TE Bvwg Erkenntnis 2020/1/2 I408 2191563-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.01.2020
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Entscheidungsdatum

02.01.2020

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §58 Abs2
AsylG 2005 §8
AVG §68 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art. 133 Abs4
EMRK Art. 8
FPG §46
FPG §50
FPG §52
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1a
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5
VwGVG §32 Abs1 Z2

Spruch

I408 2191563-2/33E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Harald NEUSCHMID als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. NIGERIA, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen den Bescheid des BFA, Erstaufnahmestelle Ost (EASt-Ost) vom 28.06.2018, Zl. 831659302-170852756, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Spruchpunkte I., II. und III. ersatzlos zu beheben waren.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer reiste am 11.11.2013 mit einem Flugzeug aus London kommend unter Vorlage eines nigerianischen Reisepasses, der einen gefälschten deutschen Aufenthaltstitel aufwies, ein. Anlässlich der Beanstandung seines Reisepasses stellte er seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz.

2. Wegen Urkundenfälschung (§§ 223 Abs 2, 224 StGB) wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 05.03.2014,

XXXX zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 2 Monaten verurteilt.

3. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 04.09.2014, XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen gewerbsmäßigen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften (§15 StGB, §§ 27 (1) Z 1 8. Fall, 27 (3) SMG) zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, davon 8 Monate bedingt, verurteilt. Vom 30.07.2014 bis 28.11.2014 war der Beschwerdeführer in Haft.

4. Den (ersten) Antrag auf internationalen Schutz wies die belangte Behörde am 28.04.2017, Zl. 831659302/1750741, ab und erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung. Diese Entscheidung erwuchs mit 23.05.2017 in Rechtskraft.

5. Am 20.07.2017 stellte der Beschwerdeführer einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz.

6. Den zweiten Antrag auf internationalen Schutz wies die belangte Behörde mit Bescheid vom 06.03.2018, Zl. 831659302/170852756, wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I. und II.), erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.), erklärte eine Abschiebung nach Nigeria als zulässig (Spruchpunkt V.) und stellte fest, dass gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für eine freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt VI.).

7. Mit Beschwerde vom 04.04.2018 bekämpfte der Beschwerdeführer nur die Spruchpunkte IV., V. und VI.

8. Die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz (Spruchpunkt I. und II.) sowie die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG (Spruchpunkt III.) erwuchsen damit in Rechtskraft.

9. Mit ho. Beschluss vom 13.04.2018, I419 2191563-1/3E, wurden die Spruchpunkte IV., V. und VI. behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.

10. Am 03.05.2018 erfolgte eine Einvernahme des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin durch Organe der belangten Behörde.

11. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 28.06.2018, sprach die belangte Behörde nochmals über die Spruchpunkte I., II. und III. ab und erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.), erklärte eine Abschiebung nach Nigeria als zulässig (Spruchpunkt V.) und stellte fest, dass gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für eine freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt VI.).

12. Mit Beschwerde vom 26.07.2018 bekämpfte der Beschwerdeführer diese Entscheidung wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens in vollem Umfang.

13. Mit Schreiben vom 05.09.2018 stellte die XXXX Kinder- und Jugendhilfe die prekäre finanzielle und soziale Situation der 7-köpfigen Familie dar und sah im Bemühen des Beschwerdeführers sowohl in Bezug auf die Betreuung der Kinder als auch der überforderten Mutter einen positiven Aspekt.

14. Am 19.09.2018 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht im Beisein der Ehefrau sowie der 5 minderjährigen Kinder eine mündliche Verhandlung statt.

15. Mit Mail vom 22.11.2018 teilte die XXXX Kinder- und Jugendhilfe mit, dass die drei leiblichen Kinder des Beschwerdeführers sowie die beiden Stiefkinder seit XXXX in Krisenpflegefamilien sowie entsprechenden Betreuungseinrichtungen untergebracht sind.

16. Am 21.12.2018 ersuchte die bevollmächtigte Rechtsvertretung um Aussetzung des gegenständlichen Verfahrens bis zur Klärung der Obsorge.

17. Am 23.07.2019 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, zum Verfahren über die Obsorge der Kinder sowie seinen persönlichen Verhältnisse entsprechende Unterlagen vorzulegen.

18. Am 18.11.2019 fand eine weitere mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, in der auch ein dazu angeforderter Bericht der Kinder- und Jungenhilfe XXXX vom 27.09.2019 erörtert wurde.

