Entscheidungsdatum
22.05.2019Norm
BFA-VG §18 Abs2 Z1Spruch
W1822219091-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Mongolei, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.04.2019, Zl. 602165700/190377009, nach § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird stattgegeben, der bekämpfte Bescheid
ersatzlos behoben und gemäß § 21 Abs. 5 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 festgestellt, dass die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung nicht rechtmäßig war.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz
(B-VG), BGBl. I Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger der Mongolei, hat sich seit Herbst 2012 im Bundesgebiet aufgrund von Aufenthaltstiteln für Studenten bzw. Schüler aufgehalten. Zuletzt wurde ihm von der zuständigen Magistratsabteilung ein Aufenthaltstitel für Schüler mit Gültigkeit bis zum XXXX 2018 ausgestellt. Der BF stellte am XXXX 2018 einen Antrag auf Verlängerung. Auf Antrag vom XXXX 2018 wurde dem BF eine bis zum XXXX 2019 gültige Bestätigung über die Rechtzeitigkeit der Antragstellung nach § 24 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr. 100/2005, im Reisepass ausgestellt, die ausschließlich zur Einreise nach Österreich gemäß § 24 NAG berechtigt.
Laut Anzeigeprotokoll einer Landespolizeidirektion (LPD) vom XXXX .2019 wurde am selben Tag in einem Terminal des Flughafens Schwechat bei einer Passkontrolle für einen Flug nach XXXX mit Weiterflug nach XXXX während der Boardingzeit festgestellt, dass der BF sich "nicht rechtmäßig in Österreich" aufhalten würde. "Zur weiteren Abklärung" wurde der BF auf eine Dienststelle einer Landespolizeidirektion gebracht, wo ihm ein illegaler Aufenthalt von XXXX 2019 bis zumindest XXXX 2019 vorgehalten, eine Anzeige gemäß "§§ 31 Abs. 1a, 31 Abs. 1 iVm § 120 Abs. 1a Fremdenpolizeigesetz Fremde - keine Niederlassungsbewilligung da abgelaufen (bundesweit)" aufgenommen und dazu eine Sicherheitsleitung von € 100,- einbehalten wurde. Dazu wurde weiters ausgeführt, dass aufgrund des Umstandes, dass der BF nur über rund € 180,- an Bargeld verfüge und auf seiner Bankomatkarte kein Geld zur Verfügung stehe, kein Flug auf seine Kosten gebucht werden könne.
In weiterer Folge wurde am XXXX 2019 ein Festnahmeauftrag zur Vorführung des BF vor das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) erlassen. Der Festnahmeauftrag wurde vom Bundesamte auf Grundlage von § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG mit dem illegalen Aufenthalt des BF und der Sicherung seiner Abschiebung begründet.
In einer Einvernahme beim Bundesamt am XXXX 2019 ("zur Erlassung Anordnung der Schubhaft gemäß § 76 (2) Z3 FPG" bzw. "Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Aufnahme") gab der BF u.a. an, dass er sich seit November 2012 mit Unterbrechungen legal im Bundesgebiet aufgehalten habe, bis zum Vortag eine Wohnsitzmeldung gehabt und rechtmäßig in Österreich gearbeitet habe. Er habe immer legal in Österreich gearbeitet und hier von seinem Gehalt gelebt, wobei er manchmal auch Unterstützung durch seine Eltern in der Mongolei erhalten habe. Er habe in Österreich bzw. Europa keine Familienangehörige, jedoch in Österreich sowohl mongolische als auch österreichische Freunde. In der Mongolei halten sich seine Eltern, Geschwister sowie seine Lebensgefährtin auf. In der Mongolei habe er die medizinische