TE Bvwg Erkenntnis 2019/4/15 W168 2188664-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.04.2019
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

15.04.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §15b
AsylG 2005 §57
AVG §68 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2
FPG §55 Abs1a

Spruch

W168 2188652-2/2E

W168 2188664-2/2E

W168 2188662-2/2E

W168 2188656-2/2E

W168 2188659-2/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Dr. Bernhard MACALKA über die Beschwerden von

1.) XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.03.2019, IFA- Zahl: 1075778509, VZ:

190053009

2.) XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.03.2019, IFA- Zahl: 1075778607, VZ:

190052894

3.) XXXX , geb. XXXX , gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter

XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.03.2019, IFA- Zahl: 1075778705, VZ: 190053068

4.) XXXX , geb. XXXX , gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter

XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.03.2019, IFA- Zahl: 1075778803, VZ: 190053076

5.) XXXX , geb. am XXXX , gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.03.2019, IFA- Zahl: 1155544010, VZ:

190053050

alle StA: Mongolei zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

I.1. Verfahrensgang

Die BF stellten am 16.01.2019 gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich und gaben hierbei die genannten Personalien an.

Zuvor brachten die BF 1 bis 4 am 30.06.2015, bzw. die BF 5 am 08.06.2017 beim Bundesamt einen ersten Antrag auf internationalen Schutz ein.

Diese Anträge wurden mit den Bescheiden des Bundesamtes vom 31.01.2018 als unbegründet abgewiesen, der Status des Asylberechtigten und der Status des Subsidiär Schutzberechtigten wurden nicht zuerkannt und die Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei wurde verfügt.

Gegen diese Bescheide des Bundesamtes brachten die BF Beschwerde ein, welche mit Erkenntnissen des BVwG vom 24.07.2018 als unbegründet abgewiesen wurde und die Verfahren in weiterer Folge in Rechtskraft erwuchsen.

Den ersten Antrag auf Internationalen Schutz begründeten die BF im Wesentlichen damit, dass in der Mongolei ein Strafverfahren wegen fahrlässiger Tötung gegen den BF 1 bestünde.

Anlässlich des gegenständlichen Antrages hat der BF1 bei der niederschriftlichen Befragung am 16.01.2019 bei der AFA Wien im Wesentlichen folgendes angegeben:

Sie haben in Österreich bereits unter der Zahl 150770348 einen Asylantrag gestellt, welcher bereits entschieden wurde. Haben Sie seit dieser Entscheidung Österreich verlassen?: Nein

Ihr Verfahren wurde am 26.07.2018 bereits rechtskräftig entschieden. Warum stellen Sie jetzt einen (neuerlichen) Asylantrag?: Ich kann nicht in die Mongolei zurück, deshalb stelle ich erneut einen Asylantrag hier in Österreich. Ich habe eine Lungenkrankheit. In der Mongolei ist die Luft sehr verschmutzt. Wenn ich dorthin gehe, werde ich zwischen 6 Monaten und einem Jahr mit Sicherheit an Lungenkrebs erkranken. Beide meiner Lungenflügel sind schwer erkrankt. Des Weiteren bestehen die Fluchtgründe meines ersten Ansuchens weiterhin. Zudem habe ich auch den Hepatitis C Virus in mir, wenn ich mich nicht ausgewogen und gesund ernähre, bricht dieser Virus aus. Das ist in der Mongolei nicht möglich. Außerdem sind die klimatischen Bedingungen dort schwierig.

Haben Sie alle Ausreise-, Flucht, oder Verfolgungsgründe genannt?:

Ja

Was befürchten Sie bei einer Rückkehr in Ihre Heimat? (unbedingt auszufüllen: Ich fürchte mich vor der Luftverschmutzung und dass ich daran sterbe.

Gibt es konkrete Hinweise, dass Ihnen bei Ihrer Rückkehr unmenschliche Behandlung,

unmenschliche Strafe, die Todesstrafe droht, oder sie mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen haben? : Nein.

Seit wann sind Ihnen die Änderungen der Situation/Ihrer Fluchtgründe bekannt?

Erstmals hatte 1998 Probleme mit meiner Lunge. Ich musste auch operiert werden.

Die BF2 betreffend der Gründe zur Stellung des gegenständlichen Folgeantrages bei der Antragstellung befragt führte diese für sich und als gesetzliche Vertreterin der BF3 bis BF5 aus:

Sie haben in Österreich bereits einen Asylantrag gestellt, welcher bereits entschieden wurde. Haben Sie seit dieser Entscheidung Österreich verlassen: Nein. Ihr Verfahren wurde am 26.07.2018 bereits rechtskräftig entschieden. Warum stellen Sie jetzt einen (neuerlichen) Asylantrag?: Wir können nicht zurück in die Mongolei. Mein Mann ist krank, die Luftverschmutzung in der Mongolei würde meinen Mann umbringen. Jemand, der Lungenkrank ist, kann dort nicht überleben. Alle sechs Monate wird mein Mann hier in Österreich behandelt. Da er auch Hep C hat, wird er auch deshalb hier behandelt.

Haben Sie alle Ausreise-, Flucht, oder Verfolgungsgründe genannt?:

Ja, zudem bestehen meine alten Fluchtgründe.

Was befürchten Sie bei einer Rückkehr in Ihre Heimat?: Ich fürchte mich davor, dass mein Mann an den Folgen der Luftverschmutzung in der Mongolei sterben wird.

Gibt es konkrete Hinweise, dass Ihnen bei Ihrer Rückkehr unmenschliche Behandlung,

unmenschliche Strafe, die Todesstrafe droht, oder sie mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen haben? : Meine alten Fluchtgründe bleiben bestehen. Bei einer Rückkehr würde mein Mann verhaftet werden.

Seit wann sind Ihnen die Änderungen der Situation/Ihrer Fluchtgründe bekannt?

Die Kontrollen letztes Jahr haben ergeben, dass sich der Zustand seiner Lunge stark verschlechtert hat.

Aufgrund des bisherigen Ermittlungsergebnisses wurde den BF am 23.02.2019 eine schriftliche Mitteilung gemäß §29 Abs 3 Zi 4 und 6 AsylG 2005 ausgefolgt, mit welcher diesen die Absicht des Bundesamtes zur Kenntnis gebracht wurde, die Anträge auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz aufzuheben.

