TE Bvwg Erkenntnis 2019/12/13 I401 2173109-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.12.2019
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Entscheidungsdatum

13.12.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §13 Abs1
AsylG 2005 §13 Abs2 Z1
AsylG 2005 §13 Abs2 Z3
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
AsylG 2005 §8 Abs2
AsylG 2005 §8 Abs3
BFA-VG §9
B-VG Art. 133 Abs4
EMRK Art. 2
EMRK Art. 3
EMRK Art. 8
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1a
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

I401 2173109-1/17E

I401 2173109-2/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard AUER über die Beschwerden des XXXX, StA Marokko (alias Libyen) gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, vom 08.09.2017, Zl. 1110255306/ 160468886, betreffend 1. "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 AVG" und gegen den Bescheid vom 31.07.2017, mit derselben Zahl, betreffend 2. den "Antrag auf internationalen Schutz" nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

1. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 08.09.2017 wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 01.09.2017 wird gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG zurückgewiesen.

2. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 31.07.2017 wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Zu Spruchunkt A) 1.:

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 AVG:

1. Verfahrensgang:

1.1. Mit Bescheid vom 31.07.2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich (in der Folge als Bundesamt bezeichnet), den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 01.04.2016 ab.

1.2. Der am 03.08.2017 erfolgte Zustellversuch des Bescheides an der Adresse, an der der Beschwerdeführer mit aufrechtem Wohnsitz, einer Betreuungseinrichtung der Caritas in 2344 Maria Enzersdorf, gemeldet war, blieb erfolglos. Der Bescheid wurde zur Abholung ab dem 04.08.2017 beim zuständigen Postamt in 2340 Mödling hinterlegt.

1.3. Am 25.08.2017 bestätigte der Beschwerdeführer die persönliche Übernahme der Kopie des Bescheides.

1.4. Mit Schriftsatz vom 01.09.2017 erhob der Beschwerdeführer gegen den Bescheid vom 31.07.2017 Beschwerde und stellte die Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, die Aufhebung des Verlustes seines Aufenthaltsrechtes, die neuerliche ordnungsgemäße Zustellung des Bescheides und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

1.5. Mit Bescheid vom 08.09.2017 wies das Bundesamt die Anträge des Beschwerdeführers auf neuerliche Zustellung des Bescheides gemäß § 21 AVG iVm § 8 Zustellgesetz (ZustellG) (Spruchpunkt I.) und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 AVG (Spruchpunkt II.) ab sowie erkannte seinem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 6 AVG die aufschiebende Wirkung zu (Spruchpunkt III.).

Begründend wurde - zusammengefasst - ausgeführt, dass es nicht glaubwürdig sei, wenn der Beschwerdeführer infolge des Alkoholkonsums (welcher mit der Kenntnisnahme vom Ableben der Mutter Ende Juli 2017 zusammenhinge) während des gesamten Zeitraumes der Hinterlegung des Bescheides in seiner Dispositionsfähigkeit so stark eingeschränkt gewesen sei, um rechtzeitig ein Rechtsmittel erheben zu können. Weder ein unabwendbares noch ein unvorhergesehenes Ereignis habe vorgelegen und dem Beschwerdeführer sei ein über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden zur Last zu legen.

1.6. Mit Schriftsatz vom 09.10.2017 erhob der Beschwerdeführer gegen die Spruchpunkte I. und II. Beschwerde.

Begründend führte er im Wesentlichen aus, dass aufgrund seines labilen psychischen Gesundheitszustandes in Verbindung mit seiner exzessiven Berauschung bei ihm eine temporäre Handlungs- und Prozessunfähigkeit bestanden habe und er dadurch nachweislich an der Behebung des hinterlegten Bescheides gehindert gewesen sei.

2. Der oben wiedergegebene und als Sachverhalt festzustellende Verfahrensgang ergibt sich aus dem erstinstanzlichen Akt. Er ist im Übrigen unbestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.

Gemäß § 71 Abs. 2 AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses gestellt werden.

Die Bestimmung zur Beschwerdefrist des § 16 Abs. 1 BFA-VG wurde, soweit sie Verfahren in Zusammenhang mit der Zuerkennung und Aberkennung von internationalem Schutz betrifft, mit dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 23.02.2016, G 589/2015, als verfassungswidrig aufgehoben und ist nicht mehr anzuwenden.

Der Ausspruch, dass die aufgehobenen Bestimmungen nicht mehr anzuwenden sind, bewirkt eine Erstreckung der Anlassfallwirkung auch auf sämtliche vom Bundesverwaltungsgericht noch nicht entschiedenen Fälle, sodass die Anwendung der als verfassungswidrig aufgehobenen gesetzlichen Bestimmung auch im vorliegenden Beschwerdefall ausgeschlossen ist.

Nach § 7 Abs. 4 erster Satz VwGVG gilt - entgegen der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides vom 31.07.2017 - eine Rechtsmittelfrist von vier Wochen.

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung, wobei die Abholfrist mit 04.08.2017 begann, zugestellt. Die vierwöchige Beschwerdefrist endete am 04.09.2017.

Die Beschwerde wurde am 01.09.2017 (per Fax) und damit rechtzeitig beim Bundesamt eingebracht. Eine versäumte (Rechtsmittel-) Frist lag daher nicht vor. Dem Wiedereinsetzungsantrag war daher mangels Fristversäumnis nicht stattzugeben.

