TE Bvwg Erkenntnis 2019/12/31 I405 2221325-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 31.12.2019
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Entscheidungsdatum

31.12.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8
BFA-VG §9
B-VG Art. 133 Abs4
EMRK Art. 2
EMRK Art. 3
EMRK Art. 8
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs2
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

I405 2221325-1/9E

I405 2225316-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Sirma KAYA als Einzelrichterin über die Beschwerden von

1.) XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.06.2019, Zl. XXXX,

2.) XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.06.2019, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.11.2019, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Erstbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF1) ist Mutter der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF2).

2. Die BF1 reiste nicht rechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 27.04.2016 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz.

3. Sie wurde am 28.04.2016 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und brachte als Fluchtgrund vor, dass sie von ihrer Stiefmutter schlecht behandelt und geschlagen worden sei. Sie habe sie auch gezwungen zu arbeiten.

4. Eine EURODAC-Abfrage ergab hinsichtlich der BF1 einen Treffer in Italien vom 30.03.2016.

5. Der Antrag der BF1 wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 10.10.2016 gem. § 5 Abs. 1 AsylG zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz sei gemäß Artikel 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Italien zuständig (Spruchpunkt I). Weiters wurde die BF1 gem. § 10 (1) 1 AsylG nach Italien ausgewiesen; demzufolge sei die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der BF1 gem. § 10 Abs. 4 AsylG nach Italien zulässig (Spruchpunkt II).

6. Die dagegen gerichtete Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.12.2016 gem. §§ 5, 10 des Asylgesetzes 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) idgF als unbegründet abgewiesen.

7. Eine Überstellung der BF1 scheiterte jedoch in der Folge, da sie am Verfahren nicht mitwirkte bzw. untertauchte.

8. Am XXXX wurde die minderjährige BF2 als Tochter der BF1 und des XXXX, StA. Nigeria, in Österreich nachgeboren.

9. Für sie wurde von ihrer gesetzlichen Vertretung, der BF1 am 12.11.2018 im Familienverfahren iSd § 34 AsylG 2005 der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

10. Am 25.01.2019 stellte die BF1 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

11. Die BF1 wurde am selben Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und brachte als Fluchtgrund Folgendes vor: "Mein Vater ist Moslem, aber meine Mutter ist keine Muslime. Mein Vater wollte, dass meine Mutter zum Islam konvertiert. Sie wollte das nicht und deshalb musste sie aus dem Haus gehen. Danach heiratete mein Vater eine andere Frau. Wegen dieser anderen Frau mussten wir die Schule abbrechen und meine Schwester Mamam und ich mussten uns prostituieren. Deshalb habe ich Nigeria verlassen. Ich wurde damals von meiner Stiefmutter zur Prostitution gezwungen und bei einer Rückkehr müsste ich mich weiter prostituieren. Jetzt habe ich ein Baby und möchte nicht, dass meine Tochter beschnitten wird. Ich wurde damals beschnitten. Wenn ich mit meiner Tochter zurückgehen müsste, dann wäre diese Bescheidung verpflichtend. Mein Vater würde mich schlagen, weil ich damals weggegangen bin."

12. Am 22.05.2019 wurde die BF1 durch das BFA einer niederschriftlichen Einvernahme unterzogen. Dabei wiederholte die BF1 ihre Angaben zum Fluchtgrund bzgl. der Zwangsprostitution sowie der drohenden Beschneidung der BF2.

13. Mit gegenständlich angefochtenen Bescheiden des BFA vom 07.06.2019 wurden die Anträge der BF1 und der BF1 auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde ihnen nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Nigeria gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Weiters wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG bestimmt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).

14. Die Bescheide des BFA wurden der BF1 samt einem Informationsblatt über die Verpflichtung zur Ausreise sowie einer Verfahrensanordnung vom 14.06.2019, mit welcher den BF eine Rechtsberaterin amtswegig zur Seite gestellt wurde, am 18.06.2019 zugestellt.

15. Mit dem am 10.07.2019 beim BFA eingebrachten Schriftsatz erhob die BF1 fristgerecht Beschwerde und beantragte darin die Evaluierung ihres Falles.

16. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden vom BFA vorgelegt und sind am 16.07.2019 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

17. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 12.11.2019 in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Englisch, der BF1 und der BF2 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Dabei wurde die BF1 über die Gründe für ihren gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz und ihre privaten und persönlichen Verhältnisse einvernommen. Es wurden auch die im Akt zur jederzeitigen Einsicht befindlichen Länderfeststellungen zu Nigeria samt den Erkenntnisquellen, welche mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung übermittelt worden waren, erörtert und der BF1 die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Festgestellt wird:

1.1. Zur Person der BF:

Die BF1 ist Mutter der BF2. Sie sind Staatsangehörige von Nigeria, Angehörige der Volksgruppe Ibo und christlichen Glaubens.

Die BF1 führt mit XXXX, StA. Nigeria, eine Lebensgemeinschaft, aus welcher die gemeinsame Tochter, nämlich die BF2 stammt. Sie leben im gemeinsamen Haushalt. Der Lebensgefährte der BF1 bzw. Vater der BF2 hat ebenfalls am 10.07.2012 in Österreich einen Antrag auf internatioanlen Schutz gestellt. Das BFA wies seinen Antrag in Bezug auf die Status des Asyl- und des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkte I und II), erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel "aus berücksichtigungswürdigen Gründen" "gemäß § 57 AsylG" (Spruchpunkt III), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt V). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt (Spruchpunkt VI) und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII). Die dagegen gerichtetete Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.08.2019, Zl. XXXX, wurde als unbegründet abgewiesen.

Die BF1 und BF2 leiden weder an einer schweren Krankheit noch sind sie längerfristig pflege- oder rehabilationsbedürftig. An der BF1 wurde FGM durchgeführt. Sie ist mit ihrem zweiten Kind schwanger, errechneter Geburtstermin ist der 22.05.2019.

Die BF1 verfügt über eine mehrjährige Schulbildung und Berufserfahrung als Friseurin. Vor Ihrer Ausreise lebte die BF2 in Benin City. Ihre Familie lebt nach wie vor dort.

Über ihren Lebensgefährten bzw. Vater hinaus verfügen die BF über keine familiären Bezüge sind in Österreich. Der Asylantrag des Lebensgefährten der BF1 bzw. des Vaters der BF2 wurde negativ beschieden und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen. Es sind auch keine schützenswerten Aspekte des Privatlebens, wie beispielsweise eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer (vgl. VfGH 26.02.2007, Z. 1802,1803/06-11) hervorgekommen. Derartige Umstände sind von der BF1 auch zu keinem Zeitpunkt behauptet worden.

Der BF1 befindet sich seit April 2016 durchgehend im Bundesgebiet. Die BF2 befindet sich seit ihrer Geburt im Bundesgebiet.

Die BF1 ist arbeitsfähig. Sie geht einer Tätigkeit als Friseurin nach und verdient etwa € 200,- im Monat. Eine Selbsterhaltungsfähigkeit liegt jedoch nicht vor. Die BF beziehen Leistungen aus der Grundversorgung.

Die BF1 hat Deutschkurse (A1 und A2) besucht, jedoch keine qualifizierte Sprachprüfung abgelegt. Die BF1 besucht eine afrikanische Kirche. Sie ist strafrechtlich unbescholten.

Der Reiseweg der BF1 (Zeitpunkt und Art der Reise von Nigeria nach Österreich) kann nicht festgestellt werden.

1.2. Zur Lage in Nigeria:

Das politische System Nigerias orientiert sich stark am System der Vereinigten Staaten; in der Verfassungswirklichkeit dominieren der Präsident und die ebenfalls direkt gewählten Gouverneure. Die lange regierende Peoples Democratic Party (PDP) musste nach den Wahlen 2015 erstmals seit 1999 in die Opposition; seither ist die All Progressives¿ Congress (APC) unter Präsident Muhammadu Buhari an der Macht.

In Nigeria herrscht keine Bürgerkriegssituation, allerdings sind der Nordosten, der Middle Belt und das Nigerdelta von Unruhen und Spannungen geprägt. Für einzelne Teile Nigerias besteht eine Reisewarnung, insbesondere aufgrund des hohen Entführungsrisikos.

