TE Bvwg Erkenntnis 2020/1/23 I406 2014786-4

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.01.2020
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Entscheidungsdatum

23.01.2020

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8
AVG §68 Abs1
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art. 133 Abs4
EMRK Art. 2
EMRK Art. 3
EMRK Art. 8
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1a
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

I406 2014786-4/6E

Im NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard KNITEL als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehörigkeit Nigeria, vertreten durch RA Edward W. DAIGNEAULT, Lerchenfelder Gürtel 45/11, 1160 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.11.2019, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Nigerias, reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein und stellte am 01.11.2014 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Als Fluchtgrund brachte er zusammengefasst vor, er habe sein Dorf etwa fünf Monate zuvor verlassen müssen, da sein Onkel väterlicherseits und die anderen Dorfbewohner ihn und seinen Bruder vertrieben hätten, nach dem Tod seiner Eltern sei der Onkel hinter ihm und seinem Bruder her gewesen und habe sie hinauswerfen und töten wollen, damit ihm das ganze Erbe des Vaters gehöre.

Dieser Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA; belangte Behörde) vom 13.11.2014, Zl. XXXX, abgewiesen. Die belangte Behörde schenkte dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers keinen Glauben. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.01.2015, Zl. I403 2014786-1/5E, als unbegründet abgewiesen.

Am 19.01.2015 wurde dem Beschwerdeführer der vorgesehene Abschiebetermin mitgeteilt.

2. Am 19.02.2015 stellte er einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, den er zusammengefasst damit begründete, homosexuell zu sein.

Mit Bescheid vom 11.08.2017, Zl. XXXX, wies die belangte Behörde diesen Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz als unbegründet ab und erließ gegen ihn eine mit einem zehnjährigen Einreiseverbot verbundene Rückkehrentscheidung. Mit Erkenntnis vom 11.01.2018, I419 2014786-2/4E, wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet ab.

3. Der Beschwerdeführer stellte am 21.03.2018 einen dritten Antrag auf Zuerkennung internationalen Schutzes und gab zu seinen Fluchtgründen an, dass er Angst davor habe, in Nigeria zu sterben, da er krank sei und in Nigeria keine Medikamente bekommen würde. Er habe die Diagnose vor zwei Monaten von seinem Arzt erhalten, wisse allerdings nicht, wie lange er diese Krankheit schon habe.

Am 12.04.2018 und am 16.05.2018 wurde der Beschwerdeführer von einer Ärztin für Allgemeinmedizin, Psychosomatische und Psychotherapeutische Medizin als allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige untersucht. Die Untersuchung ergab, dass eine paranoide Schizophrenie kritisch zu hinterfragen sei, jedoch eine Psychose nicht auszuschließen sei.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.06.2018, Zl. XXXX wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) bzw. des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Die belangte Behörde führte aus, dass eine Krankheit laut GFK keinen Grund für einen Flüchtlingsstatus darstelle.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.03.2019, Zl. I421 2014786-3/6E, wurde die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Das Bundesverwaltungsgericht begründete seine Entscheidung damit, dass der Beschwerdeführer keine entscheidungsrelevanten neuen Fluchtgründe vorgebracht und sich die Situation in Nigeria nicht entscheidungswesentlich verändert habe. Es sei nicht auszuschließen, dass der Beschwerdeführer an einer Psychose leide, jedoch sei er örtlich, zeitlich und situativ orientiert. Insgesamt befinde sich der Beschwerdeführer nicht in einem derart schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und zudem in Nigeria nicht behandelbaren Zustand der Erkrankung. Die Krankheit, an der der Beschwerdeführer leide, sei auch in seinem Heimatstaat behandelbar, die von ihm benötigten Wirkstoffe bzw. Medikamente seien auch in Nigeria verfügbar.

4. Am 03.05.2019 stellte der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Eine am selben Tag durchgeführte Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes wurde nach Rücksprache mit dem BFA abgebrochen, weil der Beschwerdeführer weder auf eine Frage antworten noch dem Gespräch folgen konnte. Eine Vertrauensperson legte ein medizinisches Gutachten des XXXX vom 30.04.2019 vor, demzufolge der Beschwerdeführer dort seit März 2018 mit der Diagnose Paranoide Schizophrenie (ICD-10: F20.00) in Behandlung stehe.

5. Am 15.07.2019 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Zu seinem Gesundheitszustand erklärte er, an Schizophrenie zu leiden und dagegen ein Medikament zu nehmen. Der Beschwerdeführer konnte laut Einvernahmeprotokoll der Einvernahme nur beschränkt folgen. Er wirkte teilweise teilnahmslos und konnte grundsätzliche Angaben zu seiner Person und zu seinem Wohnort machen. Asylrelevante Fragen zu seiner Fluchtroute und zu seinem Fluchtgrund konnte er nicht nachvollziehbar beantworten. Er gab zu seinem Fluchtgrund an, dass "dieser Mann", der ihm seinen Kopf immer abnehme und nicht zurückgebe, in seinem Leben immer präsent sei. Dieser Mann verfolge ihn seit einem Jahr, der Beschwerdeführer fürchte ihn und er sage nein zu ihm.

6. Am 24.07.2019 fand eine neuerliche niederschriftliche Einvernahme des aus der JA XXXX vorgeführten Beschwerdeführers statt. Er erklärte neuerlich, in ärztlicher Behandlung zu stehen und Medikamente zu nehmen, aber vergessen zu haben, welche. Der Beschwerdeführer erklärte sich mit einer Einsichtnahme des BFA in die Krankenunterlagen der JA XXXX einverstanden.

