TE Bvwg Erkenntnis 2020/2/13 W195 2218064-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.02.2020
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Entscheidungsdatum

13.02.2020

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §8
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §52

Spruch

W195 2218064-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.03.2019, XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.02.2020 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 und 8 AsylG hinsichtlich Spruchpunkte I und II des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerde wird gemäß § 52 FPG hinsichtlich Spruchpunkt III stattgegeben und die bekämpften Spruchpunkt III, IV, V und VI behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

I.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger von Bangladesch, stellte am 22.09.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Rahmen einer am 24.09.2014 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erfolgten niederschriftlichen Erstbefragung gab der BF zu seinen Fluchtgründen an, er sei am 21.12.2013 in einer Bushaltestelle in XXXX (Bezirk XXXX ) verhaftet worden. Die Polizei habe neben dem BF eine Tasche gefunden, in welcher Waffen gewesen seien. Die Polizei habe behauptet, dass die Tasche dem BF gehöre, sie gehöre ihm aber nicht. Die Polizei habe dem BF aber nicht geglaubt und ihn verhaftet. Der BF sei dann bis zum 07.01.2014 im Gefängnis gewesen. Er sei früher ein sehr engagiertes Mitglied bei der Oppositionspartei B.N.P. gewesen. Auf der Polizeistation sei der BF geschlagen worden, damit er zugebe, dass die Waffen ihm gehören würden. Vom Gericht sei der BF am 07.01.2014 gegen Kaution freigelassen worden. Dem Gericht zufolge sollte der BF, solange das Verfahren noch liefe, immer wieder bei Gericht erscheinen. Der BF habe mit seinem Anwalt gesprochen und dieser habe dem BF geraten, so schnell als möglich das Land zu verlassen. Der BF habe sofort mit einem Reisebüro Kontakt aufgenommen und sich ein Flugticket gekauft. Am 11.01.2014 habe er Bangladesch verlassen. Er habe am Flughafen einen Beamten bestechen müssen, um unbehelligt ausreisen zu können.

I.2. Am 20.04.2016 wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) niederschriftlich einvernommen. Hiebei gab er zu seinen Fluchtgründen an, am 21.12. habe man in einer Bushaltestelle beim BF zuhause neben dem BF eine schwere Tasche gefunden. Wer diese dorthin gestellt habe, wisse der BF nicht. Darin sei eine italienische Waffe gewesen. Da der BF im Ausland gewesen sei, sei ihm unterstellt worden, dass er das gewesen sei. Ihm sei illegaler Waffenbesitz vorgeworfen worden.

I.3. Am 11.04.2018 wurde der BF neuerlich niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er zu seinen Fluchtgründen zu Protokoll, es liege eine Anzeige gegen ihn vor. Wenn er zurückkehre, könnten jederzeit Anschläge gegen ihn verübt werden. Dort werde dem BF keine Sicherheit gewährt. Deshalb wolle er nicht zurückkehren. Da seine Religion dort eine Minderheit sei, könnten sie sich dort religiös nicht frei bewegen. Zwar sei nichts geschehen, dennoch könnten sie ihre Religion nicht frei ausleben.

Als der BF im Dezember 2013 nach Bangladesch geflogen sei, sei er im Jahr 2014 zurückgekehrt. Im Jahr 2014 habe er etwas Schlimmes erlebt. Er sei angezeigt und beschuldigt worden, Waffen zu besitzen. Sie hätten ihm gesagt, der BF hätte Waffen aus Europa, aus Italien mitgenommen und in Bangladesch verwendet. Das stimme allerdings nicht. In der Nähe von ihm zuhause sei eine schwarze Tasche gelegen. Darin hätten sich die Waffen befunden. Die Polizei beschuldige den BF, diese verwendet zu haben. Deshalb sei er angezeigt worden. Er sei am 21.12.2013 angezeigt worden. Die Gegenpartei hätte diese Anzeige erstattet. Da der BF ein Mitglied der Gegenpartei gewesen und ein bekanntes Gesicht geworden sei. Er sei durch seine sozialen Aktivitäten bekannt geworden. Er habe Hilfsbedürftigen geholfen. Durch sein soziales Bemühen und aus Eifersucht sei "das" gemacht worden. Die Awami League wolle den BF in Haft setzen, damit er nicht mehr für seine Partei arbeiten könne. Das größte Problem sei die Hilfsbereitschaft des BF gewesen. Er habe öfters Drohungen bekommen.

Zum Parteiprogramm der BNP gab der BF an (sprachliche Unzulänglichkeiten im Original): "F: Erzählen Sie von der BNP Partei. A: Es ist eine gute Partei, wir arbeiten für die Bevölkerung. F: Das behauptet jede Partei von sich. Bitte werden Sie konkret. A: Unsere Partei hat dementsprechende Ziele, die wesentliche Vorteile... Wir bemühen uns die Lage für die Bevölkerung zu verbessert. F: Das möchte jede Partei. Ich kenne die BNP nicht. Bitte erklären Sie, wofür die partei steht! A: 1971 wurde Bangladesch unabhängig. Seitdem stärken wir die Unabhängigkeit unseres Landes. Es herrschft Demokratie. Wir versuchen die Fehlen der Partei die an der Macht ist aufzuzeigen ZB dass höhere Mitglieder unserer Partei verschwinden. Es kommt zu Misshandlungen.

F: Was ist das Parteiprogramm der BNP? A: Es gibt viele Parteiziele ZB wir sind für die Demokratie. Die Armutsrate soll verringert werden. Gleichiet von Frauen und Männern. Die Sicherheit der Bevölkerung gewähren. Die wirtschaftliche Lage zu verbessern und Bildung zu verbessern. Die medizinische Lage zu verbessern. F: Was unterscheidet die BNP von anderen Parteien und warum entschieden Sie sich für diese Partei? A: Die AWAMI League ist mit kriminellen Gruppen verbunden im gegensatz zur AWAMI League arbeitet die BNP gegen Kriminelle nicht für sie. In jeder Sektion der AWAMI League herrscht Korruption. Unsrere Partei möchte das nicht und versucht das zu verhindern. F: Gibt es noch andere Parteien in Bangladesch die versuchen das zu verhindern? A: Das mag schon sein aber nur unsere Partei ist bedeutend, die das macht."

Als die Polizei den BF mitgenommen habe, habe sie ihn zuerst mental unter Druck gesetzt, danach hätten sie mit Holzstangen auf seinen Körper eingeschlagen. Es sei ihm immer gesagt worden, dass er zugeben solle, dass er diese Straftat begangen habe. Er habe sich dem widersetzt und sei folglich stärker geschlagen worden. Als er dann eingesperrt worden sei, sei er in einem kleinen Zimmer mit ca. 30 bis 40 Personen gewesen. Sicherheit und Versorgung sei kaum gewährt gewesen. Gegen Kaution sei er freigelassen worden, aber er habe einen Termin bekommen, an welchem er zurückkehren sollte. Der BF habe mit seinem Anwalt gesprochen, dieser habe ihm gesagt, dass die Wahrscheinlichkeit hoch wäre, dass sie ihn wieder verhaften. Seine größte Angst sei es, verhaftet zu werden.

I.4. Am 26.02.2019 wurde der BF neuerlich vor dem BFA niederschriftlich einvernommen.

