TE Bvwg Erkenntnis 2019/4/29 W226 2210833-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.04.2019
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Entscheidungsdatum

29.04.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §2 Abs1 Z13
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3

Spruch

W226 2127780-1/25E

W226 2147521-1/22E

W226 2210833-1/5E

W226 2186456-1/6E

W226 2186458-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. WINDHAGER als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) XXXX , geb. XXXX ,

2.)

XXXX , geb. XXXX , 3.) XXXX , geb. XXXX 4.) XXXX , geb. XXXX und

5.)

XXXX geb. XXXX , alle StA: Usbekistan, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl 1.) vom 02.05.2016, Zl. 831436100-1728053, 2.) vom 13.01.2017, Zl. 1124942607-161071453, 3.) vom 24.10.2018, Zl. 1209950210-180988507, 4.) vom 23.01.2018, Zl. 1169004504-171088094 und 5.) vom 23.01.2018, Zl. 1169004602-171088108, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Erstbeschwerdeführer (BF1), ein Staatsbürger von Usbekistan und usbekischer Volksgruppenzugehörigkeit reiste am 06.10.2013 unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag unter Vorlage eines Führerscheins einen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei der niederschriftlichen Befragung vor der Polizeiinspektion Traiskirchen am 07.10.2013 führte er als seinen Ausreisegrund an, Verkäufer von Gewand zu sein. Alles sei korrupt, er und 20 andere Verkäufer hätten ein "Meeting" organisiert, von den 20 anderen seien 4 spurlos verschwunden. Zu ihm sei 3 Mal die Polizei gekommen. Viele der 20 Verkäufer seien zudem "Islamisten", diese hätten verlangt, dass er 5 Mal am Tag bete, das habe er nicht wollen. Die Lage im Heimatland sei gefährlich, deshalb habe er sich entschlossen auszureisen. Er könnte spurlos verschwinden, er befürchte in das Gefängnis zu kommen, die Gefahr gehe von der Polizei und den Islamisten aus.

Im Verfahren des BF1 erstattete die damalige Rechtsvertreterin eine schriftliche Stellungnahme, in welcher sie zum Vorbringen des BF1 ausführte, dass er aufgrund der Kontaktaufnahme mit vermeintlich gleichgesinnten Unternehmern, welche sich letztlich als fundamentalistische Ausleger des Islam und zu Terrorakten bereit entpuppt hätten, bereits Bedrohungen an Leib und Leben ausgesetzt war. Vier weitere Personen, die sich geweigert hätten, mit den Fundamentalisten zusammenzuarbeiten, seien verschwunden. Der BF1 selbst sei von Mitgliedern dieser Gruppe nach Auseinandersetzungen über die Ausrichtung des Glaubens geschlagen worden und sei ihm die rechte Hand gebrochen worden. Sowohl der Vater als auch die Ehefrau (BF2) seien zudem von der staatlichen Miliz aufgesucht worden, welche nach dem BF1 nachgefragt hätten. Die letzten Tage vor der Ausreise aus Usbekistan habe er sich versteckt gehalten. Der BF1 habe darüber hinaus keine vom Gesetz vorgeschriebene Ausreiseerlaubnis gehabt und sei daher illegal aus Usbekistan ausgereist. Es sei ihm unerklärlich, warum im Protokoll bei der Frage nach der Ausreise die Antwort mit "legal" aufscheine. Die illegale Ausreise werde nach dem usbekischen Strafgesetzbuch mit Freiheitsstrafe zwischen drei und fünf Jahren bestraft werden. Der BF1 müsse somit Verfolgung durch eine Gruppe islamistischer Agitatoren sowie durch den Sicherheitsapparat befürchten, der den BF1 höchstwahrscheinlich der Mittäterschaft verdächtige.

In einer niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 07.12.2015 schilderte der BF1 seine Fluchtgründe im Wesentlichen wie folgt: Er habe einen Gewerbeschein als Beweismittel vorzulegen, dieser würde bezeugen, dass er dort gearbeitet habe. Er habe in Usbekistan selbstständig gearbeitet, habe mit Unterstützung der Eltern Handel und Verkauf betrieben, sie hätten Waren aus dem XXXX verkauft. Mit seiner Familie telefoniere er drei bis vier Mal wöchentlich, der Familie gehe es gut, es sei jedoch schwer ohne ihn.

Der Fluchtgrund wurde vom BF1 dahingehend geschildert, dass seine Ware auf dem Markt mehrmals von der XXXX beschlagnahmt worden sei, dies mit der Begründung, dass er keine Zollgenehmigung gehabt habe. Er habe die Ware in der Hauptstadt bei Großhändlern eingekauft und nichts aus dem Ausland, deshalb habe er keine Zollgenehmigung gehabt. Er und die anderen Händler seien deshalb oft ohne Ware und ohne Gewinn zurückgeblieben und hätten sie eine Versammlung von 20 Unternehmern organisiert, um etwas gegen die XXXX zu unternehmen. Sie hätten sich im Haus eines Unternehmers versammelt, dabei sei ihm gesagt worden, dass er auch mitbeten solle, auch Bücher seien angeboten worden. Er habe die Bücher genommen, kurz darin gelesen und gemerkt, dass der Inhalt Religion inhaltlich nicht entsprochen habe. Zwei Wochen lang sei er in dieses Haus gegangen, es sei darüber gesprochen worden, wie sie gegen die XXXX vorgehen könnten. Er habe gemerkt, dass vier oder fünf dieser Unternehmer Terroristen gewesen seien. In der dritten Woche hätten sie von ihm verlangt, dass er sich der Gruppe anschließen soll und für den Fall, dass er das nicht mache, sei er mit dem Tod bedroht worden. Dann hätten sie ihn geschlagen und ihm dabei die rechte Hand gebrochen, er habe alles seinem Vater erzählt, dieser habe abgeraten, zur Miliz zu gehen, denn niemand könne helfen. Während er sich versteckt gehalten habe, sei die Miliz zu ihm nach Hause gekommen. Einmal habe das der Vater gesehen, dann die Ehefrau, dass nämlich von der Miliz nach ihm zu Hause gefragt werde. Am 25.09.2013 sei er dann ausgereist. Die "Unternehmer" hätten ihn bedroht, dass er im Falle einer Beschwerde bei der Miliz oder bei staatlichen Behörden ebenso wie die Familie umgebracht werde, deshalb sei er nicht zur Miliz gegangen. Der Besuch von der Miliz sei dahingehend gewesen, dass zwei gekommen seien und nach ihm gefragt hätten. Zuerst bei der Ehefrau und dann beim Vater hätten sie nach ihm gefragt. Beim zweiten Besuch hätte die Miliz dem Vater mitgeteilt, dass er gesucht werde, weil er dieser terroristischen Gruppe angehöre. Er habe aber nicht gewusst, wer diese Information an die Miliz weitergegeben hätte. Nach diesem Besuch habe der Vater dann geraten, dass er das Land verlassen solle. Nach der Verletzung der rechten Hand sei er zu einem Arzt in XXXX gegangen und habe einen Gips bekommen. Er sei illegal aus Usbekistan ausgereist. Darüber hinaus schilderte der BF1, dass er eine Reinigungsfirma betreibe und ein bisschen, zwei bis drei Stunden, täglich arbeite. Sonst lerne er Deutsch und gehe spazieren und treffe sich mit verschiedenen Menschen.

Im Verfahren des BF1 veranlasste die belangte Behörde eine Anfragebeantwortung durch Accord zur Fragestellung, ob ohne Ausreisegenehmigung eine legale Ausreise aus Usbekistan überhaupt möglich sei.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 02.05.2016 wurde der Antrag des BF1 vom 06.10.2013 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Usbekistan abgewiesen. Dem BF1 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen nicht erteilt und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Usbekistan zulässig sei und wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.

