TE Bvwg Erkenntnis 2019/4/30 W182 1306422-4

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.04.2019
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Entscheidungsdatum

30.04.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs2

Spruch

W182 1306422-4/16E

W182 1409450-4/16E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER über die Beschwerden von 1. XXXX , geb. XXXX , und 2. XXXX , geb. XXXX , beide StA. Mongolei, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.09.2018, Zlen. ad 1.) 800837209/180467370 und ad 2.) 800837405/171409346 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBI.

I. Nr 33/2013 idgF, zu Recht erkannt:

A) I. Die Beschwerden werden gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, und §§ 52 Abs. 2 Z 2, 52 Abs. 9, 46 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 55 Abs. 2 FPG idgF beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz

(B-VG), BGBl. I Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1. Die beschwerdeführenden Parteien (im Folgenden: BF), ein Vater (im Folgenden: BF1) und sein inzwischen volljähriger Sohn (im Folgenden: BF2), sind Staatsangehörige der Mongolei.

Der BF1 stellte zusammen mit seiner Frau am 16.11.2005 nach erfolgtem unrechtsmäßigen Grenzübertritt beim Bundesasylamt seinen ersten Asylantrag. Den Antrag begründete er im Wesentlichen damit, dass er im Herkunftsland schutzlos den Übergriffen der christlichen Familienangehörigen seiner Frau ausgesetzt sei, weil diese ihn als Buddhisten ablehnen würden. Zudem sei er im Februar 2000 für 9 Monate unschuldig in Untersuchungshaft gewesen. Ihr gemeinsames Kind, der BF2, würde sich im Herkunftsland bei der Mutter des BF1 aufhalten.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.09.2006, Zl. 05 19.678 BAI, wurde der Antrag des BF1 gemäß § 7 Asylgesetz 1997 (AsylG), BGBl. I Nr. 1997/76 idF 2003/101, abgewiesen und er gem. § 8 Abs. 2 leg.cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgewiesen. Das Bundesasylamt ging von der Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens des BF1 aus.

Am 06.11.2008 reiste der damals noch minderjährige BF2 illegal ins Bundesgebiet ein und stellte durch seine Mutter am 10.11.2008 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Für ihn wurden keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht. Das Bundesasylamt wies seinen Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 25.09.2009, Zl. 08 11.134 BAI, gemäß § 3 und 8 AsylG 2005 ab und erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF2 in die Mongolei gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 für zulässig.

Gegen die abweisenden Bescheide erhoben die BF fristgerecht Beschwerden.

Mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 29.07.2010, Zlen. C14 306422-1/2008/7E und C14 409450-1/2009/2E, wurden die Beschwerden der BF in allen Spruchpunkten rechtskräftig als unbegründet abgewiesen. Begründend ging der Asylgerichtshof von der Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens des BF1 aus. Für den BF2 seien keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht worden.

1.2. Die BF stellten, ohne in der Zwischenzeit das Bundesgebiet verlassen zu haben, am 10.09.2010 ihren zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Die Folgeanträge begründete der BF1 im Rahmen einer Erstbefragung am 10.09.2010 sowie von niederschriftlichen Einvernahmen am 16.09.2010 und 27.09.2010 im Wesentlichen damit, dass ihm im Herkunftsland eine lebenslange Gefängnisstrafe drohe. Er habe von 1987 bis 1989 als Wehrsoldat gedient; später sei er in seiner Einheit Unteroffizier geworden, sei nochmals zum Kapitän befördert worden und habe bis 2005 in dieser Einheit gedient. Zwei seiner Vorgesetzten hätten Heereseigentum illegal an China verkauft. Bei einer Inventur durch das Verteidigungsministerium im Jahr 1999 bzw. 2000 sei alles aufgeflogen. Die Vorgesetzten hätten nun dem BF1 die Schuld dafür gegeben. Der BF1 sei deshalb in Untersuchungshaft gekommen. Er sei während des Untersuchungsverfahrens geflüchtet. Dazu wurden vom BF mit Verweis auf seine "Militärzugehörigkeit bzw. Offiziersfamilie seit Generationen" entsprechende Fotografien vorgelegt, die den BF1 in Militäruniform bzw. XXXX zeigen.

Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 08.03.2011, Zlen. 10 08.372-EAST West und 10 08.374-EAST West, wurden die Folgeanträge auf internationalen Schutz vom 10.09.2010 wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG zurückgewiesen; die BF wurden aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die nunmehr vorgebrachten Fluchtgründe auf Sachverhalte stützen, die bereits vor dem ersten Asylverfahren verwirklicht worden seien.

Die Beschwerden gegen die zurückweisenden Bescheide wurden mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 09.06.2011, Zlen. Zl. C14 306.422-3/2011/2E und C14 409.450-3/2011/2E, abgewiesen.

1.3. Die BF reisten im Juli 2011 nach rechtskräftigem Abschluss ihrer Asylverfahren unter Gewährung von Rückkehrhilfe in die Mongolei aus.

1.4. Die BF reisten am 16.12.2015 neuerlich in das österreichische Bundesgebiet ein, wo sie am 24.12.2015 ihren dritten Antrag auf internationalen Schutz stellten. Diesen begründete der BF1 im Wesentlichen damit, dass er wegen seiner Frau, die einen Wahlbetrug seitens der sozialdemokratischen Partei aufdecken hätte wollen, im Herkunftsland Verfolgung befürchte.

Diese Folgeanträge der BF wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) mit Bescheiden vom 28.06.2016, Zlen. 800837209/152055769 und 800837405/152055785, ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Deutschland für die Prüfung der Anträge gemäß Art. 12 Abs. 2 iVm Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO zuständig sei. Gleichzeitig wurde gegen die BF gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Deutschland gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.). Die BF wurden am 29.09.2016 nach Deutschland abgeschoben. Die Beschwerden gegen diese Bescheide wurden mit Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.10.2016, Zlen. W168 2130311-1/3E und W168 2130309-1, als unbegründet abgewiesen.

2. Die BF stellten im Bundesgebiet nach illegaler Einreise am 17.05.2018 (BF1) bzw. 20.12.2017 (BF2) die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz.

Der BF1 begründete seinen Antrag vom Mai 2018 in der Einvernahme beim Bundesamt am 31.07.2018 im Wesentlichen damit, dass ihm im Herkunftsland fälschlicherweise Weise der Vorwurf einer mit 10 bis 15 Jahren bedrohten Straftat gemacht worden sei, weshalb er von der Polizei bei seiner Ankunft am Flughaften im August 2017 verhaftet und in Untersuchungshaft genommen worden sei. Der BF1 habe zwischen 2012 und 2015 mit Autoersatzteilen gehandelt und habe dazu Ersatzteile eingekauft, die sich in weiterer Folge als Schmuggelgut erwiesen hätten. Er sei beschuldigt worden, die Ersatzteile illegal importiert zu haben. Der BF sei dann wegen gesundheitlicher Probleme auf Bürgschaft seiner Gattin freigelassen worden. Außerdem hätten ihn unbekannte Personen unter Morddrohung gegen ihn und seine Familie aufgefordert, die Straftat einzugestehen. Er habe dann das Herkunftsland verlassen und befürchte bei einer Rückkehr unschuldig verurteilt zu werden. Er sei mit seiner Gattin und den jüngsten Sohn im November 2017 nach Russland geflüchtet und im Mai 2018 dann schlepperunterstützt illegal nach Österreich gereist. Die Schleppung habe XXXX Euro gekostet. Seine Frau und sein jüngster Sohn seien nach wie vor in Russland. Vom BF1 wurden dazu Fotografien, die ihn bei einer Festnahme auf dem Gelände eines internationalen Flughafens in der Mongolei zeigen würden, vorgelegt.

