TE Bvwg Erkenntnis 2020/2/3 I403 2184528-4

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.02.2020
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Entscheidungsdatum

03.02.2020

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8
AVG §68 Abs1
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art. 133 Abs4
EMRK Art. 2
EMRK Art. 3
EMRK Art. 8
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1a
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

I403 2184528-4/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX (alias XXXX, alias XXXX), StA. Nigeria, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 08.01.2020, Zl. 1126965502-190981208, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Zum vorangegangenen Verfahren über den ersten Antrag auf internationalen Schutz

Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger Nigerias, stellte am 21.08.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag erklärte er, dass sein Vater mit seinem Onkel einen Grundstücksstreit gehabt habe. Sein Onkel habe das Grundstück seiner Eltern wegnehmen wollen und deswegen einen Autounfall verursacht, bei welchem beide Eltern ums Leben gekommen seien. Daraufhin sei auch er vom Onkel verfolgt worden und habe aus Angst um sein Leben Nigeria verlassen.

Am 25.08.2017 wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) unter Heranziehung eines Dolmetschers für die Sprache Englisch einvernommen. Der Beschwerdeführer wiederholte, dass er Nigeria wegen seines Onkels verlassen habe. Dieser habe seinen Vater aufgefordert, dem Grundstück, welches letzterer von seinem Vater erhalten habe, fernzubleiben. Der Onkel habe seine Eltern auf dem Heimweg auf spirituelle Weise getötet und würde nun auch ihn töten wollen. In der Nacht nach dem Begräbnis seiner Eltern habe er einen Albtraum gehabt und gesehen, dass der Onkel mit einem Messer auf ihn zugekommen sei. Daraufhin sei er aufgewacht und davongelaufen.

In seiner Stellungnahme vom 18.10.2017 zu den Länderinformationen gab der Beschwerdeführer an, dass er Vollwaise sei und vor seiner Flucht als Straßenkind gelebt habe. Straßenkinder würden sich in Nigeria in einer äußerst prekären Lage befinden und oft Opfer von Menschenhandel, Kinderarbeit und Kinderprostitution werden. Der nigerianische Staat sei nicht in der Lage, Straßenkinder vor diesen Gefahren zu schützen und wäre der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr auch auf sich alleine gestellt.

Das BFA wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 17.01.2018, Zl. 1126965502-161149465, ab und erließ eine Rückkehrentscheidung. Dagegen wurde Beschwerde erhoben, die mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.05.2019, Zl. I420 2184528-2 als unbegründet abgewiesen wurde.

Zum gegenständlichen Verfahren über den Folgeantrag auf internationalen Schutz

Am 26.09.2019 stellte der Beschwerdeführer einen Folgeantrag, den er in der Erstbefragung am selben Tag damit begründete, dass sein Vorbringen im ersten Verfahren nicht der Wahrheit entsprechen würde und dass er tatsächlich Mitglied einer Bewegung zur Unabhängigkeit der Biafra-Region sei; er habe in Nigeria und in Wien demonstriert. Man mache Fotos von den vor der Botschaft in Wien Demonstrierenden, und sein Freund sei nach der Abschiebung in Nigeria verhaftet worden. Im weiteren Verlauf der Einvernahme meinte er dann, dass er seine alten Fluchtgründe doch aufrechterhalten wolle.

Am 14.11.2019 wurde der Beschwerdeführer durch das BFA einvernommen. Er erklärte, eine "IPOB-Mitgliedskarte" besessen, aber verloren zu haben. Er komme aus Agbor und spreche Agbor; in Biafra gebe es mehrere Sprachen. Vor seiner Ausreise habe er in Onitsha im Bundesstaat Anambra gelebt. Solange seine Eltern gelebt hätten, sei das Leben gut gewesen, dann habe es Streit mit dem Onkel gegeben und er habe einige Monate nach dem Tod der Eltern 2015 Nigeria verlassen. Bei einer Demonstration in Onitsha am 13.08.2015 sei es zu Schießereien gekommen. Nachdem der Anführer Nnamdi Kanu am 18.10.2015 verhaftet worden sei, sei es am 02.12.2015 zu Protesten gekommen, die niedergeschlagen wurden. Danach sei er aus Nigeria geflohen. Seit September 2017 sei er Mitglied der Organisation in Österreich. Nachträglich gab er schriftlich bekannt, dass die Demonstration am 30.08.2015 stattgefunden habe. Mit Eingabe vom 26.11.2019 wurden zudem Fotos vorgelegt, welche den Beschwerdeführer bei einer Versammlung und mit einer Fahne zeigen.

Mit Bescheid des BFA vom 08.01.2020 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 26.09.2019 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG zurückgewiesen (Spruchpunkte I. und II.). Zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Es wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.). Weiters wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt V.). Eine Frist für seine freiwillige Ausreise wurde dem Beschwerdeführer nicht gewährt (Spruchpunkt VI.).

Dagegen wurde fristgerecht am 21.01.2020 Beschwerde erhoben und der Bescheid in vollem Umfang angefochten. Inhaltlich wurde vorgebracht, dass sich nach dem Abschluss des Vorverfahrens die "Situation von Personen, die in Nigeria politischer Verfolgung ausgesetzt sind", geändert habe, dass der Beschwerdeführer inzwischen an "exilpolitischen Aktivitäten für die Unabhängigkeit von Biafra teilgenommen" habe und dass er in Nigeria völlig entwurzelt sei und dort "keine menschenwürdige Existenz" mehr führen könne. Es liege ein maßgeblich veränderter Sachverhalt vor. Um die Menschenrechtsverletzungen durch Sicherheitskräfte zu belegen, wurde auf einen Bericht von Amnesty International vom 19.09.2014 verwiesen. Der Beschwerdeführer werde in Nigeria verfolgt und sei er in der Gefahr, in eine Existenz bedrohende Notlage zu geraten. Der Beschwerdeführer sei zudem gut integriert, habe Deutsch gelernt, sei selbsterhaltungsfähig und habe umfangreiche soziale und familiäre Kontakte in Österreich. Es wurde beantragt, den Asylantrag des Beschwerdeführers inhaltlich zu behandeln, ihm die Flüchtlingseigenschaft, allenfalls subsidiären Schutz zu gewähren, den Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zurückzuverweisen, einen länderkundigen Sachverständigen zu beauftragen, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel zu erteilen, die Rückkehrentscheidung zu beheben bzw. festzustellen, dass die Abschiebung unzulässig ist.

Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 29.01.2020 vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der volljährige Beschwerdeführer ist ledig, kinderlos, Staatsangehöriger von Nigeria und bekennt sich zum christlichen Glauben. Er gehört der Volksgruppe der Agbor an. Seine Identität steht nicht fest.

Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer besuchte in Nigeria die Schule und arbeitete als Verkäufer sowie Maurer.

Der Beschwerdeführer hält sich seit (mindestens) 21.08.2016 in Österreich auf.

In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keine Verwandten und über keine maßgeblichen privaten und familiären Beziehungen. Er geht in Österreich keiner Beschäftigung nach und ist nicht selbsterhaltungsfähig.

Der Beschwerdeführer weist in Österreich keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht auf. Er nahm zwar 2017 an einem Werte- und Orientierungskurs teil und hat Freundschaften geschlossen, doch kann alleine deswegen noch nicht von einer nachhaltigen Verfestigung gesprochen werden.

Der Beschwerdeführer, der seit 30.12.2019 in Untersuchungshaft ist, ist in Österreich dreimal vorbestraft:

01) LG XXXX vom 31.10.2017 RK 04.11.2017

§§ 27 (2a), 27 (1) Z 1 1.2. Fall, 27 (2) SMG

Datum der (letzten) Tat 30.09.2017

Freiheitsstrafe 6 Wochen, bedingt, Probezeit 3 Jahre

Jugendstraftat

zu LG XXXXRK 04.11.2017

Bedingte Nachsicht der Strafe wird widerrufen

LG XXXX vom 22.02.2018

02) LG XXXX vom 22.02.2018 RK 22.02.2018

§ 27 (2a) SMG

Datum der (letzten) Tat 19.01.2018

Freiheitsstrafe 2 Monate

Jugendstraftat

zu LG XXXXRK 22.02.2018

Aus der Freiheitsstrafe entlassen am 12.03.2018, bedingt, Probezeit 3 Jahre

Anordnung der Bewährungshilfe

LG XXXX vom 22.02.2018

zu LG XXXX RK 22.02.2018

Probezeit der bedingten Entlassung verlängert auf insgesamt 5 Jahre

LG XXXX vom 10.12.2018

03) LG XXXXvom 10.12.2018 RK 10.12.2018

§§ 27 (1) Z 1 8. Fall, 27 (2a,3) SMG

Datum der (letzten) Tat 21.11.2018

Freiheitsstrafe 5 Monate

Jugendstraftat

Vollzugsdatum 21.04.2019

1.2. Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer brachte zusammengefasst in seinem ersten Verfahren vor, aus Nigeria geflüchtet zu sein, da er von seinem Onkel aufgrund von Grundstücksstreitigkeiten verfolgt worden wäre. Dieses Vorbringen wurde dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.05.2019, Zl. I420 2184528-2 zugrunde gelegt und für nicht asylrelevant befunden, da sich der Beschwerdeführer an die Behörden wenden bzw. sich seinem Onkel durch einen Umzug an einen anderen Ort innerhalb Nigerias entziehen könnte. Es wurde auch festgestellt, dass im Fall seiner Rückkehr nach Nigeria auch keine reale Gefahr besteht, dass der Beschwerdeführer einer sonstigen existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird.

Das Ermittlungsverfahren aufgrund des Folgeantrages vom 26.09.2019 ergab, dass keine substantiellen, neuen Fluchtgründe vorgebracht wurden und sich die individuelle Situation für den Beschwerdeführer hinsichtlich seines Herkunftsstaates Nigeria nicht in einem Umfang verändert hat, dass von einer wesentlichen Änderung des Sachverhaltes auszugehen ist.

Eine entscheidungsrelevante Änderung der Lage in Nigeria seit Mai 2019 ist nicht gegeben.

2. Beweiswürdigung:

Die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.

Da der Beschwerdeführer den österreichischen Behörden keine identitätsbezeugenden Dokumente vorlegen konnte, steht seine Identität nicht zweifelsfrei fest.

Die Feststellungen betreffend die Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit, zur Ausbildung und zur Berufserfahrung des Beschwerdeführers sowie zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus der glaubhaften Aussage des Beschwerdeführers gegenüber dem BFA und im Vorverfahren.

Die Feststellungen betreffend die persönlichen Verhältnisse, die Lebensumstände und die Integration des Beschwerdeführers in Österreich beruhen auf den Aussagen des Beschwerdeführers vor dem BFA und den im Vorverfahren vorgelegten Dokumenten (Teilnahmebestätigung Werte- und Orientierungskurs, Empfehlungsschreiben). In der Beschwerde wird zwar von "familiären Kontakten" gesprochen, jedoch wird dies nicht näher substantiiert, so dass das Bundesverwaltungsgericht von keinem Familienleben im Bundesgebiet ausgeht.

Dass der Beschwerdeführer in Österreich keiner Beschäftigung nachgeht und nicht selbsterhaltungsfähig ist, ergibt sich aus einem Auszug aus dem Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger.

Die Feststellungen über die strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 16.05.2019; dass er sich in Untersuchungshaft befindet, ergibt sich aus einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister.

2.3. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer hatte im Vorverfahren, auf das Wesentlichste zusammengefasst, vorgebracht, dass er in Nigeria von seinem Onkel aufgrund von Grundstücksstreitigkeiten verfolgt und mit dem Umbringen bedroht worden sei. Dieses Vorbringen wurde sowohl vom BFA wie auch vom Bundesverwaltungsgericht für nicht glaubhaft befunden. Zugleich wurde es mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.05.2019 wegen des Vorliegens einer innerstaatlichen Fluchtalternative für nicht asylrelevant befunden. Es wurde zudem davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nicht in eine existenzbedrohende Lage geraten würde, auch wenn ihm kein privater Familienverband soziale Sicherheit bieten würde, da er arbeitsfähig war und in der Lage sein sollte, sich eine neue Existenz aufzubauen.

Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach, verblieb rechtswidrig im Bundesgebiet und stellte am 26.09.2019 (und damit nur vier Monate nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über seinen ersten Asylantrag) den verfahrensgegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz.

Vom Bundesverwaltungsgericht ist im gegenständlichen Verfahren zu prüfen, ob zwischen der Rechtskraft des vorangegangenen Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes und der Zurückweisung des gegenständlichen Antrages wegen entschiedener Sache mit Bescheid vom 08.01.2020 eine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist.

Zunächst ist festzustellen, dass sich die Rechtslage im Bereich des Asyl- und Fremdenrechts nicht geändert hat. Dies wurde in der Beschwerde auch nicht behauptet.

Es wurden auch keine neuen entscheidungsrelevanten Fluchtgründe vorgebracht, wie den Niederschriften zur Erstbefragung und Einvernahme durch die belangte Behörde zu entnehmen ist. Soweit der Beschwerdeführer sein Vorbringen rund um die angebliche Verfolgung durch seinen Onkel aufrechterhält, ist dieses nicht neuerlich einer inhaltlichen Prüfung zu unterziehen, war es doch Gegenstand des Vorverfahrens.

Daneben gab der Beschwerdeführer an, in Nigeria als Anhänger der Biafra-/IPOB-Bewegung in Nigeria politisch verfolgt zu werden. Dieses Vorbringen wurde von der belangten Behörde als nicht glaubhaft gewertet. Das Bundesverwaltungsgericht vermag in dem Vorbringen ebenfalls keinen glaubhaften Kern zu erkennen und schließt sich den diesbezüglichen Argumenten der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid an (die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers, als er Nigeria verließ, spricht gegen eine exponierte Position in der Bewegung; der Umstand, dass er seine Unterstützung für IPOB und damit seinen angeblichen Fluchtgrund im ersten Verfahren nicht erwähnte; die allgemeinen und vagen Aussagen; der Umstand, dass die dem BFA vorgelegten Fotos von Leichen aus dem Internet ausgedruckt waren; die verzögerte Kontaktaufnahme zur Exilorganisation in Österreich). Zudem kommt der Beschwerdeführer aus Agbor, was nicht zum Biafra-Gebiet gehört. Wenn er weiters angibt, bei Demonstrationen im Jahr 2015 noch in Nigeria gewesen zu sein, steht dies in Widerspruch zu seinen Angaben im Vorverfahren, dass er Nigeria 2014 verlassen habe.

Abgesehen davon, dass dem Vorbringen kein glaubhafter Kern zukommt, stellt die behauptete Verfolgung wegen seiner Unterstützung der IPOB-Unabhängigkeitsbewegung zudem keine Änderung gegenüber dem Zeitpunkt dar, als die rechtskräftige Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz im Mai 2019 erging. Der Beschwerdeführer erklärte im gegenständlichen Verfahren, wegen seiner Furcht vor staatlicher Verfolgung Nigeria verlassen zu haben; dieser Umstand wäre - bei Wahrunterstellung - daher jedenfalls schon bei seinem ersten Asylverfahren vorhanden und ihm bekannt gewesen. Eine Änderung der Umstände kann sich daher daraus nicht ergeben.

Der Beschwerdeführer brachte zudem vor, dass er sich in Österreich exilpolitisch betätigen würde. Er trat der Bewegung aber bereits im September 2017 und damit lange vor Abschluss des ersten Asylverfahrens bei, so dass sich auch daraus keine Änderung des Sachverhaltes ergeben kann.

In der Beschwerde wird zwar behauptet, dass sich die Lage für politisch Verfolgte in Nigeria geändert habe, doch wurde dies nicht bescheinigt und auch keine entsprechende Quelle angegeben. Dass, wie in der Beschwerde behauptet wurde, der Beschwerdeführer dies "in der Einvernahme ausführlich" dargelegt habe, ergibt sich aus dem Protokoll der Einvernahme nicht. Auch die in der Beschwerde behauptete massive Veränderung der politischen Situation in Nigeria wird nicht näher erläutert, sondern nur unsubstantiiert in einem Satz behauptet und kann daher nicht vom Bundesverwaltungsgericht, dem eine solche massive Änderung nicht bekannt ist, nicht berücksichtigt werden. Wie unter Punkt 2.4. ausgeführt, sind daher insgesamt keine maßgeblichen Änderungen in Nigeria seit Mai 2019 gegeben.

Soweit in der Beschwerde vorgebracht wird, der Beschwerdeführer sei völlig entwurzelt und könnte in Nigeria keine menschenwürdige Existenz mehr führen, wird ebenfalls unterlassen aufzuzeigen, was sich in diesem Aspekt in den wenigen Monaten seit Rechtskraft des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.05.2019 geändert haben sollte.

Der Beschwerde ist daher insgesamt auch kein substantiiertes Vorbringen zu entnehmen, welches eine Änderung des Sachverhaltes nahelegen würde.

2.4. Zur Lage in Nigeria:

Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind zwischen Mai 2019, als das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes im ersten Asylverfahren des Beschwerdeführers erging, und der Erlassung des angefochtenen Bescheides vom 08.01.2020 keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten; dies ergibt sich durch einen Abgleich der jeweils im Bescheid enthaltenen Länderfeststellungen. In beiden finden sich - soweit entscheidungsrelevant - die folgenden Feststellungen:

"Es gibt in Nigeria keine klassischen Bürgerkriegsgebiete oder -parteien. Im Wesentlichen lassen sich mehrere Konfliktherde unterscheiden: Jener von Boko Haram im Nordosten; jener zwischen Hirten und Bauern im Middle-Belt; sowie Spannungen im Nigerdelta und eskalierende Gewalt im Bundesstaat Zamfara. Außerdem gibt es im Südosten zwischen der Regierung und Igbo-Gruppen, die für ein unabhängiges Biafra eintreten, sowie zwischen Armee und dem Islamic Movement in Nigeria (IMN) Spannungen. Die 2017 deutlich angespannte Lage im Südosten des Landes ("Biafra") hat sich mit dem Eingriff des Militärs und der mutmaßlichen Flucht des Anführers der stärksten separatistischen Gruppe IPOB derzeit wieder beruhigt.

Die NPF und die Mobile Police (MOPOL) zeichnen sich durch geringe Professionalität, mangelnde Disziplin, häufige Willkür und geringen Diensteifer aus. Die Polizei ist durch niedrige Besoldung sowie schlechte Ausrüstung, Ausbildung und Unterbringung gekennzeichnet. Die staatlichen Ordnungskräfte sind personell, technisch und finanziell nicht in der Lage, die Gewaltkriminalität umfassend zu kontrollieren bzw. einzudämmen. Zudem sind nach allgemeiner Auffassung die Sicherheitskräfte teilweise selbst für die Kriminalität verantwortlich. Da die Polizei oft nicht in der Lage ist, durch gesellschaftliche Konflikte verursachte Gewalt zu unterbinden, verlässt sich die Regierung in vielen Fällen auf die Unterstützung durch die Armee. Jedoch sind im Allgemeinen die nigerianischen Behörden gewillt und fähig, Schutz vor nichtstaatlichen Akteuren zu bieten.

Die Einkommen sind in Nigeria höchst ungleich verteilt. Mehr als zwei Drittel der Bevölkerung leben in absoluter Armut, fast 50 Prozent unter der Armutsgrenze. Die Arbeitslosigkeit ist hoch, bei Jugendlichen wird sie auf über 20 Prozent geschätzt. Der Mangel an lohnabhängiger Beschäftigung führt dazu, dass immer mehr Nigerianer in den Großstädten Überlebenschancen im informellen Wirtschaftssektor als "self-employed" suchen. Die Massenverelendung nimmt seit Jahren bedrohliche Ausmaße an. Die Großfamilie unterstützt in der Regel beschäftigungslose Angehörige. Generell wird die Last für Alter, Krankheit, Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung vom Netz der Großfamilie und vom informellen Sektor getragen. Allgemein kann festgestellt werden, dass auch eine nach Nigeria zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit findet, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird. Sie kann ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird.

Erkenntnisse darüber, ob abgelehnte Asylbewerber bei Rückkehr nach Nigeria allein wegen der Beantragung von Asyl mit staatlichen Repressionen zu rechnen haben, liegen nicht vor. Verhaftung aus politischen Gründen oder andere außergewöhnliche Vorkommnisse bei der Einreise von abgeschobenen oder freiwillig rückkehrenden Asylwerbern sind nicht bekannt. Die Erfahrungen seit dem Jahre 2005 lassen kaum Probleme erkennen. Abgeschobene Personen werden im Allgemeinen nach ihrer Ankunft in Lagos von der zuständigen Behörde (Nigerian Immigration Service), manchmal auch von der NDLEA (National Drug Law Enforcement Agency) befragt bzw. erkennungsdienstlich behandelt und können danach das Flughafengelände unbehelligt verlassen. Meist steigen sie in ein Taxi ein oder werden von ihren Familien abgeholt. Es kann jedoch nicht mit gänzlicher Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die abgeschobenen Personen keine weiteren Probleme mit den Behörden haben. Das fehlende Meldesystem in Nigeria lässt allerdings darauf schließen, dass nach Verlassen des Flughafengeländes eine Ausforschung Abgeschobener kaum mehr möglich ist.

Wegen Drogendelikten im Ausland verurteilte Nigerianer werden nach Rückkehr an die NDLEA überstellt. Ein zweites Strafverfahren in Nigeria wegen derselben Straftat haben diese Personen jedoch trotz anderslautender Vorschriften im "Decree 33" nicht zu befürchten. Aus menschenrechtlichen Erwägungen wird gegenüber nigerianischen Behörden als Grund für Abschiebungen stets "overstay" angegeben, da dieser kein strafrechtliches Delikt."

Im Bescheid vom 08.01.2020 wurde darüber hinaus zur Lage oppositioneller Gruppen festgestellt:

"Verfassung und Gesetze erlauben die freie Bildung politischer Parteien, Gewerkschaften oder Interessengruppen. Üblicherweise respektiert die Regierung dieses Recht, es wird jedoch für einige Gruppen eingeschränkt. Es liegen keine Erkenntnisse über die Verfolgung von Exilpolitikern durch die nigerianische Regierung vor. Auch in Nigeria kann sich die politische Opposition grundsätzlich frei betätigen. Das gilt nicht nur für die parlamentarische Opposition sondern auch für außerparlamentarische Parteien und Gruppen. Bislang sind auch - meist marginale - Gruppen mit sezessionistischen Zielen (etwa Biafra) weitgehend toleriert worden. Mit dem Verbot der Indigenous People of Biafra (IPOB) im September 2017 und der schiitischen IMN sind jetzt aber klare Grenzen markiert worden. Neben der IPOB ist im Südosten Nigerias als zweite sezessionistische Bewegung das Movement for the Actualization of the Sovereign State of Biafra (MASSOB) aktiv. Beide werden von der Igbo-Volksgruppe beherrscht, konkurrieren aber miteinander. Die Aktivitäten von IPOB oder MASSOB selbst beinhalten keine Verfolgungshandlungen oder schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen. Seit dem Regierungswechsel 2015 kommt es verstärkt zu politischen Demonstrationen von Anhängern der Biafra-Bewegung, denen die Regierung gewaltsam begegnet sein soll. Nach der vorübergehenden Freilassung des seit Herbst 2015 inhaftierten Anführers der IPOB, Nnamdi Kanu, im Frühjahr 2017 spitzte sich die Lage rund um den 50. Jahrestag des Beginns des Biafra-Kriegs neuerlich zu. Zur Sicherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung wurden Truppen entsandt, die IPOB wurde zur terroristischen Organisation erklärt. Die Polizei geht gegen Mitglieder beider Gruppen mittels Inhaftierungen vor. Laut Polizeichef des Bundesstaates Abia sind zwischenzeitlich 59 vermutliche IPOB-Mitglieder wegen Mordes, Brandstiftung und anderer Verbrechen verhaftet worden. Seither hat es seitens IPOB und MASSOB nur noch vereinzelt Versuche gegeben, in der Öffentlichkeit für die (verfassungswidrige) Unabhängigkeit eines fiktiven Staates "Biafra" zu werben. Diese wurden von den nigerianischen Sicherheitsbehörden regelmäßig unterbunden. Insgesamt können diese Bewegungen jedoch als relativ unbedeutende Randgruppen angesehen werden.

Rezentestes Beispiel für ihren abnehmenden Einfluss war eine großteils unbeachtet gebliebene "Sit-at-home Order" der IPOB im September 2018. Jedoch wurden im Rahmen dieser Aktion insgesamt 19 militante Mitglieder der Organisation verhaftet, die im Bundesstaat Rivers 15 LKWs in Brand gesetzt und vier LKW-Fahrer entführt haben sollen. Diese Brandstifter beziehungsweise Entführer werden zum gegebenen Zeitpunkt vor Gericht gestellt werden. Festnahmen oder Verhaftungen von IPOB-Mitgliedern einzig aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu der Organisation sind bislang nicht bekannt geworden.

Der IPOB-Führer Nnamdi Kanu, der seit September 2017 spurlos verschwunden gewesen war, trat überraschend im Oktober 2018 in Jerusalem wieder öffentlich in Erscheinung. Aufgrund einer umstrittenen Äußerung Kanus bei einem Interview distanzierte sich die IPOB in der Folge von ihrem (ehemaligen) Anführer. Der Federal High Court in Abuja erließ am 28.3.2019 einen Haftbefehl gegen ihn. Gleichzeitig widerrief das Gericht die Kanu im April 2017 aus gesundheitlichen Gründen gewährte Freilassung auf Kaution, da er seither mehreren Vorladungen des Gerichts nicht Folge geleistet hatte."

Diese Feststellungen zur Lage der IPOB-Bewegung basieren auf Quellen aus dem Jahr 2018 und stellen daher auch keine Neuerung dar, zumal sie auch keine Verfolgung einfacher (und ansonsten unbescholtener) Mitglieder der IPOB nahelegen.

In der Beschwerde wurde auf einen Bericht von Amnesty International aus dem Jahr 2014 verwiesen, doch kann dieser keine Änderung der Lage seit Mai 2019 bescheinigen.

Von Änderungen bezüglich der Lage in Nigeria kann daher insgesamt nicht ausgegangen werden;

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1. Zurückweisung des Antrages wegen entschiedener Sache (Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides):

Nach der österreichischen Rechtslage erwächst ein von einer Behörde erlassener Bescheid, wenn kein Rechtsmittelverzicht vorliegt, mit ungenutztem Ablauf der Beschwerdefrist in Rechtskraft (vgl. VwGH 29.10.2019, Ra 2019/09/0030, 0031, mwN). In jenem Fall, in dem die Entscheidung der Behörde mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht bekämpft wird, treten die Wirkungen der Rechtskraft allerdings (sofern gesetzlich im Einzelnen nicht ausnahmsweise anderes bestimmt ist) erst mit der Erlassung der Entscheidung über die Beschwerde ein (Sonderkonstellationen, wie etwa die Zurückziehung einer Beschwerde, können hier mangels Relevanz für das Vorabentscheidungsersuchen außer Betracht bleiben). Es tritt jede Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, welche - allenfalls unter Rückgriff auf den Inhalt bzw. Abspruch eines (in Beschwerde gezogenen) verwaltungsbehördlichen Bescheides - die Angelegenheit erledigt, die zunächst von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war, an die Stelle des beim Verwaltungsgericht bekämpften Bescheides (vgl. VwGH 19.1.2016, Ra 2015/01/0070, mwN). Hingegen ändert für sich allein die Erhebung einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof an der Rechtskraft nichts (vgl. VwGH 6.11.2019, Ra 2019/03/0125, mwN). 40 Grundsätzlich besteht im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten nach dem österreichischen Verfahrensrecht kein Neuerungsverbot, sodass von diesen Gerichten im Verfahren über eine Beschwerde gegen einen behördlichen Bescheid auch neu geltend gemachte Tatsachen zu beachten sind. Das österreichische Asylrecht sieht zwar insofern in § 20 BFA-VG eine Einschränkung vor, jedoch bedarf es nach der Rechtsprechung für die Annahme eines Neuerungsverbotes der Auseinandersetzung mit der dafür erforderlichen Voraussetzung der missbräuchlichen Verlängerung des Asylverfahrens im jeweils konkreten Einzelfall (vgl. VwGH 29.7.2015, Ra 2015/18/0036, mwN). Dies muss hier aber mangels Relevanz für den vorliegenden Fall nicht weiter vertieft werden.

Nach der österreichischen Rechtslage bestehen zwar Sonderbestimmungen, die auf Folgeanträge auf internationalen Schutz Bezug nehmen (etwa betreffend die Frage, ob einem Fremden nach der Antragstellung faktischer Abschiebschutz zukommt und ob der faktische Abschiebeschutz allenfalls aberkannt werden kann). Jedoch richtet sich die Entscheidung, ob ein Folgeantrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen ist, nach den sonst allgemein für das Verwaltungsverfahren geltenden Bestimmungen. Spezifische Bestimmungen für die Behandlung eines Folgeantrages auf internationalen Schutz existieren in Bezug auf die Frage, ob entschiedene Sache vorliegt und der Antrag deswegen nicht inhaltlich in Behandlung zu nehmen ist, nicht. Lediglich eine im AsylG 2005 enthaltene Übergangsregelung sieht vor, dass in Verfahren, die nach dem AsylG 2005 geführt werden, auch jene abweisenden oder zurückweisenden Entscheidungen, die auf Grund früherer Asylgesetze ergangen sind, den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache im Sinn des § 68 AVG erfüllen (§ 75 Abs. 4 AsylG 2005). Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Fest steht nach der Judikatur weiters, dass auch die Entscheidung eines Verwaltungsgerichts mit ihrer Erlassung rechtskräftig wird, wobei alle Parteien eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens einen Rechtsanspruch auf Beachtung der eingetretenen Rechtskraft haben. Im Zusammenhang mit diesem Grundsatz ist (auch im Verfahren der Verwaltungsgerichte) die einschlägige Rechtsprechung zu § 68 AVG in sinngemäßer Weise heranziehbar. Daraus ist abzuleiten, dass über ein und dieselbe Rechtssache nur einmal rechtskräftig zu entscheiden ist (ne bis in idem). Mit der Rechtskraft ist die Wirkung verbunden, dass die mit der Entscheidung unanfechtbar und unwiderruflich erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden kann (Wiederholungsverbot). Einer nochmaligen Entscheidung steht das Prozesshindernis der entschiedenen Sache (res iudicata) entgegen. Zudem folgt aus dem Gedanken der materiellen Rechtskraft grundsätzlich eine Bindungswirkung an eine behördliche Entscheidung (vgl. zum Ganzen VwGH 24.5.2016, Ra 2016/03/0050, mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung).

Bei der Prüfung des Vorliegens der entschiedenen Sache ist auch vom Verwaltungsgericht von der rechtskräftigen Vorentscheidung - dies kann auch eine solche einer Verwaltungsbehörde sein - auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit derselben nochmals zu überprüfen. Identität der Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber der früheren Entscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Erst nach Erlassung der rechtskräftigen Erstentscheidung hervorkommende Umstände, die eine Unrichtigkeit dieser Entscheidung dartun, stellen keine Änderung des Sachverhalts dar, sondern können lediglich einen Grund zur Wiederaufnahme eines Verfahrens darstellen. Dieser tragende Grundsatz soll in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage) verhindern; die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die entschiedene Sache, also durch die Identität der Rechtssache, über die bereits mit einer formell rechtskräftigen Entscheidung abgesprochen wurde, mit der nunmehr vorliegenden (etwa der in einem neuen Antrag intendierten) bestimmt. Auf dem Boden der Rechtsprechung hat auch das Verwaltungsgericht dann, wenn der bei ihm in Beschwerde gezogene verwaltungsbehördliche Bescheid nach den vorstehenden Grundsätzen zu Unrecht eine Sachentscheidung beinhaltete, im Rahmen seiner Prüf- und Entscheidungsbefugnis einen Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (vgl. auch dazu VwGH 24.5.2016, Ra 2016/03/0050, mwN).

Im Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz entspricht es der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten kann, der rechtlich für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Relevanz zukommt (VwGH, 18.12.2019, Ro 2019/14/006).

In jenem Fall, in dem das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den verfahrenseinleitenden Antrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat, ist "Sache des Beschwerdeverfahrens" vor dem Bundesverwaltungsgericht die Frage, ob diese Zurückweisung zu Recht erfolgt ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat diesfalls zu prüfen, ob die Behörde auf Grund des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts zu Recht zu dem Ergebnis gelangt ist, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen früheren Asylverfahren keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist. Die Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrags auf Grund geänderten Sachverhalts hat - von allgemein bekannten Tatsachen abgesehen - im Beschwerdeverfahren nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen.

Eine neue Sachentscheidung ist, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Folgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Antrag auf internationalen Schutz verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft der über den Erstantrag absprechenden Entscheidung entgegensteht.

Behauptete Tatsachen, die bereits zur Zeit des ersten Asylverfahrens bestanden haben, die der Asylwerber jedoch in diesem nicht vorgebracht hat, sind von der Rechtskraft der über den Erstantrag absprechenden Entscheidung erfasst (vgl. zum Ganzen etwa VwGH 28.8.2019, Ra 2019/14/0091, mwN).Entschiedene Sache liegt vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben (VwGH 21. 3. 1985, 83/06/0023, u.a.). Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. z.B. VwGH 27. 9. 2000, 98/12/0057; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die Österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 80 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).

Für das Bundesverwaltungsgericht ist daher Sache des gegenständlichen Verfahrens die Frage, ob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers zu Recht gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat. Den Anträgen in der Beschwerde, eine inhaltliche Entscheidung zu treffen und Asyl bzw. subsidiären Schutz zu gewähren, war daher nicht nachzukommen.

Die Anwendbarkeit des § 68 AVG setzt gemäß Abs. 1 das Vorliegen eines der "Berufung" nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides, dh eines Bescheides, der mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht (mehr) bekämpft werden kann, voraus. Diese Voraussetzung ist hier gegeben, da das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes zum vorangegangenen Asylverfahren vom 27.05.2019 in formelle Rechtskraft erwachsen ist.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat - wie in der Beweiswürdigung zusammengefasst wurde - völlig zu Recht darauf hingewiesen, dass entschiedene Sache vorliegt. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich der Auffassung des Bundesamtes an, dass die Angaben des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren nicht geeignet sind, eine neue inhaltliche Entscheidung zu bewirken und dass darin kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden kann. Das Vorbringen rund um eine angebliche Verfolgung wegen seines angeblichen Einsatzes für die IPOB-Bewegung stellt keinen neuen Sachverhalt dar.

Da weder in der maßgeblichen Sachlage, und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegen ist, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist, noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Anliegens nicht von vornherein als ausgeschlossen scheinen ließe, liegt entschiedene Sache vor, über welche nicht neuerlich meritorisch entschieden werden kann. Die angefochtenen Spruchpunkte I. und II. waren sohin vollinhaltlich zu bestätigen.

3.2. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gem § 57 AsylG (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 58 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab- bzw. zurückgewiesen wird. Die formellen Voraussetzungen des § 57 AsylG 2005 sind allerdings nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen.

Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.

3.3. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist.

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet wie folgt:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Im gegenständlichen Fall verfügt der Beschwerdeführer über kein Familienleben in Österreich. Zu prüfen wäre daher ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).

Unter Berücksichtigung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479 zu einem dreijährigen Aufenthalt im Bundesgebiet), des Verfassungsgerichtshofes (29.11.2007, B 1958/07-9, wonach im Fall eines sich seit zwei Jahren im Bundesgebiet aufhältigen Berufungswerbers die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Art. 8 EMRK abgelehnt wurde; ebenso 26.04.2010, U 493/10-5 im Falle eines fünfjährigen Aufenthaltes) und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe etwa EGMR, 08.04.2008, Nnyanzi v. UK, 21878/06) muss angesichts der kurzen Dauer des Inlandsaufenthaltes von ca. dreieinhalb Jahren davon ausgegangen werden, dass keine besondere Aufenthaltsverfestigung vorliegt, zumal der Beschwerdeführer in dieser Zeit bereits zwei letztlich unbegründete Asylanträge stellte und seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkam.

Eine besondere Aufenthaltsverfestigung wurde vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Er gab lediglich an, an einem Werte- und Orientierungskurs teilgenommen und Freundschaften geschlossen zu haben.

Es sind - unter der Schwelle des Art. 2 und 3 EMRK - aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaigen wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme auch in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach § 9 BFA-VG miteinzubeziehen (vgl. dazu VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Besondere Schwierigkeiten sind gegenständlich aber nicht zu erwarten, liegen beim Beschwerdeführer doch keine besonderen Verletzlichkeiten, etwa in Form einer Erkrankung oder einer Fürsorgepflicht für ein Kind, vor.

Dazu kommen die drei Verurteilungen des Beschwerdeführers wegen der Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften zu drei rechtskräftigen Haftstrafen von insgesamt sieben Monaten unbedingt und sechs Wochen bedingt; zudem befindet er sich aktuell wieder in Untersuchungshaft.

Es ist unbestritten, dass aufenthaltsbeendigende Maßnahmen auch unter dem Aspekt der Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen zu sehen sind. Vor allem im Bereich der Suchtmittelkriminalität berührt die aus der Begehung eines solchen strafbaren Deliktes ausgehende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit wegen der besonderen Gefährlichkeit für Dritte ein Grundinteresse der Gesellschaft. Der VwGH hat in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz bereits wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (vgl. VwGH 20.08.2013, 2013/22/0082; VwGH 22.11.2012, 2011/23/0556, mwN).

Vor diesem Hintergrund überwiegen die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet, sodass der damit verbundene Eingriff in sein Privatleben nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes als verhältnismäßig qualifiziert werden kann. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Nigeria keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt. Daher war kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 Asylgesetz zu erteilen. Die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessenabwägung schlägt somit zuungunsten des Beschwerdeführers und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Außerlandesschaffung aus.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.

3.4. Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides):

Im angefochtenen Bescheid wurde gemäß § 52 Abs. 9 Fremdenpolizeigesetz (FPG) festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria zulässig ist.

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. Für die gemäß § 52 Abs. 9 FPG gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des § 50 FPG (VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0234).

§ 50 FPG lautet:

(1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Hinweise auf eine allgemeine existenzbedrohende Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen für Nigeria nicht vor, sodass aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gemäß Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.

Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR obliegt es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (Beschluss des VwGH vom 23.02.2016, Ra 2015/01/0134 mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 05.09.2013, I gegen Schweden Nr. 61204/09; sowie Erkenntnis des VwGH vom 25.02.2016, Ra 2016/19/0036 sowie vom 13.09.2016, Ra 2016/01/0096-3). Dies wurde vom Beschwerdeführer nicht substantiiert dargelegt. Ohne die wirtschaftliche Situation für die Masse der Bevölkerung in Nigeria beschönigen zu wollen, kann nicht automatisch davon ausgegangen werden, dass ein junger und gesunder Mann, der nur wenige Jahre abwesend war, sich im Falle einer Rückkehr nach Nigeria dort nicht seine existentiellen Grundbedürfnisse befriedigen kann. Es ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat seine dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät.

Es ergibt sich insgesamt kein reales Risiko, dass es durch die Rückführung des Beschwerdeführers nach Nigeria zu einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.

Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich des Spruchpunktes V. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.

3.5. Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 55 Abs. 1a FPG besteht keine Frist für eine freiwillige Ausreise in Fällen einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68

AVG.

Die Beschwerde war somit auch hinsichtlich des Spruchpunktes VI. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.

4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Der Beschwerdeführer beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Eine mündliche Verhandlung kann gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann nach Abs. 2 entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Z 1) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Z 2).

Da der verfahrenseinleitende Antrag zurückzuweisen war, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG unterbleiben. Der für die Zurückweisung maßgebliche Sachverhalt war zudem auf Grund der Aktenlage klar.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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