7. Am 05.11.2019 fand eine weitere niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers statt. Dabei wurden ihm die im rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.03.2019, Zl. I421 2014786-3/6E, getroffenen Feststellungen zu seinem Gesundheitszustand vorgehalten. Er erklärte, hierzu keine Stellungnahme abgeben zu wollen und auch keine anderen Beweismittel seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung vorlegen zu können. Der Beschwerdeführer wurde hinsichtlich des § 68 AVG belehrt. Er erklärte, sämtliche Gründe, die ihn veranlasst haben, sein Heimatland zu verlassen, vollständig geschildert zu haben. Er verzichtete auf die ihm eingeräumte Möglichkeit, in die Länderfeststellungen des BFA zu Nigeria Einsicht und dazu Stellung zu nehmen.

8. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid der belangten Behörde vom 06.11.2019, Zl. XXXX, wurde der Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt II.) wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Zugleich erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt V.). Weiters wurde dem Beschwerdeführer keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.).

9. Mit Verfahrensanordnung gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG vom 11.11.2019 wurde dem Beschwerdeführer für ein etwaiges Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.

10. Mit Schriftsatz seiner Rechtsvertretung vom 27.11.2019 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und begründete dies im Wesentlichen mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Es liege entgegen der Auffassung der belangten Behörde eine entscheidungswesentliche Änderung des Sachverhaltes vor. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers komme Asylrelevanz zu. Der Beschwerdeführer habe sich erneut auf seine psychische Erkrankung bezogen, für welche in Nigeria keine adäquate Behandlungsmöglichkeit bestehe. Dabei habe er einen Befund der Psychosozialen Dienste Wien vorgelegt, in dem um die Anregung einer Erwachsenenvertretung angesucht werde. Weiters sei festgehalten worden, dass eine antipsychotische Medikation lebenslang notwendig sei und der Beschwerdeführer sich nicht ohne Schaden für sich selbst um seine Angelegenheiten kümmern könne. Der Bescheid sei aufgrund der Nichtunterstützung durch einen Erwachsenenvertreter (eine Anregung an das Pflegschaftsgericht sei unterlassen worden) auch mit Verfahrensfehlern belastet.

11. Beschwerde und Bezug habender Akt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 28.11.2019 vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Der unter Punkt I. beschriebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:

1.1 Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Nigerias und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Er ist kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu. Seine Identität steht nicht fest.

Er ist ledig, volljährig, Angehöriger der Volksgruppe der Igbo und bekennt sich zum christlichen Glauben. Seine Muttersprache ist Englisch.

Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein und hält sich dort seit mindestens 01.11.2014 auf.

Ein am selben Tag gestellter Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.01.2015 in zweiter Instanz rechtskräftig negativ entschieden. Zwei weitere Anträge des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 19.02.2015 und vom 21.03.2018 wurden in weiterer Folge rechtskräftig ab- bzw. zurückgewiesen. Trotz rechtskräftigem Abschluss des Vorverfahrens mit 06.03.2019 kam er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und stellte am 03.05.2019 seinen vierten, verfahrensgegenständlichen Asylantrag, um seinen Aufenthalt im Bundesgebiet zu legalisieren.

Gegen den Beschwerdeführer besteht eine aufrechte Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem 10-jährigen Einreiseverbot.

Es ist nicht auszuschließen, dass der Beschwerdeführer an einer Psychose leidet, er ist aber sowohl örtlich, zeitlich als auch situativ orientiert. Das zuständige Strafgericht sah sich im Verlauf der Verhandlung im Rahmen des jüngsten Strafverfahrens des Beschwerdeführers am 06.11.2019 - somit einen Tag vor der Einvernahme durch die belangte Behörde, die dem angefochtenen Bescheid voranging, - nicht zur Bestellung eines Erwachsenenvertreters veranlaßt. Insgesamt befindet sich der Beschwerdeführer nicht in einem derart schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und zudem in Nigeria nicht behandelbaren Zustand der Erkrankung. Die Krankheit, an der der Beschwerdeführer leidet, ist auch in seinem Heimatstaat behandelbar, die von ihm benötigten Wirkstoffe bzw. Medikamente sind auch in Nigeria verfügbar.

In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keine familiären oder verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte und über kein schützenswertes Privat- und Familienleben.

Es konnte gegenüber dem Vorverfahren hinsichtlich seiner Integration keine maßgebliche Änderung, die für die Annahme einer hinreichenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sprechen würde, festgestellt werden.

Der Beschwerdeführer ist im Bundesgebiet strafrechtlich in Erscheinung getreten. Im Strafregister der Republik Österreich scheinen die folgenden Verurteilungen auf:

01) LG XXXX vom 09.02.2015 RK 12.02.2015

§§ 27 (1) Z 1 1. Fall, 27 (1) Z 1 2. Fall, 27 (2) SMG

§ 15 StGB §§ 27 (1) Z 1 8. Fall, 27 (3) SMG

Datum der (letzten) Tat 03.01.2015

Freiheitsstrafe 6 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre

Junge(r) Erwachsene(r)

zu LG XXXX RK 12.02.2015

Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre

LG XXXX vom 24.07.2015

zu LG XXXX RK 12.02.2015

Bedingte Nachsicht der Strafe wird widerrufen

LG XXXX vom 06.11.2019

02) LG XXXX vom 24.07.2015 RK 28.10.2015

§ 27 (1) Z 1 1. u 2. Fall SMG

§§ 27 (1) 8. Fall, 27 (3) SMG § 15 StGB

Datum der (letzten) Tat 18.06.2015

Freiheitsstrafe 15 Monate, davon Freiheitsstrafe 10 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre

Junge(r) Erwachsene(r)

zu LG XXXXRK 28.10.2015

Unbedingter Teil der Freiheitsstrafe vollzogen am 18.11.2015

LG XXXX vom 29.12.2015

zu LG XXXX RK 28.10.2015

Der bedingt nachgesehene Teil der Freiheitsstrafe wird widerrufen

LG XXXX vom 11.02.2016

zu LG XXXXRK 28.10.2015

(Teil der) Freiheitsstrafe nachgesehen, bedingt, Probezeit 3 Jahre

LG XXXX vom 19.10.2018

03) LG XXXX vom 11.02.2016 RK 11.02.2016

§§ 27 (1) Z 1 1. Fall, 27 (1) Z 1 2. Fall, 27 (2) SMG

§§ 27 (1) Z 1 7. Fall, 27 (1) Z 1 8. Fall, 27 (3) SMG § 15 StGB

Datum der (letzten) Tat 19.01.2016

Freiheitsstrafe 10 Monate

Junge(r) Erwachsene(r)

zu LG XXXX RK 11.02.2016

(Teil der) Freiheitsstrafe nachgesehen, bedingt, Probezeit 3 Jahre

LG XXXX vom 19.10.2018

zu LG XXXX RK 11.02.2016

Bedingte Nachsicht wird widerrufen

LG XXXX vom 06.11.2019

04) LG XXXX vom 22.02.2017 RK 28.02.2017

§§ 223 (2), 224 StGB

Datum der (letzten) Tat 23.06.2016

Freiheitsstrafe 6 Monate

Junge(r) Erwachsene(r)

Vollzugsdatum 17.11.2017

05) LG XXXXvom 06.11.2019 RK 06.11.2019

§§ 27 (1) Z 1 8. Fall, 27 (3), 27 (5) SMG

§§ 28 (1) 1. Fall, 28 (1) 2. Fall, 28 (2), 28 (4) 2. Fall SMG

Datum der (letzten) Tat 01.07.2019

Freiheitsstrafe 15 Monate

Der Beschwerdeführer bezieht keine Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung und befindet sich seit 01.07.2019 neuerlich in Strafhaft.

1.2 Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers

Der erste Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 01.11.2014 wurde mit Bescheid des BFA vom 13.11.2014, Zl. XXXX, abgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Erkenntnis vom 09.01.2015, Zl. I403 2014786-1/5E, als unbegründet ab.

Der Beschwerdeführer stellte am 19.02.2015 einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des BFA vom 11.08.2017, Zl. XXXX, und in weiterer Folge mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.01.2018, Zl. I419 2014786-2/4E als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung samt auf die Dauer von zehn Jahren befristetem Einreiseverbot ausgesprochen.

Ein dritter Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des BFA vom 21.06.2018, Zl. XXXX wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und eine dagegen erhobene Beschwerde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.03.2019, Zl. I421 2014786-3/6E, als unbegründet abgewiesen.

Am 03.05.2019 stellte der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen vierten Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 06.11.2019, Zl. XXXX, hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) wegen entschiedener Sache nach § 68 AVG zurückgewiesen.

Zwischen der Rechtskraft des vorangegangenen Asylverfahrens und der Zurückweisung des gegenständlichen Folgeantrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache mit Bescheid vom 06.11.2019 ist keine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten.

Der Beschwerdeführer brachte im gegenständlichen Asylverfahren keine entscheidungsrelevanten neuen Fluchtgründe vor, welche nach rechtskräftigem Abschluss seines Vorverfahrens entstanden wären. Auch amtswegig hat sich kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt ergeben.

Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände kann nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Nigeria für den Beschwerdeführer eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Der Beschwerdeführer wird im Falle seiner Rückkehr nach Nigeria mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein.

1.3 Zu den Feststellungen zur Lage in Nigeria

Die individuelle Situation für den Beschwerdeführer hinsichtlich seines Herkunftsstaates Nigeria hat sich seit Rechtskraft der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.03.2019, Zl. I421 2014786-3/6E - in welcher unter Berücksichtigung seiner schon damals vorgebrachten psychischen Erkrankung geprüft und festgestellt wurde, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat für ihn keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde -nicht in einem Umfang verändert, der auf eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes schließen lässt. Auch die Rechtslage blieb, soweit entscheidungsrelevant, unverändert. Es wurden zwischenzeitlich auch keine Anhaltspunkte dafür bekannt, wonach die Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat Nigeria unzulässig wäre.

Die wesentlichen Feststellungen lauten:

Das politische System Nigerias orientiert sich stark am System der Vereinigten Staaten; in der Verfassungswirklichkeit dominieren der Präsident und die ebenfalls direkt gewählten Gouverneure. Die lange regierende People¿s Democratic Party (PDP) musste nach den Wahlen 2015 erstmals seit 1999 in die Opposition; seither ist die All Progressives¿ Congress (APC) unter Präsident Muhammadu Buhari an der Macht.

In Nigeria herrscht keine Bürgerkriegssituation, allerdings sind der Nordosten, der Middle Belt und das Nigerdelta von Unruhen und Spannungen geprägt. Für einzelne Teile Nigerias besteht eine Reisewarnung, insbesondere aufgrund des hohen Entführungsrisikos.

Im Norden und Nordosten Nigerias hat sich die Sicherheitslage verbessert; in den ländlichen Teilen der Bundesstaaten Borno, Yobe und Adamawa kommt es aber weiterhin zu Anschlägen der Boko Haram. Es gelang den Sicherheitskräften zwar, Boko Haram aus den meisten ihrer Stellungen zu vertreiben, doch war es kaum möglich, die Gebiete vor weiteren Angriffen durch die Islamisten zu schützen. Der nigerianischen Armee wird vorgeworfen, im Kampf gegen Boko Haram zahlreiche Menschenrechtsverletzungen begangen zu haben; die von Präsident Buhari versprochene Untersuchung blieb bisher aber folgenlos.

