TE Bvwg Erkenntnis 2020/2/10 I403 2170526-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.02.2020
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Entscheidungsdatum

10.02.2020

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8
BFA-VG §9
B-VG Art. 133 Abs4
EMRK Art. 2
EMRK Art. 3
EMRK Art. 8
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs2
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

I403 2170526-1/17E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Ägypten, vertreten durch RA Mag. Wolfgang Auner, Parkstraße 1/1, 8700 Leoben, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.08.2017, Zl. 550931210/161443911, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer reiste legal mit einem Studentenvisum per Flugzeug im Jahr 2011 in Österreich ein. Er war bis zum 19.04.2015 im Besitz eines Aufenthaltstitels "Studierender".

Am 20.10.2016 stellte der Beschwerdeführer gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag erklärte der Beschwerdeführer, dass er große Angst vor dem Geheimdienst habe und außerdem herzkrank sei und nicht die richtige ärztliche Behandlung erhalten würde. Er werde schlecht behandelt und habe keine Aussichten auf eine ordentliche Zukunft.

Am 22.05.2017 wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA / belangte Behörde) einvernommen. Im Rahmen dieser Einvernahme bestätigte der Beschwerdeführer vor allem seine Gründe die Herzerkrankung betreffend. Dass er vor dem Geheimdienst Angst hätte, wäre nur ein Beispiel gewesen, warum er nicht nach Ägypten zurück wolle. Es wäre prinzipiell nicht gut dort. Er werde jedoch nicht verfolgt und hätte auch nie Probleme mit den Behörden oder Dritten gehabt.

Mit im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.08.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 20.10.2016 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ägypten abgewiesen (Spruchpunkt II.). Dem Beschwerdeführer wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz erlassen, und es wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Ägypten zulässig ist (Spruchpunkt III.). Es wurde eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG festgelegt (Spruchpunkt IV.).

Mit Schriftsatz vom 11.09.2017 wurde Beschwerde erhoben und beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde stattgeben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos heben und dem Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, in eventu des subsidiär Schutzberechtigten Folge geben, in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung nach Verfahrensergänzung an die Erstbehörde zurückverweisen und eine mündliche Verhandlung anberaumen. Zudem wurde die Einholung eines medizinischen bzw. psychologischen Gutachtens beantragt. Inhaltlich wurde auf das Vorbringen in der Einvernahme vor dem BFA verwiesen und vorgebracht, dass sich die belangte Behörde nicht ausreichend mit dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sowie der Rückkehrsituation in der Heimat befasst habe. Die massive Verschlechterung des Gesundheitszustandes und der Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers seien durch die belangte Behörde bei einer Rückkehr in die Heimat nicht berücksichtigt worden. Eine ärztliche Behandlung sei in Ägypten nicht möglich, er verfüge über kein familiäres oder soziales Netz und die Lage in Ägypten sei geprägt von terroristischen und anderen Angriffen.

Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 13.09.2017 vorgelegt.

Mit Schreiben vom 05.12.2017 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, medizinische Unterlagen in Vorlage zu bringen. Mit Schriftsatz vom 21.12.2017 langten ein medizinischer Bericht aus Ägypten samt Übersetzung, eine Kontrollblattbestätigung sowie eine ärztliche Bestätigung beim erkennenden Gericht ein.

Am 02.01.2018 erfolgte eine Anfrage an die Staatendokumentation, deren Beantwortung am 04.01.2018 beim erkennenden Gericht einlangte.

Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 19.09.2019 wurde das Beschwerdeverfahren der Gerichtsabteilung I403 zugeteilt. Mit Schriftsatz vom 04.12.2019 langten weitere Unterlagen und ein weiteres Vorbringen beim erkennenden Gericht ein.

Aufgrund einer Erkrankung konnte der Beschwerdeführer entschuldigt der erfolgten ordentlichen Ladung für den 10.12.2019 nicht nachkommen. Die Verhandlung wurde auf den 03.02.2020 verlegt.

Am 03.02.20.20 wurde eine mündliche Verhandlung am Bundesverwaltungsgericht abgehalten. Der Beschwerdeführer blieb bei seinen bisherigen Ausführungen, dass er krank sei und in Ägypten nicht die erforderliche Behandlung erhalten würde. Zudem wolle er nicht zurück, da er sich in Österreich ein Leben aufbauen wolle und es hier sicherer sei als in Ägypten. Menschen würden dort verschwinden und man könne seine Meinung nicht frei äußern. Konkrete Verfolgungshandlungen gegen seine Person habe es nie gegeben. Der Beschwerdeführer legte weitere medizinischen Unterlagen sowie Beweismittel zu seinem Leben in Österreich vor.

Mit Schreiben vom 06.02.2020 legte der Beschwerdeführer einen Arbeitsvorvertrag, Bestätigungen über ehrenamtliche Tätigkeiten und Ambulanzkarteien vor, denen zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer unter Vitiligo leidet.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Ägyptens, Angehöriger der Volksgruppe der Araber und bekennt sich zur islamischen Glaubensrichtung. Seine Muttersprache ist Arabisch. Die Identität des Beschwerdeführers steht fest.

Der unbescholtene Beschwerdeführer ist ledig und kinderlos.

Dem Beschwerdeführer wurde 2004 operativ ein Aorten- und Herzmuskelersatz eingesetzt. Ihm wurde daher ein Blutgerinnungsmittel mit dem Wirkstoff Phenprocoumon verschrieben (Marcoumar. Entsprechende Medikamente sind in Ägypten erhältlich. Zudem wurde ihm ein Vitamin-D-Präparat verschrieben.

Der Beschwerdeführer leidet auch an Vitiligo, einer entzündlichen Hauterkrankung, bei der die Betroffenen im Laufe ihres Lebens weiße Flecken als Folge einer mangelhaften Hautpigmentierung entwickeln. Der Beschwerdeführer hat entsprechende Flecken auf seinen Händen und im Intimbereich.

Es handelt sich dabei um keine lebensbedrohlichen Erkrankungen. Der derzeitige gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers ist stabil. Der Beschwerdeführer ist arbeitsfähig und reisefähig.

