TE Bvwg Erkenntnis 2020/1/7 I416 2200076-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.01.2020
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Entscheidungsdatum

07.01.2020

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
AsylG 2005 §8 Abs2
AsylG 2005 §8 Abs3
BFA-VG §9
B-VG Art. 133 Abs4
EMRK Art. 2
EMRK Art. 3
EMRK Art. 8
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs2
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

I416 2206975-1/17E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Einzelrichter über die Beschwerde vonXXXX, StA. Gambia, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst GmbH, als Mitglied der ARGE Rechtsberatung, Wattgasse 48/ 3. Stock, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.06.2018, Zl. XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.11.2019 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Gambia, reiste legal mit einem von der österreichischen Botschaft in Dakar am 22.09.2016 ausgestellten Visum D spätestens am 01.10.2016 ins Bundesgebiet ein und hielt sich aufgrund zweier Aufenthaltstitel - Aufenthaltsbewilligung Schüler - ausgestellt von der BH XXXX zwischen 01.10.2016 und 17.09.2017 legal im Bundesgebiet auf.

2. Am 11.12.2017 wurde der Beschwerdeführer von Norwegen aufgrund der Dublin VO nach Österreich rücküberstellt und stellte er vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz, den er damit begründete, dass er wegen seiner Homosexualität in Gambia Probleme habe. Bei der am nächsten Tag stattfindenden Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erklärte er, dass er XXXX heißen würde, am XXXX in Gambia geboren und Staatsangehöriger von Gambia sei. Er sei ledig, habe keine Kinder, gehöre der Volksgruppe der Araber an und sei islamischen Glaubens. In Gambia sei er 12 Jahre zur Schule gegangen und habe eine Berufsausbildung im Tourismusmanagement. Zuletzt habe er als Laborassistent im Krankenhaus und als Rezeptionist gearbeitet. Zu seinem Fluchtgrund führte er zusammengefasst aus, dass Bekannte und er eine Party für Homosexuelle organisiert hätten, die Einladungen hätten sie per SMS und WhatsApp verschickt. Diese Nachricht sei von jemandem der Polizei vorgelegt worden, worauf sie verhaftet und misshandelt worden seien. Sein Telefon sei eine Woche einbehalten worden, um zu sehen, ob er noch weitere Nachrichten dieser Art oder Einladungen erhalte. Nach dieser Woche sei er freigelassen worden. Es sei in der ganzen Stadt verbreitet worden, dass sie homosexuell seien und wären sie von allen Menschen verachtet worden. Später sei er auch beim Geschlechtsverkehr mit einem Mann erwischt worden, worauf wieder die Behörden informiert worden wären und habe er dann beschlossen zu fliehen. Zu der Zeit als er mit dem Studium fertig gewesen sei, habe er einen Brief von seinem Onkel bekommen, in welchem gestanden sei, dass er aufgrund seiner Vergehen von der Polizei gesucht werde. Dieser habe ihm gesagt, er solle auf keinen Fall mehr nach Gambia zurückkehren, da er sonst verhaftet und getötet werde. Im Falle seiner Rückkehr müsse er damit rechnen, dass er von den Behörden oder den Bewohnern der Stadt getötet werde, da jetzt jeder wisse, dass er homosexuell sei.

3. Am 13.04.2018 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen, wobei er zu seinen persönlichen Lebensumständen ergänzend zur Ersteinvernahme abgab, dass er seit April 2016 geschieden, sowie dass sein Vater bereits gestorben sei und dass seine Mutter und seine Tochter noch in Gambia leben würden, seine Exfrau und seine Schwester würden im Senegal und sein Halbbruder in Katar leben mit seiner Mutter habe er zuletzt vor 3 Tagen telefonischen Kontakt gehabt habe. Zu seiner Fluchtroute führte er aus, dass er von Gambia in den Senegal von Senegal nach Dakar und von Dakar mit dem Flugzeug zuerst nach Barcelona und weiter nach Wien gekommen sei. Zu seinem Fluchtgrund führte er im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass die Polizei auf unerklärliche Weise von der Party erfahren habe, er selbst sei am 10.05 2016 verhaftet worden, die SMS habe er am 07.05.2016 verschickt und die Party hätte am 13.05.2016 stattfinden sollen. Er sei um 5 Uhr abends verhaftet worden, es seien 5 Männer gewesen, davon zwei in Polizeiuniformen. Die Männer hätten ihn gefesselt und zu einem Pick-Up gebracht, die Nachbarn hätten zugesehen und ihn ausgelacht und beschimpft. Im Anhaltezentrum sei er dann geschlagen und gefoltert worden und seien ihm dabei zwei Zähne gebrochen worden. Es sei nicht erlaubt worden, dass jemand für ihn Kaution bezahle und sei er 7 Tage festgehalten worden. Nach 7 Tagen habe er ein Formular unterschreiben müssen, er habe aber nicht lesen können, was darauf gestanden habe, bei der Freilassung hätten ihm die Polizisten gesagt, dass er weiter unter Beobachtung stehen würde und habe er auch sein Telefon nicht mehr zurückbekommen. Er sei danach von seiner Umgebung bedroht und mental gefoltert worden, viele hätten ihn beschimpft und ausgelacht, in den Geschäften sei er nicht mehr bedient worden und in Sammeltaxis hätten die Leute gewusst, dass er in Haft gewesen sei und hätten Sie ihn deswegen ausgelacht, er habe aber nicht zur Polizei gehen können und es einfach ertragen müssen. Einmal sei auch der Sitz seines Motorrades aufgeschlitzt worden, er habe gewusst, dass dies die anderen Burschen der Gemeinde gewesen seien, er habe sich in seiner Umgebung sehr unsicher gefühlt, habe aber nicht zur Polizei gehen können, da sein Fall ja bekannt gewesen sei, weswegen er sich entschlossen habe einen Auslandsbesuch zu starten und sich dafür an verschiedenen Schulen im Ausland beworben hätte. Er sei an einer Schule in den USA angenommen worden, die Schule in den USA sei aber sehr teuer gewesen, hier habe er ein Teilstipendium bekommen, weshalb er nach Österreich gegangen sei. Vor seiner Flucht habe er eine Beziehung mit einem Mann gehabt, sie seien aber am 26.09.2016 erwischt worden, die Nacht habe er dann bei einem Freund verbracht, am folgenden Tag sei er nach Hause, habe seine Sachen gepackt und sei nach Senegal gefahren. Als er dann in Österreich gewesen sei, habe sein Onkel einen Brief von der Polizei bekommen, dies sei ein Haftbefehl gewesen, sein Onkel habe ihm dann geraten nicht mehr nach Hause zu kommen, da es sehr gefährlich wäre. Deswegen habe er dann seinen Asylantrag gestellt. Zu Hause werde nach ihm gesucht und sei sein Leben in Gambia in Gefahr. Gefragt, warum er nicht im Senegal geblieben sein, gab er an, dass Senegal und Gambia sehr enge Beziehungen zueinander hätten und es viele Familien mit Verwandten im Senegal geben würde und es sein könnte, dass ihn dort jemand zur Anzeige bringt, im Senegal sei man auch gegen Homosexuelle. Zu seinen persönlichen Lebensumständen in Österreich gab er an, dass er gesund sei und keine Medikamente nehmen würde, dass er seinen Lebensunterhalt von der Grundversorgung bestreiten würde, dass er mit niemandem zusammenleben würde und derzeit auch kein Mitglied in einem Verein sei. Er spreche schon sehr gut Deutsch und habe während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet als Student zahlreiche Ausbildungen absolviert. Der Beschwerdeführer legte dazu ein Diplom der "XXXX XXXX" vom Mai 2017, eine Arbeitsbescheinigung vom AMS und einen Lohnzettel hinsichtlich eines Praktikums im XXXX von 17.06.2017 bis 11.09.2017, eine Bestätigung des XXXX Hotel XXXX vom Februar 2017 über ein 3-Tagespratikum, eine Bestätigung über den erfolgreichen Besuch des Seminars "An introduction to airport management" von 2017 und ein XXXX Certificate der " XXXX" vom 15. Mai 2017. Zu seiner Homosexualität befragt führte er aus, dass er in Gambia zwei homosexuelle Beziehungen gehabt habe, dass er in Österreich keine Beziehung zu Männern gehabt habe, da er sich auf sein Studium konzentriert habe. Er habe auch noch nicht mit der homosexuellen Szene in Österreich Kontakt aufgenommen, in XXXX habe er noch keinen homosexuellen Club gefunden, er habe aber gehört, dass es den Verein HOSI gebe. Gefragt, warum er damals nach Norwegen gegangen sei und dort einen Asylantrag gestellt habe, gab er an, dass er zur Polizei gegangen sei und dieser sein Problem geschildert habe. Diese hätten ihm gesagt, dass er legal in Österreich sei, er sei dann nach Norwegen gefahren, um seinen Freund zu besuchen und habe er dort einen Asylantrag gestellt. Mit dem Freund in Norwegen habe er auch eine homosexuelle Beziehung, seit seiner Rückkehr aus Norwegen sei er aber alleine. Der Beschwerdeführer legte im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme Originale seiner Identitätsdokumente vor (Reisepass, Personalausweis, Führerschein, Geburtsurkunde, Aufenthaltstitel und Scheidungsdekret) vor, sowie Unterlagen hinsichtlich seiner Schulausbildung und verschiedene Zertifikate bezüglich Zusatzausbildungen, die Kopie eines Haftbefehls datiert mit 18.10.2016 und die Kopie eines Schreibens vom 13.12.2017 bezeichnet als "eidesstattliche Versicherung der Erklärung von Tatsachen". Letztlich wurde dem Beschwerdeführer eine Frist von 2 Wochen für die Abgabe einer Stellungnahme zu den Länderberichten eingeräumt.