19. Zur zweifelsfreien Abklärung des Sachverhaltes wurde seitens des erkennenden Richters danach noch telefonisch Kontakt mit der zuständigen Richterin des BG XXXX aufgenommen und eine Wohnsitzüberprüfung des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau durch die Polizei eingefordert.

20. Das Ergebnis dieser Erhebungen wurde dem Beschwerdeführer über seine Rechtsvertretung am 16.12.2019 mitgeteilt und eine Frist bis zum 31.12.2019 für eine Stellungnahme eingeräumt. Bis zum 02.01.2020 ist keine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die unter Punkt I getroffenen Ausführungen werden als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:

1.1. Zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers

Der Beschwerdeführer ist nigerianischer Staatsbürger und hält sich seit November 2013 in Österreich auf.

Er weist zwei strafgerichtliche Verurteilungen auf. Die erste Straftat beging er unmittelbar bei seiner Einreise am 21.11.2013, als er sich mit einem verfälschten nigerianischen Reisepass auswies. Am 05.04.2014 erfolgte wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden eine Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 2 Monaten.

Drei Monate später wurde er am 30.07.2014 beim Verkauf von Kokain aufgegriffen und mit Urteil vom 04.09.2014 zu einer Haftstrafe von 12 Monaten, davon 8 Monate bedingt, verurteilt. Vom Tag seiner Verhaftung am 30.07.2014 bis zum 28.11.2014 war er in Haft.

Danach lernte der Beschwerdeführer eine österreichische Staatsbürgerin kennen, die in der Vergangenheit selbst Drogenprobleme hatte und einer Substitutionsbehandlung unterliegt. Mit ihr hat er drei gemeinsame Kindern, und zwar Zwillinge, geboren am XXXX sowie eine Tochter am XXXX, die österreichische Staatsbürger sind. Kurz vor der Geburt des dritten Kindes heiratete der Beschwerdeführer am XXXX in XXXX die Kindesmutter, die noch zwei weitere Kinder aus früheren Beziehungen mit anderen, zwischenzeitlich abgeschobenen Asylwerbern, in die Ehe mitbrachte.

Mit Bescheid vom 28.04.2017 wurde der erste Asylantrag des Beschwerdeführers abgewiesen und am 20.07.2017 stellte der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Folgeantrag, der am 06.03.2018 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde.

Die Zurückweisung des Folgeantrages wurde vom Beschwerdeführer akzeptiert und mit Bezug auf sein Familienleben nur mehr die dazu ergangene Rückkehrentscheidung bekämpft.

Der Beschwerdeführer leidet an keinen gesundheitlichen Einschränkungen und ist erwerbsfähig. Er hat bisher keine besonderen Integrationsschritte gesetzt und ist auch nicht am österreichischen Arbeitsmarkt integriert. Er bezieht Leistungen aus der Grundversorgung und verkauft fallweise eine Gratiszeitung. Im Zeitraum 24.07.2017 bis 23.04.2018 besuchte er in der VHS einen Deutschkurs "Deutsch Integration ab Tag 1_Deutsch_BB-A2_16". Seine Deutschkenntnisse sind auf einem bescheidenen Niveau.

Seine Ehefrau, die beiden Kinder aus früheren Beziehungen und seine eigenen drei Kinder sind ausschließlich auf staatliche Unterstützung angewiesen und werden seit Anbeginn von der XXXX Kinder- und Jugendhilfe wegen chronischer Überforderung, Schwierigkeiten, Termine und Verpflichtungen wahrzunehmen und finanzieller Probleme betreut. Seit 06.11.2018 sind alle fünf Kinder in Krisenpflegefamilien untergebracht, weil beide Elternteile die Kinder nicht entsprechend versorgen und dadurch gefährden. Alle Kinder leben seither getrennt von ihren Eltern und auch der Beschwerdeführer und seine Ehefrau weisen keinen gemeinsamen Wohnsitz mehr auf.

1.2. Zur Situation in Nigeria:

Einem gesunden, jungen Mann ist es möglich, in Nigeria sein Auskommen zu finden.

So herrscht in Nigeria keine Bürgerkriegssituation, auch wenn der Nordosten, der Middle Belt und das Nigerdelta von Unruhen und Spannungen geprägt sind.

Die Menschenrechtssituation in Nigeria hat sich in den letzten 20 Jahren verbessert, schwierig bleiben aber die allgemeinen Lebensbedingungen.