Die belangte Behörde ging dabei von der Identität des BF1 aus, das Vorbringen des BF1 wurde - aus näher dargestellten Gründen - nicht als glaubhaft bewertet. So habe der BF1 ursprünglich eine legale Ausreise mit Auslandspass geschildert und erst bei der späteren Einvernahme im Beisein der Rechtsvertretung behauptet, illegal ausgereist zu sein. Die usbekischen Behörden seien laut Anfragebeantwortung der Staatendokumentation für das harte Vorgehen gegen islamistische Gruppierungen und Terroristen bekannt und sei nicht nachvollziehbar, dass angesichts des behaupteten Verdachtes, ein Terrorverdächtigter zu sein, die Polizei sein Haus nicht einmal betreten hätte.

Gegen diesen Bescheid hat der BF1 fristgerecht vollinhaltlich Beschwerde erhoben und dabei im Wesentlichen die Beweiswürdigung der belangten Behörde kritisiert. Zur illegalen Ausreise sei es so, dass er bei der Erstbefragung angegeben habe, mit seinem Reisepass in einem Pkw nach Kasachstan ausgereist zu sein. Auch die sonstigen Widersprüche seien leicht zu erklären, ein tatsächlicher Widerspruch bestehe nur zwischen der angegebenen Häufigkeit der Besuche der Miliz, dabei würde es sich doch um ein Missverständnis oder um eine Ungenauigkeit in der Übersetzung handeln.

Der BF1 wurde im Rahmen einer Beschwerdeverhandlung am 10.11.2016 durch das erkennende Gericht umfangreich zu seinen angeblichen Erlebnissen im Herkunftsstaat einvernommen. Erst im Rahmen dieser Beschwerdeverhandlung wurde am Ende der selben durch den BF1 kundgetan, dass zwischenzeitig auch seine Ehegattin, die BF2, als Asylwerberin in Österreich aufhältig ist, nachdem diese am 02.08.2016 ebenfalls eingereist war und einen Asylantrag gestellt hatte.

Die BF2 schildert im Rahmen ihrer Erstbefragung vor der Polizeiinspektion XXXX am 03.08.2016, dass sie die Heimat wegen des Ehemanns verlassen habe, dieser halte sich seit drei Jahren in Österreich auf und könne sie keine genauen Angaben bezüglich seines Fluchtgrundes machen. Sie wisse nur, dass er Probleme mit gewissen Leuten gehabt habe, welche nach wie vor nach ihm suchen würden. Diese Leute seien bei ihnen zu Hause gewesen und hätten ihr gedroht. Die Leute hätten gesagt, dass sie den BF1 finden würden, egal wo er sich befinde. Die Kinder seien bei der Schwiegermutter geblieben, sie habe auch aus Angst um das Leben beschlossen, zum BF1 nach Österreich zu reisen. Die Ausreise aus Usbekistan wurde von der BF2 dahingehend geschildert, dass sie mit dem Flugzeug von XXXX nach Weißrussland geflogen sei und von dort mit einem Schlepper nach Österreich gekommen sei. Den Auslandspass hätte sie der Frau in Weißrussland gegeben, welche den Fahrer organisiert habe.

Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 29.12.2016 schilderte die BF2, dass sich der Reisepass bei der Schlepperin in Weißrussland befinde, da diese damit das "Ticket" gekauft habe. Sie sei mit dem BF1 standesamtlich und traditionell verheiratet, sei selbst niemals straffällig geworden. Der BF1 habe Usbekistan im Jahr 2013 verlassen, weil unbekannte Männer zu ihnen nach Hause gekommen seien und nach dem Mann gefragt hätten. Aus diesem Grund hätten die Schwiegereltern beschlossen, auch sie wegzuschicken. Sie beziehe sich somit auf die Fluchtgründe des Ehemannes, welche genauen Probleme der BF1 in Usbekistan gehabt habe, das wisse sie nicht genau. Sie habe nur dies von den Erzählungen des Mannes gehört, dass er "Probleme mit der XXXX " gehabt hätte, da er im Handel tätig gewesen sei. Mehr könne sie dazu nicht sagen. Dies sei alles, was sie wisse, es gehe um die " XXXX ". Die Besuche dieser Männer seien häufiger geworden, am Anfang seien sie nicht so lästig gewesen. Wann diese Männer das erste Mal zu ihnen nach Hause gekommen seien, das wisse sie nicht mehr, der letzte Besuch sei 20 Tage vor der Ausreise gewesen. Diese Männer hätten auch die Schwiegermutter bedroht, dass sie etwas Schlimmes mit der BF2 machen würden, wenn der BF1 nicht zurückkäme. Sie lebe sonst von der Grundversorgung, der BF1 sei zu Hause und arbeite nicht, gemeinsam würden sie Deutschkurse besuchen.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 13.01.2017 wurde auch der Antrag auf internationalen Schutz der BF2 vom 02.08.2016 gleichlautend wie im Verfahren des BF1 abgewiesen. Die belangte Behörde beurteilte das individuelle Vorbringen der BF2 dahingehend, dass sich diese auf das Aufstellen von höchst wagen und abstrakten Behauptungen beschränkt hätte. Das Vorbringen sei somit bloß eine gedankliche Konstruktion und werde daher als nicht glaubhaft beurteilt.

Auch gegen diesen Bescheid betreffend die BF2 wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Nebst allgemeinen Überlegungen betreffend die zweiwöchige Beschwerdefrist gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG wurde im Wesentlichen wie folgt ausgeführt: Der Ehegatte der BF2, der BF1, werde in Usbekistan wegen ihm unterstellter politischer Einstellung verfolgt, da es sich bei ihm um einen mutmaßlichen Unterstützer von islamistischen Terroristen handle. Die BF2 habe daher Angst vor einer Kollektivbestrafung als Familienangehörige eines mutmaßlichen Terroristen. Außerdem sei die BF2 nicht genau zu ihrer Ausreise befragt worden, obwohl dies wegen der Strafbarkeit der illegalen Ausreise dringend indiziert gewesen wäre. Es sei somit nicht festgestellt worden, dass die BF2 unrechtmäßig ausgereist sei und ihr alleine deshalb eine langjährige Haftstrafe unter unmenschlichen Bedingungen drohe.

Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Erkenntnis vom 27.04.2016 die Beschwerde von BF1 und BF2 als unbegründet ab. Dies mit folgender Begründung betreffend das Fluchtvorbringen:

"1.1. Die Identität der Beschwerdeführer steht im Hinblick auf die vorgelegten Dokumente von BF1 und der BF2 fest. Die Beschwerdeführer sind usbekische Staatsangehörige und verfügen über keine weitere Staatsangehörigkeit. Der BF1 reiste am 06.10.2013 illegal nach Österreich ein, die BF2 am 02.08.2016.

Die Beschwerdeführer sind Angehörige der usbekischen Volksgruppe. Sie bekennen sich zum muslimischen Glauben, die erwachsenen BF sind nicht Mitglied einer Partei oder politischen Bewegung. Das Vorbringen des BF1 über eine Bedrohung durch Islamisten bzw. durch Behörden des Herkunftsstaates wird als unglaubwürdig gewertet.

Der BF1 verbrachte sein gesamtes Leben bis zur Ausreise im Herkunftsstaat. Seit Oktober 2013 lebt der BF1 in Österreich, die BF2 ist wie dargestellt erst seit August 2016 im Bundesgebiet aufhältig, die Kinder der BF leben unverändert im Herkunftsstaat.

1.2. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer vor der Ausreise einer Verfolgung durch staatliche Behörden ausgesetzt waren. Auch im Falle der Rückkehr würde den Beschwerdeführern keine Verfolgung drohen.