Im Norden und Nordosten Nigerias hat sich die Sicherheitslage verbessert; in den ländlichen Teilen der Bundesstaaten Borno, Yobe und Adamawa kommt es aber weiterhin zu Anschlägen der Boko Haram. Es gelang den Sicherheitskräften zwar, Boko Haram aus den meisten ihrer Stellungen zu vertreiben, doch war es kaum möglich, die Gebiete vor weiteren Angriffen durch die Islamisten zu schützen. Der nigerianischen Armee wird vorgeworfen, im Kampf gegen Boko Haram zahlreiche Menschenrechtsverletzungen begangen zu haben; die von Präsident Buhari versprochene Untersuchung blieb bisher aber folgenlos.

Das Nigerdelta (Bundesstaaten Ondo, Edo, Delta, Bayelsa, Rivers, Imo, Abia, Akwa Ibom und Cross River) ist seit Jahren von gewalttätigen Auseinandersetzungen und Spannungen rund um die Verteilung der Einnahmen aus den Öl- und Gasreserven geprägt. Von 2000 bis 2010 agierten in der Region militante Gruppen, die durch ein im Jahr 2009 ins Leben gerufene Amnestieprogramm zunächst beruhigt wurden. Nach dem Auslaufen des Programmes Ende 2015 brachen wieder Unruhen aus, so dass eine weitere Verlängerung beschlossen wurde. Die Lage hat sich seit November 2016 wieder beruhigt, doch bleibt sie volatil. Insbesondere haben Angriffe auf die Ölinfrastrukturen in den letzten zwei Jahren wieder zugenommen. Abgelegene Gebiete im Nigerdelta sind teils auch heute noch unter der Kontrolle separatistischer und krimineller Gruppen.

In Zentralnigeria (Middle Belt bzw. Jos Plateau) kommt es immer wieder zu lokalen Konflikten zwischen ethnischen, sozialen und religiösen Gruppen. Der Middle Belt bildet eine Brücke zwischen dem vorwiegend muslimischen Nordnigeria und dem hauptsächlich christlichen Süden. Der Ursprung dieser Auseinandersetzungen, etwa zwischen (überwiegend muslimischen nomadischen) Hirten und (überwiegend christlichen) Bauern, liegt oft nicht in religiösen Konflikten, entwickelt sich aber häufig dazu.

Die Justiz Nigerias hat ein gewisses Maß an Unabhängigkeit und Professionalität erreicht, doch bleibt sie politischem Einfluss, Korruption und einem Mangel an Ressourcen ausgesetzt. Eine systematisch diskriminierende Strafverfolgung ist nicht erkennbar, doch werden aufgrund der herrschenden Korruption tendenziell Ungebildete und Arme benachteiligt. Das Institut der Pflichtverteidigung gibt es erst in einigen Bundesstaaten. In insgesamt zwölf nördlichen Bundesstaaten wird die Scharia angewendet, Christen steht es aber frei, sich einem staatlichen Gerichtsverfahren zu unterwerfen. Der Polizei, die durch geringe Besoldung und schlechte Ausrüstung eingeschränkt ist, wird oftmals die Armee zur Seite gestellt. Insgesamt ist trotz der zweifelsohne vorhandenen Probleme im Allgemeinen davon auszugehen, dass die nigerianischen Behörden gewillt und fähig sind, Schutz vor nichtstaatlichen Akteuren zu bieten. Problematisch ist aber insbesondere, dass Gefangene häufig Folterung und Misshandlung ausgesetzt sind. Disziplinarrechtliche oder strafrechtliche Folgen hat dies kaum. Die Bedingungen in den Haftanstalten sind hart und lebensbedrohlich. Nigeria hält an der Todesstrafe fest, diese ist seit 2006 de facto ausgesetzt, wobei es in den Jahren 2013 und 2016 in Edo State aber zu einzelnen Hinrichtungen gekommen war. Die Regierung Buharis hat der Korruption den Kampf erklärt, doch mangelt es ihr an effektiven Mechanismen.

