Entscheidungsdatum
12.04.2019Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W275 2210876-1/10E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Stella VAN AKEN als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Ukraine, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.10.2018, Zahl 1070162503-150519513:
A)
Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer reiste mit seiner Ehefrau und seinen beiden minderjährigen Kindern in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 18.05.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Am 30.11.2017 fand die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt.
Mit Bescheid vom 29.10.2018 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG in die Ukraine zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise festgesetzt (Spruchpunkt VI.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z 4 BFA-VG (in der Begründung gestützt auf § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG) die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.).
Gleichlautende Bescheide ergingen auch in den Verfahren der Ehefrau und der beiden minderjährigen Kinder des Beschwerdeführers.
Die Ehefrau des Beschwerdeführers erhob mit Schriftsatz vom 28.11.2018 eine Beschwerde, in welcher hinsichtlich des Beschwerdeführers insbesondere ausgeführt wurde, dass die Ehe seit etwa zwei Jahren zerrüttet sei, eine Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht mehr erwartet werden könne und die Eheleute die Scheidung anstreben würden. Der Beschwerdeführer plane zudem im Dezember 2018 die freiwillige Ausreise in die Russische Föderation. Die erhobene Beschwerde würde daher den Beschwerdeführer nicht umfassen.
Mit Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.12.2018, Zahl W275 2210876-1/3Z, wurde der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht insbesondere an, es ergebe sich bereits aus dem Gesetzeswortlaut des § 16 Abs. 3 BFA-VG, dass auch die den Beschwerdeführer betreffende Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (jedenfalls) aufgrund der Eigenschaft des Beschwerdeführers als Vater seiner minderjährigen Kinder von der erhobenen Beschwerde mitumfasst sei. Zudem stamme die Erklärung, wonach die Beschwerde nicht für den Beschwerdeführer gelten würde, weder vom Beschwerdeführer selbst noch von einer von ihm zur Abgabe einer solchen Erklärung bevollmächtigten Person. Die Einvernahmen des Beschwerdeführers, seiner Ehefrau und seines minderjährigen Sohnes vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl seien am 30.11.2017 erfolgt und würden bereits über ein Jahr zurückliegen; die angefochtenen Bescheide seien mit 29.10.2018 datiert. Es könne daher nicht ausgeschlossen werden, dass im Falle der Rückführung des Beschwerdeführers und seiner Familie ein reales Risiko einer Verletzung von zu berücksichtigenden Konventionsbestimmungen (insbesondere Art. 8 EMRK) bestehe.
Mit dem vom Beschwerdeführer eigenhändig unterfertigten Schreiben vom 20.12.2018, eingelangt am 11.02.2019, gab der Beschwerdeführer bekannt, auf die Einbringung einer Beschwerde in seinem Verfahren zu verzichten, da er beabsichtige, am XXXX freiwillig in die Russische Föderation auszureisen.
Mit Schreiben vom 27.12.2018 wurde unter Beifügung einer Ausreisebestätigung bekanntgegeben, dass der Beschwerdeführer am XXXX das österreichische Bundesgebiet verlassen und mit dem Flugzeug nach XXXX - gereist sei.
In den Verfahren der Ehefrau und der beiden minderjährigen Kinder des Beschwerdeführers fand am 15.02.2019 vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in welcher die Ehefrau des Beschwerdeführers für sich sowie die beiden minderjährigen Kinder die Beschwerden gegen die Spruchpunkte I. und II. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.10.2018 zurückzog.
Mit Kurzbrief vom 05.04.2019 teilte die Landespolizeidirektion XXXX auf entsprechendes Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichtes mit, dass der Beschwerdeführer an seiner bisherigen Adresse nicht angetroffen worden sei, sondern vielmehr das Bundesgebiet verlassen habe. Eine Abmeldung des Beschwerdeführers sei bereits erfolgt.
In den Verfahren der Ehefrau und der beiden minderjährigen Kinder des Beschwerdeführers ergingen am 12.04.2019 abschließende Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus den Verwaltungsakten sowie den Gerichtsakten des Beschwerdeführers, seiner Ehefrau und seiner beiden minderjährigen Kinder.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Einstellung des Verfahrens:
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG durch Beschluss.
In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 [2018] § 28 VwGVG, Anm. 5).
Gemäß § 7 Abs. 2 VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.
Für einen Rechtsmittelverzicht bestehen grundsätzlich keine besonderen Formerfordernisse, daher ist auch die Zurückziehung der Beschwerde einem Beschwerdeverzicht gleichzuhalten. Eine solche Zurückziehung ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (§ 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 7 AVG). Mit der Zurückziehung ist das Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Partei weggefallen, womit einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen ist, sodass die Einstellung des betreffenden Verfahrens auszusprechen ist (vgl. Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2015], Rz 20 zu § 7 VwGVG;
Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2013], K 5 ff. zu § 7 VwGVG). Eine Verfahrenseinstellung ist unter anderem dann vorzunehmen, wenn die Beschwerde rechtswirksam zurückgezogen wurde (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).
Aufgrund der mit Schriftsatz vom 20.12.2018, eingelangt am 11.02.2019, erfolgten Zurückziehung der Beschwerde ist der erstinstanzliche (oben genannte) Bescheid rechtskräftig geworden und daher das diesbezügliche Verfahren gemäß § 28 Abs. 1 in Verbindung mit § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss einzustellen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Verfahrenseinstellung, Zurückziehung der BeschwerdeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W275.2210876.1.00Zuletzt aktualisiert am
30.06.2020