1.3. Eine ausgeprägte und verfestigte, entscheidungserhebliche individuelle Integration der Beschwerdeführer in Österreich kann nicht festgestellt werden. Die strafrechtlich unbescholtenen Beschwerdeführer halten sich jedenfalls seit ihren Anträgen auf internationalen Schutz durchgehend in Österreich auf. Seit Zulassung des jeweiligen Verfahrens durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte verfügen sie über ein vorläufiges Aufenthaltsrecht im Rahmen des Asylverfahrens. Sie verfügten nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens und mussten sich des unsicheren Aufenthaltes bewusst sein. Der BF1 ist in Österreich bislang keiner dauerhaften Beschäftigung nachgegangen. Er hat zwar im April 2014 ein Gewerbe für "Hausbetreuung" angemeldet, ist aber jeglichen Nachweis über ein daraus erzieltes Einkommen schuldig geblieben. Der BF1 hat sonst keine Bildungsmaßnahmen absolviert und ist nicht Mitglied in Vereinen oder sonstigen Organisationen. Er besuchte jedoch Deutschkurse und hat die Prüfung "A2" abgelegt. Die BF2 hat nur geringe Deutschkenntnisse.

1.5. Die Beschwerdeführer sind gesund.

1.6. Im gegenständlichen Verfahren können keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer im Falle der Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung nach Usbekistan einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe oder sonst einer konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt sein würden.

1.7. Das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers zu den Gründen für die Ausreise aus seinem Herkunftsstaat ist - unverändert - unglaubwürdig. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Erstbeschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Usbekistan einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre. Auch das Vorbringen der BF2 über ihre angeblichen Probleme mit den "Verfolgern" des BF1 erwies sich als unglaubwürdig.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Identität der Beschwerdeführer steht wie dargelegt fest. Die Angaben zur Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit und Religionszugehörigkeit der Beschwerdeführer ergeben sich zudem aus den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben der Beschwerdeführer.

2.2. Die Angaben zum Asylverfahren der Beschwerdeführer ergeben sich aus den beigeschafften Verwaltungsakten. Die Angaben zur Familiensituation der Beschwerdeführer ergeben sich aus den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben im Verwaltungsverfahren und in der mündlichen Verhandlung.

2.3. Die Feststellungen zu den Lebensumständen der Beschwerdeführer in Österreich beruhen auf den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben vor dem Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung.

2.4. Die Feststellungen zu den Lebensumständen der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat beruhen auf den Angaben vor dem Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung, soweit diese glaubwürdig waren, sowie den Länderberichten.

2.5. Die Angaben zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführer beruhen auf ihren Angaben.

2.6. Die Feststellungen zum Fluchtvorbringen der Beschwerdeführer beruhen auf dem unglaubwürdigen Vorbringen während des Asylverfahrens: Eine Verfolgung der - erwachsenen - Beschwerdeführer konnte nicht festgestellt werden.

Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Asylwerbers, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH 25.03.1999, 98/20/0559). Der Beschwerdeführer verfügt über keine Bescheinigungsmittel betreffend seines Fluchtvorbringens.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in mehreren Erkenntnissen betont, dass die Aussage des Asylwerbers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt und daher der persönliche Eindruck des Asylwerbers für die Bewertung der Glaubwürdigkeit seiner Angaben von Wichtigkeit ist (VwGH 24.06.1999, 98/20/0453; VwGH 25.11.1999, 98/20/0357).

Das erkennende Gericht hat wie dargestellt den BF1 im Zuge einer Beschwerdeverhandlung nochmals zu den angeblichen Ereignissen im Herkunftsstaat ausführlich einvernommen. Das Vorbringen des BF1 über die angeblichen Ereignisse war dermaßen absurd und unglaubwürdig, dass es keinesfalls der rechtlichen Beurteilung auch nur ansatzweise zu Grunde gelegt werden kann. Wie dargestellt behauptet der BF1, dass er als Verkäufer von Textilkleidung gemeinsam mit anderen Händlern auf einem Markt wegen der Beschlagnahmung von Waren sich an Zusammenkünften beteiligt hätte, erst später hätte er erkannt, dass es sich bei den anderen Händlern teilweise um gefährliche Islamisten handle, die Terrorakte geplant hätten. Auf konkrete Befragung im Rahmen der Beschwerdeverhandlung konnte der BF1 jedoch nicht einmal ansatzweise schildern, was denn in den ersten Wochen der regelmäßigen Zusammenkünfte konkret besprochen worden wäre, um gegen die als ungerecht empfundenen Maßnahmen der XXXX vorzugehen. Die Ausführungen des BF1 lauteten dahingehend, dass man allgemein über das Problem gesprochen hätte, auf konkrete Nachfrage, ob denn niemals konkret der Plan diskutiert worden wäre, sich an höhere Stellen zwecks einer Beschwerde zu wenden, oder aber einen Rechtsanwalt zu kontaktieren, etc., konnte der BF1 einzig ausführen, dass dies alles nicht der Fall gewesen wäre. Welchen Sinn jedoch eine regelmäßige Zusammenkunft von Händlern über mehrere Wochen haben sollte, wenn im Ergebnis in diesem Zeitrahmen überhaupt keine einzige sinnvolle Maßnahme gegen die als ungerecht empfundene Beschlagnahme von Waren erörtert wird, dies blieb im Verborgenen.

Wie dargestellt behauptet der BF1 quer durch das Verfahren bis zur Beschwerdeverhandlung, dass sich einige der anderen Händler als gefährliche Islamisten dargestellt hätten, die bereit wären, "Selbstmord zu begehen oder irgendwo eine Bombe explodieren zu lassen", was insofern verwundert, als der BF1 doch angeblich die anderen Händler auf dem Markt in seiner Heimatstadt über längere Zeit gekannt haben will, sodass es verwundern muss, dass sich erst im Zuge von wochenlangen Beratungen herausstellt, dass bestimmte Händler aus dem Bekanntenkreis des BF1 radikale Islamisten sind.

Völlig unnachvollziehbar ist darüber hinaus, wenn der BF1 schildert, dass nach Abbruch seines Kontaktes zu diesen Islamisten, diese Islamisten sich "dann an die Bezirkspolizei gewandt haben, denn der Bezirkspolizist ist gekommen und hat sich im Namen der Islamisten nach mir erkundigt, er hat nach mir gesucht."

Auf die konkrete Nachfrage, wie er das meine und auf Vorhalt, dass gefährliche Islamisten, die im Herkunftsstaat mit massiven Sanktionen zu rechnen haben, sich doch nicht an die Polizei wenden mit der Argumentation, dass der BF1 sich nicht an Terroranschlägen gegen den Staat beteiligen will, vermeinte er nunmehr, dass der Polizist doch erzählt habe, dass "diese Leute auch verhaftet wurden".

Warum der BF1 einerseits erzählt, dass die Islamisten sich an die Polizei gewandt hätten und der Bezirkspolizist sich im Namen der Islamisten nach ihm erkundigt habe, gleichzeitig er aber meint, dass der Bezirkspolizist doch nur seinem Vater erzählt hätte, dass diese Leute verhaftet wurden, dies erscheint nicht nachvollziehbar. Völlig absurd ist, wenn man sich vor Augen führt, dass der Herkunftsstaat und die dortigen Behörden ganz massiv gegen islamistische Aktivisten vorgehen und in weiterer Folge der BF1 die Behauptung aufstellt, dass trotz des Verdachtes, dass der BF1 Teil eines gefährlichen Terroristennetzwerks sein könnte, die Obrigkeit einzig einen "Bezirkspolizisten" vorbeischickt, der sich danach erkundigt, ob der BF1 zu Hause angetroffen werden kann. Die Schilderungen des BF1 lauten im Rahmen der Beschwerdeverhandlung - ähnlich wie vor der belangten Behörde - dahingehend, dass der Bezirkspolizist sich vor dem Haus mit dem Vater und der Gattin unterhalten hätte, der BF1 dagegen im Haus geblieben sei.