Universität abgeschlossen und sei er Biomediziner. Er habe keine Probleme in der Mongolei zu arbeiten. Zur Zeit verfüge er über € 180,-. Auf die Frage, ob er in eine Abschiebung in die Mongolei einwillige, gab der BF an: "Ich glaube nicht, dass ich illegal hier bin. Dass ich jetzt illegal bin, das wundert mich. Das verstehe ich nicht. Ich habe die Verlängerung bei der Behörde angesucht. Ein anderer Freund wartet bereits seit 2 Jahren auf die Verlängerung. Ich habe bis jetzt von der XXXX keine negative Antwort erhalten." Auf die Frage, ob er vorhabe, sich einer Abschiebung in die Mongolei zu widersetzen, erklärte der BF: "Ich möchte nicht zwangsweise abgeschoben werden. Ich werde versuchen, von Verwandten Geld aufzutreiben." Auf die Frage, ob er Gelegenheit gehabt habe, alles vorzubringen bzw. noch etwas hinzufügen wolle, gab der BF zu Protokoll: "Das Ticket war nach XXXX und dann weiter nach XXXX . Ich bin um 12 Uhr in der Nacht hier her gekommen. Ich bin dann eingeschlafen, habe gesehen, dass das Gate offen war. Ich habe gesehen, dass sich eine Menschenmenge angestellt. Das Verpassen des Fluges ist nicht meine schuld. Es waren viele Leute und es waren nur zwei Bedienstete. Die Polizei hat mich nicht festgenommen. Ich habe mit der Polizei gesprochen. Nach wie vor gehe ich nicht davon aus, dass ich festgenommen worden bin. Bei einer Passkontrolle, da wurde mir gesagt, dass ich warten soll, dann habe ich gesagt, dass mein Flieger gleich wegfliegt. Mir wurde gesagt, ich soll mir keine Sorgen machen und ich soll einfach nur warten. Dann ist die Polizei gekommen und hat mit mir gesprochen, der Polizei habe ich dann meine Anmeldungsbestätigung, einen Reisepass, meinen Führerschein und meine Verlängerungsbestätigung. Die Polizei hat alles geprüft und mein Flieger ist abgeflogen. Mir wurde gesagt, es ist umgebucht worden, später wurde mir gesagt, das Umbuchungsticket kostet € 450,-
und ich habe nur € 180,-. Mein reguläres Ticket kostete € 236,-
inklusive 4 Gepäcksstücke."
Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes vom XXXX 2019, Zl. IFA 602165700; VZ 190377009, wurde gegen den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Dazu wurde im Wesentlichen festgestellt, dass sich der BF mit Ablauf der Gültigkeit seines Aufenthaltstitels am XXXX 2019 seit XXXX 2019 nicht mehr rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte und er somit gegen gültige Gesetze und aufenthaltsrechtliche Bestimmungen verstoßen habe. Er habe keine behördliche Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet und sei mittellos und könne das Bundesgebiet nicht selbstständig verlassen. Seit Gültigkeitsablauf seines Aufenthaltstitels habe er jedenfalls keinen legalen Zugang zum Arbeitsmarkt und sei zur Arbeitsaufnahme nicht berechtigt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass aufgrund des Umstandes, dass der BF nach Ablauf seines Aufenthaltstitels seit XXXX 2019 illegal im Bundesgebiet verharrt sei, über keinen Unterstand und keine finanzielle Mittel verfüge, er sohin weder seine Ausreise noch seinen weiteren Aufenthalt finanzieren könne und er hier auch über keine Familienangehörigen verfüge, Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 Z 1 und Z 9 FPG bestehe. Auch eine Verhältnismäßigkeitsprüfung spreche gegen den BF.
Der BF wurde ab XXXX 2019 in einem Polizeianhaltezentrum in Schubhaft angehalten.
2. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes wurde gegen den BF gemäß § 52 Abs. 4 FPG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Mongolei zulässig sei (Spruchpunkt II.), gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG gegen den BF ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.) und gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung aberkannt (Spruchpunkt IV.). Seitens des Bundesamtes wurden keine expliziten Feststellungen zur Unrechtmäßigkeit des Aufenthaltes des BF mehr getroffen, wobei der rechtlichen Begründung zufolge - im Gegensatz zur Schubhaftentscheidung - das Bundesamt nunmehr offenbar von einem rechtmäßigen Aufenthalt des BF ausgegangen ist. Die Rückkehrentscheidung sowie das Einreisverbot wurden im Wesentlichen mit der Mittellosigkeit und Unterstandslosigkeit des BF, der im Bundesgebiet nicht (mehr) gemeldet sei sowie der Unfähigkeit des BF, das Bundesgebiet selbstständig verlassen zu können, begründet. Dazu wurde insbesondere festgestellt, dass der BF mittellos sei, aufgrund fehlender Geldmittel das Bundesgebiet nicht selbstständig verlassen könne, lediglich über € 2,- an finanziellen Mitteln verfüge sowie im Bundesgebiet keinen sozialen Kontakt und derzeit keinen Unterstand habe. Im Rahmen der rechtlichen Begründung wurde ausgeführt, dass der BF mittellos sei, was sich darin zeige, dass er sich eine selbstständige Ausreise aus dem Bundesgebiet nicht leisten könne und wie angegeben nur über € 2,- an finanziellen Mitteln verfüge, absolut keine Möglichkeit sehe, finanzielle Mittel zu requirieren und über keinerlei Vermögenswerte im Bundesgebiet verfüge. Aus der Tatsache, dass der BF in einem Arbeitsverhältnis stehe, könne allein keine Selbsterhaltungsfähigkeit hergeleitet werden, zumal seine derzeitige finanzielle Situation - so verfüge er lediglich über €
2,- - dagegen spreche. Er verfüge über keine Unterkunft, habe seit XXXX 2019 keine aufrechte Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet, sei somit ohne Unterstand und obdachlos. Eine selbstständige Unterkunftnahme sei ihm in Ermangelung finanzieller Mittel nicht möglich. Bei einer Gesamtschau seiner finanziellen Lage ergebe sich somit, dass sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet zu einer Belastung einer Gebietskörperschaft führe und somit § 52 Abs. 4 Z 1 FPG erfüllt sei. Weiters wurde dem BF im Rahmen einer Interessensabwägung nach § 9 Abs. 1 BFA-VG eine tiefgehende Integration abgesprochen.
Am XXXX 2019 wurde dem BF mit Verfahrensanordnung gemäß § 52 Abs.1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
3. Am XXXX 2019 wurde vom BF in Schubhaft ein Antrag für unterstützte freiwillige Rückkehrhilfe gestellt, dem zugestimmt wurde.
In Beantwortung einer Anfrage des Bundesamtes vom XXXX 2019 mit Mail vom XXXX .2019 gab die XXXX dem Bundesamt bekannt, dass der BF gemäß § 24 Abs. 1 NAG rechtmäßig in Österreich aufhältig sei und er am XXXX 2018 einen Verlängerungsantrag für den Aufenthaltstitel Schüler eingebracht habe, welcher noch anhängig sei.
4. Der BF wurde am XXXX 2019 aus der Schubhaft entlassen. Laut Ausreisebestätigung von IOM vom XXXX 2019 ist der BF am XXXX 2019 im Rahmen der unterstützten freiwilligen Ausreise in die Mongolei ausgereist.
5. Gegen den im Spruch genannten Bescheid wurde binnen offener Frist vollumfänglich Beschwerde wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und inhaltlicher Rechtswidrigkeit erhoben. Dazu wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass dem BF vom Bundesamt als Begründung für die Rückkehrentscheidung und das Einreiseverbot die vermeintliche Mittellosigkeit und die fehlende Wohnsitzmeldung angelastet werde, dabei aber völlig ausgeblendet werde, dass er beim Versuch, das Bundesgebiet und den Schengen-Raum zu verlassen, festgenommen worden sei und für den Flug über XXXX nach XXXX ein gültiges Flugticket vorweisen habe können. Dazu wurde der Vollständigkeit halber festgehalten, dass die Einreise nach XXXX legal gewesen wäre, da mongolische Staatsangehörige sich bis zu 30 Tage visumsfrei zu touristischen Zwecken in XXXX aufhalten dürfen. Der BF habe auch zu keinem Zeitpunkt angegeben, dass er unmittelbar nach der Ausreise wieder nach Österreich einreisen habe wollen. Das Ticket für die Ausreise habe der BF bereits bezahlt gehabt. Der Umstand, dass sich der BF am XXXX (vermeintlich) ohne ausreichende Mittel im Bundesgebiet befunden habe, sei also dem Umstand geschuldet, dass der BF an der Ausreise