Entscheidungsdatum
02.04.2019Norm
AsylG 2005 §58 Abs10Spruch
W182 2128038-2/3E
W182 2128036-2/2E
W182 2128037-2/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER über die Beschwerden von 1. XXXX alias XXXX , geb. XXXX , 2. XXXX alias XXXX , geb. XXXX , und 3. XXXX alias XXXX , geb. XXXX alias XXXX , alle StA. Mongolei, vertreten durch RA Mag. Michael-Thomas REICHENVATER, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.01.2019, (ad 1.) Zl. 1045717400/181168125, (ad 2.) 1045717509/181167595 und (ad 3.) 1045717607/181167463 zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerden werden gemäß § 58 Abs. 10 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz
(B-VG), BGBl. I Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die beschwerdeführenden Parteien (im Folgenden: BF) sind Staatsangehörige der Mongolei, gehören der mongolischen Volksgruppe an, sind Christen, reisten im November 2014 als Ehepaar (Erstbeschwerdeführer und Zweitbeschwerdeführerin, im Folgenden: BF1 und BF2) mit ihrem Sohn (Drittbeschwerdeführer, im Folgenden: BF3) ins Bundesgebiet ein und stellten in weiterer Folge unter Nennung von Alias-identitäten Anträge auf internationalen Schutz.
Ihre Anträge wurden mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) vom 10.05.2016, Zlen. 1045717400-140187815, 1045717509-140187823 und 1045717607-140188102, gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß § 57 AsylG 2005 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, erlassen, wobei gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung der BF gemäß § 46 FPG in die Mongolei zulässig sei (Spruchpunkt III.). Weiters wurde gemäß § 55 Abs. 1 - 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen eingeräumt (Spruchpunkt IV.).
2. Die dagegen erhobenen Beschwerden wurden nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.11.2016, 21.03.2017, 07.11.2017 mit den in der Verhandlung am 16.11.2018 mündlich verkündeten Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes, Zlen. W182 2128038-1/29E, W182 2128036-1/36E und W182 2128037-1/26E, nach § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBI. I. Nr 33/2013 idgF, gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, und §§ 52, 55 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.
Den wesentlichen Entscheidungsgründen sind folgende Feststellungen zu entnehmen:
"Die BF sind Staatsangehörige der Mongolei, gehören der mongolischen Volksgruppe an und sind Christen. Ihre Identität steht fest. Das Vorbringen des BF1, im Herkunftsland wegen politischer Aktivitäten in einer Bürgerbewegung bzw. einer Teilnahme an einer Demonstration am XXXX vor dem Regierungsgebäude in Ulaanbaatar von den mongolischen Behörden strafrechtlich verfolgt worden zu sein bzw. verfolgt zu werden, hat sich als nicht glaubwürdig erwiesen. Die davon abgeleiteten, behaupteten Verfolgungshandlungen gegen die BF2 und den BF3 (Hausdurchsuchungen, Einbrüche, Übergriffe gegen den BF3) haben sich gleichfalls als unglaubwürdig erwiesen. Festgestellt wird, dass die BF bisher in der Lage waren, ihren Unterhalt im Herkunftsland zu sichern. Sie sind arbeitsfähig. Hinreichende Anhaltspunkte für eine schwerwiegende Erkrankung liegen nicht vor. Die unbescholtenen BF halten sich seit knapp 4 Jahren im Bundesgebiet auf. Der BF1 und die BF2 verfügen über gute Deutschkenntnisse (Niveau A2). Der BF3 verfügt über sehr gute Deutschkenntnisse und hat zuletzt in Österreich ein Gymnasium besucht. Die BF beziehen Grundversorgung und gehen keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. In Österreich halten sich keine Familienangehörigen oder Verwandten der BF auf. Die BF2 hat sich laut XXXX und XXXX scheiden lassen und am XXXX einen österreichischen Staatsbürger geheiratet. Die BF2 ist weiter an der Adresse der übrigen BF gemeldet. Der BF1 und die BF2 leisten Nachbarschaftshilfe und sind beim ÖRK bzw. der Caritas aktiv. Der BF1 konnte eine Einstellungszusage für den Fall der Erteilung eines Aufenthaltstitels vorlegen."
Insbesondere zu den Rückkehrentscheidungen wurde begründend ausgeführt:
"Was die Rückkehrentscheidung betrifft, war im Rahmen einer Interessensabwägung dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens einzuräumen, als dem privaten Interesse der BF am Verbleib in Österreich. Insbesondere dem BF3 ist zwar zugute zu halten, dass er sich sehr gute Deutschkenntnisse aneignen und gute Schulerfolge nachweisen konnte. Die unbescholtenen BF bestreiten ihren Lebensunterhalt nicht eigenständig. Ihr Aufenthalt stützte sich lediglich auf letztlich unbegründete Anträge auf internationalen Schutz, wobei auch die Gesamtdauer des Verfahrens noch kein derartiges Ausmaß angenommen hat, dass demgegenüber die integrative Leistung der BF, die ihren deutlich überwiegenden Bezug zum Herkunftsstaat nicht verloren haben, als außergewöhnlich zu betrachten wäre, wobei das Verfahren der BF zudem auch durch die Vorlage letztlich unrichtiger Beweismittel hinausgezögert wurde. Die BF2 hat nunmehr offenbar vor knapp einem Monat eine Ehe mit einem österreichischen Staatsangehörigen begründet, wobei sie zum Zeitpunkt der letzten Verhandlung noch als Gattin des BF1 mit aufrechtem Familienleben aufgetreten ist. Es ist daher davon auszugehen, dass auch diesen erst seit kurzem begründeten neuen Familienleben kein derartiges Gewicht zukommt, um einer Rückkehrentscheidung entgegenzustehen. Der BF2 ist es jedenfalls zuzumuten, ins Herkunftsland zurückzukehren und vorübergehend das Familienleben über elektronische Medien, Telefonate oder Besuche aufrecht zu erhalten, bis sie unter Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen regelnden Bestimmungen (NAG) ihren Aufenthalt in Österreich legal etablieren kann. Angesichts einer Aufenthaltsdauer von knapp 4 Jahren reichten die integrativen Anstrengungen der BF noch nicht aus, um darin eine, die Erteilung eines Aufenthaltstitels in Hinblick auf Art. 8 EMRK rechtfertigende Konstellation zu erblicken (vgl. dazu VwGH 30.07.2015, Zl. 2014/22/0055; VwGH 23.06.2015, Zl. 2015/22/0026; VwGH 10.11.2010, Zl. 2008/22/0777, VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479). Anhaltspunkte für das Vorliegen der Voraussetzungen von § 57 AsylG wurden nicht behauptet."
In der Verhandlung am 16.11.2018 wurden zudem aktuelle Länderinformationen (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Mongolei, 25.09.2018) zu Kenntnis gebracht.
Da ein Antrag auf Ausfertigung der Erkenntnisse gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde, wurden die gekürzten Ausfertigungen vom 06.12.2018 der Rechtsvertretung der BF am 07.12.2018 zugestellt.
3. Am 05.12.2018 stellten die BF beim Bundesamt einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005. Dazu wurden ein Arbeitsvorvertrag für den BF1 vom 05.12.2018 als Krankenhelfer und Haushaltshilfe für eine inländische Privatperson vom 04.12.2018, ein Arbeitsvorvertrag für die BF2 als Teilzeit-Ordinationsrezeptionistin bei einer Zahnärztin vom 03.12.2018 sowie eine notariell beglaubigte Verpflichtungserklärung eines seit XXXX 2018 mit der BF2 verheirateten österreichischen Staatsbürgers hinsichtlich des BF3 vom 04.12.2018 neu vorgelegt. Weiters wurde ein Schreiben der Klassenvorständin des BF3 vorgelegt, dem zu entnehmen ist, dass der BF3 seit der fünften Klasse als ordentlicher Schüler am Gymnasium sei und nunmehr die 7. Klasse besuche und die Matura abschließen wolle. Dazu wurde ein Jahreszeugnis für die 5. und 6. Klasse sowie in Kopie ein undatiertes an den Bundespräsidenten adressiertes Unterstützungsschreiben von Mitschülerinnen des BF3 für diesen vorgelegt.
In weiterer Folge wurde noch ein zusätzlicher Arbeitsvorvertrag für den BF1 vom 13.12.2018 für eine Tätigkeit als Hilfsarbeiter bei einem HKLS-Installationsbetrieb nachgereicht.
4. Mit den im Spruch angeführten Bescheiden des Bundesamtes vom 08.01.2019 wurden die Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 idgF zurückgewiesen. Darin wurde begründend im Wesentlichen ausgeführt, dass sich seit Rechtskraft der Entscheidungen des Bundeverwaltungsgerichtes im Hinblick auf das Privat- und Familienleben der BF keine berücksichtigenden Neuumstände ergeben hätten, die eine positive Erledigung zulässig erscheinen lassen würden. Was die neu vorgelegten Arbeitsvorverträge betreffe, so seien diese im Hinblick auf den Umstand, dass sie zu einem Zeitpunkt entstanden seien, zudem die BF sich bereits mit den rechtskräftigen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes und der damit verbundenen Ausreiseverpflichtungen konfrontiert gesehen haben - somit zu diesem Zeitpunkt bereits illegal in Österreich aufhältig gewesen seien und nicht mehr mit einem Weiterverbleib in Österreich rechnen hätten dürfen - integrationsbegründend nicht relevant. Da gegen die BF rechtskräftige Rückkehrentscheidungen bestehen und die BF bis dato ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen seien, seien diese nach wie vor aufrecht, wodurch auch die Erlassung neuerlicher Rückkehrentscheidungen in diesen Bescheiden nicht geboten gewesen seien.
Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes vom 08.01.2019 wurde den BF eine namentlich genannte Organisation als Rechtsberatung amtswegig zur Seite gestellt.
5. Gegen die Bescheide wurden binnen offener Frist Beschwerden erhoben. Darin wurden die gegenständlichen Bescheide wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhalts in ihrer Gesamtheit angefochten. Dazu wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die lapidare Begründung des Bundesamtes, dass sich seit rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens definitiv keine bzw. keine wesentlichen Änderungen ergeben hätten, aus Sicht der BF in keinster Art und Weise nachvollziehbar sei. Es wurde darauf hingewiesen, dass die BF im Zuge der Antragstellung sämtliche bezughabenden Unterlagen zur Vorlage gebracht haben, die es rechtfertigen würden, ihnen auch einen Aufenthaltstitel im Sinne des Art. 8 EMRK zu erteilen. Faktum sei, dass sich die BF seit November 2014 im Bundesgebiet aufhalten würden und in ihrem Heimatland über keine existenzielle Grundlage verfügen würden, geschweige denn, es Ihnen möglich sei, sich dort eine Existenz zu schaffen. Die BF hätten von sich aus Urkunden zur Vorlage gebracht, die zum damaligen Zeitpunkt dem Bundeverwaltungsgericht im anhängigen Asylverfahren noch nicht zur Verfügung gestanden seien, sodass jedenfalls eine Verpflichtung bestanden hätte, die entsprechenden auch aktuell vorgelegten Urkunden einer Würdigung zu unterziehen und zugunsten der BF eine Entscheidung zu treffen. Der erstinstanzlichen Behörde sei sohin eine antizipierende Beweiswürdigung anzulasten. Wenngleich die BF2 zwischenzeitig vom BF1 rechtskräftig geschieden sei, sei sie jedoch seit XXXX 2018 mit einem österreichischen Staatsbürger verheiratet und würden allein schon aus diesem Grund die gegenständliche Entscheidung einen vehementen Eingriff in ihr Privat- und Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK darstellen. Zudem würde eine enge familienrechtliche Bande zwischen den BF3 und seinen Eltern bestehen. Das Bundesamt habe es im gegenständlichen Fall völlig unterlassen, eine Interessenabwägung durchzuführen, sodass die Entscheidung willkürlich getroffen worden sei und somit nicht den Erfordernissen des Art. 8 EMRK gerecht werde. Der Fehler der erstinstanzlichen Behörde liege darin, dass keine relevanten Feststellungen hinsichtlich des § 66 FPG (Interessensabwägung) getroffen worden seien. Das Unterlassen der Länderfeststellungen sei als ein derart schwerer Fehler zu werten, dass dieser mit Gesetzlosigkeit auf eine Stufe zu stellen sei. Weiters sei darauf hinzuweisen, dass auch das Ermittlungsverfahren des Bundesamtes insofern als unzureichend anzusehen sei, als die erstinstanzliche Behörde es unterlassen habe, die BF niederschriftlich einzuvernehmen und anstelle dessen die gegenständlichen formalen Entscheidungen getroffen habe. Dazu wurde u.a. der Antrag gestellt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen bzw. eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen.
6. Der BF1 wurde am 01.03.2019 ins Herkunftsland abgeschoben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die BF sind Staatsangehörige der Mongolei, gehören der mongolischen Volksgruppe an und sind Christen. Ihre Identität steht fest. Sie sind arbeitsfähig. Hinreichende Anhaltspunkte für eine schwerwiegende Erkrankung liegen nicht vor.
Die unbescholtenen BF halten sich seit etwas mehr als vier, aber noch deutlich unter fünf Jahren im Bundesgebiet auf. Der BF1 und die BF2 verfügen über Deutschkenntnisse Niveau A2. Der volljährige BF3 besucht in Österreich die 7. Klasse eines Gymnasiums. In Österreich halten sich keine Familienangehörigen oder Verwandten der BF auf. Die BF2 hat sich vom BF1 scheiden lassen und hat am XXXX 2018 einen österreichischen Staatsbürger geheiratet. Der BF1 und die BF2 leisten Nachbarschaftshilfe und sind beim ÖRK bzw. der Caritas aktiv. Der BF1 konnte eine Einstellungszusage für den Fall der Erteilung eines Aufenthaltstitels vorlegen.
Die BF hatten im November 2014 Anträge auf internationalen Schutz gestellt. Die entsprechenden Verfahren wurden mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.11.2018 rechtskräftig abgeschlossen, wobei u.a. Rückkehrentscheidungen gegen die BF ausgesprochen wurden.
Die BF haben von November 2014 bis November 2018 Grundversorgung bezogen und sind bisher in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen.
Die BF sind trotz Ablauf der Frist für die freiwillige Rückkehr sowie rechtskräftiger und durchsetzbarer Rückkehrentscheidungen im Bundesgebiet verblieben und haben die gegenständlichen Anträge gestellt.
Der BF1 konnte zwischenzeitlich zwei Arbeitsvorverträge, die BF2 einen Teilzeit-Arbeitsvorvertrag für den Fall der Erteilung eines Aufenthaltstitels bzw. einer Beschäftigungsbewilligung vorlegen. Der BF3 konnte eine für ihn vom inländischen Gatten seiner Mutter ausgestellte Verpflichtungserklärung vorlegen.
Hinsichtlich der Situation im Herkunftsland ist festzustellen, dass sich die allgemeine Lage in Bezug auf die im Verfahren über die Anträge auf internationalen Schutz behandelten Aspekte nicht geändert haben.
Im Übrigen wird der Verfahrensgang der Entscheidung zugrundegelegt.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellung beruhen auf den vorgelegten Verwaltungsakten zu den im Spruch genannten Zahlen bzw. den Akten des Bundesverwaltungsgerichtes, dabei insbesondere auch aus den zuletzt gegen die BF1 - BF3 ergangenen, rechtskräftigen, am 16.11.2018 mündlich verkündeten Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes, Zlen. W182 2128038-1/29E, W182 2128036-1/36E und W182 2128037-1/26E, der Beschwerdeschrift sowie den bis dato nachgereichten Schriftsätzen samt angeschlossener Dokumenten und Strafregister-, Fremdenregister- sowie GVS-Anfragen zum Stichtag.
Was die erstmals in der Beschwerde aufgestellte pauschale Behauptung betrifft, wonach die BF im Herkunftsland über keine existenzielle Grundlage verfügen würden, ist festzustellen, dass dies bereits Gegenstand des rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens war. Diesbezüglich wurden seitens der BF aber auch keine - zwischenzeitig aufgetretenen, individuellen Umstände dargetan, die geeignet wären, diesbezüglich von einer geänderten Sachlage auszugehen. Auch die Argumentation in der Beschwerde, wonach aktuell vorgelegte Urkunden seitens der belangten Behörde keiner Würdigung unterzogen worden wären, läuft bereits insofern ins Leere, als aus diesen keine entscheidungsrelevanten Neuerungen seit Rechtskraft der bereits bestehenden Rückkehrentscheidungen in Bezug auf das Privat- und Familienleben der BF erkennen lassen. Sohin war aber auch keine neuerliche Interessensabwägung nach Art 8 Abs. 2 EMRK durchzuführen, zumal die Rechtskraft der Erkenntnisse einer solchen entgegenstand.
Zu den Feststellungen zum Herkunftsland wurden die die in der mündlichen Verhandlung am 16.11.2018 zu Kenntnis gebrachten Länderberichte (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Mongolei, 25.09.2018) herangezogen. Es liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, das sich die allgemeine Situation im Herkunftsland in den seither vergangenen vier Monaten in den gegenständlich relevanten Punkten wesentlich verändert hätte. Gegenteiliges wurde von den Parteien weder behauptet, noch dazu abweichende Länderinformationen dargetan.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (Z 1) der der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (Z 2) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."
Zu Spruchteil A):
3.2.1. Das Bundesamt hat die gegenständlichen Anträge nach § 55 Abs. 1 AsylG 2005 gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 zurückgewiesen. Die Entscheidung wurde den Parteien am 10.01.2019 zugestellt.
Gemäß den Ausführungen in den ErläutRV (1803 BlgNR 24. GP 50) entspricht § 58 Abs. 10 AsylG 2005 im Wesentlichen § 44b NAG in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011, weshalb auch grundsätzlich die entsprechende Judikatur des Verwaltungsgerichthofes zu dieser Bestimmung auf die Anwendung von § 58 Abs. 10 AsylG 2005 zu übertragen sein wird (vgl. dazu auch VwGH 12.11.2015, Zl. Ra 2015/21/0101).
"Der Sache nach ist der Zurückweisungsgrund des § 44b Abs. 1 Z 1 NAG der Zurückweisung wegen entschiedener Sache (§ 68 Abs. 1 AVG) nachgebildet. Die zu § 68 Abs. 1 AVG entwickelten Grundsätze für die Beurteilung, wann eine Änderung des Sachverhalts als wesentlich anzusehen ist, können daher auch für die Frage, wann maßgebliche Sachverhaltsänderungen im Sinn des § 44b Abs. 1 Z 1 NAG vorliegen, herangezogen werden. Demnach ist eine Sachverhaltsänderung dann wesentlich, wenn sie für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die rechtskräftige Entscheidung gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann. Die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides (bezogen auf § 44b Abs. 1 Z 1 NAG: eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Art. 8 EMRK) muss also zumindest möglich sein. In dieser Hinsicht hat die Behörde eine Prognose zu treffen. Dabei ist die Wesentlichkeit der Sachverhaltsänderung nach der Wertung zu beurteilen, die das geänderte Sachverhaltselement in der seinerzeitigen Entscheidung erfahren hat. Bei dieser Prognose sind hier die nach Art. 8 EMRK relevanten Umstände jedenfalls soweit einzubeziehen, als zu beurteilen ist, ob es angesichts dieser Umstände nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann, dass im Blick auf früher maßgebliche Erwägungen eine andere Beurteilung nach Art. 8 EMRK unter Bedachtnahme auf den gesamten vorliegenden Sachverhalt nunmehr geboten sein könnte. Eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Art. 8 EMRK muss sich zumindest als möglich darstellen (vgl. zum Ganzen etwa das hg. Erkenntnis vom 27. Jänner 2015, Ra 2014/22/0108 bis 0111, mwN)" (VwGH 19.04.2016, Zl. Ra 2015/22/0052).
Nach dieser Judikatur liegt ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht erst dann vor, wenn der vorgebrachte Sachverhalt auch konkret dazu führt, dass nunmehr der begehrte Aufenthaltstitel erteilt werden müsste. Vielmehr läge ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nur dann nicht vor, wenn die geltend gemachten Umstände von vornherein keine solche Bedeutung aufgewiesen hätten, die eine Neubeurteilung aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK geboten hätte. Nur in einem solchen Fall ist eine - der Sache nach der Zurückweisung wegen entschiedener Sache nachgebildete - Zurückweisung (nunmehr) gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 zulässig (vgl. VwGH 12.11.2015, Zl. Ra 2015/21/0101).
Der Verwaltungsgerichtshof hat hinsichtlich § 44b Abs. 1 Z 1 NAG idF vor dem Inkrafttreten der Novelle BGBl. I Nr. 87/2012 zudem bereits wiederholt zu der durch das VwGVG neu geschaffenen Rechtslage ausgesprochen, dass - wenn die Behörde in erster Instanz den Antrag zurückgewiesen hat - das Verwaltungsgericht lediglich befugt ist, darüber zu entscheiden, ob die von der Behörde ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen ist, da dies allein den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet (vgl. VwGH 17.10.2016, Zl. Ra 2016/22/0059). Nach dieser Judikatur haben auch nach der Erlassung der behördlichen Entscheidung eingetretene Umstände keinen Einfluss auf die Beurteilung, ob die auf § 44b Abs. 1 Z 1 NAG gegründete Antragszurückweisung von der Behörde zu Recht vorgenommen wurde (vgl. etwa VwGH 26.03.2015, Zl. Ra 2015/22/0034).
3.2.2. Von den BF wurden zur Begründung des neuen Antrages seit Rechtskraft der durch die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.11.2018 lediglich Arbeitsvorverträge und eine Verpflichtungserklärung dargetan (zu den Feststellungen und der Begründung der Rückkehrentscheidungen in den Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.11.2018 im Detail vgl. Punkt I.2.).
Andererseits sind die BF trotz rechtskräftiger und durchsetzbarer Rückkehrentscheidungen und Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise im Bundesgebiet verblieben und haben die neuerlichen Anträge gestellt.
In diesem Zusammenhang vertrat bereits der Verfassungsgerichtshof die Auffassung, dass ein allein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirken könne, zumal eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde (vgl. dazu VfGH 12.06.2010, Zl. U 614/10-11).
Diese Auffassung deckt sich auch mit der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichthofes, der bereits darin einen maßgeblichen Verstoß gegen das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen erkannte, wenn Fremde - auch wenn sie legal eingereist sind und sich während des Asylverfahrens vorläufig rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben - nach negativem Abschluss ihrer Asylverfahren unrechtmäßig in Österreich verbleiben (vgl. dazu etwa VwGH 31.01.2013, Zl. 2011/23/0476, zu einer etwa 9 Jahre im Bundesgebiet aufhältigen, unbescholtenen Fremden mit guten Deutschkenntnissen, die schon phasenweise legal gearbeitet hat, ihr aber zuletzt keine Beschäftigungsbewilligung mehr erteilt wurde).
Bereits unter diesem Aspekt kann auch hinsichtlich der zwischenzeitlich - zusätzlich zu der bereits im Vorverfahren dargetanen Einstellungszusage hinsichtlich des BF1 - vorgelegten arbeitsrechtlichen Vorverträgen, Unterstützungserklärungen und der Verpflichtungserklärung nicht erkannt werden, dass das Bundesamt fallbezogen davon hätte ausgehen müssen, die Änderungen würden zumindest potentiell eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Art. 8 EMRK ermöglichen. So vertrat der Verwaltungsgerichthof etwa die Ansicht, dass aus Arbeitsvorverträgen (über eine Vollzeitbeschäftigung), der Bestätigung über die "Reservierung" eines Arbeitsplatzes und der Absolvierung einer Ausbildung zum Pizzakoch sich keine erhebliche berufliche Integration ableiten lässt. Diese Umstände stellen sich vielmehr als (bloße) Vorbereitung einer künftigen Berufstätigkeit nach einem länger dauernden Inlandsaufenthalt dar, der im Rahmen der Interessenabwägung im Sinn des Art. 8 EMRK kein entscheidendes Gewicht beizumessen ist (vgl. VwGH 23.11.2017, Zl. Ra 2015/22/0162, mit Verweis auf E vom 19.04.2012, Zl. 2011/21/0014). In ähnlicher Weise beurteilte der Verwaltungsgerichtshof auch Patenschaftserklärungen, und führte hinsichtlich von Fremden, die ihre Anträge nach § 44b Abs. 1 Z 1 NAG NAG idF vor dem Inkrafttreten der Novelle BGBl. I Nr. 87/2012 nach einem etwa viereinhalbjährigen Aufenthalt mit ihrer Unbescholtenheit, bester Integration im Bundesgebiet, nahezu perfekten Deutschkenntnissen, Arbeitsplatzzusagen und auf zu ihren Gunsten abgegebene Patenschaftserklärungen begründeten, aus, dass dies ungeachtet der daraus für die Zukunft allenfalls ableitbaren Unabhängigkeit der Beschwerdeführer von Leistungen der öffentlichen Hand in einer Konstellation wie der vorliegenden von vornherein nicht ausreichen könne, eine maßgebliche Verstärkung ihrer persönlichen Interessen darzutun, sodass es nach den rechtskräftigen Ausweisungen nunmehr zu einer Neubeurteilung ihrer Situation vor dem Hintergrund des Art. 8 EMRK kommen könnte (vgl. VwGH 25.03.2010, Zl. 2010/21/0073). Gleiches muss aber auch für die Unterstützungserklärung hinsichtlich des BF3 gelten.
Sonstige Gründe wurden weder beim Bundesamt noch in der Beschwerde substantiiert dargetan. Hierbei ist zudem hervorzuheben, dass zwischen den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.11.2018 und den gegenständlichen Anträgen nicht einmal drei Wochen liegen.
Sohin waren die Beschwerden spruchgemäß als unbegründet abzuweisen. Angesichts des Verfahrensergebnisses und dem bisher Ausgeführten erübrigt es sich auch über die Anträge auf aufschiebende Wirkung abzusprechen.
3.3. Soweit sich die Beschwerde gegen den Entfall der mündlichen Verhandlung wendet, ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, nach der auch in nach dem BFA-VG zu führenden Verfahren die Abs. 1 bis 3 und der Abs. 5 des § 24 VwGVG anzuwenden sind. Nach § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann die Verhandlung (u.a. dann) entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen ist. In den Fällen des § 24 Abs. 2 VwGVG liegt es im Ermessen des Verwaltungsgerichts, trotz Parteiantrages keine Verhandlung durchzuführen (vgl. dazu etwa VwGH 30.11.2018, Zl. Ra 2018/20/0526).
Wie bereits unter Punkt II.2. dargelegt, steht der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt zweifelsfrei fest. Die Beschwerden enthalten kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen. In den Beschwerden wurden keine neuen, entscheidungsrelevanten Aspekte vorgebracht, sondern im Wesentlichen eine andere Gewichtung des vom Bundesamt festgestellten Sachverhalts. Auch die sachverhaltsbezogenen Ausführungen in der Beschwerdeschrift zur Integration der BF wurden bei der Entscheidung berücksichtigt. Auch sonst hat sich kein Hinweis ergeben, den maßgeblichen Sachverhalt mit den BF im Rahmen einer Verhandlung zu erörtern (vgl. dazu auch VwGH 26.01.2017, Zl. Ra 2016/21/0233; VwGH 17.11.2016, Zl. 2016/21/0316). Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben (vgl. dazu insbesondere die unter den Punkten II.3.2.1. f. und II.3.3. zitierte Judikatur).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Aufenthaltstitel, mangelnder Anknüpfungspunkt, Voraussetzungen,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W182.2128037.2.00Zuletzt aktualisiert am
02.07.2020