Entscheidungsdatum
29.01.2020Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I401 2215472-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard AUER über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. unbekannt alias Südsudan, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom 07.02.2019, Zl. 1129636704/180995856, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 14.09.2016 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe gab der Beschwerdeführer an, dass er sein Land verlassen habe, weil im Sudan Krieg herrsche.
1.2. Mit Bescheid vom 15.02.2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle Ost, den Antrag des Beschwerdeführers, ohne in die Sache einzutreten, gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück und ordnete die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers nach Spanien an.
Die Außerlandesbringung konnte aufgrund des Untertauchens des Beschwerdeführers nicht durchgeführt werden. Am 03.04.2017 wurde das Verfahren ausgesetzt und die Frist für die Außerlandesbringung bis 03.04.2018 verlängert.
1.4. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.07.2017, W185 2148902-1/4E, abgewiesen.
1.5. Am 17.10.2018 wurde im Rahmen einer Personenkontrolle der illegale Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich festgestellt.
2.1. Bei seiner durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien (in der Folge als Bundesamt bezeichnet), erfolgten niederschriftlichen Einvernahme vom 17.10.2018 betreffend die "beabsichtigte Erlassung einer Rückkehrentscheidung" führte der Beschwerdeführer zum Zweck seiner Einreise zunächst aus, dass er auf der Suche nach grüneren Weiden gewesen sei und er eine Arbeit habe finden wollen, was aber ohne Papiere sehr schwierig sei.
Befragt, was gegen eine Rückkehr in den Sudan spräche, erklärte der Beschwerdeführer, er werde sterben, sollte er zurückgeschickt werden; denn Christen würden immer noch ermordet werden. Er habe zugesehen, wie sein Vater ermordet worden sei. Es würden nur die Älteren umgebracht, Kinder und Frauen würden am Leben bleiben.
In der Folge stellte der Beschwerdeführer den zweiten Antrag auf internationalen Schutz.
2.2. Im Rahmen seiner Erstbefragung am 18.10.2018 hielt der Beschwerdeführer seine alten Fluchtgründe aufrecht und gab ergänzend an, dass man als Christ in seiner Heimat bedroht werde und ihm die Todesstrafe drohe.
2.3. Am 14.11.2018 wurde der Beschwerdeführer insbesondere zur Feststellung seiner Identität befragt.
Weiters gab er an, ca. vier Jahre alt gewesen zu sein, als er sein Heimatland mit der Mutter und seiner Schwester verlassen habe. Ein Freund seines Vaters habe ihnen geholfen, nach Ghana zu gelangen. Er sei zwei Jahre in Ghana und acht Monate in Cotonou (zu ergänzen: in Benin) gewesen und habe sich anschließend für ein Jahr im Niger und letztlich sechs Jahre in Algerien aufgehalten. Im Jahr 2015 sei er über Marokko nach Spanien, wo er sich drei Wochen aufgehalten habe, und von dort über die Schweiz nach Österreich gereist.
Nur wenige zum Südsudan gestellte Fragen konnte er beantworten. Er brachte vor, seine Mutter habe ihm empfohlen, nicht mehr über dieses Land zu sprechen, bzw. er wisse nicht mehr über sein Heimatland, weil er immer, wenn er über dieses Land nachdenke, an den Tod seines Vaters denken müsse.
2.4. Am 05.02.2019 erfolgte erneut eine Einvernahme des Beschwerdeführers durch das Bundesamt, wobei er Fragen zum Südsudan, so zum Präsidenten, zur Flagge, zum Wappen, zum Unabhängigkeitstag, nunmehr beantworten konnte.
Sein Heimatland habe er verlassen, weil er ein besseres Leben haben wolle und es Krieg gebe. Auch aus religiösen Gründen sei er ausgereist.
2.5. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 07.02.2019 wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 6 AsylG (Spruchpunkt I. und II.) ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG (Spruchpunkt III.), erließ gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz (FPG) (Spruchpunkt IV.) und bestimmte gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt V.).
2.5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig und zulässig das Rechtsmittel einer Beschwerde.
