TE Bvwg Erkenntnis 2020/1/30 I407 2000844-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.01.2020
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Entscheidungsdatum

30.01.2020

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8
BFA-VG §9
B-VG Art. 133 Abs4
EMRK Art. 2
EMRK Art. 3
EMRK Art. 8
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs2
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

I407 2000844-2/18E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Stefan MUMELTER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX (alias XXXX) XXXX (alias XXXX alias XXXX), geb. XXXX (alias XXXX), StA. Nigeria, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung Diakonie & Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.05.2018, Zl. 8314833002/150665994, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.09.2019, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Nigerias, stellte am 14.10.2013 vor Beamten der Polizeiinspektion Traiskirchen - EAST seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz.

Eine EURODAC-Abfrage vom selben Tag ergab, dass der Beschwerdeführer am 08.08.2013 in Bulgarien erkennungsdienstlich unter XXXX behandelt wurde.

Am 14.10.2013 wurde die Erstbefragung durch ein Organ der besagten Dienststelle unter Beteiligung eines Dolmetschers für die Sprache Englisch durchgeführt, im Rahmen derer der Beschwerdeführer angab, sein Heimatland verlassen zu haben, weil sein Onkel väterlicherseits ihn töten wolle. Als sein Vater, der - genau wie sein Onkel - Mitglied eines Okkultbundes gewesen sei, verstorben sei, sei sein Bruder aufgefordert worden auf seine Stelle nachzurücken. Als der Bruder dies abgelehnt habe, sei er mit einem spirituellen Fluch belastet worden und sei qualvoll verstorben. Sodann sei der Beschwerdeführer aufgefordert worden, die Stelle zu übernehmen. Falls er dieser Aufforderung nicht nachkomme, drohe ihm der gleiche Fluch. Ihm sei Tod durch Ermordung angedroht worden.

Am 16.10.2013 stellte das damals noch zuständige Bundesasylamt an die Behörde in Bulgarien ein Übernahmeansuchen gemäß Art. 10 Abs. 1 der damals geltenden "Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist" (in der Folge: Dublin II-VO).

Am 18.10.2013 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs. 3 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 AsylG zurückzuweisen und zu dem Zwecke seit dem 16.10.2013 Konsultationen mit Bulgarien gemäß der Dublin II-VO geführt würden.

Mit Schreiben vom 05.11.2013, eingelangt beim damals zuständigen Bundesasylamt am selben Tag, erklärte Bulgarien, die Zuständigkeit für das Verfahren des Beschwerdeführers gemäß Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO zu übernehmen.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.12.2013, Zl. 13 14.830-EAST Ost, (AS 145) wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) "idgF" zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass gemäß Art. 10 Abs. 1 der "Verordnung (EG) Nr. 343/2003 vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist" (Dublin II-VO) Bulgarien zur Führung seines Verfahrens zuständig sei (Spruchpunkt I.). Zudem wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bulgarien ausgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Bulgarien gemäß § 10 Abs. 4 AsylG zulässig sei (Spruchpunkt II.). Die Begründung stützt die Behörde im Wesentlichen darauf, ein Eurodac-Treffer habe ergeben, dass der Beschwerdeführer im Geltungsbereich der Dublin II-VO erstmals am 08.08.2013 in Bulgarien erkennungsdienstliche erfasst worden sei. Daraus ergebe sich eine Zuständigkeit Bulgariens aus Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO.

Gegen den Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Fax vom 07.01.2014 eingereichten Schriftsatz Beschwerde beim seinerzeit zuständigen Bundesasylamt.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.11.2014, Zl. W168 2000844-1/9E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 20.12.2013 gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.

Anschließend ist der Beschwerdeführer im Bundesgebiet untergetaucht, woraufhin die Überstellungsfrist nach Bulgarien am 11.05.2015 abgelaufen ist.

2. Der Beschwerdeführer stellte am 12.06.2015 einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag erklärte er, dass er nicht nach Bulgarien zurück möchte, da sein Lebensmittelpunkt in Österreich sei. Er möchte in Österreich einen Beruf erlernen und bekomme gratis medizinische Versorgung. Außerdem habe er in seinem ersten Asylverfahren nicht erwähnt, dass er seit seinem 16 Lebensjahr homosexuell sei.

In einer niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) am 23.03.2018 wurde der Beschwerdeführer unter Heranziehung eines Dolmetschers für die englische Sprache einvernommen. Er gab an, dass er Nigeria zum einen verlassen habe, da ihn sein Onkel väterlicherseits tot sehen wollen habe, da er der einzige überlebende Sohn seines Vaters sei und der Onkel bereits seinen Vater wegen der gemeinsamen Besitztümer getötet habe. Auch sein Bruder sei auf mysteriöse Weise gestorben. Sein Onkel gehöre einer okkulten Gruppierung an, welche viel Macht, sowohl physisch, spirituell als auch politisch habe. Zum anderen habe er Nigeria verlassen, da er in der Bank, in welcher er tätig gewesen sei, einen Kunden gehabt habe, welcher der NUT, der National Unity of Teachers, angehört habe und ein Politiker gewesen sei. Dieser Mann sei von einer Gruppe von Menschen in seinem Haus, welches in der Nähe von seinem Wohnort gelegen gewesen sei, getötet worden. Am Tag nach der Ermordung dieses Mannes sei jemand mit seinem Sparbuch zur Bank gekommen, um 20.000 Naira davon abzuheben. Er habe ihm das Geld ausbezahlt. Auf dem Telefon des Verstorbenen habe man eine Nachricht gefunden, dass Geld abgehoben worden sei, woraufhin die Polizei zur Bank gekommen sei und nachgefragt habe, wer das Geld ausbezahlt habe. Man habe ihn festgenommen und zum Polizeikommando nach Benin City gebracht. Er sei beschuldigt worden, Teil der Mördergruppe gewesen zu sein. Der Getötete habe der Regierungspartei angehört, er selbst der Oppositionspartei.

Am 03.04.2018 langte eine Stellungnahme zum Länderinformationsblatt sowie eine Urkundenvorlage (Reisepass sowie Geburtsurkunde von Frau C D K, Internetbericht der Tageszeitung "Vanguard" über Mordfall Lehrer vom 26.08.2012) des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein. Es wurde angeführt, dass der Beschwerdeführer der Komplizenschaft bei der Ermordung eines Mitgliedes der Regierungspartei vorgeworfen worden sei und er sechs Monate ohne Aussicht auf ein faires Verfahren inhaftiert gewesen sei. Außerdem sei er seit drei Jahren in einer festen Beziehung mit der in Österreich Asylberechtigten C D K.

Mit dem Bescheid vom 08.05.2018 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte es dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.). Das Vorbringen des Beschwerdeführers wurde als nicht glaubhaft eingestuft. Beweiswürdigend wurde angeführt, dass der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe mehrmals verändert habe und somit nicht in der Lage gewesen sei, seine jeweiligen Vorbringen glaubhaft darzustellen.

Mit Schreiben vom 06.06.2018 erhob der Beschwerdeführer - durch seine Rechtsvertretung - gegen den Bescheid des BFA vom 08.05.2018 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde wegen unrichtiger Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Es wurde angeführt, dass dem Beschwerdeführer Verfolgung aus politischen Gründen bzw. wegen Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe drohe.

Mit Schriftsatz vom 08.06.2018, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 12.06.2018, legte das BFA dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.

Am 09.09.2019 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Der Beschwerdeführer wurde unter Heranziehung eines Dolmetschers für die englische Sprache einvernommen; er wiederholte seine bisherigen Fluchtgründe und gab zu seinen Rückkehrbefürchtungen an, dass ihn die Regierung in Nigeria wegen seiner Mitgliedschaft bei der "Student Union" und wegen der von ihm verfassten Artikel verfolgen würde. Des Weiteren erklärte der Beschwerdeführer, dass er am 14.05.2018 einen Unfall erlitten habe, von einem Auto angefahren worden sei und sich das Kiefer, den Schädel und zweimal den Oberarm gebrochen habe. Aktuell befinde er sich in Therapie. Seit dem Unfall sei er behindert und könne nicht mehr richtig sprechen und habe Sehprobleme. Außerdem lebe er aktuell mit seiner Freundin C D K in ihrer Wohnung zusammen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der volljährige, ledige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Nigerias. Die Identität des Beschwerdeführers steht in Ermangelung entsprechender Dokumente nicht fest.

Er ist Angehöriger der Volksgruppe Benin und bekennt sich zum christlichen Glauben.

Der Beschwerdeführer wurde am 14.05.2018 im Zuge einer Festnahme von einem Polizeiauto angefahren und erlitt dabei zahlreiche Verletzungen: Humerusschaftfraktur links, Gehirnerschütterung, Epidurales Hämatom rechts, Unterkieferfraktur rechts, Fraktur des Jochbeines und des Oberkiefers rechts, offene Wunde am Kopf, offene Wunde der Lippe, multiple oberflächliche Verletzungen des Kopfes, traumatische Amputation sonstiger Teile des Kopfes (Zahn 21), Fraktur Schulterblatt rechts, knöcherner Ausriss des Tuberculum majus Oberarm rechts, sonstige oberflächliche Verletzungen des Unterschenkels, Fazialisparese links. Daraufhin wurde der Beschwerdeführer zunächst in die Intensivstation aufgenommen, dann am 16.05.2018 auf die Normalstation verlegt und mehrmals operiert. Die Verletzungen des Beschwerdeführers wurden allesamt medizinisch versorgt, operiert und gegebenenfalls entsprechende Therapien durchgeführt, sodass der Beschwerdeführer in gutem Allgemeinzustand entlassen werden konnte. Am 25.04.2019 wurde der Beschwerdeführer letztmalig am Oberarm links operiert. Am 26.04.2019 wurde der Beschwerdeführer stationär entlassen und eine Verbandabnahme in vier Wochen sowie eine Röntgenkontrolle in drei Monaten angeordnet. Am 31.07.2019 wurde der Beschwerdeführer neurologisch untersucht und abgesehen von einer peripheren Fazialisparese rechts, zur Behandlung derer zehn Einheiten Logopädie und eine Überweisung an den HNO und den Augenarzt verordnet wurden, keine weiteren Auffälligkeiten festgestellt. Um den Kopfschmerzen rechtsseitig und bifrontal des Beschwerdeführers auf den Grund zu gehen wurde dem Beschwerdeführer empfohlen ein Kopfschmerztagebuch zu führen. Im August 2019 hätte der Beschwerdeführer neuerlich am rechten Oberarm operiert werden sollen, er weigerte sich dann aber die Operation durchführen zu lassen. Von 06.02.2019 bis 07.07.2019 war der Beschwerdeführer aufgrund seiner Suchtproblematik im XXXX in stationärer Therapie, welche er am 08.07.2019 abschließen und somit in die dezentrale Phase zur ambulanten Betreuung und Behandlung wechseln konnte, welche vor allem auf Einzelgesprächen, Gruppentherapie und Arbeitstherapie basiert. Beim Beschwerdeführer wird aktuell keine Substitutionstherapie durchgeführt. Die aufgrund des Unfalles verbliebenen Beeinträchtigungen und die Beschwerden des Beschwerdeführers sind auch in Nigeria behandelbar. Zusammenfassend leidet der Beschwerdeführer folglich an keinen schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen und ist daher auch erwerbsfähig.

Der Beschwerdeführer hat in Nigeria sowohl die Schule als auch die Universität besucht und war danach als Banker tätig.

In Nigeria verfügt der Beschwerdeführer über familiäre Anknüpfungspunkte in Form seines Onkels und dessen Kinder.

In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keine Verwandten und über keine familiären Beziehungen. Er führt zwar eine Beziehung mit der in Österreich asylberechtigten C D K, jedoch lebt er mit dieser nicht im gemeinsamen Haushalt und besteht kein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis.

Der Beschwerdeführer weist in Österreich keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht auf. Er hat zwar mehrere Deutschkurse besucht, verfügt über ein Deutschzertifikat Niveau A1 und ist Mitglied bei der Welt Missions Agentur Wien, doch kann alleine deswegen noch nicht von einer nachhaltigen Verfestigung gesprochen werden.

Er geht in Österreich keiner Beschäftigung nach und bezieht Leistungen von der staatlichen Grundversorgung.

Der Beschwerdeführer wurde in Österreich mit Urteil des Landesgerichtes XXXX, Zl. XXXX vom 10.10.2018, rechtskräftig seit 12.10.2018, wegen § 28a Abs. 1 5. Fall SMG, § 28a Abs. 3 1. Fall SMG und § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt.

1.2. Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers:

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer aus Nigeria geflüchtet ist, da er von seinem Onkel, einem Mitglied einer okkulten Gruppierung, aufgrund von Besitzstreitigkeiten mit dem Umbringen bedroht und verfolgt worden sei. Selbst wenn dieses Vorbringen des Beschwerdeführers als wahr unterstellt wird und man davon ausgeht, dass sein Onkel ihn töten möchte, würde eine Verfolgung durch Privatpersonen ohnedies nur dann Asylrelevanz entfalten, sofern der Staat nicht willig oder in der Lage wäre, den Beschwerdeführer vor dieser zu schützen. Da der Beschwerdeführer gar nicht erst den Versuch unternommen hat, hinsichtlich seiner angeblichen Verfolgung Schutz durch die Polizei oder andere staatliche Institutionen in Nigeria zu erlangen und die staatlichen Institutionen in Nigeria nicht funktionsunfähig sind, kann dem Staat im vorliegenden Fall auch keine mangelnde Schutzfähigkeit oder -willigkeit unterstellt werden.

Des Weiteren gab der Beschwerdeführer an, dass er Nigeria verlassen habe, da er im Rahmen seiner Tätigkeit als Banker Geld eines Ermordeten, welcher Mitglied der Regierungspartei gewesen sei, an eine unbekannte Person ausbezahlt habe und daraufhin als Mitglied der Oppositionspartei beschuldigt und von der Polizei festgenommen worden sei. Das entsprechende Vorbringen ist jedoch nicht glaubhaft. Sonstige Fluchtgründe wurden nicht vorgebracht.

Zusammenfassend wird in Bezug auf das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers und aufgrund der allgemeinen Lage im Land festgestellt, dass er im Fall seiner Rückkehr nach Nigeria mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie immer gearteten asylrelevanten Verfolgung oder sonstigen existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird.

1.3. Zu den Feststellungen zur Lage in Nigeria:

Für den Beschwerdeführer ergibt sich keine wesentliche Veränderung seiner Situation im Fall einer Rückkehr. Auf Basis des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation zu Nigeria vom 12.04.2019 werden folgende Feststellungen getroffen:

1. Politische Lage:

Nigeria ist in 36 Bundesstaaten (ÖB 10.2018; vgl. AA 10.12.2018; AA 9.2018a; GIZ 4.2019a) und einen Bundeshauptstadtbezirk sowie 774 Local Government Areas (LGA/Bezirke) untergliedert. Die Bundesstaaten werden von direkt gewählten Gouverneuren regiert (AA 12.10.2018; vgl. AA 9.2018a; GIZ 4.2019a). Sie verfügen auch über direkt gewählte Parlamente (AA 9.2018a).

Nigeria verfügt über ein Mehrparteiensystem. Die am System der USA orientierte Verfassung enthält alle Attribute eines demokratischen Rechtsstaates (inkl. Grundrechtskatalog, Gewaltenteilung). Dem starken Präsidenten - zugleich Oberbefehlshaber der Streitkräfte - und dem Vizepräsidenten stehen ein aus Senat und Repräsentantenhaus bestehendes Parlament und eine unabhängige Justiz gegenüber (AA 10.12.2018; vgl. AA 9.2018a). Die Verfassungswirklichkeit wird von der Exekutive in Gestalt des direkt gewählten Präsidenten und von den direkt gewählten Gouverneuren dominiert. Der Kampf um politische Ämter wird mit großer Intensität, häufig auch mit undemokratischen, gewaltsamen Mitteln geführt. Die Justiz ist der Einflussnahme von Exekutive und Legislative sowie einzelner politischer Führungspersonen ausgesetzt (AA 10.12.2018).

Die Parteienzugehörigkeit orientiert sich meist an Führungspersonen, ethnischer Zugehörigkeit und vor allem strategischen Gesichtspunkten. Parteien werden primär als Zweckbündnisse zur Erlangung von Macht angesehen. Politische Führungskräfte wechseln die Partei, wenn sie andernorts bessere Erfolgschancen sehen. Entsprechend repräsentiert keine der Parteien eine eindeutige politische Richtung (AA 10.12.2018).

Bei den Präsidentschaftswahlen am 23.2.2019 wurde Amtsinhaber Muhammadu Buhari im Amt bestätigt (GIZ 4.2019a). Er erhielt 15,1 Millionen Stimmen und siegte in 19 Bundesstaaten, vor allem im Norden und Südwesten der Landes. Sein Herausforderer, Atiku Abubakar, erhielt 11,3 Millionen Stimmen und gewann in 17 Bundesstaaten im Südosten, im Middle-Belt sowie in der Hauptstadt Abuja (GIZ 4.2019a; vgl. BBC 26.2.2019). Die Wahlbeteiligung lag mit 36 Prozent deutlich niedriger als 2015. Überschattet wurden die Wahlen von gewaltsamen Zwischenfällen mit mindestens 53 Toten (GIZ 4.2019a).