gehindert worden sei und in weiterer Folge seinen Flug versäumt habe. Wäre der BF nicht von der Polizei angehalten worden bzw. wären die Kontrollen schneller abgewickelt worden, hätte der BF seinen Flug rechtzeitig erreicht. Vor diesem Hintergrund wirke die Feststellung, der BF könne sich eine Ausreise aus dem Bundesgebiet nicht leisten, geradezu zynisch. Überdies seien dem BF ein Teil seiner Barmittel - nämlich € 100,- - von der Polizei als Sicherheitsleistung für ein Verwaltungsstrafverfahren einbehalten worden. An der nach Verpassen des Fluges (vermeintlich) eingetretenen Mittellosigkeit treffe den BF daher kein Verschulden. Auch mit den diesbezüglich ebenso rechtfertigenden Ausführungen des BF im Rahmen der Einvernahme vom
XXXX habe sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid mit keinem Wort auseinandergesetzt. Der BF habe zudem angegeben, dass sich auf seiner Bankomatkarte € 2,- befinden würden, er sei jedoch nicht gefragt worden, ob seine Bankomatkarte einen Überziehungsrahmen vorsehe. Weiters verfüge der BF über Eltern und über Freunde, welche den BF in seiner - erst durch die Anhaltung durch die Polizei verursachten - Situation finanziell hätten unterstützen können. Besonders unverständlich sei, dass die belangte Behörde im Zuge der rechtlichen Beurteilung sogar von einem aufrechten Arbeitsverhältnis ausgehe und dennoch zum vermeintlichen Vorliegen einer Mittellosigkeit gelange. Hierzu wurde weiters ausgeführt, dass der BF über einen Zeitraum von mehr als 6 Jahren hinweg keine Sozialleistungen in Anspruch genommen habe und sich vielmehr durch seine Arbeitstätigkeit selbst erhalten habe, wobei er zunächst aufgrund der aufrechten Beschäftigungsbewilligung bei einer namentlich genannten Firma beschäftigt gewesen sei. Dazu wurde in Kopie ein entsprechender Bescheid des Arbeitsmarktservice vom XXXX vorgelegt, wonach dem darin genannten Arbeitgeber des BF für letzteren eine Beschäftigungsbewilligung für die berufliche Tätigkeit als Verkäufer für die Zeit vom XXXX bis XXXX erteilt wurde. Dazu wurde weiter ausgeführt, dass die Annahme, der BF würde nunmehr einer Gebietskörperschaft finanziell zur Last fallen, auch vor diesem Hintergrund nicht haltbar sei. Auch der Umstand, dass die zuständige Niederlassungsbehörde, der Magistrat der Stadt Wien, den letzten Verlängerungsantrag des BF nicht binnen der gesetzlichen Frist von 6 Monaten bearbeitet habe, könne dem BF nicht angelastet werden. Wenn dem BF vorgeworfen werde, er hätte keine Meldung gehabt, so liege dies daran, dass sich der BF am XXXX von seiner Unterkunft an seiner Meldeadresse abgemeldet habe, da er vorgehabt habe, das Bundesgebiet freiwillig zu verlassen. Der BF sei lediglich seiner rechtlichen Verpflichtung zur Abmeldung nachgekommen. Daraus könne keineswegs gefolgert werden, dass der BF "obdachlos" wäre. Vielmehr habe der BF beabsichtigt, bis auf weiteres nicht mehr in Österreich Wohnsitz zu nehmen und die Unterkunft an der genannten Adresse aufzugeben. Aus der Anzeige einer LPD ergebe sich, dass dem BF vorgeworfen werde, sich seit XXXX unrechtmäßig in Österreich aufgehalten zu haben. Aus dem Verfahrensgang im bekämpften Bescheid sei ersichtlich, dass die belangte Behörde ebenfalls davon ausgehe, dass der letzte Aufenthaltstitel bis zum XXXX gewährt worden sei. Darin werde widersprüchlich zum einen ausgeführt, dass der Verlängerungsantrag des BF mit XXXX abgewiesen worden sei, andererseits dem BF der Aufenthaltstitel "Schüler" bis XXXX gewährt worden sei. Die Rückkehrentscheidung werde dem gegenüber - sowohl im Spruch als auch in der rechtlichen Begründung - auf § 52 Abs. 4 Z 1 FPG gestützt, welcher expressis verbis nur auf rechtmäßig aufhältige Drittstaatsangehörige anwendbar sei. An keiner Stelle im Bescheid setzte sich die belangte Behörde aber mit der Frage auseinander, ob sich der BF aufgrund eines rechtzeitig gestellten Verlängerungsantrages gemäß § 24 Abs. 1 NAG rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte oder sein Aufenthalt im Umkehrschluss rechtswidrig sei. Die Frage der Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes stelle zweifellos eine wesentliche Vorfrage dar. Bei Zweifeln über das Vorliegen einer (vorläufigen) Aufenthaltsbewilligung wäre die belangte Behörde verpflichtet gewesen, die zuständige Niederlassungsbehörde mit dem Fall zu befassen. Diesen wesentlichen Ermittlungsschritt habe die belangte Behörde nicht gesetzt, was einen wesentlichen Begründungsmangel darstelle.