Begründend führte er aus, das Bundesamt erkläre nicht einmal ansatzweise, weshalb sie die Herkunft des Beschwerdeführers anzweifle. Des Weiteren sei nicht einmal ein Versuch zu erkennen, seine Herkunft festzustellen. Eine inhaltliche Prüfung des Asylantrages des Beschwerdeführers hätte daher nicht unterlassen werden dürfen. Zudem sei der Beschwerdeführer im Südsudan vollkommen entwurzelt. Das Land habe zum Zeitpunkt seiner Flucht noch nicht einmal existiert. Jemand wie der Beschwerdeführer, der keinerlei familiären Rückhalt in seiner Heimat mehr habe, sei daher im Falle einer Rückkehr intensiv in Gefahr, in eine existenzbedrohende Notlage zu geraten, gerade auch aufgrund der weiterhin bestehenden Sicherheits- und Menschenrechtsprobleme. Auch habe das Bundesamt nicht einmal Länderberichte in das Verfahren eingebracht. Ebenso sei hinsichtlich des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers eine nur unzureichende Behandlung mit seinem Vorbringen erfolgt. Er sei schon seit drei Jahren in Österreich aufhältig, er spreche bereits ausreichend Deutsch, um sich im Alltag verständigen zu können und habe sich in Österreich sehr gut eingelebt. Er sei selbsterhaltungsfähig und habe umfangreiche soziale und familiäre Kontakte in Österreich. Weshalb das Bundesamt das Gegenteil behaupte, sei nicht nachvollziehbar.
2.6. Am 27.01.2020 fand am Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in welcher der Beschwerdeführer darauf beharrte, aus dem Südsudan zu stammen und er sich weigere, an der Erstellung eines Sprachgutachtens mitzuwirken.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der unter Punkt I. dargestellte Verfahrensgang wird zum maßgeblichen
Sachverhalt erhoben und ergänzend festgestellt:
1. Feststellungen:
Der volljährige Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein. Er ist ledig, gesund, erwerbsfähig und für niemanden sorgepflichtig. Er spricht fließend Englisch und bekennt sich zum christlichen Glauben.
Seine Identität steht nicht fest. Die Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers konnte nicht festgestellt werden, ebenso die Tatsache, ob er aus dem Südsudan stammt. Vor seiner Ausreise nach Europa hielt er sich in Ghana auf. Seine Familie finanzierte seinen Lebensunterhalt. Er besuchte keine Schule, wurde jedoch von seiner Mutter, die Lehrerin ist, unterrichtet.
Er reiste illegal nach Österreich ein. Er hält sich seit (zumindest) 14.09.2016 in Österreich auf. Vom 23.09.2016 bis 23.10.2018 war er in Österreich als obdachlos und am 23.10.2018 sowie ab 25.10.2018 mit Hauptwohnsitz in Wien gemeldet. Der Abschiebung nach Spanien wegen Unzuständigkeit Österreichs im ersten Asylverfahren entzog er sich durch Untertauchen.
In Österreich führt der Beschwerdeführer keine Beziehung und verfügt über keine familiären Kontakte.
Es konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich festgestellt werden. Er spricht nicht Deutsch. Er pflegt Kontakte in Österreich. Er ist nicht Mitglied in einem Verein. Er ging keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nach. Er brachte Visitenkarten an Pkws an und erhielt für den Fall, dass jemand seinen Pkw verkauft, eine Provision. Er verkaufte auch eine Straßenzeitung. Er bezieht keine Leistungen von der staatlichen Grundversorgung.
Er ist in Österreich nicht vorbestraft.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zu seinen Lebensumständen, seinem Gesundheitszustand und Glaubensbekenntnis sowie seiner Arbeitsfähigkeit gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers bei seinen Einvernahmen durch das Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung vom 27.01.2020 vor dem Bundesverwaltungsgericht. Aus dem Beschwerdevorbringen sind keine Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufgekommen. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.
Dass der Beschwerdeführer nicht Deutsch, sondern Englisch spricht, ergibt sich aus den Einvernahmen vor dem Bundesamt und dem Bundesverwaltungsgericht.
Da der Beschwerdeführer den österreichischen Behörden keine identitätsbezeugenden Dokumente vorlegen konnte, steht seine Identität nicht fest.
Dass die vom Beschwerdeführer behauptete Staatsangehörigkeit zum Südsudan nicht festgestellt werden konnte, zeigte bereits das Bundesamt im angefochtenen Bescheid schlüssig und nachvollziehbar auf. Der Beschwerdeführer konnte bei seiner Einvernahme durch das Bundesamt am 05.02.2019 den derzeitigen Präsidenten des Südsudan und die Farben der Landesflagge richtig angeben; bei seiner zuvor, am 14.11.2018, erfolgten Einvernahme konnte er dazu lediglich unvollständige Angaben machen. Dies legt den Schluss nahe, dass der Beschwerdeführer sich ein Wissen in der Zwischenzeit angeeignet hat.