Das Nigerdelta (Bundesstaaten Ondo, Edo, Delta, Bayelsa, Rivers, Imo, Abia, Akwa Ibom und Cross River) ist seit Jahren von gewalttätigen Auseinandersetzungen und Spannungen rund um die Verteilung der Einnahmen aus den Öl- und Gasreserven geprägt. Von 2000 bis 2010 agierten in der Region militante Gruppen, die durch ein im Jahr 2009 ins Leben gerufene Amnestieprogramm zunächst beruhigt wurden. Nach dem Auslaufen des Programmes Ende 2015 brachen wieder Unruhen aus, so dass eine weitere Verlängerung beschlossen wurde. Die Lage hat sich seit November 2016 wieder beruhigt, doch bleibt sie volatil. Insbesondere haben Angriffe auf die Ölinfrastrukturen in den letzten zwei Jahren wieder zugenommen. Abgelegene Gebiete im Nigerdelta sind teils auch heute noch unter der Kontrolle separatistischer und krimineller Gruppen.

In Zentralnigeria (Middle Belt bzw. Jos Plateau) kommt es immer wieder zu lokalen Konflikten zwischen ethnischen, sozialen und religiösen Gruppen. Der Middle Belt bildet eine Brücke zwischen dem vorwiegend muslimischen Nordnigeria und dem hauptsächlich christlichen Süden. Der Ursprung dieser Auseinandersetzungen, etwa zwischen (überwiegend muslimischen nomadischen) Hirten und (überwiegend christlichen) Bauern, liegt oft nicht in religiösen Konflikten, entwickelt sich aber häufig dazu.

Die Justiz Nigerias hat ein gewisses Maß an Unabhängigkeit und Professionalität erreicht, doch bleibt sie politischem Einfluss, Korruption und einem Mangel an Ressourcen ausgesetzt. Eine systematisch diskriminierende Strafverfolgung ist nicht erkennbar, doch werden aufgrund der herrschenden Korruption tendenziell Ungebildete und Arme benachteiligt. Das Institut der Pflichtverteidigung gibt es erst in einigen Bundesstaaten. In insgesamt zwölf nördlichen Bundesstaaten wird die Scharia angewendet, Christen steht es aber frei, sich einem staatlichen Gerichtsverfahren zu unterwerfen. Der Polizei, die durch geringe Besoldung und schlechte Ausrüstung eingeschränkt ist, wird oftmals die Armee zur Seite gestellt. Insgesamt ist trotz der zweifelsohne vorhandenen Probleme im Allgemeinen davon auszugehen, dass die nigerianischen Behörden gewillt und fähig sind, Schutz vor nichtstaatlichen Akteuren zu bieten. Problematisch ist aber insbesondere, dass Gefangene häufig Folterung und Misshandlung ausgesetzt sind. Disziplinarrechtliche oder strafrechtliche Folgen hat dies kaum. Die Bedingungen in den Haftanstalten sind hart und lebensbedrohlich. Nigeria hält an der Todesstrafe fest, diese ist seit 2006 de facto ausgesetzt, wobei es in den Jahren 2013 und 2016 in Edo State aber zu einzelnen Hinrichtungen gekommen war. Die Regierung Buharis hat der Korruption den Kampf erklärt, doch mangelt es ihr an effektiven Mechanismen.

Die Menschenrechtssituation in Nigeria hat sich in den letzten 20 Jahren verbessert, schwierig bleiben aber die allgemeinen Lebensbedingungen. Die Versammlungsfreiheit ist verfassungsrechtlich garantiert, wird aber gelegentlich durch das Eingreifen von Sicherheitsorganen bei politisch unliebsamen Versammlungen eingeschränkt. Die politische Opposition kann sich aber grundsätzlich frei betätigen; es gibt auch keine Erkenntnisse über die Verfolgung von Exilpolitikern durch die nigerianische Regierung. Gelegentlich gibt es aber, vor allem bei Gruppen mit sezessionistischen Zielen, Eingriffe seitens der Staatsgewalt. Dabei ist insbesondere die Bewegung im Süden und Südosten Nigerias zu nennen, die einen unabhängigen Staat Biafra fordert. Dafür treten sowohl das Movement for the Actualisation of the Sovereign State of Biafra (MASSOB) und die Indigenous People of Biafra (IPOB) ein. Seit der Verhaftung des Leiters des inzwischen verbotenen Radiosenders "Radio Biafra" im Oktober 2015 kommt es vermehrt zu Demonstrationen von Biafra-Anhänger, gegen die laut verschiedenen Berichten, unter anderem von Amnesty International, von den nigerianischen Sicherheitskräften mit Gewalt vorgegangen worden sein soll.

Im Vielvölkerstaat Nigeria ist Religionsfreiheit einer der Grundpfeiler des Staatswesens. Etwa 50% der Bevölkerung sind Muslime, 40 bis 45% Christen und der Rest Anhänger von Naturreligionen. Im Norden dominieren Muslime, im Süden Christen. Religiöse Diskriminierung ist verboten. In der Praxis bevorzugen die Bundesstaaten aber in der Regel die jeweils durch die lokale Mehrheitsbevölkerung ausgeübte Religion. Insbesondere in den Scharia-Staaten ist die Situation für Christen sehr schwierig. Die Toleranz zwischen den Glaubensgemeinschaften ist nur unzureichend ausgeprägt, mit Ausnahme der Yoruba im Südwesten Nigerias, unter denen auch Ehen zwischen Christen und Muslimen verbreitet sind. Speziell in Zentralnigeria kommt es zu lokalen religiösen Auseinandersetzungen, die auch zahlreiche Todesopfer gefordert haben. In Nigeria gibt es auch noch Anhänger von Naturreligionen ("Juju"); eine Verweigerung der Übernahme einer Rolle als Priester kann schwierig sein, doch wird dies nicht als Affront gegen den Schrein empfunden und sind auch keine Fälle bekannt, in denen dies zu einer Bedrohung geführt hätte. Im Süden Nigerias sind auch Kulte und Geheimgesellschaften vorhanden; insbesondere im Bundesstaat Rivers überschneiden sich Kulte häufig mit Straßenbanden, kriminellen Syndikaten etc. Mafiöse Kulte prägen trotz ihres Verbotes das Leben auf den Universitäten; es wird auch über Menschenopfer berichtet.

Insgesamt gibt es (je nach Zählweise) mehr als 250 oder 500 Ethnien in Nigeria. Die wichtigsten sind die Hausa/Fulani im Norden, die Yoruba im Südwesten und die Igbo im Südosten. Generell herrscht in Nigeria Bewegungsfreiheit und ist Diskriminierung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Ethnie verboten. Allerdings diskriminieren Gesetze jene ethnischen Gruppen, die am jeweiligen Wohnort nicht eigentlich indigen sind. So werden etwa Angehörige der Volksgruppe Hausa/Fulani im Bundesstaat Plateau diskriminiert.

Generell besteht aufgrund des fehlenden Meldewesens in vielen Fällen die Möglichkeit, Verfolgung durch Umzug in einen anderen Teil des Landes auszuweichen. Dies kann aber mit gravierenden wirtschaftlichen und sozialen Problemen verbunden sein, wenn man sich an einen Ort begibt, in dem keinerlei Verwandtschaft oder Bindung zur Dorfgemeinschaft besteht.

Nigeria verfügt über sehr große Öl- und Gasvorkommen, der Großteil der Bevölkerung ist aber in der Landwirtschaft beschäftigt. Abgesehen vom Norden gibt es keine Lebensmittelknappheit. Mehr als zwei Drittel der Bevölkerung leben in absoluter Armut. Offizielle Arbeitslosenstatistiken gibt es nicht, allerdings gehen verschiedene Studien von einer Arbeitslosigkeit von 80% aus. Die Großfamilie unterstützt beschäftigungslose Angehörige. Es kann allgemein festgestellt werden, dass eine nach Nigeria zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird und ihre existentiellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern kann, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird.

Die medizinische Versorgung ist mit jener in Europa nicht vergleichbar, sie ist vor allem im ländlichen Bereich problematisch. Leistungen der Krankenversicherung kommen nur etwa 10% der Bevölkerung zugute. In den Großstädten ist eine medizinische Grundversorgung zu finden, doch sind die Behandlungskosten selbst zu tragen. Medikamente sind verfügbar, können aber teuer sein.

Insgesamt gibt es für die inzwischen annähernd 200 Millionen Einwohner 100 Hospitäler mit psychiatrischer Abteilung (VAÖB 23.1.2019). Laut anderen Angaben gibt es psychiatrische Abteilungen in 15 Universitätskliniken, acht staatlichen psychiatrischen Spitälern und sechs Allgemeinen Spitälern sowie 15 psychiatrischen Privatkrankenhäusern (WPA o.D.). Das in Lagos befindliche Federal Neuro Psychiatric Hospital Yaba bietet sich als erste Anlaufstelle für die Behandlung psychisch kranker Rückkehrer an. Die Kosten für einen Empfang durch ein medizinisches Team direkt am Flughafen belaufen sich auf ca. 195.000 Naira (ca. 570 Euro). Zudem ist an diesem Krankenhaus auch die stationäre Behandlung psychischer Erkrankungen mit entsprechender Medikation möglich.

Besondere Probleme für abgeschobene Asylwerber nach ihrer Rückkehr nach Nigeria sind nicht bekannt. Das "Decree 33", das eine Doppelbestrafung wegen im Ausland begangener Drogendelikte theoretisch ermöglichen würde, wird nach aktueller Berichtslage nicht angewandt.

Der Beschwerdeführer erstattete kein substantiiertes Vorbringen hinsichtlich einer ihm drohenden Gefährdung in seinem Herkunftsstaat im Falle seiner Rückkehr und ergaben sich auch amtswegig keine diesbezüglichen Hinweise.

Eine nach Nigeria zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt.

Es kann allgemein festgestellt werden, dass der pauschale Hinweis eines Asylwerbers auf die allgemein herrschende Situation in Nigeria nicht ausreicht, um eine Bedrohung iSv Art. 2 EMRK, 3 EMRK oder des Protokolls Nr. 6 oder 13 der EMRK darzustellen.

Es kann daher zusammengefasst festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr keiner lebensbedrohenden Situation überantwortet wird, er selbst hat hinsichtlich einer ihm drohenden Gefährdung in seinem Herkunftsstaat im Falle seiner Rückkehr auch kein substantiiertes Vorbringen erstattet und haben sich auch amtswegig keine Anhaltspunkte dafür ergeben.

Es wurden zwischenzeitlich auch keine Anhaltspunkte dafür bekannt, wonach die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 50 FPG idgF in seinen Heimatstaat Nigeria unzulässig wäre.

2. Beweiswürdigung:

Der erkennende Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:

2.1. Zum Verfahrensgang und zum Sachverhalt:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Einsicht wurde auch genommen in die Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes zu den GZ I403 2014786-1, I419 2014786-2 und I421 2014786-3/6E, und damit zu den Beschwerdeverfahren des vorangegangenen Asylverfahrens. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.

Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid.

Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, die geeignet wären, die von der belangten Behörde getroffene Entscheidung in Frage zu stellen, sodass das Bundesverwaltungsgericht den maßgeblichen Sachverhalt als ausreichend ermittelt und somit entscheidungsreif sieht und sich der vorgenommenen Beweiswürdigung vollumfänglich anschließt.

2.2 Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu seiner Volljährigkeit, seinem Familienstand, seiner Staatsangehörigkeit, seiner Volksgruppenzugehörigkeit und zu seiner Konfession ergeben sich aus seinen entsprechenden Äußerungen gegenüber dem BFA sowie den bereits in den rechtskräftigen Vorverfahren getroffenen Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes.

Da der Beschwerdeführer den österreichischen Behörden keine identitätsbezeugenden Dokumente vorlegen konnte, steht seine Identität nicht zweifelsfrei fest.

Die Feststellung zum Aufenthalt des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet seit mindestens 01.11.2014 ergibt sich aus dem Datum seiner ersten Asylantragsstellung und den Verwaltungsakten in Zusammenschau mit einer eingeholten ZMR-Abfrage. Die Feststellungen zum Ausgang seiner vorangegangenen Asylverfahren ergeben sich unstrittig aus den Verwaltungsakten und den Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes.

Aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.01.2018, Zl. I419 2014786-2/4E und der eingeholten IZR-Auskunft ergibt sich die Feststellung, dass gegen den Beschwerdeführer eine aufrechte mit einem zehnjährigen Einreiseverbot verbundene durchsetzbare Rückkehrentscheidung besteht.

Bereits im rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren hatte der Beschwerdeführer geltend gemacht, an paranoider Schizophrenie zu leiden und entsprechende Befunde vom 08.03.2018 und vom 15.03.2018 vorgelegt. Er wurde am 12.04.2018 und am 16.05.2018 von einer Ärztin für Allgemeinmedizin, Psychosomatische und Psychotherapeutische Medizin als allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige untersucht, welche in ihrer gutachterlichen Stellungnahme vom 21.05.2018 zum Ergebnis kam, dass die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie kritisch zu hinterfragen sei, jedoch eine Psychose nicht auszuschließen sei, wobei der Beschwerdeführer sowohl örtlich, zeitlich als auch situativ orientiert sei. Aktuelle Befunde, aus welchen sich etwas Gegenteiliges ergeben würde, liegen nicht vor. Die fachärztliche Stellungnahme des XXXX vom 30.04.2019 geht vom Vorliegen einer paranoiden Schizophrenie aus und stellt fest, dass der Beschwerdeführer sich psychopathologisch wach, klar und allseits orientiert zeigt. Es bestehe kein Hinweis auf akute Suizidalität, Selbst- oder Fremdgefährdung bei erhaltener Impulskontrolle. Eine engmaschige psychiatrisch-fachärztliche Behandlung und eine antipsychotische Medikation wird für einen weiteren günstigen Krankheitsverlauf als notwendig erachtet.

Wie aus den der Entscheidung zugrunde gelegten Länderberichten und sonstigen Recherchen hervorgeht, ist auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die medizinische Versorgung in Nigeria nicht den gleichen Standard wie in Europa aufweist, dennoch zu konstatieren, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Erkrankung in Nigeria grundsätzlich behandelbar, die vom Beschwerdeführer benötigten Medikamente in Nigeria erhältlich und ihm der Zugang zur medizinischen Versorgung nicht verwehrt wird. Darüberhinaus sind in Nigeria psychiatrische Fachkliniken vorhanden, in denen unter anderem klinische Depressionen, suizidale Tendenzen, Posttraumatische Belastungsstörungen, Schizophrenie und Psychosen behandelt werden.

In der Beschwerde wird geltend gemacht, die belangte Behörde habe es unterlassen, die Bestellung eines Erwachsenenvertreters beim Pflegschaftsgericht anzuregen, obwohl eine solche laut Schreiben derXXXX vom 30.04.2019 indiziert sei. Die belangte Behörde hat jedoch treffend dargelegt, dass der Beschwerdeführer angesichts seines delinquenten Verhaltens nicht so schutzwürdig ist, wie er vorgibt.

So wurde er zuletzt mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 06.11.2019 wegen der Vergehen des gewerbsmäßigen unerlaubten Umganges mit Suchtgiften gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall, § 27 Abs. 3, § 27 Abs. 5 SMG und der Vergehen der Vorbereitung von Suchtgifthandel gem. § 28 Abs. 1 erster Fall, § 28 Abs. 1 zweiter Fall, § 28 Abs. 2, § 28 Abs. 4 zweiter Fall SMG zu einer 15-monatigen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt.

Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer vorschriftswidrig Suchtgift

I.) in einer das 15-fachen der Grenzmenge übersteigenden Menge mit dem Vorsatz erworben und besessen hat, dass dieses in Verkehr gesetzt werde, indem er von einem unbekannten Suchtgiftlieferanten 734,5 Gramm Kokain netto mit zumindest 473,6 Gramm Reinsubstanz Cocain (mithin die 31,57-fache Grenzmenge) für den Weiterverkauf übernahm,

II.) anderen gewerbsmäßig Suchtgift überlassen hat, indem er zwischen dem 10.04.2019 und dem 01.07.2019 in wiederholten Angriffen zumindest 10 Gramm Kokain mit dem Wirkstoff Cocain an nicht mehr ausforschbare Abnehmer veräußerte.

Bei der Strafbemessung mildernd gewertet wurden das Geständnis sowie die Sicherstellung des Suchtgifts, erschwerend hingegen die Vorstrafen, der Rückfall innerhalb offener Probezeit, das Zusammentreffen von zwei Vergehen und die mehrfachen Tatangriffe.

Auch wäre es dem Beschwerdeführer selbst, seiner Vertrauensperson oder seinem Rechtsvertreter jederzeit freigestanden, beim zuständigen Pflegschaftsgericht die Bestellung eines Erwachsenenvertreters anzuregen, hätten sie eine solche tatsächlich für notwendig erachtet, was jedoch - mangels Vorliegens gegenteiliger Hinweise - offensichtlich nicht erfolgt ist.

So sah sich auch - wie bereits festgehalten - das zuständige Strafgericht im Verlauf der Verhandlung im Rahmen des jüngsten Strafverfahrens des Beschwerdeführers am 06.11.2019 - somit einen Tag vor der Einvernahme durch die belangte Behörde, die dem angefochtenen Bescheid voranging, - nicht zur Bestellung eines Erwachsenenvertreters veranlaßt.

