TE Bvwg Erkenntnis 2019/12/30 I405 2133683-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.12.2019
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Entscheidungsdatum

30.12.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8
BFA-VG §9
B-VG Art. 133 Abs4
EMRK Art. 2
EMRK Art. 3
EMRK Art. 8
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs2
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

I405 2133683-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Sirma KAYA als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Benin, vertreten durch ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, vom 04.08.2016, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.11.2019 zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) reiste illegal nach Österreich ein und stellte am 10.02.2016 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Er wurde hierzu am 11.02.2016 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Beisein eines Dolmetschers für die französische Sprache niederschriftlich erstbefragt, wobei er angab, seine Heimat verlassen zu haben, weil es dort keine Zukunft und Ausbildung für seine Kinder gebe.

2. Am 28.07.2016 wurde der BF von einem Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA, belangte Behörde) in Anwesenheit eines Dolmetschers für Französisch erneut niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er als Fluchtgrund im Wesentlichen familiäre Probleme an. So habe er nach dem Tod seines Vaters mit seinem Onkel einen Konflikt gehabt und habe der Onkel den BF, dessen Frau und die beiden Töchter aus dem Haus geworfen. Der BF habe dann mit seiner Familie für einige Wochen auf der Straße gelebt. Der Onkel habe den BF auch zusammengeschlagen und habe er auch "Giri-Giri" gemacht und gesagt, dass er den BF töten werde. Deshalb habe der BF das Land verlassen.

3. Mit Bescheid des BFA vom 04.08.2016, zugestellt am 09.08.2016, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat des BF Benin (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF nicht erteilt und wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Benin zulässig ist (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).

4. Gegen den Bescheid richtet sich die fristgerecht am 11.08.2016 durch seinen Rechtsvertreter erhobene Beschwerde des BF.

5. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht (in Folge: BVwG, erkennendes Gericht) am 25.08.2016 vorgelegt.

6. Am 19.11.2019 führte das BVwG eine mündliche Verhandlung durch, an welcher der BF als Partei in Anwesenheit seiner Rechtsvertretung und einer Dolmetscherin für die französische Sprache teilnahm.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des BF:

Der volljährige BF ist Staatsangehöriger von Benin, muslimischen Glaubens und gehört der Volksgruppe der Yom an. Er ist verheiratet und hat zwei minderjährige Kinder. Seine Identität steht nicht fest.

Der BF befindet sich in einem arbeitsfähigen Alter. Er leidet an keinen schweren gesundheitlichen Beeinträchtigungen.

Er hält sich seit (mindestens) 10.02.2016 in Österreich auf.

Der BF verfügt über keine Schul- oder Berufsausbildung. Er hat seinen Lebensunterhalt in Benin mit Gelegenheitsarbeiten verdient. Da der BF auch schon vor seiner Ausreise aus Benin Geld durch Hilfsarbeiten ins Verdienen brachte und er arbeitsfähig ist, wird er auch in Hinkunft eine Chance auf einen Beruf haben, mit dem er seinen Lebensunterhalt wird finanzieren können.

Die Familie des BF, bestehend aus seiner Frau und seinen beiden Kindern, lebt in Benin; zu seiner Frau hat er Kontakt. Der BF hat zum Entscheidungszeitpunkt keine familiären Bezüge in Österreich.

Zum Entscheidungszeitpunkt besucht der BF einen Deutschkurs, Sprachprüfungen hat er keine abgelegt und spricht er auch kaum Deutsch.

Der BF hat auch sonst an keinen beruflichen Aus- oder Weiterbildungen teilgenommen. Er verkauft die Straßenzeitung Augustin, doch erzielt er damit nicht genug Geld, um selbsterhaltungsfähig zu sein, weshalb er Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung bezieht.

Der BF ist in Österreich nicht vorbestraft.

Der BF ist weder Mitglied eines Vereins noch einer anderen integrationsbegründenden Institution ist. Er verfügt auch über keine engeren Bekanntschaften oder gar Freundschaften im Bundesgebiet.

1.2. Zu den Fluchtgründen des BF:

Es konnte mangels Glaubwürdigkeit des BF nicht festgestellt werden, dass er von seinem Onkel verfolgt wurde. Es ist dem BF somit nicht gelungen, eine asylrelevante Verfolgung aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung glaubhaft zu machen.

Der BF wird im Fall seiner Rückkehr nach Benin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner asylrelevanten Verfolgung und keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein.

1.3. Zur den Feststellungen zur Lage in Benin:

Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat der BF ist auf Basis des "Länderinformationsblattes der Staatendokumentation" zu Benin festzustellen:

Politische Lage

Benin ist Anfang der neunziger Jahre ein friedlicher Übergang von diktatorischen zu demokratischen Verhältnissen gelungen, der auch beispielhaft für andere afrikanische Staaten war. Seitdem befindet sich das Land in einem langsamen Demokratisierungsprozess. Die Demokratie bedarf weiterhin der Konsolidierung, staatliche Institutionen müssen gestärkt werden (AA 4.2017a). Benin bleibt eine der stabilsten Demokratien im subsaharischen Afrika nach der Durchführung mehrerer freier und fairer Wahlen seit dem Übergang zur Demokratie im Jahr 1991 (FH 2017).