Die Menschenrechtssituation in Nigeria hat sich in den letzten 20 Jahren verbessert, schwierig bleiben aber die allgemeinen Lebensbedingungen. Die Versammlungsfreiheit ist verfassungsrechtlich garantiert, wird aber gelegentlich durch das Eingreifen von Sicherheitsorganen bei politisch unliebsamen Versammlungen eingeschränkt. Die politische Opposition kann sich aber grundsätzlich frei betätigen; es gibt auch keine Erkenntnisse über die Verfolgung von Exilpolitikern durch die nigerianische Regierung. Gelegentlich gibt es aber, vor allem bei Gruppen mit sezessionistischen Zielen, Eingriffe seitens der Staatsgewalt. Dabei ist insbesondere die Bewegung im Süden und Südosten Nigerias zu nennen, die einen unabhängigen Staat Biafra fordert. Dafür treten sowohl das Movement for the Actualisation of the Sovereign State of Biafra (MASSOB) und die Indigenous People of Biafra (IPOB) ein. Seit der Verhaftung des Leiters des inzwischen verbotenen Radiosenders "Radio Biafra" im Oktober 2015 kommt es vermehrt zu Demonstrationen von Biafra-Anhänger, gegen die laut verschiedenen Berichten, unter anderem von Amnesty International, von den nigerianischen Sicherheitskräften mit Gewalt vorgegangen worden sein soll.

Im Vielvölkerstaat Nigeria ist Religionsfreiheit einer der Grundpfeiler des Staatswesens. Etwa 50% der Bevölkerung sind Muslime, 40 bis 45 % Christen und der Rest Anhänger von Naturreligionen. Im Norden dominieren Muslime, im Süden Christen. Religiöse Diskriminierung ist verboten. In der Praxis bevorzugen die Bundesstaaten aber in der Regel die jeweils durch die lokale Mehrheitsbevölkerung ausgeübte Religion. Insbesondere in den Scharia-Staaten ist die Situation für Christen sehr schwierig. Die Toleranz zwischen den Glaubensgemeinschaften ist nur unzureichend ausgeprägt, mit Ausnahme der Yoruba im Südwesten Nigerias, unter denen auch Ehen zwischen Christen und Muslimen verbreitet sind. Speziell in Zentralnigeria kommt es zu lokalen religiösen Auseinandersetzungen, die auch zahlreiche Todesopfer gefordert haben. In Nigeria gibt es auch noch Anhänger von Naturreligionen ("Juju"); eine Verweigerung der Übernahme einer Rolle als Priester kann schwierig sein, doch wird dies nicht als Affront gegen den Schrein empfunden und sind auch keine Fälle bekannt, in denen dies zu einer Bedrohung geführt hätte. Im Süden Nigerias sind auch Kulte und Geheimgesellschaften vorhanden; insbesondere im Bundesstaat Rivers überschneiden sich Kulte häufig mit Straßenbanden, kriminellen Syndikaten etc. Mafiöse Kulte prägen trotz ihres Verbotes das Leben auf den Universitäten; es wird auch über Menschenopfer berichtet.

Insgesamt gibt es (je nach Zählweise) mehr als 250 oder 500 Ethnien in Nigeria. Die wichtigsten sind die Hausa/Fulani im Norden, die Yoruba im Südwesten und die Igbo im Südosten. Generell herrscht in Nigeria Bewegungsfreiheit und ist Diskriminierung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Ethnie verboten. Allerdings diskriminieren Gesetze jene ethnischen Gruppen, die am jeweiligen Wohnort nicht eigentlich indigen sind. So werden etwa Angehörige der Volksgruppe Hausa/Fulani im Bundesstaat Plateau diskriminiert.

Generell besteht aufgrund des fehlenden Meldewesens in vielen Fällen die Möglichkeit, Verfolgung durch Umzug in einen anderen Teil des Landes auszuweichen. Dies kann aber mit gravierenden wirtschaftlichen und sozialen Problemen verbunden sein, wenn man sich an einen Ort begibt, in dem keinerlei Verwandtschaft oder Bindung zur Dorfgemeinschaft besteht.

Nigeria verfügt über sehr große Öl- und Gasvorkommen, der Großteil der Bevölkerung ist aber in der Landwirtschaft beschäftigt. Abgesehen vom Norden gibt es keine Lebensmittelknappheit. Offizielle Arbeitslosenstatistiken gibt es nicht, allerdings gehen verschiedene Studien von einer Arbeitslosigkeit von 80 % aus. Die Großfamilie unterstützt beschäftigungslose Angehörige.