Nigeria verfügt über sehr große Öl- und Gasvorkommen, der Großteil der Bevölkerung ist aber in der Landwirtschaft beschäftigt. Abgesehen vom Norden gibt es keine Lebensmittelknappheit. Mehr als zwei Drittel der Bevölkerung leben in absoluter Armut. Offizielle Arbeitslosenstatistiken gibt es nicht, allerdings gehen verschiedene Studien von einer Arbeitslosigkeit von 80% aus.

Die medizinische Versorgung ist mit jener in Europa nicht vergleichbar, sie ist vor allem im ländlichen Bereich problematisch. Leistungen der Krankenversicherung kommen nur etwa 10% der Bevölkerung zugute. In den Großstädten ist eine medizinische Grundversorgung zu finden, doch sind die Behandlungskosten selbst zu tragen. Medikamente sind verfügbar, können aber teuer sein.

Besondere Probleme für abgeschobene Asylwerber nach ihrer Rückkehr nach Nigeria sind nicht bekannt. Das "Decree 33", das eine Doppelbestrafung wegen im Ausland begangener Drogendelikte theoretisch ermöglichen würde, wird nach aktueller Berichtslage nicht angewandt.

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt. Hinzu kommen die Ergebnisse der beiden mündlichen Verhandlungen am 19.09.2018 und am 18.11.2019 und die dazu vorgelegten bzw. eingeholten Unterlagen.

Aus dem eindeutigen Wortlaut der Beschwerde vom 04.04.2018 und des ho. Beschlusses vom 13.04.2018 ergibt sich zweifelsfrei, dass sich das gegenständliche Verfahren nur mehr auf die ergangene Rückkehrentscheidung, die Zulässigkeit der Abschiebung nach Nigeria und die Feststellung, dass keine Frist für eine freiwillige Ausreise besteht, richtet.

2.1. Zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers:

Die Nationalität und Identität des Beschwerdeführers ist dem bei der Einreise vorgelegten Reisepass, der Heiratsurkunde und seinen diesbezüglichen Angaben entnommen. Ob der Beschwerdeführer tatsächlich in Liberia aufgewachsen ist und dort gelebt hat, wie er es vorbringt, kann nicht verifiziert werden, zumal er auch in der mündlichen Verhandlung am 18.11.2019 zunächst davon gesprochen hat, dass er in Nigeria aufgewachsen ist und erst auf Nachfrage wieder anführte, in Liberia aufgewachsen zu sein.

Die strafgerichtlichen Verurteilungen sowie sein 4-monatiger Haftaufenthalt ergeben sich aus der eingeholten Abfrage aus Strafregister und ZMR und werden vom Beschwerdeführer auch nicht in Abrede gestellt.

Die Feststellungen zu den drei leiblichen Kindern, zur Eheschließung in XXXX und zu den beiden Kindern aus früheren Beziehungen seiner Ehefrau beruhen auf den vorgelegten Urkunden, den Angaben vor der belangten Behörde und in den mündlichen Verhandlungen.

Die persönliche und familiäre Situation ergibt sich aus Einvernahme des Beschwerdeführers und seine Ehefrau durch die belangte Behörde und der Stellungnahme der XXXX Kinder- und Jugendhilfe vom 05.09.2018, 22.11.2018 und 27.09.2019, die in den mündlichen Verhandlungen am 19.09.2018 bzw. am 18.11.2019 erörtert wurden. Auch eine telefonische Nachfrage beim BG XXXX ergab, dass die Kinder weiterhin getrennt von den Eltern leben und dem Erhebungsbericht der LPD XXXX vom 10.12.2019 ist zu entnehmen, dass beide Ehepartner - entgegen den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung am 18.11.2019 - auch keinen gemeinsamen Wohnsitz unter ihrer gemeldeten Wohnanschrift haben. Der Inhaber der angeführten Wohnung kennt beide Personen nicht und hat deren Abmeldung in die Wege geleitet.

