Entscheidungsdatum
16.04.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W226 2107311-3/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. WINDHAGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Ukraine, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.03.2019, Zl. 1015092805-171308337 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z. 1 VwGVG iVm § 68 Abs. 1 AVG, § 57 AsylG 2005, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 FPG 2005, § 52 Abs. 9 FPG, § 46 FPG, § 55 Abs. 1a FPG und § 53 Abs. 1 und 2 FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Ukraine und der ukrainischen Volksgruppe zugehörig, reiste am 12.04.2014 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte noch am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz, zu welchem er sogleich durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes befragt wurde.
Dabei gab er an, dass sich im Herkunftsstaat seine Großmutter aufhalte. Sein Vater sei im Jahr XXXX bei einem PKW-Unfall verstorben, seine Mutter sei verschwunden, als er fünf Jahre alt gewesen sei, weshalb er bei seiner Großmutter aufgewachsen sei.
Die Ausreise sei illegal - versteckt auf der Ladefläche eines LKWs - erfolgt. Der Beschwerdeführer habe keine Dokumente bei sich. Sein Auslandsreisepass sei bereits im Jahr 2001 abgelaufen und befinde sich zuhause. Sein Inlandspass und sein Führerschein seien ihm von der ukrainischen Polizei (Berkut) weggenommen worden.
Die Schleppung sei von seinen Freunden finanziert worden.
Zum Grund für die Ausreise aus dem Herkunftsstaat befragt, schilderte er, vom 21. bis 30.11.2013 nach der Arbeit täglich in XXXX auf dem Unabhängigkeitsplatz (Maidan) gewesen zu sein, um gegen den Präsident Viktor Janukowitsch zu demonstrieren.
Am XXXX sei er von der Spezialeinheit der Polizei namens Berkut festgenommen worden. Er sei geschlagen und gefoltert worden. Man habe zB Plastiktüten angezündet und auf seine Haut tropfen lassen. Davon habe er Brandwunden davongetragen, die man heute noch sehen könne. Er habe dies nicht mehr ausgehalten, weshalb er einen Selbstmordversuch begangen habe. Er habe sich an seiner rechten Hand im Bereich der Innenseite des Ellenbogens seine Pulsader aufzuschneiden versucht. Daraufhin habe er zwei Mal Injektionsspritzen bekommen, woraufhin er bewusstlos geworden sei. Er wisse nicht, was dann mit ihm gemacht worden sei.
Er sei nach ca. einer Woche in der Nähe von XXXX auf der Straße ausgesetzt worden. Daraufhin sei er zu einem namentlich genannten Freund gefahren, bei dem er sich versteckt habe.
Er sei damals von der Polizei gezwungen worden, einen Zettel zu unterschreiben. Er wisse jedoch nicht, was er damals unterschrieben habe.
Seine Freunde hätten ihm in der Folge geholfen, seine Heimat zu verlassen und den Schlepper organisiert.
Für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat befürchte er, wieder verhaftet zu werden.
Am 09.10.2014 wurde der Beschwerdeführer durch das BFA, Regionaldirektion Wien niederschriftlich befragt.
Das BFA veranlasste eine Recherche zur Behandlung von Hepatitis C im Herkunftsstaat. Die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 23.04.2015 hat im Wesentlichen das Ergebnis gebracht, dass Hepatitis C im Herkunftsstaat behandelbar ist.
Mit Bescheid des BFA vom 23.04.2015 wurden unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz vom 12.04.2014 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und unter Spruchteil II. gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. dieser Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die Ukraine abgewiesen. Unter Spruchteil III. wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Ukraine gemäß § 46 FPG zulässig ist und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.
Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht am 11.05.2015 Beschwerde erhoben.
Am 25.06.2015 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, im Zuge derer der Beschwerdeführer zur Aktualität seiner Fluchtgründe, zum Gesundheitszustand sowie zu einer mittlerweile erfolgten Integration befragt wurde (OZ 5):
Dabei legte er seinen Fluchtgrund - die Festnahme und eine einwöchige Anhaltung durch Berkut im Zuge einer Demonstrationsteilnahme am Maidan - dar. Außerdem befürchte er nunmehr für den Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat einberufen und damit gezwungen zu werden, in den Krieg zu ziehen.
Im Übrigen relevierte er unverändert seine Hepatitis C Erkrankung, die bereits im Jahr 2000 oder 2002 diagnostiziert worden sei. Dahingehend sei der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat medizinisch behandelt worden.
Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde mit Erkenntnis vom 24.08.2015 vollinhaltlich ab. Dies mit folgender - soweit verfahrensrelevanter Begründung:
"Feststellungen zum Beschwerdeführer:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Ukraine, der ukrainischen Volksgruppe zugehörig und bekennt sich zum orthodoxen Glauben.
Die Identität des Beschwerdeführers steht mangels Vorlage entsprechender Dokumente nicht fest.
Der Beschwerdeführer stellte am 12.04.2014.einen Antrag auf internationalen Schutz.