Dabei aufgefordert, seine persönlichen Fluchtgründe darzulegen, führte der BF aus, er sei mit einem Studentenvisum nach Österreich gekommen und sei hier drei Jahre aufhältig gewesen. Dann sei er nach Bangladesch gegangen, das sei am 21.12.2013 gewesen, dort sei sein Fluchtgrund entstanden. Am 21.12.2013 habe sich der BF mit Freunden bei einer Busstation getroffen. Sie seien drei bis vier Freunde dort gewesen, nach einer halben Stunde sei ein Polizist bzw. sind seien Polizisten mit einem Fahrzeug gekommen. Der BF und seine Freunde seien über politische Belange befragt worden und der BF sei anschließend festgenommen und mitgenommen worden, seine Freunde seien nicht festgenommen worden. Dann hätten sie dem BF eine falsche Anzeige mit der Beschuldigung "angehängt", dabei habe "man" neben ihm eine schwarze Tasche mit einer Waffe (Pistole) vorgefunden. Der BF sei wegen illegalen Waffenbesitzes angezeigt worden. Die Pistole sei eine aus Italien gewesen. Der BF sei in die Polizeistation gebracht und nach einem Tag, sei er dem Gericht vorgeführt worden. An diesem einen Tag sei er mental und physisch misshandelt. Dort hätten dann dem BF unbekannte Personen als Zeugen gegen ihn ausgesagt, damit er eine Strafe aussitzen müsse.

An einer Anhörung am 07.01.2014 habe "man" ihn durch Vorlage von 50.000 Taka auf Kaution freigelassen. Der Rechtsanwalt habe dem BF einen persönlichen Rat gegeben, er habe gemeint, der BF sollte das Land verlassen. Er habe dem BF gesagt, dass er einem Verfahren nach dem Waffengesetz eine Strafe von zehn bis zwölf Jahren bekommen könnte. Der BF habe in der Früh die Kautionsfreilassung bekommen und sei dann gleich zum Flughafen gegangen und weggeflogen. Zusammengefasst sei das alles.

Diese Sache habe "man" aus politischen Gründen gemacht und der BF leide noch immer wegen der Sache darunter. Bei einer Rückkehr würde er verhaftet. Im Jahr 2018 sei die Polizei auch zwei- bis dreimal eine Hausdurchsuchung machen gekommen, dabei seien die Eltern des BF belästigt worden. Das seien seine Gründe, deshalb könne er nicht zurück und habe sein Heimatland verlassen.

Das letzte Mal sei die Polizei vor zwei Monaten bei der Familie des BF gewesen. Es gebe gegen den BF einen Haftbefehl, den seine Familie zwar gesehen, aber nicht bekommen hätte. Aufgrund des Vorfalls sei ein Gerichtsverfahren gegen den BF anhängig.

Der BF sei Mitglied gewesen und er sei Mitglied. Aber er könne ja nicht zurück, deswegen wisse er nicht, was mit den Organisationen passiere. Er habe ja nicht direkt Einsicht, was geschehe. Aber über das Fernsehen und Onlinedaten wisse der BF, dass die politische Lage sehr schlecht sei. Die Partei werde mundtot gemacht. Höhere und niedrigere Funktionäre von der Partei würden Opfer von falschen Strafverfahren, 2018 seien etliche tausende falsche Anzeigen erstattet worden.

Am 30.12.2018 habe es die Landeswahl gegeben, wobei die BNP als eine der größten Parteien von 300 Parlamentssitzen lediglich fünf bekommen habe. Das sei unlogisch und deute darauf hin, dass es illegal gewesen sei. Also den Leuten sei ihr Wahlrecht nicht gegeben worden, die Leute dürften ihre Meinung nicht sagen, die Partei des BF habe so nicht gewählt werden können.

Der Zweig der " XXXX " in Bangladesch habe einen Bericht herausgebracht, wonach die Wahl unrechtmäßig verlaufen wäre und eigentlich ungültig sein müsste. Es gebe in seinem Land keine Demokratie, sondern ein Einparteiensystem.

Der BF habe die Parteiveranstaltungen organisiert, er habe auch den Leuten näher gebracht. In seiner Ortschaft habe er auch soziale Tätigkeiten durchgeführt, es sei persönlich aber auch im Auftrag der Partei gewesen. Sie hätten zum Beispiel Bildungstätigkeiten durchgeführt, Jugendlichen mit wenig Bildung dies angeboten oder Leute finanziell unterstützt. Sie hätten den Leuten ohne Gegenleistung geholfen, sie seien nur zu Ihnen gegangen und hätten Hilfe angeboten.

Sie seien oft zu Treffen und Demos gegangen. Sie seien niedere Funktionäre und der BF könne sagen, dass sie die Parteiwurzel seien, denn die höheren Funktionäre würden ja nicht auf die Straße gehen. Der BF und seine Leute seien auf die Straße gegangen und sie seien oft von der Polizei misshandelt worden. Sie seien gegangen, um friedlich zu demonstrieren, die Polizei habe sie auf unmoralische Weise angehalten. Die Polizei hätte auf sie Tränengas und Ziegelstücke geworfen.

Insgesamt habe der BF an sieben oder acht Demonstrationen teilgenommen. Nach dem Zweck der Demonstrationen befragt, gab der BF an (Fehler im Original): "Gegen gewisse Urteile und Maßnahmen der Regierung welches nicht im Einklang mit dem Willen der Menschen war."

Zur BNP befragt, gab der BF zu Protokoll (sprachliche Unzulänglichkeiten in Original): "LA: Was waren die Parteiziele? VP:

Wir haben 19 Ziele die wir verfolgen. Online kann man diese einsehen. LA: Welche anderen Parteien sind der Ihrer ähnlich? VP:

Derzeit ist die Awami-League, dann gibt es noch die Jatiya-Partei und dann gibt es noch die Jamaat-Islam die aber raugeworfen wurde.

Und dann gibt es noch kleinere Parteien. LA: Fragenwiederholung? VP:

Wir als Nationalisten denken, dass die Jamaat-Islam mit der wir in einer Koalition sind am ähnlichsten ist. Aber mit der Awami-League haben wir von Anfang an Auseinandersetzungen gehabt. LA: Möchten Sie noch etwas dazu anführen? VP: Nein, das war alles."

I.5. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 14.03.2019, XXXX , wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch (Spruchpunkt II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Darüber hinaus wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Bangladesch gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.) und ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).

Die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich des Status eines Asylberechtigten begründete das BFA im Wesentlichen damit, der BF habe eine Verfolgung in Bangladesch nicht glaubhaft machen können, weswegen dem BF nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr, aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen verfolgt zu werden, drohe. Unter Berücksichtigung der individuellen (persönlichen) Umstände des BF sei nicht davon auszugehen, dass der BF im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland in eine ausweglose Situation gerate, weswegen auch keine Anhaltspunkte für die Gewährung subsidiären Schutzes vorliegen würden. Ebenso wenig lägen Anhaltspunkte für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" vor und zudem würden die öffentlichen Interessen an einem geordneten Vollzug des Fremdenwesens gegenüber den privaten Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiegen, weswegen eine Rückkehrentscheidung zu erlassen sei. Die Abschiebung des BF sei als zulässig zu bewerten.

I.6. Mit Schriftsatz vom 18.04.2019 wurde dieser Bescheid des BFA seitens des - damals durch die XXXX (Zurücklegung der Vollmacht am 23.01.2020), nunmehr durch XXXX wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens in vollem Umfang angefochten.

Nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensverlaufes wurde dabei zusammengefasst begründend ausgeführt, das Ermittlungsverfahren sei mangelhaft, ebenso die dem Bescheid zugrunde gelegten Länderfeststellungen. Ebenso sei die dem Bescheid zugrunde gelegte Beweiswürdigung mangelhaft. Daraus resultiere eine unrichtige rechtliche Beurteilung.

Es wurden die Anträge gestellt, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen, den angefochtenen Bescheid zu beheben und dem BF Asyl zu gewähren, in eventu, Spruchpunkt II. zu beheben und dem BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, in eventu, Spruchpunkte III. bis VI. aufzuheben bzw. dahingehend abzuändern, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig erklärt werde und dem BF ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK erteilt werde, in eventu den Bescheid "ersatzlos" zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung das BFA zurückzuverweisen.

I.7. Mit Schreiben vom 23.04.2019 legte das BFA die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

I.8. Mit Schreiben vom 08.01.2020 wurde zur Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht geladen und damit dem BF auch das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Bangladesch zur allfälligen Stellungnahme bis längstens im Rahmen der für den 04.02.2020 angesetzten mündlichen Beschwerdeverhandlung, übermittelt.

I.9. Am 04.02.2020 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Bengali und des ausgewiesenen Rechtsvertreters des BF eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, im Zuge derer der BF ausführlich u.a. zu seinen Fluchtgründen, seinen Rückkehrbefürchtungen, seinen Familienverhältnissen und seinen Lebensverhältnissen in Österreich befragt wurde.

Die Verhandlung konnte in Folge der mittlerweile sehr guten Sprachkenntnisse des BF größtenteils in Deutsch geführt werden.

Der BF hat das Bundesgebiet erstmals 2011 legal mit einem Studentenvisum betreten. Während eines Heimataufenthaltes in Bangladesch Ende 2013/Anfang 2014 sei es zu staatlichen Übergriffen gekommen.

Der BF ist derzeit selbsterhaltungsfähig und arbeitet als Selbständiger (Essenszusteller) seit ca. vier Jahren. Durchschnittlich verdient er zwischen 1.200 und 1.300 Euro pro Monat. Künftig würde er gerne eine Gesundheits- und Krankenpflegerausbildung machen; er habe seinerzeit schon damit begonnen, sei damals aus sprachlichen Gründen daran gescheitert.

In Österreich habe er keine Beziehung, auch keine Kinder. Kontakt zu seiner Familie in Bangladesch habe er nur sehr selten. Er habe jedoch mittlerweile sehr viele Freunde in Österreich, viele von diesen seien auch Österreicher. Neben seiner Arbeit leiste er auch Sozialdienste mit alten Leuten, welche er spazieren führe oder Fahrtendienste übernehme.

Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der BF an, dass er bei einem Aufenthalt in seinem Heimatland wegen behaupteten unzulässigen Waffenbesitzes verhaftet worden sei. Er habe nie eine Waffe besessen, aber man habe eine Pistole italienischen Ursprungs in seiner Nähe gefunden. Da er früher bei der BNP gewesen sei und politische Aktivitäten, auch als Funktionär, entfaltet habe, habe man ihn des unerlaubten Waffenbesitzes verdächtigt. Man habe ihn gefoltert, um ein Geständnis zu erpressen, welches er jedoch nicht abgegeben habe, und ihn nur gegen eine Kaution entlassen. Sei Anwalt habe ihm daraufhin geraten, das Land sofort zu verlassen, um sein Leben zu retten. Er habe sich noch am selben Tag ein Flugticket besorgt, einen Beamten am Flughafen bestochen und sei so wieder (legal) nach Österreich eingereist. Nachdem er die entsprechenden Unterlagen bekommen habe, habe er einen Asylantrag gestellt. Sollte er nach Bangladesch zurückkehren müssen würde ihn eine mehrjährige Haftstrafe erwarten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Feststellungen:

II.1.1. Zur Person des BF, seinen Familienverhältnissen und seinen

Lebensumständen in Österreich:

Der volljährige BF ist Staatsangehöriger von Bangladesch und der Volksgruppe der Bengalen sowie der hinduistischen Glaubensgemeinschaft zugehörig. Seine Muttersprache ist Bengali (AS 1; 159; 436; 472). Seine Identität steht fest.

Der BF ist im Ort XXXX geboren hat dort gelebt (AS 1 ff.; 151 ff.; 436 f.; 472). Er hat in seinem Heimatland 2005 den Mittelschulabschluss und 2007 den AHS-Abschluss erlangt, für zwei Jahre einen Bachelor-Lehrgang besucht, aber nicht abgeschlossen und vor seiner Ausreise als Kleidungsverkäufer gearbeitet (AS 157; vgl. auch AS 436).

Der BF ledig und hat keine Kinder (AS 1; 153; 437; 472). In Bangladesch halten sich die Eltern, eine Schwester (AS 5; 153; 437) sowie ein Onkel und mehrere Tanten des BF auf (AS 437). Zwischen dem BF und seinen Verwandten besteht aufrechter regelmäßiger, aber selten, Kontakt.

Der BF ist erstmalig im Jänner 2011, gegenständlich im Jänner 2014 legal in das Bundesgebiet eingereist. Er ist nicht in die staatliche Grundversorgung einbezogen. Er hat das Gewerbe Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren höchst zulässiges Gesamtgewicht insgesamt 3.500 kg nicht übersteigt angemeldet (AS 485) und arbeitet als Speisenzusteller (AS 487 ff.). Er spendet für das Rote Kreuz (AS 513) und den Samariterbund (AS 511).

Der BF ist in Österreich Mitglied in einem Verein (zB XXXX ) und engagierte sich während seines bisherigen Aufenthaltes ehrenamtlich (zB XXXX ) und für bestimmte Einzelpersonen. Er hat eine Schule für Krankenpfleger (15.09.2015 bis 18.03.2016) besucht, aber diese Ausbildung abgebrochen.

Der BF verfügt mittlerweile über sehr gute Deutschkenntnisse. Er ist strafrechtlich unbescholten.

Der BF hat gelegentlich Rückenschmerzen und steht in ärztlicher Behandlung. Er nimmt keine Medikamente.

I.1.2. Zum Fluchtvorbringen des BF:

Das Fluchtvorbringen des BF konnte nicht verifiziert werden.

Nicht festgestellt werden kann eine konkrete Verfolgung des BF in Bangladesch. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF Mitglied der BNP war. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF des unerlaubten Waffenbesitzes beschuldigt worden wäre. Es kann nicht festgestellt werden, dass gegen den BF Strafverfahren anhängig sind. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF festgenommen oder verhaftet worden wäre. Es kann nicht festgestellt werden, das Awami-League-Anhänger gegen den BF vorgegangen sind. Im Falle einer Rückkehr wäre der BF keiner wie auch immer gearteten Verfolgung durch Behörden oder private ausgesetzt. Bei allfälligen Behelligungen steht dem BF die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative offen.

