TE Vfgh Erkenntnis 1996/6/11 B643/95

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Veröffentlicht am 11.06.1996
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Index

90 Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
90/01 Straßenverkehrsordnung 1960

Norm

B-VG Art18 Abs2
FahrverbotsV des Magistrats der Stadt Wien vom 29.08.94 betreffend ein Fahrverbot in der Neubaugasse
FahrverbotsV des Magistrats der Stadt Wien vom 29.08.94 betreffend ein Fahrverbot in der Richtergasse
Halte- und ParkverbotsV des Magistrats der Stadt Wien vom 29.08.94 betreffend ein Halte- und Parkverbot in der Richtergasse
StVO 1960 §94f Abs1

Leitsatz

Keine Gesetzwidrigkeit von Fahrverbotsverordnungen und einer Halte- und ParkverbotsV in Wien wegen Unterlassung der Anhörung von gesetzlichen Interessenvertretungen; keine eine Anhörung der Rechtsanwalts- bzw Ingenieurkammer erfordernde spezifische Interessenbetroffenheit von Rechtsanwälten und Architekten mit Berufssitz innerhalb des Geltungsbereiches der Verordnungen

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid nicht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird daher abgewiesen und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber abgetreten, ob der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem sonstigen Recht verletzt wurde.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark wurde der Beschwerdeführer bestraft, weil er am 9. Juni 1992 in der Zeit von 9.36 Uhr bis 9.50 Uhr sein KFZ in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Graz, vor dem Haus Raubergasse 22, in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne Entrichtung der Parkgebühr abgestellt hat.

In der auf Art144 B-VG gestützten Beschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung in Rechten wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung. Die angewendete Kurzparkzonenverordnung sei nämlich ohne Wahrung der gemäß §94 f Abs1 StVO 1960 zwingend vorgeschriebenen Anhörungsrechte gesetzlicher beruflicher Interessenvertretungen aller berührten Berufsgruppen erlassen worden.

2. Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat eine Gegenschrift erstattet, in der er darauf hinweist, daß "zum Tatzeitpunkt ... für den verfahrensgegenständlichen Tatort die Verordnung des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 27.11.1991, GZ.: A10/1-2177/12-1991 in Geltung (war), welche am 27.11.1991, kundgemacht wurde (im folgenden: Kurzparkzonenverordnung). Diese Verordnung sei durch die Verordnung des Stadtsenate der Landeshauptstadt Graz vom 16. September 1992, Z A10/1-1781/19-1992 aufgehoben worden. Er beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

3. Der Stadtsenat der Landeshauptstadt Graz hat eine Äußerung erstattet, in der er die Gesetzmäßigkeit der Kurzparkzonenverordnung verteidigt. Der Stadtsenat habe vor Erlassung der gegenständlichen Verordnung "sämtliche in Betracht kommende gesetzliche Interessenvertretungen jener Berufsgruppen, deren Interessen durch die Einrichtung (bzw. im Gegenstandsfall durch die zeitliche Erweiterung einer bestehenden) flächendeckenden Kurzparkzone berührt wurden, ... angehört und daher die Verordnung gesetzeskonform erlassen". Der Stadtsenat der Landeshauptstadt Graz beantragt daher ebenfalls, die Beschwerde abzuweisen.

II. Aus Anlaß der vorliegenden Beschwerde hat der Verfassungsgerichtshof am 25. September 1995 beschlossen, die Gesetzmäßigkeit der Z1 der Verordnung des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 27. November 1991, Z A10/1-2177/12-1991, gemäß Art139 Abs1 B-VG von Amts wegen zu prüfen.

Mit Erkenntnis vom 6. März 1996, V165/95, hat der Verfassungsgerichtshof festgestellt, daß die bezeichnete Verordnung nicht gesetzwidrig war.

III. 1. Der Verfassungsgerichtshof

hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

Im Verordnungsprüfungsverfahren hat sich der Verfassungsgerichtshof mit den vom Beschwerdeführer geäußerten Bedenken hinsichtlich der Gesetzmäßigkeit der angefochtenen Verordnung auseinandergesetzt. Das Verfahren hat ergeben, daß die Bedenken ob der Gesetzmäßigkeit der in Prüfung gezogenen Bestimmung nicht zutreffen. Auch sonst bestehen unter dem Gesichtspunkt des vorliegenden Beschwerdefalles gegen die den angefochtenen Bescheid tragenden Rechtsvorschriften keine rechtlichen Bedenken.

Der Beschwerdeführer ist also nicht wegen Anwendung rechtswidriger genereller Normen in seinen Rechten verletzt worden.

2. Die Beschwerde war daher abzuweisen und antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten.

3. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VerfGG ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Schlagworte

Straßenpolizei, Fahrverbot, Halte(Park-)verbot, Verordnungserlassung, Anhörungsrecht (bei Verordnungserlassung), Kurzparkzone

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1996:B643.1995

Dokumentnummer

JFT_10039389_95B00643_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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