Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
25.06.2020Norm
ASVG §33 Abs1Rechtssatz
Bei der Erstattung einer Falschmeldung an den Sozialversicherungsträger handelt es sich um ein Begehungsdelikt (vgl VwGH 2012/08/0300). Bei Begehungsdelikten beginnt die Verjährungsfrist mit dem Abschluss des verpönten aktiven Tuns (vgl K. Stöger in Raschauer/Wessely, VStG § 31 Rz 5). Bei dieser Verwaltungsübertretung beginnt der Lauf der Verjährungsfrist somit mit dem abgeschlossenen Erstatten dieser Meldung an den Versicherungsträger.
Schlagworte
Sozialversicherungsrecht; Verwaltungsstrafe; Falschmeldung; Änderungsmeldung; Begehungsdelikt; Verjährungsfrist;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.S.1426.001.2019Zuletzt aktualisiert am
30.06.2020