Die medizinische Versorgung ist mit jener in Europa nicht vergleichbar, sie ist vor allem im ländlichen Bereich problematisch. Leistungen der Krankenversicherung kommen nur etwa 10% der Bevölkerung zugute. In den Großstädten ist eine medizinische Grundversorgung zu finden, doch sind die Behandlungskosten selbst zu tragen. Medikamente sind verfügbar, können aber teuer sein.

1.3. Behauptete Ausreisegründe aus dem Herkunftsstaat:

Es konnte nicht festgestellt werden, dass die BF1 tatsächlich in Nigeria verfolgt wurde. Die von der BF1 vorgebrachten Fluchtgründe werden der Entscheidung mangels Glaubhaftigkeit nicht zugrunde gelegt. Auch konnte nicht festgestellt werden, dass die BF2 im Falle ihrer Rückkehr nach Nigeria von FGM bedroht wäre. Somit kann nicht festgestellt werden, dass die BF1 ihr Herkunftsland aufgrund asylrelevanter Verfolgung verlassen hat, bzw. sie und die BF2 eine solche im Falle der Rückkehr zu befürchten hätten.

Für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat kann auch nicht festgestellt werden, dass die BF in eine ausweglose Situation geraten würden.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang und zum Sachverhalt:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus den unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des BFA und der vorliegenden Gerichtsakte des BVwG, der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 12.11.2019, sowie aus den Akten zu den vorangegangenen Asylverfahren. Auskünfte aus dem Strafregister, dem zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung(GVS) wurden ergänzend zu den vorliegenden Akten eingeholt.

2.2. Zu den Personen der BF:

Die Feststellungen zur Volljährigkeit der BF1 und der Minderjährigkeit der BF2 ergeben sich aus den Akten und ist augenscheinlich. Dass die BF1 Mutter der BF2 ist, ergibt sich aus der vorgelegten Geburtsurkunde. Die Feststellungen zum Familienstand, der Staatsangehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben der BF1 vor der belangten Behörde.

Es wurden keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen vorgebracht, welche nach Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur zur Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Falle einer Rückkehr führen könnten; dies ergibt sich aus den Angaben der BF1 und der vorgelegten Ambulanzkarte der Krankenanstalt Wilhelminenspital vom 20.09.2019 betreffend die BF2. Die Schwangerschaft der BF1 ergibt sich ebenfalls aus der genannten Amublanzkarte.

Der bisherige Aufenthalt der BF leitet sich aus den vorliegenden Verwaltungsakten und der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister ab. Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, das Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zu den Personen der BF aufkommen lässt.

Nachdem die BF1 den österreichischen Behörden keine identitätsbezeugenden Dokumente mit Lichtbildern vorgelegt hat, steht ihre Identität nicht fest.

Glaubhaft sind die gleichbleibenden Aussagen der BF1, wonach sie in Benin City gelebt hat.

Die Feststellungen, dass die BF1 einer Tätigkeit als Frieurin nachgeht sowie sie eine afrikanische Kirche beuscht, ergibt sich aus den Angaben der BF1.

Glaubhaft erachtet die erkennende Richterin auch die Angaben, wonach die minderjährige BF2 aus der Lebensgemeinschaft des BF1 mit mit XXXX, StA. Nigeria, entstammt. Die Feststellungen zum Verfahren des Letztgeannten ergeben sich seinem Verfahren vor dem erkennenden Gericht.

Dass die BF in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunkte verfügen und sie hier keine maßgeblichen sprachlichen, sozialen und integrativen Verfestigungen aufweisen, ergibt sich ebenfalls aus den Angaben der BF1 anlässlich ihrer Befragung im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 12.11.2019. Die Feststellung, dass die BF ihren Lebensunterhalt in Österreich aus Mitteln der Grundversorgung bestreiten, ist durch einen aktuellen Auszug des Betreuungsinformationssystems belegt.

Die Unbescholtenheit der BF1 leitet sich aus einer aktuellen Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich ab.