4. Mit Schreiben vom 27.04.2018 wurde seitens seiner Rechtsvertretung eine Stellungnahme übermittelt und weitere Unterlagen zum Beweis für seine Homosexualität angekündigt.

5. Am 30.04.2018 wurden der belangten Behörde diverse Fotos übermittelt.

6. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.06.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 12.12.2017 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Gambia abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG in Verbindung mit § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Gambia zulässig ist (Spruchpunkt V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wird gemäß § 55 Abs. 1-3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).

7. Mit Verfahrensanordnungen gemäß § 63 Abs. 2 AVG vom 19.06.2018 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG DIAKONIE FLÜCHTLINGSDIENST gemeinnützige GmbH, Volkshilfe Flüchtlings - und MigrantInnenbetreuung GmbH, p.A. ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, 1040 Wien als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.

8. Gegen den im Spruch genannten Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 27.06.2018 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und monierte darin Rechtswidrigkeit des Bescheides. Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass die belangte Behörde keine auf den Einzelfall zugeschnittenen Länderberichte zugrunde gelegt habe und eine umfassende Prüfung der Glaubwürdigkeit nicht ohne einschlägige Länderberichte erfolgen können, weshalb die Beweiswürdigung der belangten Behörde grob unschlüssig und die Begründung insgesamt mangelhaft mache. Zudem habe es die belangte Behörde unterlassen den entscheidungsrelevanten Sachverhalt amtswegig zu ermitteln und habe sie dadurch das Verfahren mit schwerwiegenden Verfahrensmängeln belastet. Es werde daher beantragt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, der Beschwerde stattzugeben und dem Beschwerdeführer den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, in eventu ihm den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, in eventu festzustellen dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilen, in eventu den angefochtenen Bescheid an die Erstbehörde zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung zurückzuverweisen.

9. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 05.07.2018 vorgelegt.

10. Mit Schriftsatz vom 03.09.2018 wurde dem Bundesverwaltungsgericht mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer zum Bachelorstudium IT-Infrastruktur Management an der FH XXXX zugelassen worden sei und das Studium am 10.09.2018 beginnen würde. Mit weiterem Schriftsatz vom 24.09.2018 wurde dem Bundesverwaltungsgericht ein Ausweis der FH XXXX hinsichtlich des Beschwerdeführers übermittelt. Mit Schreiben vom 22.01.2019 wurde dem Bundesverwaltungsgericht mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer sein Quartier im XXXX verlassen habe und nunmehr in der Grundversorgung der Stadt Wien sei. Mit E- Mail vom 21.11.2019 wurde vorab eine Bestätigung der FH XXXX über die Teilnahme des Beschwerdeführers an den in der Bestätigung aufgelisteten Lehrveranstaltungen als außerordentlicher Hörer im Zeitraum vom 01.09.2018 bis 30.06.2019 übermittelt.

11. Am 25.11.2019 wurden seitens der Rechtsvertretung folgende Unterlagen übermittelt: ein Chatprotokoll, ein Artikel aus der Zeitung Falter, diverse Fotos, Schreiben der Schule für Sozialbetreuungsberufe in XXXX vom 19.11.2019, Empfehlungsschreiben von Frau XXXX vom 20.11.2019, Schreiben Verein Queer Base vom 19.11.2019, Platzzusage vom Verein "XXXX" vom 20.12.2018, die Stellungnahme der klinischen- und Gesundheitspsychologin des Vereins

XXXX vom 18.11.2019 und ein Schreiben der Obfrau des Wohnprojekt Wien.

12. Am 26.11.2019 erfolgte in Anwesenheit des eine mündliche Beschwerdeverhandlung am Bundesverwaltungsgericht, in der der von der Rechtsvertretung angebotene Zeuge einvernommen wurde und der Beschwerdeführer folgende Unterlagen vorlegte: Schreiben von XXXX vom 22.11.2019, Schreiben XXXX, Certificate über die Teilnahme an den "XXXX" vom 16.05.-18.05.2019, sowie ein ÖSD Zertifikat A2 vom 05.02.2019 und ein ÖSD Zertifikat B1 vom 08.07.2019.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die unter Punkt I getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:

1.1 Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Gambias. Der Beschwerdeführer ist somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 20b AsylG 2005. Der Beschwerdeführer ist kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu.

