TE Bvwg Erkenntnis 2019/5/9 W196 2168690-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.05.2019
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Entscheidungsdatum

09.05.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
AVG §68 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §55

Spruch

W196 2168694-2/6E

W196 2168696-2/6E

W196 2168690-2/6E

W196 2168687-2/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. SAHLING als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1.) XXXX (BF1), geb. XXXX ; 2.) XXXX (BF2), geb. XXXX ; 3.) XXXX (BF3), geb. XXXX ; 4.) XXXX (BF4), geb. XXXX , alle StA. Ukraine, vertreten durch XXXX , pa. ARGE Rechtsberatung - Diakonie Volkshilfe, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 28.03.2018, Zl. 821249905-180137337 (ad 1.), Zl. 821250002-180137345 (ad 2.), Zl. 821250100-180137353 (ad. 3.), Zl. 1022080700-180137361(ad. 4.), zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerden werden gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie hinsichtlich der BF2 bis BF4 auch gemäß §§ 10 Abs. 1 Z 3 und 57 AsylG, § 9 BFA-VG, §§ 46, 52 und 55 FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind Ehegatten, die Dritt- bis Viertbeschwerdeführer sind deren gemeinsame minderjährige Kinder. Die Erst- bis Viertbeschwerdeführer, Staatsangehörige der Ukraine und Angehörige der armenischen Volksgruppe und bekennen sich zum christlichen Glauben.

Erstes Verfahren:

Der Erstbeschwerdeführer reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 21.07.2007 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Dabei legte er einen armenischen Führerschein vor und gab an, armenischer Staatsbürger zu sein. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme beim Bundesasylamt am 27.02.2007 gab er als Fluchtgrund zusammengefasst an, in Armenien bei einer näher genannten Partei aktiv gewesen zu sein und infolgedessen Probleme bekommen zu haben. Nach seiner freiwilligen Rückkehr in den Herkunftsstaat wurde das Verfahren zu seinem Antrag am 03.09.2007 als gegenstandslos abgelegt.

Zweites Verfahren des Erstbeschwerdeführers, erstes Verfahren der Zweit- bis Viertbeschwerdeführer (Vorverfahren):

Am 12.09.2012 stellte der mit der Zweitbeschwerdeführerin und dem Drittbeschwerdeführer illegal eingereiste Erstbeschwerdeführer gemeinsam mit diesen erneut einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Erstbeschwerdeführer führte anlässlich seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes aus, ukrainischer Staatsangehöriger zu sein und seit 2007 Probleme in Armenien gehabt zu haben, als er Jugendleiter einer näher genannten Partei gewesen sei, deren Vorsitzender unter dem Namen des Erstbeschwerdeführers und Fälschung seiner Unterschrift Gelder aus dem Parteibudget für private Zwecke abgezweigt hätte. Hierauf sei der Erstbeschwerdeführer unter Druck gesetzt worden, die Verantwortung dafür zu übernehmen und ins Gefängnis zu gehen, während sich die Partei um seine Familie kümmere. Hierauf sei der Erstbeschwerdeführer 2007 nach Österreich geflüchtet. Seinen damaligen Asylantrag habe er zurückgezogen, als er erfahren habe, dass seine Frau zusammengeschlagen sowie mit dem Umbringen bedroht worden sei, sollte der Erstbeschwerdeführer nicht zurückkehren, und ihr die Nase gebrochen worden sei. Daraufhin sei der Erstbeschwerdeführer umgehend zurückgekehrt und habe sich mit seiner Familie in einem kleinen Ort namens XXXX niedergelassen. Im Zuge der folgenden politischen Umstrukturierung in seinem Land sei der Erstbeschwerdeführer einer anderen Partei beigetreten. Etwa im Jänner 2008 sei er mit seiner Familie nach XXXX zurückgekehrt, sei wieder öffentlich aufgetreten und habe wieder parteiliche Aktionen organisiert. In dieser Zeit sei er neuerlich vom Chef seiner früheren Partei kontaktiert und bedroht worden, dass er getötet werden würde, sobald er nicht mehr in der Öffentlichkeit stünde. Am 01.03.2008 sei es bei einer Demonstration in XXXX zu Verhaftungen und etlichen Todesfällen gekommen. Der Erstbeschwerdeführer sei in eine entlegene Stadt geflüchtet, seine schwangere Frau sei am Folgetag geschlagen worden und habe das Kind verloren. Der Erstbeschwerdeführer sei am 04.03.2008 mit seiner Familie in die Ukraine geflüchtet. Dort habe er am 22.06.2012 erfahren, dass zwei seiner Freunde, welche ebenfalls Organisatoren der Demonstration von 2008 gewesen seien, erschossen worden seien. Am Morgen des 25.08.2012 habe sich ein Mann in Zivil als Polizist ausgewiesen und angegeben, dass er das Geschäft des Erstbeschwerdeführers überprüfen wolle und den Reisepass des Erstbeschwerdeführers an sich genommen. Es seien zwei weitere Männer aus dem Auto gestiegen, welche der Erstbeschwerdeführer erkannt hätte und die der Partei angehört hätten, welche ihm Schwierigkeiten gemacht habe. Er habe ihnen erklärt, weitere Dokumente aus der Wohnung holen zu wollen, und die Männer hätten ihn gehen lassen, da er das Geschäft unversperrt gelassen hätte. Der Erstbeschwerdeführer habe daraufhin seine Frau angerufen und ihr gesagt, dass sie sofort flüchten solle. Sie habe gemeinsam mit ihrem Sohn und ihrer Cousine die Wohnung verlassen und sie seien gemeinsam sofort zum Bahnhof gefahren. Der Erstbeschwerdeführer legte seinen armenischen Militärausweis vor.