Benin ist eine Republik und hat ein parlamentarisches Präsidialsystem mit Volkssouveränität, freien und geheimen Wahlen und Parteienpluralismus. Viele Elemente und Institutionen sind dem französischen Präsidialsystem entlehnt. Die als ein Resultat der Nationalkonferenz entwickelte und am 11.12.1990 verkündete neue Verfassung gilt als Kompromiss zwischen amerikanischer und französischer Verfassung und begründet die Republik Benin als parlamentarisches Präsidialsystem mit Volkssouveränität, freien und geheimen Wahlen, Parteienpluralismus, Rechtsstaatlichkeit und Gewaltenteilung (GIZ 3.2017a; vgl. AA 4.2017a). Achtung der Menschenrechte und Demokratie sind Kernelemente, auf denen die Verfassung beruht (AA 4.2017a).

Die Exekutive hat aufgrund der starken Stellung des Präsidenten besonderes Gewicht. Der Präsident, seit dem 6.4.2016 Patrice Guillaume Athanase Talon, ist zugleich Staatsoberhaupt, Regierungschef und Oberbefehlshaber der Streitkräfte. Er hat das Initiativrecht für Gesetze und Referenden und kann Notstandsdekrete mit Gesetzeskraft erlassen. Sein Veto kann das Inkrafttreten bereits vom Parlament verabschiedeter Gesetze verzögern. Der Präsident wird für eine Amtszeit von fünf Jahren direkt gewählt, zuletzt im März 2016 (AA 4.2017a; vgl. GIZ 3.2017a). Präsident Talon hat erklärt, dass er das Amt nur eine Amtszeit ausüben wird (AA 4.2017a).

Gesetzgebungsorgan ist die Assemblée Nationale, ein mit 83 Abgeordneten besetztes Ein-Kammer-Parlament, dessen Abgeordnete für vier Jahre direkt gewählt werden. Die letzte Wahl fand am 26.4.2015 statt (GIZ 3.2017a).

Quellen:

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AA - Auswärtiges Amt (4.2017a): Benin - Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/benin-node/-/209036, Zugriff 18.12.2017

-

FH - Freedom House (2017): Freedom in the World 2017 - Benin, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2017/benin, Zugriff 18.12.2017

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GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH (3.2017a): Benin - Geschichte und Staat, https://www.liportal.de/benin/geschichte-staat/, Zugriff 18.12.2017

Sicherheitslage

Benin kann als relativ stabil bezeichnet werden (EDA 18.12.2017). Vor dem Hintergrund der UN-Militärintervention in Mali und deren Unterstützung auch durch die beninische Regierung sowie der Beteiligung Benins an der regionalen Bekämpfung der Gruppe Boko Haram kann derzeit nicht ausgeschlossen werden, dass es in Benin zu Aktivitäten terroristischer Gruppen kommt (AA 18.12.2017). Mit dem wachsenden Einfluss und den zunehmenden Aktivitäten der Boko Haram in Nigeria und anderer terroristischer Gruppierungen hat sich das Entführungs- und Anschlagsrisiko in Benin erhöht (EDA 18.12.2017). Die Kriminalitätsrate hat sich in letzter Zeit deutlich erhöht. Vereinzelt kommt es zu bewaffneten Angriffen im Straßenverkehr (sog. "Carjacking") und Überfälle auf Fahrzeuge aller Art. Einbrüche und Überfälle mit Waffengewalt haben zugenommen (AA 18.12.2017).

Das französische Außenministerium markiert auf der Karte mit Gefährdungseinschätzungen die südlichen, westlichen und zentralen Regionen als gelb (erhöhte Aufmerksamkeit) sowie die nordöstliche Region (nördlicher Teil der Grenzgebiete zu Nigeria, die Grenze zu Niger, östlicher Teil der Grenzgebiete zu Burkina Faso) als orange bzw. rot (Reisen nur bei Vorliegen wichtiger Gründe bzw. formelle Reisewarnung) (FD 18.12.2017).