Es erübrigt sich daher im konkreten Fall auch die Beurteilung, ob ein unabwendbares oder unvorhergesehenes Ereignis vorgelegen hat und dem Beschwerdeführer ein über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden zur Last zu legen ist oder nicht.

Damit ist aber auch der Antrag auf neuerliche ordnungsgemäße Zustellung des Bescheides obsolet.

Zu Spruchpunkt A) 2.:

Antrag auf internationalen Schutz:

Die rechtzeitig erhobene Beschwerde bildet daher den Gegenstand der inhaltlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes.

1. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer, der bereits am 16.02.2016 in Ungarn einen Asylantrag gestellt hatte, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte unter einer anderen Identität und Nationalität am 01.04.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Befragt zu seinen Fluchtgründen, gab er bei seiner Erstbefragung am folgenden Tag an, dass er Libyen verlassen habe, weil dort Krieg herrsche und die muslimischen Extremisten das Leben dort unmöglich machen würden. Deswegen sei er nach Europa geflüchtet.

Da nach Durchführung eines Dublin-Verfahrens eine Rücküberstellung des Beschwerdeführers nach Ungarn nicht möglich war, wurde dessen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich mit 04.05.2017 zugelassen.

Bei seiner Einvernahme durch das Bundesamt vom 20.07.2017 bekräftigte der Beschwerdeführer, aus Libyen zu stammen. Er habe Libyen verlassen, weil es Probleme mit den (Halb-) Brüdern wegen der Aufteilung des Erbes des verstorbenen Vaters gegeben habe. Sie hätten das ganze Erbe gewollt. Seine Mutter sei die zweite Ehefrau des Vaters gewesen. Die erste Frau und ihre Kinder seien wegen dem Erbe durchgedreht.

1.2. Mit Bescheid vom 31.07.2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich (in der Folge als Bundesamt bezeichnet), diesen Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Marokko gemäß § 8 AsylG als unbegründet ab (Spruchpunkt I. und II.), erteilte ihm gemäß § 57 AsylG keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz (FPG) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Marokko gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.), gewährte keine Frist für eine freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV.), erkannte einer Beschwerde gegen den Bescheid die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt V.) und sprach aus, dass der Beschwerdeführer sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 24.11.2016 verloren hat.

1.3. Mit Schriftsatz vom 01.09.2017 erhob der Beschwerdeführer - wie unter Punkt A) 1. dargelegt - rechtzeitig Beschwerde und stellte die Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und Aufhebung des Verlustes seines Aufenthaltsrechtes (sowie - wie unter Punkt I. dargelegt - die neuerliche ordnungsgemäße Zustellung des Bescheides und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand).

Begründend führte er im Wesentlichen aus, er sei arabischer Libyer, drogensüchtig, psychisch krank und emotional äußerst labil. Er sei in Bengasi, Libyen, geboren worden. Sein verstorbener Vater sei Libyer gewesen, seine Mutter, die zweite Ehefrau seines Vaters, Marokkanerin. Die (angeführten) Halbbrüder hätten sich einer landesweit gut vernetzten kriminellen Vereinigung angeschlossen. Nach dem Tod seines Vaters sei dessen Verlassenschaft vor Gericht zwischen den beiden Familien zu gleichen Teilen aufgeteilt worden. Der von ihm (gemeint: vom Vater) betriebene Kiosk und die gemeinsame Wohnung habe er aber der zweiten Ehefrau (bzw. der Mutter des Beschwerdeführers) und deren Familie vermacht, weshalb diese von den Halbbrüdern und der ersten Ehefrau bedroht worden sei. Zur Zeit des Aufstandes gegen Gaddafi sei die Mutter des Beschwerdeführers mit ihm Beschwerdeführer und seinem Bruder über Algerien nach Marokko verzogen. Vor dem Hintergrund seiner Krankheit und dem Umstand, dass er in Libyen über kein familiäres Netz mehr verfüge, das ihn unterstützen könnte, drohe ihm im Fall einer Rückkehr nach Libyen eine Verletzung seiner ihm nach Art. 3 EMRK garantierten Rechte. Bei einem ordnungsgemäß durchgeführten Ermittlungsverfahren hätte die belangte Behörde ihm den Status eines Asylberechtigten oder jenen eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen müssen.

Der Beschwerdeführer legte der Beschwerde einen ärztlichen Entlassungsbrief vom 17.08.2017, wonach er auf Grund eines "Impulsdurchbruchs auf der Polizeistation Mödling in alkoholisierten Zustand" im Landesklinikum Baden aufgenommen worden sei.

Folgende Diagnosen wurden bei der Entlassung angegeben:

"F10.0 Psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: akute Intoxikation

Schädlicher Gebrauch von Alkohol

Benzodiapezinabhängigkeitssyndrom"

Er sei auf Grund eines am Vortag begangenen Ladendiebstahls in der Polizeistation Mödling einvernommen worden. Er sei alkoholisiert gewesen und es sei zu einem Impulsdurchbruch gekommen. Er habe dort eine Fensterscheibe eingeschlagen und sich mit Scherben selbst verletzt.

Bei der Krisenintervention am Landesklinikum habe der Beschwerdeführer von persönlichen familiären Belastungen, seine Mutter sei vor kurzem verstorben, berichtet. Er wohne im Caritasheim. Eine Langzeitalkohol- und Drogenentwöhnungstherapie wolle er nicht machen.

Der Beschwerdeführer wurde auf seinen Wunsch und - weil aktuell eine Selbst- und/oder Fremdgefährdung nicht vorlag - am selben Tag, also am 17.08.2017, wieder entlassen.

