TE Bvwg Erkenntnis 2019/4/4 W226 2216757-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.04.2019
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Entscheidungsdatum

04.04.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §2 Abs1 Z13
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1

Spruch

W226 2216757-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. WINDHAGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Usbekistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.02.2019, Zl. 1214534406-181179245, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein männlicher Staatsangehöriger Usbekistans, stellte am 07.12.2018 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, nachdem er vorangehend im Zuge einer fremdenrechtlichen Kontrolle am 06.12.2018 in XXXX wegen illegalen Aufenthalts festgenommen worden war.

Bei seiner Befragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab der Beschwerdeführer an, dass er aus XXXX stamme, dort würden noch sein Vater, seine Ehefrau sowie die Kinder und mehrere Geschwister leben. Er habe Usbekistan am 12.11.2018 verlassen. Er habe auch einen usbekischen Reisepass gehabt, diesen habe er in der Ukraine verloren. Der BF schilderte, dass er sich vom 22.11.2018 an für ca. zwei Tage in der Ukraine aufgehalten habe, dann sei er durch ihm unbekannte Länder gereist und halte sich seit 01.12.2018 in Österreich auf.

Der Fluchtgrund wurde vom BF dahingehend geschildert, dass er Taxifahrer gewesen sei, er sei mit einem Lastwagen kollidiert und der LKW sei "umgekippt". Alle Waren des LKWs seien auf der Straße verstreut gewesen, der Chauffeur habe ihn zur Rede gestellt wegen der kaputten Waren. Der LKW-Fahrer habe von ihm 100.000,-- Dollar verlangt, dies als Ersatz für die Waren. Dieses Geld habe er nicht, er könne das ganze Geld nicht bezahlen und habe deshalb die Heimat verlassen. Andere Gründe habe er nicht.

Im Verwaltungsakt befindet sich ein Bericht der Landespolizeidirektion XXXX , Abteilung Fremdenpolizei und Anhaltevollzug vom 06.12.2018 betreffend die Festnahme des BF in den Nachtstunden des 06.12.2018 wegen illegalen Aufenthaltes. Der BF wurde als Zeuge einvernommen, dies in einem Verfahren gegen unbekannte Täter wegen des Verdachts auf Schlepperei, wobei er seine Reise aus Usbekistan bis Österreich in diversen LKWs schilderte.

Einer ersten Ladung der Behörde leistete der BF nicht Folge, am 15.02.2019 erfolgte dann eine niederschriftliche Einvernahme des BF durch die belangte Behörde.

Der BF bestätigte, bisher die Wahrheit gesagt zu haben, es würde stimmen, dass er rein wirtschaftliche Gründe als Ausreisemotiv in der Erstbefragung genannt hätte. Er habe keinerlei Dokumente vorzulegen, weder aus Usbekistan, diese seien gestohlen worden, noch aus Österreich. Es gehe ihm gesundheitlich gut, er sei gesund und arbeitsfähig.

Der BF schilderte seine familiäre Situation, nämlich Ehegattin und drei gemeinsame Kinder in Usbekistan, der BF nannte als Wohnadresse ein Dorf in der Nähe der Stadt XXXX , welches bei zahlreichen Asylwerbern als Heimatadresse in Usbekistan angeführt wird. In der Heimat würden auch seine Geschwister leben, er habe auch viele Freunde und ehemalige Schulkollegen etc. in der Heimat. Der Familie gehe es gut, sie würden nur berichten, dass immer wieder Leute zu ihnen nach Hause kommen und nach Geld verlangen.

In Österreich arbeite er derzeit bei einem "jüdischen Mann", er backe das Usbekische Brot für diesen und der jüdische Mann würde ihm dafür 446,-- Euro monatlich bezahlen. Dort arbeite er seit ca. einem Monat, er sei nicht bei diesem Arbeitgeber angemeldet, der Chef heiße mit Vornamen XXXX , den Familiennamen des Arbeitgebers würde er nicht kennen.

In der Heimat habe er keinerlei Probleme mit Polizei oder Gerichten, es sei kein Strafverfahren anhängig, er sei auch niemals religiös oder politisch tätig gewesen.

Der Fluchtgrund bestehe darin, dass er dreimal bedroht worden sei, Männer würden Geld von ihm haben wollen. Er habe die Heimat legal in die Ukraine mittels PKW verlassen und sei dann weitergereist. Die Fluchtgründe seien gleich, er wolle seine Schulden begleichen, der Vater und der Bruder würden in der Heimat versuchen, die Schulden in Ratenzahlungen zu begleichen. Sobald diese Ratenzahlungen fertig sind, könne er zurück nach Usbekistan. Er wolle dann wieder in Usbekistan leben, er wisse nicht, wie lange es dauern wird, bis das Geld zusammen ist.

Zum Fluchtgrund führte der BF aus, dass er als Taxichauffeur eines Tages einen Unfall mit einem großen LKW gehabt habe.

Verkürzt wiedergegeben schildert der BF, dass er die Schuld am Unfall gehabt habe, den Autoschaden habe er bereits beglichen, aber die Frachtladung könne er nicht begleichen. Er habe eine Ratenzahlung vereinbart, er wisse aber nicht, wie hoch die Raten waren. Er habe immer kleinere Summen an die Werkstatt bezahlt. Die Entschädigung für die Ware, die der Besitzer des LKW auch haben wolle, sei hoch, dafür habe er kein Geld. Er sei dann sogar von maskierten Männern entführt und zu einem Fluss gebracht worden, er sei bedroht worden, dass er die Ware begleichen müsse, sonst würde er ins Wasser geworfen werden. Der Vater habe ihn dann von der Flucht überzeugt, der Vater und der Bruder würden die Schulden begleichen, bis sich die Lage wieder beruhigt.

Auf konkrete Frage schilderte der BF, dass dieser Verkehrsunfall "vor drei oder vier Jahren" gewesen sei, es seien ausschließlich Trauben bei dem Unfall beschädigt worden.

Auf die konkrete Frage, wie hoch die aktuellen Schulden seien, vermeinte der BF, dass er nicht genau wisse, was der Vater bereits bezahlt habe, aber zum Einreisezeitpunkt seien es 100.000,-- US-Dollar gewesen. Wie er auf diesen Warenwert komme, beantwortete der BF dahingehend, dass "der Besitzer mir das gesagt hat." Es hätte auch ein Unfallprotokoll gegeben, die Polizei sei dort gewesen, er habe eine Liste von Bauern gehabt, wo die Waren eingekauft worden seien. Die Bedrohung habe fast ein Jahr lang gedauert, die Männer seien einmal alle drei oder vier Monate gekommen. Er sei vom LKW-Fahrer, aber auch von anderen unbekannten Männern bedroht worden. Auf die Frage, ob er nicht zur Polizei gegangen sei wegen der Drohungen, vermeinte der BF, dass die Männer ihm gedroht hätten, dass es schlimme Konsequenzen hätte, würde er zur Polizei gehen. Auf die Frage, warum er bedroht werde, wenn er eine Ratenzahlung vereinbart habe, vermeinte der BF, dass für die Ratenzahlung eine Frist von einem Jahr ausgemacht worden sei, sie hätten es aber nicht geschafft. Auf Vorhalt, dass es nicht glaubhaft sei, dass man in einem Jahr 100.000,-- US-Dollar abbezahlen kann, vermeinte der BF, dass er das auch gesagt habe, aber die Leute würden es schon seit drei Jahren oder so verlangen. Es gebe keine gerichtliche Einigung, denn der BF sei schuld am Unfall und er habe Angst vor den Männern. Er könne sich auch nicht in anderen Ortschaften niederlassen, die Männer würden ihn überall finden. Sie hätten ihn überall gefunden, dann hätten sie von ihm das Geld verlangt. Auf Vorhalt, dass die Familienangehörigen unverändert im Heimatort leben und der Vater auch Zahlungen leiste, vermeinte der BF, dass die unbekannten Männer jeden Tag nach Hause kommen würden, die Familie erzähle nicht alles, damit er sich keine Sorgen mache.