Für das erkennende Gericht scheint viel nachvollziehbarer, dass keinesfalls bei tatsächlichem Interesse bzw. bei Verdacht der Behörden, er könnte Mitglied eines Terrornetzwerkes sein, diese einzig einen Bezirkspolizisten vorbeischicken würden, vielmehr wäre davon auszugehen, dass der BF1 sofort durch Sondereinheiten mit Haftbefehl und nach erfolgter Hausdurchsuchung festgenommen wird. Die Argumentation des BF1 lautet einzig dahingehend, dass der "Bezirkspolizist nicht berechtigt ist, mein Haus zu durchsuchen", was im Ergebnis ein klarer Hinweis darauf ist, dass zu keinem Zeitpunkt Behörden oder Polizeiorgane den Verdacht gehabt haben können, dass der BF1 in irgendeiner Form mit Terroristen zu tun haben könnte.

Bereits die belangte Behörde hat darauf hingewiesen, dass der BF1 ursprünglich im Zuge der Erstbefragung die Behauptung aufgestellt hat, dass drei Mal die Polizei zu ihm nach Hause gekommen sei und ihn aufgefordert habe, zur Polizeistation zu kommen. Bereits die belangte Behörde hat darauf hingewiesen, dass die Anzahl dieser Nachfragen der Polizei bei ihm zu Hause mit den Angaben im Zuge der ausführlichen Einvernahme nicht übereinstimmt und hat der BF1 im Rahmen seiner Beschwerde dieses "Missverständnis" mit möglichen Übersetzungs- oder Verständnisfehlern zu erklären versucht.

In der Zwischenzeit ist jedoch auch die BF2, somit die Ehegattin des BF1, in das Bundesgebiet gelangt und hat auch diese Angaben zu den Ereignissen im Herkunftsstaat getätigt. Die BF2, die die Ereignisse in Usbekistan miterlebt haben muss und die nach der Einreise in das Bundesgebiet und durch die telefonischen Kontakte mit dem BF1 auch wissen muss, aus welchen Gründen dieser überhaupt ausgereist ist, konnte im Zuge ihrer eigenen Erstbefragung nur angeben, dass sie bezüglich des Fluchtgrundes des BF1 "keine genauen Angaben tätigen kann".

Während der BF1 nunmehr eine Bedrohung durch gefährliche Islamisten bzw. eine Bedrohung durch die Polizei bzw. "den Bezirkspolizisten" schildert, der sich wegen des Verdachtes der Teilnahme des BF1 an terroristischen Aktivitäten nach seinem Aufenthaltsort erkundigen soll, schildert die BF2 im Zuge ihrer Einvernahme vor der belangten Behörde am 29.12.2016, dass dieser "Probleme mit der XXXX gehabt habe, da er im Handel tätig war. Mehr kann ich nicht dazu sagen. Das ist alles was ich weiß, es geht um die XXXX ."

Warum jedoch die BF2 völlig überraschend zu den stattgefunden Ereignissen in Usbekistan schildert, dass die XXXX sich nach dem BF1 erkundigt hätte und der Inhalt nach behördlichen Nachstellungen offensichtlich darin liegt, dass der BF1 Probleme mit steuerlichen Angelegenheiten hätte, ist nicht erklärbar. Sofern die BF2 im Zuge der weiteren Einvernahme dann allgemein ausführt, dass auch ein oder zwei Mal Polizeibeamte gekommen seien und diese die Schwiegermutter und sie bedroht hätten, fehlt es dem diesbezüglichen Vorbringen - wie von der Behörde umfassend wiedergegeben - vollkommen an der Konkretisierung und an der konkreten Beschreibung, da die BF2 und deren Familie über mehrere Jahre doch in der Lage gewesen seien müssten, herauszufinden, welche konkrete Behörde sich aus welchem Grund konkret nach dem BF1 erkundigt.

In Summe bleibt somit bestehen, dass das Vorbringen der Beschwerdeführer mit keinerlei Beweis - oder Bescheinigungsmitteln belegt ist, die möglichen Verfolger werden quer durch das Verfahren als "gefährliche Islamisten", als Bezirkspolizei bzw. als Mitarbeiter der XXXX oder nur allgemein als nicht näher beschreibbare "gefährliche Leute" beschrieben. Warum die BF2 trotz Anwesenheit während der Probleme des BF1 im Herkunftsstaat nicht einmal ansatzweise schildern kann, dass dieser auch von gefährlichen Islamisten bedroht wird, da dieser sich geweigert hätte, nach mehrwöchiger Teilnahme an Treffen, sich an gefährlichen islamistischen Terrorakten zu beteiligen, dies alles ist vollkommen unnachvollziehbar geblieben und ist im Ergebnis ein Hinweis darauf, dass sich die Beschwerdeführer quer durch das Verfahren auf Schlagworte beschränken, das Vorbringen ist jedoch nicht einmal ansatzweise glaubhaft, da dermaßen widersprüchlich geschildert.

Dem BF1 war darüber hinaus im Rahmen seiner Beschwerdeverhandlung der konkrete Vorwurf zu machen, warum er sich angesichts der von ihm behaupteten Verfolgung durch staatliche Organe wegen der vermuteten Mitgliedschaft bei einer terroristischen Organisation nicht einfach über die grüne Grenze abgesetzt haben will, der BF1 schildert doch quer durch das Verfahren, dass er eigentlich in einem Pkw aus seinem Herkunftsstaat ausgereist ist. Vor dem Hintergrund, dass der BF1 im Rahmen der Beschwerdeverhandlung sogar schildert, dass er sich der Grenzkontrolle bei der Ausreise freiwillig gestellt hat, ist evident, dass dieser zu keinem Zeitpunkt irgendeine Befürchtung wegen einer vermuteten Mitgliedschaft in einer Terrororganisation gehabt haben kann, und lauten die Erklärungen des BF1 einzig dahingehend, dass er nur von der Bezirkspolizei gesucht worden wäre, nicht sonderlich überzeugend.

Auch die BF2 hat offensichtlich überhaupt keine Probleme bei der Ausreise gehabt, sie ist nach eigenen Angaben auf dem Luftweg nach Weißrussland ausgereist, hat sich somit mit einem gültigen Auslandspass ebenfalls der Grenzkontrolle gestellt und müssen somit im Ergebnis beide Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Ausreise über einen dementsprechenden Auslandspass und über eine dementsprechende Genehmigung verfügt haben.

Sucht man zuletzt nach Erklärungen, warum der BF1 den Herkunftsstaat wirklich verlassen haben könnte, stellt sich das Faktum, dass die eigene Gattin von Problemen mit der XXXX spricht. Während der BF1 vor der Behörde ausführt, dass es ihm eigentlich wirtschaftlich gut gegangen sei, schilderte er im Rahmen der Beschwerdeverhandlung, dass er zuletzt vor der Ausreise "doch keine Ware mehr hatte, was hätte ich verkaufen sollen?". Er habe auch kein Geld mehr in der Kasse gehabt, auch keine Regale, alles sei von der XXXX beschlagnahmt worden, so der BF1 auf konkrete Befragung im Rahmen der Beschwerdeverhandlung, sodass im Ergebnis viel wahrscheinlicher ist, dass der BF1 aus wirtschaftlichen Gründen wegen vorangehender Probleme mit XXXX wegen nicht rechtmäßig importierter Ware ausgereist ist und er möglicherweise gedacht hat, dass er durch Anmeldung eines Gewerbes während des Asylverfahrens in Österreich zu einem vergleichbaren Einkommen kommen könnte.

Der BF1 hat jedoch im Rahmen der Beschwerdeverhandlung auch für das Bundesgebiet keinerlei Nachweis erbracht, dass er sein Einkommen aus dem Gewerbe jemals ordnungsgemäß versteuert hätte, der BF1 hat in der Beschwerdeverhandlung einzig kurz davor ausgefüllte Einkommensteuererklärungen an das Finanzamt vorgelegt, blieb jedoch einen Nachweis schuldig, dass diese Erklärungen auch jemals beim zuständigen Finanzamt eingelangt sind.