1.4. Mit Beschluss vom 23.10.2017, I401 2173109-1/4Z, erkannte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu.

1.5. Der Beschwerdeführer befand sich im Hungerstreik. Der diensthabende Arzt des Polizeianhaltzentrums Innsbruck bestätigte am 26.11.2019, dass der Beschwerdeführer nicht mehr haftfähig sei. Er wurde am selben Tag aus dem Polizeianhaltzentrum entlassen.

1.6. Am 28.11.2019 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, in welcher der Beschwerdeführer als Partei einvernommen wurde.

2. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

2.1. Feststellungen:

Zunächst wird der unter Punkt II. 1. dargestellte Verfahrensgang festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Er heißt XXXX, ist am XXXX geboren und ist Staatsangehöriger von Marokko. Er bekennt sich zum islamischen Glauben und gehört der Glaubensrichtung der Sunniten an. Er ist ledig, kinderlos und gehört der Volksgruppe der Araber an. Er leidet an keinen lebensbedrohlichen physischen oder psychischen Beeinträchtigungen und ist arbeitsfähig. Er ging und geht keiner der Pflichtversicherung unterliegenden Erwerbstätigkeit nach. Er verfügt über keine hinreichenden Deutschkenntnisse. Es leben keine Verwandten oder sonstige nahe Angehörigen des Beschwerdeführers in Österreich. Er führt im Bundesgebiet kein Familienleben und lebt nicht in einer Lebensgemeinschaft.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich vorbestraft:

Der Beschwerdeführer wurde mit erstem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 24.11.2016 wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtmitteln nach § 27 Abs. 2a zweiter Fall SMG zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von vier Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.

Mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichts Mödling vom 19.10.2017 wurde er wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von einem Monat verurteilt, wobei die Probezeit auf insgesamt fünf Jahre verlängert wurde.

Mit drittem Urteil des Bezirksgerichts Mödling vom 19.02.2018, welches am 08.10.2018 in Rechtskraft erwuchs, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls nach § 15 StGB und § 127 StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von zwei Monaten unter Bestimmung eine Probezeit von drei Jahren verurteilt.

Vor seiner Ausreise aus Marokko arbeitete der Beschwerdeführer als Friseur.

Er weist in Österreich keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht auf.

2.3. Zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers:

Den am 01.04.2016 gestellten Antrag auf internationalen Schutz begründete der Beschwerdeführer im Wesentlichen damit, dass in Libyen Krieg geherrscht habe sowie die muslimischen Extremisten das Leben dort unmöglich gemacht hätten und es nach dem Tod seines Vaters Erbschaftsstreitigkeiten mit seinen Halbbrüdern und seiner Stiefmutter gegeben habe.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass er in seinem (angeblichen) Herkunftsstaat konkret einer persönlichen Bedrohung oder Verfolgung ausgesetzt gewesen wäre.

Der Beschwerdeführer wird im Fall seiner Rückkehr nach Marokko mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner persönlichen Verfolgung oder einer wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Marokko aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt wurde oder werden wird.

Ihm droht keine Strafe nach seiner Rückkehr nach Marokko wegen illegaler Ausreise. Eine nach Marokko zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt.

Es ist nicht ersichtlich, dass seine Abschiebung nach Marokko eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen. Es existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden.

2.4. Zur (auszugsweise wiedergegebenen) Lage im Herkunftsstaat (mit Angabe der Quellen):

Marokko ist ein sicherer Herkunftsstaat. Es ist politisch wie sicherheitspolitisch ein stabiles Land. Marokko ist fähig und willig, seine Bürger zu schützen.

Rechtsschutz / Justizwesen

Die Justiz ist laut Verfassung unabhängig (USDOS 13.3.2019). In der Praxis wird diese Unabhängigkeit jedoch durch endemische Korruption (USDOS 13.3.2019; vgl. ÖB 11.2018; AA 14.2.2018) und außergerichtliche Einflüsse unterlaufen. Bundesamtn respektieren Anordnungen der Gerichte fallweise nicht (USDOS 13.3.2019). Rechtsstaatlichkeit ist vorhanden, aber noch nicht ausreichend entwickelt. Unabhängigkeit der Justiz, Verfassungsgerichtsbarkeit, Transparenz durch Digitalisierung, Modernisierung der Justizverwaltung befinden sich noch im Entwicklungsprozess, der, teils von der Verfassung gefordert, teils von der Justizverwaltung angestoßen wurde. Mit dem in der Verfassung vorgesehenen und im April 2017 eingesetzten Conseil supérieur du pouvoir judiciaire (Oberster Rat der Rechtssprechenden Gewalt) wurden Richter- und Staatsanwaltschaft aus dem Verantwortungsbereich des Justizministeriums herausgelöst und verwalten sich nun selbst. Der Rat agiert als unabhängige Bundesamt. Mit der Herauslösung der Staatsanwaltschaft wurde formal die Unabhängigkeit der ErmittlungsBundesamtn von der Politik gestärkt. Es gibt jedoch Stimmen, die eine direkte Einflussnahme des Palastes befürchten, da sich Richterschaft und Staatsanwaltschaft nunmehr jeder demokratisch legitimierten Kontrolle entziehen (AA 14.2.2018).