6. Der BF war laut Auskunft des Zentralen Melderegisters zuletzt bis zum XXXX 2019 im Bundesgebiet gemeldet. Der BF ist unbescholten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen und Beweiswürdigung:
Der unter Punkt I. ausgeführte Verfahrensgang und Sachverhalt wird den Feststellungen zugrundegelegt.
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich unstrittig aus dem Akteninhalt, insbesondere aus dem vom Bundesamt herangezogenen und vorgelegten Akt zur im Spruch genannten Zahl, darunter die Anfrage des Bundesamtes beim Informationsverbund Zentrales Fremdenregister, die E-Mail Korrespondenz des Bundesamtes mit der XXXX vom XXXX , die Kopie des Reisepasses des BF samt Bestätigung nach § 24 NAG vom XXXX , das Einvernahmeprotokoll vom XXXX sowie die Anzeige der XXXX vom XXXX , und der Beschwerdeschrift.
Die Aufnahme weiterer Beweise war wegen Entscheidungsreife nicht mehr erforderlich.
2. Rechtliche Beurteilung:
1. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (Z 1) der der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (Z 2) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Letztere Variante traf unter Berücksichtigung der in ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 VwGVG vertretenen Ansicht über den prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auf die gegenständliche Konstellation zu (vgl. dazu etwa VwGH 28.07.2016, Zl. Ra 2015/01/0123).
Gemäß § 58 Abs. 8 zweiter Satz FPG ist im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."
Wird gegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und hält sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet auf, so hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 21 Abs. 5 BFA-VG festzustellen, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war. War die aufenthaltsbeendende Maßnahme nicht rechtmäßig, ist die Wiedereinreise unter einem zu gestatten.
Zu Spruchteil A):
2.1. Gemäß § 52 Abs. 4 Z 1 FPG idgF hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre. Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.
Gemäß § 11 Abs. 2 NAG idgF dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nur erteilt werden, wenn (Z 1) der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet; (Z 2) der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird; (Z 3) der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist; (Z 4) der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte; (Z 5) durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden (Z 6); der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, rechtzeitig erfüllt hat, und (Z 7) in den Fällen der §§ 58 und 58a seit der Ausreise in einen Drittstaat gemäß § 58 Abs. 5 mehr als vier Monate vergangen sind.
Gemäß § 60 Abs. 2 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, dürfen Aufenthaltstitel gemäß § 56 einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn (Z 1) der Drittstaatsangehörige einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird, (Z 2) der Drittstaatsangehörige über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist, (Z 3) der Aufenthalt des Drittstaatsangehörige zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (§ 11 Abs. 5 NAG) führen könnte, und (Z 4) durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
2.2. Gemäß § 24 Abs. 1 NAG idgF sind Verlängerungsanträge (§ 2 Abs. 1 Z 11) vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, frühestens jedoch drei Monate vor diesem Zeitpunkt, bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen; § 23 gilt. Danach gelten Anträge als Erstanträge. Nach Stellung eines Verlängerungsantrages ist der Antragsteller, unbeschadet der Bestimmungen nach dem FPG, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Über die rechtzeitige Antragstellung kann dem Fremden auf begründeten Antrag eine einmalige Bestätigung im Reisedokument angebracht werden, die keine längere Gültigkeitsdauer als drei Monate aufweisen darf. Diese Bestätigung berechtigt zur visumfreien Einreise in das Bundesgebiet. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Form und Inhalt der Bestätigung durch Verordnung zu regeln.