Der BF2 begründete seinen Antrag vom Dezember 2017 in einer Einvernahme beim Bundesamt am 30.08.2018 im Wesentlichen damit, dass er zusammen mit seinem Vater am 08.11.2017 von unbekannten Personen vorübergehend entführt worden sei, wobei sein Vater mit dem Umbringen bedroht worden sei. Am nächsten Tag seien seine Eltern und sein jüngerer Bruder ausgereist. Der BF sei auf Anweisung seiner Eltern bei einem Freund seines Vaters im Herkunftsland geblieben. Am 12.12.2017 sei er dann mit einer Person, die ihm sein Vater geschickt habe, über Russland nach Österreich ausgereist. Auch wolle er in der Mongolei seinen Militärdienst nicht ableisten, da viele Soldaten misshandelt werden würden.

Für den BF2 wurde beim Bundesamt am 10.09.2018 eine schriftliche Stellungnahme zur Länderdokumentation Mongolei eingebracht, die u.a. zwei undatierte Berichte in mongolischer Sprache über Misshandlungen von Rekruten in den mongolischen Streitkräften enthielten. Eine Übersetzung hat im Wesentlichen ergeben, dass laut Bericht eines mongolischen Internetmediums ein Rekrut einer mongolischen Grenzschutzeinheit drei Militärangehörige, darunter einen Offizier aus Rache für Misshandlungen erschossen habe. Aus einem gleichfalls undatierten ohne Quelleangabe wiedergegebenen Text in mongolischer Sprache geht hervor, dass ein Rekrut bei einer anderen Einheit aufgrund von Misshandlungen durch einen Unteroffizier eine Behinderung davongetragen habe, wobei der Vorfall von den Militärbehörden verheimlicht und erst aufgrund des Medieninteresses publik geworden sei. Weiters seien bei einer Explosion auf einem Truppenübungsplatz zwei Soldaten getötet und 8 verletzt worden.

3. Mit den nunmehr angefochtenen oben angeführten Bescheiden des Bundesamtes wurden die Anträge auf internationalen Schutz der BF gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idgF bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß § 57 AsylG 2005 idgF wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG idgF gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, erlassen (Spruchpunkt IV.), wobei gemäß § 52 Abs. 9 FPG idgF festgestellt wurde, dass die Abschiebung der BF gemäß § 46 FPG idgF in die Mongolei zulässig sei (Spruchpunkt V.). Weiters wurde gemäß § 55 Abs. 1a FPG idgF eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt VI.) und einer Beschwerde gegen diese Entscheidungen über die Anträge auf internationalen Schutz gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG idgF die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.). Die Entscheidungen stützten sich auf die vom Bundesamt festgestellte Unglaubwürdigkeit der Vorbringen der BF, wobei diese insbesondere mit Diskrepanzen zwischen den Angaben in der Erstbefragung und einer Einvernahme beim Bundesamt begründet wurde.

Mit Verfahrensanordnungen des Bundesamtes vom 07.09.2018 wurde den BF eine Organisation zur Rechtsberatung zugewiesen.

4. Gegen diese Bescheide des Bundesamtes wurden durch die Vertretung der BF binnen offener Frist Beschwerden in vollem Umfang erhoben, wobei u.a. auf die vorgelegten Fotografien verwiesen und die Beweiswürdigung des Bundesamtes argumentativ bekämpft wurde. Weiters wurde auf das Fluchtvorbringen der BF in den Einvernahmen beim Bundesamt verwiesen. Aus den Länderfeststellungen gehe hervor, dass Folter und andere Misshandlungen zur Erzwingung von Geständnissen in der Mongolei noch immer an der Tagesordnung seien. Darüber hinaus wurde in der Beschwerde auf die Länderfeststellungen in den bekämpften Bescheiden verwiesen, wonach es in der Mongolei Misshandlungen von Häftlingen durch die Polizei, schlechte Bedingungen in Untersuchungsgefängnissen und willkürliche Festnahme gäbe. Die Haftbedingungen in der Mongolei seien dürftig bis harsch. Die BF seien ausreichend integriert; eine Rückkehrentscheidung sei somit ein ungerechtfertigter Eingriff in ihr Recht auf Privatleben iSd Art. 8 EMRK. Es wurde u.a. die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

5. Mit Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.10.2018, Zlen W182 1306422-4/3Z und W182 1409450-4/2Z, wurde den Beschwerden gemäß § 18 Abs. BFA-VG idgF, die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

6. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 22.11.2018 beim Bundesverwaltungsgericht, zu der ein Vertreter des Bundesamtes entschuldigt nicht erschienen ist, wurde Beweise aufgenommen durch Einvernahme der BF in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Mongolisch, weiters durch Einsichtnahme in die Verwaltungsakten des Bundeamtes sowie in den Akt des Bundesverwaltungsgerichtes, wobei das Bundesamt lediglich schriftlich die Abweisung der Beschwerden beantragte. Der BF1 wiederholte im Wesentlichen sein Fluchtvorbringen. In der Mongolei würden die Mutter sowie die Brüder des BF1 wohnen. Der BF1 habe 10 Jahre Schulbildung genossen und anschließend ein Jahr eine Berufsschule zum KFZ-Mechaniker absolviert. Der BF2 brachte neben einer Gefährdung wegen der Probleme seines Vaters als individuellen Fluchtgrund vor, dass er im Falle seiner Rückkehr seinen Präsenzdienst erfüllen und im Herkunftsstaat zum mongolischen Militär gehen müsse. Beim mongolischen Heer würden immer wieder Soldaten misshandelt werden. Bereits der BF1 sei damals als Rekrut verprügelt worden und habe sich an diesen Misshandlungen seither beim mongolischen Militär nichts geändert.

Mit den BF wurde in der Folge die allgemeine Situation im Herkunftsland erörtert, und ihnen zu den zugrundeliegenden Länderberichten eine schriftliche Stellungnahme binnen 2 Wochen freigestellt.

Die BF legten u.a. folgende weitere Bescheinigungsmittel vor: eine Unterschriftenliste von Inländern für die BF; eine Bestätigung eines Vereins über die Integrationsfortschritte der BF vom 13.11.2018; ein Referenzschreiben einer Fachschule für wirtschaftliche Berufe für den BF2 vom 14.11.2018, wonach dieser seit dem Schuljahr 2018/2019 dort ordentlicher Schüler sei, ein Zertifikat über die erfolgreiche Teilnahme des BF2 an einem Beschäftigungsprogramm im Rahmen einer Remunerantentätigkeit vom 20.07.2018 sowie ein vom ÖFB für den BF2 ausgestellter Spielerpass bei einem lokalen Verein.

