Entscheidungsdatum
11.02.2020Norm
AVG §13 Abs3Spruch
W120 2220337-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Christian Eisner über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 30. April 2019, GZ 0001909617, Teilnehmernummer: XXXX , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Mit am 27. Februar 2019 bei der belangten Behörde eingelangtem Schreiben beantragte der Beschwerdeführer die Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen.
Auf dem Antragsformular kreuzte der Beschwerdeführer unter der Rubrik "wenn Sie eine der nachstehenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, kreuzen Sie bitte das entsprechende Feld an" die Auswahlmöglichkeit "Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz, Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz" an und trug unter der Rubrik "Nachstehende Personen leben mit mir im gemeinsamen Haushalt (Wohnsitz)" fünf Namen ein.
Dem Antrag wurden ua folgende Unterlagen beigeschlossen:
? sieben Meldebestätigungen,
? Kopien diverser Fremdenpässe,
? Kopien von sieben E-Cards sowie
? Lohn-Gehaltsabrechnungen betreffend den Beschwerdeführer aus November und Dezember 2018 sowie aus Jänner 2019.
2. Mit Schreiben vom 8. März 2019 übermittelte die belangte Behörde an den Beschwerdeführer unter dem Titel "Antrag auf Befreiung - Nachreichung von Unterlagen" folgendes Schreiben:
"[...] Danke für Ihren Antrag vom [...] auf
* Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernsehempfangseinrichtungen
* Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radioempfangseinrichtungen
Für die weitere Bearbeitung, benötigen wir von Ihnen noch folgende Angaben bzw. Unterlagen:
* Kopie des Nachweises über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage (soziale Transferleistung der öffentlichen Hand).
* Nachweis über alle Bezüge des/der Antragsteller/in bzw. gegebenenfalls aller Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben.
Dies können beispielsweise sein - bitte immer in Kopie:
* bei Berufstätigen die aktuelle Lohnbestätigung oder der letzte Einkommenssteuerbescheid
* bei Pensionisten die aktuelle Bestätigung über Pensionsbezüge
* bei Auszubildenden die Bestätigung der Lehrlingsentschädigungen
* bei Schülern und Studenten die Bescheide über Schüler- und Studienbeihilfen sowie Angabe der sonstigen Zuwendungen (Unterhaltszahlungen der Eltern) und Einkünfte (geringfügige Beschäftigung)
* bei Personen, die in der Landwirtschaft tätig sind, die Einheitswertbescheide
* sowie gegebenenfalls Bezüge von Alimenten bzw. sonstigen Unterhaltszahlungen
Anspruch(z.B Rezeptgebührenbefreiung) Einkommen von XXXX (z.B Kinderbetreuungsgeld) nachreichen
Wir bitten Sie, die noch fehlenden Unterlagen innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens nachzureichen.
[...]
Sollten uns bis zum Stichtag die benötigten Informationen und Unterlagen nicht vorliegen, müssen wir Ihren Antrag leider zurückweisen.
[...]
Bei Fragen in diesem Zusammenhang wenden Sie sich bitte direkt an unsere Abteilung ‚Befreiung': [...]"
3. Der Beschwerdeführer übermittelte hierauf keine weiteren Unterlagen.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers zurück. Begründend führte sie aus, dass der Beschwerdeführer schriftlich dazu aufgefordert worden sei, fehlende Angaben bzw. Unterlagen nachzureichen. Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung insbesondere damit, dass von dem Beschwerdeführer keine Nachweise über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage sowie keine Nachweise über alle Bezüge nachgereicht worden seien.
5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer alle Antragsformulare mit allen Dokumenten übermittelt habe. Der Beschwerde beigelegt waren weitere Unterlagen.
6. Die belangte Behörde legte die Akten betreffend das vorliegende Verfahren mit Schriftsatz vom 18. Juni 2019 dem Bundesverwaltungsgericht vor. In der Beschwerdevorlage wurde ergänzend ausgeführt, dass der Nachweis über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage bis dato nicht vorliege.
7. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12. Juli 2019 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, das Einlangen der entsprechenden Unterlagen bei der belangten konkret unter Beweis zu stellen.
8. Mit Schreiben vom 29. Juli 2019 teilte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass er den verfahrensgegenständlichen Antrag ausgefüllt und mit allen erforderlichen Unterlagen übermittelt habe. Der Beschwerdeführer ersuche um erneute Überprüfung seines Antrages und um Befreiung von "dieser Steuer".
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus den unter I. angeführten Ausführungen.
2. Beweiswürdigung:
Diese Ausführungen gründen sich auf die jeweils erwähnten Entscheidungen, Unterlagen und Schriftsätze, welche Teil der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verfahrensakten sind.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchpunkt A)
3.1. Zu den für den Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen:
3.1.1. Das Bundesgesetz betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührengesetz - RGG), BGBl. I Nr. 159/1999, lautet idF BGBl. I Nr. 70/2016 auszugsweise:
"Rundfunkgebühren
§ 3. (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen für
Radio-Empfangseinrichtungen ..................................0,36
Euro
Fernseh-Empfangseinrichtungen ...............................1,16
Euro
monatlich
[...]
(5) Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.
[...]
Verfahren
§ 6. (1) Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.
(2) Im Verfahren über Befreiungen sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970„ anzuwenden.
[...]"
3.1.2. Die §§ 47-51 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, in der Folge: FGO, lauten idF BGBl. I Nr. 70/2016:
"§ 47. (1) Über Antrag sind von der Entrichtung der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 1. Untersatz RGG), der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 2. Untersatz RGG) zu befreien:
1. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;
2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;
3. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,
4. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,
5. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,
6. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992,
7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.
(2) Über Antrag sind ferner zu befreien:
1. Von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen
a) Blindenheime, Blindenvereine,
b) Pflegeheime für hilflose Personen,
wenn der Rundfunk- oder Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.
2. Von der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen
a) Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen;
b) Heime für solche Personen,
wenn der Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.
(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)
[...]
§ 49. Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus:
1. Der Antragsteller muss an dem Standort, für welchen er die Befreiung von der Rundfunkgebühr beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben,
2. der Antragsteller muss volljährig sein,
3. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben sein,
4. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß § 47 Abs. 2 eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung.
§ 50. (1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:
1. in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,
2. im Falle der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens.
(2) Der Antragsteller hat anlässlich seines Antrages Angaben zum Namen, Vornamen und Geburtsdatum aller in seinem Haushalt lebenden Personen zu machen. Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist, sofern der Antragsteller und alle in seinem Haushalt lebenden Personen dem schriftlich zugestimmt haben, berechtigt, diese Angaben im Wege des ZMR auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, wobei die Anschrift als Auswahlkriterium vorgesehen werden kann.
[...]
(4) Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.
[...]
§ 51. (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen.
[...]"
3.2. Wenn die belangte Behörde einen Antrag zurückwies, ist Sache des Beschwerdever-fahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (vgl. speziell zur FGO VwGH 22.08.2018, Ra 2018/15/0004).
Es ist daher allein entscheidungswesentlich, ob die Zurückweisung des Antrags durch die belangte Behörde wegen Nichterbringung der gemäß § 50 FGO geforderten Nachweise zu Recht erfolgte.
Gemäß § 13 Abs 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Die von der Behörde gesetzte Frist muss zur Vorlage bereits vorhandener Unterlagen angemessen sein, nicht aber zur Beschaffung dieser Unterlagen (vgl. VwGH 25.10.2016, Ra 2016/07/0064).
3.3. Der Beschwerdeführer ist mit seiner Beschwerde aus den folgenden Gründen nicht im Recht:
Wie aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde ersichtlich ist, legte der Beschwerdeführer im Zuge der Antragstellung vor der belangten Behörde keinen Nachweis über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage sowie keine Unterlagen in Bezug auf das Einkommen seiner Ehefrau vor.
Der Verbesserungsauftrag der belangten Behörde (vgl. I.2.), mit welchem diese den Beschwerdeführer zur Vorlage eines Nachweises über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage bzw. von Nachweisen hinsichtlich des weiteren Einkommensbezugs [arg. "Anspruch(z.B Rezeptgebührenbefreiung) Einkommen von XXXX (z.B Kinderbetreuungsgeld) nachreichen"] innerhalb einer Frist von zwei Wochen aufforderte, war somit erforderlich.
Dieser war hinreichend konkret formuliert und die gesetzte Frist zur Vorlage der Unterlagen bzw. Nachweise war angemessen (siehe zB VwGH 25.10.2016, Ra 2016/07/0064, wonach die gesetzte Frist zur Vorlage und nicht zur Beschaffung der fehlenden Belege angemessen sein muss).
Hierauf übermittelte der Beschwerdeführer keine weiteren Unterlagen.
Folglich kam der Beschwerdeführer der Aufforderung der belangten Behörde, entsprechende Nachweise vorzulegen bzw. nachzureichen, bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht nach.
Die vorliegende Beschwerde erschöpft sich darin auszuführen, der Beschwerdeführer habe der belangten Behörde im Zuge der Antragstellung alle erforderlichen Unterlagen übermittelt.
Diesbezüglich ist dem Beschwerdeführer Folgendes entgegenzuhalten:
Ein Anbringen gilt nur dann als eingebracht, wenn es bei der Behörde (der Einbringungsstelle) auch tatsächlich einlangt (vgl. VwGH 25.08.2010, 2008/03/0077; 15.09.2011, 2009/09/0133). Diesbezüglich ist die Partei, der die Wahl des Mittels der Einbringung offensteht, nicht nur beweispflichtig (zB VwGH 26.01.2011, 2010/12/0060), sondern sie trägt auch die Gefahr des Verlustes einer (zB zur Post gegebenen) Eingabe (zB VwGH 30.03.2004, 2003/06/0043, vgl. dazu insgesamt Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum AVG2 [2014] § 13 Rz 33). Dabei ist zu beachten, dass der bloße Nachweis der Aufgabe des Anbringens bei der Post dafür nicht hinreicht (vgl. VwGH 26.01.2011, 2010/12/0060).
Von dem Beschwerdeführer wurde der Nachweis, dass die entsprechenden Unterlagen bei der belangten Behörde auch tatsächlich einlangten - trotz konkreter Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht -, nicht erbracht; der Beschwerdeführer wiederholte in seiner Stellungnahme vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 29. Juli 2019 lediglich sein bereits erstattetes Vorbringen, er habe die erforderlichen Unterlagen der belangten Behörde bereits im Zuge der Antragstellung übermittelt.
Vor diesem Hintergrund wies die belangte Behörde den verfahrenseinleitenden Antrag des Beschwerdeführers zu Recht mangels Vorlage des Nachweises über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage zurück.
Wenn der Beschwerdeführer im Zuge der Beschwerdeerhebung ein Schreiben der Kärntner Gebietskrankenkasse über den Leistungsanspruch von XXXX nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz vorlegt, ist ihm Folgendes entgegenzuhalten:
Grundsätzlich ist festzuhalten, dass eine Verbesserung des verfahrenseinleitenden Antrags nach Erlassung des Zurückweisungsbescheides in Bezug auf das ursprüngliche Ansuchen wirkungslos und bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit des Zurückweisungsbescheides außer Acht zu lassen ist (vgl. VwGH 25.10.2016, Ra 2016/07/0064, mit Verweis auf VwGH 03.03.2011, 2009/22/0080).
Vor diesem Hintergrund ist - da im vorliegenden Verfahren daher ausschließlich von Relevanz ist, ob ein Anspruch zum Antragszeitpunkt bestand und auch nachgewiesen wurde - der vom Beschwerdeführer nach Bescheiderlassung in Vorlage gebrachte Nachweis, nämlich das Schreiben der Kärntner Gebietskrankenkasse über den Leistungsanspruch nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz, vom Bundeverwaltungsgericht nicht in seine Beurteilung miteinzubeziehen. Ein solcher Umstand kann bzw. konnte daher nur im Wege der Stellung eines neuen Antrags bei der belangten Behörde geltend gemacht werden.
Abgesehen davon ist auszuführen, dass die Zuerkennung der Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren ua den Bezug einer sozialen Transferleistung der öffentlichen Hand im Sinne des § 47 Abs 1 FGO voraussetzt. Der Bezug von Kinderbetreuungsgeld stellt keine Anspruchsgrundlage im Sinne des § 47 Abs 1 FGO dar, da das Kinderbetreuungsgeld unabhängig von der sozialen Hilfsbedürftigkeit bezogen wird. Hinsichtlich der gemäß diesem Schreiben bezogenen Beihilfe zum Kinderbetreuungsgeld ist festzuhalten, dass diese nur bis zum 7. Jänner 2019 bezogen wurde und der Anspruch auf Bezug der Beihilfe zum Kinderbetreuungsgeld daher weit vor verfahrensgegenständlicher Antragstellung am 27. Februar 2019 endete. Zudem ist festzuhalten, dass gemäß dem vorgelegten Schreiben die Beihilfe von XXXX bezogen wurde und nicht vom Beschwerdeführer, weshalb dieses vom Beschwerdeführer in Vorlage gebrachte Schreiben für diesen bereits deshalb keinen Nachweis über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage darzustellen vermag.
3.4. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG abgesehen werden (vgl. dazu auch VwGH 18.10.2017, Ra 2017/19/0226).
Ergänzend sei noch darauf hinzuweisen, dass die Zuständigkeit über die Entscheidung in Bezug auf den Antrag auf Befreiung von der Entrichtung der Ökostrompauschale nicht beim Bundesverwaltungsgericht liegt, sondern bei den ordentlichen Gerichten.
Abschließend wird darauf aufmerksam gemacht:
Das Bundesverwaltungsgericht sieht sich veranlasst festzuhalten, dass die vorliegende abschlägige Entscheidung einer neuerlichen Antragstellung bei der GIS Gebühren Info Service GmbH hinsichtlich der Befreiung von der Rundfunkgebühr nicht entgegensteht.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (vgl. VwGH 28.02.2018, Ro 2017/04/0120).
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die Rechtslage ist eindeutig und die vorliegende Entscheidung folgt der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur.
Schlagworte
angemessene Frist, Berechnung, Einkommensnachweis,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W120.2220337.1.00Zuletzt aktualisiert am
02.07.2020