TE Lvwg Erkenntnis 2020/6/10 LVwG-2020/33/0898-3, LVwG-2020/33/0899-3

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Veröffentlicht am 10.06.2020
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Entscheidungsdatum

10.06.2020

Index

90/01 Straßenverkehrsrecht
90/02 Führerscheingesetz

Norm

StVO 1960 §5 Abs1
FSG 1997 §7
FSG 1997 §26 Abs2 Z7

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Visinteiner über die Beschwerden des Herrn AA, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 1, Z, gegen

1.       das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 15.04.2020,
***, wegen einer Übertretung nach der StVO, sowie

2.       den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 05.03.2020,
***, betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung,

zu Recht:

1.       Die Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 15.04.2020, ***, wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 200,00 zu leisten.

2.       Die Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 05.03.2020, ***, wird als unbegründet abgewiesen.

3.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu Spruchpunkt 1:

I.       Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten Folgendes vorgeworfen:

„Tatzeit: 29.12.2019, 06:40 Uhr

Tatort: Gemeinde Z, Adresse 2

Fahrzeug: PKW *** (A)

Sie haben das angeführte Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand in Betrieb genommen. Der Test am geeichten Alkomaten ergab einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,59 mg/l.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 5 Abs 1 StVO

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von Euro

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von:

Freiheitsstrafe von:

Gemäß:

1.000,00

10 Tagen

---

§ 99 Abs. 1b StVO

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) zu bezahlen:

?    € 100,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, wobei jedoch mindestens € 10,00 zu bemessen sind.

?    € 0,00 als Ersatz der Barauslagen.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

€ 1.100,00.“

Begründend führte die belangte Behörde zusammenfassend aus, der Beschuldigte sei von der Polizeistreife „CC“ zum Tatzeitpunkt am Tatort schlafend am Fahrersitz im Fahrzeug mit dem Kennzeichen *** angetroffen worden, nachdem bei der Polizei eine Meldung eingetroffen sei, dass gegenüber dem Haus Adresse 2 in Z seit ca 3 Stunden ein Fahrzeug mit laufendem Motor abgestellt sei. Nach Durchführung eines Alkovortests mit einem Ergebnis von 0,58 mg/l AAG, sei auf der PI Z ein Test mit einem geeichten Alkomaten durchgeführt worden, welcher ein verwertbares Ergebnis von 0,59 mg/l AAG ergeben habe. Beim Tatort handle es sich um eine Straße mit öffentlichem Verkehr, zumal der Parkplatz für jedermann unter denselben Bedingungen begeh- bzw befahrbar sei. Der Beschuldigte habe sohin ein Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand in Betrieb genommen.

Dagegen hat Herr AA rechtsfreundlich vertreten fristgerecht Beschwerde erhoben und darin im Wesentlichen ausgeführt, die belangte Behörde habe eine unrichtige rechtliche Beurteilung vorgenommen, zumal der gegenständliche Abstellort des Fahrzeuges nicht (vorwiegend) zur Raumüberwindung diene und es sich dabei nicht um eine Verkehrsfläche, sondern vielmehr um eine Wiese handle. Somit liege keine Straße im Sinne der StVO und in der Folge schon gar keine Straße mit öffentlichem Verkehr vor. Weiters sei der Beschuldigte nicht mit dem Auto gefahren, sondern habe dieses lediglich im Stehen laufen gelassen, sodass niemand gefährdet worden sei. Der Alkoholgehalt sei nur leicht über der Grenze von 0,4 mg/l gelegen. Insgesamt treffe den Beschuldigten daher nur geringfügiges Verschulden und hätte die belangte Behörde allenfalls eine Einstellung verfügen oder eine Ermahnung erteilen müssen. Weiters sei dem Beschuldigten keine Gelegenheit zur Darlegung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse eingeräumt worden, sodass die Behörde nicht von einem durchschnittlichen Einkommen ausgehen könne.

Zudem seien die Ausführungen der belangten Behörde unter dem Punkt Beweiswürdigung („asphaltierte Zufahrtsstraße“) falsch, da die Asphaltierung der Straße bereits vor dem Abstellort aufhöre. Abschließend wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, sodann in der Sache selbst zu erkennen und das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, in eventu, dem Beschuldigten unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens eine Ermahnung zu erteilen, in eventu, die Strafe der Höhe nach herabzusetzen.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zu Zahl ***, insbesondere in die Anzeige der Polizeiinspektion Z vom 01.01.2020, ***, die Äußerung der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 09.01.2020 sowie die Stellungnahme vom 19.02.2020, die Niederschrift über die Vernehmung des Beschwerdeführers vom 27.01.2020 sowie in die im Akt befindlichen Lichtbilder. Weiters wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den Parallelakt betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung zu Zahl ***.