Formal besteht Gleichheit vor dem Gesetz. Das extreme Gefälle in Bildung und Einkommen, die materielle Unterentwicklung ländlicher Gebiete und der allgegenwärtige gesellschaftliche Klientelismus behindern allerdings die Umsetzung des Gleichheitsgrundsatzes (AA 14.2.2018). Gesetzlich gilt die Unschuldsvermutung. Der Rechtsweg ist formal sichergestellt. Angeklagte haben das Recht auf ein faires Gerichtsverfahren, auf rechtzeitigen Zugang zu ihrem Anwalt und das Recht, Berufung einzulegen. Das marokkanische Recht sieht Pflichtverteidiger für mittellose Angeklagte vor. Der Zugang zu juristischem Beistand ist in der Praxis noch immer unzulänglich (AA 14.2.2018; vgl. USDOS 13.3.2019). NGOs kritisieren, dass die Beschuldigten zu Geständnissen gedrängt werden. Das Strafprozessrecht erlaubt der Polizei, einen Verdächtigen bis zu 48 Stunden in Gewahrsam ("garde à vue") zu nehmen. Der Staatsanwalt kann diese Frist zweimal verlängern. Der Entwurf für ein neues Strafprozessgesetz sieht verbesserten Zugang zu Anwälten bereits im Gewahrsam vor. Das Gesetz ist noch nicht verabschiedet (AA 14.2.2018).

Im Bereich der Strafzumessung wird häufig kritisiert, dass bestehende Möglichkeiten zur Vermeidung von Haft bei minder schweren Delikten (z.B. Geldstrafen, Sozialstunden) nicht genutzt werden. Auch die Möglichkeit der Entlassung auf Bewährung (libération conditionnelle) wird kaum genutzt (AA 14.2.2018).

Seit Juli 2015 ist die Militärgerichtsbarkeit in Verfahren gegen Zivilisten nicht mehr zuständig. Im Juli 2016 wurden durch das Revisionsgericht die Urteile eines Militärgerichts gegen 23 sahrauische Aktivisten im Zusammenhang mit dem Tod von Sicherheitskräften bei der Räumung des Protestlagers Gdim Izik aufgehoben. Von der ordentlichen Gerichtsbarkeit wurden die Angeklagten 2017 zu Haftstrafen zwischen zwei Jahren und lebenslänglich verurteilt (AA 14.2.2018).

Quellen:

-

AA - Auswärtiges Amt (14.2.2018): AA-Bericht zu Marokko, https://www.ecoi.net/en/file/local/1424844/4598_1519120123_auswaertiges-amt-bericht-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-im-koenigreich-marokko-stand-november-2017-14-02-2018.pdf, Zugriff 5.9.2019

-

ÖB - Österreichische Botschaft in Rabat (11.2018):

Asylländerbericht Marokko,

https://www.ecoi.net/en/file/local/2009260/MARO_%C3%96B_Bericht_2018_11.pdf, Zugriff 5.9.2019

-

USDOS - U.S. Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Morocco, https://www.ecoi.net/en/document/2004244.html, Zugriff 5.9.2019

Korruption

Das Gesetz sieht für behördliche Korruption Strafen vor, doch setzt die Regierung die gesetzlichen Regelungen nicht effektiv um. Staatsbedienstete sind häufig in Korruptionsfälle verwickelt und gehen straffrei aus. Korruption stellt bei der Exekutive, inklusive der Polizei, bei der Legislative und in der Justiz ein ernstes Problem dar. Es gibt Berichte von Korruption im Bereich der Regierung, und von deren Untersuchung in einigen Fällen, aber mangelnder strafrechtlicher Verfolgung. Die AntikorruptionsBundesamt The National Authority for Probity, Prevention, and Fighting Corruption (INPPLC) ist für den Kampf gegen die Korruption zuständig. Sie wird nur in wenigen Fällen tätig, vor allem in mittleren und höheren Ebenen der Verwaltung werden kaum Ermittlungen durchgeführt. Neben dem INPPLC sind das Justizministerium und die Hohe RechnungskontrollBundesamt (Government Accountability Court) für Korruptionsfragen zuständig. Im August veröffentlichte das Oberste Rechnungskontrollorgan einen öffentlichen Bericht, in dem der Missbrauch öffentlicher Mittel in einigen Ministerien sowie mangelnde Fairness und Transparenz bei öffentlichen Ausschreibungen, die strafrechtlich verfolgt werden mussten, hervorgehoben wurden. Nach Angaben des Justizministeriums wurden sechs Untersuchungen eingeleitet und ein Fall wurde dem Gericht als Ergebnis des diesjährigen Prüfungsberichts vorgelegt (USDOS 13.3.2019).

Zudem wurde vom Justizministerium eine öffentliche Hotline eingerichtet, um Korruptionsfälle zu melden. Zwischen dem 25.6.2018 und dem 30.9.2018 kam es in 31 Fällen zu Haftstrafen. Im Februar 2018 bestätigte der Regierungschef Saadeddine El Othmani, dass auch Staatsbeamte wegen Korruption und Veruntreuung verhaftet worden seien (USDOS 13.3.2019).

Die Bekämpfung der Korruption wird in Marokko unter anderem durch eine langsame Justiz, Zentralismus und die Verflechtung von Politik und Wirtschaft erschwert. Im Alltag ist Korruption allgegenwärtig. Ob im Krankenhaus, in der Schule, an der Universität oder bei der KFZ-Zulassung - fast überall in Marokko werden Extrazahlungen fällig, wenn man eine Dienstleistung braucht. Da das Steuersystem wenig entwickelt und die öffentliche Hand dementsprechend finanziell schwach ist, betrachten viele Marokkaner - einschließlich der verantwortlichen Politiker - die Bestechungsgelder als eine Art Steuerersatz. Als korruptionsanfällig gilt auch die Armee (GIZ 8.2019a).