Quellen:

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AA - Auswärtiges Amt (18.12.2017): Benin - Reise- und Sicherheitshinweise,

http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/BeninSicherheit_node.html, Zugriff 18.12.2017

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EDA - Eidgenössisches Department für auswärtige Angelegenheiten (18.12.2017): Reisehinweise für Benin, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/benin/reisehinweise-fuerbenin.html, Zugriff 18.12.2017

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FD - France Diplomatie (18.12.2017): Conseils aux Voyageurs - Benin,

https://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays/benin/, Zugriff 18.12.2017

Rechtsschutz/Justizwesen

Die Verfassung und das Gesetz gewährleisten eine unabhängige Justiz, aber die Regierung respektiert dies nicht immer. Staatsanwälte werden von der Regierung ernannt und sind somit politischen Einflüssen ausgesetzt. Jedoch sind keine Fälle bekannt, bei denen der Ausgang eines Gerichtsverfahrens bereits vorbestimmt gewesen wäre. Das Justizsystem ist für Korruption anfällig. In den vergangenen Jahren unternahm die Regierung jedoch Bemühungen im Kampf gegen die Korruption, u.a. mit der Schaffung einer Antikorruptionsbehörde und Amtsenthebung und Verhaftung von korrupten Beamten. Die Verfassung sieht das Recht auf einen fairen Prozess vor, aber Ineffizienz und Korruption behindern die Ausübung dieses Rechts. Das Rechtssystem basiert auf französischem Zivilrecht und auf lokalem Gewohnheitsrecht. Für jeden Angeklagten gilt das Recht der Unschuldsvermutung. Sämtliche Rechte der Beschuldigten in einem Gerichtsverfahren werden allen Bürgern seitens der Regierung ohne Diskriminierung gewährt (USDOS 3.3.2017).

Wichtige Organe der Judikative sind das Verfassungsgericht, der Oberste Gerichtshof und der Hohe Gerichtshof. Das Verfassungsgericht wacht über die Einhaltung der Verfassung und die Verfassungsmäßigkeit aller Gesetze, Verordnungen und Erlässe und ist für Menschenrechtsfragen zuständig. Es hat sich in den letzten Jahren im Prinzip als Kontrollinstanz bewährt, allerdings wurde ihm zu große Nähe zur Regierung vorgehalten. Wie sich das unter der neuen Regierung entwickelt, bleibt abzuwarten. Der Oberste Gerichtshof ist die höchste richterliche Instanz in allen Fragen des öffentlichen und privaten Rechts, während der Hohe Gerichtshof für Verfahren gegen den Präsidenten oder Minister im Rahmen ihrer Amtsführung zuständig ist (AA 4.2017).

Quellen:

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AA - Auswärtiges Amt (4.2017a): Benin - Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/benin-node/-/209036, Zugriff 18.12.2017

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USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Benin,

https://www.ecoi.net/local_link/337120/479889_de.html, Zugriff 18.12.2017

Sicherheitsbehörden

Die Polizei untersteht dem Innenministerium und ist in erster Linie für die Durchsetzung des Gesetzes und die Aufrechterhaltung der Ordnung in urbanen Gebieten verantwortlich. Die Gendarmerie untersteht dem Verteidigungsministerium und erfüllt dieselbe Funktion in ländlichen Gebieten. Ein internes Generalinspektorat ist für die Untersuchung von Polizeivorfällen zuständig. Beim Militär übernehmen diese Aufgaben sogenannte Disziplinarräte, wobei Zivilgerichte für die Verfolgung von Übergriffen durch das Militär zuständig sind. Die Polizei ist unzureichend ausgebildet und ausgestattet. Seitens der Regierung wird versucht, dieser Situation durch Rekrutierung von mehr Beamten, Errichtung von mehr Polizeistationen und Modernisierung der Ausrüstung entgegenzusteuern, jedoch blieben Probleme bestehen, darunter Straffreiheit (USDOS 3.3.2017).

Quellen:

-

USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Benin,

https://www.ecoi.net/local_link/337120/479889_de.html, Zugriff 18.12.2017

Allgemeine Menschenrechtslage

Die Menschenrechtslage ist insgesamt zufriedenstellend (AA 4.2017a). Die Pressefreiheit ist per Verfassung und auch in der Praxis weitgehend gewährleistet (USDOS 3.3.2017; vgl. AA 4.2016a, FH 2016), allerdings berichten die staatlichen Fernseh- und Rundfunkmedien noch immer überwiegend aus Regierungssicht. Einrichtungen der Zivilgesellschaft kommen gerade in den privaten Medien regelmäßig und angemessen zu Wort; staatliche Behinderungen zivilgesellschaftlicher Aktivitäten sind nicht bekannt (AA 4.2017a). Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit ist per Verfassung wie auch in der Praxis üblicherweise gewährleistet. Versammlungen müssen genehmigt werden, die Genehmigungen werden üblicherweise erteilt. Veranstaltungen werden fallweise nicht genehmigt, wenn die öffentliche Ordnung gefährdet scheint (USDOS 3.3.2017). Nicht genehmigte politische Veranstaltungen werden üblicherweise toleriert (USDOS 3.3.2017; vgl. FH 2016). Es gibt keine staatliche Repression (AA 4.2017a) und die Organisation "Freedom House" bescheinigt dem Land als einem von wenigen in Afrika politische und zivile Freiheit (AA 4.2017a; vgl. FH 2016).