Was zuletzt das Vorbringen beider Beschwerdeführer betrifft, sie seien illegal ausgereist und deshalb im Falle der Rückkehr mit Strafe bedroht, ist darauf hinzuweisen, dass wie dargestellt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit beide Beschwerdeführer sich bei der Ausreise der Grenzkontrolle gestellt haben und somit jedenfalls die erforderliche Ausreisegenehmigung besessen haben müssen. Angesichts der Schilderungen des BF1, dass er nämlich umgerechnet 2 € Gebühr an der Grenze bezahlt hätte, kann keinesfalls von einer Bestechung eines Grenzbeamten ausgegangen werden. Es ergab sich auch im Rahmen der Beschwerdeverhandlung, dass die Beschwerdeausführungen des BF1 auch insofern unnachvollziehbar sind, als während des Verfahrens vor der Behörde eine Bestechung der Grenzkontrollbeamten nicht behauptet wurde, der BF1 im Zuge der Beschwerdeverhandlung dann eine "Bestechung" im Gegenwert von 2 €

schildert und dies damit erklärt, dass er "diesbezüglich bislang auch nicht gefragt" worden sei.

Der BF1 gibt weiters in der Beschwerdeverhandlung an, dass er der Rechtsanwältin nicht gesagt habe, dass er die Beamten an der Grenze bestochen hätte, um am Ende nach Rückübersetzung die Behauptung aufzustellen, dass er es seiner ehemaligen Rechtsanwältin doch gesagt hätte, dass er die Grenzbeamten bestochen habe. Auf konkrete Nachfrage muss der BF1 aber dann angeben, dass er diese angeblichen Äußerungen nur auf Deutsch am Telefon zur Rechtsanwältin gesagt hätte, um dann auf konkrete Aufforderung einzig in deutscher Sprache den Satz "Ich legal rauskommen" sagen zu können, damit will er seiner Rechtsanwältin eine Bestechung der Grenzbeamten geschildert haben.

In Summe erweist sich aus diesbezüglich das Vorbringen als vollkommen konstruiert und wird dieses Vorbringen erkennbar von den jeweiligen Rechtsvertretern einzig deshalb erstattet, um bestimmte Länderberichte einfließen lassen zu können, die mit der konkreten Rechtssache jedoch nichts gemeinsam haben.

Was somit die behaupteten Nachfluchtgründe betrifft, wonach die nicht fristgerechte Rückkehr bei Verlassen des Landes ohne Genehmigung mit einer mit drei bis fünf Jahren Haft bedrohten Straftat gleichzusetzen sei, ist Folgendes auszuführen:

Eine Verfolgung auf Grund der Asylantragstellung in Österreich oder der Überschreitung seines Ausreisevisums kann auf Grund der Länderberichte ebenso nicht festgestellt werden:

Nach dem aktuellsten Bericht, der der Anfragebeantwortung ACCORD 18.09.2014, a-8854-2, zu Usbekistan zugrunde liegt (EMN, 18.04.2013, S 4-5), gibt es keine Beweise für die Strafverfolgung nach Art. 223 UCC gegen gewöhnliche usbekische Staatsangehörige (inklusive abgelehnte Asylwerber), die mit abgelaufenen Ausreisevisa zurückkehren, wenn diese Personen kein bestimmtes Profil haben oder besondere Umstände vorliegen, die ein staatliches Interesse an ihnen begründen. Es konnte daher nicht festgestellt werden, dass diese Rückkehrer einem "real risk" einer Verfolgung im Falle der Rückkehr ausgesetzt wären. Es gibt Fälle von usbekischen Staatsangehörigen, die das Land rechtmäßig verlassen haben und dennoch wegen "illegaler Ausreise'" angezeigt und nach Art. 233 [gemeint wohl: 223] Strafgesetzbuch nach ihrer Rückkehr nach Usbekistan mit abgelaufenen Ausreisevisa angeklagt werden. Diese Fälle betreffen jedoch Personen, an denen bereits zuvor ein staatliches Interesse bestand, in Verbindung mit den Vorfällen in Andischan 2005, mit militanten islamistischen Aktivitäten, Reisen in andere Staaten als im Ausreisevisum erlaubt waren oder auf Grund ähnlicher Besonderheiten. Soweit Human Rights Watch im Februar 2015 vorbringt, fünf usbekische Staatsangehörige seien am Flughafen in Tashkent wegen abgelaufener Ausreisevisa festgenommen und angeklagt worden, konnte Landinfo in seinem Bericht vom 12.06.2015 das trotz Recherchen nicht bestätigen und kommt ebenfalls zum Schluss, dass die Strafe wegen eines Ausreisevisums in großem Ausmaß von dem jeweiligen politischen oder religiösen Profil des Einzelnen abhängt, wobei das abgelaufene Ausreisevisum als Vorwand für die Verurteilung des Betreffenden aus anderen Gründen dient.

Somit entspricht die Lage weiterhin dem Sachverhalt, der beispielsweise dem Urteil des EGMR, 25.01.2011, Fall N.M. und M.M., Appl. 38.851/09 und 29.128/09, zugrunde lag, in dem das Risiko überprüfte, dem usbekische Staatsangehörige ausgesetzt sind, nur weil ihr Asylantrag abgelehnt wurde und ihre Ausreisevisa abgelaufen sind.

Der Gerichtshof ging davon aus, dass die Berichte über die Menschenrechtslage in Usbekistan ein verstörendes Bild zeichneten. Insbesondere stellte der UN Special Rapporteur 2003 fest, dass Folter oder Misshandlung in Usbekistan systematisch seien. 2008 bezog sich das UN Committee Against Torture auf "zahlreiche, andauernde und gleichbleibende Vorwürfe betreffend die Anwendung von Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe durch Strafverfolgungsbehörden oder Ermittlungsbeamte. Berichte von Amnesty International und Human Rights Watch bestätigen diese Ansicht und weisen darauf hin, dass Folter und Misshandlungen im Strafjustizsystem Usbekistans weiterhin endemisch seien.

Der Gerichtshof berücksichtigte dabei auch die Bedenken des UN Committee Against Torture, das glaubhafte Berichte erhalten habe, dass einige Personen, die im Ausland um Asyl angesucht hätten und abgeschoben worden seien, an unbekannten Orten in Haft gehalten und möglicherweise Misshandlungen ausgesetzt gewesen wären, und von Amnesty International und Human Rights Watch, die ähnliche Berichte erstatten würden. Abgesehen von einem Brief des ehemaligen Britischen Botschafters in Usbekistan würden sich aber alle diese Quellen betreffend Haft, Folter und Misshandlungen von nach Usbekistan abgeschobenen Asylwerbern auf Fälle beziehen, in denen Usbekische Behörden bereits zuvor Interesse an den Betroffenen gehabt hatten, entweder weil sie in Folge eines Auslieferungsersuchens abgeschoben oder verdächtigt worden seien, die die Vorfälle in Andischan im Mai 2005 verwickelt gewesen zu sein.

In dem vom Gerichtshof zu entscheidenden Fall behaupteten die Beschwerdeführer nicht, dass die usbekischen Behörden an ihnen ein zuvor bestehendes Interesse in welcher Form auch immer gehabt hätten. Sie behaupteten auch nicht, in der Vergangenheit jemals festgenommen worden zu sein, oder dass sie irgendeine Verbindung zu den Vorfällen in Andischan gehabt hätten. Sie behaupteten nur, dass sie im Falle der Rückkehr als zurückkehrende Asylwerber auf Grund der generell schlechten Menschenrechtslage in Usbekistan einem Risiko ausgesetzt wären.

In Anbetracht all dieser Umstände und der Tatsache, dass die schiere Möglichkeit der Misshandlung wegen der ungelösten Situation in Usbekistan allein keine Verletzung von Art. 3 EMKR darstellen würde, schlussfolgerte der Gerichtshof, dass die Beschwerdeführer, dass die Beschwerdeführer keinen Beweis erbracht hätten, dass es hinreichende Gründe gebe anzunehmen, dass sie im Falle der Rückkehr einem "realen Risiko" ausgesetzt wären, einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein, nur weil ihr Asylantrag abgewiesen wurde, ohne weitere besondere Merkmale, die sie in den Focus der usbekischen Behörden gebracht hätten.

Im Hinblick auf die Frage, ob die Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr von den Usbekischen Behörden wegen ihrer abgelaufenen Ausreisevisa festgenommen werden würden, führte der Gerichtshof aus, dass die staatlichen Behörden festgestellt hätten, dass nicht bewiesen sei, dass Rückkehrer, die länger als auf Grund ihrer Ausreisevisa erlaubt im Ausland geblieben seien, einem "real risk" einer Bestrafung im Falle der Rückkehr ausgesetzt wären. Der Gerichtshof kam zu keiner anderen Beurteilung, berücksichtigte aber, dass Amnesty International Bedenken hatte, dass illegale Ausreise, inklusive die Überschreitung der Ausreisevisa, nach Art. 223 UCC strafbar sei. Der Gerichtshof war aber nicht überzeugt, dass die Beschwerdeführer dargetan hätten, dass sie im Falle der Rückkehr dem Risiko ausgesetzt wären, festgenommen zu werden, weil die Beschwerdeführer nicht vorbrachten, dass sie Usbekistan ohne gültige Ausreisevisa verlassen hätten. Sie behaupteten nur, dass ihre Ausreisevisa abgelaufen seien, während sie in Großbritannien gelebt hätten. In dieser Hinsicht stellte der Gerichtshof fest, dass nach den Informationen, die die Britische Regierung durch eine Rechtsanwaltskanzlei in Tashkent beigebracht habe, die Überschreitung des Ausreisevisums nach Art. 223 UCC nicht strafbar sei, wenn der Betreffende Usbekistan während der Gültigkeit des Ausreisevisums verlassen habe; sie habe auch mitgeteilt, dass usbekische Staatsangehörige keine Einreisevisa bräuchten, um nach Usbekistan einzureisen und dass es keine Strafen für eine Rückkehr nach Usbekistan nach Ablauf des Ausreisevisums gebe.

Der Gerichtshof ging davon aus, dass das Risiko, von den usbekischen Behörden festgenommen zu werden, stark vom individuellen Profll der Beschwerdeführer abhängt. Hiezu führte der Gerichtshof zunächst aus, dass die Beschwerdeführer keine politischen Verbindungen oder staatsfeindliche Gesinnung Usbekistan gegenüber hätten. Weiters, dass die Auslieferung der Beschwerdeführer von den usbekischen Behörden nicht beantragt worden war und nach ihnen auch nicht wegen des Verdachts der Begehung eines Verbrechens in Usbekistan gefahndet werde. Schließlich führte er aus, hätten die Beschwerdeführer keine Verbindung zu den Ereignissen in Andischan 2005, welche sich nach der Ausreise der Beschwerdeführer aus Usbekistan ereignet hätten. Zuletzt erwähnte er, dass die Beschwerdeführer nie in das Blickfeld der Usbekischen Behörden geraten seien.

In Anbetracht all dieser Umstände schloss der Gerichtshof, dass die Beschwerdeführer nicht dargetan hätten, dass ein "real risk" bestehe, dass sie im Falle der Rückkehr von den usbekischen Behörden eingesperrt oder angehalten würden, sodass sie dem Risiko ausgesetzt wären, entgegen Art. 3 EMRK befragt oder behandelt zu werden.

Diese Ansicht hielt der EGMR auch im Urteil 18.12.2012, Fall F.N., Appl. 29.774/09, Rz 78, aufrecht.

"Anders als im Fall F.N. machte der Erstbeschwerdeführer keine Beziehung zu den Vorfällen in Andischan 2005 glaubhaft, er brachte auch keine exilpolitische Tätigkeit vor. Ebensowenig glaubhaft war, dass der Beschwerdeführer aus religiösen oder politischen Gründen (vgl. EGMR 18.09.2012, Fall Umirov, Appl. 17.455/11; 05.02.2013, Fall Zokhidov, Appl. 67.286/10; 17.04.2014, Fall Ismailov, Appl. 20.110/13; 26.06.2014, Fall Egamberdiyev, Appl. 344.742/13; 23.10.2014, Fall Mamazhonov, Appl. 17.239/13; 15.01.2015, Fall Eshonkulov, Appl. 68.900/13; 26.02.2015, Fall Khalikov, Appl. 66.373/13) ins Blickfeld der usbekischen Behörden geriet. Usbekistan beantragte auch nicht seine Auslieferung (EGMR 05.02.2013, Fall Bakoyev, Appl. 30.225/11; 07.05.2014, Fall Nizamov ua., Appl. 22.636/13 ua.; 10.07.2014, Fall Rakhimov, Appl. 50552/13; 11.12.2014, Fall Fozil Nazarov, Apll. 74.759/13; 21.05.2015, Fall Mukhitdinov, Appl. 20.999/14). Auch von Amtswegen sind keine Gründe hiefür ersichtlich. Es kann somit nicht festgestellt werden, dass der Erstbeschwerdeführer ein besonderes Profil hätte, das ihn in die Gefahr der Verfolgung im Falle der Rückkehr wegen des abgelehnten Asylantrages oder des überzogenen Ausreisevisums oder der Rückkehr mit abgelaufenem Ausreisevisum brächte."

Dass die Beschwerdeführer bislang keine Probleme bei der Ein- und Ausreise nach bzw. aus Usbekistan hatten, entspricht dem Vorbringen der BF2 über ihre legale Ausreise im Flugzeug nach Belarus. Auch der BF1 hat ursprünglich eine legale Ausreise per Pkw geschildert, erst nach vielen Jahren gibt er nunmehr erstmals an, dass er "durch Bestechung" die Grenze passiert habe. Wie die Ausreisen aus Usbekistan genau erfolgten, ob die Beschwerdeführer im Besitz eines gültigen Auslandspasses und eines Inlandsvisums waren, ist angesichts der offensichtlich unwahren Angaben nicht verifizierbar, eine legale und problemlose Ausreise ist aber sehr wahrscheinlich. Beide BF wollen die jeweiligen Auslandspässe "verloren" bzw. "vergessen" haben, was wohl ein weiteres Indiz für eine problemlose und legale Ausreise darstellt.

Es kann somit auch auf Grund der Asylantragstellung in Österreich und der Rückkehr nach Auslandsaufenthalt keine den Beschwerdeführern mit hinreichender Wahrscheinlichkeit drohendende Verfolgung festgestellt werden."

Dieses Erkenntnis des BVwG vom 27.04.2016 betreffend BF1 und BF2 wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 24.05.2018, Ra 2017/19/0202 - 15 bis 0203/13 wegen Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Der Verwaltungsgerichtshof begründete diese Entscheidung damit, dass das Bundesverwaltungsgericht die Beweiswürdigung hinsichtlich BF2 nicht bloß unwesentlich ergänzt habe, es sei nicht dargelegt worden, warum im Fall der Zweitrevisionswerberin von einem geklärten Sachverhalt ausgegangen worden sei. BF2 habe zudem den vom BFA festgestellten Sachverhalt nicht bloß unsubstantiiert bestritten, indem sie zu einzelnen Aspekten etwa im Zusammenhang mit der behaupteten illegalen Ausreise ein nicht unmaßgebliches Vorbringen erstattet habe. Das Bundesverwaltungsgericht hätte sich daher einen persönlichen Eindruck von BF2 im Rahmen einer mündlichen Verhandlung verschaffen müssen.

Darüber hinaus verwies der Verwaltungsgerichtshof darauf, dass das Bundesverwaltungsgericht sich auf Berichte aus den Jahren 2013 und 2014 gestützt habe, angesichts des Vorbringens sei nicht ausgeschlossen, dass das Bundesverwaltungsgericht im Falle des Heranziehens von Berichten mit hinreichender Aktualität zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können.