II.1.3. Zur maßgeblichen Lage in Bangladesch:

Politische Lage:

Bangladesch - offizielle Bezeichnung Volksrepublik Bangladesch (People' s Republic of Bangladesh / Ga?aprajatantri Ba?lades) ist seit 1991 eine parlamentarische Demokratie (GIZ 12.2018a). Das Land befindet sich größtenteils in der Deltaebene, die durch die Mündung der Flüsse Ganges und Brahmaputra in den Golf von Bengalen (Indischer Ozean) gebildet wird. Nachbarstaaten sind Indien (Westen, Norden und Osten) und Myanmar (Südosten). Die Hauptstadt ist Dhaka (ca. 20 Millionen Einwohner). Auf einer Fläche von ca. 148.000 km² (CIA 21.2.2019) leben etwa 159 bis 165 Millionen Einwohner (CIA 21.2.2019; vgl. GIZ 1.2019, AA 12.2018a). Bangladesch ist mit 1.127 Einwohnern pro Quadratkilometer der am dichtest besiedelte Flächenstaat der Welt (zum Vergleich: Österreich 104 Einwohner pro km²) (WPR o.D.; vgl. AA 12.2018a).

Das Staatsoberhaupt ist der Präsident, der vom Parlament alle fünf Jahre gewählt wird. Eine einmalige Wiederwahl ist möglich. Er übt größtenteils zeremonielle Funktionen aus, während die Macht in den Händen des Premierministers als Regierungschef liegt. Dieser wird von der stärksten im Parlament vertretenen Partei nominiert und vom Präsidenten formell ernannt. Der Premierminister ernennt die Regierungsmitglieder, die vom Präsidenten bestätigt werden. Nach Ende der fünfjährigen Legislaturperiode bildet der Präsident unter seiner Führung eine unabhängige Übergangsregierung, deren verfassungsmäßige Aufgabe es ist, innerhalb von 90 Tagen die Voraussetzungen für Neuwahlen zu schaffen (ÖB 12.2018; vgl. GIZ 12.2018a). Zusätzlich obliegt dem Premierminister die Kontrolle der Geheimdienste, der Streitkräfte und der paramilitärischen Einheiten (GIZ 12.2018a).

Das Parlament (National Parliament oder Jatiya Sangsad) besteht aus einer Kammer mit 300, in Einzelwahlkreisen auf fünf Jahre direkt gewählten, Abgeordneten (ÖB 12.2018) mit zusätzlichen 50 Sitzen, die nur für Frauen reserviert sind (AA 27.10.2017; vgl. GIZ 12.2018). Diese werden nicht direkt durch eine Wahl vergeben, sondern die Parteien, die es ins Parlament schaffen, nominiert (GIZ 12.2018a). Das Parlament tagt nicht während der Amtszeit der Übergangsregierung. Das Mehrheitswahlrecht führt zu stabilen Mehrheiten im Parlament und hat die Herausbildung der Bangladesch Nationalist Party (BNP) und der Awami League (AL) als dominierende und konkurrierende Parteien begünstigt. Während die konservative BNP Verbündete bei den islamistischen Parteien wie der Jamaat-e-Islami (JI) hat, bekommt die AL traditionell Unterstützung von linken und säkularen Parteien, wie der Arbeiterpartei, der liberaldemokratischen Partei, der national-sozialen Partei Jatiyo Samajtantrik Dal und jüngst auch von der Jatiya Partei, unter dem ehemaligen Militärdiktator Hossain Mohammad Ershad (ÖB 12.2018).

Das politische Leben wird seit 1991 durch die beiden größten Parteien, die "Awami League" (AL) und "Bangladesh Nationalist Party" (BNP) bestimmt. Klientelismus und Korruption sind weit verbreitet. Gewerkschaften, Studentenorganisationen, Polizei und Verwaltung sind parteipolitisch durchdrungen (AA 12.2018). Beide Parteien haben keine demokratische interne Struktur und werden von Familien geführt, die Bangladesch seit der Unabhängigkeit geprägt haben (FH 1.2018).

Seit 2009 ist Sheikh Hasina von der Awami League (AL) Premierministerin (GIZ 12.2018a; vgl. ÖB 12.2018). Im Jänner 2019 wurde Sheikh Hasina für ihre vierte Amtszeit, die dritte Amtszeit in Folge, als Premierministerin angelobt. Im Februar 2019 gab sie bekannt, dass sie nach dieser Amtszeit an die "junge Generation" übergeben wolle (DW 14.2.2019).

Bei den elften bangladeschischen Parlamentswahlen vom 30.12.2018 erzielte die "Große Allianz" um die regierende AL einen Erdrutschsieg mit 96 % der Stimmen und 289 der 300 zur Wahl stehenden Parlamentssitze (Guardian 30.12.2018; vgl. BN24 31.12.2018, DT 27.1.2019, DS 10.1.2019), wobei in zwei Wahlkreisen aufgrund von Gewalt (DS 10.1.2019) bzw. dem Tod eines Kandidaten Nachwahlen notwendig waren (DT 27.1.2019).

Es gibt Berichte über Wahlmanipulation. Die Opposition verurteilte die Wahl als "Farce" und fordert die Annullierung des Ergebnisses und Neuwahlen. Die Regierungspartei weist die Manipulationsvorwürfe und Neuwahlforderungen zurück und nennt die Wahl "völlig frei und unabhängig" (BBC 31.12.2018). In einer vorläufigen Bewertung erklärten Wahlbeobachter der SAARC (South Asian Association for Regional Cooperation), dass die Wahl "viel freier und fairer" ablief als die vorherigen (Hindu 1.1.2019). Bereits im Vorfeld der Wahl kam es zu Gewalt zwischen rivalisierenden Anhängern und zu harten Vorgehen der Regierung (BBC 31.12.2018; vgl. Hindu 1.1.2019). Von Oktober bis Anfang Dezember 2018 fanden wiederholt Fälle willkürlicher Verhaftungen und Inhaftierungen von Demonstranten und politischen Oppositionellen sowie von Gewalttaten und Einschüchterungen durch Mitglieder der Studenten- und Jugendabteilung der Regierungspartei statt. (HRW 13.12.2018). Am Wahltag waren rund 600.000 Sicherheitskräfte, darunter Armee und paramilitärische Truppen, im Einsatz, um die Gewalt einzudämmen (Guardian 30.12.2018). Am Wahltag wurden mindestens 17 Menschen bei Zusammenstößen zwischen Anhängern der regierenden Partei und der Opposition getötet (Reuters 1.1.2019).

2014 trat die BNP aus Protest gegen Verfahrensfehler bei der Organisation der Wahlen nicht zur Wahl an und forderte die Bevölkerung, ihre eigenen Parteimitglieder und Wähler zu einem Generalstreik (Hartal) auf. Eine der wichtigsten BNP-Vertreter der Opposition war und ist die ehemalige Premierministerin und amtierende BNP-Parteivorsitzende Khaleda Zia. Sie wurde im Februar 2018 wegen Veruntreuung zu einer Haftstrafe von fünf Jahren verurteilt (GIZ 12.2018a) und durfte bei den Parlamentswahlen am 30.12.2018 nicht als Kandidatin antreten (DT 8.12.2018). Die oppositionelle BNP hat aufgrund ihrer starken gesellschaftlichen Verankerung das Potential, durch Generalstreiks großen außerparlamentarischen Druck zu erzeugen (GIZ 12.2018a).

Infolge der Dominanz der AL und der fehlenden innerparteiischen Demokratie hat de facto die exekutive Spitze das ausschließliche Sagen bei Gesetzesentwürfen. Wie schon die Vorgängerregierungen baut auch die gegenwärtige AL-Regierung ihre Netzwerke in Verwaltung, Rechtswesen und Militär aus. Verschärfend kommt hinzu, dass die BNP als vormals größte Oppositionspartei nach ihrem Wahlboykott am 5.1.2014 überhaupt nicht mehr im Parlament vertreten war (GIZ 12.2018a) und bei den Parlamentswahlen am 30.12.2018 nur sechs Mandate erzielen konnte (BI 31.12.2018; vgl. DS 10.1.2019).