Quellen:

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AA - Auswärtiges Amt (4.2017a): Benin - Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/benin-node/-/209036, Zugriff 18.12.2017

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FH - Freedom House (2016): Benin Country Report - Freedom in the World 2016,

https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2016/benin, Zugriff 18.12.2017

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USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Benin,

https://www.ecoi.net/local_link/337120/479889_de.html, Zugriff 18.12.2017

Grundversorgung und Wirtschaft

Benin, eines der ärmsten Länder der Welt (AA 4.2017b; vgl. GIZ 3.2017c), hat 2016 ein statistisch erfasstes Pro-Kopf-Jahres-Einkommen von etwa 803 USD erzielt (nach 2015: 780 USD). Das Bruttoinlandsprodukt betrug im Jahr 2015 circa 8,3 Milliarden USD. 2016 ist die Wirtschaft Benins um etwa 4,6 Prozent gewachsen, etwas langsamer als im Vorjahr (+5,0 Prozent). Angesichts des weiterhin stabilen hohen Bevölkerungswachstums (2014: 2,8 Prozent) ist eine spürbare Verbesserung der Armutsbekämpfung erschwert. Nötig wären mindestens rund 7 Prozent Wirtschaftswachstum (AA 4.2017b). Etwas mehr als ein Drittel der knapp zehn Millionen Beniner lebt unterhalb der Armutsgrenze (AA 4.2017b; vgl. GIZ 3.2017c). Insbesondere in ländlichen Bereichen ist die Armut mit rund 50 Prozent der Bevölkerung besonders stark. Rund 44 Prozent der Beniner sind jünger als 15 Jahre. Die Lebenserwartung beträgt laut dem Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen (UNDP) 59,3 Jahre (AA 4.2017b). Die Wirtschaft ist stark von Weltmarktpreisen für Baumwolle abhängig, Analphabetismus und Bildungsschwäche behindern die wirtschaftliche Entwicklung (GIZ 3.2017c).

Die Wirtschaft Benins ist vor allem von der Landwirtschaft und dem Handel mit den Nachbarländern abhängig. Im industriellen Sektor sind lediglich die Zementherstellung und die Entkernung der Baumwolle erwähnenswert. Die Herstellung einfacherer Gebrauchsgüter oder die Textilindustrie spielen eine untergeordnete Rolle. In den letzten Jahren konnte die industrielle Goldproduktion gesteigert werden und auch die Förderung von Erdöl steht kurz bevor. Rund zwei Drittel der Bevölkerung arbeitet in der Landwirtschaft und erwirtschaften etwa ein Drittel des Bruttoinlandsproduktes. Baumwolle ist das Hauptexportgut und hat somit den wichtigsten Stellenwert in der beninischen Wirtschaft. Als Transitland profitiert Benin hauptsächlich über den Hafen beim Handel von Waren. Schätzungen zufolge werden jedoch 90 Prozent des Wirtschaftsgeschehens dem informellen Sektor zugeschrieben. Der Handel am Straßenrand, Benzinschmuggel und andere Aktivitäten werden in keiner offiziellen Statistik erfasst. Dadurch entgehen dem Staat wichtige Einnahmen, allerdings sichert der informelle Sektor eine Art Grundversorgung (GIZ 3.2017c).

Quellen:

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AA - Auswärtiges Amt (4.2017b): Benin - Wirtschaft, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/benin-node/-/208986, Zugriff 18.12.2017

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GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH (3.2017c): Benin - Geschichte und Staat, https://www.liportal.de/benin/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 18.12.2017

2. Beweiswürdigung:

2.1. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde und durch die Einvernahme des BF im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem BVwG am 19.11.2019. Die den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat zugrundeliegenden Berichte wurden dem BF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vorgehalten und ihm die Möglichkeit zur Abgabe einer diesbezüglichen Stellungnahme eingeräumt.

2.2. Zur Person des BF:

Die Feststellungen zur Identität (Namen und Geburtsdatum) und zu den persönlichen Verhältnissen des BF sowie zu dessen Familienverhältnissen in Benin beruhen auf den diesbezüglichen Angaben des BF im Verwaltungsverfahren und in der mündlichen Verhandlung vom 19.11.2019 vor dem Bundesverwaltungsgericht. Da der BF den österreichischen Behörden keine identitätsbezeugenden Dokumente vorlegen konnte, steht seine Identität nicht fest.

Die Feststellungen darüber, dass der BF keine Schul- und Berufsausbildung absolviert hat und in Benin als Hilfsarbeiter tätig war, resultieren aus seinen diesbezüglichen Angaben vor dem BVwG am 19.11.2019; ebenso die Feststellung bezüglich seiner Integration in Österreich.

Dass der BF gegenwärtig einen Deutschkurs besucht, geht aus der vorgelegten Anmeldebestätigung vom 13.11.2019 hervor. Von den minimalen Deutschkenntnissen des BF konnte sich die erkennende Richterin des BVwG im Rahmen der Verhandlung am 19.11.2019 einen persönlichen Eindruck verschaffen.

Die strafrechtliche Unbescholtenheit des BF geht aus einem aktuellen Strafregisterauszug vom 19.12.2019 hervor. Der Bezug von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung ergibt sich aus einem aktuellen Auszug der GVS, ebenfalls vom 19.12.2019.

2.3. Zu den Fluchtgründen des BF:

Die negative Feststellung zu potentieller Verfolgungsgefahr und drohender menschenrechtswidriger Behandlung des BF in seinem Herkunftsstaat beruht im Wesentlichen auf folgenden Erwägungen:

Der BF gab im Rahmen seiner Erstbefragung am 11.02.2016 vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes befragt zu seinen Fluchtgründen an, seine Heimat verlassen zu haben, weil es dort keine Zukunft und Ausbildung für seine Kinder gebe. Er machte somit keinen asylrelevanten Fluchtgrund geltend.

Im Zuge der weiteren Befragung vor der belangten Behörde am 28.07.2016 machte der BF familiäre Probleme geltend, die ihn zur Flucht aus Benin veranlasst haben sollen. So habe er nach dem Tod seines Vaters mit seinem Onkel einen Konflikt gehabt und habe der Onkel den BF, dessen Frau und die beiden Töchter aus dem Haus geworfen. Der BF habe dann mit seiner Familie für einige Wochen auf der Straße gelebt. Der Onkel habe den BF auch zusammengeschlagen und habe er auch "Giri-Giri" gemacht und gesagt, dass er den BF töten werde. Deshalb habe der BF das Land verlassen. Abermals machte der BF keine Fluchtgründe im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention geltend und mangelt es seinem Vorbringen daher an Asylrelevanz.

Vor dem erkennenden Gericht gab der BF in der mündlichen Verhandlung am 19.11.2019 erneut an, Probleme mit seinem Onkel in Benin gehabt zu haben. So habe die Beziehung zu seinem Onkel überhaupt nicht funktioniert und habe den BF das Problem mit seinem Onkel zur Ausreise bewogen. Im Zuge ihrer Auseinandersetzungen habe der Onkel den BF auch geschlagen, woraufhin der BF zur Polizei gegangen sei. Der BF sei danach zur Polizei geladen worden, jedoch sei ihm nichts gesagt worden. Sein Onkel habe den BF durch Voodoo töten wollen und habe der Onkel gemeint, dass der BF sich nirgendwo in Afrika und auch nicht in seinem Land verstecken könne.

Die gesamte Schilderung des BF gestaltet sich im Laufe seiner Vernehmung vor dem BVwG als äußerst vage und oberflächlich. Von der erkennenden Richterin nach dem konkreten Problem befragt, gab er lediglich an: "Mein Onkel wollte sich unser Haus bzw. das von meinem Vater gebaute Haus aneignen. Ich wollte das nicht." (Protokoll vom 19.11.2019, S. 6f.).

Da der BF sein gesamtes Fluchtvorbringen derart knapp und nur auf ständige Nachfrage hin schildert, geht die erkennende Richterin von der Unglaubhaftigkeit der Geschichte aus. Somit ist es dem BF nicht gelungen, eine konkrete Bedrohungssituation glaubhaft zu schildern.

Es ist auch unplausibel, wenn der BF anführt, dass er nach dem körperlichen Angriff durch seinen Onkle zur Polizei bestellt, dort aber nie einvernommen worden sei (Protokoll vom 19.11.2019, S. 9). Genauso verhält es sich mit den Morddrohungen durch seinen Onkel, die der BF, nachdem er bereits aus dem Haus verjagt worden sei, bekommen habe (Protokoll vom 19.12.2019, S. 10):

"RI: Wieso hätte Sie Ihr Onkel umbringen sollen, wenn Sie das Haus ihm schon überlassen haben?

BF: Ja, ich hatte das Haus bereits verlassen, aber er hat nach mir gesucht. Er wollte mich mit Voodoo töten und hätte mich auch mit dessen Hilfe in jedem afrikanischen Land gefunden.

..."

Der BF gab weiters an, dass sein Onkel im Jahr 2015 Jujus ins Wasser gegeben habe und den BF und seine Familie damit habe töten wollen, um sie aus dem Haus zu vertreiben. Für die erkennende Richterin ist nicht nachvollziehbar, wieso der BF alleine das Haus und in weiterer Folge das Land verlassen hat, ohne seine Frau und die beiden minderjährigen Kinder mitzunehmen. Vielmehr ist der allgemeinen Lebenserfahrung folgend davon auszugehen, dass ein Ehemann und Vater in einer Bedrohungssituation, die sowohl ihn als auch seine Familie betrifft, alles daran setzt, um seine Frau und Kinder zu beschützen. Gerade dies hat der BF durch seine alleinige Flucht aber nicht getan und behauptet er sogar, dass seine Frau mit den beiden Kindern weiterhin alleine auf der Straße gelebt habe (Protokoll vom 19.11.2019, S. 9). Dieses Szenario stellt sich für die erkennende Richterin als äußerst unglaubwürdig dar.

Der BF vermag auch nicht nachvollziehbar darzulegen, wieso er bei seiner Erstbefragung als Fluchtgrund die mangelnden Chancen seiner Kinder auf eine Ausbildung angab und das Problem mit seinem Onkel, das seinen weiteren Angaben zufolge der eigentliche Grund für seine Ausreise gewesen sei, mit keinem Wort erwähnte. Der BF beantwortete die Frage, wieso er bei seiner Erstbefragung nur wirtschaftliche Probleme angab, bloß mit: "Ich habe damals ein Papier bekommen, das anders ist oder ist es nicht anders?" (Protokoll vom 19.11.2019, S. 9).

Zusammenfassend gelangt daher die erkennende Richterin aufgrund der dargelegten vagen, unplausiblen und widersprüchlichen Angaben des BF zu dem Schluss, dass er die von ihm geschilderten Ereignisse tatsächlich nicht erlebt hat und seinem Vorbringen somit insgesamt die Glaubwürdigkeit zu versagen war.

2.4. Zum Herkunftsstaat:

Zu den zur Feststellung der Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht der erkennenden Richterin bei den Feststellungen im angefochtenen Bescheid um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH, 07.06.2000, Zl. 99/01/0210). Der BF trat den Quellen und deren Kernaussagen im Beschwerdeverfahren auch nicht entgegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.1. Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):

3.1.1. Rechtslage

Gemäß § 3 Abs 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Absch A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.

Im Sinne des Art 1 Absch A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furch nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt der in Art 1 Absch A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 06.10.1999, 99/01/0279).

Selbst in einem Staat herrschende allgemein schlechte Verhältnisse oder bürgerkriegsähnliche Zustände begründen für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Um eine Verfolgung im Sinne des AsylG erfolgreich geltend zu machen, bedarf es einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).

3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall

Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine "begründete Furcht vor Verfolgung" im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK nicht gegeben. Dies im Hinblick darauf, dass der BF die von ihm behaupteten Fluchtgründe nicht glaubhaft machen konnte; selbst bei Wahrunterstellung der von ihm geltend gemachten Fluchtgründe ist auszuführen, dass es sich hierbei um familiäre bzw. private Probleme und somit um keine asylrelevanten Fluchtgründe iSd GFK handelt. Eine sonstige aktuelle zu berücksichtigende Verfolgungsgefahr wird vom BF nicht dargelegt und ergibt sich auch nicht aus Umständen, die von Amts wegen zu berücksichtigen wären.

Die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl sind daher nicht gegeben. Aus diesem Grund war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 3 Abs 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.

3.2. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):

3.2.1. Rechtslage

Gemäß § 8 Abs 1 Z 1 AsylG ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Im Rahmen der Prüfung des Einzelfalls ist die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes - "real risk" einer gegen Art 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht (vgl VwGH 28.06.2011, 2008/01/0102; 06.11.2018, Ra 2018/01/0106 mwH). Im Sinne einer mit der Statusrichtlinie (Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004) konformen Auslegung des § 8 Abs 1 AsylG ist subsidiärer Schutz nur zu gewähren, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass er bei seiner Rückkehr in sein Herkunftsland tatsächlich Gefahr liefe, eine der drei in Art 15 der Statusrichtlinie definierten Arten eines ernsthaften Schadens (Todesstrafe oder Hinrichtung [lit. a], Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung des BF im Herkunftsstaat [lit b] und ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts [lit c]) zu erleiden (VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106 mit Verweis auf die dort zitierte Rechtsprechung des EuGH).

Die Voraussetzungen nach Art 15 lit. c der Statusrichtlinie sind gegeben, wenn es sich erstens um eine Schadensgefahr allgemeinerer Art handelt - der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad der Gewalt hat ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder die betreffende Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder Region Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji, Rn 35). Zweitens muss diese Situation ausnahmsweise als ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit der subsidiären Schutz beantragenden Person anzusehen sein (vgl EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji, Rn 37 und 39 ua).

Die Voraussetzungen nach Art 15 lit. b Statusrichtlinie für einen ernsthaften Schaden in Form von Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung des BF im Herkunftsstaat erfordern dessen Verursachung durch das Verhalten Dritter (Akteure). Sind solche Schäden Folge allgemeiner Unzulänglichkeiten im Herkunftsstaat, ist dagegen subsidiärer Schutz nicht zu erteilen (VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106 unter Berufung auf die dort zitierte Rechtsprechung des EuGH). Der Umstand, dass der BF aus Gründen des Art 3 EMRK nicht abgeschoben werden kann, bedeutet hingegen nicht, dass ihm subsidiärer Schutz zu gewähren ist (VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106 mHa EuGH 18.12.2014, C-542/13, M'Bodj).