Nicht festgestellt werden kann, dass dem Beschwerdeführer in der Ukraine (Westukraine) mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität - oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität - in der Vergangenheit gedroht hat bzw. aktuell droht.
Das Vorbringen zu den Verfolgungsgründen im Herkunftsstaat ist nicht glaubhaft. Aus seiner dargelegten Verfolgung - Festnahme und Anhaltung nach einer Demonstrationsteilnahme am Maidan - ist zum aktuellen Zeitpunkt im Übrigen keine Verfolgung begründbar.
Der bloße Umstand, dass der Beschwerdeführer zum Militärdienst eingezogen werden könnte, erreicht im Lichte der vorgehaltenen Länderinformationen keine Asylrelevanz, wobei dies unter Berücksichtigung seiner Hepatitis-C Erkrankung grundsätzlich nicht wahrscheinlich ist.
Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer im Fall der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Ukraine in seinem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würde oder von der Todesstrafe bedroht wäre.
Es konnte ferner nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat in eine existenzgefährdende Notlage geraten würde und ihm die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.
Darüber hinaus kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer - auch unter Berücksichtigung der vorgebrachten Hepatitis C-Erkrankung - an einer dermaßen schweren, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankung leidet, welche eine Rückkehr in die Ukraine iSd. Art. 3 EMRK unzulässig machen würde.
Der Beschwerdeführer hält sich nach illegaler Einreise seit April 2014 durchgehend im Bundesgebiet auf, konnte jedoch keine fortgeschrittene Integration nachweisen.
Der Beschwerdeführer ist unbescholten.
Im Herkunftsstaat verfügt der Beschwerdeführer über seine Großmutter, bei der er aufgewachsen ist. Der Beschwerdeführer ist vor der Ausreise einer Beschäftigung nachgegangen, mit der er seinen Lebensunterhalt sichern konnte.
2. Beweiswürdigung:
Der erkennende Richter des Bundesverwaltungsgerichtes kommt nach Einvernahme des Beschwerdeführers und dem damit gewonnen Eindruck von diesen zum klaren Ergebnis, dass die behauptete Verfolgung im Herkunftsstaat nicht den Tatsachen entspricht und eine Rückkehr in die Ukraine nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung bzw. Gefährdung des Beschwerdeführers im asylrelevanten Ausmaß nach sich zieht.
Das Fluchtvorbringen des Erstbeschwerdeführers stellt sich auf das Wesentliche beschränkt folgendermaßen dar:
Der Beschwerdeführer soll im Zuge einer Demonstrationsteilnahme am Maidan von Berkut-Leuten festgenommen und eine Wochen angehalten worden sein. Dabei sei er gefoltert worden.
Dieses Vorbringen ist nunmehr einer Beurteilung auf seine Glaubwürdigkeit zu unterziehen.
Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV 270 BlgNR 18. GP; AB 328 BlgNR 18. GP] zu verweisen, die wiederum der VwGH-Judikatur entnommen wurden).
1. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.
2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.
3. Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u. a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und
4. Der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in zahlreichen Erkenntnissen betont, wie wichtig der persönliche Eindruck, den das zur Entscheidung berufene Mitglied der Berufungsbehörde im Rahmen der Berufungsverhandlung von dem Berufungswerber gewinnt, ist (siehe z. B. VwGH vom 24.06.1999, 98/20/0435, VwGH vom 20.05.1999, 98/20/0505, u.v.a.m.).
Vorausgeschickt wird, dass im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers als zentrales Entscheidungskriterium herangezogen werden muss (so schon VwGH vom 16.01.1987, Zl. 87/01/0230, VwGH vom 15.03.1989, Zl. 88/01/0339, UBAS vom 12.05.1998, Zahl:
203.037-0/IV/29/98 uva.m.)
Das Vorbringen des Beschwerdeführers erfüllt die soeben genannten Kriterien, um ein Vorbringen als glaubwürdig zu beurteilen, nicht. Im vorliegenden Fall fehlt es an jeglicher Substanz der Verfolgungsbehauptung. Das Vorbringen ist vollkommen oberflächlich und vage und konnte vom erkennenden Richter nicht nachvollzogen werden. Auch ist dieses vollkommen unplausibel und entbehrt jeglicher Lebensrealität.
Bereits die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest und war aus seinem Aussageverhalten sowie dem Umstand, dass er keine Unterlagen bzw. Dokumente zu seiner Person vorgelegt hat, obwohl ihm dies zumutbar ist, darauf zu schließen, dass er seine Identität zu verschleiern versucht.
Im Herkunftsstaat solle sich unverändert der gültige Reisepass des Beschwerdeführers befinden.
Nicht nachvollziehbar ist in diesem Zusammenhang die dargelegte Unmöglichkeit, seine Großmutter zu erreichen, damit diese seinen Reisepass, Zeugnisse oder andere Unterlagen, die auf seine Identität hinweisen, nach Österreich übermittelt.