Weiters fand am 05.06.2020 eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, bei der Beweis aufgenommen wurde durch Einvernahme des Beschwerdeführers sowie Einvernahme der Zeugen Insp DD und RI EE.

II.      Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer hat am 29.12.2019 um ca 6.40 Uhr seinen PKW mit dem amtlichen Kennzeichen *** an der Adresse 2 in der Gemeinde Z in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand in Betrieb genommen.

Am 29.12.2019 ging um 6.30 Uhr eine Meldung bei der PI Z ein, dass gegenüber dem Haus Adresse 2 seit ca 3 Stunden ein Fahrzeug mit laufendem Motor abgestellt sei. Als die Polizeistreife „CC“ am Tatort eintraf, wurde von Insp DD und RI EE ein Fahrzeug mit laufendem Motor wahrgenommen, wobei sich der Beschwerdeführer schlafend am Fahrersitz befand. Nach mehreren Minuten ist der Beschwerdeführer aufgewacht und wurde sodann eine Lenker- und Fahrzeugkontrolle durchgeführt. Aufgrund des starken Alkoholgeruchs wurde der Beschwerdeführer zu einem Alkovortest aufgefordert, welcher ein Ergebnis von 0,58 mg/l lieferte. In der Folge wurde der Beschwerdeführer zu einem Alkomattest aufgefordert und dieser anschließend auf der PI Z – nach Einhaltung einer 15-minütigen Wartezeit – um 6.57 Uhr durchgeführt. Der Alkomattest ergab einen Messwert von 0,59 mg/l Atemalkoholgehalt.

Beim Tatort handelt es sich um eine begrünte Fläche vor einem Stallgebäude mit vier Toren, welche über eine asphaltierte Straße erreichbar ist. Die Asphaltierung endet ca 5 m vor dem gegenständlichen Abstellplatz und verläuft die Straße in weiterer Folge als Schotterstraße zu einem Wohnhaus. Die Zufahrt zum Stallgebäude ist weder abgeschrankt noch ist die Straße als Privatstraße gekennzeichnet noch finden sich Hinweistafeln betreffend die Einschränkung des öffentlichen Verkehrs.

III.     Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen betreffend Tatzeitpunkt, Tatort und Fahrzeug ergeben sich insbesondere aus der Anzeige der PI Z vom 01.01.2020, Zl ***.

Die Feststellungen betreffend die Amtshandlung, insbesondere die Aufforderung des Beschwerdeführers zum Alkomattest, ergeben sich einerseits ebenfalls aus der Anzeige der PI Z und andererseits aufgrund der Angaben der Meldungsleger im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 05.06.2020. Im Übrigen wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten, dass er seinen PKW in alkoholisiertem Zustand in Betrieb genommen hat.

Die Feststellungen zum Abstellplatz des PKW ergeben sich aus den im Wesentlichen übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers und der Meldungsleger im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung sowie aus den im Akt befindlichen Lichtbildern. Dass die Straße weder abgeschrankt noch als Privatstraße gekennzeichnet ist, hat selbst der Beschwerdeführer im Zuge seiner Einvernahme bestätigt.

IV.      Rechtslage:

Die im gegenständlichen Fall relevanten Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl Nr 159/1960 in der Fassung BGBl Nr 24/2020, lauten wie folgt:

„§ 1

Geltungsbereich

(1) Dieses Bundesgesetz gilt für Straßen mit öffentlichem Verkehr. Als solche gelten Straßen, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden können.

(…)

§ 2

Begriffsbestimmungen

(1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt als

1. Straße: eine für den Fußgänger- oder Fahrzeugverkehr bestimmte Landfläche samt den in ihrem Zuge befindlichen und diesem Verkehr dienenden baulichen Anlagen;

(…)

§ 5

Besondere Sicherungsmaßnahmen gegen Beeinträchtigung durch Alkohol

(1) Wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, darf ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.

(…)

§ 99

Strafbestimmungen

(…)

(1b) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 800 Euro bis 3700 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von einer bis sechs Wochen zu bestrafen, wer in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt.

