TE Bvwg Beschluss 2019/4/15 W247 2217160-1

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Veröffentlicht am 15.04.2019
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Entscheidungsdatum

15.04.2019

Norm

AsylG 2005 §8
BFA-VG §18 Abs1 Z1
BFA-VG §18 Abs5
B-VG Art. 133 Abs4
EMRK Art. 2
EMRK Art. 3
EMRK Art. 8
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W247 2217160-1/2Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert-Peter HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Ukraine, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.03.2019, Zl. XXXX , beschlossen:

A) Der Beschwerde wird gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende

Wirkung nicht zuerkannt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1.1. Die Beschwerdeführerin (BF) reiste spätestens am 03.10.2018 erstmals legal nach Österreich ein und stellte am 21.12.2018 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

1.2. Am 21.12.2018 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung statt.

Befragt nach ihrem Fluchtgrund gab die BF Folgendes an: "Ich kam nach Österreich um mit meinem Lebensgefährten XXXX , geb. XXXX , whft. in XXXX einen gemeinsamen Haushalt zu führen. Weiters herrscht in der Ukraine Krieg und unsere Ortschaft liegt in der Nähe von der Krim. Ich habe keine weiteren Gründe für eine Asylantragstellung". Im Herkunftsland seien noch Vater und Tochter wohnhaft. Befragt, ob es konkrete Hinweise gäbe, dass ihr bei Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohen würde, verneinte dies die BF. Bei Rückkehr in ihre Heimat habe sie Angst vor Krieg und um ihr Leben.

1.3. Am 28.02.2019 fand die niederschriftliche Einvernahme vor dem BFA statt. Hier gab die BF, befragt nach ihrem Fluchtgrund, im Wesentlichen Folgendes an: "Ich kam zu meinem Freund und in dieser Zeit wurde in der Ukraine der Kriegsstatus ausgerufen. Ich hätte nach 90 Tagen in die Ukraine zurückkehren müssen, aber aufgrund des Kriegsstatus habe ich Angst gehabt zurückzukehren". Auf Vorhaltung, dass der Präsident das verhängte 30-tägige Kriegsrecht nicht verlängert habe und dieses damit am 26.12.2018 um 13h auslief, gab die BF an nicht zu wissen, was der Präsident gesagt habe. Befragt nach persönlichen Übergriffen gegen die BF in der Ukraine, berichtete die BF von einem Bombenangriff vor 6 bis 6,5 Jahren bei dem sie als Autofahrerin zu Schaden kam und verletzt worden war. Sonst habe sie keine Probleme in ihrem Heimatland gehabt. Befragt, was sie bei einer Rückkehr in ihr Heimatland konkret zu befürchten hätte, gab die BF an: "Ich stehe unter Dauerstress, ich kann nicht mehr zurück. Psychisch verkrafte ich das nicht mehr". Befragt nach Angehörigen im Herkunftsstaat gab die BF ihren Vater, ihre Tochter und ihr Enkelkind an.

1.4. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.03.2019, Zl. XXXX wurde unter Spruchpunkt VI. gemäß § 18 Abs. 1 Z. 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. Nr. 87/2012, BFA-VG), idgF., einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz, die aufschiebende Wirkung aberkannt.

1.5. Der nähere erstbehördliche Verfahrensgang ergibt sich aus dem Verwaltungsakt.

1.6. Mit Eingabe vom 04.04.2019 brachte der gewillkürte Vertreter der Beschwerdeführerin fristgerecht die verfahrensgegenständliche Beschwerde ein.

1.7. Die Beschwerdevorlage wurde von der belangten Behörde am 05.04.2019, mit 09.04.2019 hg. einlangend, an das BVwG übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen

1. Zuständigkeit und Verfahren

1.1. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäß § 7 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, unter anderem über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z 1).

1.2. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen nicht getroffen, weswegen gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.

1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

1.4. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

1.5. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

1.6. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

1.7. Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde in Folge eines Asylverfahrens eine Rückkehrentscheidung gemäß § 10 AsylG getroffen, gegen die die BF das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben hat. Die belangte Behörde hat nach § 18 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG dieser Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt; § 18 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG lautet:

"§ 18. (1) Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn 1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt, [...]"

1.8. Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

1.9. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG, nach dessen Abs. 1 das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen hat.

2. Zu Spruchteil A): Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung

2.1. Mit Spruchpunkt VI. des gegenständlich angefochtenen Bescheides erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs.1 Z. 1 BFA-VG ab.

2.2. Gemäß § 18 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG kann die belangte Behörde einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunfsstaat (§ 19) stammt.

2.3. Gemäß § 19 Abs. 5 Z. 2 BFA-VG ist die Regierung ermächtigt, mit Verordnung festzulegen, dass andere als in Abs. 4 genannte Staaten als sichere Herkunftsstaaten gelten. Auf Basis dieser Verordnungsermächtigung im § 19 Abs. 5 Z. 2. BFA-VG wurde im § 1 Z. 14 der Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl. II Nr. 177/2009, idgF., die Ukraine als sicherer Herkunftsstaat bestimmt.

2.4. Die belangte Behörde hat somit die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im Spruchpunkt VI. des gegenständlich angefochtenen Bescheides zu Recht auf § 18 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG gestützt.