Des Weiteren ist dem Bundesamt beizupflichten, wenn es auf die widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich des Ausreisedatums aus dem Sudan und die Fluchtroute hinweist. So äußerte der Beschwerdeführer bei seiner Erstbefragung am 14.09.2016, dass er von Juba, der Hauptstadt Südsudans, im Mai 2016 in den Tschad und über Niger, Algerien und Marokko im August 2016 nach Spanien gekommen sei, um dort zu arbeiten (vgl. erstinstanzlicher Akt, erster Teil: AS 13 ff). Im Widerspruch dazu gab er am 14.11.2018 an, dass er im Alter von ungefähr vier Jahren sein Heimatland gemeinsam mit seiner Mutter und seiner Schwester verlassen habe und sie nach Ghana gegangen seien. In der Folge sei er zwei Jahre in Ghana und acht Monate in Cotonou (in Benin) gewesen und habe sich anschließend für ein Jahr im Niger und letztlich sechs Jahre in Algerien aufgehalten. Im Jahr 2015 sei er über Marokko nach Spanien gereist. Wiederum abweichend davon gab der Beschwerdeführer schließlich am 05.02.2019 an, dass er im Alter von fast drei Jahren sein Heimatland verlassen habe und sich anschließend sechs bzw. - sich korrigierend - vierzehn Jahre in Ghana aufgehalten habe. Von Ghana sei er im Jahr 2013 oder 2014 mit einem Bus über Sokoto (in Nigeria) in den Tschad und von dort in den Niger gefahren.
Auch was den Aufenthalt seiner Mutter betrifft, machte der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben. Während er bei seiner die beabsichtige Erlassung einer Rückkehrentscheidung betreffende Einvernahme vom 17.10.2018 darlegte, seine Mutter lebe im Südsudan, gab er im Verfahren zu seinem in der Folge gestellten zweiten Antrag auf Asyl vom 14.11.2018 an, seine Mutter lebe bei der Schwester in Ghana.
Aufgrund dieser bedeutsamen widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers, welche im Laufe des Verfahrens mehrfach abgeändert wurden, kann dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er aus dem Südsudan stamme, kein Glauben geschenkt werden.
Das Bundesamt kam seiner Ermittlungspflicht zur Feststellung der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers - entgegen seinem Beschwerdevorbringen - ausreichend nach. Insbesondere ist ihm zur Last zu legen, dass er der Aufforderung des Bundesamtes, an der Erstellung eines Sprachgutachtens zur Feststellung seiner Hauptsozialisation bzw. seines Heimatstaates mitzuwirken, ohne nachvollziehbare Begründung nicht Folge leistete (vgl. erstinstanzlichen Akt, zweiter Teil: niederschriftliche Einvernahme vom 05.02.2019: Auf die Frage, würden Sie an einem Sprachinterview zur Feststellung der Hauptsozialisation teilnehmen oder schließen Sie die Teilnahme von vornherein aus, antwortete der Beschwerdeführer: " Nein, ich würde nicht daran teilenehmen."). Auch in der mündlichen Verhandlung vom 27.01.2020 konnte der Beschwerdeführer keinen Grund für die Nichtteilnahme an einem Sprachinterview angeben. Er gab vielmehr, auf die mehrmals gestellten Fragen, warum er die Erstattung eines Sprachgutachtens abgelehnt habe und ablehne, ausweichende Antworten und bekräftigte erneut, er sei nicht gewillt, das Sprachinterview durchzuführen.
Wenn der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Beschwerde vorbringt, dass das Bundesamt nicht einmal Länderberichte herangezogen habe, so ist dem entgegenzuhalten, dass er seine Mitwirkungspflicht verletzt hat. Es wäre am Beschwerdeführer gelegen, bei den Ermittlungen hinsichtlich der Feststellung seiner Staatsangehörigkeit mitzuwirken, um es dem Bundesamt (und dem Bundesverwaltungsgericht) zu ermöglichen, die entsprechenden Länderfeststellungen heranzuziehen.
Der Beschwerdeführer gestand bei seiner Erstbefragung im gegenständlichen Asylverfahren selbst zu, dass er, nachdem er erfuhr, dass über seine erhobene Beschwerde gegen den gemäß § 5 Abs. 1 AsylG zurückweisenden Bescheid vom 15.02.2017 negativ entschieden wurde, untergetaucht ist.