Durch Verfassungsänderung von Juni 1988 wurde der Islam zur Staatsreligion erklärt, bei gleichzeitiger verfassungsrechtlicher Verankerung des Rechts auf friedliche Ausübung anderer Religionen. Auch Säkularismus ist Staatsprinzip und genießt Verfassungsrang (AA 27.10.2017). Die verfassungsändernde Mehrheit der AL im Parlament führt zu einer enormen Machtkonzentration. Gesetzesinitiativen schränken den Spielraum der Zivilgesellschaft weiter ein. Die derzeitige Regierung hat es sich zum Ziel gemacht, Verbrechen des Unabhängigkeitskrieges von 1971 juristisch aufzuarbeiten. Angeklagt sind damalige Kollaborateure der pakistanischen Streitkräfte, von denen viele bis zur letzten innerparteilichen Wahl in führenden Positionen der islamistischen JI waren. Die Prozesse und (häufig Todes-) Urteile öffnen alte Wunden und führen zu gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen säkularen und islamistischen Kräften (AA 12.2018).

Bei den am 30.12.2015 in 234 Stadtbezirken durchgeführten Kommunalwahlen in Bangladesch ist die regierende AL in 176 Bezirken als Siegerin hervorgegangen (NETZ 2.1.2016). Die kommenden Kommunalwahlen werden an fünf verschiedenen Wahltagen zwischen 10.3. und 18.6.2019 stattfinden (bdnews24 3.2.2019). Am ersten Wahltermin wurden in den 78 Upazilas eine geringe Wahlbeteiligung beobachtet. Die Wahl wird von der BNP und einigen anderen Parteien boykottiert (DS 10.3.2019).

Der Verwaltungsaufbau von Bangladesch ist zentralstaatlich: Das Land ist in acht Regionen (Divisions), 64 Bezirke (Districts), 501 Landkreise bzw. Großstädte (Upazilas / City Corporations), 4.876 Gemeindeverbände (Union Councils / Municipalities) und circa 87.000 Dorfgemeinden gegliedert (AA 12.2018; vgl. ÖB 12.2018). Im Gebiet der Chittagong Hill Tracts gilt eine besondere Verwaltung, die der lokalen (indigenen), nicht-bengalischen Bevölkerung verstärkte Mitwirkungsmöglichkeiten einräumen soll (ÖB 12.2018).

Quellen:

* AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (12.2018):

Bangladesch - Innenpolitik,

https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/bangladesch-node/-/206322, Zugriff 7.3.2019

* AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (27.10.2017):

Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Oktober 2017).

* BBC (31.12.2018): Bangladesh election: PM Sheikh Hasina wins landslide in disputed vote,

https://www.bbc.com/news/world-asia-46718393, Zugriff 7.3.2019

* bdnews24 (3.2.2019): 87 Upazila councils go to election on Mar 10 in first phase,

https://bdnews24.com/bangladesh/2019/02/03/87-upazila-councils-go-to-election-on-mar-10-in-first-phase, Zugriff 7.3.2019

* BI - Bangla Insider (31.12.2018): final results of 11th parliamentary elction of Bangladesh 2018, https://en.banglainsider.com/bangladesh/4469/FINAL-RESULTS-OF-11th-PARLIAMENTARY-ELECTION-OF-BANGLADESH-2018, Zugriff 3.1.2019

* BN24 - Bangla News 24 (31.12.2018): Grand alliance wins 288 seats, https://www.banglanews24.com/english/national/article/73191/Grand-alliance-wins-288-seats, Zugriff 7.3.2019

* DS - Daily Star, the (10.1.2019): BNP's Sattar bags B'baria-2, https://www.thedailystar.net/bangladesh-national-election-2018/bangladesh-re-election-3-centres-brahmanbaria-2-constituency-going-peacefully-1685053, Zugriff 11.3.2019

* DS - Daily Star, the (10.3.2019): First phase upazila polls end, counting starts,

https://www.thedailystar.net/country/news/election-78-upazilas-begins-1712992, Zugriff 11.3.2019

* DT - Dhaka Tribune (27.1.2019): Ruling party's Dr Younus Ali Sarker wins Gaibandha 3

by-polls,https://www.dhakatribune.com/bangladesh/election/2019/01/27/voting-in-gaibandha-3-by-polls-underway, Zugriff 11.3.2019

* DT - Dhaka Tribune (8.12.2018): EC rejects Khaleda Zia's candidature by majority decision, https://www.dhakatribune.com/bangladesh/election/2018/12/08/khaleda-zia-s-appeal-remains-pending, Zugriff 7.3.2019

* DW - Deutsche Welle (14.2.2019): Bangladesh PM Sheikh Hasina hints at last term as prime minister, https://www.dw.com/en/bangladesh-pm-sheikh-hasina-hints-at-last-term-as-prime-minister/a-47513555, Zugriff 7.3.2019

* FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2018 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/1442339.html, Zugriff 28.2.2019

* GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (12.2018a): Bangladesch - Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/bangladesch/geschichte-staat/, Zugriff 7.3.2019

* GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (1.2019): Bangladesch - Überblick, https://www.liportal.de/bangladesch/ueberblick/, Zugriff 11.3.2019

* Guardian, The (30.12.2018): Bangladesh PM Hasina wins thumping victory in elections opposition reject as 'farcical', https://www.theguardian.com/world/2018/dec/30/bangladesh-election-polls-open-after-campaign-marred-by-violence, Zugriff 7.3.2019

* Hindu, The (1.1.2019): Hasina's triumph: on Bangladesh election results,

https://www.thehindu.com/opinion/editorial/hasinas-triumph/article25874907.ece, Zugriff 7.3.2019

* NETZ - Partnerschaft für Entwicklung und Gerechtigkeit e.V. (2.1.2016): Bangladesch Aktuell, http://bangladesch.org/bangladesch/aktuell/detailansicht/news/detail/News/kommunalwahlen/cHash/781fa29261a9302cfb84107680f22794.html, Zugriff 7.3.2019

* ÖB DEL - Österreichische Botschaft Neu Delhi (12.2018):

Asylländerbericht Bangladesch [Arbeitsversion].

* Reuters (1.1.2019): Western powers call for probe into Bangladesh election irregularities, violence, https://www.reuters.com/article/us-bangladesh-election/western-powers-call-for-probe-into-bangladesh-election-irregularities-violence-idUSKCN1OV1PK, Zugriff 7.3.2019

* RW - Human Rights Watch (13.12.2018): Bangladesh: Crackdown as Elections Loom, https://www.ecoi.net/de/dokument/1454483.html, Zugriff 7.3.2019

* WPR - World Population Review (o.D.): World Countries by Population Density 2019,

http://worldpopulationreview.com/countries/countries-by-density/. Zugriff 7.3.2019

Sicherheitslage:

Der Hass zwischen den politischen Parteien, insbesondere Awami League und die Bangladesch National Party, ist für den größten Teil an Gewalt im Land verantwortlich (ACLED 9.11.2018; vgl. FH 1.2018). Beide Parteien sind - gemeinsam mit unidentifizierten bewaffneten Gruppen - in Vandalismus und gewalttätige Auseinandersetzungen verwickelt und greifen auch friedliche Zivilisten an (ACLED 9.11.2018).