Die Opposition sprach von Wahlmanipulation. Am 18.3.2019 focht Abubakar das Ergebnis aufgrund von Unregelmäßigkeiten vor dem Obersten Gerichtshof an. Das Verfahren muss gemäß der gesetzlichen Vorgaben innerhalb von 180 Tagen bis spätestens Mitte September abgeschlossen werden. Die Aussichten, dass die Beschwerde Erfolg hat, sind gering. So hatte Präsident Buhari nach den Wahlen von 2003, 2007 und 2011 als Oppositionskandidat ebenfalls vergleichbare Beschwerden eingelegt und diese verloren (GIZ 4.2019a).

Am 9.3.2019 wurden Wahlen für Regionalparlamente und Gouverneure in 29 Bundesstaaten durchgeführt. In den restlichen sieben Bundesstaaten hatten die Gouverneurswahlen bereits in den Monaten zuvor stattgefunden. Auch hier kam es zu Unregelmäßigkeiten und gewaltsamen Ausschreitungen (GIZ 4.2019a). Kandidaten der APC von Präsident Buhari konnten 15 Gouverneursposten gewinnen, jene der oppositionellen PDP 14 (Stears 12.4.2019).

Neben der modernen Staatsgewalt haben auch die traditionellen Führer immer noch einen - wenn auch weitgehend informellen - Einfluss. Sie gelten als Kommunikationszentrum und moralische Instanz und können wichtige Vermittler in kommunalen und in religiös gefärbten Konflikten sein (AA 9.2018a).

Quellen:

-

AA - Auswärtiges Amt (10.12.2018): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand Oktober 2018)

-

AA - Auswärtiges Amt (9.2018a): Nigeria - Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/nigeria-node/-/205844 , Zugriff 7.11.2018

-

BBC News (26.2.2019): Nigeria Presidential Elections Results 2019, https://www.bbc.co.uk/news/resources/idt-f0b25208-4a1d-4068-a204-940cbe88d1d3, Zugriff 12.4.2019

-

GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (4.2019a): Nigeria - Geschichte und Staat, http://liportal.giz.de/nigeria/geschichte-staat.html, Zugriff 11.4.2019

-

ÖB - Österreichische Botschaft Abuja (10.2018): Asylländerbericht Nigeria

-Stears News (12.4.2019): Governorship Election Results, https://nigeriaelections.stearsng.com/governor/2019, Zugriff 12.4.2019

2. Sicherheitslage:

Es gibt in Nigeria keine klassischen Bürgerkriegsgebiete oder -parteien (AA 10.12.2018). Im Wesentlichen lassen sich mehrere Konfliktherde unterscheiden: Jener von Boko Haram im Nordosten; jener zwischen Hirten und Bauern im Middle-Belt; sowie Spannungen im Nigerdelta (AA 10.12.2018; vgl. EASO 11.2018a) und eskalierende Gewalt im Bundesstaat Zamfara (EASO 11.2018a). Außerdem gibt es im Südosten zwischen der Regierung und Igbo-Gruppen, die für ein unabhängiges Biafra eintreten, (EASO 11.2018a; vgl. AA 10.12.2018), sowie zwischen Armee und dem Islamic Movement in Nigeria (IMN) Spannungen (EASO 11.2018a). Die 2017 deutlich angespannte Lage im Südosten des Landes ("Biafra") hat sich mit dem Eingriff des Militärs und der mutmaßlichen Flucht des Anführers der stärksten separatistischen Gruppe IPOB derzeit wieder beruhigt (AA 10.12.2018).

In den nordöstlichen Bundesstaaten Adamawa, Borno, Gombe und Yobe kommt es häufig zu Selbstmordanschlägen (BMEIA 12.4.2019). Außenministerien warnen vor Reisen dorthin sowie in den Bundesstaat Bauchi (BMEIA 12.4.2019; vgl. AA 12.4.2019; UKFCO 12.4.2019). Vom deutschen Auswärtige Amt wird darüber hinaus von nicht notwendigen Reisen in die übrigen Landesteile Nordnigerias abgeraten (AA 12.4.2019).

Zu Entführungen und Raubüberfällen kommt es im Nigerdelta und einigen nördlichen Bundesstaaten. Betroffen sind: Abia, Akwa Ibom, Anambra, Bauchi, Bayelsa, Cross River, Delta, Ebonyi, Enugu, Imo, Jigawa, Kaduna, Kano, Katsina, Kogi, Nasarawa, Plateau, Rivers und Zamfara. Für die erwähnten nordöstlichen und nördlichen Bundesstaaten sowie jenen im Nigerdelta gelegenen gilt seitens des österreichischen Außenministeriums eine partielle Reisewarnung; Hohes Sicherheitsrisiko (Sicherheitsstufe 3) in den übrigen Landesteilen (BMEIA 12.4.2019).

Das deutsche Auswärtige Amt rät von Reisen in die Bundesstaaten Kaduna (insbesondere Süd-Kaduna), Plateau, Nasarawa, Benue, Delta, Bayelsa, Rivers, Imo (insbesondere die Hauptstadt Owerri), Abia, Anambra, Ebonyi, Edo, Enugu, Delta, Kogi, den südlichen Teil von Cross Rivers, Ogun und Akwa Ibom ab (AA 12.4.2019). Das britische Außenministerium warnt (neben den oben erwähnten nördlichen Staaten) vor Reisen in die am Fluss gelegenen Regionen der Bundesstaaten Delta, Bayelsa, Rivers, Akwa Ibom and Cross River im Nigerdelta. Abgeraten wird außerdem von allen nicht notwendigen Reisen in die Bundesstaaten Bauchi, Zamfara, Kano, Kaduna, Jigawa, Katsina, Kogi, Abia, im 20km Grenzstreifen zum Niger in den Bundesstaaten Sokoto und Kebbi, nicht am Fluss gelegene Gebiete von Delta, Bayelsa und Rivers (UKFCO 29.11.2018).

In Nigeria können in allen Regionen unvorhersehbare lokale Konflikte aufbrechen. Ursachen und Anlässe der Konflikte sind meist politischer, wirtschaftlicher, religiöser oder ethnischer Art. Meist dauern diese Auseinandersetzungen nur wenige Tage und sind auf einzelne Orte bzw. einzelne Stadtteile begrenzt. Insbesondere die Bundesstaaten Zamfara, das Sokoto (Nordteil) und Plateau (Südteil) sind derzeit von bewaffneten Auseinandersetzungen betroffen (AA 12.4.2019).

In der Zeitspanne April 2018 bis April 2019 stechen folgende nigerianische Bundesstaaten mit einer hohen Anzahl an Toten durch

Gewaltakte besonders hervor: Borno (2.333), Zamfara (1.116), Kaduna (662), Benue (412), Adamawa (402), Plateau (391). Folgende

Bundesstaaten stechen mit einer niedrigen Zahl hervor: Jigawa (2), Gombe (2), Kebbi (3) und Osun (8) (CFR 2019).

Quellen:

-

AA - Auswärtiges Amt (10.12.2018): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand Oktober 2018)

-

AA - Auswärtiges Amt (12.4.2019): Nigeria - Reise- und Sicherheitshinweise,

https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/nigeria-node/nigeriasicherheit/205788#content_6 , Zugriff 12.4.2019

-

BMEIA - Österreichisches Außenministerium (12.4.2019):

Reiseinformationen - Nigeria,

https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/nigeria/, Zugriff 12.4.2019

-

CFR - Council on Foreign Relations (2019): Nigeria Security Tracker,

https://www.cfr.org/nigeria/nigeria-security-tracker/p29483, Zugriff 12.4.2019

-

EASO - European Asylum Support Office (11.2018a): Country of Origin Information Report - Nigeria - Security Situation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2001366/2018_EASO_COI_Nigeria_SecuritySituation.pdf, Zugriff 12.4.2019

-

UKFCO - United Kingdom Foreign and Commonwealth Office (12.4.2019): Foreign Travel Advice - Nigeria - summary, https://www.gov.uk/foreign-travel-advice/nigeria, Zugriff 12.4.2019

3. Rechtsschutz / Justizwesen:

Die Verfassung unterscheidet zwischen Bundesgerichten, Gerichten des Hauptstadtbezirks sowie Gerichten der 36 Bundesstaaten (AA 10.12.2018). Letztere haben die Befugnis, per Gesetz erstinstanzliche Gerichte einzusetzen (AA 10.12.2018; vgl. ÖB 10.2018). Daneben bestehen noch für jede der 774 LGAs eigene Bezirksgerichte (District Courts) (ÖB 10.2018). Bundesgerichte, die nur staatlich kodifiziertes Recht anwenden, sind der Federal High Court (Gesetzgebungsmaterie des Bundes, Steuer-, Körperschafts- und auch Verwaltungssachen), der Court of Appeal (Berufungssachen u.a. der State Court of Appeal und der State Sharia and Customary Court of Appeal) sowie der Supreme Court (Revisionssachen, Organklagen) (AA 10.12.2018). Für Militärangehörige gibt es eigene Militärgerichte (USDOS 13.3.2019).

Mit Einführung der erweiterten Scharia-Gesetzgebung in neun nördlichen Bundesstaaten sowie den überwiegend muslimischen Teilen dreier weiterer Bundesstaaten 2000/2001 haben die staatlichen Schariagerichte strafrechtliche Befugnisse erhalten, während sie zuvor auf das islamische Personenstandsrecht beschränkt waren (AA 10.12.2018). Laut Bundesverfassung wird die Verfassung und Zuständigkeit der Gerichte seit 1999 betreffend das anzuwendende Rechtssystem ("Common Law" oder "Customary Law") durch Gesetze der Gliedstaaten festgestellt. Einzelne Bundesstaaten haben "Scharia-Gerichte" neben "Common Law"- und "Customary Courts" geschaffen. Mehrere Bundesstaaten, einschließlich die gemischt-konfessionellen Bundesstaaten Benue und Plateau, haben auch Scharia-Berufungsgerichte eingerichtet (ÖB 10.2018).

Die Verfassung sieht Gewaltenteilung und die Unabhängigkeit der Justiz vor (AA 10.12.2018; vgl. FH 1.2019; ÖB 10.2018; USDOS 13.3.2019). In der Realität ist die Justiz allerdings der Einflussnahme von Exekutive und Legislative sowie einzelner politischer Führungspersonen ausgesetzt (AA 10.12.2018; vgl. USDOS 13.3.2019; FH 1.2019). Vor allem auf Bundesstaats- und Bezirksebene (LGA) versuchen Politiker die Justiz zu beeinflussen (USDOS 13.3.2019). Die insgesamt zu geringe personelle und finanzielle Ausstattung sowie mangelnde Ausbildung behindern die Funktionsfähigkeit des Justizapparats und machen ihn chronisch korruptionsanfällig (AA 10.12.2018; vgl. FH 1.2019; USDOS 13.3.2019; ÖB 10.2018). Die Gehälter im Justizbereich sind niedrig, und es mangelt an Infrastruktur (ÖB 10.2018; vgl. USDOS 13.3.2019). Zusätzlich widersprechen sich die Rechtssysteme mitunter (ÖB 10.2018). Trotz allem hat die Justiz in der Praxis ein gewisses Maß an Unabhängigkeit und Professionalität erreicht (FH 1.2019).

Eine willkürliche Strafverfolgung bzw. Strafzumessungspraxis durch Polizei und Justiz, die nach Rasse, Nationalität o. ä. diskriminiert, ist nicht erkennbar. Das bestehende System benachteiligt jedoch tendenziell Ungebildete und Arme, die sich weder von Beschuldigungen freikaufen noch eine Freilassung auf Kaution erwirken oder sich einen Rechtsbeistand leisten können. Zudem ist vielen eine angemessene Wahrung ihrer Rechte auf Grund von fehlenden Kenntnissen selbst elementarster Grund- und Verfahrensrechte nicht möglich (AA 10.12.2018). Gesetzlich vorgesehen sind prozessuale Rechte wie die Unschuldsvermutung, zeitnahe Information über die Anklagepunkte, das Recht auf ein faires und öffentliches Verfahren, das Recht auf einen Anwalt, das Recht auf ausreichende Zeit zur Vorbereitung der Verteidigung, Zeugen zu befragen und das Recht auf Berufung. Diese Rechte werden jedoch nicht immer gewährleistet (USDOS 13.3.2019). Auch der gesetzlich garantierte Zugang zu einem Rechtsbeistand oder zu Familienangehörigen wird nicht immer ermöglicht (AA 10.12.2018).

Der Zugang zu staatlicher Prozesskostenhilfe ist in Nigeria beschränkt: Das Institut der Pflichtverteidigung wurde erst vor kurzem in einigen Bundesstaaten eingeführt. Lediglich in den Landeshauptstädten existieren NGOs, die sich zum Teil mit staatlicher Förderung der rechtlichen Beratung von Beschuldigten bzw. Angeklagten annehmen. Gerade in den ländlichen Gebieten gibt es jedoch zahlreiche Verfahren, bei denen Beschuldigte und Angeklagte ohne rechtlichen Beistand mangels Kenntnis ihrer Rechte schutzlos bleiben (AA 10.12.2018). Das Recht auf ein zügiges Verfahren wird zwar von der Verfassung garantiert, ist jedoch kaum gewährleistet. Dauerinhaftierungen ohne Anklage oder Urteil, die sich teils über mehrere Jahre hinziehen, sind weit verbreitet (AA 10.12.2018; vgl. USDOS 13.3.2019). Entgegen gesetzlicher Vorgaben ist die Untersuchungshaft nicht selten länger als die maximal zu erwartende gesetzliche Höchststrafe des jeweils in Frage stehenden Delikts. Außerdem bleiben zahlreiche Häftlinge auch nach Verbüßung ihrer Freiheitsstrafen in Haft, weil ihre Vollzugsakten unauffindbar sind (AA 10.12.2018).

Quellen:

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AA - Auswärtiges Amt (10.12.2018): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand Oktober 2018)

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FH - Freedom House (1.2019): Freedom in the World 2018 - Nigeria, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2019/nigeria, Zugriff 20.3.2019

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ÖB - Österreichische Botschaft Abuja (10.2018): Asylländerbericht Nigeria

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USDOS - U.S. Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Nigeria, https://www.ecoi.net/en/document/2004182.html, Zugriff 20.3.2019

3.1. Scharia:

Mit der Wiedereinführung des Scharia-Strafrechts auf landesgesetzlicher Ebene in den zwölf mehrheitlich muslimisch bewohnten nördlichen Bundesstaaten erhielten erstinstanzliche Scharia-Gerichte auch strafrechtliche Befugnisse (z.B. Verhängung von Körperstrafen bis hin zu Todesurteilen wie Steinigung); dies gilt allerdings grundsätzlich nur für Muslime (AA 10.12.2018). Scharia- bzw. gewohnheitsrechtliche Gerichte können nur angerufen werden, wenn beide Parteien einwilligen (ÖB 10.2018). Während Muslime sich den Scharia-Gerichten unterwerfen müssen, steht es Christen, die in den zwölf Bundesstaaten leben, frei, sich einem Scharia- oder staatlichen Gerichtsverfahren zu unterwerfen. Oft werden Scharia-Gerichte gewählt, da diese schneller zu einem Urteil kommen als die Gerichte des staatlichen Justizsystems (AA 9.2018a).

Den rigorosen Strafandrohungen der Scharia stehen ebenso rigorose Beweisanforderungen gegenüber, so dass bei prozedural einwandfreien Scharia-Verfahren ein für eine Verurteilung ausreichender Zeugenbeweis oft nicht zu führen ist. In der Vergangenheit ist es aufgrund der Komplexität des auch für viele Richter zunächst noch neuen islamischen Beweisrechts insbesondere in der Eingangsinstanz oft zu unbefriedigenden und mit Rechtsfehlern behafteten Urteilen gekommen. Allerdings erregten Ermittlungen und Anklagen wegen so genannter Hudud-Straftatbestände (z.B. außerehelicher Geschlechtsverkehr, Diebstahl, Straßenraub, Alkoholgenuss) in den letzten Jahren weit weniger öffentliche Aufmerksamkeit als noch in den ersten Jahren nach der Wiedereinführung des islamischen Strafrechts (AA 10.12.2018). Durch eine bessere Ausbildung der Richterschaft und Entpolitisierung des strafrechtlichen Aspekts der Scharia sind spektakuläre Fälle in den letzten Jahren nicht mehr zu verzeichnen (AA 9.2018a).

Die Scharia-Berufungsgerichte wandeln konsistent Steinigungs- und Amputationsurteile in andere Strafen um. Es gab keine Berichte über durchgeführte Prügelstrafen im Jahr 2018 (USDOS 13.3.2019). Der Scharia-Instanzenzug endet auf der Ebene eines Landesberufungsgerichts, gegen dessen Urteile Rechtsmittel vor dem (säkularen) Bundesberufungsgericht in Abuja zulässig sind (AA 10.12.2018). Urteile von Scharia-Gerichten können somit auch im formalen Rechtssystem angefochten werden, die Umwandlung der Steinigungs- und Amputationsurteile erfolgt allerdings aus prozessualen und Beweisgründen, ein grundsätzlicher Verstoß gegen die Verfassung wird bis dato nicht hinterfragt (USDOS 13.3.2019).

Quellen:

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AA - Auswärtiges Amt (10.12.2018): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand Oktober 2018)

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AA - Auswärtiges Amt (9.2018a): Nigeria - Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/nigeria-node/-/205844 , Zugriff 7.11.2018

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ÖB - Österreichische Botschaft Abuja (10.2018): Asylländerbericht Nigeria

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USDOS - U.S. Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Nigeria, https://www.ecoi.net/en/document/2004182.html, Zugriff 20.3.2019

4. Sicherheitsbehörden:

Die allgemeinen Polizei- und Ordnungsaufgaben obliegen der rund 360.000 Mann starken (Bundes-) Polizei (National Police Force - NPF), die dem Generalinspekteur der Polizei in Abuja untersteht (AA 10.12.2018; vgl. USDOS 13.3.2019). Zusätzlich zu der üblichen polizeilichen Verantwortung zur Aufrechterhaltung von Recht und Ordnung in den Bundesstaaten und im Federal Capital Territory (FCT) unterstehen dem Generalinspekteur die Strafverfolgungsbehörden im ganzen Land, die in Grenzschutz, Terrorismusbekämpfung und Marineangelegenheiten (Navigation) involviert sind (USDOS 13.3.2019). Etwa 100.000 Polizisten sollen bei Personen des öffentlichen Lebens und einflussreichen Privatpersonen als Sicherheitskräfte tätig sein (AA 10.12.2018).

Neben der Polizei werden im Inneren auch Militär, Staatsschutz sowie paramilitärische Einheiten (sogenannte Rapid Response Squads) eingesetzt (AA 10.12.2018). Das Department of State Service (DSS), das via nationalem Sicherheitsberater dem Präsidenten unterstellt ist, ist ebenfalls für die innere Sicherheit zuständig. Polizei, DSS und Militär sind zivilen Autoritäten unterstellt, sie operieren jedoch zeitweise außerhalb ziviler Kontrolle (USDOS 13.3.2019). Die National Drug Law Enforcement Agency (NDLEA) ist für alle Straftaten in Zusammenhang mit Drogen zuständig. Der NDLEA, in deren Zuständigkeit Dekret 33 fällt, wird Professionalität konstatiert (ÖB 10.2018).

Die NPF und die Mobile Police (MOPOL) zeichnen sich hingegen durch geringe Professionalität, mangelnde Disziplin, häufige Willkür und geringen Diensteifer aus (ÖB 10.2018). Die Polizei ist durch niedrige Besoldung sowie schlechte Ausrüstung, Ausbildung und Unterbringung gekennzeichnet. Die staatlichen Ordnungskräfte sind personell, technisch und finanziell nicht in der Lage, die Gewaltkriminalität umfassend zu kontrollieren bzw. einzudämmen. Zudem sind nach allgemeiner Auffassung die Sicherheitskräfte teilweise selbst für die Kriminalität verantwortlich (AA 10.12.2018). Da die Polizei oft nicht in der Lage ist, durch gesellschaftliche Konflikte verursachte Gewalt zu unterbinden, verlässt sich die Regierung in vielen Fällen auf die Unterstützung durch die Armee (USDOS 13.3.2019). Jedoch sind im Allgemeinen die nigerianischen Behörden gewillt und fähig, Schutz vor nichtstaatlichen Akteuren zu bieten (UKHO 8.2016a).

Quellen:

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AA - Auswärtiges Amt (10.12.2018): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand Oktober 2018)

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ÖB - Österreichische Botschaft Abuja (10.2018): Asylländerbericht Nigeria

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UKHO - United Kingdom Home Office (8.2016a): Country Information and Guidance Nigeria: Women fearing gender-based harm or violence, https://www.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment_data/file/595734/CIG_-_Nigeria_-_Women.pdf, Zugriff 13.11.2018

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USDOS - U.S. Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Nigeria, https://www.ecoi.net/en/document/2004182.html, Zugriff 20.3.2019

5. Folter und unmenschliche Behandlung:

Durch Verfassung und Gesetze sind Folter und andere unmenschliche Behandlungen verboten. Seit Dezember 2017 sind gemäß Anti-Folter-Gesetz Strafen vorgesehen. Gesetzlich ist die Verwendung von unter Folter erlangten Geständnissen in Prozessen nicht erlaubt. Die Behörden respektieren diese Regelung jedoch nicht (USDOS 13.3.2019).

Die nigerianischen Sicherheitskräfte sehen sich immer wieder mit dem Vorwurf konfrontiert, schwerste Menschenrechtsverletzungen zu begehen: Allen glaubwürdigen Hinweisen zufolge gehören Folter, willkürliche Verhaftungen und extralegale Tötungen nach wie vor zum Handlungsrepertoire staatlicher Sicherheitsorgane (AA 10.12.2018; vgl. AI 22.2.2018; USDOS 13.3.2019), unter denen insbesondere die ärmeren Bevölkerungsschichten zu leiden haben (AA 10.12.2018). Neben der Polizei wird auch dem Militär vorgeworfen, extralegale Tötungen, Folter und andere Misshandlungen anzuwenden, unter anderem bei Operationen gegen Aufständische im Nordosten und gegen separatistische Bewegungen im Südosten (FH 1.2019). Als Reaktion auf Angriffe der Boko Haram und ISIS-WA begehen die Sicherheitskräfte außergerichtliche Hinrichtungen und wenden Folter, sexuelle Ausbeutung und Misshandlung, willkürliche Haft, Misshandlung von Gefangenen an. Es kommt auch zu Plünderungen und Zerstörung von Eigentum (USDOS 19.9.2018). Die Sicherheitskräfte bleiben bei Vergehen weitgehend straffrei (USDOS 13.3.2019). Das Vertrauen in den Sicherheitsapparat ist durch immer wieder gemeldete Fälle von widerrechtlichen Tötungen, Folter und unmenschlicher Behandlung in Polizeihaft unterentwickelt (ÖB 10.2018).

Extralegale Tötungen seitens der Sicherheitskräfte sind nach wie vor festzustellen, deren Zahl ist aber tendenziell rückläufig. 2012 waren es ca. 5.000 Fälle. Trotzdem gibt es immer noch eine hohe Zahl an extralegalen Tötungen durch die Polizei, manche NGOs schätzen die aktuelle Zahl sogar höher als jene aus 2012 (AA 10.12.2018). Die Special Anti-Robbery Squad (SARS) geht brutal gegen Verdächtige vor. Häufig kommt es zu Folter, erzwungenen Geständnissen oder Tötungen unter dem Vorwand, dass Häftlinge fliehen wollten (AA 10.12.2018; vgl. GIZ 4.2019a; USDOS 13.3.2019). Die nationale Menschenrechtskommission untersucht derzeit diese Polizeieinheit. Sie wurde bereits einer Umstrukturierung unterzogen, deren Auswirkungen noch nicht eingeschätzt werden können. Dabei handeln die Täter in der Gewissheit weitgehender Straflosigkeit, da es nur in den seltensten Fällen zu unabhängigen Untersuchungen, geschweige denn zu disziplinar- oder gar strafrechtlichen Konsequenzen kommt. Wenn Polizisten beschuldigt werden, an extralegalen Tötungen beteiligt zu sein, werden sie durch ihre Vorgesetzten gedeckt und oft bewusst in andere Regionen versetzt, um eine Klärung der Vorwürfe zu verhindern. Hauptbetroffene sind in der Regel Personen, die eines Gewaltverbrechens verdächtig sind; diese werden nach dem Ablegen eines (häufig durch Folter erlangten) Geständnisses oft noch im Polizeigewahrsam exekutiert (AA 10.12.2018). Berichten zufolge führten Folter und andere Misshandlungen in einigen Fällen zum Tod in Gewahrsam (AI 22.2.2018). Immer wieder kommt es auch vor, dass Sicherheitskräfte an von ihnen errichteten Straßensperren unvermittelt das Feuer eröffnen, etwa wenn sich jemand weigert, ein gefordertes Schmiergeld zu zahlen (AA 10.12.2018).

Es gibt Berichte über Verschwindenlassen (AI 22.2.2018). Gesicherte Erkenntnisse über systematisches Verschwindenlassen unliebsamer Personen durch staatliche Organe liegen nicht vor. Nigerianische Menschenrechtsgruppen werfen regelmäßig insbesondere der Polizei das Verschwindenlassen von Untersuchungshäftlingen und anderen in Polizeigewahrsam befindlichen Personen vor. Es wird von Fällen von Verschwindenlassen angeblicher Boko Haram-Mitglieder im Norden des Landes berichtet, dafür wird u.a. die Joint Task Force verantwortlich gemacht. Überhaupt gehen Polizei und Militär bei der Bekämpfung von Boko Haram häufig mit unverhältnismäßiger Härte vor (AA 10.12.2018).

Die Polizei versucht mittels Misshandlungen von Zivilisten von diesen Geld zu erpressen (USDOS 13.3.2019). Es kommt also trotz Folterverbots in der Verfassung oft zu teilweise schweren Misshandlungen von (willkürlich) Inhaftierten, Untersuchungshäftlingen, Gefängnisinsassen und anderen Personen im Gewahrsam der Sicherheitsorgane. Die Gründe für dieses Verhalten liegen zum einen in der nur schwach ausgeprägten Menschenrechtskultur der Sicherheitskräfte, zum anderen in der mangelhaften Ausrüstung, Ausbildung und Ausstattung insbesondere der Polizei, was sie in vielen Fällen zu dem illegalen Mittel der gewaltsamen Erpressung von Geständnissen als einzigem erfolgversprechenden Weg der "Beweisführung" greifen lässt. Die große Zahl glaubhafter und übereinstimmender Berichte über die Anwendung von Folter in Gefängnissen und Polizeistationen im ganzen Land, die von forensischen Befunden gestützt und von der Polizei teilweise zugegeben werden, bestätigen den Eindruck, die Anwendung von Folter sei ein integraler Bestandteil der Arbeit der Sicherheitsorgane (AA 10.12.2018).

Verfassung und Gesetze verbieten willkürliche Verhaftungen, dennoch praktizieren Polizei und Sicherheitskräfte diese Praktiken. Beim Kampf gegen Boko Haram wurden im Nordosten Nigerias seit 2013 tausende Personen willkürlich inhaftiert. Sie befinden sich in nicht überwachten militärischen Haftanstalten (USDOS 13.3.2019). Zahlreiche Kinder und Jugendliche wurden - ohne Anklageschrift oder Verurteilung - inhaftiert (AA 10.12.2018). Die Armee inhaftierte Hunderte von Frauen rechtswidrig und ohne Anklage, u. a. weil man annahm, sie seien mit Mitgliedern von Boko Haram verwandt. Unter den Inhaftierten waren auch Frauen und Mädchen, die angaben, Opfer von Boko Haram geworden zu sein (AI 22.2.2018).

Frauen und Kinder gerieten in den vergangenen zwei Jahren zunehmend ins Visier von Boko Haram. Die Regierung des nordöstlichen Bundesstaats Borno schätzt die Zahl der von Boko Haram entführten Frauen und Mädchen auf insgesamt 3.000. Im Oktober 2016 und Mai 2017 sind über hundert der 2014 aus Chibok entführten Mädchen freigelassen worden. Im März 2018 wurden 110 Mädchen aus einer Schule in Dapchi entführt, die meisten kamen kurz darauf wieder frei. Boko Haram setzt außerdem Kinder gezielt als Lastenträger, in Kampfhandlungen und insbesondere Mädchen für Selbstmordattentate ein. Mädchen werden zudem häufig sexuell missbraucht und an Mitglieder der Boko Haram zwangsverheiratet (AA 10.12.2018).

Quellen:

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AA - Auswärtiges Amt (10.12.2018): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand Oktober 2018)

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AI - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425079.html, Zugriff 8.11.2018

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FH - Freedom House (1.2019): Freedom in the World 2018 - Nigeria, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2019/nigeria, Zugriff 20.3.2019

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GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (4.2019a): Nigeria - Geschichte und Staat, http://liportal.giz.de/nigeria/geschichte-staat.html, Zugriff 11.4.2019

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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