Am 21.02.2019 wurden der BF1 beim Bundesamt, Erstaufnahmestelle Ost, von einem Organwalter des BFA, im Beisein eines Rechtsberaters und eines Dolmetschers der Sprache mongolisch, einvernommen. Die wesentlichen Passagen dieser Einvernahme gestalten sich dabei wie folgt:

L: Haben Sie Beweismittel oder Identitätsbezeugende Dokumente, die Sie vorlegen können und welche Sie bisher noch nicht vorgelegt haben: A: Ich habe Befunde vom Lungenfacharzt. (Anm.: Der AW legt einen Befund vom CT Röntgen vor. Dieser wird kopiert und dem Akt beigelegt. Des Weiteren legt der AW Berichte über die Luftverschmutzung in Ulaanbaatar vor. Diese werden kopiert und dem Akt beigelegt)

L: Nehmen Sie derzeit regelmäßig Medikamente ein?: A: Nein. Alle 6 Monate muss ich zur Kontrolle.

L: Stehen sonst noch irgendwelche ärztlichen Untersuchungen oder Operationen an?: A: Nein, derzeit keine.

L: Warum müssen Sie alle 6 Monate zur Kontrolle?: A: Beide meiner Lungen sind sehr schlecht. Vorher hatte ich nur eine jährliche Kontrolle. Jetzt wurde mir gesagt, dass ich alle 6 Monate muss. Seit ca. einem Jahr ist Blut aus meinem Mundgekommen. Danach war ich bei der Untersuchung beim Lungenfacharzt. Bei der Untersuchung hat man mir gesagt, dass ich alle 6 Monate zur Kontrolle muss. Beide Lungen sind krank. Ich hatte auch andere Befunde, aber die habe ich verloren. Ich habe nur das CT Bild, aber den Befund nicht.

L: Seit wann haben Sie diese Beschwerden?: A: seit ca. April letzten Jahres.

L: In der Mongolei hatten sie diese nicht?: A: Ich hatte zwei Operationen an meiner Lunge und habe auch Tuberkulose Tabletten eingenommen für 6 Monate. Damals hat man mir Tuberkulose Tabletten gegeben, weil man mir gesagt hat, dass der rechte Lungenflügel erkrankt sei. Der linke Lungenflügel war in Ordnung. Das war nach der Operation. Hier hat man eine Untersuchung gemacht. In der Nähe von Baden. Da hat man aber festgestellt, dass der linke Lungenflügel auch erkrankt ist. seit dem war ich in einer jährlichen Kontrolle. Seit dem letzten Jahr habe ich eine 6 monatige Kontrolle. Man hat mir gesagt, wenn ich Probleme habe, soll ich früher kommen und nicht die 6 Monate abwarten. Ich kann nicht wie ein gesunder Mensch komplett einatmen. Ich kann nicht laufen.

L: Haben Sie Verwandte in Österreich?: A: Nein.

L: Besteht zu einer Person in Österreich ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis?: A: Nein.

L: Sie wohnen nach wie vor in der Betreuungsstelle AIBE Ost in Traiskirchen?: A: Ja.

L: Wovon leben Sie in Österreich?: A: Derzeit bekommen wir 40 Euro im Monat und das Essen hier.

L: Haben Sie in Österreich gearbeitet?: A: Ja. Ich habe freiwillige Arbeit gemacht in einem Pflegeheim und als Schülerlotse habe ich gearbeitet, auch freiwillig. In die Caritas Unterkunft sind auch alte Leute gekommen und haben uns stundenweise arbeiten lassen. 5 Euro bekommen die Caritas und 5 Euro wir pro Stunde.

L: Haben Sie Kurse oder Ausbildungen absolviert?: A: Ich habe den A1 und A2 Deutschkurs absolviert und auch die Prüfungen bestanden.

L: Welche Sprachen sprechen Sie?: A: Mongolisch und ein wenig Deutsch.

L: Erzählen Sie mir etwas auf Deutsch? (Anm.: AW gibt auf Deutsch folgendes an): A: Ich wohne jetzt in Traiskirchen in einem großen Zimmer mit Familie. Ich habe drei Kinder und verheiratet. Meine große Tochter ist 10 Jahre alt, mein Bub ist 8 Jahre alt. Mein kleinstes Baby ist ein Jahr und 8 Monate alt. Mein kleinstes Baby ist geboren in Österreich.

L: Haben Sie Österreich - nach Rechtskraft Ihres letzten Verfahrens - verlassen?: A: Nein.

V: Sie haben eine Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes gem. § 29/3/4 AsylG 2005 übernommen, in welcher Ihnen mitgeteilt wurde, dass beabsichtigt ist, Ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen da nach Ansicht der Behörde der Tatbestand der entschiedenen Sache vorliegt. Die Bedeutung des Begriffs "Entschiedene Sache" wird erläutert. (....) Wollen Sie etwas angeben?: A: Ich kann nicht in meine Heimat in die Mongolei zurück. Deswegen habe ich neuerlich um Asyl angesucht. Deswegen habe ich die Einvernahme jetzt. Ich mache es deswegen, weil ich in die Mongolei nicht zurück kann.

L: Haben sich Ihre Fluchtgründe geändert?: A: Es ist etwas dazugekommen. Wenn ich in die Mongolei zurückkehre, werde ich aufgrund der Luftverschmutzung dort, die ihren Höhepunkt erreicht hat, an einer Lungenkrankheit erkranken. Ich könnte auch Lungenkrebs erkranken. Die Chance liegt bei 100%. Aufgrund der dortigen Luftverschmutzung erkranken Kinder bereits im Mutterleib oder auch gesunde Kinder werden krank. Viele Kinder bekommen Asthma. Auch andere Krankheiten. Es gibt auch Bürgerbewegungen. Die die sich für Maßnahmen einsetzen um die Luftqualität zu verbessern, aber es hat sich nicht gebessert. Es hat jetzt seinen Höhepunkt erreicht. Meine drei Kinder werden bei einer Rückkehr der starken Luftverschmutzung ausgesetzt werden und werden Krankheiten bekommen. Mein jüngstes Kind ist hier geboren und wird sich schwer tun um sich an die extremen klimatischen Bedingungen anzupassen. (Anm.: Wiederholung der Frage) Nein, sind nach wie vor aufrecht. Es ist etwas dazugekommen.

L: Wann haben Ihre Lungenprobleme angefangen?: A: 1998 haben diese Probleme erstmals angefangen. Die Funktion des rechten Lungenflügels war nicht mehr gegeben. Man hat mir gesagt, dass der linke Flügel auch operiert werden musste. Beim rechten Flügel war es eine offene Operation, beim linken mit einem Rohr.