Von nichtstaatlichen Akteuren (insbesondere Opposition, Islamisten, Studenten) geht nach wie vor in vielen Fällen Gewalt aus. Die öffentliche Sicherheit ist fragil. Das staatliche Gewaltmonopol wird durchbrochen. Es kommt häufig zu Morden und gewalttätigen Auseinandersetzungen aufgrund politischer (auch innerparteilicher) oder krimineller Rivalitäten. Eine Aufklärung erfolgt selten. Politische Auseinandersetzungen werden von allen Lagern - mit einem teilweise massiven Aufgebot an Menschen und unter Rekrutierung von Studenten- und Jugendorganisationen - auf der Straße ausgetragen (AA 27.10.2017). Spontane Streiks und Kundgebungen können jederzeit stattfinden (BMEIA 14.12.2018; vgl. AA 25.2.2019), dabei können Kämpfe zwischen Sicherheitsbehörden und Demonstranten, Brandstiftung, Gewalt und Vandalismus unvorhergesehen auftreten (UKHO 28.2.2019).

Gewalt gegen Zivilisten oder staatliche Kräfte durch Rebellen macht einen relativ kleinen Anteil an allen Gewaltereignissen aus. Es gibt radikale islamistische Gruppen wie die Mujahideen Bangladesh (JMB) und Ansarullah Bangla Team (ABT). Sowohl der Islamische Staat (IS) und Al Qaeda in the Indian Subcontinent (AQIS) geben an, in Bangladesch aktiv zu sein, was von der Regierung jedoch dementiert wird (ACLED 9.11.2018). Im März 2017 kam es zu drei Selbstmordattentaten mit Todesfolge, zu denen sich der Islamische Staat bekannte (BMEIA 14.12.2018, vgl. USDOS 20.4.2018).

Extremistische Gruppen führen Angriffe auf Angehörige vulnerabler Gruppen durch (USDOS 20.4.2018; vgl. AI 22.2.2017; AA 27.10.2017). In vielen Fällen ist nicht eindeutig differenzierbar, ob religiöse Motive oder säkulare Interessen, wie z. B. Racheakte oder Landraub, Grund für die Vorfälle sind. In vielen Fällen wird den Sicherheitsbehörden vorgeworfen, nicht oder zu spät reagiert zu haben, vereinzelt sogar an Gewaltakten aktiv teilgenommen zu haben (AA 27.10.2017).

In der Division Chittagong, insbesondere im Gebiet der Chittagong Hill Tracts (Bezirke Rangamati, Khagrachari und Bandarban) kommt es zu bewaffneten Unruhen und kriminellen Übergriffen (BMEIA 14.12.2018; vgl. AA 25.2.2019; UKHO 28.2.2019). Im Juni 2017 griff eine aufgebrachte Menschenmenge indigene Bewohner der Stadt Langadu im Bezirk Rangamati Hill an und tötete dabei mindestens eine Person. Außerdem wurden Hunderte Häuser niedergebrannt. Berichten zufolge unternahmen Polizisten und Soldaten nichts, um die indigenen Bewohner zu schützen (AI 23.5.2018). Im südöstlichen Verwaltungsbezirk Cox's Bazar der Division Chittagong, hat es zuletzt in bzw. in der Nähe von Flüchtlingslagern vereinzelt gewalttätige Zwischenfälle gegeben. Am 21. Februar 2019 wurden dabei auch ausländische Journalisten angegriffen (AA 25.2.2019).

An der Grenze zu Indien kommt es gelegentlich zu Schusswechseln zwischen indischen und bangladeschischen Grenzwächtern. Regelmäßig werden Menschen getötet, die versuchen, illegal die Grenze zu überqueren (UKHO 28.2.2019).

In der Monsunzeit von Mitte Juni bis Mitte Oktober muss mit Überschwemmungen gerechnet werden, im südlichen Landesdrittel von Oktober bis November und Mitte April bis Mitte Mai grundsätzlich auch mit Wirbelstürmen (AA 25.2.2019). Regelmäßig wiederkehrende Überschwemmungen sowie die Erosion von Flussufern führen zu einer umfangreichen Binnenmigration (AA 27.10.2017). Die Kriminalität hat ist hoch, insbesondere Raubüberfälle (BMEIA 14.12.2018).

Quellen:

* AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (25.2.2019):

Bangladesch: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/bangladesch-node/bangladeschsicherheit/206292, Zugriff 27.2.2019

* AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (27.10.2017):

Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Oktober 2017).

* ACLED - Armed Conflict Location & Event Data Project (9.11.2018):

The Anatomy of Violence in Bangladesh, https://www.acleddata.com/2018/11/09/the-anatomy-of-violence-in-bangladesh/, Zugriff 6.3.2019

* AI - Amnesty International (23.5.2018): Bangladesch 2017/18, https://www.amnesty.de/jahresbericht/2018/bangladesch, Zugriff 5.3.2019

* BMEIA - Bundesministerium Europa, Integration und Äußeres (14.12.2018): Bangladesch - Reiseinformation, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/bangladesch/, Zugriff 6.3.2019

* FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2018 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/1442339.html, Zugriff 28.2.2019

* ÖB - Österreichische Botschaft Neu Delhi (12.2018):

Asylländerbericht Bangladesch [Arbeitsversion].

* UKHO - UK Home Office (28.2.2019): Foreign travel advice Bangladesh - Safety and security, https://www.gov.uk/foreign-travel-advice/bangladesh/safety-and-security, Zugriff 6.3.2019

* USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430114.html, Zugriff 27.2.2019

Rechtsschutz/Justizwesen:

Das Gerichtssystem besteht aus zwei Instanzen, den untergeordneten Gerichten (Magistrates, Session- und District Judges) und dem Obersten Gerichtshof. Beide verhandeln Zivil- und Strafrechtssachen. Das Rechtssystem beruht weitgehend auf dem englischen "Common Law". Der Oberste Gerichtshof besteht aus zwei Abteilungen, dem "High Court", der Verfassungsfragen verhandelt und als Berufungsinstanz zu den erstinstanzlichen Gerichten fungiert, sowie dem "Appellate Court", dessen Entscheidungen für alle übrigen Gerichte bindend sind. Die Richter beider Abteilungen werden gemäß der Verfassung vom Präsidenten ernannt (ÖB 12.2018).

Die Unabhängigkeit der Richter wird von der Verfassung garantiert. In der Praxis unterstellt allerdings eine schon lange geltende temporäre Bestimmung der Verfassung die erstinstanzlichen Richter der Exekutive. Auch ihre Ernennung und Remuneration ist Sache der Exekutive. Demgegenüber haben die Richter des Obersten Gerichtshofs des Öfteren ihre Unabhängigkeit demonstriert und gegen die Regierung entschieden (ÖB 12.2018). Gemäß einer Verfassungsänderung hat das Parlament seit 2014 das Recht, oberste Richter abzusetzen (USDOS 20.4.2018).

Auf Grundlage mehrerer Gesetze ("Public Safety Act", "Law and Order Disruption Crimes Speedy Trial Act", "Women and Children Repression Prevention Act", "Special Powers Act") wurden Sondertribunale errichtet, die Fälle innerhalb eines festgesetzten Zeitrahmens erledigen müssen. Es fehlen allerdings Vorschriften für den Fall, dass sie dieser Verpflichtung nicht nachkommen. Diese "Speedy Trial" Tribunale haben Medienberichten zufolge in den vergangenen Jahren ca. 200 Personen zum Tode verurteilt (ÖB 12.2018).

Wie die meisten Beobachter von Bangladesch übereinstimmend angeben, stellen Korruption, Ineffizienz der Justiz, gezielte Gewalt gegen Richter und ein gewaltiger Rückstau an offenen Fällen große Probleme dar (ÖB 12.2018). Gerichtsverfahren sind durch eine überlange Verfahrensdauer geprägt, was viele Angeklagten bei der Inanspruchnahme ihres Rechts auf ein faires Verfahren hindert. Weiters kommt es zu Zeugenbeeinflussung und Einschüchterung von Opfern (USDOS 20.4.2018; vgl. FH 1.2018). Strafanzeigen gegen Mitglieder der regierenden Partei werden regelmäßig zurückgezogen (FH 1.2018). Die schiere Zahl der gegen die politische Opposition eingeleiteten Klagen im Vorfeld zur 11. Parlamentswahl vom 30.12.2018, deutet auf ein ungehindertes Spielfeld und die Kontrolle der Regierungspartei über die Justiz- und Sicherheitsinstitutionen hin (FIDH 9.1.2019).

Zwei Drittel aller Streitfälle erreichen nicht das formelle Justizsystem, sondern werden von informellen Dorfgerichten oder bedeutenden Persönlichkeiten der lokalen Gemeinschaften entschieden. Diese behandeln meist Fälle betreffend Familienrecht, Unterhalt, Zweitehen, Mitgiftstreitigkeiten und Landeigentum. Obwohl diese "Gerichte" eine durch Tradition legitimierte, schnellere und günstigere Alternative zu ordentlichen Gerichten darstellen, sind sie hinsichtlich der Einflussnahmemöglichkeiten durch lokal bedeutsame Persönlichkeiten sowie der gesellschaftliche Stellung von Frauen nicht unproblematisch. Die islamische Scharia ist zwar nicht formell als Gesetz eingeführt, spielt aber insbesondere in den Bereichen des Zivilrechts (Erbschaft, Grunderwerb, Heirat und Scheidung etc.) eine große Rolle (ÖB 12.2018).

Quellen:

* FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2018 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/1442339.html, Zugriff 28.2.2019

* FIDH - International Federation for Human Rights (Hg.) (9.1.2019):

Joint statement [by AHRC - Asian Human Rights Commission; ANFREL - Asian Network for Free Elections; GNDEM - Global Network of Domestic Election Monitors; FIDH - International Federation for Human Rights; CMEV - Centre for Monitoring Election Violence, Sri Lanka] on the undemocratic electoral environment in Bangladesh, https://www.fidh.org/en/region/asia/bangladesh/joint-statement-on-the-undemocratic-electoral-environment-in, Zugriff 6.3.2019

* ÖB - Österreichische Botschaft Neu Delhi (12.2018):

Asylländerbericht Bangladesch [Arbeitsversion].

* USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430114.html, Zugriff 27.2.2019

Sicherheitsbehörden:

Die Polizei ist beim Ministerium für Inneres angesiedelt und hat das Mandat die innere Sicherheit und Recht und Ordnung aufrecht zu erhalten. Die Armee, die dem Büro des Ministerpräsidenten untersteht, ist für die äußere Sicherheit zuständig, kann aber auch für innerstaatliche Sicherheitsaufgaben herangezogen werden. Zivile Stellen hatten weiterhin effektive Kontrolle über die Streitkräfte und andere Sicherheitsbehörden. Die Regierung verfügt über Mechanismen, Missbrauch und Korruption zu untersuchen und zu bestrafen; sie werden aber nicht immer angewandt (USDOS 20.4.2018).

Das Wirken der Polizei ist gekennzeichnet durch einen Mangel an Ressourcen inklusive mangelhafter Infrastruktur, Mangel an Personal, Ausbildung und Arbeitsmaterialien, Ineffizienz und Korruption (AA 27.10.2017). Misstrauen gegenüber der Polizei und anderen Sicherheitsdiensten hält viele Bürger davon ab, Unterstützung zu suchen oder Verbrechen anzuzeigen. Die Regierung unternahm Schritte, um in der Polizei Professionalität, Disziplin, Ausbildung und Reaktionsfähigkeit zu verbessern und die Korruption zu verringern. Die Polizei hat Regeln für angemessene Gewaltausübung in ihre Grundausbildung einbezogen, um bürgernahe Polizeiarbeit umsetzen zu können (USDOS 20.4.2018). Trotz dieser Bemühungen kommt es weiterhin zu Machtmissbrauch und unangebrachter Gewaltanwendung von Sicherheitskräften, insbesondere durch die Rapid Action Batallions (RAPs), die in weiterer Folge ungestraft bleiben (ÖB 12.2018).

Es gibt Hinweise auf willkürliche Festnahmen durch die Polizeikräfte, obwohl dies gesetzlich verboten ist, sowie auf willkürliche Nutzung der gesetzlich erlaubten präventiven Festnahmen. Die Festnahme ohne Angabe von Gründen ist für bis zu 30 Tagen zur Verhinderung von Taten, die die nationale Sicherheit, Verteidigung, Souveränität, öffentliche Ordnung oder auch wirtschaftliche Interessen des Landes gefährden, erlaubt. Die Arretierten haben kein Recht auf einen Verteidiger. Die hauptsächlich Betroffenen sind Aktivisten der politischen Parteien und NGO-Vertreter, die Kritik an der Regierung üben. Nach wie vor problematisch ist auch die in vielen Fällen unverhältnismäßig lange Untersuchungshaft. Als Gründe hierfür werden bürokratische Ineffizienz, limitierte Ressourcen und Korruption genannt. Gegenwärtig geht man von über 2 Millionen ausständigen Zivil- und Strafverfahren aus (ÖB 12.2018).

Die Sicherheitskräfte lassen Personen weiterhin routinemäßig "verschwinden". Bei den Opfern handelte es sich zumeist um Anhänger der Opposition. Folter und andere Misshandlungen waren noch immer weit verbreitet, die Behörden gingen entsprechenden Anzeigen jedoch nur selten nach (AI 23.5.2018; siehe auch Abschnitt 6.). Betroffene sehen aus Angst vor Vergeltung in der Regel davon ab, Mitglieder der Sicherheitsbehörden wegen Menschenrechtsvergehen anzuzeigen, so dass diese straflos bleiben (AA 27.10.2017).

Die Sicherheitsbehörden bestehen zum Hauptteil aus der dem Innenministerium unterstellten "Bangladesch Police", die ca. 116.000 Mann zählt. Zur Unterstützung der Polizei stehen weitere Einheiten zur Verfügung (ÖB 12.2018):

Rapid Action Batallions (RABs): Es gibt 14 RABs mit insgesamt ca.

8.500 Mann, die ebenfalls dem Innenministerium unterstellt sind. Ihre Aufgabe ist der Kampf gegen bewaffnete kriminelle Organisationen. Die RABs sind hauptsächlich in urbanen Zentren stationiert, rekrutieren sich hauptsächlich aus Polizei und Armee, sind gut ausgebildet und mit moderner Ausrüstung versehen (ÖB 12.2018; vgl. RAB o.D.). Ihnen werden schwere menschenrechtliche Verstöße wie z. B. extralegale Tötungen zugeschrieben (AA 27.10.2017). Die RABs verfolgen eine aggressive Strategie gegen bewaffnete "Gang"-Mitglieder, was zu zahlreichen Toten durch Schießereien führt. Sie werden auch bei Demonstrationen eingesetzt, wobei exzessive Gewalt, Gummigeschosse aber auch scharfe Munition gegen Demonstranten zum Einsatz kam, welche wiederholt Todesopfer forderten. Es kam trotz zahlreicher Verhaftungen noch zu keiner Verurteilung wegen außergerichtlicher Tötungen, Folter oder willkürlicher Verhaftungen gegen Mitglieder der RABs (ÖB 12.2018). Trotz Vorwürfen von Verstößen, einschließlich einer Audioaufzeichnung einer außergerichtlichen Hinrichtung durch Mitglieder des RAB, haben die Behörden es versäumt, die Verantwortlichen auszuforschen und zu verfolgen (HRW 17.1.2019).