Der Beschwerdeführer war zwischen 01.10.2016 und 17.09.2017 im Besitz einer gültigen Aufenthaltsberechtigung für Österreich. Der Beschwerdeführer hat am 15.11.2017 in Norwegen einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und wurde von den norwegischen Behörden im Rahmen des Dublin-Abkommens am 12.12.2017 nach Österreich rücküberstellt, wo er am selben Tag erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

Die Identität des Beschwerdeführers steht fest.

Der Beschwerdeführer ist volljährig, nicht festgestellt werde kann, ob der Beschwerdeführer einer Volksgruppe oder einer Religionsgemeinschaft angehört. Der Beschwerdeführer ist im Entscheidungszeitpunkt laut eigenen Angaben geschieden und hat eine Tochter in Gambia.

Der Beschwerdeführer verfügt über familiäre Anknüpfungspunkte in Gambia und besteht zu seiner Mutter und seiner Tochter regelmäßiger Kontakt. Er verfügt über eine mehrjährige Schulbildung und hat in Gambia als medizinischer Assistent und in einem Hotel als Rezeptionist gearbeitet.

Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer an gesundheitlichen oder psychischen Problemen leidet. Der Beschwerdeführer ist arbeitsfähig.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer homosexuell ist.

In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keine familiären Anknüpfungspunkte oder maßgebliche private Beziehungen, es leben keine Familienangehörigen oder Verwandten des Beschwerdeführers in Österreich.

Der Beschwerdeführer bezieht Leistungen aus der Grundversorgung und ist nicht selbsterhaltungsfähig.

Der Beschwerdeführer hat hinsichtlich seiner Integration Empfehlungsschreiben, Unterlagen hinsichtlich seines Schulbesuchs der "XXXX" während seines legalen Aufenthaltes und der abgeleisteten Praktika im Rahmen dieser Ausbildung, die Bewerbung an der Schule für Sozialbetreuungsberufe, die Bestätigung der FH XXXX über seine Teilnahme an Lehrveranstaltungen als außerordentlicher Hörer, abgelegte ÖSD Zertifikate Deutsch A2 und B1 Deutsch, sowie die Teilnahmebestätigung der "XXXX" vorgelegt. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer Deutsch spricht, es wird aber auch festgestellt, dass der Beschwerdeführer während der Verhandlung auf einen Dolmetscher angewiesen war.

Der Beschwerdeführer hat keine gemeinnützigen Tätigkeiten ausgeübt bzw. kann eine entscheidungsrelevante Teilnahme des Beschwerdeführers am sozialen, kulturellen und wirtschaftlichen Leben in Österreich nicht festgestellt werden.

Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten.

1.2. Zu den Fluchtmotiven und der individuellen Rückkehrsituation des Beschwerdeführers:

Es kann in Bezug auf das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden, dass dieser in Gambia einer persönlichen Verfolgung aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung ausgesetzt war.

Es haben sich im Verfahren mangels Glaubwürdigkeit keine Anhaltspunkte in Bezug auf eine homosexuelle Orientierung des Beschwerdeführers ergeben und konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Gambia wegen seiner behaupteten homosexuellen Orientierung inhaftiert gewesen ist und ein Haftbefehl gegen ihn besteht, bzw. dass er sein Heimatland aufgrund staatlicher Verfolgung verlassen hat. Es kann somit nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer sein Herkunftsland aufgrund asylrelevanter Verfolgung verlassen bzw. eine solche im Falle der Rückkehr zu befürchten habe.

Es existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Der Beschwerdeführer verfügt über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung. Es spricht nichts dafür, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Gambia eine Verletzung von Art. 2, Art. 3 oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde. Der Beschwerdeführer ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht.

Der Beschwerdeführer wird im Fall seiner Rückkehr nach Gambia mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner asylrelevanten Verfolgung und keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein.

Nicht festgestellt werden kann auch, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Gambia die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre, zudem verfügt er noch über familiäre Anknüpfungspunkte und besteht regelmäßiger Kontakt zu diesen.

1.3. Zur Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers:

Dem Beschwerdeführer wurde im Zuge der Ladung zur mündlichen Verhandlung das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Gambia übermittelt. Daraus ergeben sich folgende Feststellungen:

Gambia ist eine Präsidialrepublik. Staatsoberhaupt und Regierungschef ist seit 2017 Präsident Adama Barrow von der United Democratic Party - UDP. Präsident Barrow war Anfang 2017 in sein Amt eingeführt worden, nachdem er die Präsidentschaftswahlen vom Dezember 2016 gegen den langjährigen Gewaltherrscher Yahya Jammeh gewonnen hatte. Seit diesen Präsidentschaftswahlen vom 1.12.2016, die als weitgehend frei und fair bezeichnet werden befindet sich das Land in einem tief greifenden und anhaltenden demokratischen Transformations- und Demokratisierungsprozess. Der seit 22 Jahren autoritär regierende Präsident, Yaya Jammeh, wurde abgewählt und durch Adama Barrow ersetzt.

Barrow spricht von einem "neuen Gambia" - öffnet seither das Land nach außen und reformiert es nach innen. Direkt nach seiner Amtsübernahme erklärte Barrow sein Land zur Republik und ließ den Zusatz "Islamische Republik" streichen. Er stärkt die Freiheit der Bürger, indem Militär- und Polizei-Checkpoints im Land reduziert werden und der Stellenwert von Meinungs- und Pressefreiheit öffentlich beteuert wurde und wurde das Gesetz der Wahrheits-Versöhnungs- und Reparationskommission (TRRC) von der Nationalversammlung verabschiedet und vom Präsidenten bestätigt. Ein wichtiges Reformvorhaben der Regierung Barrow ist der nationale Entwicklungsplan (The Gambia National Development Plan), der als Grundlage der Beratung der Geberkonferenz am 22.5.2018 in Brüssel gilt. Der Entwicklungsplan betont die Wichtigkeit von Demokratie, guter Regierungsführung, Menschenrechte, sowie Sicherheit und Wohlstand für alle. Die innenpolitische Reformbereitschaft Barrows in Gambia wird auch durch das Moratorium zur Abschaffung der Todesstrafe deutlich, dass am 18.2.2018 in Kraft trat. Vorerst wurden keine Hinrichtungen mehr vorgenommen, die Abschaffung der Todesstrafe soll noch folgen. Am 21. September unterzeichnete Barrow einen UN-Vertrag, der Gambia zur Abschaffung der Todesstrafe verpflichtet.

Laut France Diplomatie wird im gesamten Staatsgebiet zu erhöhter Wachsamkeit aufgerufen, vor allem in entlegenen Teilen entlang der südlichen Grenze zum Senegal. Gambia blieb bisher von terroristischen Anschlägen verschont. Angesichts möglicher terroristischer Aktivitäten in der ganzen Region Westafrika können jedoch auch in Gambia Anschläge gegen westliche Einrichtungen oder Staatsangehörige nicht ausgeschlossen werden. Im Rest des Landes wird ein erhöhtes Sicherheitsrisiko ausgerufen.

Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor und die Regierung respektiert die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz. Die Verfassung garantiert allen Bürgern den Zugang zu einer unabhängigen Justiz und das Recht auf Verteidigung. Im Februar 2017 wurde die National Intelligence Agency (NIA), die unter der früheren Regierung Folter und willkürliche Inhaftierung praktizierte, in State Intelligence Services (SIS) umbenannt und ihre Haftbefugnisse wurde aufgehoben. Der neue Präsident Barrow ließ die Führungsspitzen der NIS verhaften und kündigte an, die Vorwürfe zu untersuchen. Auch die Leiter von Polizei, Gefängnis und Militär wurden ausgetauscht.

Die Verfassung und weitere Gesetze verbieten Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe. Seit Amtsübernahme der Regierung Barrow im Januar 2017 sind keine Berichte über Folter bekannt geworden.

In Gambia gibt es eine Reihe von NGOs, die sich mit Fragen der Menschenrechte und der Regierungsführung befassen. Unter Jammeh sahen sich NGO-Mitarbeiter der Gefahr ausgesetzt, inhaftiert zu werden und mit Repressalien zu rechnen. Es gab jedoch nur wenige Berichte über eine solche Unterdrückung im Jahr 2017. Regierungsbeamte sind in der Regel kooperativ und empfänglich für ihre Ansichten. Das 1996 erlassene NGO-Dekret, welcher NGOs verpflichtet, sich beim Nationalen Beirat zu registrieren und welcher befugt ist die Rechte einer NGO einzuschränken oder aufzuheben, wurde trotz Zusage der Barrow - Regierung, noch nicht widerrufen. Die neue Regierung toleriert die Unterstützung von Nichtregierungsorganisationen in Bezug auf Menschenrechte und Regierungsführung.

Die Regierung gewährt dem Büro des Ombudsmanns uneingeschränkten Zugang zu allen Haftanstalten, und lokale und internationale NGOs haben uneingeschränkten Zugang, nachdem sie die Erlaubnis der Regierung einholen, agieren aber ohne staatliche Einschränkungen. Das Menschenrechtsklima in Gambia hat sich seit dem Amtsantritt von Präsident Barrow deutlich verbessert. Die neue Regierung versprach, Gambia zur "Menschenrechtshauptstadt Afrikas" zu machen, ließ zahlreiche politische Gefangene frei und begann, die Justiz zu stärken und die Sicherheitsdienste zu reformieren. Die internationale Gemeinschaft leistete der Regierung Barrow erhebliche finanzielle Unterstützung, einschließlich der Unterstützung bei der Untersuchung früherer Menschenrechtsverletzungen und der Reform der Sicherheitskräfte und der Justiz. Mitglieder des Jammeh-Regimes werden nicht systematisch verfolgt. Versammlungs-, Meinungs- und Pressefreiheit werden durch die Verfassung garantiert und seit Amtsübernahme der Regierung durch Barrow werden diese staatlicherseits respektiert und gewährleistet. Die Aktivitäten der politischen Opposition unterliegen keinen Einschränkungen.

Der neue Präsident Adama Barrow machte deutlich, dass ein vorrangiges Ziel der neuen Regierung darin bestehen würde, die Achtung der Menschenrechte zu gewährleisten. Zu den wichtigsten Menschenrechtsfragen gehören: harte und potenziell lebensbedrohliche Haftbedingungen; willkürliche Verhaftungen; mangelnde Verantwortlichkeit in Fällen von Gewalt gegen Frauen, einschließlich Vergewaltigung und FGM; Menschenhandel und Kinderarbeit. Das Menschenrechtsklima in Gambia hat sich seit dem Amtsantritt von Präsident Barrow deutlich verbessert. Die neue Regierung versprach, Gambia zur "Menschenrechtshauptstadt Afrikas" zu machen, ließ zahlreiche politische Gefangene frei und begann, die Justiz zu stärken und die Sicherheitsdienste zu reformieren. Die internationale Gemeinschaft leistete der Regierung Barrow erhebliche finanzielle Unterstützung, einschließlich der Unterstützung bei der Untersuchung früherer Menschenrechtsverletzungen und der Reform der Sicherheitskräfte und der Justiz.

Homosexualität und LGBTTI-Personen sind in der breiten Öffentlichkeit in Gambia verpönt. LGBTTI-Personen erfahren starke gesellschaftliche Diskriminierung. Homosexualität steht unter Strafe. Art. 144 des Strafgesetzbuches sieht für Homosexualität als einen "act of gross indecency" eine Freiheitsstrafe bis zu 14 Jahren vor. Die letzten bekannt gewordenen Verhaftungen erfolgten nach Kenntnis des Auswärtigen Amtes im Jahr 2015. Obwohl Homosexualität in Gambia illegal ist und es Berichte über Verhaftungen bzw. Misshandlungen gegeben hat, kam es nicht zu strafrechtliche Verurteilungen. Generell wird Homosexualität als unafrikanisch und Versuch des Westens gesehen, die lokale Kultur zu pervertieren. Auch abseits der Gesetzeslage ist die gesellschaftliche Akzeptanz der Homosexualität praktisch nicht gegeben und öffentliches Zurschautragen stößt auf Ablehnung.

In Gambia trat am 9.10.2014 ein Gesetz in Kraft, das bei "schwerer Homosexualität" eine Strafe von bis zu lebenslanger Haft vorsieht. Die Gesetzesnovellierung Criminal Code (Amendment) Act 2014 führte die Straftat der verstärkten Homosexualität ein, unter dieser versteht das Gesetz u.a. homosexuelle "Wiederholungstäter", homosexuelle Handlungen mit Minderjährigen (unter 18 Jahren), Schutzbefohlenen, Behinderten, drogenabhängigen bzw. HIV-infizierten Personen. Homosexuelle Personen werden stark von der Gesellschaft diskriminiert und werden nicht vom Anti-Diskriminierungsgesetz geschützt.

Versammlungs-, Meinungs- und Pressefreiheit werden durch die Verfassung garantiert und seit Amtsübernahme der Regierung durch Barrow werden diese staatlicherseits respektiert und gewährleistet. Die Verfassung und das Gesetz sehen die Meinungsfreiheit, auch für die Presse, vor, und die Regierung respektierte dieses Recht. Tageszeitungen veröffentlichten regierungskritische Artikel, ohne Angst vor Vergeltung. Radiosender strahlen regelmäßig Sendungen mit politischen und zivilen Diskursen aus. Radioprogramme, Nachrichten-Websites und Fernsehsender sind in Gambia online zugänglich. Internationale Sender wie die BBC, Voice of America und Nachrichten-Websites aus der Diaspora, die der Regierung Jammeh sehr kritisch gegenüberstanden, bleiben eine wichtige Informationsquelle. Die gesetzlichen Regelungen aus der Jammeh-Ära, welche die Pressefreiheit stark eingeschränkt haben, wurden im Mai 2018 vom Obersten Gerichthof weitestgehend für verfassungswidrig erklärt. Die Barrow-Regierung hat das Gesetz seit Amtsantritt nicht angewendet. Seit dem Regierungswechsel liegen auch keine Hinweise auf Einschränkungen der Medienfreiheit vor. Die Regierung sucht den Austausch mit Journalisten und der "Gambia Press Union". In Kooperation mit der Menschenrechts-NGO Article 19 erarbeitet die Regierung aktuell ein neues Mediengesetz

Die Verfassung verbietet religiöse Diskriminierung, das Einrichten einer Staatsreligion und auf Religion basierende politische Parteien. Im Januar kündigte Präsident Adama Barrow die Rückkehr des Landes in eine säkulare Republik an, wie sie in der Verfassung vorgeschrieben ist, und hob das Dekret des ehemaligen Präsidenten Jammeh auf, mit dem das Land zum islamischen Staat erklärt wurde. Im Jahr 2017 traf sich Präsident Barrow mit religiösen Führern und bekräftigte seine Unterstützung für die Religionsfreiheit, die in der Verfassung verankert ist. Heiraten zwischen Muslimen und Christen sind üblich. Sowohl was das ethnische als auch religiöse Zusammenleben anbelangt, ist Gambia durch eine friedliche Koexistenz der diversen Ethnien und Religionen gekennzeichnet.