Zum Leben in Österreich befragt, vermeinte der BF, dass er gerne Deutsch lernen würde, er könne die Sprache aber nicht. Sonst arbeite er als Bäcker. Für die Tätigkeit als Bäcker könne er keine Beschäftigungsbewilligung in Vorlage bringen. Sonst wolle er hier in Österreich arbeiten, es sei ruhig und sicher hier. Er fühle sich wohl. Er gehe zur Arbeit und komme nach Hause, er lebe in einer privaten Wohnung, der Chef helfe ihm dabei.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen, der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Usbekistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Usbekistan zulässig ist. Einer Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt und wurde zudem ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VIII.)

Die belangte Behörde stellte die Identität des BF nicht fest, glaubte aber, dass dieser Staatsangehöriger von Usbekistan ist. Der BF leide an keinen psychischen oder physischen Krankheiten, der BF habe die Heimat aufgrund von wirtschaftlichen Überlegungen verlassen.

Nach allgemeinen Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaats vermeinte die belangte Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung, dass das Vorbringen in Bezug auf die wirtschaftliche Situation plausibel sei. Die Behauptung einer konkreten Verfolgung wurde aus näher dargestellten Gründen als unglaubwürdig gewertet. So sei keinesfalls nachvollziehbar, dass der BF nicht annähernd wisse, wie hoch der aktuelle Schuldenbetrag überhaupt sei. Er habe im gesamten Verfahren nicht glaubhaft machen können, dass er tatsächlich Schulden in Höhe von etwa 100.000 US-Dollar hätte, er habe nur vage davon berichtet und in keiner Form konkrete Beträge nennen können. Der BF habe nur lapidar von einer "Ratenzahlung" berichtet, deren Summe er jedoch ebenfalls nicht gekannt habe. Es sei jedoch davon auszugehen, dass man sich durchaus mit den Zahlen beschäftige, um den Überblick zu bewahren. Es sei auch der Unfallhergang nicht glaubhaft, dass ein vollbeladener LKW umgekippt sei, wenn man bedenke, dass der BF als Taxichauffeur mit einem Kleinbus unterwegs gewesen wäre. Ein zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Unfallhergang, den Drohungen und dem Ausreisezeitpunkt sei nicht gegeben. Der BF habe ursprünglich von einer Bedrohung gesprochen, dann sein Vorbringen gesteigert und ausgeführt, dass er ein Jahr lang bedroht worden wäre, er habe davon gesprochen, dass die Männer alle drei bis vier Monate gekommen seien, dann wären sie hingegen jeden Tag vorstellig geworden und hätten nach Geld verlangt.

Die Antworten des BF seien äußerst kurz und oberflächlich gewesen, es sei nicht glaubhaft, dass der BF Schulden im Ausmaß von 100.000,-- Dollar habe. Der BF habe darüber hinaus seinen Asylantrag auch erst nach Aufgriff durch Beamte der LPD XXXX eingebracht, habe dann kurz nach Asylantragstellung eine Beschäftigung begonnen und auch ausgeführt, dass er hier arbeiten wolle. All dies sei ein deutlicher Hinweis darauf, dass der BF nur wegen besserer Verdienstmöglichkeiten nach Österreich eingereist sei. In rechtlicher Hinsicht verwies die belangte Behörde darauf, dass dem Vorbringen keine Asylrelevanz zu entnehmen sei, das Vorbringen sei zudem nicht glaubhaft gewesen. Die Rückkehrentscheidung wurde von der belangten Behörde dahingehend begründet, dass der BF keinerlei nennenswertes Privat- oder Familienleben vorweisen könne. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde unter anderem damit begründet, dass der BF Verfolgungsgründe gar nicht vorgebracht habe. Das Einreiseverbot wurde von der belangten Behörde mit den Angaben des BF begründet, dieser habe selbst angegeben, einer Beschäftigung im Bundesgebiet nachzugehen, habe jedoch eine Beschäftigungsbewilligung nicht in Vorlage bringen können. An der Verhinderung von Schwarzarbeit bestehe ein großes Interesse. Eine geringfügige Beschäftigung erscheine nicht glaubhaft, da der BF laut eigenen Angaben in einer Privatwohnung lebe und auch für den Lebensunterhalt aufkommen müsse. Es sei auch nicht nachvollziehbar, warum man dem BF eine Wohnung kostenfrei zur Verfügung stellen sollte, somit sei davon auszugehen, dass auch dafür eine zusätzliche Arbeitsleistung erbracht würde.

3. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, wobei ausgeführt wurde, dass der BF die Erlebnisse detailliert geschildert habe. Er sei jedoch in seinen Wahrnehmungen "aufgrund der Unübersichtlichkeit der Ereignisse überfordert" gewesen, diese Ereignisse seien natürlich auch traumatisierend gewesen. Das BFA hätte diesbezüglich Recherchen anstellen können, dadurch, dass dies nicht passiert sei, sei deutlich aufgezeigt, dass der Fall des BF keiner objektiven Beurteilung zugeführt worden sei. Der BF habe auch ausführlich und deutlich zum Ausdruck gebracht, dass die heimatlichen Behörden ihm gegenüber nicht schutzwillig bzw. schutzfähig seien.

In weiterer Folge wurden diverse Teile der Länderberichte wiedergegeben. Im Fall des BF sei die usbekische Polizei nicht funktionsfähig, mit der Frage der Schutzwilligkeit habe sich das BFA überhaupt nicht auseinandergesetzt.

Weiters führt die belangte Behörde aus, dass subsidiärer Schutz einzuräumen sei, da sich "wegen der bereits langen Abwesenheit des Beschwerdeführers eine Entwurzelung aus seiner Heimat ergeben hat."

Weiters führt die Beschwerde allgemein aus, dass der BF "nunmehr in Österreich Ruhe gefunden hat und bereits große Anstrengungen hinsichtlich der Integration unternommen hat." Nähere Ausführungen dazu, auch zum Satz "Der Beschwerdeführer kann sich bereits im Alltag auf Deutsch verständigen, er ist schon einen gewichtigen Zeitraum in Österreich aufhältig und unbescholten" finden sich in der gegenständlichen Beschwerde nicht. Zum Einreiseverbot finden sich nur allgemeine Ausführungen und wird am Ende allgemein kritisiert, dass die Beweiswürdigung des Bundesamtes sich auf das "Zitieren von formelhaften Textbausteinen beschränke".

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger Usbekistans. Er stellte am 06.12.2018 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Der Beschwerdeführer lebte in Usbekistan in der Region XXXX . Die Familie des Beschwerdeführers lebt noch dort, insbesondere seine Frau und die Kinder

Der Beschwerdeführer ist gesund, strafgerichtlich unbescholten und arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer lebt im Bundesgebiet von einer Tätigkeit in einer Bäckerei, eine Arbeitserlaubnis wurde im gesamten Verfahren nicht in Vorlage gebracht.

Das Gesamtvorbringen ist völlig unglaubwürdig, kann der rechtlichen Beurteilung daher nicht zu Grunde gelegt werden.

