Entscheidungsdatum
27.05.2019Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W215 1410863-2/18E
W215 2117622-1/17E
W215 2117625-1/11E
W215 2192109-1/10E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. STARK über die Beschwerden von 1) XXXX , geb. XXXX , 2) XXXX , geb. XXXX , 3) XXXX , geb. XXXX , und 4) XXXX , geb. XXXX , alle Staatsangehörigkeit Republik Usbekistan, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl betreffend die am 1) und 2) 01.04.2014 Zahlen 1) 790460909-14502111 und 2) 1009377304-14502138, am 3) 21.10.2014, Zahl 1040384703-140087870 und am 4) 01.08.2017, Zahl 1160802404-170896702, gestellten Anträge auf internationalen Schutz:
A)
Die Verfahren werden wegen Zurückziehung der Beschwerden gemäß § 28 Abs. 1 und
§ 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), eingestellt.
B)
Die Revision ist jeweils gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind miteinander verheiratet und die Eltern der jeweils in Österreich (nach)geborenen minderjährigen Drittbeschwerdeführerin und des Viertbeschwerdeführers.
Der Erstbeschwerdeführer reiste bereits im April 2009 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 20.04.2009 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.12.2009, Zahl 09 04.609-BAW, als unbegründet abgewiesen wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 18.06.2012, Zahl D3 410863-1/2010/12E, ebenfalls als unbegründet abgewiesen.
Der Erstbeschwerdeführer verblieb trotz aufrechter Ausreiseverpflichtung illegal im Bundesgebiet und stellte nach illegaler Einreise der Zweitbeschwerdeführerin gemeinsam mit ihr am 01.04.2014 einen (weiteren) Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag wurden die Erst- und Zweitbeschwerdeführer erstbefragt.
Am XXXX wurde die Drittbeschwerdeführerin im österreichischen Bundesgebiet geboren und für diese am 21.10.2014 ein Antrag auf internationalen Schutz im Familienverfahren gestellt.
Mit Schreiben vom 28.08.2015, eingelangt beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am selben Tag, wurde Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art 130 Abs. 1 Z 3 B-VG erhoben.
Die Beschwerdevorlagen vom 20.11.2015 langten am 24.11.2015 im Bundesverwaltungsgericht ein.
Am XXXX wurde der Viertbeschwerdeführer im österreichischen Bundesgebiet geboren und für diesen am 01.08.2017 ein Antrag auf internationalen Schutz im Familienverfahren gestellt.
Die Beschwerdevorlage vom 09.04.2018 langte am XXXX im Bundesverwaltungsgericht ein.
Mit Schreiben ihres anwaltlichen Vertreters vom 12.03.2019, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am selben Tag, zogen die Beschwerdeführer die Säumnisbeschwerden vom 28.08.2015 explizit zurück.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A)
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Säumnisbeschwerde).
Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Einschreiter ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfolgt die Einstellung infolge Zurückziehung der Beschwerde durch Beschluss (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).
Das Verfahren ist einzustellen, wenn die Säumnisbeschwerde zurückgezogen wurde (vgl. Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht 10. Auflage 2014, Rz 933).
Mit der Zurückziehung ist das Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Partei weggefallen, womit einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen und die Einstellung des betreffenden Verfahrens - in dem von der Zurückziehung betroffenen Umfang - auszusprechen ist (vgl. Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2015, § 7 VwGVG, Rz 20; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Auflage 2017, § 7 VwGVG, K 6ff).
Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offenlässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. zu Berufungen Hengstschläger/Leeb, AVG, § 63, Rz 75 mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).
Eine solche Erklärung liegt in den vorliegenden Fällen vor, weil die Beschwerdeführer die Zurückziehung ihrer Beschwerden mit Schreiben ihres Rechtsanwaltes vom 12.03.2019 klar zum Ausdruck gebracht haben.
Mit der Zurückziehung der Säumnisbeschwerden ist das Rechtsschutzinteresse weggefallen und Sachentscheidungen durch das Bundesverwaltungsgericht die Grundlage entzogen. Gegenständliche Verfahren sind daher mit Beschluss einzustellen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 (VwGG), in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
In diesen konkreten Fällen ist die Revision jeweils gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig, weil die Entscheidungen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängen, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Diese Beschlüsse beschäftigt sich ausschließlich mit der Tatsache, dass die Säumnisbeschwerden freiwillig zurückgezogen wurden und damit Sachentscheidungen durch das Bundesverwaltungsgericht die Grundlage entzogen wurde. Weder weichen die gegenständlichen Entscheidungen von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung.
Schlagworte
Verfahrenseinstellung, Zurückziehung der BeschwerdeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W215.1410863.2.00Zuletzt aktualisiert am
30.06.2020