Während des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Revisonsverfahrens gelangten BF4 und BF5 in das Bundesgebiet.

Den Verwaltungsakten von BF4 und BF5 lässt sich entnehmen, dass diese am XXXX legal aus Usbekistan auf dem Luftweg ausgereist sind, beide BF waren dabei im Besitz eines eigenen usbekischen Reisepasses, ausgestellt vom zuständigen Passamt, beide BF verfügten darüber hinaus über Schengen- Visa, ausgestellt von der polnischen Botschaft in Usbekistan und gültig vom XXXX bis XXXX . BF2 begleitete BF4 und BF5 zur Erstbefragung und führte aus, dass BF1 Verkäufer gewesen sei, dieser habe "etwas verkauft, jemand sei gekommen und habe ihn gezwungen, etwas Anderes zu verkaufen, was er nicht habe wollen". Darauf sei BF1 mit dem Umbringen bedroht worden und habe BF1 flüchten müssen. Die Mutter von BF1 habe nunmehr gesagt, dass die Gefahr bestehe, dass BF4 und BF5 von diesen Leuten entführt würden, deswegen seien die Kinder geflüchtet.

In den Reisepässen von BF4 und BF5 finden sich laut den in den Verwaltungsakten aufliegenden Kopien Bestätigungen der usbekischen Passbehörden, dass BF4 und BF5 in das Ausland reisen dürfen. Auch dementsprechende Grenzkontrollvermerke sind in den Reisepässen angebracht.

Am 14.11.2017 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme von BF1 zu den Asylanträgen von BF4 und BF5. Dabei gab der BF1, dass er nicht in die Heimat zurückkehren wolle, bei einer Rückkehr würde man ihn umbringen. BF4 und BF5 seien gesund, diese hätten bis zuletzt in XXXX in einem Vorort bei den Eltern von BF1 gelebt. BF1 selbst bleibe in Österreich zuhause, er lese Bücher, er habe das Zertifikat A2 erhalten. BF2 bleibe auch zuhause und koche und begleite BF4 und BF5 in die Schule. Er selbst habe ein Gewerbe angemeldet gehabt, aber keine Arbeit gefunden.

Zur Einreise von BF4 und BF5 führte BF1 aus, dass diese ein Visum von der polnischen Behörde erhalten hätten. Beantragt sei das von einer Frau worden, die er persönlich nicht kenne. Von Polen seien die Kinder dann mit dem Zug nach Österreich gekommen, Usbekistan hätten sie mit dem Flugzeug nach Russland verlassen, seien dann nach Polen weitergereist. Die Visa und die Flüge für BF4 und BF5 seine von den Eltern von BF1 bezahlt worden.

Am selben Tag wurde auch BF2 zu den Anträgen von BF4 und BF5 einvernommen. Auch diese schilderte, dass das Leben in Gefahr sei, die unbekannten Personen würden BF1 umbringen wollen. Deshalb seien auch BF4 und BF5 hier. Diese hätten bis zur Ausreise in XXXX bei den Schwiegereltern gelebt und die letzte Schulstufe auch positiv abgeschlossen, in den Schulferien seien sie die ganze Zeit zuhause gewesen. Sie hätten in den Sommerferien die Hausaufgaben gemacht, zudem draußen Fußball gespielt. Sie selbst besuche einen Deutschkurs, sie würden Geld von der Caritas bekommen. Wer das Visum für BF4 und BF5 beantragt habe, das wisse sie nicht, die Schwiegereltern hätten alles besorgt. BF4 und BF5 hätten keine eigenen Fluchtgründe, BF1 habe Probleme mit jemandem. Dieser Unbekannte wolle auch die Kinder umbringen. Die Kinder hätten nicht zur Schule gehen können, sie seien den ganzen Tag zuhause gewesen. Deshalb hätten die Schwiegereltern wollen, dass sie in ein Land gehen, um sich auszubilden und zur Schule zu gehen.

Am XXXX wurde zudem BF3 im Bundesgebiet geboren, auch für diesen wurde gleichlautend ein Antrag im Familienverfahren gestellt, wobei bei allen minderjährigen BF gleichlautende Bescheide wie im Verfahren von BF1 und BF2 ergingen.

Am 05.02.2019 wurden BF1 und BF2 durch das erkennende Gericht nochmals zu den Gründen für die Ausreise, der familiären Situation und der Integration im Bundesgebiet einvernommen. Im Rahmen dieser Beschwerdeverhandlung wurden - wie vom Verwaltungsgerichtshof aufgetragen - aktuelle Länderberichte erörtert und verlesen, zu welchen der rechtsfreundliche Vertreter zwei ergänzende Stellungnahmen erstattete.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige Usbekistans. Sie stellten nach - legaler - Ausreise und - soweit verifizierbar - legaler Einreise mit Visum in das Schengengebiet jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Ihre Identität steht fest, wurden doch von der Behörde die Visa-Daten erkannt, bei BF4 und BF5 liegen Originalpässe vor, ausgestellt von den Usbekischen Passbehörden und versehen mit Grenzkontrollstempeln.

Die Beschwerdeführer lebten in Usbekistan in der Region XXXX . Die Eltern von BF1 sowie die Mutter von BF2 leben noch dort, ebenso der Rest der Familie. BF3 wurde erst im Bundesgebiet geboren.

Die Beschwerdeführer sind gesund, strafgerichtlich unbescholten und arbeitsfähig.

Das Gesamtvorbringen ist völlig unglaubwürdig, kann der rechtlichen Beurteilung daher nicht zu Grunde gelegt werden.

Zur Lage im Herkunftsstaat:

a) Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Usbekistan, vom 23.11.2018:

2. Politische Lage

Usbekistan ist ein Binnenstaat, der zwischen Kasachstan im Norden und Nordwesten, Kirgisistan und Tadschikistan im Nordosten und Osten, Afghanistan und Turkmenistan im Süden und Südwesten liegt. Die Fläche des Landes beträgt 448 900 km2 die Einwohnerzahl wird mit Stand 2016 auf 31,5 Millionen geschätzt. Hauptstadt ist Taschkent (GIZ 9.2018a). Das Staatsgebiet ist in die zwölf Provinzen (Viloyatlar), Andischan, Buchara, Choresm, Dschisak, Fergana, Kaschkadaria, Namangan, Navoi, Samarkand, Syrdarja, Surchandarja und Taschkent sowie die Stadtregion Taschkent und die autonome Republik Karakalpakstan gegliedert. Die Provinzen gliedern sich wiederum in Bezirke (Tuman/Rayon) (AA 3.2018; vgl. GIZ 9.2018a).

Die Republik Usbekistan erlangte 1991 ihre Unabhängigkeit und erhielt 1992 eine demokratische Verfassung (GIZ 9.2018b). Usbekistan ist eine autoritäre Präsidialrepublik mit einer dominanten Position des Präsidenten innerhalb des Machtapparates. Gewaltenteilung, Institutionen und Regeln existieren nur formal. Der Präsident gilt als Vater der Nation sowie als Garant für die Stabilität und Sicherheit des Landes und regiert dieses durch Dekrete. Er ist zugleich Vorsitzender des Ministerkabinetts, welches aus dem Ministerpräsidenten, den stellvertretenden Ministerpräsidenten, den Ministern, den Vorsitzenden der staatlichen Komitees und anderer staatlicher Organe, sowie dem Vorsitzenden des Ministerrates der Autonomen Republik Karakalpakstan, besteht. Der Präsident ernennt und entlässt den Ministerpräsidenten, die stellvertretenden Minister, die Richter des Verfassungs- und des Obersten Gerichts, den Vorsitzenden des Aufsichtsrates der Zentralbank sowie die Gouverneure der Gebietsverwaltungen. Er ist Oberster Befehlshaber der Streitkräfte (GIZ 9.2018b).