2. Beweiswürdigung:

Bereits aus den Angaben des BF und dem Verfahrensgang wird evident, dass der Beschwerdeführer - wie im Übrigen eine große Anzahl von Asylsuchenden aus Usbekistan - bereits in der Heimatstadt XXXX Kenntnis davon gehabt haben muss, dass in XXXX in bestimmten Geschäften im XXXX Personen mit persönlicher oder geschäftlicher Verbindung nach XXXX leben und offensichtlich bereit sind, Asylwerber oder illegal Aufhältige aus Usbekistan illegal zu beschäftigen. In einer großen Anzahl von Verfahren von Beschwerdeführern aus Usbekistan wird praktisch gleichlautend vorgetragen, dass "in einer Synagoge im XXXX " bzw. in Geschäften von jüdischen Betreibern im XXXX "geholfen" wird, wobei sich die Hilfe darin zeigt, dass Asylwerber gegen eine geringe Entlohnung Hilfstätigkeiten verrichten.

Auch der gegenständliche Beschwerdeführer muss gegen sich gelten lassen, dass er nach eigenen Angaben bereits am 12.11.2018 Usbekistan verlassen haben will und sich dann nur zwei Tagen in der Ukraine aufgehalten haben will. Der BF behauptet, in Österreich seit 01.12.2018 zu sein, naheliegend ist, dass der BF bereits seit einem wesentlich längeren Zeitraum in Österreich lebt, wobei nicht erklärbar ist, warum der BF mit Einlangen im Bundesgebiet nicht unverzüglich Asyl beantragt hat. Wie dargestellt hat der BF erst nach seiner Festnahme im Zuge einer fremdenrechtlichen Kontrolle in den Nachtstunden des 06.12.2018 sofort Asyl beantragt, warum er dies nicht bereits vorangehend getan hat, blieb im Verborgenen.

Im Ergebnis ist der erkennenden Behörde insofern Recht zu geben, dass der BF tatsächlich über die Modalitäten einer angeblichen Ratenzahlung überhaupt keine konkreten Angaben tätigen konnte. Weder ist dem BF der genaue Zeitpunkt des Unfalls bekannt, noch kann er konkrete Zeitabläufe beschreiben, der BF will nicht einmal wissen, wie sich seine angebliche Schuld zusammensetzt, wie viele Raten bezahlt wurden, welcher Betrag noch offen ist, wie hoch der Schaden insgesamt war. Der BF behauptet im Verfahren, dass der Unfall von der Polizei aufgenommen worden sei, der BF will auch geheimnisvolle "Listen von Bauern" gehabt haben, all dies wurde im Verfahren jedoch nicht vorgelegt, sodass überhaupt nicht erklärbar ist, warum ein exorbitant hoher Betrag von 100.000,-- Dollar überhaupt zu begleichen sein sollte.

Der erkennende Richter des Bundesverwaltungsgerichts hat in den letzten Wochen eine große Anzahl von Asylsuchenden aus Usbekistan einvernommen bzw. deren Rechtssachen bearbeitet und ist praktisch allen Fällen gemeinsam, dass die Beschwerdeführer aus der Region XXXX stammen, im Bundesgebiet über Kontakte zu Landsleuten im XXXX verfügen, dort mitarbeiten, und berichten praktisch alle Asylsuchenden aus Usbekistan gleichlautend von irgendwelchen Geldschwierigkeiten, die entweder nach einem missglückten Geschäft oder wie im konkreten Fall nach einem Unfall entstanden sein sollen.

Es bedarf keinen weitwendigen Überlegungen, dass praktisch jeder Staatsbürger von Usbekistan ein geradezu gleichlautendes Vorbringen erstatten könnte, dass er nämlich irgendwelchen nicht näher beschreibbaren Personen eine nicht näher beschreibbare Geldsumme schuldet und der Staat aus nicht näher beschreibbaren Gründen gegen wüste Drohungen nicht helfen will.

Eine konkrete Erklärung, warum die eigenen Verwandten unverändert in Usbekistan, noch dazu im Heimatdorf leben können, wo doch die Gläubiger vor radikalen Maßnahmen angeblich nicht zurückschrecken, einzig der BF selbst nur durch Flucht ins Ausland diesen Problemen entgehen muss, ist im Verfahren nicht zutage getreten.

Wäre nämlich der angebliche Gläubiger (offensichtlich gemeint: der Besitzer des LKWs) wirklich bereit, mit Drohungen bis hin zu Gewalttaten die Rückzahlung der angeblichen Schuld einzufordern, dann ist auch nicht ohne Weiteres erklärbar, dass es dem BF durch einfache Ausreise aus Usbekistan schon möglich wäre, weitere Drohungen zu verhindern, stünde es den Gläubigern, die sich offensichtlich nach den Angaben des BF um das usbekische Strafrecht nicht kümmern, frei, den Vater oder aber die Ehegattin oder die Kinder des BF massiv unter Druck zu setzen und zu bedrohen, um damit die Rückkehr des BF aus dem Ausland zu erzwingen.

Der unveränderte Aufenthalt der gesamten Familie in Usbekistan, noch dazu im Haus des BF, spricht wohl gegen den Wahrheitsgehalt seiner Angaben.

Ein konkreteres Vorbringen, warum er sich nicht doch an die Polizei gewandt habe, bzw. warum die eigenen verbliebenen Angehörigen sich gegen die angeblich täglichen Besuche dieser Gläubiger nicht durch Anzeigen zur Wehr setzen, all das hat der BF in weiterer Folge nicht erstattet. Die allgemeinen Überlegungen in der Beschwerde, dass der Staat nicht schutzfähig und schutzwillig sei, sind insofern verwunderlich, als der BF sich mit dieser Frage doch offensichtlich weder in Usbekistan noch im Zuge der Einvernahme vor der belangten Behörde auch nur ansatzweise auseinandergesetzt hat. Jedenfalls finden sich in der Einvernahme des BF dazu überhaupt keine Überlegungen. Der BF ist im Herkunftsstaat völlig unbescholten, warum der Staat oder die Polizei ihm keinen Schutz gegen Übergriffe und strafrechtlich relevantes Verhalten der Gläubiger bieten sollte, dies blieb auch in den Beschwerdeausführungen völlig im Verborgenen.

Zu den Beschwerdeausführungen ist allgemein festzuhalten, dass diese primär aus mit dem gegenständlichen Verfahren nicht direkt zusammenhängenden Textblöcken aus den Länderberichten besteht und zum Teil offensichtlich einem ganz anderen Beschwerdeverfahren entnommen sind. Dies lässt sich bereits daraus ableiten, dass behauptet wird, dass der BF bereits "große Anstrengungen hinsichtlich der Integration unternommen" habe, er sich bereits im Alltag "auf Deutsch verständigen" könne und dieser "schon einen gewichtigen Zeitraum in Österreich aufhältig" sei. Dieses Vorbringen ist mit dem Akteninhalt nicht im Einklang zu bringen, ist der BF doch seit erst wenigen Monaten im Bundesgebiet, spricht nach eigenen Angaben überhaupt kein Deutsch und hat nach eigenen Angaben auch überhaupt keine integrativen Aspekte vorzutragen. Eine Notwendigkeit, dieses unsubstantiierte Beschwerdevorbringen mit dem BF zu erörtern, konnte demzufolge nicht erkannt werden.

Zur Lage im Herkunftsstaat:

a) Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Usbekistan, vom 23.11.2018:

2. Politische Lage

Usbekistan ist ein Binnenstaat, der zwischen Kasachstan im Norden und Nordwesten, Kirgisistan und Tadschikistan im Nordosten und Osten, Afghanistan und Turkmenistan im Süden und Südwesten liegt. Die Fläche des Landes beträgt 448 900 km2 die Einwohnerzahl wird mit Stand 2016 auf 31,5 Millionen geschätzt. Hauptstadt ist Taschkent (GIZ 9.2018a). Das Staatsgebiet ist in die zwölf Provinzen (Viloyatlar), Andischan, Buchara, Choresm, Dschisak, Fergana, Kaschkadaria, Namangan, Navoi, Samarkand, Syrdarja, Surchandarja und Taschkent sowie die Stadtregion Taschkent und die autonome Republik Karakalpakstan gegliedert. Die Provinzen gliedern sich wiederum in Bezirke (Tuman/Rayon) (AA 3.2018; vgl. GIZ 9.2018a).

Die Republik Usbekistan erlangte 1991 ihre Unabhängigkeit und erhielt 1992 eine demokratische Verfassung (GIZ 9.2018b). Usbekistan ist eine autoritäre Präsidialrepublik mit einer dominanten Position des Präsidenten innerhalb des Machtapparates. Gewaltenteilung, Institutionen und Regeln existieren nur formal. Der Präsident gilt als Vater der Nation sowie als Garant für die Stabilität und Sicherheit des Landes und regiert dieses durch Dekrete. Er ist zugleich Vorsitzender des Ministerkabinetts, welches aus dem Ministerpräsidenten, den stellvertretenden Ministerpräsidenten, den Ministern, den Vorsitzenden der staatlichen Komitees und anderer staatlicher Organe, sowie dem Vorsitzenden des Ministerrates der Autonomen Republik Karakalpakstan, besteht. Der Präsident ernennt und entlässt den Ministerpräsidenten, die stellvertretenden Minister, die Richter des Verfassungs- und des Obersten Gerichts, den Vorsitzenden des Aufsichtsrates der Zentralbank sowie die Gouverneure der Gebietsverwaltungen. Er ist Oberster Befehlshaber der Streitkräfte (GIZ 9.2018b).

Am 14.12.2016 übernahm der langjährige Ministerpräsident Shavkat Mirziyoyev offiziell das Amt des Präsidenten der Republik Usbekistan. Mirziyoyev gewann die Präsidentschaftswahlen vom 04.12.2016 mit 88,61 Prozent der Stimmen. Die vorgezogenen Präsidentschaftswahlen wurden angesetzt, nachdem der ehemalige Präsident Islam Karimov am 2.9.2016 gestorben war. Mirziyoyev hatte seit Anfang September 2016 das Land bereits als Interimspräsident geführt (AA 4.2018a; vgl. GIZ 9.2018b).

Seit den Parlamentswahlen im Dezember 2004 hat das Land ein Zweikammer-Parlament, bestehend aus dem Unterhaus, Olij Maschlis (Oberste Versammlung) und dem Senat. Das Unterhaus umfasst 150 Abgeordnete, von denen laut Verfassung 135 Vertreter von der wahlberechtigten Bevölkerung gewählt und 15 von der Ökologischen Bewegung Usbekistans ernannt werden. Der Senat umfasst 100 Sitze, von denen 84 aus den Provinzen sowie der Republik Karakalpakstan und der Stadt Taschkent gewählt werden, während die restlichen 16 Senatoren vom Staatspräsidenten ernannt werden (AA 32018; vgl. AA 4.2018a).

Die letzten Parlamentswahlen fanden am 21.12.2014 (Stichwahl 5.12015) statt. Alle vier im Unterhaus vertretenen Parteien stehen der Regierung nahe, andere Parteien durften nicht antreten (AA 4.2018a; vgl. GIZ 9.2018b). Das Büro für demokratische Institutionen und Menschenrechte der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE/ODIHR) stellte in seinem abschließenden Wahlbeobachtungsbericht fest, dass es bei den Wahlen an Wettbewerbsfähigkeit mangelte und den Wählern keine echte Auswahl an politischen Alternativen angeboten wurden.

Wahlbeobachter führten schwerwiegende Unregelmäßigkeiten auf, welche mit den nationalen Rechtsvorschriften und den OSZE-Verpflichtungen unvereinbar sind, darunter stellvertretende Stimmabgaben und Wahlfälschung durch das Auffüllen der Wahlurnen mit Stimmzetteln (USDOS 20.4.2018).

Die aus der kommunistischen Partei hervorgegangene Xalq Demokratik Partiyasi (Demokratische Volkspartei) hat die Mehrheit der Parlamentssitze inne. Die anderen Parteien im Parlament sind Adolat (Gerechtigkeit), Milliy Tiklanish (Nationale Wiedergeburt), und Fidokorlar (Die sich Aufopfernden), welche alle regierungsnah sind. Im April 2000 fusionierte die Partei Vatan Taraqiyoti (Fortschritt des Vaterlandes) mit Fidokorlar. Die jüngste Neugründung ist die Liberaldemokratische Partei Usbekistans. Die Gründung regierungsnaher Parteien soll die Fassade eines Mehrparteiensystems aufrechterhalten (GIZ 9.2018b).

Mahallas (Nachbarschaftsgemeinden) haben Funktionen der lokalen Selbstverwaltung übernommen. In Usbekistan sind sie seit 1992 als gesetzliche Organe der lokalen Selbstverwaltung in den Staatsapparat eingegliedert. Die Mahalla-Kommissionen unterliegen staatlicher Kontrolle, ihre Sekretäre und Vorsitzenden werden vom Staat bezahlt und vom jeweiligen Provinzgouverneur (Hokim) ernannt (GIZ 9.2018b).

Quellen:

Auswärtiges Amt (3.2018): Usbekistan, Überblick, https://www. Auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/usbeikstan-node/usbekistan/206788, Zugriff 15.10.2018

Auswärtiges Amt (4.2018a): Usbekistan, Staatsaufbau und Innenpolitik, https://www.

Auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/usbeikstan-node/usbekistan/206826, Zugriff 15.10.2018

GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (9.2018a): Usbekistan, Überblick, https://www.liportal.de/usbeki$tan/ueberblick/, Zugriff 22.10.2018

USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Uzbekistan, https://www.ecoi.neUde/dokument/1430385.html, Zugriff 15.10.2018

3. Sicherheitslage

Es ist in Usbekistan von einer latenten Gefährdung durch radikale Gruppen auszugehen, die in Teilen Zentralasiens operieren (GIZ 8.2018b). Radikaler politischer Islamismus scheint sich vor allem im Ferganatal zu konzentrieren (GIZ 9.2018c). Landesweit herrscht die Gefahr von Terroranschlägen durch islamistische Gruppen (BMEIA 13.11.2018). Die seit den neunziger Jahren aktive "Islamische Bewegung Usbekistans" (IBU) ist eine der aktivsten Extremisten-Gruppen in Zentralasien. Die IBU unterstützte lange die Taliban im Nachbarland Afghanistan und war auch in Pakistan aktiv. 2015 legte sie den Treueeid auf den Islamischen Staat (IS) ab (SD 8.4.2017).

Usbekistan und Kirgisistan haben sich 2017 darauf geeinigt, einen jahrzehntelangen Grenzstreit über Enklaven im Ferganatal lösen zu wollen, welcher in vorangegangenen Jahren zu Schusswechseln und anderen Formen der Gewalt geführt hat. Insbesondere in der 350 km2 großen Enklave Sokh, in der über 50.000 Usbeken leben, sind mehrfach Konflikte zwischen Grenzschutzbeamten und Einheimischen aufgeflammt. Dies führt oft zu Grenz- und Straßensperren durch kirgisische Beamte, was einen Gütermangel zur Folge hatte, der wiederum oft zu neuerlichen Aufständen und Gewalt führte. Neben dem usbekischen Sokh geht es auch um die kirgisische Enklave Barak und die usbekischen Enklaven Shohimardan, Jani-Ayil und Chon Qora/Qalacha (RFE/RL 14.12.2017). Im August 2018 haben sich beide Länder im Fall der Enklave Barak auf einen Gebietstausch gegen Ländereien im Gebiet um das usbekische Grenzdorf Birleshken geeinigt, welcher bis zu zwei Jahre dauern könnte (RFE/RL 15.08.2018).

Quellen:

GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (9.2018c): Usbekistan, Gesellschaft, https://www.liportal.de/usbekistan/gesellschaft/, Zugriff 22.10.2018

GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (8.2018b): Usbekistan, Alltag,

https:/(www.liportal.de/usbekistan/alltag/, Zugriff 22.10.2018

BMEIA Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten (13.112018): Reiseinformation Usbekistan - Sicherheit & Kriminalität, https://www.bmeia.gv.at/ reise-aufenthalt/reiseinformation/land/ usbekistan/, Zugriff 13.11.2018

Novastan (9.4.2018): Usbekistans innere und äußere Bedohungen, https://www.novastan.org/de/usbekistan/innere-und-ausere-bedrohungen-usbekistans/, Zugriff 12.11.2018

RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (14.12.2017): Tug-Of-War:

Uzbekistan, Kyrgyzstan Look To Finally Settle Decades-Old Border Dispute,

https://www.rferl.org/a/uzbekistan-kyrgyzstan-resolving-decades-old-border-dispute/28918059.html, Zugriff 12.11.2018

RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (15.8.2018): Kyrgyzstan, Uzbekistan Agree To Work On Land Swap Near Border, https://www.rferl.org/a/kyrgyzstan-uzbekistan-agree-towork-on-land-swap-near-border/ 29435146. html, Zugriff 12.112018

SD - Süddeutsche Zeitung (8.4.2017): Islamische Bewegung Usbekistans rekrutiert in Deutschland,

https://www.sueddeutsche.de/politik/anschlag-in-stockholm-usbekistan-rueckt-ins-zentrum-des-terrors -3457183-2, Zugriff 12.112018

4. Rechtsschutz / Justizwesen

Obwohl die Verfassung eine unabhängige Justiz vorsieht, gibt es einige Fälle in denen die Justiz nicht mit völliger Unabhängigkeit und Unparteilichkeit gearbeitet hat (USDOS 20.4.2018).

Alle Richter werden vom Präsidenten für eine verlängerbare Amtszeit von fünf Jahren ernannt. Die Absetzung von Richtern des Obersten Gerichtshofs muss vom Parlament bestätigt werden, welches im Allgemeinen den Wünschen des Präsidenten nachkommt (USDOS 20.4.2018). Die Rechtsanwaltskammer, eine Aufsichtsbehörde mit Pflichtmitgliedschaft, dient als Instrument der staatlichen Kontrolle über den Rechtsberuf (FH 12018).

Die Garantien für ein ordnungsgemäßes Verfahren sind nach wie vor äußerst schwach. Die Strafverfolgungsbehörden haben die Verhaftung von Personen, welche des religiösen Extremismus verdächtigt werden, routinemäßig gerechtfertigt, indem sie Konterbande platzierten, zweifelhafte Anklagen wegen finanzieller Verfehlungen erhoben oder Zeugenaussagen erfanden (FH 1.2018). Obwohl laut dem usbekischen Strafgesetzbuch die Unschuldsvermutung gilt, haben sich die Empfehlungen eines Staatsanwalts im Allgemeinen durchgesetzt. Beklagte haben das Recht, an Gerichtsverfahren teilzunehmen, Zeugen zu befragen und Beweise vorzulegen. Richter lehnten Anträge der Verteidigung jedoch ab, zusätzliche Zeugen vorzuladen oder Beweise, die den Beklagten unterstützen, in die Akte aufzunehmen. Angeklagte haben das Recht auf Vertretung durch einen Anwalt. Bei Bedarf wird ein Rechtsbeistand, und wenn nötig auch ein Dolmetscher, kostenlos zur Verfügung gestellt. Glaubwürdigen Berichten zufolge handelten staatlich bestellte Verteidiger jedoch routinemäßig im Interesse der Regierung und nicht ihrer Mandanten (USDOS 20.4.2018).

Die überwiegende Mehrheit der Strafverfahren endeten mit einem Schulspruch. Mitglieder der Justiz sollen Entscheidungen auf Wunsch der Exekutive, der Generalstaatsanwaltschaft oder anderer Strafverfolgungsbehörden, gefällt haben. Gerichte stützen ihre Urteile oft ausschließlich auf Geständnissen oder Zeugenaussagen, die durch Misshandlung, Bedrohung von Familienangehörigen oder anderer Formen von Gewaltanwendung gewonnen wurden. Verteidiger haben Richter gelegentlich aufgefordert Geständnisse abzulehnen und Folterbehauptungen zu untersuchen. Solche Forderungen wurden häufig aber als unbegründet abgelehnt. Foltervorwürfe wurden nicht richtig untersucht und in Gerichtsurteilen wird oft festgehalten, dass Foltervorwürfe dazu dienen würden, sich der strafrechtlichen Verantwortung zu entziehen. Es gibt ein Recht auf Berufung, wobei diese selten zu einer Aufhebung der Verurteilung führt, in einigen Fällen jedoch zu einer Verringerung oder Aussetzung von Strafen (USDOS 20.4.2018).

Bürger können bei Zivilgerichten wegen angeblicher Menschenrechtsverletzungen durch Beamte, mit Ausnahme von Ermittlern, Staatsanwälten und Richtern, Klage erheben. Es wird berichtet, dass Bestechungsgelder für Richter Entscheidungen von Zivilgerichten beeinflussen (USDOS 20.4.2018).

Im Februar 2017 verabschiedete Usbekistan eine Handlungsstrategie für die Jahre 2017 bis 2021 die Reformen im Justizbereich vorsieht. Dazu gehören neben der Verbesserung der Verwaltungs-, Straf-, Zivil- und Handelsgerichtsbarkeit auch präventive Maßnahmen zur Bekämpfung von Kriminalität und eine verbesserte juristische Ausbildung (AA 4.2018a).

Usbekistan hat die Kompetenz zum Ausstellen von Haftbefehlen von der Staatsanwaltschaft auf die Gerichte übertragen ("Habeas-Corpus-Prinzip"). Die Umsetzung dieser Maßnahme ist aber nach wie vor nicht abgeschlossen (AA 4.2018a).

Quellen:

Auswärtiges Amt (4.2018a): Usbekistan, Staatsaufbau und Innenpolitik,

https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/usbekistan-node/-/206826, Zugriff 15.10.2018

FH - Freedom House (12018): Freedom in the World 2018 - Uzbekistan, https://www.ecoi.net/en/document/1442529.html. Zugriff 22.10.2018

USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Uzbekistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430385.htmI, Zugriff 15.102018

5. Sicherheitsbehörden

Die zivilen Behörden behielten im Allgemeinen eine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte bei, jedoch sind die zivilen Strukturen von den Sicherheitsdiensten durchdrungen (USDOS 20.4.2018).

Usbekistan verfügt über drei Institutionen zur Bekämpfung krimineller Aktivitäten. Für Strafverfolgung, die Aufrechterhaltung der Ordnung und die Untersuchung allgemeiner Verbrechen ist die dem Innenministerium unterstellte Polizei zuständig. Die Generalstaatsanwaltschaft untersucht Gewalttaten wie Mord, außerdem Korruption und Machtmissbrauch durch Beamte. Der Nationale Sicherheitsdienst (SNB), welches über seinen Vorsitzenden direkt dem Präsidenten unterstellt ist, befasst sich mit Fragen der nationalen Sicherheit und der Spionage, welche auch die Bereiche Terrorismus, Korruption, organisierte Kriminalität, Grenzkontrolle und Drogen umfassen (USDOS 20.4.2018).

Der Nationale Sicherheitsdienst (SNB) wird für die Verhaftung und Folterung von Hunderten von Bürgern sowie Aktivisten und religiösen Persönlichkeiten verantwortlich gemacht (IWPR 4.4.2018).

Es gibt mehrere Berichte, dass die Regierung oder deren Agenten, willkürliche oder rechtswidrige Tötungen - auch durch Folter - begangen haben. Straffreiheit ist ein allgegenwärtiges Problem. Offiziell wird das Innenministerium mit der Untersuchung und Disziplinierung von Beamten beauftragt, die wegen Menschenrechtsverletzungen angeklagt sind. Es gibt keine Fälle in denen es zur Bestrafung kam. Auch das dem Parlament angegliederte Büro des Bürgerbeauftragten für Menschenrechte hat - obwohl seine Entscheidungen nicht verbindlich sind - eine Befugnis zur Untersuchung von Fällen (USDOS 20.4.2018).

Ende März verabschiedete das usbekische Oberhaus das Gesetz "Über den Staatlichen Sicherheitsdienst" und formuliert damit erstmals seit der Unabhängigkeit des Landes einen rechtlichen Rahmen für die Arbeit des Sicherheitsdienstes. Nach dem neuen Gesetz gehört zu den Aufgaben des Sicherheitsdienstes der Schutz der Verfassung, der Souveränität und der territorialen Integrität vor äußeren wie inneren Gefahren. Er ist direkt Präsident Mirziyoyev rechenschaftspflichtig (Novastan 9.4.2018). Am 1.4.2018 hat Präsident Mirziyoyev per Dekret eine umfassende Reorganisation des Nationale Sicherheitsdienstes (SNB) eingeleitet, mit der die bisherige, umfassende Autorität des SNB, beendet wird. Einige Aufgabenbereiche, wie die Sicherung staatlicher Institutionen werden dem Innenministerium unterstellt, andere, wie der Bau und die Instandhaltung von Sicherheitseinrichtungen wurden dem Verteidigungsministerium übertragen. Der SNB wurde im Zuge dessen in Staatssicherheitsdienst (GSB) umbenannt (IWPR 4.4.2018).

Der OSZE-Projektkoordinator in Usbekistan unterstützt die usbekische Polizeiakademie bei ihrem Aus- und Weiterbildungsprogramm durch internationale Austauschbesuche und das Einbringen von internationalem Fachwissen in den Ausbildungsplan. Für Mitarbeiter der Abteilung für Menschenrechte und Rechtsschutz des Innenministeriums werden auch Kurse zur Menschenrechtslehre, den Rechten von Jugendlichen und zu Korruption organisiert (OSZE 2018).

Im Oktober 2018 fand in Taschkent eine vom OSZE-Projektkoordinator organisierte Schulung für Polizeibeamte statt. Der Fokus der Schulung lag auf der Einhaltung der nationalen und internationalen Menschenrechtsstandards im Polizeidienst, wie die Wahrung der Unschuldsvermutung, das Verbot von Folter und repressiven Praktiken und den Schutz von Würde und Achtung von Zeugen und Verdächtigen in allen Phasen des Ermittlungsprozesses (OSZE 6.11.2018). Im Mai 2018 fand der erste Teil einer Reihe von Kursen zur Erkennung und Untersuchung von Fällen von Menschenhandel statt. Die Schulung ist Teil eines langjährigen Engagements des OSZE-Projektkoordinators in Usbekistan zur Unterstützung des Landes bei der Bekämpfung des Menschenhandels (OSZE 21.5.2018).

Geschätzt 12.000 Nachbarschaftskomitees (Mahalla) dienen als Informationsquelle über potenzielle "Extremisten" Diese Ausschüsse bieten verschiedene soziale Unterstützungsfunktionen an, fungieren aber auch als Informanten in der lokalen Gesellschaft für die Regierung und Strafverfolgung. Mahallas in ländlichen Gebieten waren in der Regel einflussreicher als in Städten (USDOS 20.4.2018).

Quellen:

IWPR - Institute for War and Peace Reporting (4.4.2018): Uzbek President Reigns In Security Service, https://www.ecoi.net/en/documenU1429539.html, Zugriff 29.102018

Novastan (9.4.2018): Usbekistans innere und äußere Bedohungen, https://www.novastan.org/

de/usbekistan/innere-und-ausere-bedrohungen-usbekistans/, Zugriff 12.11.2018

OSZE - Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (2018): OSCE Project Coordinator in Uzbekistan - Policing, https://www.osce.org/uzbekistan/106127, Zugriff 13.112018 OSZE - Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (21.5.2018): Specialized anti-trafficking training course for regional branches of police in Uzbekistan held in Urgench With OSCE support,

https://www.osce.org/project-coordinator-in-uzbekistan/382117, Zugriff 13.11.2018

OSZE - Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (6.11.2018): Project Coordinator in Uzbekistan conducts training course for police investigators on protecting rights of alleged victims and accused persons during preliminary investigations, https://polis.osce.org/project-çoordinator-uzbekistan-conducts-training-course-policeinvestigators-protecting-rights, Zugriff 13.112018

USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Uzbekistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430385.html, Zugriff 15.10.2018

6. Folter und unmenschliche Behandlung

Während die Verfassung und Gesetze solche Praktiken verbieten, haben Polizei- und Sicherheitsbeamte regelmäßig Häftlinge geschlagen und misshandelt, um Geständnisse oder belastende Informationen zu erhalten (USDOS 20.4.2018; vgl. Al 22.2.2018; FH 12018). Quellen berichteten, dass Folter, grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung in Gefängnissen, Untersuchungseinrichtungen und örtlichen Polizei- und Sicherheitsdienststellen für Personen üblich seien, die wegen religiöser oder extremistischer Anschuldigungen verhaftet oder festgehalten werden. Foltermethoden umfassen harte Schläge, die Verweigerung von Nahrung und Toilettenbenutzung, das Fesseln der Hände und eine Ausübung von psychologischem Druck, einschließlich von Drohungen gegen Familienangehörige (USDOS 20.4.2018).

Ein Polizeigesetz aus dem Jahr 2016 verbietet Folter, und ein Präsidialdekret vom November 2017 verbietet es Gerichten Beweise zu verwenden, die durch Folter gewonnen wurden (FH 12018).

Am 1.6.2018 endete in Taschkent die erste internationale Diskussionsrunde über die Einrichtung eines Nationalen Präventionsmechanismus (NPM) Usbekistans gegen Folter. Bei der vom OSZEProjektkoordinator in Usbekistan und vom Ombudsmann organisierten Veranstaltung nahmen hochrangige Regierungsvertreter, Parlamentarier, Vertreter nationaler Menschenrechtsinstitutionen, ein Mitglied des UN-Unterausschusses zur Verhütung von Folter sowie lokale und internationale Rechtsexperten teil und besprachen die Entwicklung eines Rechtsrahmens gemäß internationaler Normen (OSZE 1.6.2018).

Quellen:

Al - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Uzbekistan, https://www.amnesty.org/en/countries/europe-andcentral-asia/uzbekistan re o -uzbekistan , Zugriff 29.10.2018

FH - Freedom House (12018): Freedom in the World 2018 - Uzbekistan, https://www.ecoi.net/ en/document/1442529.html, Zugriff 22.102018

OSZE - Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (1.6.2018): OSCE supports establishment of National Preventive Mechanism against Torture in Uzbekistan, https://www.osce.org/project-coordinator-in-uzbekistan/383226, Zugriff 13.112018

USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Uzbekistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430385.html, Zugriff 15.10.2018

7. Korruption

Korruption ist allgegenwärtig. Bestechung, wie auch Bestechung unter Beamten niedriger und mittlerer Ebene sind üblich und manchmal sogar transparent. Die mediale Diskussion über korrupte Praktiken hat sich seit Präsident Karimovs Tod vorsichtig ausgeweitet, aber in einigen Fällen sind die beteiligten Journalisten und Kommentatoren - nicht die korrupten Beamten - unter Druck geraten (FH 1.2018).

Im Dezember 2016 wurde im Parlament ein neues Gesetz zur Korruptionsbekämpfung verabschiedet, welches die strafrechtlichen Sanktionen für Korruption von Beamten verschärft. Trotz einiger Verhaftungen auf hohen Ebenen, darunter einige Richter, bleibt Korruption endemisch. Strafrechtliche Verfolgung von Beamten durch die Regierung ist weiterhin selten, selektiv, aber oft öffentlich. Beamte sind häufig ungestraft an korrupten Praktiken beteiligt (USDOS 20.4.2018). Es gab eine Reihe von Fällen, in denen untergeordnete Amtsträger verhaftet und als "Opferlämmer" wegen angeblicher Korruption verfolgt wurden. Diese Strafverfolgung ist jedoch weder systematisch und unparteiisch, noch spiegelt sie eine entschlossene Anti-Korruptionspolitik der usbekischen Regierung und der Strafverfolgungsbehörden wider (BTl 2018).

Auf dem weltweiten Korruptionsindex wird Usbekistan 2017 im Bezug auf Korruption im öffentlichen Sektor mit 22 von 100 möglichen Punkten bewertet und liegt damit auf Rang 157 von 180 indizierten Staaten, gleichauf mit den Staaten gleichauf mit Burundi, Haiti und Zimbabwe (Tl 21.2.2018).

Quellen:

BTI Bertelsmann Stiftung (201 8): Uzbekistan Country Report, https://www.bti-project.org/en/reports/country-reports/detail/itc/UZB/, Zugriff 15.10.2018 FH - Freedom House (12018): Freedom in the World 2018 - Uzbekistan, https://www.ecoi.net/ en/document/1442529.html, Zugriff 22.102018

Transparency International (21.2.2018): Corruption Perceptions Index 2017,

https://www.transparency.org/news/feature/corruption_perceptions_index_2017, Zugriff 15.10.2018

USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices

2017 - Uzbekistan, https://www.ecoi.neUde/dokument/1430385.html, Zugriff 15.102018

8. NGOs und Menschenrechtsaktivisten

Nicht registrierte Nichtregierungsorganisationen (NGOs) sind mit extremen Schwierigkeiten und Belästigungen konfrontiert (FH 1.2018). In Usbekistan sind mehrere Menschenrechtsgruppen aktiv. Die Regierung versucht, die Aktivitäten von NGOs zu kontrollieren. Die Rahmenbedingungen für eine unabhängige Zivilgesellschaft, insbesondere für Menschenrechtsverteidiger, sind weiterhin restriktiv. Die meisten lokalen NGOs sind gezwungen sich einer staatlich kontrollierten NGO-Vereinigung anzuschließen, die der Regierung eine weitreichende Aufsicht über deren Finanzierung und Aktivitäten erlaubt. Für Regelverstöße werden hohe Bußgelder verhängt. Auch für internationale NGOs, sind Sanktionen vorgesehen, wenn sie Aktivitäten setzen, welche die Regierung nicht im Vorfeld genehmigt hat (USDOS 20.4.2018).

Die Regierung hat zwei einheimische Menschenrechts-NGOs, Ezgulik und die unabhängige Menschenrechtsorganisation Usbekistans, offiziell anerkannt. Vertreter von Ezgulik berichten, dass ihre Arbeit durch Schikanen, Einschüchterungen und Androhungen von Gerichtsverfahren gegen Mitarbeiter weiterhin behindert wird. Andere Menschenrechtsorganisationen, wie Human Rights Alliance, Najot, das Humanitarian Legal Center, die Human Rights Society of Usbekistan, die Expert Working Group und Mazlum (Unterdrückte), konnten sich nicht registrieren, sind aber nach wie vor aktiv. Aktivisten berichten von anhaltender staatlicher Kontrolle und Belästigung. Es gibt Berichte, dass die Polizei und andere Sicherheitskräfte ohne Haftbefehle in die Häuser von Menschenrechtsaktivisten und Mitgliedern religiöser Gruppen eingedrungen sind (USDOS 20.4.2018).1999 wurde in Usbekistan ein Gesetz zur Arbeit von NGOs verabschiedet. Von den etwa 500 (Stand 2004) registrierten Organisationen im Land, sind etwa zehn Prozent tatsächlich aktiv. Sie sind in hohem Maße von ausländischer Finanzierung abhängig (GIZ 9.2018b). Nach der gewaltsamen Niederschlagung einer Erhebung der Bevölkerung von Andischan im Ferganatal am 12./13.5.2005, bei der je nach Angaben 169 oder 500 bis 1000 Menschen ums Leben kamen, setzte eine Welle von "freiwilligen" Schließungen von NGOs ein. Zahlreiche ausländische NGOs mussten das Land verlassen. Nun kehren erste ausländische Organisationen zurück (GIZ 9.2018b). Erstmals seit sieben Jahren durfte im September 2017 eine offizielle Delegation von Human Rights Watch ihre erste Feldarbeitsbewertung in Usbekistan durchführen. Eine Reihe von internationalen Menschenrechtsbeauftragten, darunter der VIN-Hochkommissar für Menschenrechte, durften ebenfalls das Land und die im Lauf des Jahres freigelassenen politischen Gefangenen besuchen (FH 1.2018).

Der Grad, in dem NGOs in der Lage sind, zu arbeiten, ist je nach Region unterschiedlich und abhängig von der Toleranz lokaler Beamter gegenüber den Aktivitäten der NGOs (USDOS 20.4.2018).

Quellen:

FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2018 - Uzbekistan, https://www.ecoi.net/ en/document/1442529.html, Zugriff 22.102018

GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (9.2018b): Usbekistan, Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/usbekistan/geschichte-staat/, Zugriff 22.10.2018

USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - XXXX

9. Wehrdienst und Rekrutierungen

In Usbekistan herrscht Wehrpflicht für Männer ab dem 18. Lebensjahr (CIA 26.9.2018). Die Dienstzeit beträgt zwölf Monate (Brockhaus 13.11.2018).

Usbekistan befindet sich im Übergang zu einem Berufsheer, die Wehrpflicht soll aber in irgendeiner Form beibehalten werden. Da das Militär nicht jeden aufnehmen kann, herrscht bei der Aufnahme ein Wettbewerb ähnlich dem für die Zulassung zu Universitäten (CIA 26.9.2018).