L: Woran sind Sie damals erkrankt?: A: Ich habe einen Monat lang gehustet. Eines Tages habe ich das Bewusstsein verloren. Damals wurde mir gesagt, dass die rechte Hälfte außer Funktion war. In der Mongolei habe ich alle zwei Jahre eine Untersuchung machen lassen, ein Röntgenbild. Damals war es noch in Ordnung. 2012 oder 2013 habe ich jeden Tag Fieber bekommen, auch Schweißausbrüche und Husten. Ich bin dann wieder zum Lungenarzt gegangen. Damals hat man mir in der Mongolei gesagt, dass ich eine Tuberkulose Erkrankung habe.

L: Wer hat Ihnen gesagt, dass Sie aufgrund der Luftverschmutzung in der Mongolei zu 100% erkranken werden?: A: Es sind jetzt sehr viele Berichte über Tote und auch über erkrankte ältere Personen, die von der Luftverschmutzung betroffen sind. Es wird in den Nachrichten in der Mongolei und auch auf Facebook gezeigt.

L: Verstehe ich es richtig, dass Sie selbst der Meinung sind, dass Sie zu 100% in der Mongolei erkranken werden aufgrund der Luftverschmutzung?: A: Natürlich kann ich einen Arzt fragen, was mir passieren könnte, aufgrund der starken Luftverschmutzung, aber ich habe hier schon, wo die Luftqualität sehr gut ist, Probleme, sodass ich Huste mit Blut aus dem Mund. Deswegen ist es klar, dass meine Gesundheit geschädigt sein wird, wenn ich in die Mongolei zurückkehre.

L: Woher haben Sie diese Ausdrucke über die Luftverschmutzung in der Mongolei?: A: Meine jüngere Schwester hat diese Daten von der Behörde, die die Luftqualität misst.

L: Arbeitet Ihre Schwester für diese Behörde?: A: Nein. Man kann einen Antrag stellen um sie zu bekommen. Jeder Bürger kann Informationen bekommen.

L: Können Sie zusammenfassend erklären, was in diesen Unterlagen angeführt wird?: A:

L: Was befürchten Sie im Falle einer Rückkehr in Ihr Heimatland?: A:

Die Gründe, die ich in meinem ersten Antrag angegeben habe, sind nach wie vor vorhanden. Meine beiden Lungenflügel sind erkrankt. Wenn ich in diesem Zustand zurückreisen muss, werde ich noch mehr krank. Ich glaube auch nicht, dass die dortigen Ärzte, diese Krankheit behandeln können.

L: Seit wann bestehen Ihre Rückkehrbefürchtungen: A: Seit ca. einem Jahr habe ich Angst davor, weil ich auch die Berichte der Luftverschmutzung habe. Wenn ich mit meiner Familie spreche, sagen sie mir, dass die Leute krank werden.

L: Vorher hatten Sie keine Rückkehrbefürchtungen aufgrund der Luftverschmutzung: A: Nein, ich ging davon aus, dass ich hier bleiben kann. Die Luft hier war auch sehr gut.

L: Sie haben schriftliche Länderinformationsblätter zur Mongolei erhalten. Möchten Sie dazu eine Stellungnahme abgeben?: A: Nein, ich habe es auch nicht richtig verstanden. Ich habe nur verstanden, dass ich in die Mongolei zurück muss.

L: Haben Sie noch Angehörige in der Mongolei?: A: Ja, meine Mutter, ein jüngerer Bruder und eine jüngere Schwester, und die Geschwister zu meiner Mutter.

L: Haben Sie Kontakt zu den Angehörigen in der Mongolei?: A:

Manchmal reden wir über Facebook Messenger oder telefonieren.

L: Wovon leben Ihre Angehörigen in der Mongolei?: A: Meine Mutter ist in Pension. Meine jüngere Schwester betreibt ein Geschäft privat. Ihr Mann ist ein Ingenieur bei einer staatlichen Behörde. Mein jüngerer Bruder lebt mit seiner Frau, seinen Kindern und seiner Schwiegermutter zusammen. Seine Frau arbeitet bei einer Bank. Mein jüngerer Bruder ist Ingenieur beim Energieversorger.

L: Wovon haben Sie gelebt in der Mongolei: A: Ich war als Elektriker und Schweißer für eine Firma tätig. Ich habe Straßenbeleuchtungen repariert.

L: Sind Sie hier in Österreich Mitglied in einem Verein oder Organisation?: A: Nein.

Anmerkung: Dem RB wird die Möglichkeit eingeräumt, Fragen anzuregen oder eine Stellungnahme abzugeben, wovon kein Gebrauch gemacht wird.

Anmerkung: Dem Vertreter wird die Möglichkeit eingeräumt, Fragen anzuregen oder eine Stellungnahme abzugeben, wovon kein Gebrauch gemacht wird.

L: Ich beende jetzt die Befragung. Wollen Sie noch etwas hinzufügen?

A: Nein.

Am 21.02.2019 wurde die BF2 beim Bundesamt, Erstaufnahmestelle Ost, von einem Organwalter des BFA, im Beisein eines Rechtsberaters und eines Dolmetschers der Sprache mongolisch, einvernommen. Die wesentlichen Passagen dieser Einvernahme gestalten sich dabei wie folgt:

A: Ich spreche hier auch für meine minderjährigen Kinder XXXX , geb. XXXX ; XXXX , geb. XXXX und XXXX , geb. XXXX , als gesetzliche Vertreterin. Meine Kinder sind seit ihrer Geburt bei mir und meinem Mann, meine Asylgründe gelten auch für meine minderjährigen Kinder.

L: Haben Sie Beweismittel oder Identitätsbezeugende Dokumente, die Sie vorlegen können und welche Sie bisher noch nicht vorgelegt haben?

A: Ja. (Anm.: Die AW legt mehrere Empfehlungsschreiben, ein Deutschkurszertifikat und Bestätigungen über ehrenamtliche Tätigkeiten, sowie Schulzeugnis von einem Kind. Des Weiteren werden ärztliche Berichte der Tochter vorgelegt. Diese werden kopiert und dem Akt beigelegt. Die AW legt Fotos vor. Diese werden dem Akt beigelegt) Mein Kind war gesund, aber seit dem Aufenthalt in diesen Containern hat sie diese Erkrankung. Wir waren in diesen Containern 45 Tage lang. Nach einer Woche war das Kind bereits krank. Es war sehr schmutzig dort. Die Haut war voller Eiter. Das Kind hatte Eiter überall am Körper. Wir haben bereits im frühen Stadium ersucht um medizinische Behandlung, aber das ist nicht passiert. Es wurde solange abgewartet, bis das Kind bereits in einem sehr schlechten Zustand war. Erst im Jänner konnte das Kind ins Spital aufgenommen werden. Ende Jänner nochmals. Während der Spitalsaufenthalte, hat mein Kind Antibiotika gespritzt bekommen. In der Zeit dazwischen, musste das Kind Antibiotika schlucken. Aus diesem Grund waren alle notwendigen Bakterien im Bauch vernichtet, sodass das Kind ununterbrochen gebrochen hat. Nachdem das Kind Probiotika nimmt, ist es besser, aber der Stuhl ist nach wie vor flüssig.