Die Feststellungen über die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers und dass er keine Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung bezieht, ergeben sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich und einem Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem jeweils vom 29.01.2020. Dem Versicherungsdatenauszug vom selben Tag lässt sich auch entnehmen, dass er keiner Erwerbstätigkeit nachging, wobei er bei seiner Einvernahme am 17.10.2018 gegenüber dem Bundesamt angab, in H Visitenkarten an Pkws angebracht zu haben und er für den Fall, dass jemand seinen Pkw verkaufen sollte, eine Provision erhalten werde. In der mündlichen Verhandlung erklärte der Beschwerdeführer befragt zu einer beruflichen Tätigkeit, dass er eine Straßenzeitung verkauft habe.
Dass der Beschwerdeführer in Österreich keine Beziehung führt und über freundschaftliche Kontakte verfügt, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt und dem Bundesverwaltungsgericht.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchpunkt A):
3.1. Zur Nichtgewährung von Asyl (zu Spruchpunkt I.):
3.1.1. Rechtslage:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.
Im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furch nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 06.10.1999, 99/01/0279).
Selbst in einem Staat herrschende allgemein schlechte Verhältnisse oder bürgerkriegsähnliche Zustände begründen für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Um eine Verfolgung im Sinne des AsylG erfolgreich geltend zu machen, bedarf es einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall:
Wie im Sachverhalt samt Beweiswürdigung bereits dargelegt, konnte die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden. Da der Beschwerdeführer seine vorgebrachten Gründe für das Verlassen seines "Heimatstaates" (im Sudan herrsche Krieg, sein Vater sei getötet worden, Christen seien im Südsudan Bedrohungen durch die muslimische Bevölkerung ausgesetzt, er sei auf der Suche nach grüneren Weiden gewesen und er habe [auch in Spanien] eine Arbeit finden wollen) ausschließlich auf eine Verfolgung oder Bedrohung im Südsudan stützt, seine Abstammung aus dem Südsudan bzw. seine Staatsangehörigkeit zum Südsudan nicht festgestellt werden konnte, hat er jedenfalls keinen Fluchtgrund glaubhaft gemacht. Eine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers konnte daher nicht festgestellt werden. Abgesehen davon ist darauf hinzuweisen, dass den oben angeführten "Fluchtgründen" mangels einer konkret gegen den Beschwerdeführer gerichteten Verfolgung keine asylrelevante Bedeutung beizumessen ist.
Die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl sind daher nicht gegeben. Aus diesem Grund war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.
3.2. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (zu Spruchpunkt II.):
Gemäß § 8 Abs. 1 Ziffer 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 6 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann.
Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung ausgeführt wurde, konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer, wie von ihm behauptet, aus dem Südsudan stammt. Mangels konkreter Hinweise und aufgrund der Verletzung seiner Mitwirkungspflicht konnte der tatsächliche Heimatstaat des Beschwerdeführers nicht ermittelt werden. Es bestehen im gegenständlichen Fall keine Möglichkeiten mehr, den wahren Herkunftsstaat des Beschwerdeführers auf andere Weise festzustellen, zumal er keine Dokumente bezüglich seiner Staatsangehörigkeit vorlegen wollte und sich wiederholt weigerte, an der Erstattung eines Sprachgutachtens mitzuwirken.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides war daher gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 8 Abs. 6 AsylG abzuweisen.
3.3. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG (zu Spruchpunkt III.):
Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung eines "Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen" gemäß § 57 AsylG (gemeint offenbar: einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz") wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keine Hinweise, die es nahelegen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt.
Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.
3.4. Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung (zu Spruchpunkt IV.):
3.4.1. Rechtslage:
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz (dem AsylG) mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.
Gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs. 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).
3.4.2. Anwendung der Rechtslage auf den Beschwerdefall:
Zu prüfen ist, ob eine Rückkehrentscheidung mit Art. 8 EMRK vereinbar ist, weil sie nur dann zulässig wäre und nur im verneinenden Fall ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG überhaupt in Betracht käme. Die Vereinbarkeit mit Art. 8 EMRK ist aus folgenden Gründen gegeben:
Der seit 14.09.2016 andauernde Aufenthalt des Beschwerdeführers beruhte auf einer vorläufigen, nicht endgültig gesicherten rechtlichen Grundlage, weshalb er während der gesamten Dauer des Aufenthaltes in Österreich nicht darauf vertrauen durfte, dass er sich in Österreich auf rechtlich gesicherte Weise bleibend verfestigen kann.
Der Beschwerdeführer führt nach eigenen Angaben keine Beziehung bzw. Lebensgemeinschaft in Österreich. Ebenso leben keine Verwandten von ihm in Österreich.
Zu prüfen ist daher ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).
Der Beschwerdeführer befindet sich seit ca. drei Jahren und vier Monaten in Österreich. Ausgehend davon, dass der Verwaltungsgerichtshof bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer ausgeht (VwGH 08.03.2005, 2004/18/0354; 27.03.2007, 2005/21/0378), und er im Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/10/0479, die Rechtsansicht vertritt, "dass der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte", ist im Fall des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass der mit einer Rückkehrentscheidung verbundene Eingriff in sein Privatleben in Österreich als verhältnismäßig angesehen werden muss.
Hinweise, dass der Beschwerdeführer in Österreich einen maßgeblichen Grad an Integration erlangt hätte, der seinen persönlichen Interessen ein entscheidendes Gewicht verleihen könnte, liegen nicht vor. Der Beschwerdeführer spricht nicht Deutsch, nahm in Österreich an keinen Aus- oder Weiterbildungen teil, ging keiner nachgewiesenen erlaubten Erwerbstätigkeit nach und führte keine anderen beachtenswerten außergewöhnlichen Umstände ins Treffen. Unterlagen, die für eine verfestigte Integration sprächen, legte er nicht vor. Obwohl er sich seit 14.09.2016 in Österreich aufhält, ist er erst seit 23.10.2018 bzw. seit 25.10.2018 in Wien mit Hauptwohnsitz gemeldet.
Die Umstände, dass der Beschwerdeführer in Österreich über freundschaftliche Kontakte verfügt, er Visitenkarten an Pkws angebracht und er eine Straßenzeitung verkauft hat, sind nicht dazu geeignet, eine Integration von maßgeblicher Intensität zu begründen. Den Kontakt zu jenen Personen, zu denen er in Österreich in Beziehung steht, kann er mit telefonischen oder elektronischen Kommunikationsmitteln oder auf andere Art und Weise aufrechterhalten.
Dem allenfalls bestehenden Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich (bzw. Europa) stehen öffentliche Interessen gegenüber.
Ihm steht das öffentliche Interesse daran gegenüber, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel aufhältig sind - gegebenenfalls nach Abschluss eines allfälligen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz - auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden. Bei einer Gesamtbetrachtung wiegt unter diesen Umständen das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Durchsetzung der geltenden Bedingungen des Einwanderungsrechts und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung - und damit eines von Art. 8 Abs. 2 EMRK erfassten Interesses - ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. zB VwGH 30.04.2009, 2009/21/0086), schwerer als die schwach ausgebildeten privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich.
Unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK kann auch nicht akzeptiert werden, dass der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten, seinen tatsächlichen Herkunftsstaat nicht preisgeben zu wollen, letztlich versucht, in Bezug auf seinen Aufenthalt in Österreich vollendete Tatsachen zu schaffen (vgl. zu diesem Gesichtspunkt VwGH 13.11.2018, Ra 2018/21/0205 bis 0210, Rn 11, mwN).
Ebenso wenig vermag die strafgerichtliche Unbescholtenheit seine persönlichen Interessen entscheidend zu stärken (VwGH 25.02.2010, 2010/18/0029).
Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kann daher nicht im Sinne von § 9 Abs. 2 BFA-VG als unzulässig angesehen werden, weshalb auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG nicht in Betracht kommt.
Die sonstigen Voraussetzungen einer Rückkehrentscheidung nach § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG und § 52 Abs. 2 Z 2 FPG sind erfüllt. Sie ist auch sonst nicht (zB vorübergehend nach Art. 8 EMRK, vgl. § 9 Abs. 3 BFA-VG und VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146) unzulässig. Der Beschwerdeführer verfügt auch über kein sonstiges Aufenthaltsrecht.
Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes IV. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG und § 52 Abs. 2 Z 2 FPG abzuweisen war.
3.5. Zum Festsetzen einer 14-tägigen Frist für die freiwillige Ausreise (zu Spruchpunkt V.):
Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Derartige "besondere Umstände" wurden vom Beschwerdeführer nicht dargetan und sind auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht hervorgekommen.
Das Bundesamt hat daher zu Recht eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkt V. ebenso abzuweisen war.
Zu Spruchpunkt B) - Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes
Schlagworte
Abschiebung, Asylantragstellung, asylrechtlich relevante Verfolgung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:I401.2215472.1.00Zuletzt aktualisiert am
02.07.2020