2.3. Zum Vorbringen der BF1:

Die Feststellungen zu den Vorverfahren, den gegenständlichen Asylverfahren und zu den darin von der BF1 geltend gemachten Fluchtgründen stützen sich auf ihre Angaben im verwaltungsbehördlichen Asylverfahren und die vorliegenden Verwaltungsakte sowie auf den diesbezüglichen Angaben der BF1 vor der belangten Behörde und vor dem erkennenden Gericht.

Das Vorbringen der BF2 zu den Gründen für das Verlassen ihres Herkunftsstaates und ihrer Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat beruht auf deren Angaben vor der belangten Behörde sowie auf den Ausführungen vor dem erkennenden Gericht.

Das Bundesverwaltungsgericht gelangt auf Grundlage der ergänzenden Ermittlungen zum Ergebnis, dass das Vorbringen der BF1 zu den Fluchtgründen nicht glaubwürdig ist. Sie machte im Zuge ihrer Befragung vor dem BFA und vor dem Bundesverwaltungsgericht unplausible und widersprüchliche Angaben, sodass - wie darzulegen sein wird - von der Konstruiertheit ihres gesamten Fluchtvorbringens auszugehen war.

Die Unglaubwürdigkeit der BF1 setzt schon bei ihren widersprüchlichen Angaben zum Alter ihrer Geschwister an. So gab sie vor der belangten Behörde dazu an, dass ihre jüngsten Schwestern 11 und 9 Jahre alt wären. In der mündlichen Verhandlung hingegen erklärte sie, dass diese 16 und 11 Jahre alt wären. Auf Vorhalt dieser Widersprüche gab die BF1 an, dass sie die BF2 bei der Einvernahme vor der belangten Behörde unruhig gewesen sei, weshalb die BF1 nervös geworden sei und es daher zu diesen Missständen gekommen sei. Es wäre jedoch von der BF1 zu erwarten gewesen, dass sie die dargestellten Widersprüche in ihrer Beschwerde aufgreift bzw. zu Beginn der mündlichen Verhandlung anzeigt und nicht erst auf entsprechenden Vorhalt. Die aufgezeigten Widersprüche im Zusammenhang mit dem Alter ihrer jüngsten Schwesterns stellten nämlich das weitere Fluchtvorbringen der BF1 in Frage, zumal sie in der müdlichen Verhandlung angab, dass nach der Geburt ihrer jüngsten Schwester ihre Mutter im Jahr 2009 das Haus verlassen habe, was jedoch mit ihren Ausführungen vor der belangten Behörde, wonach ihre jüngste Schwester 9 Jahre alt sei, somit 2010 geboren sein müsste, nicht in Einklang zu bringen wäre.

Unbeschadet dieses Widerspruches erweisen sich die weiteren Schilderungen der BF1 zum Fluchtvorbringen nicht als glaubwürdig bzw. plausibel. So war die BF1 zunähst nicht imstande, den Namen ihrer Stiefmutter, die sie zur Prostitution gezwungen und misshandelt habe, anzugeben, was jedoch angesicht der Rolle dieser im Leben der BF1 nicht nachvollziehbar ist.

Die Unglaubwürdigkeit der BF1 wird weiters durch ihre Agaben zum Scheidungsgrund ihrer Eltern untermauert. Denn hierzu machte sie vor der belangten Behörde zu keinem Zeitpunkt geltend, dass der primäre Grund der Scheidung die Weigerung ihrer Mutter gegen die Zwangsbeschneidung ihrer Schwestern gewesen sei. Vielmehr machte sie als Grund für die Scheidung ihrer Eltern die Zwangskonversion geltend. Wäre wirklich der primäre Grund die Zwangsbeschneidung gewesen, wäre zu erwarten gewesen, dass die BF1 dies auch vor der belangten Behörde geltend macht, und nicht erst in der mündlichen Verhandlung.

Der belangten Behörde kannn auch nicht entgegengetreten werden, wenn der BF1 die Glaubwürdigkeit auch deshalb abgesprochen wird, weil diese in ihrem ersten Asylverfahren lediglich familiäre Streitigkeiten als Fluchtgrund geltend machte, und die Zwangsprostitution sowie Zwangskonversion nicht erwähnte.