§ 25 Abs. 1 NAG idgF lautet: Fehlen in einem Verfahren zur Verlängerung des Aufenthaltstitels Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 11 Abs. 1 und 2, so hat die Behörde - gegebenenfalls nach Einholung einer Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl - den Antragsteller davon in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass eine Aufenthaltsbeendigung gemäß §§ 52 ff. FPG beabsichtigt ist und ihm darzulegen, warum dies unter Bedachtnahme auf den Schutz seines Privat- oder Familienlebens (§ 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012) zulässig scheint. Außerdem hat sie ihn zu informieren, dass er das Recht hat, sich hiezu binnen einer gleichzeitig festzusetzenden, 14 Tage nicht unterschreitenden Frist zu äußern. Nach Ablauf dieser Frist hat die Behörde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - gegebenenfalls unter Anschluss der Stellungnahme des Fremden - zu verständigen. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG gehemmt.
2.3. Vorauszuschicken ist, dass unter Zugrundelegung des diesbezüglich unzweifelhaften Akteninhaltes sowie der zitierten Normen davon auszugehen ist, dass der BF sich zum Zeitpunkt der Verhinderung seiner (unmittelbar bevorstehenden) Ausreise infolge einer Polizeikontrolle bzw. Festnahme am XXXX 2019 rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat. Dies ergibt sich aufgrund des am XXXX 2018 innerhalb der Frist nach § 24 Abs. 1 NAG eingebrachten Verlängerungsantrages des BF nach § 24 NAG, wobei das diesbezügliche Verfahren zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung des Bundesamtes nach wie vor anhängig war. Dies wurde zudem dem Bundesamt ausdrücklich mit Email vom XXXX 2019 seitens der als Niederlassungsbehörde zuständigen Magistratsabteilung bestätigt (vgl. As 213). Sowohl die beteiligten Organe der LPD als auch das Bundesamt dürften dabei offenbar hinsichtlich der bis zum XXXX 2019 gültigen Bestätigung nach § 24 Abs. 1 NAG im Reisedokument, der den BF (im Falle der Ausreise) bis dahin zur "visumsfreien" Einreise berechtigt hätte, jedoch nicht die Gültigkeit seines - aufgrund des anhängigen Verlängerungsverfahrens nach wie vor aufrechten - Aufenthaltstitels betroffen hat, einen für den BF in weiterer Folge verhängnisvollen und folgenschweren (Rechts-)Irrtum unterlegen sein, in dem sie ihm dies fälschlicherweise unterstellt haben.
Daraus ergibt sich aber jedenfalls, dass der - letztlich vom BF weder beabsichtigte noch verschuldete - weitere Verbleib im Bundesgebiet ihm auch nicht zuzurechnen ist.