(…)“

V.       Erwägungen:

Die Straßenverkehrsordnung gilt nach § 1 Abs 1 für Straßen mit öffentlichem Verkehr. Straßen iSd § 2 Abs 1 Z 1 StVO sind Landflächen, die dem Fußgänger- oder Fahrzeugverkehr dienen, also der räumlichen Fortbewegung von einem Ort zu einem anderen Ort durch Personen oder Fahrzeuge, wobei als Zweck der Fortbewegung die Raumüberwindung im Vordergrund stehen muss (vgl VwGH 20.05.2003, 2003/02/0073).

Beim Tatort handelt es sich um eine Landfläche vor einem Stallgebäude mit vier Stall- bzw Garagentoren. Ihrer Beschaffenheit nach unterscheidet sich die Fläche wesentlich von den umliegenden Wiesen, da sie insbesondere nur stellenweise mit Gras bewachsen ist. Dies ist ein eindeutiger Hinweis darauf, dass besagte Fläche einerseits von Fahrzeugen und Fußgängern als Zufahrt bzw Zugang zu den Toren benützt wird und andererseits auch als Parkfläche dient. Unabhängig davon, ob sich die Landfläche im Sommer begrünt und im Winter vereist darstellt, dient sie dem Fußgänger- und Straßenverkehr zum Zweck der Raumüberwindung und stellt sohin eine Straße im Sinne der StVO dar. Daran vermag auch der Umstand, dass die Asphaltierung der Straße kurz vor der gegenständlichen Landfläche aufhört, nichts zu ändern, zumal die Straße im Anschluss ohnedies als Schotterstraße verläuft.

Eine Straße mit öffentlichem Verkehr definiert sich nach § 1 Abs 1 StVO als Straße, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden kann. Dies trifft dann zu, wenn sie nach dem äußeren Anschein zur allgemeinen Benützung freisteht. Eine Straße mit öffentlichem Verkehr liegt insbesondere dann vor, wenn sie weder abgeschrankt noch als Privatstraße gekennzeichnet ist, noch auf dieser auf die Beschränkung des öffentlichen Verkehrs hinweisende Tafeln aufgestellt sind (vgl VwGH 19.12.2006, 2006/02/0015). Da die Benützung der gegenständlichen Straße durch keinerlei erkennbare Maßnahmen eingeschränkt ist, vor allem nicht abgeschrankt oder als Privatstraße gekennzeichnet ist, ist sie für jedermann frei zugänglich und sohin eine Straße mit öffentlichem Verkehr.

Abgesehen davon hat der Beschwerdeführer die Inbetriebnahme des PKW in alkoholisiertem Zustand nicht bestritten.

Zusammenfassend wurde der PKW des Beschwerdeführers auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr abgestellt und in weiterer Folge in alkoholisiertem Zustand in Betrieb genommen. Insofern hat der Beschwerdeführer die ihm angelastete Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht verwirklicht.

Was die subjektive Tatseite betrifft, so ist auszuführen, dass zur Strafbarkeit einer Verwaltungsübertretung fahrlässiges Verhalten (§ 5 Abs 1 VStG) genügt. Der Beschwerdeführer hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft. Dabei hat der Beschwerdeführer im Sinne des § 5 VStG initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht, sei es durch geeignete Tatsachenvorbringen, durch Beibringung von Beweismitteln oder durch Stellung konkreter Beweisanträge.

Den vom Beschwerdeführer gestellten Beweisanträgen ist das Landesverwaltungsgericht Tirol nachgekommen und hat die Beweise aufgenommen, insbesondere eine mündliche Verhandlung durchgeführt, den Beschwerdeführer und die beiden Meldungsleger Insp DD und RI EE einvernommen. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat der Beschwerdeführer lediglich angegeben, dass er zu müde gewesen sei, um zu Fuß nach Hause zu gehen und auch nicht bei seinem Kollegen übernachten wollte. Als Ergebnis des Beweisverfahrens ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht verwirklicht hat, wobei ihm diesbezüglich zumindest Fahrlässigkeit anzulasten ist.

VI.      Strafbemessung

Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist nicht unerheblich. Der Beschwerdeführer hat dem Interesse an der Vermeidung von Gefahren, die durch die Inbetriebnahme eines Fahrzeuges in alkoholisiertem Zustand ausgehen, in erheblicher Weise zuwidergehandelt.