Es ist folglich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer jedenfalls keiner akuten Behandlungsbedürftigkeit in Österreich unterliegt und auch keine schwere, lebensbedrohende Erkrankung vorliegt.

Aus den Angaben des Beschwerdeführers leitet sich die Feststellung ab, dass er in Österreich über keinerlei familiäre oder verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte verfügt. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte und angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer zu seinem Privat- und Familienleben plausible Angaben getätigt hat, geht das BFA nachvollziehbar von deren Richtigkeit aus.

Der Beschwerdeführer brachte weder vor der belangten Behörde noch in der gegenständlichen Beschwerde konkrete Angaben vor, welche die Annahme einer umfassenden Integration in sprachlicher, gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht in Österreich rechtfertigen würden. Dies vor allem auch deshalb, da seine spärlichen integrativen Schritte bereits im mit 06.03.2019 rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren einer Interessensabwägung im Sinne des Art 8 EMRK unterzogen wurden.

Im nunmehrigen Verfahren brachte der Beschwerdeführer keine weiteren im letzten Jahr unternommenen Integrationsschritte vor, wobei er zudem einen Großteil der seither verstrichenen Zeit in Strafhaft verbrachte. Aufgrund der Kürze der verstrichenen Zeit kann keinesfalls von einer entscheidungswesentlichen Änderung des Sachverhaltes im Sinne einer nachhaltigen Aufenthaltsverfestigung ausgegangen werden.

Die Feststellung zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 29.11.2019.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer aktuell keine Leistungen aus der Grundversorgung bezieht und sich momentan in Strafhaft befindet, ergibt sich unstrittig aus dem Verwaltungsakt in Zusammenschau mit einem am 29.11.2019 eingeholten Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem des Bundes, sowie einer ZMR-Auskunft.

Die belangte Behörde hat diese Feststellungen korrekt und nachvollziehbar gewürdigt. Aus dem Beschwerdevorbringen sind keine Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufgekommen.

2.3 Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zum rechtskräftig abgeschlossenen vorangegangenen Asylverfahren und zum gegenständlichen Asylverfahren resultieren aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.

Der Beschwerdeführer hatte im Verfahren zu seinem vorangegangenen Antrag auf internationalen Schutz vom 21.03.2018 erklärt, dass er Angst habe, in Nigeria zu sterben, weil er an einer psychischen Erkrankung leide und in Nigeria keine Medikamente bekommen würde. Das BFA kam im rechtskräftigen Bescheid vom 21.06.2018, Zl. XXXX, zum Schluss, dass die psychische Erkrankung des Beschwerdeführers keine Asylrelevanz aufweise. Der Bescheid erwuchs nach negativer Entscheidung der dagegen erhobenen Beschwerde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.03.2019, Zl. I421 2014786-3/6E in zweiter Instanz in Rechtskraft.

Am 03.05.2019 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz.

Vom Bundesverwaltungsgericht ist nun zu prüfen, ob zwischen der Rechtskraft des vorangegangenen Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes und der Zurückweisung des gegenständlichen Antrages wegen entschiedener Sache mit Bescheid vom 06.11.2019 eine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist.

Dabei ist festzustellen, dass keine neuen entscheidungsrelevanten Fluchtgründe vorgebracht wurden, wie den Niederschriften zur Erstbefragung und zu den Einvernahmen durch die belangte Behörde zu entnehmen ist.

Der Beschwerdeführer machte gleichbleibend wie auch im Vorverfahren eine ihm drohende Gefährdung in Nigeria aufgrund seiner psychischen Erkrankung geltend.

Die Fluchtgründe, welche im gegenständlichen Verfahren vorgebracht wurden, sind ident mit jenen, welche im Vorverfahren bereits berücksichtigt worden waren. Der Beschwerdeführer macht dadurch das Fortbestehen und Weiterwirken eines bereits vorgebrachten Sachverhaltes geltend, über den schon rechtskräftig abgesprochen wurde (vgl. VwGH 20.02.2003, 99/20/0480).

Auch seitens der Rechtsvertretung im Beschwerdeschriftsatz wurde nicht substantiiert aufgezeigt, warum es sich im gegenständlichen Fall entgegen der Ansicht der belangten Behörde um keine "entschiedene Sache" handeln würde.

Der belangten Behörde kann somit nicht entgegengetreten werden, wenn sie feststellt, dass der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt im Vorverfahren bereits vollständig berücksichtigt wurde, sodass im gegenständlichen Verfahren nicht mehr neuerlich darüber zu entscheiden war. Den von der belangten Behörde getroffenen Erwägungen ist daher ohne Vorbehalt beizutreten.

Daher war die Feststellung zu treffen, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Asylverfahren keine entscheidungsrelevanten neuen Fluchtgründe vorgebracht hat, welche nach rechtskräftigem Abschluss seines Vorverfahrens entstanden wären.

Mit den unsubstantiierten Ausführungen im Beschwerdevorbringen gelang es dem Beschwerdeführer daher nicht, den Erwägungen der belangten Behörde im bekämpften Bescheid inhaltlich entgegenzutreten, wonach kein nach der Rechtskraft des Vorbescheides entstandener neuer Sachverhalt vorliegt.

2.3 Zum Herkunftsstaat:

Bei Folgeanträgen sind die Asylbehörden auch dafür zuständig, mögliche Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus des Antragstellers einer Prüfung zu unterziehen (vgl. VwGH 15.05.2012, 2012/18/0041).