Marokko belegt im Korruptionswahrnehmungsindex 2018 den 73. von insgesamt 180 Plätzen (TI 2018).

Quellen:

-

GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (8.2019a): LIPortal - Marokko - Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/marokko/geschichte-staat/, Zugriff 9.10.2019

-

TI - Transparency International (2018): Corruptions Perceptions Index 2018, https://www.transparency.org/country/MAR, Zugriff 9.10.2019

-

USDOS - U.S. Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Morocco, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004244.html, Zugriff 9.10.2019

Grundversorgung

Die Grundversorgung der Bevölkerung ist gewährleistet, Brot, Zucker und Gas werden subventioniert. Staatliche soziale Unterstützung ist kaum vorhanden, vielfach sind religiös-karitative Organisationen tätig (AA 14.2.2018). Die entscheidende Rolle bei der Betreuung Bedürftiger spielt nach wie vor die Familie (AA 14.2.2018; vgl. ÖB 11.2018). Staatliche und sonstige Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer gibt es nicht (AA 14.2.2018).

König Mohammed VI. und die bisherige Regierung streben eine durchgreifende Modernisierung und Diversifizierung des Landes an, das seine Chancen neben dem Hauptpartner EU verstärkt in Afrika sucht. Gebergemeinschaft, OECD und IWF unterstützen diesen Modernisierungskurs (AA 6.5.2019c). Formal ist Marokko eine freie Marktwirtschaft. Bedingt durch die starke Stellung der Königsfamilie und alteingesessener Eliten ist der Wettbewerb jedoch verzerrt. Seit dem Machtantritt von König Mohammed VI. hat die Vormachtstellung der Königsfamilie in Schlüsselsektoren wie Landwirtschaft, Bergbau, Einzelhandel, Transport, Telekommunikation und erneuerbaren Energien weiter zugenommen. Gleichzeitig sind immer mehr Marokkaner auf Überweisungen aus dem Ausland angewiesen, um zu überleben (GIZ 10.2019c).

Die Arbeitslosigkeit bewegt sich laut offiziellen Zahlen bei 10%, allerdings bei sehr viel höherer Jugendarbeitslosigkeit (25%) (ÖB 11.2018). Der Bevölkerungszuwachs in den aktiven Altersgruppen liegt deutlich höher als die Schaffung neuer Arbeitsplätze. Die reale Arbeitslosenquote, insbesondere bei Jugendlichen, liegt deutlich über den offiziell angegebenen ca. 10% (AA 6.5.2019c).

Laut Informationen der Weltbank steht Marokko in der MENA-Region bei der Höhe der Auslandsüberweisungen von Migranten (Remittances) an dritter Stelle. Zur Sicherung des sozialen und politischen Friedens verteilt der Staat Subventionen: Diese wurden in den letzten Jahren allerdings gekürzt, von 5 Mrd. Euro auf voraussichtlich umgerechnet 1,2 Mrd. Euro in 2018. Für das Jahr 2019 wurde eine Erhöhung um 30% auf 1,6 Mrd. Euro angekündigt. Trotz Subventionskürzungen und Privatisierungen hat die Staatsverschuldung in den vergangenen Jahren zugenommen (GIZ 10.2019c).

Der informelle Bereich der Wirtschaft wird statistisch nicht erfasst, entfaltet aber erhebliche Absorptionskraft für den Arbeitsmarkt. Fremdsprachenkenntnisse - wie sie z.B. Heimkehrer aufweisen - sind insbesondere in der Tourismusbranche und deren Umfeld nützlich. Arbeitssuchenden steht die Internet-Plattform des nationalen Arbeitsmarktservices ANAPEC zur Verfügung (www.anapec.org), die neben aktueller Beschäftigungssuche auch Zugang zu Fortbildungsmöglichkeiten vermittelt. Unter 30-Jährige, die bestimmte Bildungsebenen erreicht haben, können mit Hilfe des OFPPT (www.ofppt.ma/) eine weiterführende Berufsausbildung einschlagen. Die marokkanische Regierung führt Programme der Armutsbekämpfung (INDH) und des sozialen Wohnbaus. Eine staatlich garantierte Grundversorgung/arbeitsloses Basiseinkommen existiert allerdings nicht. Der Mindestlohn (SMIG) liegt bei 2.570 Dirham (ca. EUR 234). Ein Monatslohn von etwa dem Doppelten dieses Betrags gilt als durchaus bürgerliches Einkommen. Statistisch beträgt der durchschnittliche Monatslohn eines Gehaltsempfängers 4.711 Dirham, wobei allerdings die Hälfte der - zur Sozialversicherung angemeldeten - Lohnempfänger nur den Mindestlohn empfängt. Ein ungelernter Hilfsarbeiter erhält für einen Arbeitstag (10 Std.) ca. 100 Dirham, Illegale aus der Subsahara erhalten weniger (ÖB 11.2018).