In der Verhandlung schilderte er davon, dass sich dort sowohl der Freund aufhält, bei dem er mehrere Monate untergekommen sein soll und der ihm letztlich die Ausreise finanziert haben soll, als auch die Nachbarn der Großmutter aufhalten, die der Beschwerdeführer über das Internet kontaktieren kann. Weiters hat er in der Beschwerdeverhandlung einen Zeugen und dessen Telefonnummer genannt, der sich in der Ukraine aufhalten soll.
Bei all diesen Möglichkeiten, seine Großmutter zu kontaktieren, mutet es vollkommen absurd an, sich darauf zu berufen, dass die Großmutter kein Internet, kein Festnetz und kein Mobiltelefon hat. Die Großmutter soll der einzige verwandtschaftliche Bezugspunkt des Beschwerdeführers in der Ukraine sein und soll er bei dieser aufgewachsen sein. Ach gab er in der Beschwerdeverhandlung an, dass die Großmutter und die Nachbarn in einem Naheverhältnis zueinander stehen würden. Im Übrigen würde die Möglichkeit bestehen, an die Großmutter schriftlich heranzutreten.
Völlig lebensfremd versuchte der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung die Unmöglichkeit der Erlangung von Dokumenten über die Großmutter darzutun und vermeinte, dass es sich bei der Großmutter um eine ältere Frau handle, bzw. dass der Freund ca. 150 km von der Großmutter entfernt wohne.
Dies ändert aber nichts daran, dass der Beschwerdeführer, der bereits zu Beginn seines Verfahrens aufgefordert wurde, Dokumente und Unterlagen zu seiner Identität vorzulegen, beharrlich nichts unternimmt, um entsprechende Unterlagen zu erhalten. Auch in der Beschwerdeverhandlung erklärte er nach Hinweis durch seine Rechtsvertretung, zu versuchen, sich Dokumente aus der Heimat übermitteln zu lassen. Es sind jedoch bis zur Entscheidung unverändert keine Dokumente eingelangt.
Auch das ursprüngliche Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers entbehrt jeglicher Lebensrealität. Der Beschwerdeführer hat quer durch das Verfahren und auch in der Beschwerdeverhandlung erklärt, nicht politisch gewesen zu sein. Auch an den Demonstrationen am Maidan will er lediglich friedlich teilgenommen haben. Alleine aufgrund dieses Profils mutet die von ihm geschilderte brutale Festnahme und einwöchige Anhaltung durch Berkut vollkommen lebensfremd an.
Das BFA hat auch bereits vollkommen zu Recht eingewandt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers in diesem Zusammenhang vollkommen oberflächlich und unkonkret gewesen ist.
Trotz angeblicher einwöchiger Anhaltung mit mehreren Personen konnte der Beschwerdeführer keine nachvollziehbaren Angaben zum Ort seiner Anhaltung machen. Auch zu den Personen, die mit ihm eine Woche lang eingesperrt worden sein sollen, konnte er keinerlei Angaben tätigen (S. 9 Verhandlungsprotokoll).
Im Vergleich zu seinem bisherigen Vorbringen meinte der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung erstmals, er habe im Zuge der Demonstration eine unbekannte Frau beschützen wollen und dabei mit einem Berkut-Mann eine handgreifliche Auseinandersetzung gehabt zu haben (S. 7 Verhandlungsprotokoll).
Auch die von ihm vorgetragenen Injektionen die er erhalten haben will, hat der Beschwerdeführer wiederholt unterschiedlich geschildert. Hat er diesen in der Erstbefragung noch breiten Raum eingeräumt, hat er diese vor dem BFA vorerst gar nicht erwähnt, als er nach Besonderheiten während seiner Anhaltung gefragt worden sei. Im Verwaltungsverfahren hat er die Injektionen derart geschildert, dass er diese zur Beruhigung erhalten habe, da er einen Selbstmordversuch begangen habe bzw. sich laut verhalten habe. Auch in der Beschwerdeverhandlung meinte er, dort rebelliert zu haben und deswegen Injektionen erhalten zu haben (S. 9 Verhandlungsprotokol), erweiterte aber sein Vorbringen dahingehend, dass er bei seiner Entlassung eine Injektion erhalten habe (S. 8 Verhandlungsprotokoll). Dies muss jedoch lediglich als Versuch gewertet werden, die unbestimmten Angaben zum Ort seiner Anhaltung zu erklären. Dahingehend konnte er nämlich keine klaren Angaben machen. Meinte er in der Erstbefragung noch, dass er nach einer Woche freigelassen worden sei und in der Nähe von XXXX auf der Straße ausgesetzt worden sei, änderte er sein Vorbringen auf Vorhalt des Vorbringens aus der Erstbefragung vor dem BFA dahingehend, dass sie ihn einfach aus dem Keller rausgelassen hätten. Sie hätten die Türe aufgemacht und sei er aus dem Keller gegangen. In der Beschwerdeverhandlung wiederum änderte er diese klare Angabe und meinte schließlich - wie angeführt - dass er eine Injektion bekommen habe und nicht wisse, wie das gewesen sei, ob man ihn begleitet habe oder nicht (S. 8 Verhandlungsprotokoll). Das Vorbringen wurde demnach je nach Fragestellung beliebig abgeändert.