Die Situation in Nigeria wäre jedoch nur dann einer näheren Prüfung zu unterziehen, wenn sie sich seit der rechtskräftigen Vorentscheidung maßgeblich geändert hätte. Dies entspricht jedoch nicht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes und wurde in der Beschwerde auch nicht substantiiert behauptet.

Die vom Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Verfahren getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den in das Verfahren eingebrachten und im Erkenntnis angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Das Bundesverwaltungsgericht hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Der Beschwerdeführer trat den Quellen und deren Kernaussagen auch nicht konkret und substantiiert entgegen.

Aufgrund der Kürze der verstrichenen Zeit zwischen der Erlassung des bekämpften Bescheides und der vorliegenden Entscheidung ergeben sich keine Änderungen zu den im bekämpften Bescheid getroffenen Länderfeststellungen. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich daher diesen Feststellungen vollinhaltlich an.

Eine Änderung der Situation im Nigeria wurde in der Beschwerde nicht behauptet und entspricht nicht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes. Es sind auch keine wesentlichen in der Person des Beschwerdeführers liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, welcher eine neuerliche umfassende Refoulementprüfung notwendig erscheinen ließe. Auch in Bezug auf eine etwaige Rückkehrgefährdung im Sinne einer realen Gefahr einer Verletzung der in Art. 2 und 3 EMRK verankerten Rechte des Beschwerdeführers ist daher keine Änderung des Sachverhaltes erkenntlich.

Die Feststellung betreffend die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG iVm § 50 FPG in den Nigeria beruht darauf, dass der Beschwerdeführer weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde konkrete Angaben dahingehend getätigt hat, denen zufolge eine rechtliche oder tatsächliche Unzulässigkeit der Abschiebung anzunehmen gewesen wäre.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1 Verfahrensbestimmungen

3.1.1. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Eine mündliche Verhandlung kann gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann nach Abs. 2 entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Z 1) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Z 2).

Da der verfahrenseinleitende Antrag zurückzuweisen war, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG unterbleiben. Der für die Zurückweisung maßgebliche Sachverhalt war zudem auf Grund der Aktenlage klar und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer gar nicht beantragt.

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.2 Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten wegen entschiedener Sache (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):

Da die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen hat, ist Prozessgegenstand der vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht aber der zurückgewiesene Antrag selbst.

Entschiedene Sache liegt vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben (VwGH 21. 3. 1985, 83/06/0023, u.a.). Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nichts Anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. z.B. VwGH 27. 9. 2000, 98/12/0057; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die Österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 80 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur). Es ist Sache der Partei, die in einer rechtskräftig entschiedenen Angelegenheit eine neuerliche Sachentscheidung begehrt, dieses Begehren zu begründen (VwGH 8. 9. 1977, 2609/76).

Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG dann vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern (vgl. VwGH 24. 2. 2005, 2004/20/0010 bis 0013; VwGH 4. 11. 2004, 2002/20/0391; VwGH 20. 3. 2003, 99/20/0480; VwGH 21. 11. 2002, 2002/20/0315).

Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben (nochmals) zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. VwGH 25. 4. 2002, 2000/07/0235; VwGH 15. 10. 1999, 96/21/0097). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 9. 9. 1999, 97/21/0913; und die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 90 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur). Ist davon auszugehen, dass ein/eine Asylwerber/Asylwerberin einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz auf behauptete Tatsachen stützt, die bereits zum Zeitpunkt des ersten Asylverfahrens bestanden haben, die dieser/diese jedoch nicht bereits im ersten Verfahren vorgebracht hat, liegt schon aus diesem Grund keine Sachverhaltsänderung vor und ist der weitere Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (vgl. VwGH 4. 11. 2004, 2002/20/0391; VwGH 24. 8. 2004; 2003/01/0431; VwGH 21. 11. 2002, 2002/20/0315; VwGH 24. 2. 2000, 99/20/0173; VwGH 21. 10. 1999, 98/20/0467).

Ist Sache der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, darf sie demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht, und hat dementsprechend - bei einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache - entweder (im Falle des Vorliegens entschiedener Sache) das Rechtsmittel abzuweisen oder (im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung) den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (vgl. VwGH 30. 5. 1995, 93/08/0207).

Für das Bundesverwaltungsgericht ist daher Sache des gegenständlichen Verfahrens die Frage, ob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers zu Recht gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat. Die Anwendbarkeit des § 68 AVG setzt gemäß Abs. 1 das Vorliegen eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides, d. h. eines Bescheides, der mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht (mehr) bekämpft werden kann, voraus. Diese Voraussetzung ist hier gegeben, das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.03.2019, Zl. I421 2014786-3/6E, ist am 06.03.2019 in formelle Rechtskraft erwachsen. Das BFA hat - wie in der Beweiswürdigung zusammengefasst - völlig zu Recht darauf hingewiesen, dass entschiedene Sache vorliegt. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich der Auffassung der belangten Behörde an, dass die Angaben des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren nicht geeignet sind, eine neue inhaltliche Entscheidung zu bewirken und dass darin kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden kann.

Da weder in der maßgeblichen Sachlage, und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegen ist, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist, noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Anliegens nicht von vornherein als ausgeschlossen scheinen ließe, liegt entschiedene Sache vor, über welche nicht neuerlich meritorisch entschieden werden kann. Der angefochtene Spruchpunkt I. war sohin vollinhaltlich zu bestätigen.

3.3 Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):

Zu überprüfen ist auch, ob sich der Sachverhalt bzw. die Rechtslage in Bezug auf den Status eines subsidiär Schutzberechtigten verändert haben. Letzteres ist nicht gegeben, eine entscheidungswesentliche Änderung der Rechtslage in Bezug auf § 8 AsylG 2005 ist nicht eingetreten.

Auch eine Änderung der Lage im Nigeria ist nicht erfolgt. Es gibt keine Hinweise auf eine allgemeine existenzbedro

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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