2.5. Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat nun das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom BFA aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Das ist hier nicht der Fall:

2.6. Aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin ergibt sich nicht, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Afghanistan eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention mit sich bringen würde. Ebenso ist für die BF als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts zur erwarten. Es gilt festzuhalten, dass die BF im Zuge des Verfahrens vor der belangten Behörde keine individuelle Bedrohung ihrer Person substantiiert vorgebracht hat. Die BF wurde im Zuge des erstbehördlichen Verfahrens mehrfach nach ihren Flucht- und Verfolgungsgründen befragt. In keiner dieser Einvernahmen hat die BF Flucht- oder Verfolgungsgründe im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention vorgebracht. Aus den Akten geht nicht hervor, dass die BF aus sonstigem Grund wegen wohlbegründeter Furcht vor einer Verfolgung im Sinne der GFK aus ihrem Herkunftsstaat ausgereist ist. Sie hat lediglich auf die Verhängung des Kriegsrechtes in ihrem Herkunftsstaat hingewiesen und dass sie im Falle der Rückkehr in die Ukraine Angst vor Krieg und um ihr Leben habe. Der von der BF im bisherigen Verfahren getätigte allgemeine Hinweis auf die erfolgte und mittlerweile wieder ausgelaufene Verhängung des Kriegsrechts vermag eine individuelle Bedrohung der BF, für sich genommen, in ausreichendem Maße nicht erkennen zu lassen. Des Weiteren habe sie angegeben nach Österreich gekommen zu sein um mit ihrem Lebensgefährten einen gemeinsamen Haushalt zu führen.

2.7. Dem Interesse der BF daran, in Österreich bei ihrem Lebensgefährten zu verbleiben, stehen die sofortige Umsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahmen im Interesse eines geordneten Fremdenwesens, sowie das öffentliche Interesse an der raschen Aufenthaltsbeendigung von Asylwerbern entgegen, deren Antrag auf internationalen Schutz negativ entschieden wurden. In casu lebt die BF erst recht kurz in Österreich (d.h. seit 03.10.2018) und ist zum Aufenthalt im Bundesgebiet nur aufgrund ihres Antrags auf internationalen Schutz berechtigt, welcher erstbehördlich negativ entschieden worden ist. Eine sprachliche oder berufliche Integration der BF in Österreich sind nicht hervorgekommen. Die BF hat mit ihrem Lebensgefährten im Bundesgebiet einen gemeinsamen Haushalt zu einem Zeitpunkt begründet, in dem sich die Beteiligten des unsicheren Aufenthaltsstatus der BF bewusst gewesen sein mussten. Insgesamt ist fallgegenständlich von einem Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung der BF gegenüber dem privaten Interesse der BF am Verbleib im Bundesgebiet auszugehen.

2.8. Ebenso leidet die BF an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten oder Verletzungen, welche eine Rückkehr in den Herkunftsstaat von vorherein ausschließen würden.

Der VwGH hat im ERK. vom 19.02.2009, 2008/01/0344, zur Vereinbarkeit der Abschiebung kranker Personen in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK auf das ERK. des VfGHes (VfGH) vom 06.03., B 2400/07, hingewiesen, in dem ausgehend vom Urteil des EGMR vom 2. Mai 1997, D. v. The United Kingdom, Nr. 30.240/96, ausführlich auf Rsp. des EGMR verwiesen wird, nach der im Falle der Abschiebung einer kranken Person nur besondere Umstände ("exceptional circumstances") eine Verletzung von Art. 3 ERMK begründen können. Weiters verwies der VwGH in diesem ERK. auf das Urteil des EGMR vom 27. Mai 2008, N. v. The United Kingdom, Nr. 26.565/05. Vor dem Hintergrund dieser Rsp. sah der VwGH im dortigen Beschwerdefall keine Veranlassung, die Auffassung der belangten Behörde zu beanstanden, wonach die dort vorgebrachte Gesundheitsbeeinträchtigung ("belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung" und "mittelgradige Depression") im Hinblick auf die im Kosovo bestehende Gesundheitsversorgung nicht jene Schwere erreiche, die im Falle der Abschiebung eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten würde.

Soweit in der Beschwerdeschrift auf den Gesundheitszustand der BF Bezug genommen wird und angeführt wird, dass diese im Zuge eines mehr als 6 Jahre zurückliegenden Unfalls noch immer Beschwerden im Liegen und Sitzen hat und regelmäßig Schmerzmittel einnehme und ihr daher ein medizinischer Betreuungs- und Versorgungsbedarf zukommt, gelingt es der Beschwerdeseite damit nicht, im gegenständlichen Fall die besonderen Umstände im Gesundheitszustand substantiiert glaubhaft zu machen, welche in casu einer Abschiebung der BF in ihrem Herkunftsstaat entgegenstehen würde, zumal es der BF offenbar bereits vor ihrer Abreise aus der Ukraine möglich gewesen ist, entsprechende medizinische Betreuung und Versorgung in ihrem Heimatstaat zu erlangen und die Gesundheitsversorgung der BF in der Ukraine bzw. eine etwaige Ermangelung dessen auch nicht als Ausreisegrund im bisherigen Verfahren beschwerdeseitig behauptet worden ist. Auch das Vorhandensein eines familiären und sozialen Netzwerkes der BF im Herkunftsstaat spricht dafür, dass die BF im Falle der Rückkehr in die Ukraine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in keine aussichtslose Lage geraten wird.

2.9. Eine darüber hinausgehende persönliche Gefährdungslage als Zivilperson hat die BF für den Fall ihrer Abschiebung bzw. Rückführung auch nicht dargelegt.

2.10. Die Voraussetzungen des § 18 Abs. 5 BFA-VG zur Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung lagen sohin nicht vor.

2.11. Im Ergebnis war daher die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen.

2.12. Der dieser Entscheidung zu Grunde liegende Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde; eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte daher schon aus diesem Grund gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG entfallen.

3. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision

3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.2. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Asylverfahren, aufschiebende Wirkung, aufschiebende Wirkung -
Entfall, Menschenrechtsverletzungen, real risk, reale Gefahr,
subsidiärer Schutz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W247.2217160.1.00

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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