Auch sein weiteres Vorbringen, wonach ihn ein Mann zu seinem weit entfernten Freund gebracht haben soll, mutet vollkommen konstruiert an. Diesen will er nicht gefragt haben, wo er sich befunden habe, da er in einem so schlechten Zustand gewesen sei, will es aber gleichzeitig geschafft haben, diesen Mann zu überzeugen, ihn zu seinem Freund zu bringen. Er will auch in seinem schlechten Zustand die Telefonnummer des Freundes gewusst haben, will er doch über das Handy des angehaltenen Mannes seinen Freund kontaktiert haben.
Von einer Spezialeinheit der Polizei ist jedenfalls nicht zu erwarten, dass Leute an einem geheimen Ort im Wald festgehalten werden, um sie dann einfach von dort davongehen zu lassen.
Das Vorbringen rund um die Injektionen mutet auch insbesondere wenig überzeugend an, wäre doch zu erwarten gewesen, dass sich eine Person, die unbekannte Injektionen bekommen hat, an einen Arzt wendet, was der Beschwerdeführer nicht gemacht hat (S. 9 Verhandlungsprotokoll).
Der Beschwerdeführer will sich in der Folge vier Monate lang bei besagtem Freund aufgehalten haben, zu dem er vor dem BFA keine konkreten Informationen tätigen hat können.
Das Vorbringen mutet auch insbesondere wenig überzeugend an, als der Beschwerdeführer über Berkut überhaupt nicht Bescheid gewusst hat, vor allem nicht, dass Berkut seit Februar 2014 überhaupt nicht mehr existiert.
Zumal der Beschwerdeführer zu einem Zeitpunkt im Herkunftsstaat bei besagtem Freund gewesen sein will, wo der politische Umsturz in der Ukraine passiert ist und Berkut aufgelöst worden ist - dahingehend finden sich in den Feststellungen entsprechende Internetberichte -, ist das Vorbringen über eine Monate später erfolgte Flucht nicht nachvollziehbar.
Der Beschwerdeführer konnte diesen Vorhalten in der Beschwerdeverhandlung auch nichts entgegensetzen. Er meinte, darauf angesprochen, dass er zu einem Journalisten oder der Polizei gehen hätte können, dass er keinen Journalisten gekannt habe, Angst gehabt habe und ihm niemand zugehört hätte (S. 10 Verhandlungsprotokoll). Tatsache ist auch, dass der Beschwerdeführer den politischen Wechsel in der Ukraine mitbekommen haben muss, meinte er doch, über das Fernsehen Informationen bezogen zu haben. Auch der ehemalige Präsident, der Berkut eingesetzt hat, hat die Ukraine verlassen.
Schließlich wurde ihm vorgehalten, warum er nach dem Umsturz nicht eigentlich wieder zu seiner Großmutter zurückgekehrt ist, um in XXXX wieder seiner beruflichen Tätigkeit nachzugehen, wo er schließlich meinte, dass das Problem, das er bislang geschildert habe, schon veraltet sei (S. 10 Verhandlungsprotokoll) Der Beschwerdeführer hat demnach selbst eingestanden, dass sein ursprüngliches Problem - die geschilderte Festnahme und Anhaltung durch Berkut - unabhägig von seiner Glaubwürdigkeit nicht mehr aktuell ist, weshalb weitere weitwendige Überlegungen hiezu unterbleiben können.
Damit ist aber auch eine Befragung der in der Beschwerdeverhandlung erstmals genannten Zeugen, die über die Ereignisse am Maidan berichten hätten können nicht erforderlich. Diese könnten im Übrigen lediglich die Demonstrationsteilnahme am Maidan bestätigen und soll der unverändert im Herkunftsstaat aufhältige Bekannte die Informationen zum Beschwerdeführer aus zweiter Hand vom Freund des Beschwerdeführers, bei dem er sich vor der Ausreise ausgehalten haben will, erhalten haben.
An dieser Stelle rückte der Beschwerdeführer in den Vordergrund, dass er nunmehr für den Fall einer Rückkehr gezwungen werden würde, in den Krieg zu ziehen, um Menschen umzubringen. Es würden sogar Behinderte einberufen werden und hätte Poroschenko ein Gesetz über die Mobilisierung erlassen.
In der Folge schilderte der Beschwerdeführer wegen seiner Hepatitis-C Erkrankung nie bei der Armee gewesen zu sein. Er sei nicht für untauglich erklärt worden, sei aber sein Wehrdienst immer wieder nach hinten verschoben worden. (S. 10 Verhandlungsprotokoll) Führt man sich dies vor Augen, ist auch nunmehr nicht realistisch, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Rückkehr einberufen werden würde und in Kampftätigkeiten in der Ostukraine eingesetzt werden würde.