Quellen:

-

AA - Auswärtiges Amt (14.2.2018): AA-Bericht zu Marokko, https://www.ecoi.net/en/file/local/1424844/4598_1519120123_auswaertiges-amt-bericht-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-im-koenigreich-marokko-stand-november-2017-14-02-2018.pdf, Zugriff 7.8.2018

-

AA - Auswärtiges Amt (6.5.2019c): Marokko - Wirtschaft, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/marokko-node/wirtschaft/224082, Zugriff 5.9.2019

-

GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (10.2019b): LIPortal - Marokko - Wirtschaft & Entwicklung, https://www.liportal.de/marokko/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 5.9.2019

-

ÖB - Österreichische Botschaft in Rabat (11.2018):

Asylländerbericht Marokko,

https://www.ecoi.net/en/file/local/2009260/MARO_%C3%96B_Bericht_2018_11.pdf, Zugriff 5.9.2019

Medizinische Versorgung

Politisch verantwortlich für die medizinische Versorgung ist das Gesundheitsministerium. Die meisten Marokkaner müssen für ihre Gesundheit allein vorsorgen. Wer einen formellen Arbeitsvertrag hat, ist zwar offiziell krankenversichert, aber viele Leistungen müssen trotzdem aus eigener Tasche bezahlt werden. Patienten mit geringem Einkommen haben seit 2002 die Möglichkeit, sich im Rahmen der öffentlichen Assurance Maladies Obligatoire (AMO) oder des Gesundheitssystems Régime d'Assistance Médicale (RAMED) behandeln zu lassen (GIZ 10.2019b).

Die medizinische Versorgung im Lande ist mit Europa nicht ganz zu vergleichen. In Rabat und Casablanca finden sich allerdings ausgezeichnete Privatkliniken von hohem Standard. Auf dem Lande hingegen kann die medizinische Versorgung bezüglich der apparativen Ausstattung bzw. Hygiene problematisch sein (AA 14.10.2019).

Die medizinische Grundversorgung ist vor allem im städtischen Raum weitgehend gesichert. Medizinische Dienste sind kostenpflichtig und werden bei bestehender gesetzlicher Krankenversicherung von dieser erstattet. Es gibt einen großen qualitativen Unterschied zwischen öffentlicher und (teurer) privater Krankenversorgung. Selbst modern gut ausgestattete medizinische Einrichtungen garantieren keine europäischen Standards. Insbesondere das Hilfspersonal ist oft unzureichend ausgebildet, Krankenwagen sind in der Regel ungenügend ausgestattet. Die Notfallversorgung ist wegen Überlastung der Notaufnahmen in den Städten nicht immer gewährleistet, auf dem Land ist sie insbesondere in den abgelegenen Bergregionen unzureichend (AA 14.2.2018).

Rund 30.000 Menschen in Marokko sollen mit HIV infiziert sein. Knapp 50% der Infizierten sind weiblich. Schätzungsweise 2% der Prostituierten sind HIV-positiv. Damit hat Marokko in der MENA-Region eine Spitzenposition inne (GIZ 10.2019b). Chronische und psychiatrische Krankheiten oder auch AIDS-Dauerbehandlungen lassen sich in Marokko vorzugsweise in privaten Krankenhäusern behandeln. Bei teuren Spezialmedikamenten soll es in der öffentlichen Gesundheitsversorgung bisweilen zu Engpässen kommen. Bei entsprechender Finanzkraft ist allerdings fast jedes lokal produzierte oder importierte Medikament erhältlich (AA 14.2.2018).

Im Bereich der Basis-Gesundheitsversorgung wurde 2012 das Programm RAMED eingeführt und erstreckt sich auf 8,5 Mio. Einwohner der untersten Einkommensschichten bzw. vulnerable Personen, die bisher keinen Krankenversicherungsschutz genossen. Im Oktober 2012 waren bereits 1,2 Mio. Personen im RAMED erfasst (knapp 3 % der Haushalte). RAMED wird vom Sozialversicherungsträger ANAM administriert, der auch die Pflichtkrankenversicherung AMO der unselbständig Beschäftigten verwaltet. Zugang haben Haushaltsvorstände und deren Haushaltsangehörige, die keiner anderen Pflicht-Krankenversicherung unterliegen. Die Teilnahme an RAMED ist gratis ("Carte RAMED"), lediglich vulnerable Personen zahlen einen geringen Beitrag (11 € pro Jahr pro Person). Ansprechbar sind die Leistungen im staatlichen Gesundheitssystem (Einrichtungen der medizinischen Grundversorgung und Vorsorge sowie Krankenhäuser) im Bereich der Allgemein- und Fachmedizin, stationärer Behandlung, Röntgendiagnostik etc. Die Dichte und Bestückung der medizinischen Versorgung ist auf einer Website des Gesundheitsministeriums einsehbar (ÖB 11.2018). Mittellose Personen können auf Antrag bei der Präfektur eine "Carte RAMED" erhalten. Bei Vorlage dieser Karte sind Behandlungen kostenfrei (AA 14.2.2018).

Auf 1.775 Einwohner entfällt ein Arzt. 141 öffentliche Krankenhäuser führen etwas mehr als 27.000 Betten (ein Spitalsbett auf ca. 1.200 Einwohner); daneben bestehen 2.689 Einrichtungen der medizinischen Grundversorgung. Inhaber der Carte RAMED können bei diesen Einrichtungen medizinische Leistungen kostenfrei ansprechen. Freilich ist anzumerken, dass dieser öffentliche Gesundheitssektor in seiner Ausstattung und Qualität und Hygiene überwiegend nicht mit europäischen Standards zu vergleichen ist. Lange Wartezeiten und Mangel an medizinischen Versorgungsgütern und Arzneien sind zu beobachten. Wer weder unter das RAMED-System fällt, noch aus einem Anstellungsverhältnis pflichtversichert ist, muss für medizinische Leistungen aus eigenem aufkommen (ÖB 11.2018).