L: Die anderen Kinder sind nicht daran erkrankt: A: Von dem Essen in dem Container haben wir alle Lebensmittelvergiftungen bekommen. Deswegen essen wir jetzt auch nicht hier.

L: Wie geht es Ihrer Tochter jetzt?: A: 2-4 Mal flüssiger Stuhlgang. (Anm.: Wiederholung der Frage) Mittelmäßig.

L: Steht die Tochter regelmäßig in ärztlicher Betreuung?: A: Jetzt ja, wöchentlich. Letzte Woche waren wir beim Hautarzt in Wr. Neustadt.

L: Stehen noch weitere ärztliche Untersuchungen oder Operationen an?: A: Nein, keine Operationen. Ich weiß nicht, ob diese Krankheit ausbrechen wird, weil es eine Bakterienkrankheit ist. Wir sind dann selbst ins St. Anna Spital gegangen. Es wurde überhaupt nichts gemacht. Nach der Entlassung aus dem St. Anna Spital nach Traiskirchen ist es wieder ausgebrochen und es ist auch übertragbar.

L: Müssen Sie Ihrer Tochter irgendwelche Medikamente verabreichen?:

A: Eine Creme und auch Tropfen gegen das Jucken.

L: Ihre anderen beiden Kinder sind gesund?: A: Sie sind anfällig für Durchfall geworden.

L: Im Allgemeinen sind Sie gesund?:A: Ja.

L: Wie geht es Ihnen gesundheitlich?: A: Ich habe ununterbrochen Kopfschmerzen. Ich nehme auch dagegen Tabletten ein, 3-4 Mal am Tag. Ich habe jetzt die letzten 2-3 Monate mein Kind gepflegt unter Stress und Schock. Manchmal auch Schlaftabletten abends.

L: Sind Sie in ärztlicher Behandlung: A: Nein.

L: Haben Sie Verwandte in Österreich?: A: Nein.

L: Besteht zu einer Person in Österreich ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis?: A: Nein.

L: Sie leben in der Betreuungsstelle AIBE Ost Traiskirchen?: A: Ja.

L: Wovon leben Sie in Österreich?: A: 40 Euro bekommen wir pro Monat/Person.

L: Haben Sie in Österreich gearbeitet?: A: Ich habe für die Caritas geputzt und auch diese freiwilligen Arbeit gemacht.

L: Haben Sie Kurse oder Ausbildungen absolviert?: A: A1 habe ich absolviert und A2 nicht mehr. Ich habe genäht und 2x im Jahr auch verkauft. Ich habe neben des Besuch des A1 Kurses aber selber Deutsch gelernt. Es haben mir Leute Deutsch beigebracht.

L: Welche Sprachen sprechen Sie?: A: Mongolisch und ein wenig Deutsch.

L: Sprechen oder verstehen Sie deutsch? (Anm.: Direkte Frage an AW ohne Übersetzung - AW antwortet auf Deutsch): A: Ja bisschen.

L: Können Sie mir etwas auf Deutsch erzählen? (Anm.: Direkte Frage an AW ohne Übersetzung - AW antwortet auf Deutsch): A: Ich heiße XXXX . Ich komme aus der Mongolei. Ich bin 38 Jahre alt. Ich habe drei Kinder. Ich bin verheiratet. Ich möchte Deutsch lernen.

V: Sie haben eine Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes gem. § 29/3/4 AsylG 2005 übernommen, in welcher Ihnen mitgeteilt wurde, dass beabsichtigt ist, Ihren Antrag auf internationalen Schutz da nach Ansicht der Behörde der Tatbestand der entschiedenen Sache vorliegt. Die Bedeutung des Begriffs "Entschiedene Sache" wird erläutert. (....) Wollen Sie etwas angeben?: A: Wir wurden kürzlich in ein Abschiebezentrum gebracht. Es wurde ein Strafe in Höhe von €

5.500 verhängt. Davon wussten wir nichts. Im Juli haben wir eine Verhandlung in Wien gehabt. Obwohl wir einen Anwalt haben, wussten wir nicht, dass eine Antwort gekommen ist. Der Rechtsanwalt hat gesagt, dass er nur Verfahrenshilfe beantragt hat, damit die Kosten ersetzt werden. Die Caritas hatte uns auch nicht benachrichtigt. Am 25. Jänner 2019 ist die Antwort der Verfahrenshilfe eingelangt. Es kam plötzlich die Polizei und teilte uns mit, dass wir in ein Abschiebezentrum gebracht werden nach Tirol. Danach würden wir innerhalb von 3 Tagen in unsere Heimat gebracht werden. Wir hatten zuvor überhaupt keine Kenntnis darüber. Die Caritas hat uns gesagt, dass wir zum Verein Menschrechten oder zur Diakonie gehen sollen. Wir waren dort. Man hat uns nahe gelegt, dass wir auf diesem Formular unterschreiben sollen und den Stopp erwirken sollen. Wir kannten uns nicht aus. Das muss Ende letzten Jahres gewesen sein. Wir haben neuerlich um Asyl angesucht und waren in Traiskirchen, aber der Verein Menschenrechte hat uns gesagt, dass wir das Land innerhalb von 3 Monate verlassen müssen und das die Zeit jetzt kommt. Nach der Entlassung aus dem Krankenhaus hat uns die Dame von Verein Menschenrechte zu sich gerufen, dass wir sofort abgeschoben werden, wenn wir nicht zustimmen freiwillig zurückzukehren. Letzte Woche hat sie uns unter Druck gesetzt und uns von der mongolischen Botschaft ein Ansuchen erstellen lassen. Jetzt sind die Kinder seit drei Monate nicht in die Schule gegangen. Wir sind nach wie vor als Familie in einem Schockzustand. Es ist für mich sehr schwierig.

L: Die Fluchtgründe, welche Sie im ersten Asylverfahren angegeben haben, sind nach wie vor aufrecht?: A: Ja, mein Mann wir nach wie vor gesucht und bei einer Rückkehr könnte es tödlich für ihn enden. Ich weiß nicht, was ich dann mit meinen drei Kindern machen soll. Meine Kinder können auf Deutsch lesen und Schreiben, auf Mongolisch nicht.

L: Haben Sie diesen gegenständlichen Asylantrag gestellt um eine Abschiebung zu verhindern?: A: Wir können nicht in die Mongolei zurück. Die Lunge meines Mannes ist sehr stark gefährdet aufgrund der starken Luftverschmutzung, die dort vorhanden ist. Auch der Rechtsanwalt hat uns nicht darüber Bescheid gesagt, dass wir jetzt zurück müssen.

L: Haben Sie die freiwillige Rückkehr in die Mongolei beantragt?: A:

Man hat uns unter Druck gesetzt. Wenn wir da jetzt nicht unterschreiben, wird die Polizei gerufen und in ein Abschiebezentrum gebracht. Mein Kind hat dann gefragt, wo wir hingebracht werden. Der Verein Menschenrechte hat gesagt, dass die Kinder raus müssen. Danach werden wir reden. Der erste Grund ist nach wie vor da. Der zweite Grund ist die Lunge meines Mannes. Er könnte aufgrund seiner Lungenkrankheit sterben. Er hat eine viel kleinere Lunge als andere Menschen. Er ist in der Mongolei an der Lunge zwei Mal operiert worden. Es wurde ihm etwas von der Lunge abgeschnitten.

L: Was befürchten Sie im Falle einer Rückkehr in Ihr Heimatland?: A:

Entweder werden sie meinen Mann verhaften oder er wird an seiner Lungenkrankheit sterben. Dann wäre ich alleine mit meinen drei Kindern.

L: Seit wann bestehen Ihre Rückkehrbefürchtungen?: A: Dieses Problem meines Mannes war immer da. Wir sind auch hier her gekommen, weil wir geglaubt haben nicht wieder zurück zu müssen.

L: Die Gesundheitsprobleme Ihres Mannes bestehen seit wann?A: A: Er hatte zwar schon länger Probleme mit der Lunge, aber die sind vor allem in letzter Zeit stark geworden. Er hat angefangen in der Nacht zu husten und dabei Blut ausgespuckt. Er muss jetzt alle 6 Monate zur Kontrolle.

L: Sie haben schriftliche Länderinformationsblätter zur Mongolei erhalten. Möchten Sie dazu eine Stellungnahme abgeben?A: A: Da ist über die Rückkehr etwas gestanden. Es ist für mich schwierig das Ganze zu akzeptieren. Ich frage mich wie wir in diese Situation gekommen sind. Ich war im Krankenhaus und habe es mir nicht genauer angeschaut. Mein Mann hat es sich angeschaut.

L: Haben Sie noch Angehörige in der Mongolei: A: Ja. Ich habe drei Geschwister dort. Mein Vater ist dort.

L: Haben Sie Kontakt zu den Angehörigen in der Mongolei?: A: Meine Mutter ist nach meiner Ankunft hier wegen der Leber gestorben. 3-4 Mal im Jahr sprechen wir miteinander. Mein Vater kann nicht mehr gehen.

L: Können Sie angeben, wovon Ihre Angehörigen in der Mongolei leben?: A: Mein jüngerer Bruder und mein Vater leben von der Unterstützung durch den Staat, wegen der Behinderung meines Vaters. Die anderen zwei haben ihre Männer und leben bei deren Familien.

L: Wovon haben Sie in der Heimat gelebt?: A: Von den Einnahmen meines Mannes. Meine beiden Kinder waren noch klein.

L: Sind Sie in Österreich Mitglied in einem Verein oder Organisation?: A: Nein, aber meine ältere Tochter geht in die katholische Kirche in Mödling.

Anmerkung: Dem Vertreter wird die Möglichkeit eingeräumt, Fragen anzuregen oder eine Stellungnahme abzugeben.

V: Wie würde sich der Umstieg in das mongolische Schulsystem auf die zwei Kinder auswirken? A: A: Es wäre für beide sehr schwierig. Meine Tochter geht in die 4. Klasse. Dort müsste sie aber in die 5. Klasse gehen. Mein Sohn geht hier in die 2. Klasse, aber dort müsste er in die 3. Klasse gehen. Sie haben große Lücken. In der Mongolei wird sehr viel innerhalb kürzester Zeit unterrichtet. Dort sind die Kinder sehr unter Druck. Mit dem Wissensstand könnten sie nicht auf den dortigen Stand umsteigen.

L: Ich beende jetzt die Befragung. Wollen Sie noch etwas hinzufügen?: A: Ich möchte sie ersuchen unser Vorbringen und die Dokumente, die wir vorgelegt haben, nochmal zu überprüfen. Wir sind hier sehr aktiv und sozial integriert. Für meine Familie wäre die Rückkehr in die Mongolei eine große Umstellung. Denn mein Mann ist sehr krank. Seine Krankheit wird immer schlimmer. Er hat Probleme beim Atmen. Vor allem dort wird er noch größere Probleme bekommen. Als Mutter bin ich sehr besorgt um den Zusammenhalt und die Gesundheit und Unversehrtheit meiner ganzen Familie. Wir haben nichts mehr dort. Ich weiß nicht, ob wir bei meiner Schwester unterkommen können. Die wohnen ja selber bei wem anderen.

Mit Bescheiden des BFA vom 14.03.2019 wurden die Folgeanträge der BF hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurden den BF gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA- VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.) und dass gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für seine freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt VI.), gem. §53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG ein Einreiseverbot für die Dauer von 2 Jahren erlassen, sowie gem. § 15b Absatz 1 Asylgesetz 2005 die Unterkunftnahme der BF in der BS Ossiach AIBE, Rappitsch 40, 9570 Rappitsch ab 22.02.2019 aufgetragen.

Die Abweisung des Folgeantrages begründete das BFA im Wesentlichen damit, dass die BF keinen Sachverhalt vorgebracht hätten, welcher nach rechtskräftigen Abschluss der Vorverfahren mit 24.07.2018 entstanden wäre, bzw. in diesem Vorverfahren alle bis zur Entscheidung dieses Asylverfahrens entstandene Sachverhalte berücksichtigt wurden. Seitens des BFA wäre kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festzustellen gewesen. Die Begründungen des neuen Asylantrages würden nicht ausreichen um einen wesentlich geänderten entscheidungsrelevanten Sachverhalt entstehen zu lassen. Eine besondere Integrationsverfestigung der BF im Bundesgebiet könne nicht festgestellt werden. Die maßgebliche Lage im Herkunftsstaat hätte sich seit den rechtskräftigen Abschlüssen der Vorverfahren nicht geändert. Die BF hätten trotz Aufforderung Österreich nicht verlassen, bzw. würden über keine Mittel zu Bestreitung des Unterhaltes verfügen. Aus diesen Gründen würde die Verhängung eines Einreiseverbotes für die Dauer von 2 Jahren nach Durchführung einer Abwägungsentscheidung mit den familären und privaten Anknüpfungspunkten als gerechtfertigt und notwendig darstellen. Die Auftragung der Unterkunftnahme wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung und aus Gründen der zügigen Bearbeitung und wirksamen Überwachung des Antrags auf internationalem Schutz geboten.

Gegen diese Bescheide wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Hierin wurde zusammenfassend ausgeführt, dass zu Unrecht die Behörde davon ausgehe, dass die Anträge auf internationalen Schutz, wegen bereits entschiedener Sache zurück zu weisen waren. Zwar besteht das Lungenproblem des Vaters schon länger, allerdings hat sich sein Zustand laut medizinischer Befunde (wurden der Behörde vorgelegt) verschlechtert und hat er dieses Problem daher erst im aktuellen Asylverfahren geltend machen können. Es hätte daher eine inhaltliche Überprüfung unserer Anträge stattfinden müssen und hätte die Behörde zur medizinischen Lage in der Mongolei umfassender ermitteln müssen. Daher sind die Bescheide der Behörde schon aus diesem Grund mit Rechtswidrigkeit belastet. Zudem missachtet die Behörde, dass die medizinischen Zustände in der Mongolei katastrophal wären. So leidet der Vater nicht nur unter einem Lungenproblem, sondern wurde bei diesem auch eine Hepatitis C Erkrankung festgestellt. Auf Grund der klimatischen Bedingungen in der Mongolei, der extremen Luftverschmutzung und dem mangelndem medizinischem Fachkräftepersonal, ist uns eine Rückkehr unzumutbar. Die Erkrankung des Vaters wäre dort nicht ausreichend behandelbar. Hinzu würde kommen, dass die angeführte Luftverschmutzung in der Mongolei, keinesfalls von den BF nur behauptet würde, sondern dies den tatsächlichen Gegebenheiten entspräche. Eine Rückkehr wäre damit ausgeschlossen. Die BF wären definitiv in unseren Rechten nach Artikel 2, Artikel 3 EMRK beeinträchtigt, insbesondere der Vater würde bei Rückkehr Gefahr laufen an dauernder erheblicher Atemnot leiden zu müssen, die aufgrund der Verschlechterung des Leidens durchaus tödlich sein kann. Auf EGMR Paposhvili gg Belgien wird hingewiesen. Jedenfalls rechtswidrig, wäre das auf die Dauer von zwei Jahren verhängte Einreiseverbot. Dies, da gegen das verhängte Einreiseverbot einerseits die Erwägungsgründe 6 der RL 2008/115/EG, sprechen würden, wonach "die Erwägungen über den bloßen Tatbestand des illegalen Aufenthalts hinausreichen" sollten, andererseits die in § 53 FPG (ebenfalls als ‚kann'-Bestimmung) formulierten Tatbestände, die ein Einreiseverbot rechtfertigen (der illegale Aufenthalt alleine gehört hier nicht dazu). Dazu verweise ich auf die bisherige österreichische Rechtssprechung, demnach sind sowohl Mittellosigkeit eines, wie ich, auf Grundversorgungsleistung Anspruch habenden Fremden, als auch ein rechtswidriger Aufenthalt alleine, nicht geeignet ein Einreiseverbot zu rechtfertigen (VwGH 9.9.2010; 2008/22/0748 mwN). Das Bundesverwaltungsgericht würde somit gebeten, dass von der Behörde auf die Dauer von zwei Jahren verhängte Einreiseverbot zur Gänze zu beheben. Zudem die Anträge gestellt das Bundesverwaltungsgericht möge nach Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung den die angefochtenen Bescheide beheben und die Verfahren zur inhaltlichen Behandlung zulassen, oder den BF nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung internationalen Schutz zuerkennen, bzw. jedenfalls das auf die Dauer von zwei Jahren verhängte Einreiseverbot zur Gänze beheben, sowie den Beschwerden die aufschiebende Wirkung zuerkennen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der unter Punkt I. beschriebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:

Zu den Personen der BF und zum Vorbringen der Beschwerdeführer:

Die Namen und die Personaldaten ergeben sich aus den eigenen Angaben der BF im Verfahren. Die Feststellungen zur Identität der BF gelten ausschließlich für die Identifizierung der Personen im Asylverfahren.

Der BF1 leidet gegenwärtig nicht unter einer akut lebensbedrohlichen oder schweren Erkrankung und befindet sich nicht in durchgehender stationärer Behandlung. Der BF 1 leidet seit 1998 an Lungenproblemen und unter einer latenten Hepatitis C. Sämtlichen vorgelegten medizinischen Befunden kann nicht entnommen werden, dass sich der allgemeine gesundheitliche Zustand des BF1 seit dem rechtskräftigen Abschluss des Vorverfahrens entscheidungsrelevant verändert hat. Bei dem BF1 handelt es sich um einen abgesehen von den vorgebrachten Beschwerden gesunden jungen und arbeitsfähigen volljährigen Mann. In der Mongolei besteht eine ausreichende allgemeine medizinische Versorgung die dem BF zugänglich ist, bzw. der BF bei Vorliegen von allfälligen gesundheitlichen Problemen in Anspruch nehmen kann.

Ebenso kann aus den vorliegenden Verwaltungsakten, bzw. aus den zu Protokoll gegebenen Angaben der BF BF2 bis BF5 betreffend ihres Gesundheitszustandes nicht auf das Vorliegen von akut schweren, bzw. lebensbedrohlichen Erkrankungen geschlossen werden.

Es kann insgesamt nicht festgestellt werden, dass die BF aktuell unter akut schweren bzw. lebensbedrohlichen psychischen oder physischen Erkrankungen leiden. Eine Überstellung der BF in ihren Herkunftsstaat stellt keinen unzulässigen Eingriff in besonders durch Art. 3 EMRK geschützte Rechte dar.