7. In einer Stellungnahme der BF vom 04.12.2018 wurde darauf hingewiesen, dass die BF große Angst hätten, in die Mongolei zurückzukehren, weil es gegen den BF1 einen Haftbefehl gebe und er zusätzlich wegen illegaler Ausreise aus der Mongolei während des Untersuchungsverfahrens strafrechtlich verurteilt werden würde. Eine Rückkehr in die Mongolei wäre gefährlich, da nach vorhandenen Informationen und Recherchen für die BF im Falle einer Verurteilung, die Gefahr grober Menschenrechtsverletzungen in mongolischen Gefängnissen bestehe. Ein Teil der Familie der BF lebe in Russland und befürchte, in der Mongolei unschuldig verurteilt zu werden. Der BF2 sei wehrdienstpflichtig und müsste bei einer Rückkehr in der Mongolei mit großen Repressalien seitens der altgedienten Soldaten und Offiziere rechnen, die noch immer unbestraft ihr Unwesen treiben würden. Es würden zahlreiche Fälle existieren, wo junge Männer ihr Leben verloren oder gesundheitliche Nachteile erlitten hätten. Der BF2 habe keinen gelernten Beruf, keine sichere Behausung, keine Freunde, keine Bekannten und keine Chance auf eine geregelte Arbeit in der Mongolei. Er würde allein nicht überleben, falls der BF1 verurteilt werde. Dem BF2 drohe auch eine Retraumatisierung, weil er viel Schlimmes miterlebt habe und nun auch weiterhin von der Mutter und den Geschwistern getrennt leben müsste. Da der BF1 und der BF2 bereits 6 Jahre in Österreich leben würden, würden sie (vor allem der BF2) die deutsche Sprache auf dem Niveau B1 beherrschen. Sie haben Integrationskurse absolviert und würden sich derzeit um ihre Sprachkenntnisse bemühen. Sie seien strafrechtlich unbescholten, würden im Rahmen der Nachbarschaftshilfe Tätigkeiten im Bereich der Naturpflege leisten und dadurch bzw. durch die Schule zahlreiche österreichische Freunde und Bekannte kennen. Dazu wurden weiters eine Reihe von Berichten zu Haftbedingungen und zu Obdachlosen in der Mongolei wiedergegeben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die BF sind Staatsangehörige der Mongolei, gehören der Volksgruppe der Khalkh an und sind Buddhisten.

Im Herkunftsland halten sich zwei Brüder sowie die Mutter des BF1 sowie die Mutter und der Bruder des BF2 auf.

In Österreich halten sich ein Bruder des BF1 und dessen Familie auf. Ein gemeinsamer Haushalt bzw. ein sonstiges Abhängigkeitsverhältnis zum besagten Bruder und dessen Familie besteht nicht.

Der BF1 hat im Herkunftsland eine 10-jährige Mittelschulbildung abgeschlossen, ein Jahr eine Berufsschule für KFZ-Mechaniker besucht, Berufserfahrung - unter anderem als Berufssoldat - gesammelt und auch durch Erwerbstätigkeit den Unterhalt seiner Familie sichern können. Er besucht in Österreich derzeit einen Deutschkurs auf Niveau A2 und kann sich auf Deutsch im Alltag verständigen. Er hat erfolgreich mehrere Deutschkurse (Deutsch als Fremdsprache Grundkurs I, Grundkurs II, Aufbaukurs sowie Deutsch als Fremdsprache Kurs 1). Er engagiert sich gemeinnützig in einem Verein und unterstützt seinen Hausmeister bei handwerklichen Tätigkeiten. Er ist gesund und arbeitsfähig und in der Lage in der Mongolei seinen Lebensunterhalt - wie vor seiner Ausreise - auch selbst zu erwirtschaften. Der BF1 lebt von der Grundversorgung.

Der BF2 ist volljährig, gesund und arbeitsfähig. Er besuchte 2 Jahre eine Volksschule in Österreich. In der Mongolei besuchte er von der

5. bis zur 9. Klasse die Mittelschule. In Österreich besuchte er im September 2016 eine Fachschule in Österreich. Derzeit besucht er in Österreich wieder eine Fachschule. Er lebt von der Grundversorgung. Er spricht Deutsch zumindest auf dem Niveau B1.

Die BF haben im Bundesgebiet bereits wiederholt unbegründete Asylanträge gestellt.

Sie sind trotz Abweisung ihres ersten Asylantrages vom November 2005 bzw. November 2008 und rechtskräftiger Ausweisungen durch die Erkenntnisse des Asylgerichtshofes vom 29.07.2010 nicht aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgereist. Vielmehr haben die BF ohne das Bundesgebiet zu verlassen erneut Anträge auf internationalen Schutz (erste Folgeanträge) gestellt, welche mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 09.06.2011 wegen entschiedener Sache rechtskräftig zurückgewiesen wurden. Die BF reisten dann freiwillig am 29.07.2011 in die Mongolei aus. Am 24.12.2015 reisten die BF wieder illegal in das Bundesgebiet ein und stellten bereits zum zweiten Mal Folgeanträge auf internationalen Schutz, die mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.10.2016 rechtskräftig wegen Unzuständigkeit gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 zurückgewiesen wurden. In der Zwischenzeit wurden die BF am 29.09.2016 nach Deutschland abgeschoben. Dennoch reisten die BF - nach zwischenzeitiger Rückkehr ins Herkunftsland - im Dezember 2017 (BF2) bzw. Mai 2018 (BF1) erneut schlepperunterstützt illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten die gegenständlichen dritten Folgeanträge auf internationalen Schutz.

Die BF verfügten bisher über keine Aufenthaltsberechtigung außerhalb ihrer Asylverfahren.

Das Vorbringen des BF1, aus Furcht vor strafrechtlicher Verfolgung wegen ihm zu Unrecht unterstellter Straftaten in Zusammenhang mit einem illegalen Autoersatzteilhandel das Herkunftsland verlassen zu haben, wobei er deswegen 2017 vorübergehend in Untersuchungshaft angehalten worden wäre, hat sich als nicht glaubwürdig erwiesen.

Den BF droht bei einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat kein reales Risiko einer Verletzung im Sinne der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten BGBl. Nr. 210/1958 (in der Folge EMRK), oder der Prot. Nr. 6 Nr. 13 zur Konvention.

Im Übrigen wird der unter Punkt I. wiedergegebene Verfahrensgang der Entscheidung zugrundegelegt.

1.2. Zur Situation im Herkunftsland wird im Wesentlichen von den zutreffenden Feststellungen des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid ausgegangen, wobei diesbezüglich zwischenzeitlich keine entscheidungsrelevanten Änderungen eingetreten sind.

Die Länderfeststellungen lauten auszugsweise wie folgt:

1. Politische Lage

Die Mongolei ist ein Binnenstaat zwischen der Russischen Föderation und der Volksrepublik China. Mit einer Bevölkerung von knapp über drei Millionen Menschen auf einer Fläche von knapp über 1,5 Millionen Quadratkilometern ist sie einer der am dünnsten besiedelten Staaten der Welt. In der Hauptstadt Ulaanbaatar leben (2018) ca. 1,5 Millionen Menschen (CIA 28.8.2018). Die Mongolei ist eine parlamentarische Demokratie mit einem Mehrparteiensystem (ÖB Peking 12.2017; vgl. USDOS 20.4.2018). Die Verfassung von 1992 basiert auf den Grundprinzipien Demokratie, Gerechtigkeit, Freiheit, Gleichheit, nationale Einheit, Rechtsstaatlichkeit und Gewaltenteilung (ÖB Peking 12.2018; vgl. AA 3.2018a). In den vergangenen 20 Jahren wurden in der Mongolei 13 erfolgreiche Präsidentschafts-, und Parlamentswahlen abgehalten (USDOS 19.7.2018). Das Parlament (Großer Staats-Chural) ist ein Einkammernparlament mit 76 Sitzen (ÖB Peking 12.2017). Die 76 Abgeordneten werden in allgemeiner, freier, unmittelbarer und geheimer Wahl im Wege des Mehrheitswahlrechts für vier Jahre gewählt. Bei der letzten Parlamentswahl am 29.6.2016 löste die Mongolische Volkspartei (MVP) die Demokratische Partei (DP) in der Regierung ab. (AA 3.2018a). Die MVP erhielt 65 Mandate, die bisher regierende DP neun, die Mongolische Revolutionäre Volkspartei (MRVP) und der unabhängige Musiker S. Javkhlan erhielten je ein Mandat. Die Wahlbeteiligung lag bei 72,1% (Mongolei Online 10.7.2016; vgl. KAS 1.7.2016). Die Einführung des Mehrheitswahlrechtes nur fünf Wochen vor dem Wahltermin hat auf das Ergebnis Einfluss genommen (Sarantuya/Batmunkh 2017; vgl. ÖB Peking 12.2017). Unter dieser Entscheidung litten vor allem die Chancen von kleinen Parteien und Frauen. So wurde zum Beispiel die Frauenquote von bisher 30% auf 20% gesenkt (KAS 1.7.2016).

Die OSZE war mit etwa 300 Wahlbeobachtern in der Mongolei vertreten und attestierte, dass die Wahl, nach hartem, die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit respektierendem Wahlkampf, geordnet ablief (OSZE 4.10.2016; vgl. AA 3.2018a). Die 2016 gebildete Regierung unter Ministerpräsident Erdenebat bestehend aus 16 Ministern (davon zwei Frauen), einer Reduktion um drei Ämter im Vergleich zur vorherigen Regierung (ÖB Peking 12.2017), wurde bereits im Sommer 2017 aufgrund parteiinterner Machtkämpfe durch eine Regierung unter Ministerpräsident Khurelsukh abgelöst (AA 3.2018a). Das Staatsoberhaupt ist der Präsident, der in einer Direktwahl für vier Jahre gewählt wird und der selbst den Premierminister nominieren kann. Das Präsidentenamt kann für maximal zwei Amtsperioden bekleidet werden (ÖB Peking 12.2017). Am 10. Juli legte Kh. Battulga im Großen Saal der Staatsversammlung den Amtseid als 5. Präsident der Mongolei ab (LIP 9.2018). Er setzte sich in einer Stichwahl mit 50,6% gegen den Gegenkandidat M. Enkhbold der regierenden Mongolischen Volkspartei (MVP), der 41,2 % der Stimmen erhielt, durch (Reuters 8.7.2017; vgl. AA 3.2018a). Der Staatspräsident ist Vorsitzender des Nationalen Sicherheitsrates (weitere Mitglieder: Premierminister und Parlamentspräsident) und Oberbefehlshaber der Streitkräfte. Er setzt die vom Parlament verabschiedeten Gesetze in Kraft. Er kann Gesetze initiieren und mit seinem Veto verhindern, das nur mit der Zwei-Drittel-Mehrheit des Parlaments überstimmt werden kann (AA 3.2018a).

Quellen:

-AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (3.2018a):

Mongolei - Innenpolitik,

https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/mongolei-node/-/222882, Zugriff 13.9.2018

-CIA - Central Intelligence Agency (28.8.2018): The World Factbook - Mongolia,

https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/mg.html, Zugriff 14.9.2018

-LIP - LIPortal, Das Länderinformationsportal (9.2018): Mongolei, Geschichte und Staat,

https://www.liportal.de/mongolei/geschichte-staat/, Zugriff 20.9.2018

-KAS - Konrad-Adenauer-Stiftung (1.7.2016): Erdrutschsieg der Mongolischen Volkspartei, Parlamentswahlen in der Mongolei, http://www.kas.de/mongolei/de/publications/45759/, Zugriff 13.9.2018

-Mongolei Online, Bormann (10.7.2016): Wahlergebnisse - Wahlen 2016, http://www.mongolei.de/news/Ergebnisse2016.htm, Zugriff 13.9.2018

-ÖB Peking (12.2017): Asylländerbericht 2017 Mongolei.

-OSZE - Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (4.10.2016): Mongolia, Parliamentary Elections, 29 June 2016: Final Report, http://www.osce.org/odihr/elections/mongolia/237626, Zugriff 13.9.2018

-Reuters (8.7.2017): Former martial arts star Battulga wins Mongolian presidential election, https://www.reuters.com/article/us-mongolia-election/former-martial-arts-star-battulga-wins-mongolian-presidential-election-idUSKBN19T05Z, Zugriff 13.9.2018

-Tserenbaltavyn, Sarantuya / Tsevelmaa Batmunkh (2017):

Wahlrechtsreform und Wirtschaftskrise - die Mongolei nach den Parlamentswahlen; in: Argumente und Materialien der Entwicklungszusammenarbeit 19, S 24-32, https://www.hss.de/download/publications/AMEZ_19_Demokratie_im_Aufbruch_05.pdf, Zugriff 13.9.2018

-USDOS - U.S. Department of State (19.7.2018): Investment Climate Statements for 2018,

https://www.state.gov/e/eb/rls/othr/ics/investmentclimatestatements/index.htm?year=2018&dlid=281519#wrapper, Zugriff 13.9.2018

-USDOS - U.S. Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Mongolia, https://www.ecoi.net/en/document/1430186.html, Zugriff 13.9.2018

2. Sicherheitslage

Im regionalen Vergleich hat die Mongolei nach dem Zerfall des Ostblocks einen vorbildlichen Weg in Richtung Demokratie und Marktwirtschaft eingeschlagen. Seit 1990 finden regelmäßig allgemeine, freie und faire Wahlen statt, die Regierungswechsel verlaufen friedlich. Die Menschenrechte sind in der Mongolei in der Verfassung festgeschrieben und werden allgemein geachtet. Das Land verfügt über eine aktive Zivilgesellschaft mit einer Vielzahl von Bürgerbewegungen und Selbsthilfegruppen (BMZ o.D.). Der Staat hat im gesamten Staatsgebiet das unangefochtene Gewaltmonopol. Die gesamte Bevölkerung der Mongolei akzeptiert den Nationalstaat als legitim. Es gibt keine organisierten Gruppen, die stark genug wären, das staatliche Gewaltmonopol herauszufordern. Alle bedeutenden politischen Akteure bekennen sich zur Demokratie. Eine geringe Zahl antidemokratischer Akteure wie hypernationalistische Parteien oder Banden haben keinen Einfluss auf die Öffentlichkeit oder die Regierung und werden ausgegrenzt. Die Armee hatte in der Vergangenheit kein Interesse, politische Kontrolle zu übernehmen und es gibt keine Hinweise, dass sie es derzeit hätte (Bertelsmann 2018). Es gibt keine Berichte über terroristische Angriffe oder aktive terroristische Gruppen in der Mongolei (USDOS 10.7.2018). Es kommt selten zu Unruhen oder politischer Gewalt. In Folge umstrittener Parlamentswahlen im Juli 2008 wurden Proteste, bei denen fünf Personen ums Leben kamen, rasch unter Kontrolle gebracht und die Ordnung wieder hergestellt. Seither kam es zu keinen Vorfällen ähnlichen Ausmaßes mehr (USDOS 19.7.2018). Sozioökonomische Konflikte - primär zwischen der städtischen und ländlichen Bevölkerung - eskalieren nicht, sind jedoch aufgrund einer instabilen politischen Umgebung, angeheizt durch Populismus und Kampagnen in den sozialen Medien, im Ansteigen begriffen (Bertelsmann 2018). In den vergangenen drei Jahren kam es zu vermehrten Anfeindungen chinesischer, koreanischer und vietnamesischer Staatsbürger, die in der Mongolei leben (USDOS 19.7.2018) und es kam zu einzelnen gewalttätigen Übergriffen durch Ultranationalisten gegen diese Personen (USDOS 19.7.2018; vgl. ÖB Peking 12.2017) sowie gegen LGBTI-Personen (ÖB Peking 12.2017). Die Binnenlage des Flächenstaates zwischen Russland und China bestimmt die mongolische Außenpolitik, die sich daher um ein gutes, ausgewogenes Verhältnis zu diesen beiden Nachbarn bemüht. So verfolgt die Mongolei eine Politik der Bündnisfreiheit und hat sich 1992 zur kernwaffenfreien Zone erklärt. Gleichzeitig sucht das Land internationale Absicherung, die es in einer immer aktiveren Mitarbeit in internationalen Organisationen, vor allem den Vereinten Nationen, sowie in einer stärkeren Zusammenarbeit mit den USA, Japan und der Europäischen Union (insbesondere Deutschland) zu finden hofft ("Politik des Dritten Nachbarn") (AA 3.2018c).

Quellen:

-AA - Auswärtiges Amt (3.2018c): Mongolei, Außenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/mongolei-node/-/222880, Zugriff 18.9.2018

-Bertelsmann Stiftung (2018): BTI 2016, Mongolia Country Report; https://www.ecoi.net/en/file/local/1427464/488348_en.pdf, Zugriff 13.9.2018

-BMZ - Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (o.D.): Mongolei, Situation und Zusammenarbeit, http://www.bmz.de/de/laender_regionen/asien/mongolei/zusammenarbeit/index.html, Zugriff 13.9.2018

-USDOS - U.S. Department of State (19.7.2018): Investment Climate Statements for 2018,

https://www.state.gov/e/eb/rls/othr/ics/investmentclimatestatements/index.htm?year=2018&dlid=281519#wrapper, Zugriff 13.9.2018

-USDOS - U.S. Department of State, Bureau of Diplomatic Security (10.7.2018): Mongolia 2018 Crime & Safety Report, https://www.osac.gov/pages/ContentReportDetails.aspx?cid=24452, Zugriff 18.9.2018

-ÖB Peking (12.2017): Asylländerbericht 2017 Mongolei.

3. Rechtsschutz / Justizwesen

Das mongolische Rechtssystem orientiert sich am römisch-germanischen System und kennt eine Unterscheidung zwischen Verwaltungs- und Zivilrecht (ÖB Peking 12.2017). Die Verfassung der Mongolei sieht eine Gewaltenteilung vor, die Justiz ist formell unabhängig. Diese Unabhängigkeit wird jedoch durch systemimmanente Korruption geschwächt (ÖB Peking 12.2017; vgl. FH 2018, USDOS 20.4.2018). Soum-, Intersoum- und Bezirksgerichte sind Gerichte 1. Instanz und für kleinere Verbrechen sowie für Zivilverfahren unter einem Streitwert von zehn Millionen Tögrök (MNT) zuständig. Aimag-Gerichte sind die Erstinstanz für schwerwiegendere Verbrechen und Zivilverfahren mit einem Streitwert von über zehn Millionen MNT, sowie die Berufungsgerichte für die unteren Gerichte. Der Oberste Gerichtshof ist für alle anderen Verfahren zuständig. Der Verfassungsgerichtshof (Tsets) kann vom Parlament, dem Staatspräsidenten, dem Premier, dem Obersten Staatsanwalt, auf Eigentinitative oder durch Petitionen durch Bürger befasst werden. Die neun Richter werden durch das Parlament für sechs Jahre ernannt. (ÖB Peking 12.2017). Der Präsident ernennt die Richter des Obersten Gerichtshofes. Der Judicial General Council (JGC) ist für die Nominierung sowie die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit von Richtern verantwortlich. Er ist jedoch politisch abhängig und hat nicht die Befugnis, bei Vorwürfen von richterlichem Fehlverhalten zu ermitteln (Bertelsmann 2018). Die unabhängige Gerichtsbarkeit sowie das Recht auf ein faires, öffentliches Verfahren ohne Verzögerungen wird in der Regel durchgesetzt. Für Angeklagte gilt die Unschuldsvermutung und sie haben das Recht, über die Vorwürfe gegen sie in Kenntnis gesetzt zu werden. Angeklagte können einen Rechtsbeistand selbst auswählen oder erhalten auf Staatskosten einen solchen gestellt (USDOS 20.4.2018). NGOs und Privatunternehmen berichten, dass Korruption und Einflussnahme im Justizsystem stattfindet (USDOS 20.4.2018; vgl. Bertelsmann 2018). Die Rechte von Angeklagten wie die Befragung und Einberufung von Zeugen würden in manchen Fällen missachtet. NGOs berichten weiters über Einschüchterung von Zeugen und mangelnde Transparenz bei der Urteilsfindung (USDOS 20.4.2018). Jedoch wurde in der Justice Integrity Study 2016 der Mongolei deutliche Fortschritte bei der Verbesserung der Transparenz der Urteilsfindung attestiert (Bertelsmann 2018). Gerichte verhängen nur selten Freisprüche oder stellen das Verfahren ein, auch wenn es keine substanziellen Beweise für einen Schuldspruch gibt. Gerichte spielen Fälle häufig an die Staatsanwaltschaft zurück, obwohl ein Freispruch angemessen erscheint. Dadurch wechseln auch einzelne prominente Kriminalfälle jahrelang zwischen Staatsanwaltschaft und Gericht hin und her, ohne dass diese abgeschlossen werden (USDOS 20.4.2018). Haftstrafen sind in der Mongolei schon für kleine Delikte aus generalpräventiven Gründen sehr hoch. Sie reichen für Gewalt-, Raub- und Sexualdelikte deutlich über Strafmaße europäischer Rechtsordnungen hinaus. Die Möglichkeit der vorzeitigen Entlassungen oder der Strafaussetzungen zur Bewährung ist formal vorhanden, aber es wird davon wenig Gebrauch gemacht (ÖB Peking 12.2017).

Quellen:

-Bertelsmann Stiftung (2018): BTI 2018, Mongolia Country Report; https://www.ecoi.net/en/file/local/1427464/488348_en.pdf, Zugriff 13.9.2018

-FH - Freedom House (2018): Freedom in the world 2018, Mongolia, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2018/mongolia, Zugriff 13.9.2018

-ÖB Peking (12.2017): Asylländerbericht 2017 Mongolei

-USDOS - U.S. Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Mongolia, https://www.ecoi.net/en/document/1430186.html, Zugriff 13.9.2018

4. Sicherheitsbehörden

Dem Ministerium für öffentliche Sicherheit unterstehen das Milizbüro (Polizei) und ein diesem unterstelltes Netz von Polizeiämtern, die Staatssicherheitsverwaltung, das Brandschutzamt, die Fremdenpolizei und die Grenztruppen sowie der Justizvollzugswachkörper (ÖB Peking 12.2017). Die zivilen Behörden üben größtenteils Kontrolle über die internen und externen Sicherheitskräfte aus, jedoch bleiben die Mechanismen zur Untersuchung von Polizeiübergriffen inadäquat. So gibt es Fälle von ungestraftem Missbrauch Verdächtiger durch Sicherheitskräfte. Aufsichtsorgan über nationale und lokale Polizeiaktionen ist die National Police Agency (NPA) (USDOS 20.4.2018). Sicherheitskräften wird vorgeworfen, willkürliche Verhaftungen und Verkehrsanhaltungen durchzuführen, angehaltene Personen für längere Zeit festzuhalten und Häftlinge zu schlagen (HRW 2018). Obwohl Sicherheitsbeamte für absichtliche Körperverletzung zur Verantwortung gezogen werden, waren Verfolgungen dieser Vergehen selten. Der NPA wurden bis August 2016 insgesamt 24 Beschwerden wegen körperlicher Übergriffe durch die Polizei gemeldet, von denen sechs zu strafrechtlichen Ermittlungen führten (USDOS 20.4.2018). Die nationale Polizei, die Miliz, welche auch als Kriminalpolizei fungiert, unterhält in jeder Provinz ein Referat und in jedem Bezirk ein Büro. Sie hat alle notwendigen Maßnahmen (Ermittlungen, Zwangsmaßnahmen und Beschlagnahme sowie den Gebrauch von Waffen) einzuleiten, um den Schutz der öffentlichen Ordnung zu gewährleisten. Die Fahndung nach vermissten Personen, die Verkehrssicherheit (durch Verkehrsinspektorate in jedem Milizbüro) und die Brandbekämpfung fallen ebenfalls in die Zuständigkeit der Miliz. Zusammen mit der Lokalverwaltung beaufsichtigen die lokalen Sicherheitsbüros außerdem die Vollstreckung der Zwangsarbeitsstrafen. Das Ministerium für öffentliche Sicherheit ist schließlich auch für die Staatssicherheit (Spionageabwehr, Staatsschutz und Sabotageabwehr) zuständig. Der Fremdenpolizei und den Grenztruppen unterstehen ca. 15.000 Beamte. Sie sind für die Einhaltung der Ein- und Ausreisevorschriften sowie des Fremdenrechts zuständig (ÖB Peking 12.2017).

Quellen:

-FH - Freedom House (2018): Freedom in the world 2018, Mongolia, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2018/mongolia, Zugriff 13.9.2018

-ÖB Peking (12.2017): Asylländerbericht 2017 Mongolei

-USDOS - U.S. Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Mongolia, https://www.ecoi.net/en/document/1430186.html, Zugriff 13.9.2018

5. Folter und unmenschliche Behandlung

Artikel 251 des Strafgesetzbuchs definiert den Straftatbestand der Folter und legt eine Höchststrafe von fünf Jahren Haft und ein Berufsverbot von bis zu drei Jahren fest. In besonders schlimmen Fällen kann die Strafe sogar auf bis zu zehn Jahren ausgeweitet werden. Gemäß Kapitel 11, §44 wird die Entschädigung in Fällen von Folter von der Strafprozessordnung festgelegt. Der Höchste Gerichtshof zitiert in seiner Interpretation dieses Artikels ausdrücklich die Definition der UN-Konvention gegen Folter (ÖB Peking 12.2017). Dennoch sind Folter und andere Misshandlungen verbreitet (USDOS 20.4.2018; vgl. AI 22.2.2018), insbesondere zum Erzwingen von Geständnissen (USDOS 20.4.2018) in Haftanstalten, wo auch Personen mit Behinderungen oder ausländische Staatsbürger betroffen sind. Seit Juli 2017, mit Inkrafttreten der neuen Strafprozessordnung, fehlen unabhängige Ermittlungsmechanismen, was zu einer unvollständigen Erfassung und einer Straflosigkeit von Folter führt (AI 22.2.2018). Rechtliche Rahmenbedingungen und Maßnahmen zur Verhinderung von Folter sind unzureichend (Bertelsmann 2018). Auch wird von Drohungen gegen Familienmitglieder berichtet, um Geständnisse zu erzwingen (USDOS 20.4.2018). Im Februar 2015 ratifizierte die Mongolei das Zusatzprotokoll zur UN-Antifolterkonvention (OPCAT). Das UN-Antifolterkomitee (CAT) überprüfte die Mongolei im August 2016 und drückte unter anderem Sorgen über vorherrschende Straflosigkeit in Fällen von Folter aus (ÖB Peking 12.2017).

Quellen:

-AI - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Mongolia, https://www.ecoi.net/en/document/1425540.html, Zugriff 13.9.2018

-Bertelsmann Stiftung (2018): BTI 2016, Mongolia Country Report; https://www.ecoi.net/en/file/local/1427464/488348_en.pdf, Zugriff 13.9.2018

-ÖB Peking (12.2017): Asylländerbericht 2017 Mongolei

-USDOS - U.S. Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Mongolia, https://www.ecoi.net/en/document/1430186.html, Zugriff 13.9.2018

6. Korruption

Korruption ist in der gesamten öffentlichen Verwaltung und in der Industrie (Bergbau) weit verbreitet (ÖB 12.2017; vgl. TI 9.7.2018). Die kleine Korruption ist jedoch rückläufig (TI 9.7.2018). Die Nichtregierungsorganisation Transparency International listet die Mongolei in ihrem Korruptionswahrnehmungsindex 2017 auf Platz 103 von 180 analysierten Ländern (TI 21.2.2018); 2016 lag die Mongolei auf Platz 87 von 176 untersuchten Staaten (TI 25.1.2017). Der Großteil der Bevölkerung ist mit den Anti-Korruptionsmaßnahmen der Regierung unzufrieden (TI 9.7.2018). Auch in der Politik setzt sich zunehmend die Erkenntnis durch, dass Korruption die Entwicklung der Mongolei stark behindert. Es wurden Antikorruptionsgesetze verabschiedet und entsprechende Kontrolleinrichtungen geschaffen. Weitere Reformen und eine konsequente strafrechtliche Verfolgung von Korruption sind jedoch erforderlich (BMZ o.D.). Das am 1. Juli 2017 in Kraft getretene Strafgesetz führte höhere Strafen für Korruptionsvergehen von öffentlich Bediensteten und Regierungsvertretern sowie deren nächster Verwandtschaft ein. Das Gesetz erfordert von Regierungsvertretern auch die Offenlegung ihrer Vermögen an die Independent Authority Against Corruption (IAAC). Im März 2017 wurde ein staatliches Korruptionsbekämpfungsprogramm mit einer Laufzeit von drei Jahren implementiert (USDOS 19.7.2018). Seit 2006 wurde das Anti-Korruptionsgesetz mehrfach erweitert, jedoch gibt es noch kein Gesetz zum Schutz von NGOs und anderen Institutionen, die Korruptionsfälle öffentlich machen (USDOS 19.7.2018; vgl. ÖB 12.2017). Eine gesetzliche Schutzvorschrift liegt seit Ende 2016 jedoch im Entwurf vor. Journalisten, die Korruptionsfälle aufdecken, werden mitunter von einflussreichen Betroffenen mittels Diffamierungs-Klagen in den Ruin getrieben (ÖB Peking 12.2017). Es gibt eine weitreichende Immunität von Amtsträgern gegenüber strafrechtlicher Verfolgung (TI 9.7.2018) und es gibt Bedenken, dass Teile der Justiz und der IAAC weitgehend von politischen Kreisen kontrolliert werden, welche verhindern möchten, durch eine tatsächlich unabhängige Behörde selbst der Korruption bezichtigt zu werden (Bertelsmann 2018).

Quellen:

-Bertelsmann Stiftung (2018): BTI 2016, Mongolia Country Report; https://www.ecoi.net/en/file/local/1427464/488348_en.pdf, Zugriff 13.9.2018

-BMZ - Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (o.D.): Mongolei, Situation und Zusammenarbeit, http://www.bmz.de/de/laender_regionen/asien/mongolei/zusammenarbeit/index.html, Zugriff 13.9.2018

-ÖB Peking (12.2017): Asylländerbericht 2017 Mongolei

-TI - Transparency International (21.2.2018): Corruption Perceptions Index 2017, https://www.transparency.org/country/MNG, Zugriff 13.9.2018

-TI - Transparency International (25.1.2017): Corruption Perceptions Index 2016,

https://www.transparency.org/news/feature/corruption_perceptions_index_2016, Zugriff 24.9.2018

-TI - Transparency International (9.7.2018): Mongolia: Overview of Corruption and Anti-Corruption, https://knowledgehub.transparency.org/helpdesk/mongolia-overview-of-corruption-and-anti-corruption, Zugriff 13.9.2018

-USDOS - U.S. Department of State (19.7.2018): Investment Climate Statements for 2018,

https://www.state.gov/e/eb/rls/othr/ics/investmentclimatestatements/index.htm?year=2018&dlid=281519#wrapper, Zugriff 13.9.2018

7. NGOs und Menschenrechtsaktivisten

Eine Vielzahl an heimischen und internationalen Menschenrechtsgruppen kann ohne behördliche Einschränkungen ihre Erkenntnisse veröffentlichen (USDOS 20.4.2018; vgl. FH 2018), jedoch sind die meisten dieser Organisationen eher klein (FH 2018). Regierungsbeamte sind grundsätzlich kooperativ und für deren Anliegen zugänglich (USDOS 20.4.2018). Die staatliche Menschenrechtskommission "National Human Rights Commission of Mongolia" (NHRC) arbeitet weitgehend unabhängig und veröffentlicht trotz schlechter finanzieller Ausstattung kritische Berichte. Internationale NGOs können frei arbeiten. Menschenrechtsverteidiger sind in der Regel keinen Belästigungen ausgesetzt. Jedoch blieb der Fall eines 2015 ermordeten Umweltaktivisten, der Minenarbeiten kritisiert hatte, bisher ungeklärt und es kam zu Fällen von Übergriffen von Skinheads und religiösen Fanatikern gegen LGBT-Aktivisten (ÖB Peking 12.2017).

Quellen:

-FH - Freedom House (2018): Freedom in the world 2018, Mongolia, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2018/mongolia, Zugriff 13.9.2018

-ÖB Peking (12.2017): Asylländerbericht 2017 Mongolei

-USDOS - U.S. Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Mongolia, https://www.ecoi.net/en/document/1430186.html, Zugriff 13.9.2018

8. Ombudsmann

Es existiert keine Ombudsstelle zur Behandlung von Beschwerden durch Häftlinge (USDOS 3.3.2017; vgl. AI 22.2.2018). Das neue Strafgesetzbuch (Juli 2017) hat die Unabhängige Ermittlungseinheit, welche bereits früher abgeschafft worden war, nicht wiederhergestellt (AI 22.2.2018). Jedoch erlaubt das Gesetz Gefangenen, Beschwerden unzensiert an das Justizpersonal weiterzuleiten, um Untersuchungen der Haftbedingungen zu beantragen. Die Staatsanwaltschaft und die staatliche Menschenrechtskommission "National Human Rights Commission of Mongolia" (NHRC) kontrollierten die Bedingungen in Gefängnissen und Haftanstalten (USDOS 20.4.2018).

Quellen:

-AI - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Mongolia, https://www.ecoi.net/en/document/1425540.html, Zugriff 13.9.2018

-USDOS - U.S. Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Mongolia, https://www.ecoi.net/en/document/1430186.html, Zugriff 13.9.2018

-USDOS - U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Mongolia, https://www.ecoi.net/en/document/1395603.html, Zugriff 14.9.2018

9. Wehrdienst und Rekrutierungen

Es besteht für alle Männer zwischen dem 18. und dem 25. Lebensjahr eine Wehrpflicht über zwölf Monate. Zu Einheiten, welche nicht unter Waffen stehen, kann man bis zum 27. Lebensjahr eingezogen werden. Eine uneingeschränkte Befreiung von der Wehrpflicht gibt es nicht, eine Erkrankung oder die Unterstützung schwer erkrankter Familienangehöriger können zu einem Aufschub der Wehrpflicht führen. Studenten haben ebenfalls das Recht, einen Aufschub des Einberufungsbefehls zu beantragen. Frauen sind von der Wehrpflicht ausgenommen (ÖB Peking 12.2017; vgl. CIA 28.8.2018). Nach der Wehrpflicht können sich Soldaten für zwei bis vier Jahre verpflichten (CIA 28.8.2018). Das Gesetz sieht für religiöse oder Gewissensgründe die Möglichkeit vor, alternativ Dienst bei der Grenzüberwachung, der nationalen Katastrophenschutzbehörde oder bei humanitären Organisationen zu leisten (USDOS 29.5.2018). Gemäß Wehrdienstgesetz kann man sich durch eine Zahlung von umgerechnet 490 Euro vom Wehrdienst befreien lassen (USDOS 29.5.2018; vgl. ÖB Peking 12.2017). Deserteure müssen in Friedenszeiten mit einer zweijährigen und Offiziere mit einer dreijährigen Freiheitsstrafe, rechnen (Art. 279 Abs.1 und 279 Abs. 2 StGB). In Kriegszeiten kann die Strafe auf fünf bis sieben Jahre ausgedehnt werden (ÖB Peking 12.2017).

Quellen:

-CIA - Central Intelligence Agency (28.8.2018): The World Factbook - Mongolia,

https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/mg.html, Zugriff 14.9.2018

-ÖB Peking (12.2017): Asylländerbericht 2017 Mongolei

-USDOS - U.S. Department of State (29.5.2018): 2017 Report on International Religious Freedom - Mongolia, https://www.ecoi.net/en/document/1436918.html, Zugriff 14.9.2018

-USDOS - U.S. Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Mongolia, https://www.ecoi.net/en/document/1430186.html, Zugriff 13.9.2018

10. Allgemeine Menschenrechtslage

Die schwerwiegendsten Menschenrechtsprobleme stellen die Misshandlung von Häftlingen, Korruption, Gewalt gegen LGBTI-Personen und harte Arbeitsbedingungen für Fremdarbeiter, insbesondere aus Nordkorea, dar. Maßnahmen der Regierung zur Bestrafung von Missbrauch oder Korruption im öffentlichen Dienst waren inkonsequent (USDOS 20.4.2018). Mit 17 der 18 internationalen Menschenrechtsverträge und deren Zusatzprotokolle hat die Mongolei mehr einschlägige Verträge ratifiziert als jedes andere asiatische Land, und um zwei Verträge mehr als Österreich (ÖB Peking 12.2017). Als neuntes Land in Asien hat die Mongolei im Jahr 2000 eine nationale Menschenrechtskommission eingerichtet. Nach den gesetzlichen Vorgaben besteht diese aus drei für sechs Jahre berufenen Mitgliedern, die vom Obersten Gerichtshof, dem Staatspräsidenten und dem Parlament nominiert werden. Vorsitzender des Gremiums ist ein bisheriger Richter am Obersten Gerichtshof. Die Befugnisse dieser Kommission beziehen sich v.a. auf die Ausarbeitung von Bildungs-, Rechtsverbreitungs- und Forschungsmaßnahmen, aber auch auf die Behandlung von Bürgerbeschwerden. Die Mongolei orientierte sich dabei eng an den Vorschlägen des UN-Hochkommissariats für Menschenrechte, welches die Anstrengungen der Mongolei auf diesem Gebiet als vorbildlich bezeichnet (ÖB Peking 12.2017).