3.2.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall

Dem BF droht in Benin keine Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung. Es droht ihm auch keine reale Gefahr, im Falle seiner Rückkehr entgegen Art 3 EMRK behandelt zu werden. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzungen des Art 3 EMRK - was in Benin aufgrund der Sicherheitslage grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden kann - ist hingegen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht ausreichend. Diese Lebensumstände betreffen sämtliche Personen, die in Benin leben und können daher nicht als Grund für die Zuerkennung eines Status eines subsidiär Schutzberechtigten herangezogen werden. So liegt hinsichtlich des BF kein stichhaltiger Grund dafür dar anzunehmen, dass der BF bei seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat tatsächlich in Gefahr liefe, die Todesstrafe oder Hinrichtung, die Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung des BF in Benin und auch nicht eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit des BF in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes in Benin erleiden würde. Da der BF nichts vorbrachte, dass darauf hindeuten würde, dass er ernstliche Probleme mit den Behörden von Benin gehabt hätte und auch keine Gründe ersichtlich sind, die auf den Vorwurf einer Straftat, welcher zu der Verhängung der Todesstrafe, der Folter oder Bestrafung des Antragstellers im Herkunftsstaat hindeuten könnten, ist ein "ernsthafter Schaden" im Sinne des Art 15 der Statusrichtlinie auszuschließen. Ein bewaffneter Konflikt besteht in Benin ebenfalls nicht. Zwar ist es so, dass in Benin die Sicherheitslage nicht mit der österreichischen vergleichbar ist, jedoch erreichen die nach dem Länderinformationsblatt für Benin möglichen Gewaltakte nicht ein so hohes Niveau, dass stichhaltige Gründe dafür bestehen, dass der BF bei einer Rückkehr nach Benin alleine durch seine Anwesenheit im Gebiet von Benin tatsächlich in Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein. Der BF konnte nicht glaubhaft machen, dass er aufgrund seiner persönlichen Situation in Benin und den hiermit verbundenen Umständen spezifisch von willkürlicher Gewalt in Benin betroffen wäre. Daher ist auch diese Voraussetzung für die Gewährung subsidiären Schutzes nicht erfüllt. Eine Gefahr eines ernsthaften Schadens durch unmenschliche oder erniedrigende Behandlung des BF in Benin liegt ebenfalls nicht vor. Der BF gehört weder einer Bevölkerungsgruppe an, die in Benin allgemein einer besonderen Gefahr ausgesetzt worden wäre, noch liegen individuelle Bedrohungen, die dazu führen könnten, dass der BF bei Rückkehr nach Benin einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt worden wäre.

Ganz allgemein besteht in Benin derzeit keine solche Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Art 2 oder Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK ausgesetzt wäre. Im Verfahren sind auch keine diesbezüglichen Umstände bekannt geworden. Es ergeben sich auch aus dem Länderinformationsblatt für Benin keine Gründe, die es naheliegen würde, dass bezogen auf den BF, ein reales Risiko gegen Art 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung oder Strafe bzw der Todesstrafe besteht.

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 8 Abs 1 Z 1 AsylG abzuweisen war.

3.3. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III., erster Teil des angefochtenen Bescheides):

3.3.1. Rechtslage

Gemäß § 58 Abs 1 AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Z 2) oder wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt (Z 5). Gemäß § 58 Abs 2 AsylG hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG (Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK) von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen (§ 58 Abs 3 AsylG). Auch wenn der Gesetzgeber das Bundesamt im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung zur Prüfung und spruchmäßigen Erledigung der Voraussetzungen der §§ 55 und 57 AsylG von Amts wegen, dh auch ohne dahingehenden Antrag des BF, verpflichtet, ist die Frage der Erteilung eines solchen Titels auch ohne vorhergehenden Antrag im Beschwerdeverfahren gegen den negativen Bescheid durchsetzbar und daher Gegenstand der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl VwGH 28.01.2015, Ra 2014/20/0121).

3.3.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall

Indizien dafür, dass der BF einen Sachverhalt verwirklicht, bei dem ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden, noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt des BF seit mindestens einem Jahr im Sinne des § 46 Abs 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der BF Opfer von Gewalt im Sinne des § 57 Abs 1 Z 3 AsylG. Ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG war daher nicht zu erteilen.

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des ersten Teiles des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 57 AsylG, abzuweisen war.

3.4. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III., zweiter Teil des angefochtenen Bescheides):

3.4.1. Rechtslage

Gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz (dem AsylG) mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Gemäß § 52 Abs 1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.

Gemäß § 9 Abs 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).

3.4.2. Anwendung der Rechtslage auf den Beschwerdefall

Zu prüfen ist daher, ob die von der belangten Behörde verfügte Rückkehrentscheidung mit Art 8 EMRK vereinbar ist, weil sie nur dann zulässig wäre und nur im verneinenden Fall ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG überhaupt in Betracht käme. Die Vereinbarkeit mit Art 8 EMRK ist aus folgenden Gründen gegeben:

Der seit 10.02.2016 andauernde Aufenthalt des BF beruhte von Beginn an auf einer vorläufigen, nicht endgültig gesicherten rechtlichen Grundlage, weshalb dieser während der gesamten Dauer des Aufenthaltes in Österreich nicht darauf vertrauen durfte, dass er sich in Österreich auf rechtlich gesicherte Weise bleibend verfestigen kann.