In Österreich haben die BF keine Verwandten und diese verfügen über keine maßgeblichen privaten oder familiären Beziehungen zu Österreich. Eine besondere Integrationsverfestigung der BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht ist nicht feststellbar. Eine gemeinsame Überstellung der BF in ihren Herkunftsstaat stellt keinen unzulässigen Eingriff in besonders durch Art. 8 EMRK geschützte Rechte dar.

Die BF gehen keiner legalen Beschäftigung nach und sind nicht selbsterhaltungsfähig, bzw. bestreiten die Kosten ihrer Lebensführung ausschließlich aus Mitteln der Grundversorgung. Die BF haben Österreich nach dem rechtskräftigen Abschluss ihrer Vorverfahren und trotz des Bestehens einer aufrechten Ausweisung nicht verlassen.

Zwischen rechtskräftigem Abschluss der Erstverfahren und der Zurückweisung des gegenständlichen Folgeantrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache ist keine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten.

Die BF brachten im gegenständlichen Asylverfahren keine nachvollziehbar glaubwürdigen bzw. konkret auf diese bezogenen entscheidungsrelevant neuen Fluchtgründe vor, denen zumindest ein glaubhafter Kern innewohnt, die eine andere Entscheidung möglich erscheinen lassen könnten.

Die individuelle Situation der BF hinsichtlich ihres Herkunftsstaates hat sich seit dem Zeitpunkt der Rechtskraft des Vorbescheides nicht in einem Umfang verändert, dass von einer wesentlichen Änderung des Sachverhalts auszugehen ist. Auch die Rechtslage blieb, soweit entscheidungsrelevant, unverändert.

Den BF würde bei einer Überstellung in ihren Herkunftsstaat kein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 EMRK drohen. Bei einer Rückkehr der BF in ihren Herkunftsstaat können diese dort ihre grundlegenden und notwendigen Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft, befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten.

Eine gemeinsame Überstellung der BF in ihren Herkunftsstaat stellt keinen unzulässigen Eingriff in besonders durch Art. 8 EMRK geschützte Rechte dar.

Die wesentlichen Feststellungen zum Herkunftsstaat lauten:

(Anmerkung: Die Feststellungen sind durch die Staatendokumentation des Bundesamtes zusammengestellt und entsprechen dem Stand vom 25.09.2018).

Politische Lage

Die Mongolei ist ein Binnenstaat zwischen der Russischen Föderation und der Volksrepublik Mongolei. Mit einer Bevölkerung von knapp über drei Millionen Menschen auf einer Fläche von knapp über 1,5 Millionen Quadratkilometern ist sie einer der am dünnsten besiedelten Staaten der Welt. In der Hauptstadt Ulaanbaatar leben (2018) ca. 1,5 Millionen Menschen (CIA 28.8.2018).

Die Mongolei ist eine parlamentarische Demokratie mit einem Mehrparteiensystem (ÖB Peking 12.2017; vgl. USDOS 20.4.2018). Die Verfassung von 1992 basiert auf den Grundprinzipien Demokratie, Gerechtigkeit, Freiheit, Gleichheit, nationale Einheit, Rechtsstaatlichkeit und Gewaltenteilung (ÖB Peking 12.2018; vgl. AA 3.2018a). In den vergangenen 20 Jahren wurden in der Mongolei 13 erfolgreiche Präsidentschafts-, und Parlamentswahlen abgehalten (USDOS 19.7.2018).

Das Parlament (Großer Staats-Chural) ist ein Einkammernparlament mit 76 Sitzen (ÖB Peking 12.2017). Die 76 Abgeordneten werden in allgemeiner, freier, unmittelbarer und geheimer Wahl im Wege des Mehrheitswahlrechts für vier Jahre gewählt. Bei der letzten Parlamentswahl am 29.6.2016 löste die Mongolische Volkspartei (MVP) die Demokratische Partei (DP) in der Regierung ab. (AA 3.2018a). Die MVP erhielt 65 Mandate, die bisher regierende DP neun, die Mongolische Revolutionäre Volkspartei (MRVP) und der unabhängige Musiker S. Javkhlan erhielten je ein Mandat. Die Wahlbeteiligung lag bei 72,1% (Mongolei Online 10.7.2016; vgl. KAS 1.7.2016). Die Einführung des Mehrheitswahlrechtes nur fünf Wochen vor dem Wahltermin hat auf das Ergebnis Einfluss genommen (Sarantuya/Batmunkh 2017; vgl. ÖB Peking 12.2017). Unter dieser Entscheidung litten vor allem die Chancen von kleinen Parteien und Frauen. So wurde zum Beispiel die Frauenquote von bisher 30% auf 20% gesenkt (KAS 1.7.2016).

Die OSZE war mit etwa 300 Wahlbeobachtern in der Mongolei vertreten und attestierte, dass die Wahl, nach hartem, die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit respektierendem Wahlkampf, geordnet ablief (OSZE 4.10.2016; vgl. AA 3.2018a). Die 2016 gebildete Regierung unter Ministerpräsident Erdenebat bestehend aus 16 Ministern (davon zwei Frauen), einer Reduktion um drei Ämter im Vergleich zur vorherigen Regierung (ÖB Peking 12.2017), wurde bereits im Sommer 2017 aufgrund parteiinterner Machtkämpfe durch eine Regierung unter Ministerpräsident Khurelsukh abgelöst (AA 3.2018a).

Das Staatsoberhaupt ist der Präsident, der in einer Direktwahl für vier Jahre gewählt wird und der selbst den Premierminister nominieren kann. Das Präsidentenamt kann für maximal zwei Amtsperioden bekleidet werden (ÖB Peking 12.2017). Am 10. Juli legte Kh. Battulga im Großen Saal der Staatsversammlung den Amtseid als 5. Präsident der Mongolei ab (LIP 9.2018). Er setzte sich in einer Stichwahl mit 50,6% gegen den Gegenkandidat M. Enkhbold der regierenden Mongolischen Volkspartei (MVP), der 41,2 % der Stimmen erhielt, durch (Reuters 8.7.2017; vgl. AA 3.2018a). Der Staatspräsident ist Vorsitzender des Nationalen Sicherheitsrates (weitere Mitglieder: Premierminister und Parlamentspräsident) und Oberbefehlshaber der Streitkräfte. Er setzt die vom Parlament verabschiedeten Gesetze in Kraft. Er kann Gesetze initiieren und mit seinem Veto verhindern, das nur mit der Zwei-Drittel-Mehrheit des Parlaments überstimmt werden kann (AA 3.2018a).

