Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
06.05.2020Norm
GewO 1994 §74 Abs2Rechtssatz
Den Nachbarn kommt kein Recht auf Nichtgenehmigung der Betriebsanlage wegen Nichtvorliegens der in § 74 Abs 2 GewO normierten Voraussetzungen zu. Zwar hat die Behörde auch im vereinfachten Genehmigungsverfahren – zusätzlich zur Prüfung der sonstigen Voraussetzungen (Nichtüberschreiten der Messgrößen, Aufzählung in einer Verordnung) – eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, allerdings kommen den Nachbarn bei dieser Einzelfallprüfung keine durchsetzbaren subjektiv-öffentlichen Rechte zu (vgl VwGH Ro 2014/04/0034; Ra 2014/04/0054).
Schlagworte
Gewerberecht; Betriebsanlage; vereinfachtes Genehmigungsverfahren; Nachbar; Verfahrensrecht; Parteistellung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.332.001.2020Zuletzt aktualisiert am
02.07.2020