Da auch entsprechende Länderinformationen zur Mobilisierung in der Ukraine eingeholt worden sind, kann auch nicht erkannt werden, was der in der Beschwerdeverhandlung genannte Zeuge XXXX konkret zum Beschwerdeführer ausführen soll. Dieser meinte in seinem Verfahren lediglich, dass er einberufen werden hätte sollen und deswegen geflüchtet sei. Es entzieht sich dem erkennenden Richter im Übrigen, warum der Beschwerdeführer diesen Zeugen, der seit Juli 2014 im Bundesgebiet aufhältig ist, nunmehr als Zeugen für seine individuelle Verfolgung anführt. Seine Rechtfertigung, dass er vor dem BFA nicht nach dem nunmehr genannten Zeugen befragt worden sei (S. 13 Verhandlungsprotokoll) überzeugt nicht, wurde der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren doch über die Bedeutung von Beweismitteln aufgeklärt.
Der Beschwerdeführer gehört im Übrigen der ukrainischen Volksgruppe an. Wie bei vielen anderen Ukrainern ist seine Mutter Russisch und sein Vater Ukrainer gewesen. Er bestätigte auch auf Nachfrage auch, dass es keinen Hinweis darauf gibt, dass er im Gegensatz zu anderen Rekruten in der ukrainischen Armee schlechter behandelt werden würde. Er berief sich darauf, dass er im Zuge von Kampfhandlungen mangels Ausbildung getötet werden könnte. (S. 11 Verhandlungsprotokoll)
Abgesehen davon, dass - auch im Lichte der eingeholten Länderberichte - vollkommen unwahrscheinlich ist, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Rückkehr einberufen wird, hätte er für den Fall einer Einberufung mit keinerlei Diskriminierung bzw. mit einer anderen Behandlung als andere Militärangehörige zu rechnen. Dahingehend ist die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 25.02.2015 eindeutig. Alle Menschen, die gegen die russischen Separatisten kämpfen, gelten vielmehr als Patrioten der Ukraine. Konsequenz der Desertion ist ein Strafverfahren, das eine Verurteilung zu mehrjährigen Haftstrafen zur Folge haben kann.
Nicht nachvollziehbar mutet im Übrigen an, dass der Beschwerdeführer einen in der Ukraine aufhältigen Zeugen namhaft macht, von dem er die Telefonnummer hat, zu diesem in der Beschwerdeverhandlung befragt, jedoch nicht einmal weiß, ob dieser zum Heer eingezogen worden ist.
Zusammengefasst war demnach von der absoluten Unglaubwürdigkeit der Verfolgungsbehauptung der Beschwerdeführer auszugehen, wobei diese auch keine Aktualität aufweist. Der erst im Verlauf des Verfahrens in den Vordergrund gerückte Grund, eine mögliche Einberufung zum Kampfeinsatz in der Ostukraine, erscheint vollkommen konstruiert und im Lichte der Hepatitis-C Erkrankung des Beschwerdeführers unwahrscheinlich. Im Übrigen ist jedoch nicht hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit einer Einberufung irgendwelchen Diskriminierungen aus in der GFK genannten Gründen ausgesetzt wäre.
Die zitierten Länderinformationen zur Ukraine beruhen auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen und bieten dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche dar, weshalb kein Anlass besteht, an deren Richtigkeit zu zweifeln. Der Beschwerdeführer ist diesen auch nicht entgegengetreten.
Eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit des unpolitischen Beschwerdeführers als Zivilpersonen infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ist trotz der derzeitigen bürgerkriegsartigen Zustände in Regionen der Ostukraine nicht anzunehmen, weil die Beschwerdeführer im Westen der Ukraine in einer von den Unruhegebieten weit entfernten Gebiet gelebt hat, wo sich im Übrigen unverändert die Großmutter des Beschwerdeführer als auch Freunde und Bekannte aufhalten.
Eine ausweglose Situation für den Fall einer Rückkehr ist beim Beschwerdeführer nicht erkennbar, zumal der Beschwerdeführer vor der Ausreise gearbeitet hat und seinen Lebensunterhalt in der Ukraine aus eigenem erwirtschaften konnte. Er ist ledig, hat keine Sorgepflichten und verfügt er unverändert über seine Großmutter. Auch wenn er vermeint, zu dieser keinen Kontakt zu haben, weiß er über diese über die Nachbarn Bescheid, womit auch eine fallweise Unterstützung durch diesen familiären Anschluss möglich erscheint. Im Übrigen ist die Hepatitis-C Erkrankung des Beschwerdeführers laut den eingeholten Länderinformationen in der Ukraine behandelbar und wurde der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auch über ein Jahrzehnt tatsächlich medizinisch behandelt.
Zumal betreffend den Beschwerdeführer überhaupt nicht vorgetragen wurde, dass dieser eine spezifische bzw. exklusiv in Österreich zur Verfügung stehende Behandlung benötigt bzw. in Anspruch nimmt und in der Ukraine eine medizinische Grundversorgung gegeben ist und Hepatitis-C adäquat behandelt werden kann, steht der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht entgegen.
Es haben sich auch keine weiteren Hinweise ergeben, die seiner Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK entgegenstehen würden."
Nachdem der BF in weiterer Folge seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen ist, wurde dieser am 25.01.2016 vor das BFA geladen. Der BF hat durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter krankheitsbedingt um Verschiebung dieses Termines ersucht.