Auch der Grund für die Zwangsprostitution der BF1 ist nicht plausibel. So gab sie hierzu an, dass sie dazu gezungen worden sei, weil sie sich geweigert habe, zum Islam zu konvertieren. Es erscheint jedoch nicht nachvollziehbar, dass die BF1 die Prostituion der Konversion vorgezogen hat. Hinsichtlich der Prostituion ergab sich ein weiterer Widerspruch. So gab sie vor der belangten Behörde an, dass auch ihre Schwester namens M. zur Prostitution gezwungen worden sei. Vor dem erkennenden Gericht führte sie hingegen auf ausdrückliche Nachfrage aus, dass lediglich sie zur Prostitution gezwungen worden sei.

Ihre weiteren Einlassungen zur Zwangskonversion sind ebenfalls widersprüchlich und daher unglaubwürdig. Während sie vor der belangten Behörde erklärte, dass all ihre Geschwister zum Islam konvertiert seien, legte sie vor der erkennenden Richterin dar, dass nur ihr Burder zum Islam konvertiert sei.

Was den Kontakt der BF1 zu ihrem Vater betrifft, ist der belangten Behörde ebenfalls beizupflichten, wenn sie ausführt, dass es nicht nachvollziehbar ist, dass die BF1 trotz der erlittenen Misshandlungen und der Zwangsprostitution noch mit ihrem Vater in Kontakt steht.

Aufgrund der dargelegten Ausführungen gelangt daher die erkennende Richterin somit zusammenfassend zu dem Schluss, dass die BF1 die von ihr geschilderten Ereignisse tatsächlich nicht erlebt hat und ihrem Vorbringen somit insgesamt die Glaubhaftigkeit zu versagen war.

Insoweit die BF1 des Weiteren ausführt, dass eine Rückkehr ihrer Tochter, der BF2 nicht zumutbar sei, da der Letztgenannten eine Zwangsbeschneidung drohe, ist dem entgegenzuhalten, dass die BF1 selbst angegeben hat, gegen die Zwangsbeschneidung zu sein, was auch für ihren Lebensgefährten gelte. Zudem hat sie auch erklärt, dass ihre Mutter sich erfolgreich gegen die Zwangsbeschneidung ihrer jüngsten Schwester durchgesetzt habe. Daher kann ihren Angaben, wonach ihr Vater das Sagen habe und ihre Tochter gegen ihren Willen beschnitten werden würde, nicht gefolgt werden. Darüber hinaus wird die BF1 im Falle ihrer Rückkehr nicht gezwungen sein, bei ihrem Vater Unterkunft zu nehmen, zumal sie mit ihrem Lebensgefährten bzw. dem Vater der BF2 als eine Familie zurückkehren können wird. Auch wird in Übereinstimmung mit der belangten Behörde darauf hingewiesen, dass FGM in Nigeria gesetzlich verboten ist sowie sich die BF an Hilfsorganisationen für von FGM bedrohte Personen wenden können, weshalb auch aus diesem Gesichtspunkt nicht davon auszugehen ist, dass die BF2 der Gefahr ausgesetzt sein wird, FGM unterzogen zu werden.

2.4. Zum Herkunftsstaat:

Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für Nigeria samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen. Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von Nichtregierungsorganisationen, wie bspw. Open Doors, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen.

Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat in Nigeria ergeben sich insbesondere aus den folgenden Meldungen und Berichten:

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AA - Auswärtiges Amt (21.11.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria

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AA - Auswärtiges Amt (4.2017a): Nigeria - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Nigeria/Innenpolitik_node.html, Zugriff 6.7.2017

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AA - Auswärtiges Amt (4.2017c): Nigeria - Wirtschaft, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Nigeria/Wirtschaft_node.html, Zugriff 26.7.2017

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AA - Auswärtiges Amt (24.7.2017): Nigeria - Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/NigeriaSicherheit.html, Zugriff 24.7.2017

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AI - Amnesty International (6.2017): Submission To The United Nations Committee On The Elimination Of Discrimination Against Women,

https://www.ecoi.net/file_upload/1930_1500389874_int-cedaw-ngo-nga-27623-e.pdf, Zugriff 28.7.2017

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AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/319680/458848_de.html, Zugriff 28.7.2017

-

AI - Amnesty International (24.11.2016): Sicherheitskräfte töten mindestens 150 friedliche Demonstrierende, https://www.amnesty.de/2016/11/22/nigeria-sicherheitskraefte-toeten-mindestens-150-friedliche-demonstrierende, Zugriff 13.6.2017

