TE Vwgh Beschluss 1998/2/27 96/21/1083

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Veröffentlicht am 27.02.1998
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

FrG 1993 §18 Abs1;
FrG 1993 §18 Abs2;
FrG 1993 §26;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §56;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Robl und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Oberdorfer, in der Beschwerdesache des DM, geboren am 13. Jänner 1971, vertreten durch Dr. Martin Neid, Rechtsanwalt in 2120 Wolkersdorf, Bachgasse 15, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 4. November 1996, Zl. Fr 756/96, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Der Bund (Bundesministerium für Inneres) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.920,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid erließ die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer, einen rumänischen Staatsangehörigen, gemäß § 18 Abs. 1 und 2 Z. 6 und 8 des Fremdengesetzes ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot.

Mit Bescheid vom 24. Juli 1997, Zl. 11-F/96, hob die Bezirkshauptmannschaft Mistelbach das gegen den Beschwerdeführer erlassene Aufenthaltsverbot auf.

Der Beschwerdeführer erklärte über Aufforderung, durch die Aufhebung des Aufenthaltsverbotes tatsächlich klaglos gestellt worden zu sein.

Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist eine Beschwerde mit Beschluß als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, daß der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde.

Mit dem Zeitpunkt der Erlassung des Aufhebungsbescheides der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach wurde die normative Wirkung des angefochtenen Aufenthaltsverbotsbescheides für den restlichen, in der Zukunft liegenden Zeitraum aufgehoben. In diesem Umfang ist infolge Derogation formelle Klaglosstellung eingetreten.

Was den vor dem Zeitpunkt der Aufhebung liegenden Zeitraum anlangt, ist folgendes zu erwägen:

Die vorstehende Vorgangsweise ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die Fälle der formellen Klaglosstellung, das heißt auf die Aufhebung des mit Beschwerde angefochtenen Bescheides, beschränkt. Ein Einstellungsfall liegt vielmehr auch dann vor, wenn auf andere Weise als durch formelle Klaglosstellung das rechtliche Interesse an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes weggefallen ist. Dies ist hier im Hinblick auf die durch die ausdrückliche Erklärung des Beschwerdeführers, klaglos gestellt zu sein, konkretisierte Interessenlage (vgl. den hg. Beschluß vom 26. Juni 1997, Zl. 95/21/1202) der Fall. Der Verwaltungsgerichtshof ist zu einer bloß abstrakten Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Bescheides nicht berufen. Die Beschwerde war daher auch in diesem Umfang in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 erster Satz VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Die Abweisung des Mehrbegehrens beruht darauf, daß für die Vorlage des angefochtenen Bescheides Stempelgebühren von lediglich S 60,-- angefallen sind.

Schlagworte

Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung gemäß VwGG §33 Abs1 Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung gemäß VwGG §56 erster Satz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996211083.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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