Quellen:

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AA - Auswärtiges Amt (14.2.2018): AA-Bericht zu Marokko, https://www.ecoi.net/en/file/local/1424844/4598_1519120123_auswaertiges-amt-bericht-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-im-koenigreich-marokko-stand-november-2017-14-02-2018.pdf, Zugriff 14.10.2019

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AA - Auswärtiges Amt (14.10.2019): Marokko: Reise- und Sicherheitshinweise,

https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/marokko-node/marokkosicherheit/224080, Zugriff 14.10.2019

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GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (10.2019b): LIPortal - Marokko - Gesellschaft, https://www.liportal.de/marokko/gesellschaft/, Zugriff 14.10.2019

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ÖB - Österreichische Botschaft in Rabat (11.2018):

Asylländerbericht Marokko,

https://www.ecoi.net/en/file/local/2009260/MARO_%C3%96B_Bericht_2018_11.pdf, Zugriff 14.10.2019

Rückkehr

Das Stellen eines Asylantrags im Ausland ist nicht strafbar und wird nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amts von den Bundesamtn nicht als Ausdruck oppositioneller Gesinnung gewertet. Aus den letzten Jahren sind keine Fälle bekannt, in denen es zu einem Gerichtsurteil wegen der Stellung eines Asylantrags oder wegen des in einem Asylantrag enthaltenen Vorbringens gekommen wäre (AA 14.2.2018).

Auf institutioneller Basis wird Rückkehrhilfe von IOM organisiert, sofern der abschiebende Staat mit IOM eine diesbezügliche Vereinbarung (mit Kostenkomponente) eingeht; Österreich hat keine solche Abmachung getroffen. Rückkehrer ohne eigene finanzielle Mittel dürften primär den Beistand ihrer Familie ansprechen; gelegentlich bieten auch NGOs Unterstützung. Der Verband der Familie und Großfamilie ist primärer sozialer Ankerpunkt der Marokkaner. Dies gilt mehr noch für den ländlichen Raum, in welchem über 40% der Bevölkerung angesiedelt und beschäftigt sind. Rückkehrer würden in aller Regel im eigenen Familienverband Zuflucht suchen. Der Wohnungsmarkt ist über lokale Printmedien und das Internet in mit Europa vergleichbarer Weise zugänglich, jedenfalls für den städtischen Bereich (ÖB 11.2018).

Quellen:

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AA - Auswärtiges Amt (14.2.2018): AA-Bericht zu Marokko, https://www.ecoi.net/en/file/local/1424844/4598_1519120123_auswaertiges-amt-bericht-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-im-koenigreich-marokko-stand-november-2017-14-02-2018.pdf, Zugriff 6.9.2019

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ÖB - Österreichische Botschaft in Rabat (11.2018):

Asylländerbericht Marokko,

https://www.ecoi.net/en/file/local/2009260/MARO_%C3%96B_Bericht_2018_11.pdf, Zugriff 6.9.2019

3. Beweiswürdigung:

3.1. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt des Bundesamtes unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor diesem und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, den bekämpften Bescheid, den Beschwerdeschriftsatz sowie den Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister, der Grundversorgung und der Versicherungsdatenbank (jeweils) vom 27.11.2019 wurden ergänzend eingeholt.

Das Bundesamt hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung wesentlichen Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid. Der Beschwerdeführer bestreitet den vom Bundesamt festgestellten Sachverhalt nicht substantiiert und erstattete in der Beschwerde auch kein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen, welches geeignet wäre, die vom Bundesamt ausgeführten Erwägungen in Frage zu stellen.

3.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Botschaft von Marokko stellte die Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers fest, die er in der mündlichen Verhandlung vom 28.11.2019 auch bestätigt hat. Dass er in Österreich keine soziale oder integrative Verfestigung aufweist und er über keine ausreichenden Deutschkenntnisse verfügt, fußt ebenfalls auf seinen in der mündlichen Verhandlung gemachten Angaben. In der mündlichen Verhandlung bekräftigte er auch, an keiner lebensbedrohlichen Gesundheitsbeeinträchtigung zu leiden bzw. gesund zu sein, wie er auch kundtat, dass in Österreich keine (nahen) Verwandten von ihm leben und er nicht in einer Beziehung lebt.

3.3. Zum Antrag auf internationalen Schutz:

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Marokko weder aufgrund seiner politischen oder religiösen Einstellung, noch aufgrund seiner sozialen Herkunft, seiner Rasse, seiner Nationalität oder seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt wird, ergibt sich aus einer Gesamtbetrachtung seiner getätigten Aussagen vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie vor dem Bundesamt.

Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer sich einer falschen Identität und Nationalität bedient hat, spricht gravierend gegen seine im gegenständlichen Verfahren zu beachtende Glaubwürdigkeit.

Den Antrag auf internationalen Schutz stützte der Beschwerdeführer auf Fluchtgründe, die sich nicht in seinem tatsächlichen Herkunftsstaat Marokko, sondern in Libyen zugetragen haben sollen. Bei der Erstbefragung vom 02.04.2016 gab der Beschwerdeführer an, Libyen verlassen zu haben, weil dort Krieg herrsche und die muslimischen Extremisten das Leben dort unmöglich gemacht hätten. Deshalb sei er nach Europa ausgereist.

