TE Bvwg Erkenntnis 2019/5/13 W279 2215227-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.05.2019
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Entscheidungsdatum

13.05.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55

Spruch

W279 2215227-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. KOREN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX .2002, StA. Ukraine, gesetzlich vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 02.2019, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 57, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2, und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) ist ukrainische Staatsangehörige und stellte am XXXX .12.2018 den diesem Verfahren zugrundeliegenden Antrag auf internationalen Schutz, nachdem sie zuvor mittels ukrainischen Reisepasses in das Bundesgebiet gelangt war.

Am selben Tag wurde die BF vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich erstbefragt. Dabei gab sie im Wesentlichen an, aus XXXX zu stammen und in Österreich einen familiären Anknüpfungspunkt in Form ihres Vaters zu haben. In der Ukraine habe sie acht Jahre lang die Grundschule besucht. Zur Reiseroute befragt gab sie zu Protokoll, dass sie am XXXX .11.2018 mit einem ukrainischen Reisepass legal über Polen und Tschechien in das Bundesgebiet eingereist sei. Zum Fluchtgrund befragt, führte sie aus, dass ihre Mutter letztes Jahr verstorben sei und sie alleine in der Ukraine zurückgeblieben sei, weswegen sie zu ihrem Vater nach Österreich reisen habe wollen.

Am XXXX .02.2019 wurde die BF im Beisein einer geeigneten Dolmetscherin für die ukrainische Sprache vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu ihrem Antrag auf internationalen Schutz niederschriftlich einvernommen. Die BF gab dabei an, dass sie nicht in ärztlicher Behandlung stehe und die Angaben der Erstbefragung der Wahrheit entsprechen würden. Sie habe im Herkunftsstaat noch Großmütter väterlicherseits und mütterlicherseits und das Verhältnis sei gut. Ihr Bruder sei in Polen aufhältig. Die Fragen, ob sie eine Ehe geschlossen oder Kinder habe, wurde von der BF verneint. Sie habe auch keinen Kontakt zu Freunden oder Bekannten in der Heimat und habe in Österreich ausschließlich ihren Vater. Sie habe im Heimatland neun Jahre die Schule besucht, noch nicht gearbeitet und von ihrem Vater Geldleistungen erhalten. Sie habe die Ukraine am XXXX .11.2018 mit dem Bus verlassen und sei am XXXX .11.2018 in Österreich eingereist. Die BF habe keine eigenen Fluchtgründe, sondern sei nach Österreich gekommen, um bei ihrem Vater leben zu können.

Die Fragen, ob sie in der Ukraine persönlich bedroht oder verfolgt werde oder vorbestraft sei, wurde von der BF verneint. Sie werde in ihrer Heimat nicht gesucht, sei kein Mitglied einer politischen Gruppierung oder Partei gewesen und sei niemals wegen ihrer politischen Gesinnung, Religion oder Volksgruppenzugehörigkeit verfolgt worden. Einer Rückkehr stehe der Umstand entgegen, dass sie nicht alleine wohnen könne. Befragt, ob es ihr auch möglich sei, mit ihrem Vater in der Ukraine zu leben, erklärte die BF, dass sie zwar in der Ukraine eine Wohnung hätten, jedoch in Österreich leben wollen würden.

Zu ihren Lebensumständen in Österreich befragt, führte die BF aus, dass sie seit ihrer Einreise in Österreich keiner legalen Beschäftigung nachgegangen sei und von ihrem Vater finanziert werde. Da sie nicht alleine in der Ukraine leben wolle, sei sie zu ihrem Vater gefahren. Die BF habe sich vor Kurzem zu einem Deutschkurs angemeldet und sei weder Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation noch habe sie Freunde im Bundesgebiet.

Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme wurden von der BF die Kopie einer Geburtsurkunde sowie einer Sterbeurkunde zur Vorlage gebracht.

2. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid vom XXXX .02.2019 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und den Antrag gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß §§ 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen (Spruchpunkt IV.) und wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG unter einem festgestellt, dass die Abschiebung der BF in die Ukraine gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).

Beweiswürdigend wurde im Wesentlichen erwogen, dass der Vater der BF im österreichischen Bundesgebiet aufhältig sei und ihre Mutter wegen Herzproblemen verstorben sei. Die BF sei ledig und habe keine Kinder und zudem ergebe sich aus dem Akteninhalt, dass sie an keiner Krankheit leide. Der negative Bescheid ihres Vaters sei mit Erkenntnis vom XXXX .09.2018 bestätigt und die Beschwerde als unbegründet abgewiesen worden. Das Asylverfahren des Vaters des BF sei mit XXXX .09.2018 in zweiter Instanz in Rechtskraft erwachsen. Die BF sei am XXXX .11.2018 legal ins österreichische Bundesgebiet gereist, um bei ihrem Vater zu leben. Sie sei in Österreich nicht straffällig geworden. Im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahme habe die BF keine eigenen Fluchtgründe für sich geltend gemacht, sondern habe einen Antrag auf ein Familienverfahren eingebracht, welcher sich auf das Verfahren des gesetzlichen Vertreters der BF beziehe. Die BF sei minderjährig und es könne davon ausgegangen werden, dass ihr Vater seinen Obsorgepflichten ihr gegenüber nachkommen werde und zumindest bis zu seiner Volljährigkeit Sorge tragen werde. Bei einer Rückkehr sei es der BF möglich, das Familienleben mit ihrem Vater in der Ukraine fortzusetzen. Sie habe in der Ukraine zwei Großmütter, mit denen sie nach wie vor in Kontakt stehe und zu ihrer Familie ein gutes Verhältnis. In der Ukraine habe sie neun Jahre die Schule besucht und habe sich ihren Lebensunterhalt durch ihren Vater verdient, indem dieser ihr Geld zukommen habe lassen. Das Asylverfahren des Vaters der BF sei mit XXXX .09.2018 in 2. Instanz in Rechtskraft erwachsen und es bestehe gegen ihren Vater eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung. Die vom Vater der BF vorgebrachten Befürchtungen hätten vor der Behörde keine Glaubwürdigkeit erlangt, das Ausmaß einer "Verfolgung" im Sinne des Art.3 EMRK hätten sie nicht erreicht. Auch ergebe sich aus den Feststellungen zur allgemeinen Lage in der Ukraine kein Hinweis, dass im gesamten Staatsgebiet der Ukraine eine extreme Gefahrenlage mit besonders exzessiver und unkontrollierter Gewaltanwendung gegenüber der Zivilbevölkerung oder eine unmenschliche bewirkende humanitäre Situation im gesamten Staatsgebiet vorliege. Es sei der BF zuzumuten, sich durch ihre Familie und der Unterstützung des Staates zukünftig den Lebensunterhalt zu sichern.

3. Mit Schriftsatz vom XXXX .02.2019 wurde gegen oben angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl fristgerecht die verfahrensgegenständliche Beschwerde im Rahmen des Familienverfahrens eingebracht und ausgeführt, dass die Annahme der Erstbehörde völlig wahrheitswidrig sei, wonach der Vater der BF die Verpflichtung gehabt hätte, schon in seiner Erstbefragung alle Fluchtgründe anzuführen. Die Erstbehörde habe es unterlassen, zur Fluchtgeschichte des Vaters der BF Erhebungen anzustellen. Zudem vermeine die Erstbehörde keine asylrelevante Intensität von Verfolgungshandlungen zu erkennen, da der Vater der BF weiterhin erwerbstätig gewesen sei. Dies sei eine weitere Aktenwidrigkeit, da der Vater der BF bekanntlich seine Arbeit bei der staatlichen Firma nach dem Krankenhausaufenthalt gekündigt und sich versteckt gehalten habe. Die von der Erstbehörde getätigte Unglaubwürdigkeitsunterstellung, welche mit vermeintlichen Widersprüchen und Ungereimtheiten begründet werde, würden aufgrund der dargelegten Mängel des Begründungswertes daher der Tragfähigkeit entbehren. Die belangte Behörde habe es unterlassen, Ermittlungen zu wesentlichen Teilen des die Verfolgungsgefahr und Flucht zu begründenden Sachverhalts zu tätigen, entsprechende Feststellungen zu treffen und dann anschließend in der Gesamtschau aller zu berücksichtigenden Umstände ganzheitlich einer Würdigung zu unterziehen. Die belangte Behörde habe Teile des Vorbringens des BF ignoriert, sei nicht auf die Punkte des relevanten Themenkreises eingegangen und habe es folglich unterlassen, konkret in Bezug zu dem individuellen Fluchtvorbringen des Vaters der BF stehende Recherchen durchzuführen. Daher sei die Schlussfolgerung der Erstbehörde, wonach angeblich keine Asylrelevanz gegeben sein soll, unrichtig. Es hätte einer konkreten Einschätzung des Verfolgungsrisikos dahingehend bedurft, inwieweit den Behörden und Personen in der Ukraine das Ausweichen des Vaters der BF bekannt sei und ob daran mit ernstzunehmender Wahrscheinlichkeit Verfolgungshandlungen geknüpft seien, zu rechnen sei. Derartige Ehebungen, Erwägungen und Feststellungen habe die belangte Behörde überhaupt gänzlich unterlassen. Ohne die hierzu erforderlichen Feststellungen könne jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass der BF im Falle einer Rückkehr keine Verfolgungsmaßnahmen seitens der Russischen Föderation zu befürchten habe. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die minderjährige BF ist Staatsangehörige der Ukraine und ihre Identität steht aufgrund der Vorlage eines ukrainischen Reisepasses fest. Die BF gehört dem orthodoxen Christentum an, besuchte im Herkunftsstaat neun Jahre die Grundschule und war zuletzt Schülerin. Von Geburt an bis zu ihrer Ausreise lebte sie mit ihrer nunmehr verstorbenen Mutter in der Ukraine. In Österreich ist der Vater der BF aufhältig, gegen den mit Erkenntnis vom XXXX .09.2018, W 212 2203749, eine negative Entscheidung erlassen wurde.

Laut eigenen Angaben reiste die BF legal mittels Reisepass in das Bundesgebiet ein und stellte am XXXX .12.2018 den gegenständlichen Antrag auf ein Familienverfahren mit ihrem Vater. Im Bundesgebiet hat die BF bislang keine Schule oder Deutschkurse absolviert und bezieht Leistungen aus der Grundversorgung. Sie ist nicht Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation und hat keine österreichischen Freunde. Eine überdurchschnittlich fortgeschrittene Integration im Bundesgebiet konnte nicht festgestellt werden. In der Ukraine leben auch weiterhin die Großmütter der BF und sie hat Kontakt zu diesen. Die BF ist gesund, arbeitsfähig und strafgerichtlich unbescholten.

Nicht festgestellt werden kann, dass der BF in der Ukraine eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität - oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität - in der Vergangenheit gedroht hat bzw. aktuell droht.

Nicht festgestellt werden kann, dass die BF im Fall der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Ukraine in ihrem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wäre.

Es konnte ferner nicht festgestellt werden, dass die BF im Falle ihrer Rückkehr in ihr Herkunftsstaat in eine existenzgefährdende Notlage geraten würde und ihr die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.

Zum Herkunftsstaat der BF wird Folgendes festgestellt:

Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen

KI vom 09.01.2019, Kriegsrecht beendet (relevant für Abschnitt 3/Sicherheitslage)

Der ukrainische Präsident Petro Poroschenko hat wie angekündigt, das für Teile der Ukraine

verhängte 30-tägige Kriegsrecht, nicht verlängert. Es lief damit wie geplant am 26.12.2018

um 13 Uhr (MEZ) aus. Der Präsident betonte, das Kriegsrecht habe in keiner Weise den

Alltag der Zivilbevölkerung beeinflusst (ZO 26.12.2018; vgl. DW 26.12.2018).

Quellen:

-

DW - Deutsche Welle (26.12.2018): Poroschenko beendet das Kriegsrecht,

https://www.dw.com/de/poroschenko-beendet-das-kriegsrecht/a-46868008, Zugriff 9.1.2019

-

ZO - Zeit Online (26.12.2018): Kriegsrecht in der Ukraine ist beendet,

https://www.zeit.de/politik/ausland/2018-12/petro-poroschenko-ukraine-kriegsrecht-beendet,

KI vom 28.11.2018, 30 Tage Kriegsrecht für bestimmte Oblaste verhängt (relevant für

Abschnitt 3/Sicherheitslage)

Das ukrainische Parlament hat am 26. November dem Antrag von Präsident Poroschenko

zugestimmt, in Teilen des Landes für 30 Tage das Kriegsrecht zu verhängen. Betroffen sind

die "gegenüber russischer Aggression verwundbarsten Regionen" des Landes (siehe Karte)

(RFE/RL 26.11.2018).

Das Kriegsrecht ermöglicht in den genannten Oblasten eine teilweise Mobilisierung, eine

Stärkung der Luftverteidigung sowie eine nicht näher spezifizierte Stärkung des

Konterspionage-, Konterterrorismus- und Kontersabotage-Regimes und der

Informationssicherheit. Von den 450 Abgeordneten der Obersten Rada (ukrainisches

Parlament) stimmten nach hitziger Debatte 276 für und 30 gegen den Antrag. Zuerst hatte

Poroschenko die Maßnahme noch für 60 Tage gefordert, das aber später reduziert (RFE/RL

26.11.2018).

Anlass für diesen in der ukrainischen Geschichte beispiellosen Schritt, war ein Vorfall in der

Meerenge von Kertsch (der einzigen Zufahrt zum Asowschen Meer) vom vergangenen Wochenende, bei dem die russische Küstenwache Patrouillenboote der ukrainischen Marine

erst beschoss, einen Schlepper rammte und die Boote danach festsetzte und insgesamt 23

ukrainische Seeleute inhaftierte. Russland behauptet, die ukrainischen Seefahrzeuge hätten

illegal russische Gewässer befahren. Seit die ukrainische Krimhalbinsel von Russland

annektiert worden ist, gibt es gehäuft Probleme beim freien Zugang zum Asowschen Meer

und damit zum für die ukrainische Wirtschaft so wichtigen Hafen Mariupol. Mittlerweile hat

Russland auch eine Brücke über die Meerenge von Kertsch gebaut (RFE/RL 26.11.2018).

Präsident Poroschenko sagte vor der Debatte im Parlament, die Verhängung des

Kriegsrechts sei nötig, damit die Ukraine unverzüglich die Verteidigung stärken kann, um im

Falle einer Invasion schnell reagieren zu können. Dies bedeute jedoch nicht, dass die

Ukraine offensive Operationen unternehmen wolle; es gehe ausschließlich um den Schutz

des Territoriums und die Sicherheit der Bürger. Das Kriegsrecht sieht Dutzende

Handlungsoptionen vor, die ergriffen werden können - aber nicht müssen. Diese müssen vor

Inkrafttreten von der Regierung festgelegt werden. So gehen die Polizeiaufgaben in

Kampfgebieten an die Armee über. Das Militär erhält erweiterte Rechte und ist

beispielsweise berechtigt, Ausgangssperren zu verhängen sowie Wohnungsdurchsuchungen

und Verkehrs- und Personenkontrollen vorzunehmen. Männer im wehrpflichtigen Alter

unterliegen Meldeauflagen. Auch ist es während des Kriegsrechts verboten,

Verfassungsänderungen, Parlaments- oder Präsidentenwahlen durchzuführen. Das

Kriegsrecht lässt aber keine Folter zu. Bei Rechtsverstößen können nur reguläre Gerichte

urteilen. Zusätzlich können weitere Maßnahmen getroffen werden wie Einschränkung der

Pressefreiheit, Kontrollen oder Einschränkungen der Kommunikationsmittel usw. Im Gesetz

ist festgehalten, dass das Kriegsrecht nach dem festgelegten Zeitraum enden muss. Eine

Verlängerung würde dementsprechend einen erneuten Antrag des Präsidenten erfordern.

Allerdings kann das Kriegsrecht auch frühzeitig beendet werden. Das derzeit geltende

Kriegsrecht gilt für 30 Tage. Es trat am 28. November 2018, 9 Uhr morgens in Kraft und

endet am 27. Dezember 2018 (SO 27.11.2018).

Präsidentschaftswahlen in der Ukraine sind für den 21. März 2019 angesetzt und sollen wie

geplant stattfinden (RFE/RL 26.11.2018).

Quellen:

-

RFE/RL - Radio Free Europe / Radio Liberty (26.11.2018): Ukraine Backs Martial

Law After Gunfire At Sea,

https://www.rferl.org/a/ukrainian-lawmakers-to-considermartial-

law-proposal-after-russia-opens-fire-on-ships-in-blacksea/

29620128.html?ltflags=mailer, Zugriff 28.11.2018

RFE/RL - Radio Free Europe / Radio Liberty (27.11.2018): Ukraine's Martial Law,

https://www.rferl.org/a/ukraines-martial-law/29623833.html?ltflags=mailer, Zugriff

28.11.2018

-

SO - Spiegel Online (27.11.2018): So weitreichend ist das ukrainische Kriegsrecht,

http://www.spiegel.de/politik/ausland/ukraine-was-bedeutet-das-kriegsrecht-a-

1240658.html, Zugriff 28.11.2018

KI vom 19.12.2017, Antikorruption (relevant für Abschnitt 2/Politische Lage, Abschnitt

4/Rechtsschutz/Justizwesen und Abschnitt 7/Korruption)

Die Ukraine hat seit 2014 durchaus Maßnahmen gesetzt, um die Korruption zu bekämpfen,

wie die Offenlegung der Beamtenvermögen und die Gründung des Nationalen

Antikorruptionsbüros (NABU). Gemeinsam mit dem ebenfalls neu geschaffenen

Antikorruptionsstaatsanwalt kann das NABU viele Fälle untersuchen und hat einige

aufsehenerregende Anklagen vorbereitet, u.a. wurde der Sohn des ukrainischen

Innenministers festgenommen. Doch ohne ein spezialisiertes Antikorruptionsgericht läuft die

Arbeit der Ermittler ins Leere, so die Annahme der Kritiker, da an normalen Gerichten die

Prozesse erfahrungsgemäß eher verschleppt werden können. Das Antikorruptionsgericht

sollte eigentlich bis Ende 2017 seine Arbeit aufnehmen, wurde aber noch immer nicht formell

geschaffen. Präsident Poroschenko äußerte unlängst die Idee, eine auf Korruption

spezialisierte Kammer am Obersten Gerichtshof sei ausreichend und schneller einzurichten.

Diesen Vorschlag lehnte jedoch der Internationale Währungsfonds (IWF) ab. Daher bot

Poroschenko eine Doppellösung an: Zuerst solle die Kammer eingerichtet werden, später

das unabhängige Gericht. Der Zeitplan dafür ist jedoch offen (NZZ 9.11.2017).

Kritiker sehen darin ein Indiz für eine Einflussnahme auf die Justiz durch den ukrainischen

Präsident Poroschenko. Mit Juri Luzenko ist außerdem Poroschenkos Trauzeuge Chef der

Generalstaatsanwaltschaft, welche von Transparency International als Behörde für politische

Einflussnahme bezeichnet wird. Tatsächlich berichtet die ukrainische

Korruptionsstaatsanwaltschaft von Druck und Einflussnahme auf ihre Ermittler (DS

30.10.2017).

Ende November 2017 brachten Abgeordnete der Regierungskoalition zudem einen

Gesetzentwurf ein, der eine "parlamentarische Kontrolle" über das NABU vorsah und heftige

Kritik der westlichen Partner und der ukrainischen Zivilgesellschaft auslöste (UA

13.12.2017). Daraufhin wurde der Gesetzesentwurf wieder von der Tagesordnung

genommen (DS 7.12.2017), dafür aber der Vorsitzende des Komitees der Werchowna Rada

zur Korruptionsbekämpfung entlassen, welcher die Ernennung des von der Regierung bevorzugten Kandidaten für das Amt des Auditors im NABU blockiert hatte (UA 13.12.2017).

Im Zentrum der ukrainischen Hauptstadt Kiew haben zuletzt mehrere Tausend Menschen für

eine Amtsenthebung von Präsident Petro Poroschenko demonstriert. Die Kundgebung wurde

von Micheil Saakaschwili angeführt - Ex-Staatschef Georgiens und Ex-Gouverneur des

ukrainischen Odessa, der ursprünglich von Präsident Poroschenko geholt worden war, um

gegen die Korruption vorzugehen. Saakaschwili wirft Poroschenko mangelndes Engagement

im Kampf gegen die Korruption vor und steht seit einigen Wochen an der Spitze einer

Protestbewegung gegen den ukrainischen Präsidenten. Mit seinen Protesten will er

vorgezogene Neuwahlen erzwingen. Saakaschwili war Anfang Dezember, nach einer

vorläufigen Festnahme, von einem Gericht freigelassen worden. Die Staatsanwaltschaft

ermittelt gegen ihn wegen Organisation eines Staatsstreiches (DS 17.12.2017).

Die EU hat jüngst die Auszahlung eines Hilfskredits über 600 Mio. €

an die Ukraine gestoppt,

und der Internationale Währungsfonds (IWF) ist ebenfalls nicht zur Gewährung von weiteren

Hilfskrediten bereit, solange der Kampf gegen die grassierende Korruption nicht vorankommt

(NZZ 18.12.2017). Der IWF hat die Ukraine aufgefordert, die Unabhängigkeit von NABU und

Korruptionsstaatsanwaltschaft zu gewährleisten und rasch einen gesetzeskonformen

Antikorruptionsgerichtshof im Einklang mit den Empfehlungen der Venediger Kommission

des Europarats zu schaffen (UA 13.12.2017).

Quellen:

-

DS - Der Standard (17.12.2017): Tausende fordern in Kiew Amtsenthebung von

Poroschenko,

http://derstandard.at/2000070553927/Tausende-fordern-in-Kiew-

Amtsenthebung-von-Poroschenko?ref=rec, Zugriff 19.12.2017

-

DS - Der Standard (7.12.2017): Interventionen verhindern Gesetz gegen ukrainisches

Antikorruptionsbüro,

http://derstandard.at/2000069775196/Ukrainischer-

Antikorruptionsbehoerde-droht-Verlust-an-Unabhaengigkeit, Zugriff 19.12.2017

-

DS - Der Standard (30.10.2017): Die ukrainische Justizfassade bröckelt noch immer,

http://derstandard.at/2000066853489/Die-ukrainische-Justizfassade-broeckelt-nochimmer?

ref=rec, Zugriff 19.12.2017

-

NZZ - Neue Zürcher Zeitung (18.12.2017): Das politische Risiko in der Ukraine ist

zurück,

https://www.nzz.ch/finanzen/das-politische-risiko-in-der-ukraine-ist-zurueckld.

1340458, Zugriff 19.12.2017

-

NZZ - Neue Zürcher Zeitung (9.11.2017): Der ukrainische Präsident verschleppt längst

überfällige Reformen,

https://www.nzz.ch/meinung/ukraine-revolution-imrueckwaertsgang-

ld.1327374, Zugriff 19.12.2017

-

UA - Ukraine Analysen (13.12.2017): Ukraine Analysen Nr. 193, http://www.laenderanalysen.

de/ukraine/pdf/UkraineAnalysen193.pdf?utm_source=newsletter&utm_medium

=email&utm_campaign=Ukraine-Analysen+193&newsletter=Ukraine-Analysen+193,

Zugriff 19.12.2017

KI vom 30.11.2017, Zeugen Jehovahs (relevant für Abschnitt 15/Religionsfreiheit)

In verschiedenen Regionen der Ukraine beklagen religiöse Minderheiten Diskriminierung

durch lokale Behörden. Die ukrainischen Gesetze verbieten jedenfalls Diskriminierung

aufgrund des Glaubens, und religiöse Gruppen haben auch Möglichkeiten im

Gesetzgebungsprozess gehört zu werden. Ukrainische Gerichte haben an mehreren Orten

Polizeistrafen aufgehoben, welche gegen Zeugen Jehovahs wegen der Verteilung ihrer

Schriften an öffentlichen Orten verhängt worden waren. Es gibt Berichte von physischen

Angriffen auf Zeugen Jehovahs und von Vandalenakten gegen ihre Einrichtungen. Für 2016

werden 21 Fälle von Vandalismus (davon drei Brandstiftungen) gegen Königreichhallen

gezählt, während es 2015 noch 56 Fälle von Vandalismus (davon fünf Brandstiftungen)

waren. Es gibt aber auch Berichte über behördliche Gegenmaßnahmen, etwa die

Verurteilung von Tätern bei Körperverletzungen. 2015 hatte der Gemeinderat eines

ukrainischen Dorfes im Oblast Kirovohrad alle Religionsgemeinschaften außer der lokalen

orthodoxen Gemeinde verboten, darunter auch die Zeugen Jehovahs. Dieses Verbot wurde

auf Intervention des Büros des Ombudsmanns zurückgenommen, was die Zeugen Jehovahs

sehr begrüßten. (USDOS 15.8.2017a).

In früheren Jahren zählten die Zeugen Jehovahs 64 Körperverletzungen (2008-2014) und

190 Vandalenakte (2008-2013) bei, nach eigenen Angaben, 150.000 Mitgliedern. Sie

beklagten die Passivität von Polizei und Gerichten bei der Verfolgung der Delikte (JW

28.7.2014). 2014-2016 zählten die Zeugen Jehovahs 115 Übergriffe; acht Täter wurden in

diesem Zeitraum gerichtlich verurteilt. Auch beklagten sie Einmischung der Behörden bei der

Errichtung von Königreichsälen (UNHRC 31.8.2017). Andererseits sehen die Zeugen

Jehovahs in der Ukraine ihre Position im Land durch ein ukrainisches Gerichtsurteil gestärkt,

das der Religionsgemeinschaft die Anmietung von Gebäuden erleichtert (JW 24.3.2017).

Laut Bericht wurde der Tag der offenen Tür der Zeugen Jehovahs in Lemberg auch von

Behördenvertretern besucht (JW 25.7.2017).

Die Zeugen Jehovas sind eine jener Religionsgemeinschaften, deren Angehörige in der

Ukraine ausdrücklich für einen Wehrersatzdienst aus Gewissensgründen infrage kommen,

was auch für den Mobilisierungsfall gilt, wie eindeutig gerichtlich bestätigt wurde (USDOS

10.8.2016) (siehe dazu Kap. 9.1. Wehrersatzdienst, Anm.).

Die Separatisten in den selbsternannten Volksrepubliken Donetsk (DPR) und Lugansk (LNR)

sperrten unter anderem eine Reihe von Zeugen Jehovahs ein. Nachdem in der DPR ein

Gesetz zum Verbot von Sekten erlassen wurde, wurden einige Königreichhallen der Zeugen

Jehovas besetzt, zwei davon aber auch wieder zurückgegeben (USDOS 15.8.2017a). Auf

der Krimhalbinsel wird faktisch russisches Recht umgesetzt (USDOS 15.8.2017b). Die

Zeugen Jehovahs wurden auf der Krimhalbinsel im April 2017 durch Entscheidung des

russischen Verfassungsgerichts für illegal erklärt, weil sie eine extremistische Organisation

seien. Am 1. Juni 2017 wurden alle 22 Gemeinden dieser Religionsgemeinschaft auf der

Krim (geschätzte 8.000 Mitglieder) amtlich abgemeldet. Am 9. Juni 2017 wurde einem

Zeugen Jehovahs auf der Krim erklärt, er habe als solcher in der Russischen Föderation kein

Recht auf einen Wehrersatzdienst aus Glaubengründen. Am 27. Juni 2017 wurde das

Oberhaupt einer Gemeinde der Zeugen Jehovahs wegen unerlaubter Missionierungstätigkeit

vor Gericht geladen und starb später am Tag an einer Herzattacke (OHCHR 25.9.2017).

Quellen:

-

JW - Jehovahs Witnesses (24.3.2017): Oberstes Gericht der Ukraine stärkt

Versammlungsfreiheit,

https://www.jw.org/de/aktuelle-meldungen/rechtlicheentwicklungen/

nach-region/ukraine/high-gericht-st%C3%A4rkt-versammlungsfreiheit/,

Zugriff 29.11.2017

-

JW - Jehovahs Witnesses (25.7.2017): Behördenvertreter besuchen Zweigbüro von

Jehovas Zeugen in der Ukraine am Tag der offenen Tür,

https://www.jw.org/de/aktuelle-meldungen/pressemitteilungen/nachregion/

ukraine/behoerdenvertreter-besuchen-zweigbuero-jehovas-zeugen-tag-deroffenen-

tuer/, Zugriff 29.11.2017

-

JW - Jehovahs Witnesses (28.7.2014): Passivität der Strafverfolgungsbehörden in

der Ukraine leistet weiteren Straftaten Vorschub, https://www.jw.org/de/aktuellemeldungen/

rechtliche-entwicklungen/nach-region/ukraine/religioes-motivierte-gewaltbleibt-

ungestraft/, Zugriff 29.11.2017

-

OHCHR - UN Office of the High Commissioner for Human Rights (25.9.2017):

Situation of human rights in the temporarily occupied Autonomous Republic of

Crimea and the city of Sevastopol,

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1506587856_crimea2014-2017-en.pdf, Zugriff

29.11.2017

-

UNHRC - UN Human Rights Council (31.8.2017): Summary of Stakeholders'

submissions on Ukraine; Report of the Office of the United Nations High

Commissioner for Human Rights,

http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1510062028_g1725515.pdf, Zugriff 29.11.2017

-

USDOS - US Department of State (15.8.2017a): 2016 Report on International

Religious Freedom - Ukraine,

http://www.ecoi.net/local_link/345317/489112_de.html,

Zugriff 29.11.2017

-

USDOS - US Department of State (15.8.2017b): 2016 Report on International

Religious Freedom - Ukraine (Crimea),

https://www.ecoi.net/local_link/345319/489113_de.html, Zugriff 29.11.2017

-

USDOS - US Department of State (10.8.2016): 2015 Report on International

Religious Freedom - Ukraine,

http://www.ecoi.net/local_link/328420/455696_en.html,

Zugriff 29.11.2017

Politische Lage

Die Ukraine ist eine parlamentarisch-präsidiale Republik. Ihr Staatsoberhaupt ist seit

7.6.2014 Präsident Petro Poroschenko. Regierungschef ist seit 14.4.2016 Ministerpräsident

Wolodymyr Hroisman. Das Parlament (Verkhovna Rada) der Ukraine besteht aus einer

Kammer; 225 Sitze werden über ein Verhältniswahlsystem mit Listen vergeben, 225 weitere

Sitze werden in Mehrheitswahl an Direktkandidaten in den Wahlkreisen vergeben. 27

Mandate bleiben aufgrund der Krim-Besetzung und des Konflikts in der Ost-Ukraine derzeit

unbesetzt. Im Parlament sind folgende Fraktionen und Gruppen vertreten (mit Angabe der

Zahl der Sitze):

Der nach der "Revolution der Würde" auf dem Kiewer Maidan im Winter 2013/2014 und der

Flucht von Wiktor Janukowytsch mit großer Mehrheit bereits im ersten Wahldurchgang zum

Präsidenten gewählte Petro Poroschenko verfolgt seither mit unterschiedlichen Koalitionen

eine europafreundliche Reformpolitik. Zu den Schwerpunkten des Regierungsprogramms

gehören die Bekämpfung der Korruption sowie eine Verfassung- und Justizreform. Die

Parteienlandschaft ist pluralistisch und reflektiert alle denkbaren Strömungen von nationalkonservativ

bis links-sozialistisch. Die kommunistische Partei ist verboten. Die Regierung

Hrojsman, die seit April 2016 im Amt ist, setzt den euroatlantischen Integrationskurs der

Vorgängerregierung unter Arseni Jazenjuk fort und hat trotz zahlreicher koalitionsinterner

Querelen und zum Teil großer Widerstände wichtige Reformen erfolgreich durchführen

können. Gleichwohl sind die Erwartungen der Öffentlichkeit zu Umfang und Tempo der

Reformen bei weitem nicht befriedigt (AA 7.2.2017).

Die Präsidentenwahlen des Jahres 2014 werden von internationalen und nationalen

Beobachtern als frei und fair eingestuft (USDOS 3.3.2017a).

Ukrainische Bürger können seit 11. Juni 2017 ohne Visum bis zu 90 Tage in die Europäische

Union reisen, wenn sie einen biometrischen Pass mit gespeichertem Fingerabdruck

besitzen. Eine Arbeitserlaubnis ist damit nicht verbunden. Die Visabefreiung gilt für alle EUStaaten

mit Ausnahme Großbritanniens und Irlands (DS 11.6.2017).

Quellen:

-

AA - Auswärtiges Amt (7.2.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante

Lage in der Ukraine,

https://www.ecoi.net/file_upload/4598_1488455088_deutschlandauswaertiges-

amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-ukrainestand-

januar-2017-07-02-2017.pdf, Zugriff 31.5.2017

-

AA - Auswärtiges Amt (2.2017a): Ukraine, http://www.auswaertigesamt.

de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/01-

Nodes_Uebersichtsseiten/Ukraine_node.html, Zugriff 31.5.2017

-

DS - Der Standard (11.6.2017): Ukrainer feierten Aufhebung der Visapflicht für die EU,

http://derstandard.at/2000059097595/Ukrainer-feierten-Aufhebung-der-Visapflicht-fuerdie-

EU, Zugriff 19.6.2017

-

USDOS - US Department of State (3.3.2017a): Country Report on Human Rights

Practices 2016 - Ukraine,

https://www.ecoi.net/local_link/337222/480033_de.html, Zugriff

31.5.2017

3. Sicherheitslage

Der nach der "Revolution der Würde" auf dem Kiewer Maidan im Winter 2013/2014 und der

Flucht von Wiktor Janukowytsch vom mit großer Mehrheit bereits im ersten Wahlgang am

07.06.2014 direkt zum Präsidenten gewählte Petro Poroschenko verfolgt eine

europafreundliche Reformpolitik, die von der internationalen Gemeinschaft maßgeblich

unterstützt wird. Diese Politik hat zu einer Stabilisierung der Verhältnisse im Inneren geführt,

obwohl Russland im März 2014 die Krim annektierte und seit Frühjahr 2014 separatistische

"Volksrepubliken" im Osten der Ukraine unterstützt (AA 7.2.2017).

Die ukrainische Regierung steht für einen klaren Europa-Kurs der Ukraine und ein enges

Verhältnis zu den USA. Das 2014 von der Ukraine unterzeichnete und ratifizierte

Assoziierungsabkommen mit der EU ist zum Jahresbeginn 2016 in Kraft getreten und bildet

die Grundlage der Beziehungen der Ukraine zur EU. Es sieht neben der gegenseitigen

Marktöffnung die Übernahme rechtlicher und wirtschaftlicher EU-Standards durch die

Ukraine vor. Das Verhältnis zu Russland ist für die Ukraine von zentraler Bedeutung. Im

Vorfeld der ursprünglich für November 2013 geplanten Unterzeichnung des EUAssoziierungsabkommens

übte Russland erheblichen Druck auf die damalige ukrainische

Regierung aus, um sie von der EU-Assoziierung abzubringen und stattdessen einen Beitritt

der Ukraine zur Zollunion/Eurasischen Wirtschaftsgemeinschaft herbeizuführen. Nach dem Scheitern dieses Versuchs und dem Sturz von Präsident Janukowytsch verschlechterte sich

das russisch-ukrainische Verhältnis dramatisch. In Verletzung völkerrechtlicher

Verpflichtungen und bilateraler Verträge annektierte Russland im März 2014 die Krim und

unterstützt bis heute die bewaffneten Separatisten im Osten der Ukraine (AA 2.2017c).

Die sogenannten "Freiwilligen-Bataillone" nehmen offiziell an der "Anti-Terror-Operation" der

ukrainischen Streitkräfte teil. Sie sind nunmehr alle in die Nationalgarde eingegliedert und

damit dem ukrainischen Innenministerium unterstellt. Offiziell werden sie nicht mehr an der

Kontaktlinie eingesetzt, sondern ausschließlich zur Sicherung rückwärtiger Gebiete. Die nicht

immer klare hierarchische Einbindung dieser Einheiten hatte zur Folge, dass es auch in den

von ihnen kontrollierten Gebieten zu Menschenrechtsverletzungen gekommen ist,

namentlich zu Freiheitsberaubung, Erpressung, Diebstahl und Raub, eventuell auch zu

extralegalen Tötungen. Diese Menschenrechtsverletzungen sind Gegenstand von allerdings

teilweise schleppend verlaufenden Strafverfahren. Der ukrainische Sicherheitsdienst SBU

bestreitet, trotz anderslautender Erkenntnisse von UNHCHR, Personen in der Konfliktregion

unbekannten Orts festzuhalten und verweist auf seine gesetzlichen

Ermittlungszuständigkeiten. In mindes

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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