-

BMEIA - Außenministerium (24.7.2017): Reiseinformationen - Nigeria,

http://www.bmeia.gv.at/aussenministerium/buergerservice/reiseinformation/a-z-laender/nigeria-de.html, Zugriff 24.7.2017

-

BS - Bertelsmann Stiftung (2016): BTI 2016 - Nigeria Country Report,

https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Nigeria.pdf, Zugriff 6.7.2017

-

EASO - European Asylum Support Office (6.2017): EASO Country of Origin Information Report Nigeria Country Focus, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1496729214_easo-country-focus-nigeria-june2017.pdf, Zugriff 21.6.2017

-

FFP - Fund for Peace (10.12.2012): Beyond Terror and Militants:

Assessing Conflict in Nigeria,

http://www.fundforpeace.org/global/library/cungr1215-unlocknigeria-12e.pdf, Zugriff 21.6.2017

-

FH - Freedom House (1.2017): Freedom in the World 2017 - Nigeria, https://www.ecoi.net/local_link/341818/485138_de.html, Zugriff 26.7.2017

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FH - Freedom House (2.6.2017): Freedom in the World 2017 - Nigeria, http://www.refworld.org/docid/5936a4663.html, Zugriff 12.6.2017

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GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (7.2017a): Nigeria - Geschichte und Staat, http://liportal.giz.de/nigeria/geschichte-staat.html, Zugriff 2.8.2017

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GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (4.2017b): Nigeria - Ge-sellschaft, http://liportal.giz.de/nigeria/gesellschaft.html, Zugriff 13.6.2017

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IOM - International Organization for Migration (8.2014): Nigeria - Country Fact Sheet,

https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698704/8628861/17247436/17297905/Nigeria_-_Country_Fact_Sheet_2014%2C_deutsch.pdf?nodeid=17298000&vernum=-2, Zugriff 21.6.2017

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ÖBA - Österreichische Botschaft Abuja (9.2016): Asylländerbericht Nigeria

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OD - Open Doors (2017): Nigeria, https://www.opendoors.de/christenverfolgung/weltverfolgungsindex/laenderprofile/2017/nigeria, Zugriff 14.6.2017

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SBM - SBM Intel (7.1.2017): A Look at Nigeria's Security Situation,

http://sbmintel.com/wp-content/uploads/2016/03/201701_Security-report.pdf, Zugriff 24.7.2017

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UKHO - United Kingdom Home Office (8.2016b): Country Information and Guidance Ni-geria: Women fearing gender-based harm or violence, https://www.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment_data/file/595734/CIG_-_Nigeria_-_Women.pdf, Zugriff 12.6.2017

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USCIRF - United States Commission on International Religious Freedom (26.4.2017): Nigeria,

https://www.ecoi.net/file_upload/5250_1494486149_nigeria-2017.pdf, Zugriff 7.7.2017

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USDOS - U.S. Department of State (19.7.2017): Country Report on Terrorism 2016 - Chapter 2 - Nigeria, https://www.ecoi.net/local_link/344128/487671_de.html, Zugriff 28.7.2017

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USDOS - U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Prac-tices 2016 - Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/337224/479988_de.html, Zugriff 8.6.2017

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Die BF1 trat diesen Quellen und deren Kernaussagen zur Situation im Herkunftsland nicht substantiiert entgegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u.a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z. 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG (Z. 3).

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 3 BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G, BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z. 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 (Z. 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z. 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl. I Nr.100 (Z. 4).

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z. 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z. 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z. 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. §66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder einzustellen ist.

§ 34 AsylG 2005 lautet:

"(1) Stellt ein Familienangehöriger von

1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder

3. einem Asylwerber

einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist;

2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und

3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).

(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist;

2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;

3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und

4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.

(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:

1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;

2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind."

Gemäß § 2 Absatz 1 Z 22 leg. cit. ist somit ein Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsland bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Im gegenständlichen Fall liegt ein Familienverfahren mit den oa. Familienangehörigen (BF1 und BF2) vor.

Zu A)

Zu den Beschwerden gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide:

3.2. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2004 Nr. L 304/12 [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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