Am 14.12.2016 übernahm der langjährige Ministerpräsident Shavkat Mirziyoyev offiziell das Amt des Präsidenten der Republik Usbekistan. Mirziyoyev gewann die Präsidentschaftswahlen vom 04.12.2016 mit 88,61 Prozent der Stimmen. Die vorgezogenen Präsidentschaftswahlen wurden angesetzt, nachdem der ehemalige Präsident Islam Karimov am 2.9.2016 gestorben war. Mirziyoyev hatte seit Anfang September 2016 das Land bereits als Interimspräsident geführt (AA 4.2018a; vgl. GIZ 9.2018b).

Seit den Parlamentswahlen im Dezember 2004 hat das Land ein Zweikammer-Parlament, bestehend aus dem Unterhaus, Olij Maschlis (Oberste Versammlung) und dem Senat. Das Unterhaus umfasst 150 Abgeordnete, von denen laut Verfassung 135 Vertreter von der wahlberechtigten Bevölkerung gewählt und 15 von der Ökologischen Bewegung Usbekistans ernannt werden. Der Senat umfasst 100 Sitze, von denen 84 aus den Provinzen sowie der Republik Karakalpakstan und der Stadt Taschkent gewählt werden, während die restlichen 16 Senatoren vom Staatspräsidenten ernannt werden (AA 32018; vgl. AA 4.2018a).

Die letzten Parlamentswahlen fanden am 21.12.2014 (Stichwahl 5.12015) statt. Alle vier im Unterhaus vertretenen Parteien stehen der Regierung nahe, andere Parteien durften nicht antreten (AA 4.2018a; vgl. GIZ 9.2018b). Das Büro für demokratische Institutionen und Menschenrechte der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE/ODIHR) stellte in seinem abschließenden Wahlbeobachtungsbericht fest, dass es bei den Wahlen an Wettbewerbsfähigkeit mangelte und den Wählern keine echte Auswahl an politischen Alternativen angeboten wurden.

Wahlbeobachter führten schwerwiegende Unregelmäßigkeiten auf, welche mit den nationalen Rechtsvorschriften und den OSZE-Verpflichtungen unvereinbar sind, darunter stellvertretende Stimmabgaben und Wahlfälschung durch das Auffüllen der Wahlurnen mit Stimmzetteln (USDOS 20.4.2018).

Die aus der kommunistischen Partei hervorgegangene Xalq Demokratik Partiyasi (Demokratische Volkspartei) hat die Mehrheit der Parlamentssitze inne. Die anderen Parteien im Parlament sind Adolat (Gerechtigkeit), Milliy Tiklanish (Nationale Wiedergeburt), und Fidokorlar (Die sich Aufopfernden), welche alle regierungsnah sind. Im April 2000 fusionierte die Partei Vatan Taraqiyoti (Fortschritt des Vaterlandes) mit Fidokorlar. Die jüngste Neugründung ist die Liberaldemokratische Partei Usbekistans. Die Gründung regierungsnaher Parteien soll die Fassade eines Mehrparteiensystems aufrechterhalten (GIZ 9.2018b).

Mahallas (Nachbarschaftsgemeinden) haben Funktionen der lokalen Selbstverwaltung übernommen. In Usbekistan sind sie seit 1992 als gesetzliche Organe der lokalen Selbstverwaltung in den Staatsapparat eingegliedert. Die Mahalla-Kommissionen unterliegen staatlicher Kontrolle, ihre Sekretäre und Vorsitzenden werden vom Staat bezahlt und vom jeweiligen Provinzgouverneur (Hokim) ernannt (GIZ 9.2018b).

Quellen:

Auswärtiges Amt (3.2018): Usbekistan, Überblick, https://www. Auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/usbeikstan-node/usbekistan/206788, Zugriff 15.10.2018

Auswärtiges Amt (4.2018a): Usbekistan, Staatsaufbau und Innenpolitik, https://www.

Auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/usbeikstan-node/usbekistan/206826, Zugriff 15.10.2018

GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (9.2018a): Usbekistan, Überblick, https://www.liportal.de/usbeki$tan/ueberblick/, Zugriff 22.10.2018

USDOS - USDepartment of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Uzbekistan, https://www.ecoi.neUde/dokument/1430385.html, Zugriff 15.10.2018

3. Sicherheitslage

Es ist in Usbekistan von einer latenten Gefährdung durch radikale Gruppen auszugehen, die in Teilen Zentralasiens operieren (GIZ 8.2018b). Radikaler politischer Islamismus scheint sich vor allem im Ferganatal zu konzentrieren (GIZ 9.2018c). Landesweit herrscht die Gefahr von Terroranschlägen durch islamistische Gruppen (BMEIA 13.11.2018). Die seit den neunziger Jahren aktive "Islamische Bewegung Usbekistans" (IBU) ist eine der aktivsten Extremisten-Gruppen in Zentralasien. Die IBU unterstützte lange die Taliban im Nachbarland Afghanistan und war auch in Pakistan aktiv. 2015 legte sie den Treueeid auf den Islamischen Staat (IS) ab (SD 8.4.2017).

Usbekistan und Kirgisistan haben sich 2017 darauf geeinigt, einen jahrzehntelangen Grenzstreit über Enklaven im Ferganatal lösen zu wollen, welcher in vorangegangenen Jahren zu Schusswechseln und anderen Formen der Gewalt geführt hat. Insbesondere in der 350 km2 großen Enklave Sokh, in der über 50.000 Usbeken leben, sind mehrfach Konflikte zwischen Grenzschutzbeamten und Einheimischen aufgeflammt. Dies führt oft zu Grenz- und Straßensperren durch kirgisische Beamte, was einen Gütermangel zur Folge hatte, der wiederum oft zu neuerlichen Aufständen und Gewalt führte. Neben dem usbekischen Sokh geht es auch um die kirgisische Enklave Barak und die usbekischen Enklaven Shohimardan, Jani-Ayil und Chon Qora/Qalacha (RFE/RL 14.12.2017). Im August 2018 haben sich beide Länder im Fall der Enklave Barak auf einen Gebietstausch gegen Ländereien im Gebiet um das usbekische Grenzdorf Birleshken geeinigt, welcher bis zu zwei Jahre dauern könnte (RFE/RL 15.8.2018).

Quellen:

GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (9.2018c): Usbekistan, Gesellschaft, https://www.liportal.de/usbekistan/gesellschaft/, Zugriff 22.10.2018

GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (8.2018b): Usbekistan, Alltag,

https:/(www.liportal.de/usbekistan/alltag/, Zugriff 22.10.2018

BMEIA Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten (13.112018): Reiseinformation Usbekistan - Sicherheit & Kriminalität, https://www.bmeia.gv.at/ reise-aufenthalt/reiseinformation/land/ usbekistan/, Zugriff 13.11.2018

Novastan (9.4.2018): Usbekistans innere und äußere Bedohungen, https://www.novastan.org/de/usbekistan/innere-und-ausere-bedrohungen-usbekistans/, Zugriff 12.11.2018

RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (14.12.2017): Tug-Of-War:

Uzbekistan, Kyrgyzstan Look To Finally Settle Decades-Old Border Dispute,

https://www.rferl.org/a/uzbekistan-kyrgyzstan-resolving-decades-old-border-dispute/28918059.html, Zugriff 12.11.2018

RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (15.8.2018): Kyrgyzstan, Uzbekistan Agree To Work On Land Swap Near Border, https://www.rferl.org/a/kyrgyzstan-uzbekistan-agree-towork-on-land-swap-near-border/ 29435146. html, Zugriff 12.112018

SD - Süddeutsche Zeitung (8.4.2017): Islamische Bewegung Usbekistans rekrutiert in Deutschland,

https://www.sueddeutsche.de/politik/anschlag-in-stockholm-usbekistan-rueckt-ins-zentrum-des-terrors -3457183-2, Zugriff 12.112018

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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