Quellen:

-

AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (3.2018a):

Mongolei - Innenpolitik,

https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/mongolei-node/-/222882, Zugriff 13.9.2018

-

CIA - Central Intelligence Agency (28.8.2018): The World Factbook

-

Mongolia,

https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/mg.html, Zugriff 14.9.2018

-

LIP - LIPortal, Das Länderinformationsportal (9.2018): Mongolei, Geschichte und Staat,

https://www.liportal.de/mongolei/geschichte-staat/, Zugriff 20.9.2018

-

KAS - Konrad-Adenauer-Stiftung (1.7.2016): Erdrutschsieg der Mongolischen Volkspartei, Parlamentswahlen in der Mongolei, http://www.kas.de/mongolei/de/publications/45759/, Zugriff 13.9.2018

-

Mongolei Online, Bormann (10.7.2016): Wahlergebnisse - Wahlen 2016, http://www.mongolei.de/news/Ergebnisse2016.htm, Zugriff 13.9.2018

-

ÖB Peking (12.2017): Asylländerbericht 2017 Mongolei.

-

OSZE - Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (4.10.2016): Mongolia, Parliamentary Elections, 29 June 2016: Final Report, http://www.osce.org/odihr/elections/mongolia/237626, Zugriff 13.9.2018

-

Reuters (8.7.2017): Former martial arts star Battulga wins Mongolian presidential election, https://www.reuters.com/article/us-mongolia-election/former-martial-arts-star-battulga-wins-mongolian-presidential-election-idUSKBN19T05Z, Zugriff 13.9.2018

-

Tserenbaltavyn, Sarantuya / Tsevelmaa Batmunkh (2017):

Wahlrechtsreform und Wirtschaftskrise - die Mongolei nach den Parlamentswahlen; in: Argumente und Materialien der Entwicklungszusammenarbeit 19, S 24-32, https://www.hss.de/download/publications/AMEZ_19_Demokratie_im_Aufbruch_05.pdf, Zugriff 13.9.2018

-

USDOS - U.S. Department of State (19.7.2018): Investment Climate Statements for 2018,

https://www.state.gov/e/eb/rls/othr/ics/investmentclimatestatements/index.htm?year=2018&dlid=281519#wrapper, Zugriff 13.9.2018

-

USDOS - U.S. Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Mongolia, https://www.ecoi.net/en/document/1430186.html, Zugriff 13.9.2018

Sicherheitslage

Im regionalen Vergleich hat die Mongolei nach dem Zerfall des Ostblocks einen vorbildlichen Weg in Richtung Demokratie und Marktwirtschaft eingeschlagen. Seit 1990 finden regelmäßig allgemeine, freie und faire Wahlen statt, die Regierungswechsel verlaufen friedlich. Die Menschenrechte sind in der Mongolei in der Verfassung festgeschrieben und werden allgemein geachtet. Das Land verfügt über eine aktive Zivilgesellschaft mit einer Vielzahl von Bürgerbewegungen und Selbsthilfegruppen (BMZ o.D.).

Der Staat hat im gesamten Staatsgebiet das unangefochtene Gewaltmonopol. Die gesamte Bevölkerung der Mongolei akzeptiert den Nationalstaat als legitim. Es gibt keine organisierten Gruppen, die stark genug wären, das staatliche Gewaltmonopol herauszufordern. Alle bedeutenden politischen Akteure bekennen sich zur Demokratie. Eine geringe Zahl antidemokratischer Akteure wie hypernationalistische Parteien oder Banden haben keinen Einfluss auf die Öffentlichkeit oder die Regierung und werden ausgegrenzt. Die Armee hatte in der Vergangenheit kein Interesse, politische Kontrolle zu übernehmen und es gibt keine Hinweise, dass sie es derzeit hätte (Bertelsmann 2018). Es gibt keine Berichte über terroristische Angriffe oder aktive terroristische Gruppen in der Mongolei (USDOS 10.7.2018).

Es kommt selten zu Unruhen oder politischer Gewalt. In Folge umstrittener Parlamentswahlen im Juli 2008 wurden Proteste, bei denen fünf Personen ums Leben kamen, rasch unter Kontrolle gebracht und die Ordnung wieder hergestellt. Seither kam es zu keinen Vorfällen ähnlichen Ausmaßes mehr (USDOS 19.7.2018). Sozioökonomische Konflikte - primär zwischen der städtischen und ländlichen Bevölkerung - eskalieren nicht, sind jedoch aufgrund einer instabilen politischen Umgebung, angeheizt durch Populismus und Kampagnen in den sozialen Medien, im Ansteigen begriffen (Bertelsmann 2018).

In den vergangenen drei Jahren kam es zu vermehrten Anfeindungen chinesischer, koreanischer und vietnamesischer Staatsbürger, die in der Mongolei leben (USDOS 19.7.2018) und es kam zu einzelnen gewalttätigen Übergriffen durch Ultranationalisten gegen diese Personen (USDOS 19.7.2018; vgl. ÖB Peking 12.2017) sowie gegen LGBTI-Personen (ÖB Peking 12.2017).

Die Binnenlage des Flächenstaates zwischen Russland und Mongolei bestimmt die mongolische Außenpolitik, die sich daher um ein gutes, ausgewogenes Verhältnis zu diesen beiden Nachbarn bemüht. So verfolgt die Mongolei eine Politik der Bündnisfreiheit und hat sich 1992 zur kernwaffenfreien Zone erklärt. Gleichzeitig sucht das Land internationale Absicherung, die es in einer immer aktiveren Mitarbeit in internationalen Organisationen, vor allem den Vereinten Nationen, sowie in einer stärkeren Zusammenarbeit mit den USA, Japan und der Europäischen Union (insbesondere Deutschland) zu finden hofft ("Politik des Dritten Nachbarn") (AA 3.2018c).

Quellen:

-

AA - Auswärtiges Amt (3.2018c): Mongolei, Außenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/mongolei-node/-/222880, Zugriff 18.9.2018

-

Bertelsmann Stiftung (2018): BTI 2016, Mongolia Country Report; https://www.ecoi.net/en/file/local/1427464/488348_en.pdf, Zugriff 13.9.2018

-

BMZ - Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (o.D.): Mongolei, Situation und Zusammenarbeit, http://www.bmz.de/de/laender_regionen/asien/mongolei/zusammenarbeit/index.html, Zugriff 13.9.2018

-

USDOS - U.S. Department of State (19.7.2018): Investment Climate Statements for 2018,

https://www.state.gov/e/eb/rls/othr/ics/investmentclimatestatements/index.htm?year=2018&dlid=281519#wrapper, Zugriff 13.9.2018

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten