Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §21;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Brandtner, über die Beschwerde der 1971 geborenen OM in Wien, vertreten durch den zur Verfahrenshilfe beigegebenen Rechtsanwalt Dr. Andreas Theiss in 1010 Wien, Schubertring 8, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 25. September 1996, Zl. 114.369/3-III/11/96, betreffend Zurückweisung einer Berufung i.A. Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin verfügte zuletzt über eine Aufenthaltsbewilligung mit Geltungsdauer vom 9. Jänner 1995 bis 9. Juni 1996. Sie beantragte am 13. Mai 1996 die Verlängerung dieser Aufenthaltsbewilligung. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 19. Juni 1996 gemäß § 4 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufG) abgewiesen. Nach dem Ausweis des Rückscheines erfolgte die Zustellung dieses Bescheides am 26. Juni 1996 durch persönliche Übernahme durch die Beschwerdeführerin.
Mit ihrer am 25. Juli 1996 zur Post gegebenen Eingabe erhob die Beschwerdeführerin Berufung gegen diesen Bescheid.
Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 25. September 1996 wurde diese Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG zurückgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, Berufungen seien gemäß § 63 Abs. 5 AVG binnen zwei Wochen nach erfolgter Zustellung einzubringen. Da die Zustellung rechtswirksam am 26. Juni 1996 erfolgte, die Berufung jedoch erst am 25. Juli 1996 erhoben worden sei, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
§ 63 Abs. 5 AVG lautet:
"(5) Die Berufung ist von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser. Wird eine Berufung innerhalb dieser Frist bei der Berufungsbehörde eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung; die Berufungsbehörde hat die bei ihr eingebrachte Berufung unverzüglich an die Behörde erster Instanz weiterzuleiten."
"Sache" der Entscheidung der belangten Behörde war allein die Zurückweisung der Berufung. Auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist allein Prozeßthema, ob diese Zurückweisung zu Recht erfolgte, nicht jedoch die materielle Richtigkeit des erstinstanzlichen Bescheides.
Die Beschwerdeführerin vertritt die Rechtsauffassung, die Zustellung des angefochtenen Bescheides sei erst am 11. Juli 1996 erfolgt. Es sei zwar richtig, daß sie den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 19. Juni 1996 am 26. Juni 1996 eigenhändig übernommen habe. Von der Behörde sei jedoch der Umstand unberücksichtigt geblieben, daß sie der deutschen Sprache kaum mächtig sei. Sämtliche Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin bzw. mit den bisher gestellten Verlängerungsanträgen seien aus diesem Grund von ihrem Cousin besorgt worden. Dieser sei jedoch vom 4. Juni 1996 bis 5. Juli 1996, also auch im Zeitpunkt der Übernahme der Postsendung durch die Beschwerdeführerin, welche den abweisenden Bescheid enthielt, in Indien gewesen. Erst nach dessen Rückkehr habe die Beschwerdeführerin ihm am 11. Juli 1996 den Inhalt dieses Bescheides zur Kenntnis gebracht.
Diesen Ausführungen ist entgegenzuhalten, daß die Beschwerdeführerin nach der Aktenlage ihren Cousin gegenüber den Verwaltungsbehörden nicht als Zustellbevollmächtigten namhaft gemacht hat. Die erstinstanzliche Behörde verfügte daher zu Recht die Zustellung des Bescheides an die Beschwerdeführerin persönlich. Die Durchführung der Zustellung hat prinzipiell in der Weise zu erfolgen, daß der Zusteller dem Empfänger das Schriftstück an der von der Behörde bestimmten Abgabestelle übergibt (vgl. Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts6, Rz 209). Dieser Vorgang wurde vorliegendenfalls durch Ausfolgung des Schriftstückes am 26. Juni 1996 an die Beschwerdeführerin persönlich eingehalten. Damit war aber die Zustellung auch an diesem Tag bewirkt. Daß die Wirksamkeit derselben etwa von der Fähigkeit des Empfängers abhängig wäre, aufgrund seiner Sprachkenntnisse das zuzustellende Schriftstück auch zu verstehen, ist den Bestimmungen des Zustellgesetzes nicht zu entnehmen.
Die Beurteilung der belangten Behörde, die Zustellung des Bescheides des Landeshauptmannes von Wien vom 19. Juni 1996 sei am 26. Juni 1996 erfolgt, die erst am 25. Juli 1996 erhobene Berufung folglich gemäß § 63 Abs. 5 AVG verspätet, kann daher nicht als rechtswidrig erkannt werden.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997190444.X00Im RIS seit
20.11.2000