Hinsichtlich des Verschuldens war – wie bereits erwähnt – von Fahrlässigkeit auszugehen. Mildernd war kein Umstand zu werten. Erschwerend war die einschlägige Vorstrafe aus dem Jahr 2017 zu *** zu werten. Bezüglich der Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfälliger Sorgepflichten hat der Beschwerdeführer anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung angegeben, dass er als Platzwart ein monatliches Einkommen von netto Euro 1.750,00 hat, wobei er derzeit aufgrund der Kurzarbeit monatlich Euro 1.500,00 verdient. Weiters hat er angegeben, dass er kein Vermögen besitzt, aber auch keine Sorgepflichten hat. In Anbetracht des normierten Strafrahmens nach § 99 Abs 1b StVO von Euro 800,00 bis Euro 3.700,00 sowie unter Berücksichtigung obgenannter Strafbemessungsgründe, insbesondere der einschlägigen Vorstrafe, ergibt sich auch unter Zugrundelegung von lediglich fahrlässigem Verhalten, dass die verhängte Geldstrafe im unteren Bereich des Strafrahmens angesiedelt und somit jedenfalls schuld- und tatangemessen ist. Auch in Anbetracht der angegebenen wirtschaftlichen Verhältnisse ist die verhängte Geldstrafe keinesfalls überhöht. Außerdem war deren Verhängung insbesondere in spezialpräventiver Hinsicht notwendig, um den Beschwerdeführer künftig von derartigen Übertretungen abzuhalten.

Die Beschwerde war sohin als unbegründet abzuweisen.

Gemäß § 52 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Dieser Betrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit Euro 10,00 zu bemessen (§ 52 Abs 2 VwGVG). Im vorliegenden Fall erwies sich die Beschwerde als unbegründet und war daher ein Kostenbeitrag in Höhe von Euro 200,00 auszusprechen.

Zu Spruchpunkt 2.

I.       Verfahrensgang, Sachverhalt:

Mit Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 09.01.2020, ***, wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für die Klassen AM, A, B und BE für die Dauer von sechs Monaten gerechnet ab dem 29.12.2019 entzogen. Weiters wurde dem Beschwerdeführer eine allfällig erteilte ausländische Lenkberechtigung für dieselbe Dauer entzogen und wurde ergänzend die Teilnahme an einer Nachschulung als begleitende Maßnahme angeordnet. In der Begründung wurde darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer am 29.12.2019 um 6.40 Uhr in Z, Höhe Adresse 2 das Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen *** in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand in Betrieb genommen hat, da das Messergebnis der Alkomatuntersuchung 0,59 mg/l ergeben hat.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Vorstellung wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 05.03.2020, Zl ***, als unbegründet abgewiesen.

Dagegen hat Herr AA rechtsfreundlich vertreten fristgerecht Beschwerde erhoben und zusammengefasst ausgeführt, dass es sich beim gegenständlichen Abstellort nicht um eine Straße im Sinne der StVO handle, da dieser nicht vorwiegend zur Raumüberwindung diene. In weiterer Folge liege schon gar keine Straße mit öffentlichem Verkehr vor, da es sich beim Abstellort um keine Verkehrsfläche, sondern vielmehr um eine Wiese handle. Somit sei weder das FSG noch das KFG oder die StVO anwendbar und sei die Entziehung der Lenkberechtigung daher zu Unrecht erfolgt. Weiters seien die Ausführungen der belangten Behörde, wonach es sich um eine „asphaltierte Zufahrt“ handle falsch, da das Fahrzeug auf begrünter Fläche abgestellt wurde und die Asphaltierung vor dem Abstellort aufhöre. Eine Begründung, woraus sich ergeben soll, dass die gegenständliche Fläche „offenbar sowohl der Zufahrt und damit der Raumüberwindung hin zum dortigen Stallbereich als auch zum Abstellen von KFZ“ dient, habe die belangte Behörde nicht angeführt. Abschließend wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und in der Sache selbst zu erkennen, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und den Führerschein an den Beschwerdeführer wieder auszuhändigen, in eventu, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Verwaltungssache zur Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zu Zahl ***, insbesondere in die Anzeige der Polizeiinspektion Z vom 01.01.2020, Zl ***. Weiters wurde Einsicht genommen in den Parallelakt der Bezirkshauptmannschaft Y zu Zahl ***. Weiters fand am 05.06.2020 eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, bei der Beweis aufgenommen wurde durch Einvernahme des Beschwerdeführers sowie Einvernahme der Zeugen Insp DD und RI EE.

II.      Rechtsgrundlagen

Die im gegenständlichen Fall relevanten Bestimmungen des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl I Nr 120/1997 in der Fassung BGBl I Nr 24/2020, lauten wie folgt:

„§ 7

Verkehrszuverlässigkeit

(1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder

         2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer Handlungen schuldig machen wird.

(…)

(3) Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:

1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist;

(…)

(4) Für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs. 3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.

Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung

§ 24

Allgemeines

(1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

         1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder

2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.

Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2, A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich

1.   um eine Entziehung gemäß § 24 Abs. 3 achter Satz oder

2.   um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt.

Bei besonders berücksichtigenswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des § 2 Abs. 3 Z 7 besitzt.

(…)

(3) Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen:

1. wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt,

2. wegen einer zweiten in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder

3. wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 oder 1a StVO 1960.

Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n) gemäß § 4c Abs. 2 nicht befolgt oder wurde dabei die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung jener Klasse, für die die angeordnete(n) Stufe(n) nicht absolviert wurde(n), bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Eine diesbezügliche Entziehung der Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung der Klassen C(C1), CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) nach sich. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen. Die Behörde hat eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer das Verkehrscoaching zu absolvieren ist. Wird das Verkehrscoaching nicht innerhalb dieser Frist absolviert, hat die Behörde die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

(…)

§ 25

Dauer der Entziehung

(1) Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung eine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.

(…)

(3) Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) ist eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. Sind für die Person, der die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen ist, zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem (§ 30a) Delikte vorgemerkt, so ist für jede dieser im Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkungen die Entziehungsdauer um zwei Wochen zu verlängern; davon ausgenommen sind Entziehungen auf Grund des § 7 Abs. 3 Z 14 und 15.

§ 26

Sonderfälle der Entziehung

(…)

(2) Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges

         (…)

7. ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens sechs Monate zu entziehen. § 25 Abs. 3 zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden.

(…)“

III.    Rechtliche Erwägungen

Zu Zahl LVwG-2020/33/0898 führte das Landesverwaltungsgericht Tirol ein Beschwerdeverfahren durch und wurde die Beschwerde des Herrn AA gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 15.04.2020,
Zl ***, als unbegründet abgewiesen. Dadurch hat der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung begangen und wurde über ihn eine Geldstrafe in Höhe von Euro 1.000,00 verhängt. Insofern wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.

Der Verwaltungsstrafregisterauszug des Beschwerdeführers weist eine einschlägige Verwaltungsübertretung aus dem Jahr 2017 gemäß § 5 Abs 1 iVm § 99 Abs 1a StVO auf.

Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Verkehrszuverlässigkeit nicht mehr gegeben ist, ist von der Behörde die Lenkberechtigung entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit zu entziehen.

Die Entziehung der Lenkberechtigung wegen Verkehrsunzuverlässigkeit (§ 7 FSG) ist als administrative Sicherungsmaßnahme und nicht als Strafe zu qualifizieren (vgl VwGH 25.11.2003, 2002/11/0124).

§ 26 FSG sieht ein Sonderregime von (Mindest-)Entziehungsdauern vor, die von der Grundregel des § 25 Abs 3 FSG abweichen. Im Fall einer Begehung eines Delikts nach § 99 Abs 1b StVO innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Delikts gemäß § 99 Abs 1a StVO ist gemäß § 26 Abs 2 Z 7 FSG eine Mindestentzugsdauer von sechs Monaten festzulegen.

Mit Verweis auf die im Verfahren zu LVwG-2020/33/0898 ausgeführten Erwägungen ist festzuhalten, dass für das erkennende Gericht kein Zweifel daran besteht, dass der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs 1b StVO iVm § 5 Abs 1 StVO begangen hat und somit von einer fehlenden Verkehrszuverlässigkeit nach § 7 FSG auszugehen ist.

Somit war nach § 26 Abs 2 Z 7 FSG die sechsmonatige Entziehung der Lenkberechtigung durch die belangte Behörde rechtmäßig.

Auch die begleitend angeordnete Maßnahme wurde auf die entsprechenden Rechtsgrundlagen gestützt und von der belangten Behörde ordnungsgemäß angeordnet.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt 3.:

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Visinteiner

(Richter)

Schlagworte

Inbetriebnahme eines KFZ in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand
Entziehung der Lenkberechtigung
Straße im Sinne der StVO
Straße mit öffentlichem Verkehr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2020:LVwG.2020.33.0898.3

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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