Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
25.06.2020Norm
ASVG §33 Abs1Rechtssatz
Die in § 33 Abs1 ASVG vorgesehene Pflicht zur Erstattung der sozialversicherungsrechtlichen Meldung vor Arbeitsantritt bedingt, dass ein Dienstgeber zum Zeitpunkt der Sozialversicherungsanmeldung hinsichtlich der Daten des Beschäftigungsverhältnisses (Beschäftigungsbeginn, Beschäftigungsausmaß, etc) von dem ausgehen muss, was zu diesem Zeitpunkt geplant bzw mit dem (künftigen) Dienstnehmer vereinbart ist. Hierbei kommt es in der Praxis häufig vor, dass das geplante Dienstverhältnis gar nicht zustande kommt oder sich das Beschäftigungsausmaß ändert. In solchen Fällen ist der Dienstgeber gemäß § 34 Abs 1 ASVG verpflichtet, sogenannte „Änderungsmeldungen“ durchzuführen, indem er je nach Lage des Falles die bereits durchgeführte Sozialversicherungsanmeldung zur Gänze storniert oder die Daten des Beschäftigungsverhältnisses ändert, zB von vollbeschäftigt auf geringfügig beschäftigt oder umgekehrt.
Schlagworte
Sozialversicherungsrecht; Verwaltungsstrafe; Falschmeldung; Änderungsmeldung; Begehungsdelikt; Verjährungsfrist;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.S.1426.001.2019Zuletzt aktualisiert am
30.06.2020