Im Ergebnis kann, entgegen der ersten Stellungnahme der XXXX Kinder- und Jugendhilfe vom 05.09.2018, auch nicht davon ausgegangen werden, dass ein Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet für das Kindeswohl der Kinder eine positive Auswirkung hätte. Hervorzuheben sind in diesem Zusammenhang die Ausführungen der XXXX Kinder- und Jugendhilfe vom 27.09.2019, wonach die (leiblichen) Kinder, vorrangig der vierjährige Sohn, bei Kontakten zum Beschwerdeführer, gleich nach der Abnahme bzw. getrennten Unterbringung im November 2018, eine deutliche Angstreaktion zeigten. Bei Anlässen, die die Kinder an den Vater oder die Zeit zu Hause erinnern, reagieren sie mit Abwehr, Schreien und Weinen. Zudem waren die Kinder aufgrund der groben Vernachlässigung durch beide Elternteile nicht in der Lage, zu diesen eine Bindung aufzubauen. Diese Einschätzung findet auch, wie telefonisch bestätigt, in der im genannten Schreiben abgeführten fachlichen Stellungnahme des Familiengerichtes ihre Deckung. Auch aus dem Schreiben der Tante der Ehefrau des Beschwerdeführers, die zwischenzeitlich die Obsorge für die jüngste, zweijährige Tochter übernommen hat, kann nur ein einmaliger persönlicher Kontakt des Beschwerdeführers entnommen werden, der sich zum einen nicht mehr wiederholt und bei dem zum anderen die Tochter den Vater auch offensichtlich nicht mehr erkannt hat. Wenn der Beschwerdeführer seinen Wunsch und den seiner Ehefrau, die Kinder wieder zurückzubekommen, immer wieder in den Vordergrund stellt, ist dem entgegenzuhalten, dass entgegen seinem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung ein gemeinsamer Haushalt unter der von ihm angegeben Wohnanschrift mit der Kindemutter nicht besteht bzw. dort auch offenkundig nie bestanden hat. Damit ist auch nicht mehr von einem gemeinsamen Familienleben auszugehen und belastet auch nachdrücklich die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers. Zudem musste auch der zunächst positive Eindruck, beruhend sowohl auf der ursprünglichen Einschätzung der XXXX Kinder- und Jugendhilfe vom 05.09.2018 als auch auf den Eindruck in der mündlichen Verhandlung am 19.09.2018, aufgrund der nachfolgenden Ereignisse drastisch revidiert werden.

Dass der Beschwerdeführer für sich und seine Kinder nicht selbsterhaltungsfähig ist, nur über geringe Deutschkenntnisse verfügt und abgesehen von seiner fallweisen Beschäftigung als Verkäufer einer Straßenzeitung keiner geregelten Beschäftigung nachgeht, ergibt sich aus seinen Angaben in den mündlichen Verhandlungen und den in diesem Zusammenhang vorgelegten Unterlagen. Darüber hinaus haben sich Anhaltspunkte in Bezug auf eine gesellschaftliche oder wirtschaftliche Integration im Bundesgebiet entwickelt.

2.2. Zur Situation in Nigeria:

Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für Nigeria vom 12.04.2019 samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen. Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von Nichtregierungsorganisationen, wie bspw. Open Doors, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen.

Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat in Nigeria ergeben sich insbesondere aus den folgenden Meldungen und Berichten:

? AA - Auswärtiges Amt (10.12.2018): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand Oktober 2018)

? AA - Auswärtiges Amt (12.4.2019): Nigeria - Reise- und Sicherheitshinweise,

https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/nigeria-node/nigeriasicherheit/ 205788#content_6, Zugriff 12.4.2019

? AA - Auswärtiges Amt (9.2018a): Nigeria - Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/nigeria-node/-/205844, Zugriff 7.11.2018

? AA - Auswärtiges Amt (9.2018b): Nigeria - Kultur und Bildung, Medien,

https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/nigeria-node/-/205846, Zugriff 9.11.2018

? AA - Auswärtiges Amt (9.2018c): Nigeria - Wirtschaft, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/nigeria-node/-/205790, Zugriff 22.11.2018

? AI - Amnesty International (10.4.2019): Death Sentences and Executions 2018,

https://www.ecoi.net/en/file/local/2006174/ACT5098702019ENGLISH.PDF, Zugriff 12.4.2019

? AI - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425079.html, Zugriff 8.11.2018

? AWEG - African Women Empowerment Guild (o.D.a): AWEG - Contact Information, http://www.awegng.org/contactus.htm, Zugriff 19.11.2018

? BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (1.4.2019):

Briefing Notes,

https://www.ecoi.net/en/file/local/2006127/Deutschland Bundesamt_f%C3%Bcr_Migration_und_Fl%C3%Bcchtlinge%2C_Briefing_Notes%2C_01.04.2019_

? BBC News (22.10.2018): Nnamdi Kanu, Nigerian separatist leader, resurfaces in Israel, https://

www.bbc.com/news/world-africa-45938456, Zugriff 17.12.2018

? BBC News (26.2.2019): Nigeria Presidential Elections Results 2019, https://www.bbc.co.uk/news/resources/idt-f0b25208-4a1d-4068-a204-940cbe88d1d3, Zugriff 12.4.2019

? BMEIA - Österreichisches Außenministerium (12.4.2019):

Reiseinformationen - Nigeria, https:// www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/nigeria/, Zugriff 12.4.2019

? BS - Bertelsmann Stiftung (2018): BTI 2018 - Nigeria Country Report, https://www.ecoi.net/en/file/local/1427393/488302_en.pdf, Zugriff 19.11.2018

? CFR - Council on Foreign Relations (2019): Nigeria Security Tracker, https://www.cfr.org/nigeria/ nigeria-security-tracker/p29483, Zugriff 12.4.2019

? CIA - Central Intelligence Agency (11.3.2019): The World Fact Book, Nigeria,

https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/ni.html, Zugriff 22.3.2019

? CIA - Central Intelligence Agency (21.3.2019): The World Fact Book, Nigeria,

https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/ni.html, Zugriff 29.3.2019

? CLS - Cornell Law School (20.12.2018): Death Penalty Database - Nigeria - Annual Number of Reported Executions, https://www.deathpenaltyworldwide.org/country-search-post.cfm?141- 9chk=on&hideinfo=on, Zugriff 22.3.2019

? DS1 - Diplomatic Source 1 (20.11.2015): Interview im Rahmen einer Fact Finding Mission

? DS2 - Diplomatic Source 2 (19.11.2015): Interview im Rahmen einer Fact Finding Mission

? DS3 - Diplomatic Source 3 (18.11.2015): Interview im Rahmen einer Fact Finding Mission

? DS4 - Diplomatic Source 4 (20.11.2015): Interview im Rahmen einer Fact Finding Mission

? DT - Daily Trust (18.6.2016): Cult killings: States in grip of deadly rise,

https://www.dailytrust.com.ng/cult-killings-states-in-grip-of-deadly-rise.html, Zugriff XXXX

? EASO - European Asylum Support Office (11.2018a): Country of Origin Information Report - Nigeria - Security Situation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2001366/2018_EASO_COI_Nigeria_SecuritySituation.pdf, Zugriff 12.4.2019

? EASO - European Asylum Support Office (11.2018b): Country of Origin Information Report - Nigeria - Targeting of individuals, https://www.ecoi.net/en/file/local/2001375/2018_EASO_COI_Nigeria_TargetingIndividuals.pdf, Zugriff 11.4.2019

? EASO - European Asylum Support Office (2.2019): Country Guidance:

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https://www.ecoi.net/en/file/local/2004112/Country_Guidance_Nigeria_2019.pdf, Zugriff 12.4.2019

? EASO - European Asylum Support Office (24.1.2019): Query Response - Identification documents system in Nigeria

? EASO - European Asylum Support Office (6.2017): EASO Country of Origin Information Report Nigeria Country Focus, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1496729214_easo-country-focusnigeria-june2017.pdf, Zugriff XXXX

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? LLM - Representative of the Lawyers League for Minorities (16.11.2015): Interview im Rahmen einer Fact Finding Mission

? MSMA - MSM-related NGO, Abuja (17.11.2015): Gruppendiskussion im Rahmen einer Fact Finding Mission

? MSMK - MSM-reltated NGO, Kaduna (19.11.2015): Gruppendiskussion im Rahmen einer Fact Finding Mission

? NACA - National Agency for the Control of HIV/AIDS (o.D.):

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? ÖB - Österreichische Botschaft Abuja (10.2018): Asylländerbericht Nigeria

? OD - Open Doors (1.2019): Länderprofil Nigeria, https://www.opendoors.de/christenverfolgung/ weltverfolgungsindex/laenderprofile/2018/nigeria, Zugriff 29.3.2019

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https://punchng.com/nhis-health-insurance-still-elusive-for-many-nigerians/, Zugriff 3.4.2019

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http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1387367781_nigeria-ogn.pdf, Zugriff 19.11.2018

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Die unter Pkt. 1.2. getroffenen Feststellungen wurden mit dem Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung am 18.11.2019 erörtert und wurden von ihm auch nicht in Abrede gestellt. Im Wesentlichen brachte er als Rückkehrhindernis nur seinen 6-jährigen Aufenthalt in Österreich sowie seine Heirat mit einer Österreicherin und seine drei Kinder vor. Den sich aus dem Länderbericht ergebenden Feststellungen des Länderberichtes trat weder er noch seine Rechtsvertretung substantiiert entgegen.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Wie schon ausgeführt, sind die Spruchpunkte I. II. und III. des verfahrensgegenständlichen Bescheides unbekämpft geblieben und damit auch nicht mehr Gegenstand der Entscheidung. Die diesbezüglich nochmaligen Entscheidungen der belangen Behörde waren daher ersatzlos zu beheben.

3.2. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist.

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet wie folgt:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Im gegenständlichen Fall ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sein Familienleben erst nach seinen zwei Vorstrafen begründet hat, und zwar mit einer österreichischen Staatsbürgerin, die aufgrund ihrer Drogenprobleme und den zwei Kindern aus früheren Beziehungen mit Asylwerbern mit ihrem eigenen Leben und der Erziehung ihrer Kinder überfordert ist. Der Beschwerdeführer hat mit ihr drei weitere Kinder in die Welt gesetzt und war selbst nie in der Lage die von ihm gegründete Familie zu ernähren bzw. trotz staatlicher Unterstützung seine Aufgaben als Ehemann und Vater zu erfüllen. Im Endeffekt mussten alle Kinder den Eltern abgenommen werden und benötigen zum Teil noch immer professionelle Betreuung und Begleitung, um die Erlebnisse der letzten Jahre überwinden und bewältigen zu können. Zudem konnte auch nicht festgestellt werden, dass die beiden Elternteile noch zusammenleben bzw. aktiv an der Wiedererlangung der Obsorge über ihre Kinder arbeiten. Die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers waren nicht verifizierbar. Im Ergebnis kann daher nicht von einem bestehenden oder schützenswerten Familienleben gesprochen werden. Es haben sich auch keinerlei Anhaltspunkte ergeben, dass ein Verbleib des Beschwerdeführers sich positiv für das Kindeswohl auswirken würde. Der Beschwerdeführer weist nur geringe Deutschkenntnisse aus, ging - abgesehen vom fallweisen Verkauf einer Straßenzeitung - nie einer geregelten Beschäftigung nach und ist weder für sich noch für seine Kinder selbsterhaltungsfähig. Es liegen auch sonst keine Aspekte einer außerordentlichen Integration des Beschwerdeführers vor. Belastet wird der sechsjährige Aufenthalt des Beschwerdeführers zudem durch seine zweimalige Straffälligkeit, beginnend mit der Verwendung einer verfälschten Urkunde bei seiner Einreise und einem massiven Drogendelikt.

Es sind - unter der Schwelle des Art. 2 und 3 EMRK - aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwaSchwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaigen wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme auch in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach § 9 BFA-VG miteinzubeziehen (vgl. dazu VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Eine diesbezüglich besonders zu berücksichtigende Situation liegt aber nicht vor; beim Beschwerdeführer sind keine besonderen Vulnerabilitäten gegeben.

Das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers überwiegt daher das Interesse an der Achtung seines Privatlebens und es stellt die angeordnete Rückkehrentscheidung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben dar.

Die Beschwerde war daher zu Spruchpunkt III. abzuweisen.

3.3. Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides):

Mit angefochtenem Bescheid wurde zudem festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria zulässig ist. Diesbezüglich ist darauf zu verweisen, dass ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach § 8 Abs. 1 AsylG (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach § 52 Abs. 9 FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ausgeschlossen ist, was es verunmöglicht, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen (vgl. dazu etwa VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119 und auch die Beschlüsse vom 19.02.2015, Ra 2015/21/0005 und vom 30.06.2015, Ra 2015/21/0059 - 0062).

Die Beschwerde war daher auch zu Spruchpunkt V. abzuweisen.

3.4. Zur Gewährung keiner Frist für eine freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI.):

Nach § 55 Abs 1a FPG besteht in den Fällen einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG keine Frist für eine freiwillige Ausreise.

Da im gegenständlichen Verfahren der Folgeantrag des Beschwerdeführers wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde, war die Beschwerde auch zu diesem Spruchpunkt abzuweisen.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Abschiebung, ersatzlose Teilbehebung, Folgeantrag, freiwillige
Ausreise, Frist, Interessenabwägung, Kassation, mündliche
Verhandlung, öffentliche Interessen, Privat- und Familienleben,
private Interessen, Rechtskraft der Entscheidung,
Rechtskraftwirkung, Rückkehrentscheidung, Spruchpunktbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:I408.2191563.2.00

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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