Ergänzend führte er bei der niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesamt vom 20.07.2017 aus, es habe einen Streit mit den Halbbrüdern über die Aufteilung des Erbes des verstorbenen Vaters gegeben. Die erste Ehefrau seines Vaters habe seiner Mutter unterstellt, sie habe seinen Vater mit einem Zauber versehen, damit er sie heirate.

In der mündlichen Verhandlung vom 28.11.2019 brachte er abweichend davon vor, Marokko wegen der wirtschaftlichen Lage bzw. der finanziellen Probleme und der in Marokko vorherrschenden Ungerechtigkeit verlassen zu haben, und es keine Probleme mit den Halbbrüdern gegeben habe. Gravierend fällt dabei auch ins Gewicht, gelegentlich mit seiner Mutter telefonisch in Kontakt zu stehen, obwohl er im erstinstanzlichen Verfahren und in der erhobenen Beschwerde darlegte, seine Mutter sei verstorben. Dass nicht seine Mutter, sondern seine Oma, die für ihn wie eine Mutter gewesen sei, auf ihn aufgepasst habe und die (und nicht die erste Ehefrau des Vaters des Beschwerdeführers) für die ganzen Probleme verantwortlich gewesen sei, weil sie das ihr gehörende Haus nicht seiner Mutter vererbt habe und es verkauft worden sei, verstorben sei, unterstreicht die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers.

Damit ist aber auch sein im erstinstanzlichen Verfahren getätigtes Vorbringen, er werde im Fall seiner Rückkehr unverändert Probleme mit seiner Stiefmutter und den Halbbrüdern wegen der Aufteilung der Erbschaft bekommen, nicht plausibel.

Mit den in der mündlichen Verhandlung gemachten Angaben, eine psychisch kranke Person, die mit ihm in derselben Unterkunft gewohnt habe, werde ihn bei seiner Rückkehr töten, weil sie den Beschwerdeführer dafür verantwortlich gemacht habe, dass sie nach Marokko abgeschoben worden sei, versucht der Beschwerdeführer, die mögliche Abschiebung nach Marokko zu verhindern. Dass diese Person ihn per Messenger Facebook (drei Mal) kontaktiert haben soll und von seiner Rückkehr Kenntnis erlangen werde, weil sie im selben Stadtviertel wie der Beschwerdeführer gewohnt und er kein anderes Stadtviertel habe, lässt nicht den Schluss auf eine (unmittelbar) bevorstehende, gegen den Beschwerdeführer gerichtete Bedrohung und Verfolgung (durch die psychisch kranke Person) zu.

Zusammengefasst lässt sich festhalten, dass die Schilderungen und Angaben des Beschwerdeführers mit Widersprüchlichkeiten und Ungereimtheiten versehen sind.

Noch einmal gilt es darauf hinzuweisen, dass die Verschleierung der Identität ein gewichtiges Indiz für die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers darstellt.

3.4. Zum Herkunftsstaat:

Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellsten Länderinformationsblatt der Staatendokumentation für Marokko, samt den (oben) publizierten Quellen und Nachweisen.

Bezüglich der Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wurden sowohl Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie beispielsweise dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten und unabhängigen Nichtregierungsorganisationen herangezogen. Diese Erkenntnisquellen ermöglichen es, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Den Auskünften liegen in der Regel Recherchen von vor Ort tätigen Personen oder Organisationen zu Grunde, welche aufgrund der Ortsanwesenheit am besten zur Einschätzung der Lage fähig sind.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Eine wesentliche Verschlechterung der Sicherheitslage in Marokko, welche den Beschwerdeführer individuell und konkret betreffen könnte, konnte nicht festgestellt werden. Gegenteiliges wurde von ihm auch nicht substantiiert behauptet. Der Beschwerdeführer trat den aktuellen Länderberichten und deren Quellen und Kernaussagen zur Situation im Herkunftsland nicht entgegen, auch nicht in der mündlichen Verhandlung vom 28.11.2019.

Hinzu kommt, dass Marokko ein "sicherer Herkunftsstaat" iSd Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl. II Nr. 177/2009, in der Fassung BGBl. II Nr. 130/2018, ist (vgl. § 1 Z 9 leg. cit.).

4. Rechtliche Beurteilung:

4.1. Zur Nichtgewährung von Asyl (zu Spruchpunkt I.):

4.1.1. Rechtslage:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.

Im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. die Erk. des VwGH vom 06.10.1999, Zl. 99/01/0279; vom 23.11.2006, Zl. 2005/20/0551).

Selbst in einem Staat herrschende allgemein schlechte Verhältnisse oder bürgerkriegsähnliche Zustände begründen für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Um eine Verfolgung im Sinne des AsylG erfolgreich geltend zu machen, bedarf es einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 21.03.2002, Zl. 99/20/0401; 22.05.2003, Zl. 2001/20/0268, mwN).

4.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall:

Wie in der Beweiswürdigung bereits ausführlich dargestellt, konnte der Beschwerdeführer keine unter die GFK zu subsumierenden Gründe für seine Antragstellung vorbringen, sondern führte lediglich wirtschaftliche Gründe an, welche aus den (nicht glaubhaften) Erbschaftstreitigkeiten mit der Stiefmutter und seinen Halbbrüdern resultierten. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes begründen wirtschaftliche Fluchtgründe keine asylrechtlich relevante Verfolgung (zur fehlenden asylrechtlichen Relevanz wirtschaftlich motivierter Ausreisegründe siehe VwGH 06.03.1996, Zl. 95/20/0110; 28.06.2005, Zl. 2002/01/0414).

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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