Quellen:

Brockhaus Brockhaus Enzyklopädie Online (13.1 1.2018): Usbekistan, https://brockhaus.at/ecs/permalink/ 7B601147543D1660B185A39F56101 BEA. pdf, Zugriff 13.1 1 .2018

CIA - Central Intelligence Agency (26.9.2018): The World Factbook, Central Asia: Uzbekistan,

https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/uz.html, Zugriff 15.102018

10. Allgemeine Menschenrechtslage

Usbekistan hat wichtige Menschenrechtskonventionen der Vereinten Nationen ratifiziert, darunter den Internationalen Pakt über Bürgerliche und Politische Rechte und das Übereinkommen gegen Folter. Dem stehen aber in der Praxis Menschenrechtsverletzungen gegenüber. Es wird weiterhin von Verhaftungen unter dem Vorwurf des Terrorismus oder der Mitgliedschaft in islamistischen Organisationen bzw. Unterstützung islamischer Fundamentalisten berichtet (AA 4.2018a).

Zu den gravierendsten Menschenrechtsfragen in Usbekistan gehörten Folter und Misshandlung von Gefangenen durch Sicherheitskräfte, willkürliche Verhaftung, Isolationshaft, ausgeweitete Haft und manchmal lebensbedrohliche Haftbedingungen, Einschränkungen der Meinungs-, Presse-, Versammlungs-, Vereinigungs- und Religionsfreiheit sowie der Zivilgesellschaft, die Unmöglichkeit, die Regierung in freien, fairen und regelmäßigen Wahlen zu wählen, endemische Korruption, Menschenhandel, einschließlich staatlich veranlasster Zwangsarbeit, und die Inhaftierung von Lesben, Schwulen, Bisexuellen, Transsexuellen/Transgender und Intersexuellen (LGBTIPersonen) auf der Grundlage von Gesetzen, welche gleichgeschlechtliches Sexualverhalten kriminalisieren. Es gab keine Berichte über politisch motiviertes langfristiges Verschwinden von Personen durch oder im Auftrag von Regierungsbehörden. In ihrem Jahresbericht von 2017 stellt die in Genf ansässige Arbeitsgruppe der Vereinten Nationen zu erzwungenem oder unfreiwilligem Verschwinden fest, dass es sieben Fälle aus den Vorjahren gibt. Nach Angaben der Arbeitsgruppe hat die Regierung nicht auf Anfragen der Gruppe, das Land besuchen zu dürfen reagiert (USDOS 20.4.2018).

Präsident Mirziyoyev hat einige Schritte unternommen, um Usbekistans "katastrophale" Menschenrechtsbilanz zu verbessern, wie z.B. die Freilassung einiger politischer Gefangener, die Lockerung bestimmter Einschränkungen der Meinungsfreiheit, die Streichung von Bürgern von der berüchtigten "schwarzen Liste" der Sicherheitsdienste und eine stärkere Rechenschaftspflicht staatlicher Institutionen gegenüber der Bürger (HRW 18.12018; vgl. Al 22.2.2018).

Die Regierung arbeitet mit Vertretern der Vereinten Nationen (VN) sowie mit Sonderorganisationen wie der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) und weiteren internationalen Organisationen, welche die Menschenrechte überwachen, zusammen und erlaubt Besuche (USDOS 20.4.2018).

Das nationale Zentrum für Menschenrechte (National Human Rights Center - NHRC), eine Regierungsbehörde, ist für die Aufklärung von Öffentlichkeit und Beamtenschaft über die Grundsätze von Menschenrechten und Demokratie zuständig und soll sicherstellen, dass die Regierung ihren internationalen Verpflichtungen zur Bereitstellung von Menschenrechtsinformationen nachkommt. Das NHRC arbeitete mit der OSZE bei der Entwicklung eines nationalen Aktionsplans für Menschenrechte zusammen. (USDOS 20.4.2018).

Im Mai 2017 besuchte Zeid Ra'ad Al Hussein, Hoher Kommissar der Vereinten Nationen für Menschenrechte, die Republik Usbekistan. Dies war der erste Besuch eines Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte, seit dessen Etablierung im Jahr 1993. Erstmals nach sieben Jahren war es auch der Menschenrechtsorganisation Human Rights Watch Anfang September 2017 möglich die Republik Usbekistan zu besuchen. 2017 und auch bereits 2018 wurde eine Reihe langjähriger politischer Gefangener freigelassen. Eine zunehmende Anzahl von Strafurteilen wurde in den vergangenen Monaten überprüft und aufgehoben (AA 4.2018a).

Quellen:

Auswärtiges Amt (4.2018a): Usbekistan, Staatsaufbau und Innenpolitik,

https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/usbekistan-node/-/206826, Zugriff 15.10.2018

Al - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Uzbekistan, https://www.amnesty.org/en/countries/europe-andcentral-asia/uzbekistan/report-uzbekistan/, Zugriff 29.102018

Human Rights Watch (18.12018): World report 2018 Uzbekistan, https://www.ecoi.net/en/document/1422503.html, Zugriff 25.10.2018

USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Uzbekistan, https://www.ecoi.neUde/dokumenU1430385.html, Zugriff 15.102018

10.01 Menschenhandel

Die Regierung Usbekistans erfüllt die Mindeststandards für die Bekämpfung des Menschenhandels nicht vollständig, unternimmt diesbezüglich jedoch erhebliche Anstrengungen und hat 2017 wichtige Erfolge erzielt (USDOS 28.6.2018). Usbekistan ist Herkunfts- und Zielland für Männer, Frauen und Kinder, welche Zwangsarbeit ausgesetzt sind. Frauen und Kinder sind darüber hinaus Opfer von Sexhandel. Die systemische Mobilisierung von Kinderarbeit wurde zwar beseitigt, es gibt jedoch noch anekdotische Berichte über den Einsatz von Kinderarbeit. Die von der Regierung veranlasste Zwangsarbeit von Erwachsenen, einschließlich Mitarbeitern von Schulen und medizinischen Einrichtungen, während der Baumwollernte im Herbst sowie beim Pflanzen und Jäten im Frühjahr, wie auch in anderen Sektoren, bleibt bestehen. 2017 waren von schätzungsweise 2,6 Millionen Beschäftigten Pflückern 336.000 Zwangsarbeiter (USDOS 28.6.2018; vgl. HRW 18.1.2018).

Artikel 135 des Strafgesetzbuches straft den Arbeits- und Sexhandel und verordnet Freiheitsstrafen in der Höhe von drei bis fünf Jahren. Im vierten Jahr in Folge gingen die Ermittlungen, Strafverfolgungsmaßnahmen und Verurteilungen zurück. Die Regierung führte 609 Ermittlungen durch. Darunter waren 204 Fälle von sexueller Ausbeutung und 32 Fälle von Arbeitsausbeutung enthalten. Es wurden 314 Fälle wegen Verbrechen im Zusammenhang mit Menschenhandel abgestraft. Das Innenministerium (MOI) unterhält eine Ermittlungseinheit, die sich mit dem Thema Menschenhandel befasst. Regierungsbeamte, Polizei, Richter und Mitglieder anderer Behörden nahmen an internen Schulungen und in Zusammenarbeit mit NGOs internationalen Organisationen und ausländischen Regierungen - an Seminaren und Konferenzen zum Thema Menschenhandel teil (USDOS 28.6.2018).

Es existiert in Taschkent ein von der Regierung finanziertes Rehabilitationszentrum für Männer, Frauen und Kinder mit offiziellem Opferstatus. Dieses Zentrum bietet Unterkunft, medizinische, psychologische und rechtliche Unterstützung, sowie Hilfe bei der Arbeitsvermittlung an. 2016 wurde dort 460 Opfer unterstützt. Für das Jahr 2017 gibt es keine endgültigen Daten. Die Regierung stellt lokalen NGOs auch Mittel zur Verfügung, um Berufsausbildungen durchzuführen und Gesundheitsdienste für die Opfer zu erbringen, gewährt Steuer- vergünstigungen und die Nutzung von staatlichem Land (USDOS 28.6.2018)

Die usbekische NGO "I

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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