Auch ein weiterer Ladungstermin wurde kurzfristig auf den 08.06.2016 verschoben.
Am 08.06.2016 wurde der BF niederschriftlich zum Gegenstand der Durchsetzung und Effektuierung der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung sowie zur Feststellung seiner Identität einvernommen.
Am 13.01.2017 erfolgte eine weitere niederschriftliche Einvernahme hinsichtlich der Prüfung der Voraussetzungen zur Erlassung eines Einreiseverbotes. Darin gab der BF zu seinem Gesundheitszustand befragt an, an Hepatitis C erkrankt zu sein und Medikamente einzunehmen. Er habe diese Erkrankung bereits seit 10 Jahren, die Krankheit sei in der Ukraine behandelbar aber nur wenn man viel Geld habe. Befragt zur Vorlage von Identitätspapieren wie Reisepass oder Personalausweis gab der BF an, dass er zwar einen Reisepass besessen habe, dieser sich aber bei der Großmutter in der Ukraine befinde und abgelaufen sei. Er habe dort auch seinen Führerschein aufbewahrt, er habe aber keine Möglichkeit diese Dokumente aufzutreiben. Befragt zu seiner Wohnadresse im Heimatland gab er an, dass diese mit seinen Angaben im Asylverfahren übereinstimme, er habe dort seit seiner Geburt mit der Großmutter gelebt.
Sein Vater sei verstorben und kenne er seine Mutter auch nicht. Er selbst habe weder Ehefrau noch Kinder, weder Familienangehörige in Europa oder Österreich. Er verfüge aber über weitschichtige Verwandte in seinem Heimatland, die er aber nicht kenne. Zu seiner 80 Jahre alten Großmutter habe er derzeit keinen Kontakt, diese habe kein Internet.
Er habe im Heimatland 11 Klassen die Mittelschule besucht und als Handyverkäufer gearbeitet, vermutlich gebe es dieses Geschäft noch. Er sei arbeitsfähig.
Zu seinen finanziellen Verhältnissen im Bundesgebiet befragt führte er an, von € 38,- als Grundversorgungsbeitrag wöchentlich zu leben, er würde damit sein Auslangen finden. Zur Bestätigung seiner Deutschsprachkenntnisse legte er ein Prüfungszeugnis Niveau A2 vor, er habe ansonsten keine weitere Ausbildung gemacht, er sei auch kein Mitglied in einem Verein.
Auf Vorhalt seiner bisher nicht erfolgten Ausreise aus dem Bundesgebiet führte der BF an, dass er mangels eines Dokumentes nicht ausreisen könne. Er sei bei der Ukrainischen Botschaft gewesen und hätte dort ein Schreiben erhalten.
Aus dem Schreiben der Ukrainischen Botschaft geht im Wesentlichen hervor, dass die Botschaft weder über eine Meldeadresse noch über einen Antrag auf Ausstellung eines Passes verfüge.
Neuerlich zu Rückkehrhindernissen im Heimatland befragt gab der BF an, dass er keine Probleme mit Behörden im Heimatland gehabt habe. Im Falle einer Rückkehr würde er aber sofort vom Militär eingezogen werden, er sei zwar früher wegen seiner Krankheit nicht eingezogen worden, allerdings heute schon.
Mit Schreiben vom 13.01.2017 wurde der rechtsfreundliche Vertreter des BF zur beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot in Kenntnis gesetzt.
Am 21.02.2017 langte ein Abschlussbericht der PI XXXX ein, worin der BF wegen eines Diebstahls zur Anzeige gebracht wurde und sich der BF nach Vorhalt dieses Verdachts geständig verantwortet habe. Die StA XXXX trat unter Bestimmung einer Probezeit in der Dauer von einem Jahr vorläufig von der Strafverfolgung zurück.
In der daraufhin erfolgten schriftlichen Stellungnahme vom 01.03.2017 führte der rechtsfreundliche Vertreter im Wesentlichen aus, dass der BF die gesetzte Frist zur freiwilligen Ausreise mangels eines Reisepasses nicht wahrnehmen habe können. Er habe sich mehrmals mit der Ukrainischen Botschaft in Verbindung gesetzt, er werde weiterhin daran arbeiten von der Botschaft die Ausstellung eines Dokumentes zu erwirken.
Mit der Anberaumung eines weiteren Ladungstermines für den 05.04.2017 wurden dem BF Formblätter für die Beantragung eines ukrainischen Ersatzreisedokumentes übermittelt, welche mit 20.04.2017 dem BFA nur teilweise ausgefüllt und unvollständig ausgefertigt wurden. Am 02.05.2017 langten schließlich die vollständig ausgefüllten Formulare beim BFA ein.
Mit Bescheid des BFA vom 07.06.2017 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt und eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung in die Ukraine zulässig ist (Spruchpunkt II.). Gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 2 Z 6 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.) und gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.)
Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der BF seit rechtskräftiger Beendigung seines Asylverfahrens illegal im Bundesgebiet aufhältig sei und der BF beharrlich nichts unternehme um entsprechende Unterlagen oder Dokumente zur Pass bzw. Passersatzerlangung zu erhalten. Der BF sei ledig und kinderlos und habe dieser zuletzt an einer Adresse in XXXX gemeinsam mit der Großmutter gelebt, welche immer noch an dieser Adresse in XXXX aufhältig sei. Im Bundesgebiet verfüge der BF weder über familiäre, berufliche noch sonstige private Bindungen. Der BF gehe keiner beruflichen Tätigkeit nach und sei zur legalen Arbeitsaufnahme mangels eines Aufenthaltstitels oder einer Arbeitserlaubnis nicht berechtigt. Er könne seinen Aufenthalt im Bundesgebiet nicht selbst finanzieren und sei auf staatliche Zuwendungen angewiesen. Er verfüge über keine Ersparnisse oder seien sonst irgendwelche Vermögenswerte feststellbar. Auch die eingelangte Anzeige verdeutliche, dass der BF dadurch seine Bereitschaft zu Diebstahlshandlungen gezeigt habe. Mangels privater oder familiärer Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet sei kein Eingriff in seine Rechte gemäß Art. 8 EMRK erkennbar und würde das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit im vorliegenden Fall die gegenläufigen privaten Interessen des BF überwiegen. Das Einreiseverbot sei notwendig, um die vom BF ausgehende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu verhindern, zumal aus der Mittellosigkeit des BF die Gefahr einer illegalen Mittelbeschaffung bzw. finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft resultiere. Die Dauer des Einreiseverbots solle gewährleisten, dass ein Gesinnungswandel eintritt und sich die persönlichen Verhältnisse des BF so ändern, dass er seinen Aufenthalt in Österreich künftig aus eigenen Mitteln finanzieren könne.
Gegen diesen Bescheid richtete sich die Beschwerde vom 20.06.2017 mit dem Antrag, diesen aufzuheben, in eventu den Bescheid zu beheben und an das BFA zurückzuverweisen, in eventu, die Rückkehrentscheidung zu beheben und einen Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG zu erteilen, in eventu die Dauer des Einreiseverbots aufzuheben oder zu reduzieren. Der BF begründet die Beschwerde zusammengefasst damit, dass ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt worden sei, die Begründung der Entscheidung unzureichend sei, weil nicht ersichtlich sei, warum vom BF gegenwärtig und in Zukunft eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehe und die Dauer des Einreiseverbots willkürlich und ohne entsprechende Begründung festgesetzt worden sei. Der BF sei grundsätzlich unbescholten und nur einmal mit dem Gesetz in Konflikt geraten. Das soziale unf familiäre Leben des BF sei aufgrund der dreijährigen Aufenthaltsdauer in Österreich stark verwurzelt. Im Heimatland habe er weder Vater noch Mutter, auch könne die dort verbliebene Großmutter ihn in keinster Weise finanziell unterstützen, weshalb der BF auch infolge seiner schweren gesundheitlichen Probleme bei Rückstellung in sein Heimatland massiv in seinem Recht auf Privatsphäre eingeschränkt sei.
Das Bundesverwaltungsgericht wies auch diese Beschwerde als unbegründet ab. Die maßgebliche Begründung lautete dabei wie folgt:
"Die Identität des BF steht mangels Vorlage von Dokumenten nicht fest.
Der BF reiste am 12.04.2014 illegal in Österreich ein und beantragte internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde mit rechtskräftigem Erkenntnis des BVwG vom 24.08.2015 abgelehnt. Bislang ist der BF seiner Ausreiseverpflichtung nicht freiwillig nachgekommen.
Am 21.02.2017 langte ein Abschlussbericht der PI XXXX ein, worin der BF wegen eines Diebstahls zur Anzeige gebracht wurde und sich der BF nach Vorhalt dieses Verdachts geständig verantwortet habe. Die StA XXXX trat unter Bestimmung einer Probezeit in der Dauer von einem Jahr vorläufig von der Strafverfolgung zurück.
Der BF wuchs in der Ukraine auf, wo seine Großmutter und Verwandten leben. Der BF besuchte elf Jahre lang die Schule und arbeitete zuletzt als Handyverkäufer in einem Geschäft. Er spricht russisch und ukrainisch.
Der BF ist an Hepatitis C erkrankt. Seine Erkrankung stellt kein Rückkehrhindernis in die Ukraine dar. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF nicht arbeitsfähig ist.
Der BF verfügt über Deutschkenntnisse, welche durch Vorlage eines Prüfungszeugnisses/Niveaustufe A2 untermauert wurde. Der BF geht und ging bis dato keiner Beschäftigung nach. Der BF verfügt in Österreich über keine sozialen oder familiären Bindungen.
Der BF hält sich unrechtmäßig im Bundesgebiet auf und bezieht derzeit Leistungen aus der Grundversorgung und ist mittellos.