Bangladesh Ansar: Gegründet im Jahr 1948 und ebenfalls dem Innenministerium unterstellt, gibt es aktuell ca. 23.000 leichtbewaffnete Ansars, die zur Unterstützung der Polizei im ländlichen Raum eingesetzt werden und auch Zivilschutz-Aufgaben übernehmen (ÖB 12.2018).

Bangladesh Rifles (BDRs): Diese ca. 40.000 Mann starke paramilitärische Truppe untersteht dem Home Ministry, wird aber hauptsächlich von Armee-Offizieren geführt und dient in erster Linie dem Grenzschutz. Die BDRs sind auch für die Verhinderung von Schmuggel und Menschenhandel zuständig (ÖB 12.2018).

Village Defence Parties (VDP): Gegründet 1976, sollte es in jedem Dorf des Landes je ein männliches und weibliches "Platoon" à 32 Personen geben, die der Unterstützung der Polizei bei der Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung sowie der Unterstützung der zivilen Behörden bei sozialen und wirtschaftlichen Wiederaufbauprogrammen und bei Naturkatastrophen dienen sollen. In Städten gibt es analog dazu sog. Town Defence Parties (ÖB 12.2018).

Special Branch of Police (SB) ist beauftragt, die nationale Sicherheit zu gewährleisten, erfüllt die Funktion, nachrichtendienstliche Informationen zu sammeln und ist mit der Spionageabwehr betraut. Die SB ist überall in Bangladesch vertreten und besitzt die Fähigkeit, innerhalb und außerhalb des Landes zu agieren (AA 27.10.2017).

Die Zivilbehörden haben eine effektive Kontrolle über das Militär und die Regierung verfügt über die notwendigen Mechanismen, um Missbrauch und Korruption zu ahnden. Allerdings macht sie hiervon immer weniger Gebrauch. Faktisch hat der Sicherheitsapparat ein Eigenleben entwickelt, das kaum mehr von der Regierung kontrolliert wird (AA 27.10.2017).

Quellen:

* AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (27.10.2017):

Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Oktober 2017).

* HRW - Human Rights Watch (17.1.2019): World Report 2019 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2002245.html, Zugriff 7.3.2019

* ÖB - Österreichische Botschaft Neu Delhi (12.2018):

Asylländerbericht Bangladesch [Arbeitsversion].

* RAB - Rapid Action Battalion Bangladesh (o.D.): Contact Us, http://www.rab.gov.bd/english/contact-us/, Zugriff 11..2019

* USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430114.html, Zugriff 27.2.2019

Folter und unmenschliche Behandlung:

Obwohl Folter und grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung, durch die Verfassung und Gesetze verboten sind, gibt es weiterhin Vorwürfe von Misshandlungen durch Sicherheitskräfte und Geheimdienste (USDOS 20.4.2018). Im Fokus der Kritik bezüglich Folter wie auch extralegaler Tötungen stehen dabei insbesondere die Angehörigen der Rapid Action Battalions (RAB) (ÖB 12.2018). Die Behörden gehen entsprechenden Anzeigen nur selten nach. Das Gesetz zur Verhinderung von Folter und Tod in Gewahrsam (Torture and Custodial Death Prevention Act) aus dem Jahr 2013 wird aufgrund mangelndem politischen Willen und Unkenntnis der Strafvollzugsbehörden unzureichend umgesetzt (AI 23.5.2018; vgl. USDOS 20.4.2018). Missbrauch durch Sicherheitsbeamte bleibt weitgehend straflos (USDOS 20.4.2018).

Per Gesetz ist es Richtern möglich, über Verdächtige Untersuchungshaft zu verhängen, während Befragungen ohne Beisein eines Anwalts erfolgen können. Laut Menschrechtsorganisationen fanden viele Fälle von Folter in dieser Phase statt.

Sicherheitsbehörden wenden Bedrohungen, Schläge, Kneecapping [Anm.:

Schüsse ins Bein oder Knie] und Elektroschocks sowie manchmal Vergewaltigungen und andere sexuelle Übergriffe an, um Informationen von mutmaßlichen Aufständischen und Oppositionellen zu erlangen (USDOS 20.4.2018). Zahlreiche Fälle von Folter und unmenschlicher Behandlung erscheinen politisch motiviert und manchmal werden Familienmitglieder von politischen Gegnern zu Opfern (HRW 17.1.2019). Doch auch vulnerable Gruppen und normale Bürger sind von Folter betroffen (OMCT 26.6.2018).

Gemäß der bangladeschischen NGO Odhikar starben im Jahr 2017 13 Personen an den Folgen von Folter; weiters werden für 2017 155 Fälle von außergerichtlichen Tötungen und 86 Fälle von erzwungenem Verschwindenlassen berichtet (Odhikar 12.1.2018).

Trotz internationaler Verpflichtungen hat Bangladesch bisher keine Schritte zur Etablierung eines effektiven Opfer- und Zeugenschutzes getätigt und auch keine Prozeduren eingeleitet, die es Opfern ermöglicht ihr Beschwerderecht ohne Angst vor Vergeltung wahrzunehmen. Folteropfer und deren Familien werden nach Anzeigen gegen Sicherheitsbeamte häufig bedroht und in vielen Fällen wird ihnen Geld angeboten, damit sie die Beschwerde zurückziehen. In den wenigen Fällen, die vor Gericht gelangen, sind die Opfer mit einem dysfunktionalen und parteiischem Justizsystem konfrontiert (OMCT 26.6.2018). In Einzelfällen kam es aber zu Verurteilungen (AA 27.10.2017).

Quellen:

* AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (27.10.2017):

Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Oktober 2017).

* AI - Amnesty International (23.5.2018): Bangladesch 2017/18, https://www.amnesty.de/jahresbericht/2018/bangladesch, Zugriff 5.3.2019

* HRW - Human Rights Watch (17.1.2019): World Report 2019 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2002245.html, Zugriff 27.2.2019

* ÖB - Österreichische Botschaft Neu Delhi (12.2018):

Asylländerbericht Bangladesch [Arbeitsversion].

* Odhikar (12.1.2018): Bangladesh Annual Human Rights Report 2017, http://odhikar.org/wp-content/uploads/2018/01/Annual-HR-Report-2017_English.pdf, Zugriff 1.3.2019

* OMCT - World Organisation Against Torture (26.6.2018): Bangladesh:

Torture prevails due to deeply rooted culture of impunity, http://www.omct.org/statements/bangladesh/2018/06/d24943/, Zugriff 6.3.2019

* USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430114.html, Zugriff 27.2.2019

Korruption:

Korruption ist in Bangladesch weit verbreitet und hat alle Teile der Gesellschaft durchdrungen (AA 27.10.2017; vgl. LIFOS 25.2.2019). Der Vorsitz

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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