Die Zweitbeschwerdeführerin gab im Zuge der Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes zum Grund für das Verlassen ihres Herkunftslandes im Wesentlichen an, dass es bereits im Jahr 2007 in Armenien Probleme gegeben habe, als ihr Ehemann sich bei einer Partei engagiert hätte, die Gelder unterschlagen habe und wofür der Erstbeschwerdeführer die Verantwortung hätte übernehmen sollen. Er sei nach Österreich geflüchtet, weil er bedroht worden sei. Während seiner Abwesenheit seien mehrmals Unbekannte zu ihr gekommen und hätten sie bedroht und geschlagen. Die Polizei habe auf ihre Anzeige hin nichts unternommen. Daher sei ihr Ehemann zurückgekehrt und sei seien für vier Monate an einen anderen Ort gezogen. Im Jänner 2008 seien sie nach XXXX zurückgekehrt, weil ihr Ehemann eine Position in einer anderen Partei angenommen habe. Am 01.03.2008 seien im Zuge einer Demonstration viele Leute verhaftet und getötet worden. Tags darauf hätten vier Bewaffnete zu Hause nach ihrem Ehemann gefragt und auf die im vierten Monate schwangere Zweitbeschwerdeführerin sowie die ebenfalls anwesende Cousine ihres Ehemannes eingeschlagen, worauf die Zweitbeschwerdeführerin ihr Kind verloren habe. Daraufhin sei sie mit ihrem Mann, dem Drittbeschwerdeführer und der Cousine ihres Mannes in die Ukraine geflohen, wo sie bis zum 25.08.2012 ohne Probleme gelebt hätten. An diesem Tag habe ihr Mann ihr gesagt, dass sie die Wohnung sofort verlassen solle, da Leute aus Armenien aufgetaucht seien. Für den minderjährigen Drittbeschwerdeführer wurden durch die gesetzliche Vertretung keine eigenen Fluchtgründe vorgebacht.

Mit Urteil des Landesgerichts XXXX XXXX vom 25.03.2013, Zl. XXXX , wurde der Erstbeschwerdeführer wegen §§ 127, 130 1. Satz 1. Fall StGB, § 15 StGB rechtskräftig zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt.

Mit Bescheid der Landespolizeidirektion XXXX vom 26.06.2013 wurde gegen den Erstbeschwerdeführer gemäß § 54 Abs 2 iVm § 53 Abs. 3 Z 1 und § 53 Abs 3 Fremdenpolizeigesetz (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Rückkehrverbot erlassen, welches durch Berufungsbescheid des Unabhängigen Verwaltungssenats Wien vom 25.11.2013, Zl. XXXX , auf sieben Jahre herabgesetzt wurde.

Am XXXX wurde der nunmehrige Viertbeschwerdeführer als Sohn des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin im Bundesgebiet geboren und für am 25.06.2014 diesen ebenfalls ein Antrag auf internationalen Schutz durch seine gesetzlichen Vertreter eingebracht.

Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 24.04.2014, Zl. XXXX , wurde der Erstbeschwerdeführer wegen §§ 127, 130 1. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Höhe von zehn Monaten verurteilt.

Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 09.06.2015, Zl. XXXX , wurde der Erstbeschwerdeführer wegen § 15, § 127 StGB zu einer zweimonatigen Freiheitsstrafe verurteilt.

Mit Schreiben der LPD XXXX vom 14.11.2016 wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl darüber informiert, dass der Erstbeschwerdeführer einen Antrag auf Austausch seines armenischen Führerscheins gestellt und dabei die Kopie von armenischen Dokumente in Vorlage gebracht hätte, auf seiner Asylkarte jedoch die Staatsangehörigkeit der Ukraine aufscheine.

Im Zuge seiner Einvernahme beim Bundesamt am 24.05.2017, wiederholte der Erstbeschwerdeführer, seit 2009 ukrainischer Staatsbürger zu sein. Seine Eltern und sein Bruder würden in Armenien das Geschäft weiterführen, in der Ukraine führe ein Bekannter das Geschäft weiter. Die Kinder hätten keine eigenen Fluchtgründe. Zu seinen Gründen für die Flucht aus der Ukraine führte er im Wesentlichen aus, dass dort eines Tages zwei Polizisten in seinem Geschäft aufgetaucht seien und nach seinem Reisepass gefragt hätten; zwei weitere Männer, welche ihn bereits in Armenien verfolgt hätten, hätten im Auto gewartet. Daraufhin habe er vorgebracht, einen Ausweis aus der Wohnung zu holen, und seine Frau angerufen und ihr gesagt, dass sie zusammenpacken solle und er sie abholen werde. Von den fünf Leuten, welche in der Partei zu viel gewusst hätten, seien nur noch er und zwei andere übrig. Es sei das Ziel, ihn zu töten. Er habe sich durch diese Polizisten und die Wegnahme seines Inlandsreisepasses bedroht gefühlt. Sein Freund, welcher zu viel gewusst habe, sei erschossen worden.

Die Zweitbeschwerdeführerin gab am 24.05.2017 im Wesentlichen an, dass ihr Ehemann in Armenien 2007 Probleme mit Mitgliedern seiner Partei gehabt habe. Um den 05.03.2008 nach den großen Unruhen in Armenien seien sie in die Ukraine gereist. Im August 2012 hätten sie die Ukraine schlepperunterstützt verlassen, weil ihr Ehemann befürchtet habe, dass dort die gleichen Bedrohungen wieder anfangen würden. Sie denke, dass ihr Ehemann von diesen Leuten aus ernsten Gründen verfolgt werde, da sie sonst nicht in die Ukraine kommen würden. Sie würden ihn vernichten wollen. Sie selbst sei in der Ukraine nicht bedroht worden; auch nicht der Erstbeschwerdeführer oder der Drittbeschwerdeführer.

Am 14.07.2017 suchte der Erstbeschwerdeführer für sich und seine Familienangehörigen um unterstützte freiwillige Rückkehr nach Armenien an, wobei er anführte, armenischer Staatsbürger zu sein. Am 27.07.2017 wurde dieser Antrag widerrufen.

Mit im Familienverfahren ergangenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 04.08.2017 wurden die Anträge auf internationalen Schutz vom 12.09.2012 gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten jeweils abgewiesen (Spruchpunkte I.). Weiters wurden die Anträge auf internationalen Schutz gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG, bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine abgewiesen (Spruchpunkte II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß §§ 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen die beschwerdeführenden Parteien eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen und wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG unter einem festgestellt, dass die Abschiebung der Genannten in die Ukraine gemäß § 46 FPG zulässig ist. Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der beschwerdeführenden Parteien zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkte III. und IV.). Im Bescheid des Erstbeschwerdeführers wurde überdies in Spruchpunkt V. festgestellt, dass dieser gemäß § 13 Absatz 2 Ziffer 1 Asylgesetz sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 25.03.2013 verloren hätte. In Spruchpunkt VI. wurde gegen die Person des Erstbeschwerdeführers gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.

Festgestellt wurde insbesondere, dass es sich bei den beschwerdeführenden Parteien um Staatsangehörige der Ukraine handle. Nicht festgestellt werden habe können, dass die beschwerdeführenden Parteien in der Ukraine asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt gewesen wären bzw. eine solche zukünftig zu befürchten hätten. Die vorgebrachten Fluchtgründe hätten sich als nicht glaubwürdig erwiesen. Weiters hätten keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden können, dass die beschwerdeführenden Parteien Gefahr liefen, in der Ukraine unmenschlicher Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe oder einer sonstigen konkreten Gefährdung unterworfen zu werden. Die beschwerdeführenden Parteien seien gesund, dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin sei eine Teilnahme am Erwerbsleben möglich und würden diese nach wie vor über soziale Anknüpfungspunkte in der Ukraine verfügen. Der Erstbeschwerdeführer sei mehrfach straffällig geworden und bestünde gegen diesen ein aufrechtes Rückkehrverbot. Den Entscheidungen wurde ein allgemeiner Ländervorhalt zur Situation in der Ukraine zu Grunde gelegt.

Beweiswürdigend führte die belangte Behörde im Bescheid des Erstbeschwerdeführers im Wesentlichen aus, dass es ihm nicht gelungen sei, ein fundiertes und substantiiertes Vorbringen zu Fluchtgründen im Herkunftsland zu erstatten. Er habe ein vages und abstraktes Vorbringen erstattet und sei dieses auch mit den tatsächlichen Verhältnissen in der Ukraine nicht zu vereinbaren gewesen. Er habe nicht glaubhaft machen können, dass er die Ukraine aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen habe. Insgesamt sei ihm die Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen. Sein Vorbringen sei vollkommen oberflächlich und vage und habe nicht nachvollzogen werden können, dass er in der Ukraine verfolgt werde. Auch nach mehrmaligem Nachfragen habe er keine nachvollziehbaren Angaben machen können. Soweit er Fluchtgründe in Bezug auf Armenien behauptet habe, sei dies nicht geeignet, eine Flüchtlingseigenschaft zu bewirken, zumal sich die behaupteten Ereignisse nicht auf sein Herkunftsland Ukraine beziehen würden. Auch im Verfahren der Zweitbeschwerdeführerin wurde inhaltsgleich ausgeführt. In der Begründung betreffend den Dritt- und den Viertbeschwerdeführer wurde ausgeführt, dass für sie keine individuellen Fluchtgründe geltend gemacht worden seien. In rechtlicher Hinsicht wurde ausgeführt, dass mangels Glaubhaftmachung einer asylrelevanten Gefährdung Asyl nicht gewährt werden könne. Zudem müsse sich eine begründete Furcht auf den Herkunftsstaat, also den Staat, dessen Staatsbürgerschaft der Beschwerdeführer besitze, beziehen und könne eine Verfolgung durch Dritte durch die Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatlandes abgewendet werden.

Die dagegen erhobene Beschwerde vom 23.08.2017 wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.12.2017, W103 2168694-1/6E ua., gemäß §§ 3, 8, 10, 57 AsylG 2005, §9 BFA-VG sowie §§ 52 und 55 FPG und § 13 AsylG als unbegründet abgewiesen, das Einreiseverbot gegen den Erstbeschwerdeführer gemäß § 53 FPG auf die Dauer von acht Jahren herabgesetzt und die Beschwerde im Übrigen abgewiesen. Dieses Erkenntnis wurde den Beschwerdeführern am 29.12.2017 zugestellt und ist in Rechtskraft erwachsen.

Gegenständliches Verfahren (Folgeverfahren):

Am 08.02.2018 stellten die Beschwerdeführer einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Zuge der Einvernahme am 08.02.2018 gab der Erstbeschwerdeführer an, dass seine bisherigen Fluchtgründe nach wie vor aufrecht seien. Er habe immer die Wahrheit gesagt, aber es gebe eine sehr wichtige Ergänzung: Am 01.03.2008 habe es einen Regierungsumsturz gegeben und am 04.03.2008 habe das Chaos in der Heimat begonnen, wobei geschossen worden sei und es Todesopfer gegeben habe. Bisher habe er dies aus Angst verschwiegen. Beim Regierungsumsturz sei er mit seiner Familie in die Ukraine geflüchtet, wo sie bis 2012 gelebt hätten. Dort habe er eine Beschäftigung sowie die ukrainische Staatsbürgerschaft gehabt. 2012 seien seine Gesinnungsgenossen, welche sich ins Ausland abgesetzt hatten, nach Armenien zurückgekehrt. Er sei mit seiner Familie noch in der Ukraine geblieben. Am 21.06.2012 sei sein zurückgekehrter Freund von einem Auftragsmörder getötet worden. Sein Vater habe ihm telefonisch mitgeteilt, dass dies mit den Vorfällen vom März 2008 zusammenhänge. Er sei zum Begräbnis seines Freundes gefahren und danach von zu Hause von Polizisten mitgenommen worden. Da der Erstbeschwerdeführer ein Hauptzeuge der Morde im Zuge der Vorfälle im März 2008 sei, habe ihn der Polizist aufgefordert ein Protokoll mit seinem Geständnis zu unterschreiben. Er hätte erklären sollen, dass es sich um nicht politisch motivierte Morde gehandelt habe. Nach drei Tagen sei er entlassen worden. Er sei informiert worden, dass er als einziger Hauptzeuge im Gerichtsverfahren das Land nicht verlassen dürfe. Von seinem Anwalt habe er den Rat bekommen, das Land so schnell wie möglich zu verlassen. Der zweite von fünf Hauptzeugen habe Selbstmord begangen, sein Freund sei von einem Auftragsmörder getötet worden. Ein anderer sei spurlos verschwunden. Daher habe er seine Heimat so schnell als möglich verlassen und befürchte im Fall der Rückkehr ebenfalls ermordet zu werden. Er habe die Vorfälle nur gesehen und sei nicht daran beteiligt gewesen. Sein Anwalt werde diese Protokolle bis März 2018 in Kopie übermitteln und daraus werde hervorgehen, dass der Erstbeschwerdeführer für diese Vorfälle und Morde verantwortlich sei. Deswegen wolle man sich an ihm rächen, ihn beseitigen. Er habe erfahren, dass seine ganze Familie aus der ukrainischen Datenbank gelöscht worden sei; er habe noch immer seinen ukrainischen Reisepass bei der Behörde. Er könne auf keinen Fall nach Armenien zurück, auch nicht in die Ukraine. Er wisse nicht, ob die ukrainische Staatsbürgerschaft noch bestehe. Er habe Angst getötet zu werden. Diese Gründe seien ihm von Anfang an bekannt gewesen. Er wisse von seinem Vater, dass noch immer nach ihm gesucht werde (Blutrache).

Die Zweitbeschwerdeführerin brachte anlässlich ihrer Erstbefragung am 08.02.2018 zu den Fluchtgründen zusammengefasst vor, dass ihr Ehemann neue Grüne habe und sie nicht wolle, dass ihre Familie getrennt werde. Die Gründe für ihre beiden Kinder würden gleichbleiben.

Der Erstbeschwerdeführer gab im Zuge seiner Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 26.03.2019 im Wesentlichen an, er wolle nicht mehr von seinem bevollmächtigten Vertreter vertreten werden. Ferner legte er den ukrainischen Reisepass des Viertbeschwerdeführers vor und gab an, dass die ganze Familie "aus der ukrainischen Datenbank gelöscht worden sei". Er sei seit 2012 durchgehend in Österreich aufhältig. Damals habe er anlässlich seines Asylantrages nicht die ganze Wahrheit gesagt. Er habe von seinem Vater 2012 erfahren, dass sein Freund von einem Auftragsmörder umgebracht worden sei. Ein anderer Zeuge solle Selbstmord begangen haben, was aber nicht stimme, weil auch dieser von einem Auftragsmörder umgebracht worden sei. Im Fall seiner Rückkehr nach Armenien würde der Erstbeschwerdeführer umgebracht werden. Dies habe er aus Angst im ersten Verfahren nicht erzählt. Ein weiterer Gesinnungsgenosse sei 10 Jahre ins Gefängnis gekommen, ein anderer sei verschollen. Er sei im Juli 2012 zum Begräbnis seines Freundes nach Armenien zurückgekehrt und sei dann 3 Tage in Haft gewesen und er hätte bei der Polizei ein Geständnis ablegen und erklären sollen, dass es sich nicht um einen politisch motivierten Mord gehandelt habe. Die Polizei habe ihn als Hauptzeugen aufgefordert, das Land nicht zu verlassen, worauf er im September 2012 mit seiner Familie wieder in die Ukraine zurückgekehrt sei. Er befürchte, bei einer Rückkehr nach Armenien umgebracht zu werden und wisse auch nicht, ob er noch ukrainischer Staatsbürger sei. In Österreich sei er bisher nicht berufstätig gewesen. Er werde unterstützt. Der Erstbeschwerdeführer spreche ein bisschen Deutsch, besser Russisch und Armenisch.

Die Zweitbeschwerdeführerin brachte im Rahmen ihrer Einvernahme am 26.03.2018 beim Bundesamt zusammengefasst vor, nicht mehr von ihrem Bevollmächtigten vertreten werden zu wollen. Sie legte ein Deutschzertifikat B1 und eine Anmeldung zum Deutschkurs vor. Sie sei seit September 2012 durchgehend in Österreich aufhältig. Zu ihren Fluchtgründen gab sie an, dass ihr Mann Probleme habe und sie nicht nach Armenien zurückkehren könne. Er werde umgebracht werden, weil er ein Hauptzeuge der Morde gewesen sei. Ein ihr nicht bekannter Mann sei im März 2008 umgebracht worden. Dies hätte sie auf Wunsch ihres Mannes im ersten Asylverfahren nicht erzählt. Sie sei ihrem Ehemann im Juli 2012 nach Armenien gefolgt, wo er zum Begräbnis seines Freundes gegangen sei. Dann sei ihr Ehemann 3 Tage in Haft gewesen, wo er unterschrieben habe, dass er als Hauptzeuge das Land nicht verlassen dürfe. Dann sei ein anderer Freund ihres Ehemannes festgenommen und zu 10 Jahren Haft verurteilt worden und sie hätten Armenien wieder verlassen. Zuvor habe die Polizei ihm gesagt, dass sie wüsste, dass er sich in der Ukraine aufhalte. Weder sie noch ihr Ehemann seien in der Ukraine jemals bedroht worden. Sie sei auch keine ukrainische Staatsbürgerin mehr. In Österreich habe sie bisher nicht gearbeitet, werde aber im April ehrenamtlich in einem Pensionistenheim arbeiten. Ihren Lebensunterhalt würden sie durch die staatliche Unterstützung und Überweisungen ihres Schwiegervaters bestreiten. Sie sei bei keinen Vereinen oder Organisationen in Österreich tätig und spreche ein bisschen Deutsch. Am besten spreche sie Armenisch, Englisch und Russisch. Der Drittbeschwerdeführer besuche in Österreich die erste Klasse des Gymnasiums und seit 5 Jahren in einem Schwimmverein. Der Viertbeschwerdeführer besuche den Kindergarten.

Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anträge auf internationalen Schutz sämtlicher Beschwerdeführer vom 08.02.2018 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkte I. bzw. I. und II bezüglich des Erstbeschwerdeführers.). Unter den Spruchpunkten II. wurde den Zweit- bis Viertbeschwerdeführern ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der Zweit- bis Viertbeschwerdeführer in die Ukraine gemäß § 46 FPG zulässig ist. Ferner wurde unter den Spruchpunkten III. ausgeführt, dass gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht.

In seiner Begründung stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen fest, dass das erste Asylverfahren der Beschwerdeführer am 29.12.2017 rechtskräftig abgeschlossen worden sei und in diesem Verfahren alle bis zur Entscheidung dieses Asylverfahrens entstandenen Sachverhalte berücksichtigt worden seien. Vom Bundesamt könne insgesamt kein neuer glaubhafter entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden. Die Begründung des neuerlichen Asylantrages reiche nicht aus, einen neuen gegenüber dem früheren Asylantrag wesentlich geänderten entscheidungsrelevanten Sachverhalt entstehen zu lassen. Da gegenüber dem Erstbeschwerdeführer die mit einem Einreiseverbot verbundene Rückkehrentscheidung noch aufrecht sei, sei unter Hinweis auf VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082, eine neuerliche Rückkehrentscheidung für ihn nicht zu erlassen gewesen. Der Erstbeschwerdeführer sei bereits wiederholt strafgerichtlich verurteilt worden. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin seien gesund, verfügten jedoch über keine wirtschaftlichen Anknüpfungspunkte in Österreich und ihr Aufenthalt bestehe seit September 2012. Sie sprächen muttersprachlich Armenisch, gut Russisch und Deutsch. Sie seien in keinem Verein oder einer Organisation in Österreich aktiv. Betreffend die Zweit- bis Viertbeschwerdeführer wurde unter Spruchpunkt II. ausgeführt, dass sich für sämtliche Familienangehörigen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme ergeben hätte und durch die Rückverbringung der gesamten Familie in die Ukraine das Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK gewahrt bleibe. Der Aufenthalt beruhe auf einem unberechtigten Asylantrag und sei ihr bisheriger Aufenthalt in Österreich noch kein überlanger, weshalb die Rückkehrentscheidung gemäß § 9 Abs. 1-3 BFA-VG zulässig sei. Mangels Gründen im Sinne des § 50 FPG sei ihre Abschiebung in die Ukraine auch zulässig. Im Fall der Zurückweisung bestehe keine Frist für eine freiwillige Ausreise.

Gegen die oben angeführten Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl erhoben die Beschwerdeführer im Wege ihres nunmehrigen bevollmächtigten Vertreters mit Schreiben vom 25.04.2018 fristgerecht Beschwerde. Im Wesentlichen wurde vom Erstbeschwerdeführer moniert, dass ihm der erstinstanzliche Bescheid bis dato nicht zugestellt worden sei. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin bringen zudem vor, dass ihre ukrainische Staatsbürgerschaft ungewiss sei und der Viertbeschwerdeführer niemals einen ukrainischen Reisepass besessen habe. Dieses neue Vorbringen hätte beweiswürdigende Erwägungen erfordert und eine Rückkehrentscheidung in die Ukraine nicht erlassen werden dürfen. Die vom Erstbeschwerdeführer vorgelegten Beweismittel hätten sie dazu veranlassen müssen, eine asylrelevante Verfolgungsgefahr bzw. die Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK in Bezug auf Armenien zu prüfen. Zwar sei richtig, dass seit der ersten Entscheidung kein neuer Sachverhalt eingetreten sei, jedoch sei im Lichte der Entscheidung des EGMR vom 28.03.2014 - 2964/12, I.K. gegen Österreich, jedenfalls immer dann eine inhaltliche Entscheidung zu treffen, wenn eine Verletzung von Art. 3 EMRK zu befürchten sei. Der Erstbeschwerdeführer hätte befragt werden müssen, inwiefern es ihm nicht möglich gewesen sei, die Beweismittel in das Verfahren einzubringen. Die Behörde hätte außerdem zu prüfen gehabt, ob der neuerliche Asylantrag richtigerweise als Antrag auf Wiederaufnahme gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG zu werten gewesen wäre. Jedenfalls hätte die Behörde wegen der Verletzung von Art. 3 EMRK die neuen Beweise würdigen und inhaltlich entscheiden müssen. Abschließend wurde eine mündliche Verhandlung beantragt.

Mit Schriftsatz vom 04.05.2018 reichten die Beschwerdeführer Integrationsunterlagen nach.

Folgende Unterlagen wurden im Zuge des gegenständlichen Verfahrens in Vorlage gebracht:

Den Erstbeschwerdeführer betreffend:

* Anmeldung zum Deutschkurs für Anfängerinnen A1 vom 09.03.2018

Die Zweitbeschwerdeführerin betreffend:

* ÖSD A1 Deutsch-Zertifkat vom 14.02.2018

* Anmeldung zum Deutschkurs für Fortgeschrittene B1+ vom 20.02.2018

Den Drittbeschwerdeführer betreffend:

* Mitgliedskarte Schwimmverein

Den Viertbeschwerdeführer betreffend:

* keine

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Ukraine bzw. lebten der Erst- bis Drittbeschwerdeführer jedenfalls seit 2008 mit einer kurzen Unterbrechung bis zu ihrer illegalen Einreise in Österreich im September 2012 dort. Sie gehören der armenischen Volksgruppe an und sind Christen. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind verheiratet und Eltern der minderjährigen Dritt- bis Viertbeschwerdeführer. Die Beschwerdeführer sind mit Ausnahme des in Österreich geborenen Viertbeschwerdeführers in Armenien geboren und ihre Verwandten leben noch dort (Eltern und Bruder des Erstbeschwerdeführers). Sie reisten im September 2012 illegal ins Bundesgebiet ein und die Zweit- bis Drittbeschwerdeführer stellten am 12.09.2012 gemeinsam mit dem Erstbeschwerdeführer ihren ersten bzw. zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Ihre Identität steht infolge der vorgelegten Dokumente (armenischer Militärausweis, ukrainischer Reisepass des Erstbeschwerdeführers) fest. Das Vorbringen der Beschwerdeführer ist untrennbar miteinander verknüpft bzw. beziehen sich die Beschwerdeführer auf dieselben Verfolgungsgründe, weshalb die Entscheidung unter Berücksichtigung des Vorbringens aller Beschwerdeführer abzuhandeln war.

Die Beschwerdeführer halten sich seit ihrer illegalen Einreise nach Österreich im September 2012 durchgehend im österreichischen Bundesgebiet auf.

Die nach illegaler Einreise gestellten Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz vom 12.09.2012 wurden mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.08.2017 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und wurde ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie festgestellt, dass ihre Abschiebung in die Ukraine zulässig ist und gemäß § 55 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Entscheidung beträgt (Spruchpunkte I.- IV.) Bezüglich des Erstbeschwerdeführers wurde ferner festgestellt, dass er das Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 25.03.2013 verloren hat (Spruchpunkt V.), und gemäß § 53 Abs.1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG gegen ihn ein Einreiseverbot auf die Dauer von 10 Jahren erlassen (Spruchpunkt VI.).

Die dagegen erhobenen Beschwerden im Familienverfahren wurden mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.12.2017 in allen Spruchpunkten als unbegründet abgewiesen und das Einreiseverbot gegen den Erstbeschwerdeführer auf acht Jahre herabgesetzt. Dieses Erkenntnis erwuchs am 29.12.2017 in Rechtskraft.

Die Beschwerdeführer reisten trotz rechtskräftiger Rückkehrentscheidung vom 21.12.2017 nicht aus, sondern verblieben unrechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet und stellten am 08.02.2018 den gegenständlichen zweiten bzw. dritten Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag).

Eine maßgebliche Änderung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat seit rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens (Dezember 2017) über die ersten bzw. zweiten Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer kann nicht festgestellt werden.

Das Vorbringen der Erst- und Zweitbeschwerdeführer betreffend ihre Folgeanträge weist - auch im Hinblick auf die minderjährigen Dritt-bis Viertbeschwerdeführer - keinen glaubwürdigen Kern auf. Nicht festgestellt werden kann, dass die Beschwerdeführer seit Rechtskraft der letzten Entscheidung (sohin seit 29.12.2007) über ihre Anträge auf internationalen Schutz ein neues entscheidungsrelevantes individuelles Vorbringen dartun konnten.

Nicht festgestellt werden kann ferner, dass in der Zwischenzeit Umstände eingetreten sind, wonach den Beschwerdeführern in der Ukraine aktuell mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ihrer Person drohen würde oder, dass ihnen im Fall einer Rückkehr in die Ukraine die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.

Für die Beschwerdeführer wurden keine medizinischen Unterlagen vorgelegt. Festgestellt wird, dass sie gesund sind.

Die bis auf den Erstbeschwerdeführer unbescholtenen Beschwerdeführer halten sich seit ihrer Antragstellung am 12.09.2012 durchgehend in Österreich auf. Sie verfügten nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens und mussten sich ihres unsicheren Aufenthaltes bewusst sein. Sie beziehen seit ihrer Einreise im Bundesgebiet Leistungen aus der Grundversorgung und sind nicht selbsterhaltungsfähig. Die Erst- bis Zweitbeschwerdeführer sind in Österreich bislang keiner legalen Beschäftigung nachgegangen und haben nie versucht, ihre Selbsterhaltungsfähigkeit herzustellen. Die Beschwerdeführer gehören bis auf den Drittbeschwerdeführer (Mitglied im Schwimmverein) keinem Verein und keiner sonstigen Verbindung an. Der Drittbeschwerdeführer besucht in Österreich das Gymnasium, der Viertbeschwerdeführer den Kindergarten. Die Zweitbeschwerdeführerin hat Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1 belegt, der Erstbeschwerdeführer hat sich erst zu einem Deutschgrundkurs angemeldet. Eine nachhaltige Integration der Beschwerdeführer im Sinne einer tiefgreifenden Verwurzelung im Bundesgebiet kann nicht erkannt werden. Es liegen keine Hinweise auf eine ausgeprägte und verfestigte Integration hinsichtlich des Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführer, insbesondere in beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht, in Österreich vor.

Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen nicht hervor. Es konnten keine Umstände festgestellt werden, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer in die Ukraine gemäß § 46 FPG unzulässig wäre.

Zur aktuellen Lage in der Ukraine wurden in den angefochtenen Bescheiden Feststellungen getroffen, welche von der erkennenden Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes geteilt und auch für das gegenständliche Erkenntnis herangezogen werden. Diesen Feststellungen ist insbesondere zu entnehmen, dass in der Ukraine nicht eine solche Situation herrscht, in der praktisch jedermann ein reales Risiko einer Verletzung seiner Rechte nach Art. 2 und Art. 3 EMRK oder nach dem 6. oder 13. ZPEMRK droht. Insbesondere ergibt sich aus den Länderfeststellungen, dass im gesamten Staatsgebiet der Ukraine nicht jene gemäß der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegt, die die Rückkehr eines Fremden automatisch im Widerspruch zu Art. 2 oder Art. 3 EMRK erscheinen lässt. Wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt, wird eine in die Ukraine abgeschobene Person durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine "unmenschliche Lage" versetzt und herrscht jedenfalls nicht eine solche Situation, die praktisch für jede Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Sofern der Erstbeschwerdeführer vorbrachte, dass er im Fall der Rückkehr nach Armenien wegen Problemen als ehemaliges Mitglied einer politischen Partei im Jahr 2007 getötet werden bzw. dass er als Mitorganisator von Demonstrationen im Jahr 2008, bei welchen es Tote gegeben habe, zu viel wisse und daher befürchte, ermordet zu werden, ist zu bemerken, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers in seinem Vorverfahren als nicht glaubhaft erachtet worden ist. Dieses Verfahren wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.12.2017, zugestellt am 29.12.2017, rechtskräftig abgeschlossen. Das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers zum vorliegenden Antrag bezieht sich auf die Zeit vor seiner Ausreise aus Armenien in die Ukraine im Jahr 2008 und ist daher von der Rechtskraft des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.12.2017 bereits mitumfasst. Mangels einer Sachverhaltsänderung seither kommt eine neuerliche inhaltliche Entscheidung wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG nicht in Betracht. Abgesehen davon geht das Bundesverwaltungsgericht -ebenso wie bereits das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl- infolge des verspäteten Vorbringens davon aus, dass das neue Vorbringen zu den Fluchtgründen ebenfalls nicht glaubhaft ist. Eine Wiederaufnahme des vorhergehenden Verfahrens gemäß § 32 VwGVG hat der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht weder beantragt, noch ist ersichtlich, dass er an der Erstattung des neuen Vorbringens im vorhergehenden Verfahren gehindert gewesen wäre (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz § 69 RZ 38). Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass sich die Fluchtgründe des Beschwerdeführers soweit sie sich auf Armenien beziehen, keine Flüchtlingseigenschaft in Bezug auf sein Herkunftsland Ukraine bewirken können.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführer (Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit) und ihren persönlichen Verhältnissen (Familienstand) steht auf Grund der im Vorverfahren gemachten Angaben und vorgelegten Dokumente fest und hat sich diesbezüglich mangels Vorlage gegenteiliger Beweismittel vor dem BFA nichts Anderes ergeben. Bemerkt wird, dass gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 als Herkunftsstaat jener Staat gilt, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren Aufenthaltes. Die Beschwerdeführer haben im Vorverfahren angegeben, ukrainische Staatsbürger zu sein und dies wurde der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.12.2017 zu Grunde gelegt. Gegenteiliges haben die Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren nicht nachgewiesen. Ihre Behauptung, über den Verlust der ukrainischen Staatsbürgerschaft ist angesichts des bis 09.03.2013 gültig gewesenen ukrainischen Reisedokuments für den Drittbeschwerdeführer und des am 26.03.2018 vorgelegten ukrainischen Reisepasses des Erstbeschwerdeführers (AS 199) bzw. mangels entsprechender Dokumente und Unterlagen nicht glaubhaft. Darüber hinaus wäre im Fall der Staatenlosigkeit der Beschwerdeführer die Ukraine als ihr Herkunftsstaat im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 17 ASylG 2005 anzusehen.

Die Feststellungen zu den rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren der Beschwerdeführer, einschließlich zu den darin vorgebrachten Fluchtgründen, ergeben sich aus der Einsicht in den diesbezüglichen Verwaltungsakten, insbesondere aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.12.2017, zu den Zlen.: W103 2168694-1/6E, W103 2168696-1/5E, W103 2168690-1/2E und W103 2168687-2/2E.

Darüber hinaus ergeben sich die Feststellungen zur illegalen Einreise nach Österreich, zur Stellung der Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer, zu ihren Aufenthaltsorten zweifelsfrei aus dem Akteninhalt und wurden diese Umstände auch von Seiten der Beschwerdeführer nicht bestritten. Die Rechtskraft der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts im Vorverfahren ergibt sich aus der dem Akteninhalt.

Hinsichtlich der Feststellung, dass die Beschwerdeführer seit Rechtskraft der letzten Entscheidung am 29.12.2017 kein neues entscheidungsrelevantes individuelles Vorbringen dartun konnten, sondern ihren neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz auf dieselben Fluchtgründe stützten, die sie bereits in ihrem vorausgegangenen Verfahren geltend gemacht haben bzw. Fluchtgründe vorbrachten, welche sich bereits vor der Einreise ins Bundesgebiet ereignet haben sollen, ist Folgendes auszuführen: Wie bereits das Bundesamt im angefochtenen Bescheid zutreffend festgestellt hat, hat der Erstbeschwerdeführer betreffend die Begründung seines Folgeantrags keinen neuen maßgeblichen Sachverhalt vorgebracht. So gab er an: "Meine alten Gründe bleiben nach wie vor aufrecht." (AS 23). Auch die Zweitbeschwerdeführerin brachte vor: "Die (Asyl)Gründe bleiben gleich" (AS 17). Darüber hinaus brachte der Erstbeschwerdeführer vor: "Ich habe einen weiteren wichtigen Grund, den ich bisher nicht gesagt habe." (AS 23). Die Zweitbeschwerdeführerin gab dazu an: "Mein Ehemann hat neue Gründe und ich möchte nicht, dass meine Familie getrennt wird." (AS 17). Wie sich auch dem angefochtenen Bescheid entnehmen lässt, bezieht sich das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers ausschließlich auf Ereignisse, die bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung am 12.09.2012 und somit im vorausgegangenen Verfahren bestanden haben, weshalb darin auch kein neues, einer neuerlichen Prüfung unterliegendes Sachverhaltselement erkannt werden kann. Hierzu ist darauf - wie das Bundesamt bereits feststellte - hinzuweisen, dass die Beschwerdeführer das nunmehrige Vorbringen zu den Fluchtgründen des Erstbeschwerdeführers erst verspätet erstattet haben. Ferner ist das Vorbringen - dem Kern nach - unglaubwürdige Vorbringen aus dem Vorverfahren im nunmehrigen Verfahren fortgeführt worden und ergaben sich Widersprüche, die die Ansicht des Bundesamtes untermauern. So erklärte der Erstbeschwerdeführer, dass er im Vorverfahren nicht alles gesagt hätte, erstattete jedoch ein Vorbringen, das bereits im Vorverfahren bestanden hat und begründete dies damit, dass er diese Gründe aus Angst nicht genannt habe. Dazu führte das Bundesamt beweiswürdigend aus, dass die vom Erstbeschwerdeführer nun neu vorgebrachten Fluchtgründe nicht nur unglaubwürdig, sondern dem Erstbeschwerdeführer auch bei Zutreffen seiner Angaben bereits vor der Rechtskraft des Vorverfahrens bekannt gewesen sind und er dies aus eigenem Verschulden nicht vorgebracht hat. Hinsichtlich seiner Bedrohung in der Ukraine verwickelte er sich außerdem schon hinsichtlich des Hergangs des Geschehens in nicht auflösbare Widersprüche, weshalb auch das Bundesverwaltungsgericht von der Unglaubwürdigkeit seines neuen Vorbringens ausgeht.

Die Feststellungen zur persönlichen und familiären Situation der Beschwerdeführer sowie ihrer Integration in Österreich ergeben sich aus Abfragen aus den entsprechenden amtlichen österreichischen Registern (Zentrales Melderegister, Fremdeninformationssystem, Grundversorgungs-Informationssystem), aus den in den Asylverfahren vorgelegten Unterlagen sowie aus ihren Angaben in den Verfahren vor dem Bundesamt sowie aus den Schriftsätzen.

Die Feststellung zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des Erstbeschwerdeführers und der strafgerichtlichen Unbescholtenheit der Zweit- bis Viertbeschwerdeführer ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister bzw. hinsichtlich der Dritt- bis Viertbeschwerdeführer aus deren Strafunmündigkeit.

Die Feststellung über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführer ergibt sich aus ihren Angaben im Verfahren sowie daraus, dass keine Befunde vorgelegt wurden.

Dass den Beschwerdeführern im Falle einer Rückkehr in die Ukraine die notdürftigste Lebensgrundlage zur Verfügung steht, basiert auf den sich aus dem den Feststellungen im angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden Angaben im Länderinformationsblatt vom 26.07.2017 (zuletzt aktualisiert am24.04.2019) zu den örtlichen Gegebenheiten zur Grundversorgung im Herkunftsstaat und dem Umstand, dass die Beschwerdeführer auch - vor ihrer Einreise im September 2012 - in der Lage waren sich ihren Lebensunterhalt in der Ukraine - zuletzt durch die berufliche Tätigkeit des Erstbeschwerdeführer als Betreiber eines Kosmetikwarengeschäftes - zu sichern. In der Ukraine halten sich Bekannte des Erstbeschwerdeführers auf, seine Verwandten (Eltern und Bruder, welche das Geschäft des Erstbeschwerdeführers weiterführen) sowie Verwandte der Zweitbeschwerdeführerin halten sich in Armenien auf. Vor dem Hintergrund der im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer nach wie vor vorhandenen sozialen und wirtschaftlichen Anknüpfungspunkte (ein Bekannter betreibt das Geschäft des Beschwerdeführers weiter) könnten diese eine allenfalls notwendige Unterstützung im Falle einer Rückkehr erfahren.

Die Feststellungen für die gegenständlichen Verfahren relevante Situation in der Ukraine stützen sich auf die zitierten Quellen im Rahmen der im Bescheid miteinbezogenen Länderfeststellungen. Diese Feststellungen zum Herkunftsland der Beschwerdeführer beruhen auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen und bilden dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche, sodass vor dem Hintergrund der vorliegenden Verfahren und auch unter Bedachtnahme auf die Beschwerdevorbringen kein Anlass besteht, an der Richtigkeit der von der belangten Behörde getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Des Weiteren ist darauf zu verweisen, dass die vom Bundesverwaltungsgericht bzw. von der Staatendokumentation herangezogenen Quellen nach wie vor aktuell bzw. mit späteren Quellen inhaltlich deckungsgleich bzw. zum Teil sogar nahezu wortident sind. Die Situation im Herkunftsland hat sich seit dem Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung in den gegenständlich relevanten Punkten nicht entscheidungswesentlich verändert und wurde diesbezüglich auch in der Beschwerde kein diesbezüglich entgegenstehendes, substantiiertes Vorbringen erstattet.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG hat die Behörde (hier: das Bundesverwaltungsgericht) Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid (hier: Erkenntnis). Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

Zu A)

I.) Zur Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache:

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet.

"Entschiedene Sache" iSd. § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (vgl. VwGH vom 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; vom 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; vom 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235; vom 17.09.2008, Zl. 2008/23/0684; vom 11.11.2008, Zl. 2008/23/1251; vom 19.02.2009, Zl. 2008/01/0344 und vom 06.11.2009, Zl. 2008/19/0783). Als Vergleichsbescheid (Vergleichserkenntnis) ist der Bescheid (das Erkenntnis) heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde (vgl. in Bezug auf verschiedene Folgeanträge VwGH vom 26.07.2005, Zl. 2005/20/0226 mwN). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (vgl. VwGH vom 10.06.1998, Zl. 96/20/0266). Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. z.B. VwGH vom 27.09.2000, Zl. 98/12/0057;

vom 25.04.2007, Zl. 2004/20/0100; vom 17.09.2008, Zl. 2008/23/0684;

vom 19.02.2009, Zl. 2008/01/0344 und vom 06.11.2009, Zl. 2008/19/0783). Wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, ist eine neue Sachentscheidung auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht (vgl. VwGH vom 10.06.1998, Zl. 96/20/0266;

vom 15.10.1999, Zl. 96/21/0097; vom 25.04.2007, Zl. 2004/20/0100 und vom 17.09.2008, Zl. 2008/23/0684).

Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den eine positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (vgl. VwGH vom 22.12.2005, Zl. 2005/20/0556 und vom 26.07.2005, Zl. 2005/20/0343 mwN). Nimmt man daher eine positive Entscheidungsprognose an, d.h. könnten die behaupteten neuen Tatsachen - gemessen an der dem Bescheid der Erstinstanz im Erstverfahren zu Grunde liegenden Rechtsanschauung - zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedürfte es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse (gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Urkunden) einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit (vgl. VwGH 19.07.2001, Zl. 99/20/0418; vom 16.02.2006, Zl. 2006/19/0380; vom 29.11.2005, Zl. 2005/20/0365 und vom 22.11.2005, Zl. 2005/01/0626). Das Bundesamt hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers oder mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen sein ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (vgl. VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, in dem weitere von der Rechtsprechung entwickelte Rechtssätze zu § 68 AVG, insbesondere mit Beziehung auf das Asylverfahren wiedergegeben werden und dann anschließend VwGH vom 20.03.2003, Zl. 99/20/0480 mwN; vgl. auch VwGH vom 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391 und vom 25.04.2007, Zl. 2004/20/0100).

Bei der Prüfung der "Identität der Sache" ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen. Identität der Sache liegt auch dann vor, wenn sich das neue Parteibegehren von dem mit rechtskräftigem Bescheid bereits abgewiesenen nur dadurch unterscheidet, dass eine bisher von der Partei nicht ins Treffen geführte Rechtsfrage aufgegriffen wird oder die Behörde in dem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren die Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hat (vgl. VwGH vom 02.07.1992, Zl. 91/06/0207 mwN). Die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. VwGH vom 15.10.1999, Zl. 96/21/0097 und vom 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung [hier: Beschwerde] gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl. VwGH vom 04.04.2001, Zl. 98/09/0041 und vom 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235).

Für das Bundesverwaltungsgericht ist demnach Sache des gegenständlichen Verfahrens ausschließlich die Frage, ob sich die maßgebliche Sach- und Rechtslage seit der rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.04.2018 geändert hat (vgl. hierzu auch VwGH vom 28.06.1994, Zl. 92/05/0063).

Wie der Beweiswürdigung im gegenständlichen Erkenntnis zu entnehmen ist, haben die Beschwerdeführer kein neues - im Sinne von § 68 Abs. 1 AVG relevantes - Vorbringen erstattet. Das Vorbringen der Beschwerdeführer, insbesondere der Erst- bis Zweitbeschwerdeführer weist jedenfalls keinen glaubwürdigen Kern auf und liegt somit- wie im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt - kein neuer Sachverhalt im Sinne der dargestellten Judikatur vor, zumal ihr Vorbringen mit jenem im Rahmen des Vorverfahrens in Zusammenhang steht.

Sofern sich die Beschwerdeführer auf die im Zuge der ersten Asylantragstellung bzw. im Vorverfahren vorgebrachten Fluchtgründe beziehen, wird diesbezüglich auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum "Fortbestehen und Weiterwirken" verwiesen (vgl. VwGH vom 20.03.2003, Zl 99/20/0480).

Auch im Rahmen der Beschwerde kann kein neuer Vorbringensteil, der eine maßgebliche Änderung des Sachverhalts darstellen würde, erkannt werden. Demnach liegt kein "wesentlich geänderter" Sachverhalt vor, sondern wird bloß ein (neuer) Sachverhalt behauptet, welcher jedoch bereits von der Rechtskraft des Vorverfahrens mitumfasst ist.

Vor einer relevanten, wesentlichen Änderung des Sachverhalts seit der rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.12.2017, rechtskräftig. seit 29.12.2017, über die Anträge auf internationalen Schutz kann im Fall der Beschwerdeführer sohin nicht gesprochen werden. Eine Änderung der Sachlage ist diesem Vorbringen jedenfalls nicht zu entnehmen, zumal das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers auch keinen glaubhaften Kern aufweist.

Ein Antrag auf internationalen Schutz richtet sich auch auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und sind daher auch Sachverhaltsänderungen, die ausschließlich subsidiäre Schutzgründe betreffen, von den Asylbehörden im Rahmen von Folgeanträgen einer Prüfung zu unterziehen (vgl. VwGH 19.02.2009, Zl. 2008/01/0344).

Auch im Hinblick auf Art 3 EMRK ist jedoch im Fall der Beschwerdeführer nicht erkennbar, dass ihre Rückführung in die Ukraine zu einem unzulässigen Eingriff führen würde und sie bei ihrer Rückkehr in eine Situation geraten würde, die eine Verletzung von Art 2 und/oder Art. 3 EMRK mit sich brächte oder ihre jedwede Lebensgrundlage entzöge. Es sind auch keine wesentlichen, in der Person der Beschwerdeführer gelegene, neue Sachverhaltselemente bekannt geworden.

Was den Gesundheitszustand der Beschwerdeführer anbelangt, ist festzuhalten, dass keine Krankheiten vorgebracht wurden, die in der Ukraine nicht behandelbar wären und ist weiterhin davon auszugehen, dass bei den Beschwerdeführern keine akute Behandlungsbedürftigkeit in Österreich vorliegt und auch keine schwere, lebensbedrohliche Erkrankung gegeben ist.

In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (vgl. VwGH vom 15.10.2015, Zl. Ra 2015/20/0218 bis 0221).

Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche lägen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (EGMR 22.06.2010, 50068/08, Al-Zawatia; EGMR Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich, Rn. 42ff; EGMR 03.05.2007, 31246/06, Goncharova & Alekseytsev; 07.11.2006, 4701/05, Ayegh; 04.07.200

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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