TE Bvwg Beschluss 2019/10/31 W204 2205684-1

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Veröffentlicht am 31.10.2019
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Entscheidungsdatum

31.10.2019

Norm

AsylG 2005 §8 Abs4
AsylG 2005 §9 Abs1 Z1
AVG §62 Abs4
B-VG Art. 133 Abs4
VwGVG §17

Spruch

W204 2205684-1/16Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Esther SCHNEIDER über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.08.2018, Zl. XXXX , wie folgt:

A)

Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.09.2019, Zl. W204 2205684-1/11E, wird gemäß § 17 VwGVG iVm § 62 Abs. 4 AVG dahingehend berichtigt, als Spruchpunkt B) zu lauten hat:

"Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig."

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

.

Text

BEGRÜNDUNG:

Zu A)

Gemäß § 62 Abs. 4 AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idgF, der gemäß § 17 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, auch für Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht Anwendung findet, kann das Bundesverwaltungsgericht jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden berichtigen.

Eine Berichtigung nach § 62 Abs. 4 AVG hat durch Beschluss zu erfolgen und bewirkt feststellend, dass das berichtigte Erkenntnis rückwirkend auf den Zeitpunkt der Erlassung geändert wird.

Diese Bestimmung erlaubt sohin auch die Berichtigung von offenkundigen, auf einem Versehen beruhenden Unrichtigkeiten. Eine solche liegt dann vor, wenn in der ursprünglichen Entscheidung der Wille des Gerichts unrichtig wiedergegeben wurde (vgl. Hengstschläger-Leeb, AVG, 2. Teilband, 796f und die dort zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs).

Aus Begründung und Inhalt des oben zitierten Erkenntnisses (siehe insbesondere S. 68) ergibt sich unmissverständlich, dass die Zulassung der Revision nicht gewollt war und es sich beim Ausgangserkenntnis im Spruchpunkt B) um einen auf einem Versehen beruhenden Fehler handelte, der dem Gericht irrtümlich unterlaufen ist. Dies hat auch der (nunmehrige) Revisionswerber von sich aus erkannt, hat er doch mit Schriftsatz vom 29.10.2019 ausdrücklich eine außerordentliche Revision erhoben und begründet, warum seiner Ansicht nach eine Revision entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes doch zulässig sei.

Der Spruch war daher - wie oben dargelegt - zu berichtigen.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Berichtigung von Entscheidungen ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Berichtigung der Entscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W204.2205684.1.01

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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