Der Beschwerdeführer stammt aus dem Gouvernement Al-Minufyya, nördlich von Kairo, schloss die Schule mit Matura ab und studierte an der Universität Wirtschaft. Der Beschwerdeführer ist aufgrund seiner Erkrankung vom Militärdienst befreit.

Der Beschwerdeführer verrichtete diverse Nebenjobs und verdiente seinen Unterhalt unter anderem als Verkäufer und als Buchhalter.

In der Heimat leben seine zwei Brüder und drei Schwestern mit ihren Familien. Der Beschwerdeführer hat Kontakt zu seinen Geschwistern.

Der Beschwerdeführer reiste 2011 mit einem Studentenvisum nach Österreich ein, konnte den Vorstudienlehrgang aber nicht absolvieren. Nach Ablauf seiner entsprechenden Aufenthaltsberechtigung im April 2015 verblieb er unrechtmäßig im Bundesgebiet, bis er am 20.10.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Der Beschwerdeführer war in den letzten Jahren ehrenamtlich tätig und konnte Freundschaften schließen. Ein Familienleben führt er in Österreich nicht und ist er auch nicht am Arbeitsmarkt integriert.

1.2. Zu den Fluchtgründen:

Der Beschwerdeführer wird nicht aufgrund seiner Rasse, Religion, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, Staatsangehörigkeit oder politischen Gesinnung im Heimatstaat verfolgt.

Der Beschwerdeführer hat seine Heimat aus wirtschaftlichen und medizinischen Gründen verlassen.

1.3. Zur Rückkehrsituation:

Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Ägypten ist möglich und zumutbar. Seine Geschwister leben in Ägypten und kann er wieder in den Kreis seiner dort ansässigen Familie zurückkehren. Der Beschwerdeführer ist jung und arbeitsfähig.

Seine gesundheitliche Beeinträchtigung führt nicht dazu, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Heimat in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation geraten würde. Er ist in der Lage, in Ägypten mit Unterstützung der Familie eine Unterkunft zu erlangen und am Erwerbsleben teilzunehmen. Die notwendige medikamentöse und ärztliche Behandlung ist in Ägypten verfügbar.

Der Beschwerdeführer hat zudem die Möglichkeit, finanzielle Unterstützung in Form einer Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen.

1.4. Zur allgemeinen Lage in Ägypten:

Im angefochtenen Bescheid wurden zur allgemeinen Lage in Ägypten Feststellungen auf Basis des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation (aktualisiert am 24.Juli 2019) getroffen; die entscheidungsrelevanten Feststellungen lauten:

Sicherheitslage

Die terroristische Bedrohung ist auf ägyptischem Gebiet chronisch (FD 1.7.2019b). Es besteht landesweit weiterhin ein erhöhtes Risiko terroristischer Anschläge. Diese richten sich meist gegen ägyptische Sicherheitsbehörden, vereinzelt aber auch gegen ausländische Ziele und Staatsbürger (AA 1.7.2019; vgl. FD 1.7.2019a).

Das Risiko besteht auch bei politischen Kundgebungen, Demonstrationen und religiösen Veranstaltungen in Ballungsräumen. Insbesondere bei christlich-orthodoxen Feiertagen ist in der Umgebung von christlichen Einrichtungen erhöhte Vorsicht geboten (BMEIA 1.7.2019). Nach der Zündung eines Sprengkörpers am 19.5.2019 in Gizeh wird empfohlen wachsam zu sein und stark frequentierte Bereiche zu meiden (FD 1.7.2019a). In den letzten Jahren wurden mehrere Terroranschläge verübt. Nach einer Reihe von Anschlägen wurde im April 2017 für drei Monate der landesweite Ausnahmezustand ausgerufen. Dieser wird seitdem regelmäßig alle drei Monate verlängert (AA 1.7.2019; AI 26.2.2019; vgl. FD 1.7.2019). Die Maßnahme geht mit erhöhten Eingriffsbefugnissen für Sicherheitskräfte und Militär einher. Es kommt vor allem nachts zu verstärkten Kontrollen durch Sicherheitskräfte (AA 1.7.2019). Zu Demonstrationen kommt es seit der Wahl von Staatspräsident Al-Sisi im Mai 2014 kaum noch (AA 1.7.2019).

Es kam auch zu einem erneuten religiös motivierten Angriff, auf einen koptischen Pilgerbus in Minya, bei dem 29 Menschen getötet wurden (FD 1.7.2019). Seit 2016 ist es wiederholt zu Anschlägen auf koptische Christen und koptische Kirchen gekommen. Dabei gab es zahlreiche Tote und Verletzte (AA 1.7.2019). Am 28.12.2018 wurden bei der Aktivierung eines Sprengsatzes in der Nähe der Pyramiden von Gizeh vier Menschen getötet. Am 15.2.2019 versuchten die Sicherheitskräfte, drei in Kairo gefundene Sprengsätze zu entschärfen, von denen einer explodierte. Am 18.2.2019 tötete eine Person mit einem Sprengstoffgürtel drei Menschen (FD 1.7.2019b).

Vor Reisen in den Norden der Sinai-Halbinsel und das ägyptisch-israelische Grenzgebiet wird gewarnt (AA 1.7.2019). Am 9.2.2019 begann die ägyptische Armee ihre umfassende Operation "Sinai 2018" gegen militante Islamisten auf der Sinai Halbinsel (AA 24.6.2019a; AI 26.2.2019).Es kam zu Angriffen auf Touristen am Strand und in Hotels. Ein besonders schwerer terroristischer Anschlag nach dem Freitagsgebet in einer Moschee im November 2017 im Dorf Bir el Abed im Nord-Sinai forderte mehr als 300 Menschenleben (AA 1.7.2019; vgl. AA 24.6.2019a; FD 1.7.2019b) und zahlreiche weitere verletzt (AA 1.7.2019). Bereits im August 2013 wurde im Gouvernorat Nordsinai der Ausnahmezustand verhängt und seitdem immer wieder verlängert. Es gilt auch eine nächtliche Ausgangssperre (AA 1.7.2019). Bereits Im April 2017 wurden in Folge von Anschlägen auf zwei Kirchen in Alexandria und Tanta 45 Menschen getötet und über 100 verletzt. Die Terrororganisation "Islamischer Staat" hat sich zu den Anschlägen bekannt. Staatspräsident Al-Sisi verhängte einen Tag später den Ausnahmezustand, der seitdem alle drei Monate verlängert wurde. Die Politik der Härte und des permanenten Ausnahmezustands hat die Terrorgefahr jedoch nicht beseitigen können (AA 24.6.2019a). Das Österreichische Außenministerium ruft für den Nordsinai ein partielles Sicherheitsrisiko (Sicherheitsstufe 5) aus wie auch für die Saharagebiete an den Grenzen zu Libyen (einschließlich Mittelmeergebiet) und zum Sudan (BMEIA 1.7.2019). Hohes Sicherheitsrisiko (Sicherheitsstufe 3) besteht in den restlichen Gebieten der Sinai-Halbinsel, inklusive der Ostküste im Bereich von Nuweiba bis Taba sowie auch für das Innere des Südsinai (BMEIA 1.7.2019). Es kommt auch weiterhin zu terroristischen Anschlägen, zuletzt am 2.11.2018 in der ägyptischen Provinz Minya, wo sieben koptische Pilger starben, und am 28.12.2018 sowie am 19.5.2019 in der Nähe der Pyramiden von Gizeh, wo ausländische Touristen zu Tode kamen oder verletzt wurden (AA 24.6.2019a). Am 24.6.2019 kam es auf dem Sinai zu einem Gefecht zwischen der Armee und Kämpfern des Islamischen Staates (IS). Laut Auskunft des Innenministeriums seien dabei sieben Polizisten und vier Kämpfer des IS getötet worden (BAMF 1.7.2019).

Vor Reisen in entlegene Gebiete der Sahara einschließlich der Grenzgebiete zu Libyen und Sudan wird gewarnt (AA 1.7.2019). Die ägyptischen Behörden haben die Grenzregionen zu Libyen und zum Sudan zu Sperrgebieten erklärt (AA 1.7.2019). Minenfelder sind häufig unzureichend gekennzeichnet, insbesondere auf dem Sinai, in einigen nicht erschlossenen Küstenbereichen des Roten Meeres, am nicht erschlossenen Mittelmeerküstenstreifen westlich von El Alamein und in Grenzregionen zu Sudan und Libyen (AA 1.7.2019).

Die Kriminalitätsrate ist in Ägypten vergleichsweise niedrig. Kleinkriminalität wie Taschendiebstähle und auch vereinzelte Übergriffe speziell auf Frauen haben etwas zugenommen (AA 1.7.2019).

Quellen:

-AA - Auswärtiges Amt Deutschland (1.7.2019): Ägypten - Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/aegypten-node/aegyptensicherheit/212622, Zugriff 1.7.3019

BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Deutschland (1.7.2019): Briefing Notes 1 Juli 2019, Zugriff 1.7.2019

-AA - Auswärties Amt Deutschland (24.6.2019a): Ägypten - Innenpolitik,

https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/aegypten-node/-/212652, Zugriff 1.7.2019

-AI - Amnesty International (26.2.2019): Human rights in the Middle East and North Africa: Review of 2018 - Egypt, https://www.ecoi.net/en/file/local/2003690/MDE1299162019ENGLISH.pdf, Zugriff 1.7.2019

-BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (1.7.2019): Reiseinformation, Ägypten - Sicherheit & Kriminalität, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/aegypten/, Zugriff 1.7.2019

-FD - France diplomatique (1.7.2019a): Egypte - Dernière minute, https://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays-destination/egypte/, Zugriff 1.7.2019

-FD - France diplomatique (1.7.2019b): Egypte - Sécurité, https://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays-destination/egypte/#securite, Zugriff 1.7.2019

Grundversorgung

Subventionen zur Absicherung der Grundversorgung der ägyptischen Bevölkerung haben eine lange Tradition und zehren einen erheblichen Teil des Staatshaushaltes auf. Daran ändert auch das mit dem Internationalen Währungsfonds (IWF) vereinbarte Reformprogramm, das Kürzungen der staatlichen Subventionen für Elektrizität, Treibstoff, aber auch für Brotgetreide einschließt, nichts. So wurde z.B. nach Kürzung von Subventionen im Sommer 2017 und damit verbundenen Preissteigerungen die Zahl der Berechtigten für Lebensmittelkarten erhöht (bisher schon ca. 70 Mio. Personen) und auch der Umfang der über diese Karten zu beziehenden Güter nochmals ausgedehnt. Nicht-Ägypter haben nach hiesiger Kenntnis keinen Zugang zu diesem System (AA 22.2.2019). Im Rahmen des mit dem IWF verhandelten Reformprogramms versucht die Regierung, den notwendigen Strukturwandel in die Wege zu leiten. Das Wirtschaftswachstum lag 2017 bei 4,2 % und 2018 bei 5,3 %. Subventionen für Benzin, Diesel und Elektrizität werden von der Regierung sukzessive reduziert. Bis Juni 2021 ist eine vollständige Eliminierung aller Energiesubventionen vorgesehen (AA 24.6.2019c).

Ein weiteres Instrument der sozialen Sicherung liegt im Mietrecht begründet. Für einen Großteil von Mietverträgen, die in den 1950er und 1960er Jahren geschlossen wurden und seitdem innerhalb der Großfamilie weitergegeben wurden, gilt noch eine Mietpreisbindung, die im Altbestand zu teilweise grotesk niedrigen Mieten führt. Für neue Verträge seit ca. 1990 gelten ohnehin die Gesetze des Marktes. Im Rahmen der Erschließung von Wüstenregionen wird ein gewisser Prozentsatz an Land und Wohnungen an arme Bevölkerungsteile verlost (AA 22.2.2019).

Im Rahmen von zwei Sozialhilfeprogrammen KARAMA und TAKAFUL werden zudem verstärkte Schritte für eine gezielte Unterstützung der Ärmsten vorgenommen. Das Karama Projekt sieht monatliche Geldleistungen im Umfang von 40-80 USD an die Ärmsten der Armen sowie an ältere Menschen und Behinderte vor. Das konditionierte Takaful Projekt zielt auf die finanzielle Unterstützung von Familien mit Kindern ab, vorausgesetzt diese besuchen regelmäßig eine Schule (AA 22.2.2019).

Darüber hinaus existiert ein zwar in seiner Leistungsfähigkeit beschränktes, aber funktionierendes Sozialversicherungssystem, welches Arbeitslosen-, Kranken-, Renten- und Unfallversicherungselemente enthält und von Arbeitgebern und Arbeitnehmern gemeinsam bezahlt wird. Die größten Probleme ergeben sich hier aus relativ geringen tatsächlichen Auszahlungen und der Nichterfassung der großen Anzahl an Personen ohne formelle Erwerbsaktivitäten (informeller Sektor) bzw. solche die arbeitslos sind. Einen erheblichen Beitrag zur sozialen Sicherung leisten karitative Einrichtungen, vornehmlich auf religiöser Basis und finanziert aus Spenden und wohltätigen Stiftungen (AA 22.2.2019).

Formale staatliche Institutionen für die Aufnahme von Rückkehrern sind hier nicht bekannt. Subventionsabbau droht - trotz langsam sinkender Inflation und sozialen Gegenmaßnahmen der Regierung die wirtschaftliche Situation vor allem der armen Segmente der Gesellschaft weiter zu verschlechtern. Bisher hat sich der latent in der Bevölkerung vorhandene Unmut nur punktuell manifestiert. Viel wird davon abhängen, wie schnell eine wirtschaftliche Erholung auch diese Schichten erfasst. Daneben zeichnet sich ab, dass Militär und auch Sicherheitsdienste in sozialen Bereichen, beispielsweise in der Verteilung von Lebensmitteln, einspringen und staatliche Aufgaben verstärkt substituieren (AA 22.2.2019).

Ägypten ist das nach Südafrika am stärksten industrialisierte Land Afrikas. Die Landwirtschaft spielt eine erhebliche Rolle. Der große informelle Sektor (v.a. Dienstleistungen; Schätzungen gehen von 30-40 % des BIP aus) nimmt zudem einen Großteil der Arbeitskräfte auf. Bei einem Netto-Bevölkerungswachstum von jährlich rund 2,5 Millionen Menschen ist die Arbeitslosigkeit und insbesondere Jugendarbeitslosigkeit besonders hoch (offiziell wird die Jugendarbeitslosigkeit mit 28 % angegeben, Schätzungen gehen von höheren Zahlen aus). Ägypten hat ein großes Interesse an ausländischen Direktinvestitionen und fördert diese gezielt. Zahlreiche Handelshemmnisse und Bürokratie schrecken potenzielle Investoren jedoch ab. Staatliche Unternehmen sowie das ägyptische Militär spielen im Wirtschaftsleben eine starke Rolle. Jeder dritte Ägypter ist in der Landwirtschaft beschäftigt. Die landwirtschaftliche Nutzfläche erstreckt sich vor allem entlang des Nils sowie im Nildelta, macht aber nur rund 4 % der Gesamtfläche des Landes aus (AA 24.6.2019c).

Der Dienstleistungssektor absorbiert einen erheblichen Teil der Erwerbstätigen und erwirtschaftet große Teile des Bruttoinlandsproduktes. Einen maßgeblichen Beitrag leistet hierbei der Tourismusbereich (AA 24.6.2019c). Der Dienstleistungssektor ist der größte Wirtschaftssektor (GIZ 9.2018c). Er bietet rund 50 % der ägyptischen Arbeitskräfte eine Beschäftigung und trägt mit rund 49 % etwa die Hälfte zum BIP bei (GIZ 9.2018c). Ein schwer zu erfassender und vermutlich erheblicher Teil des Dienstleistungsbereichs arbeitet informell (AA 24.6.2019c).

Nach einer Studie der staatlichen Statistikbehörde CAPMAS gibt eine ägyptische Durchschnittsfamilie rund 40 % ihres Einkommens nur für Nahrungsmittel aus, Familien aus ärmeren Schichten bis zu 63 %. Die Einkommensverteilung hat sich in den letzten drei Jahrzehnten immer stärker zuungunsten der unteren Einkommensschichten entwickelt. Die meisten Ägypter verdienen jedoch wesentlich weniger als die Durchschnittslöhne und nur 60 % aller Lohnabhängigen haben überhaupt geregeltes Einkommen. Die dramatischen Preiserhöhungen für Grundlebensmittel in den letzten Jahren verschärften den Kaufkraftverlust und trafen vor allem die unteren Einkommensschichten, die nach Angaben von CAPMAS mehr als die Hälfte ihres Einkommens für Nahrungsmittel ausgeben (GIZ 9.2018).

Die staatlichen Maßnahmen zur Armutsbekämpfung werden heute weithin als unzulänglich kritisiert. Sie bestehen im Wesentlichen aus nicht zielgruppenorientierten Subventionen für Grundnahrungsmittel und Energie, extrem niedrigen Sozialhilfe- und Pensionszahlungen für bestimmte Bevölkerungsgruppen sowie Kredit-, und Entwicklungsprogrammen des Sozialfonds für Entwicklung (SfD), die jedoch weit hinter dem Bedarf zurückbleiben (GIZ 9.2018).

Die Armutsquote (2016/17) ist auf 27 % gestiegen (die höchste seit 2000). Über 10 Millionen Menschen in Ägypten haben weniger als 1 $ am Tag zur Verfügung. Rund 12,5 % der Bevölkerung sind arbeitslos und ca. 17 % der Familien werden von Frauenarbeit (im informellen Sektor) unterstützt (GIZ 9.2018).

Quellen:

-AA - Auswärtiges Amt Deutschland (24.6.2019c): Ägypten: Wirtschaft, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/aegypten-node/wirtschaft-/212624, Zugriff 9.7.2019

-AA - Auswärtiges Amt Deutschland (22.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand Januar 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/1458483/4598_1551702084_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-aegypten-stand-januar-2019-22-02-2019.pdf, Zugriff 9.7.2019

-GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (9.2018): Ägypten - Wirtschaft & Entwicklung, https://www.liportal.de/aegypten/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 9.7.2019

Medizinische Versorgung

In Kairo ist eine ausreichende Versorgung gewährleistet. Die medizinische Versorgung außerhalb Kairos hat sich in den letzten Jahren zwar deutlich verbessert, dennoch entspricht sie nach wie vor oft nicht westeuropäischem Standard (AA 9.7.2019). Es kommt zu gravierenden Qualitätsmängel in der staatlichen Versorgung - mangelnde Hygiene oder vernachlässigte Wartung von Geräten ebenso wie unterbezahltes Personal (GIZ 2.2018).

Das grundlegend funktionierende Sozialversicherungssystem mit Elementen der Kranken- und Unfallversicherung ist eingeschränkt leistungsfähig. Eine minimale kostenlose Grundversorgung ist gegeben. Notfälle werden behandelt; die Grundversorgung chronischer Krankheiten ist minimal und oft nur mit Zuzahlungen gegeben (AA 22.2.2019). Der Großteil der ägyptischen Bevölkerung ist über den Staat versichert. Problematisch ist, dass diese Versicherung an Ausbildung oder Arbeitsplatz gekoppelt ist, und Arbeitslose oder Arme daher ausschließt (GIZ 2.2018).

Aktuell soll ein neuer Gesetzesentwurf das Problem angehen und eine adäquate Krankenversicherung schrittweise auf alle Bevölkerungsgruppen ausdehnen (GIZ 2.2018). Ein Gesetz über umfassende Gesundheitsvorsorge wurde im Herbst 2017 verabschiedet, aber dessen Finanzierung ist noch nicht abschließend geregelt. Es gibt im Großraum Kairo über 100 staatliche Krankenhäuser, u. a. die Uni-Kliniken Kasr El Aini und Ain Shams. Die Versorgung mit Medikamenten im örtlichen Markt ist ausreichend. Importe werden staatlich kontrolliert (AA 22.2.2019).

Im September 2017 kam es zum ersten Ausbruch von Dengue-Fieber am Roten Meer (Alquaseer) seit mehreren Jahren. Inzwischen wurden auch Fälle aus Hurghada gemeldet (AA 9.7.2019).

Quellen:

-AA - Auswärtiges Amt Deutschland (9.7.2019): Ägypten: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/aegypten-node/aegyptensicherheit/212622#content_5, Zugriff 9.7.2019

-AA - Auswärtiges Amt Deutschland (22.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand Januar 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/1458483/4598_1551702084_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-aegypten-stand-januar-2019-22-02-2019.pdf, Zugriff 9.7.2019

-GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (2.2018): Liportal, Ägypten - Gesellschaft, https://www.liportal.de/aegypten/gesellschaft/, Zugriff 9.7.2019

Rückkehr

Es gibt keine gesonderten Aufnahmeeinrichtungen. Zur Situation von Rückkehrern liegen keine Erkenntnisse vor. Staatliche Maßnahmen als Reaktion auf Asylanträge im Ausland sind nicht bekannt. Formale staatliche Institutionen für die Aufnahme von Rückkehrern sind nicht bekannt (AA 22.2.2019).

Quellen:

-AA - Auswärtiges Amt Deutschland (22.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand Januar 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/1458483/4598_1551702084_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-aegypten-stand-januar-2019-22-02-2019.pdf, Zugriff 9.7.2019

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zur Volljährigkeit, seiner Staatsangehörigkeit, seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, seiner Muttersprache sowie zu seinem Familienstand gründen sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde.

Aufgrund der Vorlage von identitätsbezeugenden Dokumenten steht die Identität des Beschwerdeführers fest.

Dass der Beschwerdeführer über eine fundierte Schulausbildung verfügt sowie diverse Aushilfstätigkeiten verrichtete und als Verkäufer und Buchhalter arbeitete, ergibt sich ebenso wie die Feststellungen zu seiner Familiensituation in seinem Herkunftsstaat aus seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben vor der belangten Behörde und im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 03.02.2020. Es sind keine Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufgekommen.

Dass der Beschwerdeführer unbescholten ist, geht aus dem Auszug aus dem österreichischen Strafregister hervor.

Aufgrund der vorgelegten medizinischen Unterlagen vor der belangten Behörde sowie vor dem erkennenden Gericht und den hierzu glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers, geht hervor, dass sich der Beschwerdeführer im Jahr 2004 in Ägypten einer Operation am Herzen unterzogen hat, bei welcher ein Aorten- und Herzmuskelersatz eingesetzt wurde. Die Verordnung der Medikamente Oleovit und Marcoumar geht auch aus den vorgelegten medizinischen Unterlagen hervor.

Die Feststellung zu seinem derzeitig stabilen Gesundheitszustand ergibt sich aus den vorgelegten ärztlichen Befunden. Dass der Beschwerdeführer nicht reisefähig wäre, wie im Schreiben des Hausarztes vom 09.05.2016 angeführt, ist nach den aktuellen Befunden nicht zu sehen. Der Beschwerdeführer verfügt über einen INR Wert von

2.8 - welcher sich lt. Laborbefund vom 25.10.2019 im Normalbereich befindet. Eine regelmäßige Einnahme des Medikaments Marcoumar ist notwendig. Der hierfür notwendige Wirkstoff Phenprocoumon ist in Ägypten verfügbar (MedCOI Beantwortung zu Ägypten vom 12.09.2016).

In der mündlichen Verhandlung erklärte der Beschwerdeführer, dass er in Ägypten auch medikamentös versorgt worden wäre, dass er dort allerdings dreimal täglich eine Tablette habe nehmen müsse, während in Österreich eine ausreiche. Daraus ergibt sich aber keine unzureichende Behandlung seiner Erkrankung in Ägypten. Der Beschwerdeführer wurde zwischen seiner Operation im Jahr 2004 bis zu seiner Ausreise im Jahr 2011 in Ägypten medikamentös behandelt und war er in dieser Zeit in der Lage, einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen (So meinte er in der Verhandlung: "Die letzte Arbeit, die ich machte, war als Buchhalter in einem Unternehmen, das Haushaltsartikel verkauft. In Ägypten arbeitet man normalerweise 8 bis 12 Stunden am Tag."). Der Beschwerdeführer war 2004 in seiner Heimatstadt operiert worden, so dass feststeht, dass es dort eine kardiologische Abteilung gibt.

Das Medikament Oleovit ist ein Vitamin D3 Präparat, welches bei Sonnenmangel auftritt. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer dies in Ägypten nicht mehr benötigt bzw. dass es ihm möglich ist, ein entsprechendes Präparat zu finden.

Dass der Beschwerdeführer an einer Pigmentstörung der Haut namens Vitiligo leidet, ergibt sich aus den vorgelegten Ambulanzkarteien einer dermatologischen Ambulanz vom 14.09.2018, 25.10.2018, 31.01.2019 und vom 24.01.2020. Ihr liegt eine Zerstörung von Pigmentzellen der Haut (Melanozyten) durch vom eigenen Immunsystem gebildete Substanzen und Zellen zugrunde - es handelt sich also um eine Autoimmunkrankheit. Die meisten Vitiligo-Patientinnen/-Patienten sind abgesehen von ihrem Hautleiden körperlich gesund und beschwerdefrei. Trotzdem sollte Vitiligo nicht als rein kosmetisches Problem bagatellisiert werden. Denn viele Betroffene leiden aufgrund ihrer weißen Flecken unter einer Stigmatisierung, die zu psychischen Problemen und sozialer Ausgrenzung führen kann (vgl. https://www.gesundheit.gv.at/krankheiten/haut-haare-naegel/vitiligio;

Zugriff am 10.02.2020). Beim Beschwerdeführer finden sich laut Ambulanzberichten die Pigmentstörungen an den Händen und im Intimbereich, so dass von keiner besonderen sozialen Ausgrenzung auszugehen ist. Im letzten Ambulanzbericht wurde eine UVB-Therapie empfohlen. Der Beschwerdeführer brachte in seinem Schreiben vom 06.02.2020 vor, dass seine Hauterkrankung fortschreite und dies mit seinem verschlechterten psychischen Zustand aufgrund der ihm drohenden Außerlandesbringung in Zusammenhang stehe. Nachdem die genaue Ursache von Vitiligo nicht bekannt ist und auch psychische Belastung diese Erkrankung forcieren kann (vgl. die oben genannte Quelle), kann dies auch nicht ausgeschlossen werden, doch ändert dies nichts daran, dass es sich bei dieser Pigmentstörung um keine lebensbedrohliche und dringend behandlungsbedürftige Erkrankung handelt.

2.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

Es ist offensichtlich, dass der Beschwerdeführer Ägypten in Hoffnung auf eine bessere berufliche Perspektive verlassen hat; dies ergibt sich auch aus seinen Aussagen in der mündlichen Verhandlung:

"RI: Warum sind Sie dann 2011 nach Österreich gekommen?

BF: Ich wollte weiter studieren. Ich habe von einem Freund gehört, dass das Studium hier gut ist. Ich kam mit einem Studentenvisum hierher.

(...)

RI: Warum kamen Sie nach Österreich? Warum haben Sie nicht in Ägypten weiter studiert?

BF: Mohammed, mein Freund, ist ein Apotheker in Österreich. Er hat mir gesagt, dass ich hierherkommen soll und die Situation und das Leben ausprobiere. Er meinte, dass das Studium hier viel besser sei als in Ägypten und für die Zukunft sei es vorteilhaft, wenn ich ein Diplom aus Europa besitze."

Erst als der Aufenthaltstitel des Beschwerdeführers aufgrund des Umstandes, dass er den Vorstudienlehrgang für Deutsch auch nach Jahren nicht abgeschlossen hatte, nicht mehr verlängert wurde, stellte er einen Antrag auf internationalen Schutz.

Dies begründete er in der mündlichen Verhandlung einerseits damit, dass man in Ägypten seine Meinung nicht öffentlich sagen könne, was sich etwa an der Verhaftung eines berühmten "Youtubers" gezeigt habe. Damit machte der Beschwerdeführer aber keine konkrete Verfolgung seiner Person glaubhaft, gab er doch zugleich an, dass er selbst nicht politisch aktiv sei. Es wird nicht in Abrede gestellt, dass die Situation in Ägypten nicht mit jener in Österreich vergleichbar ist, jedoch ist der Beschwerdeführer weder politisch aktiv, noch gehört er einer besonders vulnerablen Gruppe an.

Andererseits brachte er in der mündlichen Verhandlung vor, aufgrund seines Gesundheitszustandes nicht nach Ägypten zurückkehren zu können. Eine konkrete gegen seine Person gerichtete Verfolgung brachte der Beschwerdeführer damit allerdings nicht vor.

Die Angst vor dem Geheimdienst, die in der Erstbefragung als Fluchtgrund genannt wurde, tat der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde als ein Beispiel ab. Er selbst habe keine Probleme mit dem Geheimdienst. Auch in der Beschwerde wurde kein Sachverhalt dargelegt, welcher den Schluss zulassen würde, der Beschwerdeführer sei aus Ägypten aufgrund einer Verfolgung geflohen bzw. habe eine solche im Falle einer Rückkehr zu erwarten.

Zusammengefasst kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer Ägypten verlassen hat, weil er sich bessere Zukunftschancen erhoffte und dass er in Ägypten nicht verfolgt wird.

2.3. Zur Rückkehrsituation:

Der Beschwerdeführer verfügt über ein familiäres Netzwerk, welches ihn in den Anfängen unterstützen kann. Seine Geschwister wohnen alle in einem Gebäude und beide Brüder sind arbeitstätig. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer wieder in den Kreis seiner im Heimatort ansässigen Familie zurückkehren kann und leitet sich daraus auch die Feststellung zur Sicherung seiner Existenz und Grundversorgung im Falle seiner Rückkehr nach Ägypten ab.

Es wird nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer gesundheitlich beeinträchtigt ist und auf medikamentöse sowie ärztliche Behandlung angewiesen ist. Wie jedoch bereits ausgeführt, sind Medikamente zur Blutgerinnung wie auch ärztliche Betreuung in Ägypten verfügbar und zugänglich. Unannehmlichkeiten wie teurere Beschaffungskosten, längere Wegstrecken und Einnahme von mehr Medikamenten führen nicht dazu, dass der Beschwerdeführer hierdurch in einer unerträglichen Art und Weise beeinträchtigt werden würde. Der Beschwerdeführer lebte seit seiner Operation im Jahr 2004 bis zu seiner Ausreise mit seiner Erkrankung in der Heimat und war es ihm auch möglich zu arbeiten. Daher ist es dem Beschwerdeführer durchaus zumutbar, sich nunmehr wieder in sein gewohntes Umfeld einzugliedern. Soweit der Beschwerdeführer in der Verhandlung immer wieder darauf verwies, dass es in Österreich anfangs auch zwei Monate gedauert habe, bis man die richtige Dosierung des Blutgerinnungsmittels gefunden habe, so zeigt dies noch keine lebensbedrohliche Situation auf und kann er, nachdem der von ihm aktuell eingenommene Wirkstoff auch in Ägypten erhältlich ist, auf die in Österreich gewonnenen Erfahrungen zurückgreifen. Die Herzprobleme des Beschwerdeführers sind in Ägypten behandelbar bzw. wurde er von 2004 bis 2011 ja bereits behandelt. Für seine Pigmentstörung wurde eine UVB-Therapie empfohlen; selbst wenn eine solche nicht sofort verfügbar sein sollte, führt dies zu keiner nachhaltigen und unmittelbaren Beeinträchtigung seiner Gesundheit.

Sofern in der Beschwerde moniert wird, dass der Beschwerdeführer kein familiäres oder soziales Netz in der Heimat habe, ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer sowohl vor der belangten Behörde als auch vor dem erkennenden Gericht angab, dass er Kontakt zu seinen Geschwistern habe. Es besteht daher sehr wohl ein familiäres Netz, auf welches er zurückgreifen kann. Der Beschwerdeführer schilderte in der mündlichen Verhandlung zudem, dass er aus einer gut situierten Familie stammt und beide Brüder berufstätig sind.

Dass der Beschwerdeführer arbeitsfähig ist, ergibt sich auch aus dem Umstand, dass er in der mündlichen Verhandlung angab, bei einer Aufenthaltsberechtigung in der Bäckerei eines Bekannten eine Vollzeittätigkeit aufnehmen zu wollen.

In der Beschwerde wurde die Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens beantragt. Diesem Antrag wird nicht nachgekommen, da der Beschwerdeführer an keinen psychischen Beeinträchtigungen leidet und sich der körperliche Gesundheitszustand aus den vorgelegten Unterlagen ergibt.

2.4. Zur maßgeblichen Situation in Ägypten:

Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für Ägypten samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen.

Der Beschwerdeführer trat diesen Quellen und deren Kernaussagen zur Situation im Herkunftsland weder in seiner Einvernahme noch in seiner Beschwerde oder während der mündlichen Verhandlung substantiiert entgegen. In der Verhandlung führte er zwar an, dass sein Vater an einem Herzinfarkt gestorben sei, weil er nicht rechtzeitig behandelt worden sei und dass Ägypten das "fünftletzte Land in Bezug auf das Eintreffen der Rettung sei" (ohne diesbezüglich aber eine Quelle nennen zu können), doch vermag dies die Grundaussage des Länderinformationsblattes nicht zu erschüttern, wonach es in Ägypten eine grundlegende medizinische Versorgung gibt. Dies wird im Übrigen auch durch das Schicksal des Beschwerdeführers selbst belegt, der 2004 eine erfolgreiche Operation am Herzen hatte.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1. Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Der Beschwerdeführer brachte keine individuelle Verfolgung gegen seine Person vor.

Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat keine Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht und die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen ist.

3.2. Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 8 Abs. 1 Ziffer 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Hinweise auf eine allgemeine existenzbedrohende Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen für Ägypten nicht vor, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannten Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 und/oder 3 EMRK abgleitet werden kann.

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach erkannt, dass auch die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten kann, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Der Beschwerdeführer war bereits vor seiner Ausreise in der Lage diverse Tätigkeiten zu verrichten und hat ein Wirtschaftsstudium abgeschlossen. Zudem verfügt er in seiner Heimat über einen funktionierenden Familienverband und besitzen seine Geschwister ein Mehrparteienhaus, so dass seine Unterkunft jedenfalls gesichert erscheint.

Es darf auch nicht vergessen werden, dass die Gewährung eines Status nach § 8 Abs. 1 AsylG voraussetzt, dass die reale Gefahr existenzbedrohender Verhältnisse und somit eine Verletzung des Art. 3 EMRK aufgezeigt wird (vgl. zuletzt VwGH, 25. Mai 2016/Ra 2016/19/0036-5); die bloße Möglichkeit einer Existenzbedrohung kann diese Schwelle nicht erreichen. Eine reale Gefahr hinsichtlich existenzbedrohender Verhältnisse aufgrund einer besonderen Vulnerabilität des Beschwerdeführers wurden von diesem in concreto nicht aufgezeigt.

Auch die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers führen zu keiner anderen Einschätzung. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat ein Fremder im Allgemeinen kein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (VwGH 26.06.2019, Ra 2019/20/0050).

Eine derart gravierende lebensbedrohliche Erkrankung kann beim Beschwerdeführer nach den vorliegenden Unterlagen und dem Vorbringen nicht erkannt werden. Der Beschwerdeführer lebte bereits sieben Jahre in der Heimat mit seinen Herzproblemen und erhielt die notwendige medikamentöse Behandlung. Aufgrund der guten wirtschaftlichen Situation der Geschwister ist auch damit zu rechnen, dass der Beschwerdeführer die nötigen Kosten für Medikamente mit Hilfe seiner Familie bestreiten kann (siehe auch VwGH 21.02.2017, Ro 2016/18/0005). In seiner Heimatstadt gibt es zwei Krankenhäuser, wie der Beschwerdeführer in der Verhandlung darlegte. Auch vor seiner Ausreise bekam er Medikamente, so dass davon auszugehen ist, dass es ausreichend Apotheken und Krankenhäuser für die notwendigen Kontrolluntersuchungen gibt.

Der Umstand, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland schlechter sind als im Aufenthaltsland, kann noch nicht automatisch dazu führen, dass bei einer Abschiebung die hohe Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten würde. Wie bereits mehrfach ausgeführt, verfügt der Beschwerdeführer über einen Zugang zu den für seine Erkrankung notwendigen Medikamenten und Behandlungsmöglichkeiten.

Aufgrund der oa. Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat seine dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät, sodass die Beschwerde auch hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen war.

3.3. Zum Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III., erster Spruchteil des angefochtenen Bescheides):

Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 AsylG wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keinerlei Hinweise, die nahe legen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt.

Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG nicht ergeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.

3.4. Zur Rückkehrentscheidung sowie zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt III., zweiter und dritter Spruchteil des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

In der Beschwerde behauptet der Beschwerdeführer, dass eine Rückkehr nach Ägypten einen massiven Eingriff in sein Privat- und Familienleben darstellen würde. Jedoch hat der Beschwerdeführer weder vor der belangten Behörde noch vor dem erkennenden Gericht jemals ein Familienleben in Österreich behauptet und geht hierzu auch nichts aus dem Verwaltungsakt hervor.

Es ist jedoch die Schutzwürdigkeit des Privatlebens des Beschwerdeführers zu prüfen.

Der Beschwerdeführer hält sich seit 2011 im Bundesgebiet auf. Von 2011 bis 2015 verfügte er über eine Aufenthaltsberechtigung als Studierender. Studienerfolg legte er in diesen vier Jahren keinen ab. Er absolvierte weder eine Sprachprüfung noch sonstige Prüfungen an der Universität. Nachdem der Beschwerdeführer mangels Studienerfolg keine weitere Aufenthaltsberechtigung erhalten hat und aufgefordert wurde, Österreich zu verlassen, hat er den gegenständlichen Asylantrag stellt.

Der Beschwerdeführer hat bis dato keine Sprachprüfung absolviert - dies trotz eines Aufenthaltes von nunmehr acht Jahren. Erst nach Bescheiderlassung durch die belangte Behörde hat der Beschwerdeführer bei sozialen Projekten mitgeholfen und sich für Sprachprüfungen angemeldet.

Es wird nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer in den Jahren seines Aufenthaltes ein Privatleben in Österreich entwickelt hat und Freundschaften geschlossen hat. Das wesentlichste private Interesse am Verbleib des Beschwerdeführers in Österreich ist auch seinen eigenen Angaben nach die medizinische Versorgung. Hinzu kommt, dass dem Beschwerdeführer über den gesamten Zeitraum seines Aufenthaltes durchaus bewusst war, dass er für die Aufenthaltsberechtigung als Studierender auch entsprechende Erfolge nachzuweisen hat, welche er im gesamten Zeitraum nicht vorlegen konnte. Auch wenn der Aufenthalt während dieses Zeitraums legal war, hat der Beschwerdeführer nichts dafür unternommen, dass dies auch weiterhin so bleibt.

Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer der Verpflichtung zur Ausreise nicht nachgekommen ist, nachdem ihm mitgeteilt wurde, dass sein Aufenthaltstitel mangels Vorliegen der Voraussetzungen nicht verlängert wird. Der Beschwerdeführer verblieb 17 Monate illegal aufhältig, bis er gegenständlichen unberechtigten Asylantrag stellte.

Der Beschwerdeführer legte einen Arbeitsvorvertrag einer Bäckerei vor, doch legt dies noch keine nachhaltige Integration am Arbeitsmarkt dar.

Der Beschwerdeführer verfügt noch über nahe Familienangehörige in der Heimat, mit welchen er regelmäßig in Kontakt steht. Er wurde im Herkunftsstaat sozialisiert, wo er aufgewachsen ist, seine Schul- und Universitätsausbildung absolvierte und den überwiegenden Teil seines Lebens verbracht hat. Der Beschwerdeführer reiste zuletzt vor vier Jahren nach Ägypten. Es ist sohin nach wie vor von einer Bindung zum Herkunftsstaat auszugehen.

Bei der Abwägung der persönlichen Interessen des Fremden an einem Verbleib im Bundesgebiet mit dem öffentlichen Interesse an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kommt auch dem Umstand Bedeutung zu, dass eine medizinische Behandlung in Österreich vorgenommen wird. Wenn für den Fremden keine Aussicht besteht, sich in seinem Heimatstaat oder einem anderen Land außerhalb Österreichs der für ihn notwendigen Behandlung unterziehen zu können, kann das - abhängig von den dann zu erwartenden Folgen - eine maßgebliche Verstärkung der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich darstellen. Wie bereits ausführlich dargelegt, ist die entsprechende Behandlung in Ägypten aber möglich und dem Beschwerdeführer auch zugänglich.

Der Beschwerdeführer setzte sämtliche der oben genannten Schritte zur Begründung eines Privatlebens in Österreich zu einem Zeitpunkt, als er sich der Unsicherheit seines Aufenthaltsstatus bewusst war und sohin nicht darauf vertrauen konnte, sein derart begründetes Privatleben in Österreich dauerhaft fortsetzen zu können. Das Interesse des Beschwerdeführers an der Aufrechterhaltung seines Lebens in Österreich ist dadurch maßgeblich geschwächt.

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt.

Zur Feststellung, dass eine Abschiebung gemäß § 46 nach Ägypten zulässig ist (§ 52 Abs. 9 FPG 2005), ist auf die obenstehenden Ausführungen unter Punkt 3.2. zu verweisen. Es war daher auch die Beschwerde gegen den zweiten und dritten Spruchteil des Spruchpunktes III. gemäß § 28 Abs 2. VwGVG als unbegründet abzuweisen.

3.4. Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):

Im angefochtenen Bescheid wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Dass besondere Umstände, die der Beschwerdeführer bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen würden, wurde nicht vorgebracht.

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes IV. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Glaubhaftmachung von Asylgründen und zur Relevanz des Privat- und Familienlebens und der Aufenthaltsdauer bei Rückkehrentscheidungen; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.

Schlagworte

Abschiebung, Asylantragstellung, asylrechtlich relevante Verfolgung,
Asylverfahren, Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz,
Aufenthaltstitel, begründete Furcht vor Verfolgung,
berücksichtigungswürdige Gründe, Fluchtgründe, freiwillige Ausreise,
Frist, Glaubhaftmachung, Glaubwürdigkeit, Interessenabwägung,
mündliche Verhandlung, real risk, reale Gefahr,
Rückkehrentscheidung, subsidiärer Schutz, Verfolgungsgefahr,
Verfolgungshandlung, wohlbegründete Furcht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:I403.2170526.1.00

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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