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und die Feststellungen, insbesondere zu den Vorverfahren, ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA. In der Beschwerde wird den entscheidungswesentlichen Feststellungen im angefochtenen Bescheid nicht entgegengetreten. Die Angaben des BF bei seiner Einvernahme am 13.01.2017 sind - soweit sie Niederschlag in den Feststellungen finden - schlüssig und plausibel, sodass ihnen gefolgt werden kann.
Russischkenntnisse des BF konnten festgestellt werden, weil er sich bei Einvernahmen mit Dolmetschern für diese Sprache problemlos verständigen konnte. Anhaltspunkte für eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des 34-jährigen BF sind nicht hervorgekommen und werden von ihm auch nicht vorgebracht.
Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der BF in Österreich einer Erwerbstätigkeit nachging.
Die Feststellung, dass der BF über keinen Reisepass und über keinen Aufenthaltstitel, keine Niederlassungsbewilligung und kein Visum in Österreich verfügt, basiert auf der entsprechenden Konstatierung im angefochtenen Bescheid, der in der Beschwerde nicht entgegengetreten wird. Es sind keine Anzeichen hervorgekommen, die dafür sprechen würden, dass der BF über eine Berechtigung zum Aufenthalt in Österreich verfügt. Er selbst gab an, nicht im Besitz eines Reisepasses zu sein, weil dessen Gültigkeit abgelaufen sei und sich dieser im Heimatland befinde.
Die Identität des BF steht nicht fest und ist aus seinen Angaben sowie den Umstand, dass er keine Unterlagen bzw. Dokumente zu seiner Person vorgelegt hat, obwohl dies zumutbar ist, darauf zu schließen, dass er seine Identität zu verschleiern versucht.
Die Feststellung der Mittellosigkeit des BF beruht darauf, dass er angab, seinen Aufenthalt durch Leistungen aus der Grundversorgung zu finanzieren. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass er über weitere finanzielle Mittel verfügt oder in naher Zukunft verfügen werde, zumal auch in der Beschwerde nichts Substantielles dazu vorgebracht wird.
Schließlich wurde der BF wegen eines Diebstahls zur Anzeige gebracht und hat sich der BF diesbezüglich nach seiner Anhaltung und nachdem das Diebsgut bei ihm versteckt vorgefunden werden konnte, geständig verantwortet. Die StA XXXX trat unter Bestimmung einer Probezeit in der Dauer von einem Jahr vorläufig von der Strafverfolgung zurück.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
3.1. Zu Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides
Gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.
Gemäß § 31 Abs. 1 Z 1 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben.
Gemäß Art 6 Abs. 1 lit e) Schengener Grenzkodex (EU-VO 2016/399) gilt als Einreisevoraussetzung für den geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird, dass der Betroffene keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedsstaates darstellen und insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein darf.
Der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet erweist sich als rechtswidrig.
Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid die Rückkehrentscheidung daher zutreffend auf § 52 Abs. 1 Z 1 FPG gestützt.
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das BFA einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde; § 73 AVG gilt.
Gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 hat das BFA über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
Der mit "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" betitelte § 57 AsylG 2005 lautet wie folgt:
"(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.
(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."
Umstände, dass allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, liegen unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes nicht vor.
Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG getroffene amtswegige Feststellung keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung in den Herkunftsstaat Ukraine unzulässig wäre, zumal bereits im rechtskräftigen Erkenntnis des BVwG vom 25.06.2015, Zl. W226 2107311-1/9E, weder eine lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes noch die Gefahr einer existenzbedrohenden Situation bei Rückbringung des BF in die Ukraine festgestellt werden konnte. Schließlich hat der BF weder im Rahmen des durchgeführten Verfahrens vor dem BFA noch in der Beschwerde darüber hinaus gehende Gründe vorgebracht.
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG idgF lautet:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."
Der BF weist keine Verankerung im Bundesgebiet auf. Er verfügt in Österreich über keine relevanten familiären Beziehungen. Er ist in Österreich weder sozial, beruflich, finanziell noch sonst irgendwie integriert. Er hat einzig Deutschkenntnisse auf der Niveaustufe A2 vorgebracht. Darüberhinaus hat er sich nicht aus- fort- oder weitergebildet. Er lebt in der Grundversorgung und ist im Bundesgebiet auch keiner legalen Beschäftigung nachgegangen.
Schließlich hat der BF im Gegensatz zum Bundesgebiet stärkere Anknüpfungspunkte in der Ukraine, wo er wirtschaftlich und finanziell unabhängig gelebt hat, über familiären Anschluss durch seine Großmutter und auch über Sprachkenntnisse auf muttersprachlichen Niveau verfügte.
Im Lichte des erst dreijährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet kann auch nicht gesagt werden, dass der BF seinem Kulturkreis völlig entrückt wäre und sich in seiner Heimat überhaupt nicht mehr zurecht finden würde.
Die belangte Behörde ist nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des BF im Bundesgebiet die familiären und persönlichen Interessen des BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt.
Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung vorliegen, war die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 und Abs. 9 FPG iVm. § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sowie § 57 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
3.2. Zu Spruchpunkt III.:
Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:
"§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(1a) (aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)
(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstite