Entscheidungsdatum
21.05.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs2Spruch
W247 2218655-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
1.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert-Peter HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Ukraine, vertreten durch den XXXX , gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.04.2019, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde gegen den Spruchpunkt IV. des angefochtenen
Bescheides wird mit der Maßgabe insoweit stattgegeben, als die Dauer des Einreiseverbotes gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 7 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF., auf drei Jahre herabgesetzt wird; im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Die beschwerdeführende Partei (BF) ist ukrainischer Staatsangehöriger.
I. Verfahrensgang:
1. Der BF reiste am 02.04.2019 unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein. Am 03.04.2019 fuhr der BF zum XXXX um im Hotel
XXXX zu arbeiten. Der BF wurde im Rahmen einer Zufallskontrolle am 04.04.2019 auf der Baustelle des Hotels XXXX von der Finanzpolizei angetroffen. Der BF besaß keine Beschäftigungsbewilligung nach dem AuslBG. Der BF wurde festgenommen und dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vorgeführt. Anschließend wurde der BF am 04.04.2019 bezüglich der Erlassung einer aufenthaltsbeenden Maßnahme und Anordnung einer allfälligen Schubhaft einvernommen.
2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.04.2019, Zl. XXXX , wurde über den BF zur Sicherung der Abschiebung in die Ukraine die Schubhaft angeordnet.
3.1. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurden gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung in die Ukraine gem. § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 7 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.). Der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde gem. § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).
3.2. Zum Einreiseverbot führte das BFA im Wesentlichen aus, dass der BF am 04.04.2019 durch die Finanzpolizei auf frischer Tat bei der Ausübung von Schwarzarbeit betreten wurde. Aufgrund der Schwere des Fehlverhaltens stelle der BF eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Die Erlassung des Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer sei zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten.
4. Der BF erhob über seinen gewillkürten Vertreter mit Schriftstück vom 03.05.2019 ausschließlich gegen Spruchpunkt IV. ("Einreiseverbot") des im Spruch genannten Bescheides fristgerecht Beschwerde. Dazu wurde vor allem ausgeführt, dass die belangte Behörde bei der Bemessung des Einreiseverbotes die Beurteilung des Gesamtverhaltens des BF in casu nur lückenhaft bzw. überhaupt nicht und zudem inhaltlich fehlerhaft durchgeführt habe. Vom BF gehe keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus, vor allem keine, die ein Einreiseverbot in der Dauer von 5 Jahren rechtfertigen würde. Der BF sei bisher unbescholten, noch sehr jung und ein 5jähriges Einreiseverbot würde seine zukünftigen Lebensjahre beeinträchtigen. Beschwerdeseitig wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge, 1.) Spruchpunkt IV. des gegenständlichen Bescheides ersatzlos beheben; 2.) in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass die Dauer des Einreiseverbotes reduziert wird; 3.) in eventu den angefochtenen Bescheid beheben und zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die erste Instanz zurückverweisen.
5. Die Beschwerdevorlage vom 07.05.2019 und die Verwaltungsakte langten beim Bundesverwaltungsgericht am 10.05.2019 ein.
6. Der BF wurde am 09.04.2019 auf dem Luftweg in die Ukraine abgeschoben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der Einvernahme des BF vor der belangten Behörde, der für den BF eingebrachten Beschwerde vom 03.05.2019 gegen den angefochtenen Bescheid des BFA vom 05.04.2019, der Einsichtnahme in die Verwaltungsakte werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:
Das Bundesverwaltungsgericht stellt den Verfahrensgang fest, wie dieser unter Pkt. I wiedergegeben ist.
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers und zum Einreiseverbot:
Der BF führt die im Spruch genannten Personalien, ist ukrainischer Staatsangehöriger und arbeitet als Elektriker. Der BF reiste unrechtmäßig - da ohne Visum und mit konkreter Arbeitsabsicht - am 23.02.2019 nach Polen und somit in den europäischen Schengenraum ein. Vor seiner Einreise nach Österreich war der BF - nach eigenen Angaben - in Polen und Ungarn aufhältig. Am 02.04.2019 wurde der BF per Pkw ins Bundesgebiet gebracht und am 03.04.2019 reiste der BF von Wien zum XXXX , ebenfalls mit der konkreten Absicht im Hotel XXXX zu arbeiten. Der BF hat im Hotel XXXX als Elektriker gearbeitet und führte daneben aber auch andere Arbeiten, - wie z.B. Restaurationsarbeiten - durch. Der BF wurde am 04.04.2019 auf einer Baustelle des Hotels XXXX durch die Finanzpolizei XXXX bei einer Beschäftigung betreten, ohne die erforderliche Bewilligung nach dem AuslBG zu haben.
Es wird festgestellt, dass sich der BF der Unrechtmäßigkeit seiner beruflichen Tätigkeit im Bundesgebiet bewusst gewesen ist und seine Beschäftigung unter Missachtung der arbeitsrechtlichen Bestimmungen in Österreich trotzdem ausgeübt hat.
Der BF verfügt in Österreich über kein schützenswertes Privat- oder Familienleben. Der BF hält sich seit 02.04.2019 in Österreich auf, hat in Österreich keinen Aufenthaltstitel beantragt und wurde in Österreich nie meldeamtlich erfasst oder hat nie einen ordentlichen Wohnsitz im Bundesgebiet gehabt. Er verfügt im Bundesgebiet des Weiteren über keinerlei soziale, familiäre oder berufliche Anknüpfungspunkte.
Der BF besaß im Festnahmezeitpunkt kein nennenswertes Bargeld, keine Bankomat- oder Kreditkarte und konnte somit seinen Aufenthalt in Österreich auf legale Weise nicht finanzieren.
Der BF verfügt in der Ukraine über familiäre, soziale und berufliche Anknüpfungspunkte. In der Ukraine ist der Lebensmittelpunkt des BF.
Der BF wurde am 09.04.2019 auf dem Luftweg in die Ukraine abgeschoben.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des Verfahrensaktes des Bundesverwaltungsgerichts.
2.2. Die Feststellungen zu Identität, Nationalität, sowie der Herkunft des BF gründen auf seinen insofern unbedenklichen Angaben vor dem BFA, sowie in der Beschwerde gemachten Angaben. Die Identität des BF steht aufgrund seines Reisepasses fest. Die Feststellungen zu sozialen, familiären und beruflichen Anknüpfungspunkten des BF im Herkunftsstaat, sowie die Feststellung, dass der BF in Österreich über keine Familienangehörigen verfügt, ergeben sich ebenfalls aus den insofern unbedenklichen Angaben des BF vor dem BFA.
2.3. Die Feststellung zur Unrechtmäßigkeit der Einreise des BF in den europäischen Schengenraum ergibt sich aus dem Umstand, dass der BF nach eigenen Angaben am 23.02.2019 in Arbeitsabsicht, aber ohne Visum, nach Polen eingereist ist. Die Feststellung, wonach der BF mit konkreter Arbeitsabsicht am 02.04.2019 nach Österreich gekommen ist, ergibt aus dem diesbezüglichen Vorbringen des BF auf Seite 2f des Einvernahmeprotokolls vom 04.04.2019, ebenso wie die Feststellung, dass der BF im Hotel XXXX ab 03.04.2019 die Tätigkeit des Elektrikers aufgenommen, wie auch andere Arbeiten - wie etwa Restaurationsarbeiten - durchgeführt hat.
2.4. Die Feststellung, dass sich der BF der Unrechtmäßigkeit seiner beruflichen Tätigkeit im Bundesgebiet sehr wohl bewusst gewesen war, ergibt sich aus den entsprechenden Angaben des BF auf Seite 3 des Einvernahmeprotokolls vom 04.04.2019, als der BF auf die Frage, wie lange er vor habe sich in Österreich aufzuhalten, u.a. geantwortet hat: "Das weiß ich nicht. Wir haben noch nichts geplant, dieser Vasil sagte wir sollen uns das anschauen und dann können wir (über) Dokumente und Arbeitserlaubnis reden...." Nach Ansicht des erkennenden Gerichts gibt der BF somit klar zu erkennen, dass er sehr wohl wusste, dass er für seine Tätigkeit in Österreich eigentlich eine Beschäftigungsbewilligung benötigen würde, welche bei Beginn seiner Tätigkeitsausübung aber für ihn noch nicht vorlag.
2.5. Die Feststellung, wonach der BF im Festnahmezeitpunkt über keine ausreichenden finanziellen Mittel verfügte, um sich einen legalen Aufenthalt in Österreich finanzieren zu können, ergibt sich aus den diesbezüglichen, unbedenklichen Angaben das BF auf Seite 3 des Einvernahmeprotokolls vom 04.04.2019.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen, und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.3. Gemäß § 3 BFA-G, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 70/2015, obliegt dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl. I Nr. 100 (Z 4).
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
3.4. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zum Spruchteil A
3.5. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. ("Einreiseverbot") des angefochtenen Bescheides:
Der mit "Einreiseverbot" übertitelte § 53 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018 lautet im Wesentlichen:
"(1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)
(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. [...]
[...]
7.-bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
[...]"
Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt ein Einreiseverbot erlassen werden (vgl. VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0151). Einreiseverbote enthalten die normative Anordnung, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten (vgl. VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0151). Die Zulässigkeit der Verhängung eines Einreiseverbotes verlangt eine Einzelfallprüfung, wobei das gesamte Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu werten ist, ob der weitere Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Sicherheit gefährdet (vgl. VwGH vom 20.09.2018, Ra 2018/20/0349). Eine vorsätzliche Vorgehensweise ist dabei nicht zwingend erforderlich (vgl. VwGH vom 24.05.2018 Ra 2017/19/0311). Der bloße unrechtmäßige Aufenthalt stellt indessen keine derartige Gefährdung dar (vgl. VwGH vom 24.06.2018, RA 2018/19/0125). Die Dauer des Einreiseverbotes ist daher abhängig vom bisherigen Unrechtsgehalt des Verhaltens des Drittstaatsangehörigen (vgl. VwGH vom 24.05.2018, RA 2017/19/0311). Geht von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus, wird grundsätzlich ein längerfristiges Einreiseverbot zu verhängen sein (vgl. § 53 Abs 3 FPG). Ist aber keine gravierende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu erwarten, ist grundsätzlich ein kurzfristiges Einreiseverbot sachgerecht wie z.B. bei der bloßen Erfüllung eines der Tatbestände des § 53 Abs. 2 Z 1 bis 9 FPG (vgl. VwGH vom 04.08.2016, RA 2016/21/0207). Die Erfüllung eines Tatbestandes des § 53 Abs. 2 FPG rechtfertigt grundsätzlich ein Einreiseverbot im Ausmaß von mindestens 18 Monaten.
Die Ausschöpfung der Höchstfristen kommt bei der bloßen Erfüllung eines Tatbestandes des § 53 Abs. 2 FPG jedoch regelmäßig nicht in Betracht (vgl. VwGH vom 15.12.2011, Zl. 2011/21/0237).
3.5.1. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:
3.5.1.1. In casu ist der BF nicht nur unrechtmäßig, d.h. ohne Visum und in Arbeitsabsicht, in den europäischen Schengenraum eingereist, sondern wurde der BF am 04.04.2019 im Bundesgebiet auch bei der Ausübung einer Beschäftigung von der Finanzpolizei betreten, ohne die hierfür erforderliche Bewilligung nach dem AuslBG zu haben. Dem BF war es darüber hinaus durchaus bewusst, dass er für seine Tätigkeit im Bundesgebiet eine Beschäftigungsbewilligung benötigen würde, welche aber im Zeitpunkt der Aufnahme seiner Arbeit im Bundesgebiet am 03.04.2019 für den BF nicht vorlag (siehe Feststellungen). Wie die belangte Behörde zutreffend festgehalten hat, hat der BF durch sein in Österreich gesetztes, rechtwidriges Verhalten in hohem Maße den Unwillen zur Befolgung der österreichischen Gesetze zum Ausdruck gebracht. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat zu Recht ausgeführt, dass der BF hierdurch die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet hat. An der Verhinderung von Schwarzarbeit besteht ein großes öffentliches Interesse (vgl. VwGH vom 28.02.2002 99/21/0256).
3.5.1.2. Ausgehend davon, dass der BF ohne die entsprechenden Barmittel, um seinen Aufenthalt im Bundesgebiet finanzieren zu können, nach Österreich eingereist ist und bereits zwei Tage nach seiner Einreise nach Österreich bereits bei der Schwarzarbeit betreten worden ist, ist auch in Zusammenschau mit den vom BF im Verfahren getätigten Angaben in Hinblick auf die damit zutage getretene Unbekümmertheit des BF hinsichtlich der Einhaltung europäischer Einreisebestimmungen bzw. arbeitsrechtlicher Vorschriften ein negatives Persönlichkeitsbild des BF zu zeichnen. In Übereinstimmung mit dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl muss fallgegenständlich davon ausgegangen werden, dass die Einreise des BF nach Österreich ausschließlich dem Zwecke der Schwarzarbeit gedient hat. Ebenso muss davon ausgegangen werden, dass der BF seine zuvorigen Aufenthalte in Polen und Ungarn zu ähnlichen Zwecken genutzt hat. Demgemäß muss auch die diesbezügliche Zukunftsprognose negativ ausfallen und kann auch in Hinkunft nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der BF keine weiteren rechtswidrigen Handlungen der geschilderten Art im Bundesgebiet begehen wird.
3.5.1.3. Was die privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers betrifft, bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer über keinerlei Anknüpfungspunkte sozialer oder wirtschaftlicher Natur in Österreich verfügt. Der Ansicht der belangten Behörde, dass die Erlassung des Einreiseverbotes zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Verhinderung strafbarer Handlungen, Schutz der Rechte anderer) dringend geboten sei, steht nichts entgegen und wird das persönliche Interesse des Beschwerdeführers durch das strafbare Verhalten, im Hinblick auf seine wesentlichen sozialen Komponenten, stark gemindert.
3.5.1.4. Das von der belangten Behörde angeordnete Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 7 FPG erweist sich somit dem Grunde nach als gerechtfertigt, weshalb eine gänzliche Aufhebung des Einreiseverbotes nicht in Betracht kommt.
3.5.1.5. Die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Einreiseverbotes von fünf Jahren stellt sich jedoch angesichts der zulässigen Höchstdauer von fünf Jahren, sowie des jungen Lebensalters des BF, sowie des Umstandes der bisherigen Unbescholtenheit des BF im Bundesgebiet, als zu lange dar. Abschließend wird festzuhalten, dass der BF im gegenständlichen Verfahren ausschließlich die Ziffer 7 des § 53 Abs. 2 FPG erfüllt hat (vgl. VwGH vom 24.05.2018 Ra 2017/19/0311)
3.5.1.6. Daher war der Beschwerde hinsichtlich des Einreiseverbotes gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 2 Z 7 FPG teilweise stattzugeben.
4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
4.1. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. In seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. 2014/20/0017, ging der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind: "Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen." (VwGH 28.05.2014, Zl. 2014/20/0017)
4.2. Seit der Erhebung der Beschwerde sind nur ein paar Wochen vergangen. Auch sonst hat sich kein Hinweis für die Notwendigkeit ergeben, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem BF im Rahmen einer Verhandlung zu erörtern (vgl. dazu etwa VwGH 26.01.2017, Zl. Ra 2016/21/0233). Somit ist diesbezüglich der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen. Die Abhaltung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben (vgl. dazu auch VwGH 13.09.2016, Ra 2016/01/0070-9).
5. B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die konkrete Bemessung von Einreiseverboten ist Frage des Einzelfalls (vgl. VwGH vom 24.05.2018 Ra 2017/19/0311). Die Revision ist daher unzulässig.
Schlagworte
Einreiseverbot, Herabsetzung, Interessenabwägung, Milderungsgründe,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W247.2218655.1.01Zuletzt aktualisiert am
30.06.2020