Das Gewicht seiner privaten Interessen wird daher dadurch gemindert, dass sie in einem Zeitpunkt entstanden, in dem er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst war (vgl VwGH 19.02.2009, 2008/18/0721; 30.04.2009, 2009/21/0086; VfSlg. 18.382/2008 mHa EGMR 24.11.1998, 40.447/98, Mitchell; EGMR 11.04.2006, 61.292/00, Useinov). Der BF führt - wie die belangte Behörde zu Recht ausführt - nach eigenen Angaben keine Lebensgemeinschaft oder eine "familienähnliche" Beziehung in Österreich. Es fehlen alle Sachverhaltselemente, aus denen sich die Existenz gewisser in einem Zeitraum eines rund dreieinhalb jährigen Aufenthaltes entstandener - unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens relevanter - Bindungen allenfalls hätte ergeben können (wie etwa Teilnahme am Erwerbsleben und am sozialen Leben in Österreich, Selbsterhaltungsfähigkeit, Erwerb von nachweisbaren Sprachkenntnissen). Gleichzeitig hat der BF in seinem Herkunftsstaat, in dem er aufgewachsen ist und knapp den Großteil seines bisherigen Lebens verbracht hat, sprachliche und kulturelle Verbindungen und auch familiäre Anknüpfungspunkte. Schwer wiegt in diesem Zusammenhang, dass der BF in Benin sogar verheiratet ist und seine beiden minderjährigen Kinder nach wie vor dort leben. Eine Rückführung des BF in dessen Herkunftsstaat bedeutet somit eine Familienzusammenführung; die Kinder des BF haben die Chance, mit ihrem Vater aufzuwachsen.

Dem allenfalls bestehenden Interesse des BF an einem Verbleib in Österreich (bzw Europa) stehen außerdem öffentliche Interessen gegenüber.

Ihm steht das öffentliche Interesse daran gegenüber, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel aufhältig sind - gegebenenfalls nach Abschluss eines allfälligen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz - auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden. Bei einer Gesamtbetrachtung wiegt unter diesen Umständen das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Durchsetzung der geltenden Bedingungen des Einwanderungsrechts und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung - und damit eines von Art 8 Abs 2 EMRK erfassten Interesses - ein hoher Stellenwert zukommt (vgl zB VwGH 30.04.2009, 2009/21/0086), schwerer als die schwach ausgebildeten privaten Interessen des BF am Verbleib in Österreich.

Ebenso wenig vermag die strafgerichtliche Unbescholtenheit seine persönlichen Interessen entscheidend zu stärken (VwGH 25.02.2010, 2010/18/0029).

Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kann daher nicht im Sinne von § 9 Abs 2 BFA-VG als unzulässig angesehen werden, weshalb auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG nicht in Betracht kommt.

Die sonstigen Voraussetzungen einer Rückkehrentscheidung nach § 10 Abs 1 Z 3 AsylG und § 52 Abs 2 Z 2 FPG sind erfüllt. Sie ist auch sonst nicht (zB vorübergehend nach Art 8 EMRK, vgl § 9 Abs 3 BFA-VG und VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146) unzulässig. Der BF verfügt auch über kein sonstiges Aufenthaltsrecht.

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des zweiten Teiles des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG und § 52 Abs 2 Z 2 FPG abzuweisen war.

3.5. Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt III., dritter Teil des angefochtenen Bescheides):

3.5.1. Rechtslage

Gemäß § 52 Abs 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art 2 oder 3 EMRK oder deren 6. bzw 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Gemäß § 50 Abs 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Nach § 50 Abs 3 FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

3.5.2. Anwendung der Rechtslage auf den vorliegenden Fall

Im vorliegenden Fall liegen keine Gründe vor, wonach die Abschiebung in den Herkunftsstaat gemäß § 50 Abs 1 FPG unzulässig wäre.

Ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach § 8 Abs 1 AsylG (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach § 52 Abs 9 FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ist ausgeschlossen. Damit ist es unmöglich, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach § 52 Abs 9 FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen (vgl dazu etwa VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119 und auch die Beschlüsse VwGH 19.02.2015, Ra 2015/21/0005 und 30.06.2015, Ra 2015/21/0059 - 0062). Da - wie oben angeführt - keine Gründe für die Zuerkennung von internationalem Schutz hinsichtlich des Status eines subsidiär Schutzberechtigten vorliegen, ist im Sinne der oben zitierten, auch nach dem Erkenntnis VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106, weiterhin beachtlichen Judikatur eine neuerliche Prüfung eines Abschiebehindernisses aus Gründen der ernsthaften Gefahr der Todesstrafe, unmenschlichen Strafe oder Behandlung und der Gefahr durch einen innerstaatlichen oder zwischenstaatlichen bewaffneten Konflikt persönlich zu Schaden zu kom

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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