Der unbescholtene BF war offensichtlich auch in der Lage, sich während seines über 6-jährigen legalen Aufenthaltes im Bundesgebiet selbst zu erhalten, zumal weder Anhaltspunkte für den Bezug staatlicher Leistungen vorliegen, dem BF zudem bis Mai 2019 eine Arbeitsbewilligung zugekommen ist und er bis zum dem Tag vor seiner geplanten Ausreise offenbar gearbeitet hat. Er war auch bis zum Vortag seiner geplanten Ausreise im Bundesgebiet gemeldet. Bereits unter diesem Gesichtspunkt liegen aber kaum begründete Anhaltspunkte für eine mangelnde Selbsterhaltungsfähigkeit vor. Wie in der Beschwerde zurecht aufgegriffen, erweist sich auch die Beweiswürdigung des Bundesamtes, wonach der BF in einem Arbeitsverhältnis stehen würde, diesbezüglich weder schlüssig noch nachvollziehbar. Dass der BF im Hinblick auf seine geplante Ausreise seinen Wohnsitz im Bundesgebiet am Vortag abgemeldet hat, stellt in diesem Zusammenhang keinen Umstand dar, der ihm anzulasten wäre. Dem Bundesamt wurde auch keine Verständigung nach § 25 Abs. 1 NAG übermittelt. Die Ausführungen im Bescheid, wonach der BF- bis auf €
2,- über keine Geldmittel verfügen würde, erweisen sich zudem als aktenwidrig, zumal der BF vor seiner Festnahme zumindest über €
180,- verfügt hat, und sohin selbst nach einer Abnahme von € 100,-
durch die LPD - offenbar zur "Sicherheitsleistung" im Zusammenhang mit einer Anzeige nach § 120 Abs. 1a FPG, der angesichts des rechtmäßigen Aufenthaltes des BF jegliche Grundlage entzogen ist - zumindest über € 82,- verfügen musste. Auch die Ausführungen, wonach der BF das Geld für seine Rückreise nicht selbst finanzieren könne, lässt völlig außer Acht, dass es angesichts des bereits Ausgeführten in der vorliegenden Konstellation keinesfalls unwahrscheinlich erscheint, dass der BF sich das nötige Geld über laut eigener Angaben sehr wohl vorhandene Freunde im Inland, Arbeitgeber, seine Familienangehörigen im Herkunftsland oder über die Vertretungsbehörden seines Herkunftsstaates in Österreich vorfinanzieren lassen hätte können. Der BF hat in der Einvernahme auch erklärt, versuchen zu wollen, das Geld von Verwandten zu bekommen. Dies gilt umso mehr unter Miteinbeziehung des Umstandes, dass der BF auch zuvor in der Lage war, sich seine Ausreise selbst zu finanzieren, und ohne Einschreiten der Behörde wohl auch problemlos ausreisen hätte können und auch ausgereist wäre. In diesem Zusammenhang ist aber erneut darauf hinzuweisen, dass der ursprüngliche Verdacht hinsichtlich eines illegalen Aufenthalts, der zum Einschreiten der Behörde und dadurch in weiterer Folge zum vom BF völlig unverschuldeten Verfall seines Flugtickets geführt hat, sich letztlich als unbegründet erwiesen hat. Dies lässt die Entscheidung der Behörde auch keinesfalls verhältnismäßig erscheinen.
Im Ergebnis konnte - auch insbesondere unter Zugrundelegung der offensichtlichen Absicht des BF, das Bundesgebiet unmittelbar zu verlassen - nicht erkannt werden, dass - wie vom Bundesamt angenommen - der weitere Aufenthalt des BF im Bundesgebiet bis zur ohnehin angestrebten Ausreise zu einer Belastung einer Gebietskörperschaft geführt hätte. Dagegen spricht aber auch der Umstand, dass kein Hinweis für eine derartige Belastung während des bisherigen über 6-jährigen Aufenthaltes bestanden hat, wobei der BF bis zuletzt auch eine Beschäftigungsbewilligung nachweisen konnte. Die vom Bundesamt im bekämpften Bescheid ausgesprochene Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 4 Z 1 NAG erweist sich sohin auch zum Zeitpunkt der Erlassung als nicht rechtmäßig, war infolge dessen zu beheben und die Wiedereinreise des BF zu gestatten. Im Hinblick auf § 52 Abs. 8 zweiter Satz FPG ist aber noch anzumerken, dass auch zum Entscheidungszeitpunkt keine Anhaltspunkte für die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung erkannt werden können. Angesichts des Verfahrensergebnis waren auch die auf der Rückkehrentscheidung aufbauenden weiteren Spruchpunkte II. - IV. im bekämpften Bescheid durch deren Wegfall ersatzlos zu beheben.
2.4. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 leg. cit. Kann wie im vorliegenden Fall eine Verhandlung entfallen, wenn u.a. bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs.1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs.4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt, sondern ausschließlich tatsachenlastig ist. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen entscheidungsrelevanten Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Die Revision ist sohin gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Schlagworte
Behebung der Entscheidung, Rückkehrentscheidung, Voraussetzungen,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W182.2219091.1.00Zuletzt aktualisiert am
30.06.2020