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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
FrG 1993 §18 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Robl und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Oberdorfer, in der Beschwerdesache der NS in Wien, geboren am 25. Juli 1978, vertreten durch Dr. Wolfgang Broesigke, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Gumpendorfer Straße 14, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 23. Februar 1996, Zl. St 75/96, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Bund (Bundesministerium für Inneres) hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid erließ die belangte Behörde gegen die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der demokratischen Republik Kongo, gemäß § 18 Abs. 1 sowie den §§ 19 bis 21 des Fremdengesetzes ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot.
Mit Bescheid vom 15. Oktober 1997, Zl. Sich 41-1175-1-1995-Hol, hob die Bezirkshauptmannschaft Schärding das gegen die Beschwerdeführerin erlassene Aufenthaltsverbot gemäß § 26 Fremdengesetz auf.
Die Beschwerdeführerin erklärte, durch den letztgenannten Bescheid klaglos gestellt worden zu sein.
Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist eine Beschwerde mit Beschluß als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, daß der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde.
Mit dem Zeitpunkt der Erlassung des Aufhebungsbescheides der Bezirkshauptmannschaft Schärding wurde die normative Wirkung des angefochtenen Aufenthaltsverbotsbescheides für den restlichen, in der Zukunft liegenden Zeitraum aufgehoben. In diesem Umfang ist infolge Derogation formelle Klaglosstellung eingetreten.
Was den vor dem Zeitpunkt der Aufhebung liegenden Zeitraum anlangt, ist folgendes zu erwägen:
Die vorstehende Vorgangsweise ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die Fälle der formellen Klaglosstellung, das heißt auf die Aufhebung des mit Beschwerde angefochtenen Bescheides, beschränkt. Ein Einstellungsfall liegt vielmehr auch dann vor, wenn auf andere Weise als durch formelle Klaglosstellung das rechtliche Interesse an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes weggefallen ist. Dies ist hier im Hinblick auf die durch die ausdrückliche Erklärung der Beschwerdeführerin, klaglos gestellt zu sein, konkretisierte Interessenlage (vgl. den hg. Beschluß vom 26. Juni 1997, Zl. 95/21/1202) der Fall. Der Verwaltungsgerichtshof ist zu einer bloß abstrakten Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Bescheides nicht berufen. Die Beschwerde war daher auch in diesem Umfang in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 erster Satz VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Schlagworte
Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung gemäß VwGG §33 Abs1 Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung gemäß VwGG §56 erster SatzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996210523.X00Im RIS seit
20.11.2000