Quellen:

-ÖB Peking (12.2017): Asylländerbericht 2017 Mongolei

-USDOS - U.S. Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Mongolia, https://www.ecoi.net/en/document/1430186.html, Zugriff 13.9.2018

11. Meinungs- und Pressefreiheit

In der Mongolei besteht eine große Pressevielfalt und generelle Meinungsfreiheit (ÖB 12.2017). Die Meinungsfreiheit ist durch die Verfassung abgesichert (USDOS 20.4.2018). Auch der friedliche Meinungsaustausch im Internet ist gesetzlich erlaubt. Verantwortlich dafür ist die von der Regierung besetzte Kommunikationsaufsichtskommission (Regulatory Commission, CRC), ein Organ, welches Fernseh- und Rundfunklizenzen vergibt, sowie digitalen Inhalt reguliert. Von Zensur betroffen sind beispielsweise Darstellungen exzessiver Gewalt oder Pornographie (USDOS 20.4.2018). Am 1. Juli 2017 trat ein neues Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in Kraf, das höhere Strafen für Verleumdung und die Verbreitung von falschen Informationen vorsieht. Interessenvertretungen von Journalisten kritisierten das Gesetz für vage Definitionen der Tatbestände und befürchteten, das Gesetz könnte vermehrt zur Unterdrückung der Meinungsfreiheit herangezogen werden. Nach Protesten der Medien im April 2017 wurde das Gesetz schließlich mit reduzierten Strafmaßen verabschiedet (AI 22.2.2018; vgl. FH 2018). Aus Furcht vor strafrechtlichen Repressalien übten viele Journalisten und unabhängige Publikationen in gewissem Ausmaß Selbstzensur (Bertelsmann 2018; vgl. USDOS 20.4.2018). Das Gesetz über Staatsgeheimnisse, das diese Staatsgeheimnisse nur vage beschreibt, wird herangezogen, um journalistische Publikationen einzuschränken (Bertelsmann 2018). Es gibt Berichte von Gewalt und Belästigung gegenüber Journalisten (USDOS 20.4.2018). und auch Blogger sind Verleumdungsklagen einflussreicher Persönlichkeiten ausgesetzt (ÖB Peking 12.2017). In den vergangenen Jahren hat sich die generelle Situation der Medien verbessert. Im World Press Freedom Index der NGO Reporter ohne Grenzen liegt die Mongolei auf Rang 71 von 180 untersuchten Staaten. Der Großteil der Medienlandschaft ist jedoch auf einige Medienunternehmen mit politischen Verbindungen konzentriert. Die Medien werden daher politisch unter Druck gesetzt und können ihre Rolle als Kontrollorgan der Zivilgesellschaft gegenüber der Regierung nicht vollständig erfüllen (RSF 2018).

Quellen:

-AI - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Mongolia, https://www.ecoi.net/en/document/1425540.html, Zugriff 13.9.2018

-Bertelsmann Stiftung (2018): BTI 2016, Mongolia Country Report; https://www.ecoi.net/en/file/local/1427464/488348_en.pdf, Zugriff 13.9.2018

-FH - Freedom House (2018): Freedom in the world 2018, Mongolia, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2018/mongolia, Zugriff 13.9.2018

-ÖB Peking (12.2017): Asylländerbericht 2017 Mongolei

-RSF - reporters sans frontiers (2018): Defamation Proceedings and Self-Cencorship, https://rsf.org/en/mongolia, Zugriff 14.9.2018

-- USDOS - U.S. Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Mongolia, https://www.ecoi.net/en/document/1430186.html, Zugriff 13.9.2018

12. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition

Die Verfassung der Mongolei garantiert die Vereinigungs- und die Versammlungsfreiheit und es gibt keine Einschränkungen dieser Rechte (Bertelsmann 2018; vgl. USDOS 20.4.2018). Gewerkschaften sind unabhängig und ihre Rechte werden von der Regierung respektiert (FH 2018). Politische Parteien sind vorwiegend auf Interessensnetzwerken statt auf politischen Ideologien aufgebaut. Neue politische Bewegungen können ungehindert gegründet werden und ungehindert arbeiten. Kleinere Parteien können im legislativen Prozess mitwirken und stellen immer wieder Abgeordnete im Parlament (FH 2018). Es gab in der Mongolei bereits zahlreiche friedliche Regierungswechsel zwischen Parteien auf nationaler und regionaler Ebene (Bertelsmann 2018; vgl. FH 2018). Es gibt keine unangemessenen Barrieren für Oppositionsparteien, um durch Wahlen ihren Einfluss zu vergrößern (FH 2018). Jedoch wird das 2016 eingeführte Mehrheitswahlrecht dafür kritisiert, die Wahlchancen der kleineren Parteien zu verringern (Bertelsmann 2018).

Quellen:

-Bertelsmann Stiftung (2018): BTI 2016, Mongolia Country Report; https://www.ecoi.net/en/file/local/1427464/488348_en.pdf, Zugriff 13.9.2018

-FH - Freedom House (2018): Freedom in the world 2018, Mongolia, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2018/mongolia, Zugriff 13.9.2018

-USDOS - U.S. Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Mongolia, https://www.ecoi.net/en/document/1430186.html, Zugriff 13.9.2018

13. Haftbedingungen

Die Haftbedingungen in der Mongolei sind nach wie vor dürftig bis harsch, auch wenn es in den letzten Jahren Verbesserungen gab (USDOS 13.4.2016; vgl. ÖB Peking 12.2017) und liegen weit unter europäischen Standards (ÖB Peking 12.2017). Die Gefängnisse waren in der Regel nicht überfüllt (USDOS 20.4.2018) aber es gibt Mängel in Bezug auf medizinische Versorgung, Bekleidung, Betten, Nahrung, Trinkwasser, Heizung, Beleuchtung, Belüftung, Sanitäranlagen und bei der Unterbringung von Personen mit Behinderungen in älteren Anstalten und Untersuchungsgefängnissen. In Gefängnissen in ländlichen Regionen sind die Bedingungen oft schlechter als in neuen und renovierten Anlagen. In Entzugsanstalten der Polizei sind die Bedingungen oft dürftig. Unabhängigen Beobachtern wird der Zutritt zu den Haftanstalten in der Regel gewährt (USDOS 20.4.2018; vgl. ÖB Peking 12.2017; FH 2018). Männer und Frauen werden in getrennten Anlagen inhaftiert. Männer werden je nach der ihnen zugewiesenen Sicherheitsstufe ihrer Vergehen in entsprechenden Gefängnissen untergebracht. Für Frauen gibt es nur ein Gefängnis (USDOS 20.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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