Die Verfassung und Gesetze ermöglichen die Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung. Die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen. Aufgrund seiner geographischen Lage als Enklave im Senegal, sowie als Mitglied der 15 Staaten umfassenden Westafrikanischen Wirtschaftsgemeinschaft ECOWAS, sind Fluchtalternativen gegeben. Ähnlich der EU bzw. dem Schengen-Raum herrscht innerhalb der ECOWAS Personenfreizügigkeit. Diese stellt eine der wichtigsten Prioritäten der Gemeinschaft dar und wurde neben dem Gründungsvertrag (Art. 59) auch noch in 5 diesbezüglichen Zusatzprotokollen festgeschrieben. Eine weitere Erleichterung soll folgen, so erklärte der Präsident der ECOWAS-Kommission am 14.5.2014, dass der Prozess zur gänzlichen Abschaffung des Aufenthaltstitels für Staatsangehörige der ECOWAS-Mitgliedsstaaten nunmehr eingeleitet wurde.

Gambia ist im internationalen Vergleich eines der ärmsten und am wenigsten entwickelten Länder der Welt. Lediglich ein Drittel der Bevölkerung verfügt über eine garantierte Ernährungssicherheit. Gambia ist wirtschaftlich schwach. Gambia ist eine kleine und nur wenig entwickelte Volkswirtschaft mit einer sehr schmalen wirtschaftlichen Basis und geringem Diversifizierungsgrad. Etwa drei Viertel der Bevölkerung arbeiten in der Landwirtschaft. Familien bauen auch in kleinem Umfang Produkte für den Eigenbedarf an. Viele führen kleine Einzelhandelsgeschäfte. Laut der gambischen Integrated Household Survey 2010 (IHS) gehen 73 Prozent der Bevölkerung einer Beschäftigung (Kleinhandel, Kleinhandwerk, Gelegenheitsjobs, Straßenverkauf, usw.) nach, wovon 96 Prozent im informellen Sektor tätig sind. Zudem ist die Landwirtschaft anfällig für Überschwemmungen und Dürren. Der Landwirtschaftssektor ist nicht vielfältig genug aufgestellt, 91 % der Landbevölkerung sind Kleinbauern, mehrheitlich durch Subsistenzwirtschaft geprägt. Das Land ist stark importabhängig, praktisch alle Güter des täglichen Gebrauchs werden importiert. Die Außenwirtschaft ist stark von Re-Exporten, Tourismus und Überweisungen der Auslandsgambier abhängig. Die wichtigsten Wachstumsmotoren sollten dabei die bisherigen zwei Säulen Landwirtschaft und Tourismus bleiben. Gambia besitzt keine nennenswerten Bodenschätze, die sich wirtschaftlich erschließen ließen.

Der gesetzliche Mindestlohn (im formellen Sektor) für ungelernte Arbeiter beträgt GMD 50 pro Tag bei einer staatlich festlegten Armutsgrenze von GMD 38 pro Tag. Dies gilt nur für 20 Prozent der im formellen Sektor beschäftigten Arbeitskräfte. Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung sind weiterhin hoch. Es ist jedoch in Gambia, wie auch in anderen Ländern der Region, durchaus üblich in der Großfamilie oder im Familienverband zu leben bzw. von dieser/diesem Unterstützung zu erhalten. Zur Wohnsituation liegen keine spezifischen Informationen vor. Es ist jedoch in Gambia, wie auch in anderen Ländern der Region, durchaus üblich, in der Großfamilie oder im Familienverband zu leben bzw. von dieser/diesem Unterstützung zu erhalten. So sind Familien im Regelfall weit mit Verwandten in der Hauptstadt sowie in den Ursprungsdörfern auf dem Land verzweigt. Außer im Falle von Vollwaisen kann erfahrungsgemäß fast immer auf eine Unterstützung durch die Familie gezählt werden.

Die medizinische Versorgung in Gambia bleibt mangelhaft, wogegen die ärztliche Versorgung im Großraum Banjul ausreichend ist. Die medizinische Versorgung im Lande bleibt eingeschränkt und ist technisch, apparativ und / oder hygienisch problematisch. Auch im privaten Sektor ist nur eine begrenzte Diagnostik und Behandlung möglich. Auch wenn die Lage in Privatkliniken deutlich besser ist, bieten diese keinen europäischen Standard. Die Versorgung ist besonders bei Notfällen, z. B. nach Autounfällen, aber auch im Falle eines Herzinfarktes oder eines Schlaganfalles sehr eingeschränkt. Die Finanzierung der medizinischen Versorgung wird zu rund 70 Prozent von den internationalen Gebern gesichert. Laut rezenten Daten der WHO schneidet Gambia im Gesundheitsbereich jedoch teilweise deutlich besser als der westafrikanische Durschnitt ab. Die Mehrheit der Gesundheitseinrichtungen befindet sich im Stadtgebiet, was bedeutet, dass der Zugang zu Gesundheitsdienstleistungen in ländlichen Gebieten komplexer ist. Im Allgemeinen leiden alle Einrichtungen unter einem Mangel an gut ausgebildetem Personal und Defiziten in Bezug auf Infrastruktur, medizinische Ausrüstung und Versorgung mit bestimmten Medikamenten. Eine allgemeine Krankenversicherung existiert nicht. Die Selbstversorgung im Gesundheitswesen ist hoch und stellt eine schwere Belastung für private Haushalte dar. Staatliche Krankenhäuser bieten zwar eine quasi kostenlose Versorgung, diese ist jedoch aufgrund mangelnder Ärzte, Apparaturen und Medikamente unzureichend. Es existiert eine staatliche psychiatrische Einrichtung, in der es allerdings oft an Medikamenten und gelegentlich an Lebensmitteln fehlt. Die Einrichtung wird von kubanischen Ärzten betreut, die nicht immer anwesend sind. Die Versorgung mit Medikamenten ist über Apotheken möglich.

Die Regierung arbeitete mit dem Büro des UN-Hochkommissars für Flüchtlinge (UNHCR) und anderen humanitären Organisationen zusammen, um Binnenvertriebenen, Flüchtlingen, rückkehrenden Flüchtlingen, Asylbewerbern, Staatenlosen oder anderen Betroffenen Schutz und Unterstützung zu gewähren. Staatliche Einrichtungen zur Aufnahme von Rückkehrerinnen und Rückkehrern existieren nicht in Gambia. Rückkehrer werden in der Regel von ihrer (Groß-) Familie aufgenommen.

Zwischen der International Organisation of Migration (IOM) und der EU wurde eine Vereinbarung zum Schutz und zur Wiedereinbürgerung von Migranten getroffen (EU-IOM Initiative on Migrant Protection and Reintegration), welche Unterstützung für freiwillig oder zwangsweise zurückgekehrte Gambier vorsieht. Des Weiteren gibt es zahlreiche NGOs, die in Gambia tätig sind, hauptsächlich im Grundbildungsbereich. Der UNHCR koordinierte die Regierungsarbeit mit der Internationalen Organisation für Migration, der Gambia Red Cross Society und anderen Organisationen, um diesen Schutz und diese Unterstützung zu gewährleisten.

Rückkehrer bzw. wiedereingebürgerte Personen unterliegen keiner besonderen Behandlung. Fälle von Misshandlung oder Festnahmen sind nicht bekannt. Bei Rückkehr muss nicht mit staatlichen Maßnahmen aufgrund der Asylantragstellung gerechnet werden. Bislang ist es noch in keinem Fall zu einem Einwand gegen eine beabsichtigte Rückführung gekommen.

Eine nach Gambia zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt. Es kann allgemein festgestellt werden, dass der pauschale Hinweis eines Asylwerbers auf die allgemein herrschende Situation in Gambia nicht ausreicht, um eine Bedrohung iSv Art. 2 MRK, 3 MRK oder des Protokolls Nr. 6 oder 13 der EMRK darzustellen.

Es wird weiters festgestellt, dass er, auch wenn ihm kein privater Familienverband soziale Sicherheit bietet, seinen Lebensunterhalt aus eigener Kraft bestreiten kann, wobei in seiner Heimatregion noch seine Familie lebt und er regelmäßigen Kontakt zu diesen hat.

Es wurden zwischenzeitlich auch keine Anhaltspunkte dafür bekannt, wonach die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 50 FPG idgF in seinen Heimatstaat Gambia unzulässig wäre.

2. Beweiswürdigung

Der erkennende Richter des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:

2.1. Zum Sachverhalt:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR), der Grundversorgung (GVS) und dem AJ-WEB Auskunftsverfahren wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens weiters Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in das "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Gambia.

Außerdem konnte im vorliegenden Beschwerdefall auf die Ermittlungsergebnisse im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 26.11.2019 vor dem Bundesverwaltungsgericht zurückgegriffen werden.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen und unbestritten gebliebenen Feststellungen, sowie auf der dem Akt inneliegenden Kopie des Reisepasses des Beschwerdeführers.

Dass keine Feststellungen zu seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit getroffen werden können ergibt sich aus seinen widersprüchlichen Angaben vor dem BFA (AS 33, 77) und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (Protokoll der Niederschrift Seite 4 und 5).

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben sich aus den Aussagen vor dem BFA (AS 243 ff) und in der mündlichen Verhandlung. Auch aus der Aktenlage sind keinerlei Hinweise auf lebensbedrohliche gesundheitliche Beeinträchtigungen ableitbar, selbst unter Berücksichtigung der Stellungnahme der für den Verein tätigen Gesundheitspsychologin vom 18.11.2019.

Die Feststellungen zur Ausbildung, zur Berufserfahrung und zur Familie des Beschwerdeführers in Gambia ergeben sich aus seinen Aussagen vor dem BFA und in der mündlichen Verhandlung.

Die Feststellungen betreffend die persönlichen Verhältnisse und die Lebensumstände sowie die Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers in Österreich beruhen auf seinen Aussagen vor dem BFA und in der mündlichen Verhandlung sowie auf den vorgelegten Dokumenten (ÖSD Zertifikate, Lehrveranstaltungsbestätigungen der FH XXXX, Bewerbungsschreiben für den Besuch der Schule für Sozialbetreuungsberufe, Empfehlungsschreiben).

Der Beschwerdeführer hat unbestritten im Laufe seines Aufenthaltes integrative Schritte gesetzt. Es wird vom erkennenden Richter auch nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer Deutschkenntnisse aufweist und Zertifikate über abgelegte Deutschprüfungen A2 und B1 vorweisen kann. Zudem hat der Beschwerdeführer soziale Kontakte geknüpft, die sich in den vorgelegten Empfehlungsschreiben erkennen lassen, es wird aber auch nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer die oben angeführten integrativen Schritte, erst nach der negativen Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gesetzt hat und die Empfehlungsschreiben im zeitlich engem Vorfeld der mündlichen Verhandlung ausgestellt wurden, es kann aber schon aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer von 3 1/2 Jahren aus diesen Schritten keine entscheidungsmaßgebliche Teilnahme am kulturellen und sozialen Leben der Gemeinschaft abgeleitet werden.

Auch die im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom Beschwerdeführer vorgebrachten privaten Kontakte, entsprechen, selbst wenn sie objektiv vorhanden und für Ihn subjektiv von Bedeutung sind, nicht den Anforderungen an ein schützenswertes Privatleben und Familienleben im Sinne der EMRK, sowohl in zeitlicher Hinsicht als auch in Bezug auf die erforderliche Intensität.

Der zeitliche Faktor ergibt sich aus der Dauer seines Aufenthaltes selbst, hinsichtlich der Intensität hat er weder ein Zusammenleben noch sonstige außergewöhnliche Aspekte (wie etwa Heirat oder Vaterschaft) behauptet, um eine Entscheidungsrelevanz daraus abzuleiten.

Der Beschwerdeführer brachte insgesamt sohin keine Angaben vor, die die Annahme einer außergewöhnlichen und damit entscheidungsmaßgeblichen Integration in Österreich in sprachlicher, gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht rechtfertigen würden.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer nicht selbsterhaltungsfähig ist und Leistungen aus der Grundversorgung bezieht, ergibt sich aus der Abfrage aus dem Betreuungsinformationssystem vom 21.11.2019 und seiner damit übereinstimmenden Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer erwerbsfähig ist, ergibt sich aus dem Akt und seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung, es wird auch nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer während seines legalen Aufenthaltes diverse Praktika gemacht hat.

Dass der Beschwerdeführer über keine familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet verfügt und keine Verwandten in Österreich hat, ergibt sich aus seinen Angaben.

Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 21.11.2019.

2.3. Zu den Fluchtmotiven und der individuellen Rückkehrsituation des Beschwerdeführers:

Im Hinblick darauf, dass im Asylverfahren die Aussage des Beschwerdeführers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt, stützt sich das erkennende Gericht vor allem auf die unmittelbaren Angaben des Beschwerdeführers und müssen die Angaben des Beschwerdeführers bei einer Gesamtbetrachtung auf ihre Glaubwürdigkeit überprüft werden. Generell ist zur Glaubwürdigkeit eines Vorbringens auszuführen, dass eine Aussage grundsätzlich dann als glaubhaft zu qualifizieren ist, wenn das Vorbringen hinreichend substantiiert ist; der Beschwerdeführer sohin in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über von ihm relevierte Umstände bzw. Erlebnisse zu machen. Weiters muss das Vorbringen plausibel sein, d. h. mit überprüfbaren Tatsachen oder der allgemeinen Lebenserfahrung entspringenden Erkenntnissen übereinstimmen. Hingegen scheinen erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt einer Aussage angezeigt, wenn der Beschwerdeführer den seiner Meinung nach seinen Antrag stützenden Sachverhalt bloß vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt. Weiteres Erfordernis für den Wahrheitsgehalt einer Aussage ist, dass die Angaben in sich schlüssig sind; so darf sich der Beschwerdeführer nicht in wesentlichen Passagen seiner Aussage widersprechen.

Es ist anhand der Darstellung der persönlichen Bedrohungssituation eines Beschwerdeführers und den dabei allenfalls auftretenden Ungereimtheiten - z.B. gehäufte und eklatante Widersprüche (z.B. VwGH 25.1.2001, 2000/20/0544) oder fehlendes Allgemein- und Detailwissen (z.B. VwGH 22.2.2001, 2000/20/0461) - zu beurteilen, ob Schilderungen eines Asylwerbers mit der Tatsachenwelt im Einklang stehen oder nicht.

Der erkennende Richter geht aufgrund des persönlichen Eindrucks in der mündlichen Verhandlung und aufgrund einer Gesamtschau des Akteninhaltes davon aus, dass der Beschwerdeführer den angegebenen Fluchtgrund nicht glaubhaft machen konnte; dies aus folgenden Erwägungen:

Der Beschwerdeführer hat bei seinen Einvernahmen, insbesondere in der Gegenüberstellung, der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 13.04.2018 und der Einvernahme im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 26.11.2019 in wesentlichen Punkten nicht nachvollziehbare, oberflächliche und unplausible Angaben gemacht hat.

Zudem wird die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers durch seine widersprüchlichen Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen erschüttert, dies zeigt sich insbesondere in seinen Angaben zu seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, vor allem aber in seinen Angaben zu seiner Ehe. So führte er auf detaillierte Frage und

Nachfrage des erkennenden Richters in der mündlichen Verhandlung aus, dass die Scheidung 2014 gewesen sei, obwohl er im Rahmen des Administrativverfahrens die Kopie eines Schriftstückes vorgelegt hat, aus dem hervorgeht, dass die Scheidung am 16.04.2016 gewesen sei.

Der Beschwerdeführer konnte auch nicht nachvollziehbar darlegen, weshalb er, da er ja laut eigenen Angaben wegen seiner homosexuellen Orientierung aus Gambia geflohen war, nicht nach seiner Ankunft um Asyl angesucht hat, wie der nachfolgende Auszug aus der Niederschrift der mündlichen Verhandlung zeigt:

"RI: Sie sind mit einem Studentenvisum am 01.10.2016 ins Bundesgebiet eingereist. Weshalb haben Sie nach ihrer Ankunft im Bundesgebiet nicht um Asyl angesucht?

BF: Als ich nach Österreich kam, da war das eine neue Gesellschaft für mich, in der mich keiner kannte. Ich wusste nichts über Asyl und ich fühlte mich hier sicher.

RI: Können Sie mir erklären, weshalb Sie nach Ablauf ihrer Aufenthaltsbewilligung nach Norwegen gereist sind und dort um Asyl angesucht haben?

BF: Als ich dort war habe ich meinen "Boyfriend" besucht. Wie ich auch schon erzählt habe. Als ich dort war, war mein Visum noch nicht abgelaufen. Gegen Ende der Frist ging ich zur Polizei und erklärte ihnen, dass ich homosexuell bin und nicht in meine Heimat zurückkann. Sie gaben mir den Rat, hier in Österreich um Asyl anzusuchen.

RI: Wann sind Sie nach Norwegen gereist?

BF: Es war im September, aber ich weiß den Tag nicht mehr genau.

RI: Weshalb haben Sie damals nicht in Österreich um Asyl angesucht, warum erst nach Ihrer Rückführung aus Norwegen?

BF: Als ich hierherkam, wusste ich nicht wie und wo ich um Asyl ansuchen kann. Ich kannte mich hier nicht aus. Mit meinem Visum fühlte ich mich sicher. Ich wusste, dass Homosexuelle hier frei leben können. Ich bin nach Norwegen gefahren um meinen "Boyfriend" zu besuchen und nicht um Asyl anzusuchen.

RI: Erklären Sie mir bitte, Ihr Aufenthaltstitel war bis 17.09.2017 gültig. Sie sind am 27.09.2017 nach Norwegen ausgereist sind. Erklären Sie mir, warum Sie der Meinung sind, dass Ihre Aufenthaltsbewilligung noch aufrecht war, als Sie nach Norwegen sind?

BF: Ich möchte sage, dass mein Visum schon noch gültig war. Ich wurde sogar kontrolliert. Der Zoll kam in den Zug und man bat mich mit hinaus zu kommen. Sie haben meine Dokumente angeschaut und gesagt, dass alles in Ordnung sei. Dann haben sie noch einen Drogentest mit mir gemacht, bei dem ich meinen Urin abgeben musste. Man hat mir bestätigt, dass keinerlei Drogen festgestellt wurden. Ich habe ihnen auch gesagt, dass ich nach Norwegen fahre um meinen "Boyfriend" zu treffen."

(...)

"RI: Sie haben eine mehrjährige Schulausbildung. Sie haben als Assistent in einem Krankenhaus gearbeitet. Sie haben als Rezeptionist in einem Hotel gearbeitet. Ich kann also davon ausgehen, dass Sie eine höhergradige Schul- und Ausbildung haben. Es muss Ihnen demnach klar gewesen sein, dass es sich bei der Aufenthaltsbewilligung um eine befristete Aufenthaltsbewilligung für das Bundesgebiet der Republik Österreich handelt und dass Sie nach dem Ablauf der Aufenthaltsbewilligung wieder in Ihren Heimatstaat zurückkehren müssen. Erklären Sie mir bitte, warum Sie erst mehr als ein Jahr nach Ihrer Einreise um Asyl in Österreich angesucht haben?

BF: Trotz meiner Ausbildung war das ja ein neues Land für mich. Alles war neu hier. Ich wusste wirklich nichts über die rechtlichen Verfahren die ich beachten musste um Asyl zu bekommen. Als mein Visum in Kürze ablief und mein Leben in Gefahr war, habe ich mich den Behörden anvertraut."

Auch seine Angaben hinsichtlich des Haftbefehls und wann und wie er davon Kenntnis erlangt haben will, lassen die Nachvollziehbarkeit und Glaubwürdigkeit vermissen, auch seine dahingehenden Erklärungsversuche, sind weder schlüssig noch glaubhaft, wie der nachfolgende Auszug aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung belegt:

"RI: Wann haben Sie von Ihrem Onkel von dem gegen Sie vorliegenden Haftbefehl erfahren, und wie haben Sie es erfahren?

BF: Nach meinem Studium hat mein Onkel mir gesagt, dass er einen Haftbefehl für mich erhalten habe. Es gehe darin um den letzten Vorfall mit dem jungen Mann in meinem Zimmer. Ich habe ihm gesagt, dass es mir egal sei, weil ich mich jetzt in einem sicheren Land befinde. Als ich um Asyl angesucht habe, hat mir meine Anwältin gesagt, dass ich mir diesen Haftbefehl schicken lassen soll, das habe ich auch gemacht.

RI: Wie hat Ihr Onkel mit Ihnen Kontakt aufgenommen, um Ihnen das mitzuteilen?

BF: Er hat mich angerufen.

RI: Wieso hat er Sie deshalb nicht früher angerufen?

BF: Er wusste ja, dass ich wegen dem Studium hierhergereist bin und vielleicht wollte er nicht, diesen Druck auf mich ausüben. Er wusste, was ich durchgemacht habe. Er dachte, dass ich mich in einem sicheren Land befinde. Wenn ich in Gambia gewesen wäre, dann hätte er mir das noch am selben Tag mitgeteilt.

RI: Wieso hat Ihr Onkel fast ein Jahr lang gewartet, um Ihnen von diesem Haftbefehl zu erzählen?

BF: Wie ich gesagt habe, ich war nicht in Gambia. Er dachte, dass ich hier sicher bin und hat wohl gedacht, dass es nicht so wichtig sei. Außerdem wollte er mich damit nicht belasten."

(...)

"RI: Wie hat Ihr Onkel von diesem Haftbefehl Kenntnis erlangt?

BF: Sie haben ihm diesen zugeschickt.

RI: Es ist nicht nachvollziehbar, dass die Polizei Ihrem Onkel einen Haftbefehl übergeben sollte, der auf Sie ausgestellt ist, was sollte das für einen Sinn haben? Erklären Sie mir das?

BF: Die Polizeistation und mein Haus sind ungefähr 10 Minuten voneinander entfernt. Sie haben ihm das Dokument einfach gebracht. Manchmal rufen sie die Leute auch an und sagen, dass man ein Dokument abholen soll."

Grundsätzlich ist ein Verfolgungsschicksal von einem Antragsteller glaubhaft darzulegen. Einem Asylwerber obliegt es, bei den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen und Verhältnissen, von sich aus eine Schilderung zu geben, die geeignet ist, seinen Asylanspruch lückenlos zu tragen und er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern. Die Behörde muss somit die Überzeugung von der Wahrheit des von einem Asylwerber behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung herleitet. Es kann zwar durchaus dem Asylwerber nicht die Pflicht auferlegt werden, dass dieser hinsichtlich asylbegründeter Vorgänge einen Sachvortrag zu Protokoll geben muss, der auf Grund unumstößlicher Gewissheit als der Wirklichkeit entsprechend gewertet werden muss, die Verantwortung eines Antragstellers muss jedoch darin bestehen, dass er bei tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit die Ereignisse schildert.

Der Beschwerdeführer berichtete aber auch nicht von sich aus über die Geschehnisse im Rahmen einer narrativen und konkludenten Wiedergabe, so wie eben Menschen berichten, welche das Erzählte tatsächlich erlebt haben. Diese Feststellung kann insofern getroffen werden, als es aus der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts notorisch ist, dass detailreiche Aussagen mit Realkennzeichen in der Regel für die Glaubwürdigkeit des entsprechenden Vortrages sprechen. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Menschen über persönlich Erlebtes detailreich, unter Angabe der eigenen Gefühle und unter spontaner Rückerinnerung an unwesentliche Details und Nebenumstände berichten. Beim Erzählen der eigenen Lebensgeschichte ist zu erwarten, dass der Erzählende nicht nur Handlungsabläufe schildert, sondern sich selbst in die Schilderung einbaut; dass eigene Emotionen, Erlebniswahrnehmung und Verhalten zu erklären versucht werden; dass Dialoge und Interaktionen mit anderen Personen geschildert werden. Dies gilt insbesondere bei derart prägenden Ereignissen, die so gravierend auf die Lebenssituation eines Menschen einwirken, dass dieser sich letztlich veranlasst sieht, sein Heimatland zu verlassen.

Auch seine Angaben hinsichtlich der Frage, woher die Polizei von dieser Party gewusst haben soll, blieben im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vage, oberflächlich und nicht nachvollziehbar, wie der nachfolgende Auszug aus dem Verhandlungsprotokoll belegt:

"RI: Woher hat die Polizei von dieser Party gewusst?

BF: Das war auch für uns eine Frage. In Gambia ist es so, dass man jede Sim-Karte registrieren lassen muss. So hat der Telefonanbieter Kontrolle über die gesamte Kommunikation. Ich bin überzeugt, dass es diese SMS war, wo alles begonnen hat.

RI: Sie wollen mir sagen, dass der Telefonanbieter sämtliche Nachrichten liest und beurteilt und im Fall des Falles an die Polizei weiterleitet?

BF: Ich meine, es könnte sein, dass der Betreiber uns angezeigt hat. Es könnte natürlich auch sein, dass uns irgendjemand anderes angezeigt hat.

RI: Wer könnte dieser jemand anderes sein?

BF: In Gambia sind alle gegen Homosexuelle. Wir haben heimliche Beziehungen, damit keiner davon erfährt. Es gibt auch Leute, die anderen nachspionieren, damit sie etwas finden, das sie anzeigen können. Die Gesellschaft akzeptiert uns einfach nicht. Ich weiß nicht wer das getan hat. Ich kann nicht sagen, ob es die Telefongesellschaft oder jemand anderes war."

Auch hinsichtlich seiner weiteren Ausführungen, insbesondere zu den beteiligten Personen, verharrte der Beschwerdeführer in einer wortkargen Darlegung der Eckpunkte einer Schilderung, die Antworten auf die gestellten Fragen waren grundsätzlich detailarm und oberflächlich. So konnte der Beschwerdeführer keine detaillierten Angaben zu den Personen machen, die die in die Organisation der Party involviert gewesen sein sollten, obwohl er noch im Rahmen der Einvernahmen im Administrativverfahren wiederholt ausgeführt hat, dass er und Bekannte von ihm eine Party für Homosexuelle organisieren wollten (AS 41), bzw. dass er mit anderen diese Party organisiert habe (AS 249). Im Rahmen der mündlichen Verhandlung führte er einmal an, dass er und Freunde diese Party organisiert hätten, um später wie folgt auszuführen:

"RI: Von wem haben Sie diese SMS bekommen?

BF: In Senegambia gibt es keinen Platz wo sich Homosexuelle treffen können. So haben wir uns einfach an einem bestimmten Ort getroffen und die Telefonnummern ausgetauscht. Der Organisator der Party hat die SMS geschickt.

RI: Wie hat dieser geheißen?

BF: Er hieß XXXX. Ich kenne ihn nur als XXXX."

(....)

"RI: Wie viele Personen waren eigentlich bei dieser Party eingeladen?

BF: Es ist eine große Gruppe von Leuten. Ich weiß nicht genau, wie viele. Ich habe aber nach meiner Inhaftierung erfahren, dass auch drei andere Leute von der Polizei gesucht werden.

RI: Wer waren die drei Leute, die ebenfalls gesucht werden?

BF: Sie waren Teil des Programmes in Senegambi

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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