TE Bvwg Erkenntnis 2020/2/14 W170 2130796-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.02.2020
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Entscheidungsdatum

14.02.2020

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
AsylG 2005 §8 Abs4
AVG §68 Abs1
B-VG Art. 133 Abs4
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5
VwGVG §32 Abs1 Z4

Spruch

W170 2130796-2/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.10.2017, Zl. 1071278601 - 150583785, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A) I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2018, in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 53/2019, abgewiesen.

II. Der Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte II. und III. stattgegeben und die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2018, wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2018, ersatzlos behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2019, nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. XXXX (in Folge: beschwerdeführende Partei) stellte am 30.05.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.06.2016 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, dem aber hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten stattgegeben wurde. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.06.2017 wurde der erste Spruchpunkt ("... im bekämpften Spruchpunkt ...") aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen, da diese nicht ausreichend ermittelt habe, ob die beschwerdeführende Partei zum Militärdienst eingezogen würde.

2. Im Rahmen des Administrativverfahrens brachte die beschwerdeführende Partei im Wesentlichen vor, sie habe Syrien des Krieges wegen sowie aus Angst vor der Polizei bzw. dem Geheimdienst verlassen.

Im Rahmen des Administrativverfahrens legte die beschwerdeführende Partei folgende syrischen Ausweise bzw. Dokumente vor:

* Auf die beschwerdeführende Partei lautender Personalausweis;

* Heiratsvertrag;

* Heiratsurkunde;

* Familienregisterauszug;

* Geburtsurkunden der drei Töchter;

* Zivilregisterauszüge der Ehefrau und der drei Töchter.

3. Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der gegenständliche Antrag der beschwerdeführenden Partei mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 19.10.2017, erlassen am 23.10.2017, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde dieser der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, es habe nicht festgestellt werden können, dass der beschwerdeführenden Partei in Syrien eine asylrelevante Verfolgung durch die syrischen Behörden drohe. Die beschwerdeführende Partei habe eine Verfolgung durch den syrischen Geheimdienst nicht glaubhaft gemacht.

4. Mit am 16.11.2017 zur Post gegebenem Schriftsatz wurde gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid Beschwerde erhoben.

Begründend wurde ausgeführt, der beschwerdeführenden Partei drohe asylrelevante Verfolgung durch den syrischen Geheimdienst. Darüber hinaus sei ihr bereits rechtskräftig der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden.

5. Die Beschwerde wurde samt den bezugnehmenden Verwaltungsakten am 04.12.2017 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

Auf Grund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 15.10.2019 wurde die Rechtssache der bis dahin zuständigen Gerichtsabteilung abgenommen und am 18.10.2019 der Gerichtsabteilung W170 zugewiesen.

Vom zur Entscheidung berufenen Richter des Bundesverwaltungsgerichtes wurde am 29.01.2020 eine mündliche Verhandlung unter Beiziehung eines Dolmetschers abgehalten. In dieser wiederholte die beschwerdeführende Partei im Wesentlichen ihr bisheriges Fluchtvorbringen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Feststellungen zur Person der beschwerdeführenden Partei:

1.1.1. XXXX ist ein im 55. Lebensjahr befindlicher syrischer Staatsangehöriger, der der Volksgruppe der Araber und der Konfession der Sunniten angehört. Die Identität des XXXX steht fest.

1.1.2. XXXX ist rechtswidrig nach Österreich eingereist, hat am 30.05.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt; im Rahmen des diesbezüglichen Administrativverfahrens wurde XXXX mit Bescheid vom 27.06.2016, Zl. 1071278601 - 150583785/BMI-BFA_OOE_AST_01_TEAM_01, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkte II. und III.). Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.06.2017, Zl. W150 2130796-1/7E, wurde Spruchpunkt I. dieses Bescheides, mit dem sein Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen worden war, aufgehoben und an die belangte Behörde zurückverwiesen. Die Spruchpunkte II. und III. dieses Bescheides erwuchsen in Rechtskraft.

1.1.3. XXXX ist in Österreich unbescholten.

1.2. Zum Herkunftsort der beschwerdeführenden Partei:

XXXX hat angegeben, zwar aus Hama zu stammen, aber in der Stadt Damaskus gelebt zu haben; dieses Vorbringen ist glaubhaft.

In der Stadt Damaskus hatte zum Zeitpunkt der Ausreise der beschwerdeführenden Partei und hat zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt das syrische Regime bzw. der syrische Staat die Macht in der Hand. Nunmehr liegt auch das weitere Umland der Stadt Damaskus in der Hand des Regimes.

1.3. Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen Syriens durch die beschwerdeführende Partei und zu den mutmaßlichen Folgen einer Rückkehr der beschwerdeführenden Partei nach Syrien:

1.3.1. XXXX hat vorgebracht, dass er von syrischen Sicherheitsbehörden einvernommen worden sei und Syrien aus Angst vor diesen verlassen habe.

Das Vorbringen ist nicht glaubhaft.

Darüberhinausgehende Gründe für das Verlassen Syriens wurden nicht vorgebracht.

1.3.2. XXXX hat nicht angegeben, dass ihm in Syrien vor Antritt der Reisebewegung eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu seiner Ethnie oder seiner Konfession gedroht oder getroffen hat; es ist auch nicht erkennbar, dass ein solches Risiko objektiv bestanden hatte.

1.3.3. XXXX hat nicht angegeben, dass er in Syrien zum Militärdienst einberufen wurde oder ihm eine solche Einberufung gedroht hat; es ist auch nicht erkennbar, dass ein solches Risiko objektiv bestanden hatte.

1.3.4. Es ist nicht maßgeblich wahrscheinlich, dass XXXX vom syrischen Regime bzw. vom syrischen Staat eine oppositionelle politische Gesinnung unterstellt wurde oder XXXX dies objektiv nachvollziehbar fürchten musste.

1.3.5. Alleine aus dem Grund, dass XXXX syrischer Staatsangehöriger ist, droht diesem in Syrien keine Verfolgung.

1.3.6. XXXX hat nicht angegeben, dass er wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe verfolgt wurde bzw. ihm eine solche Verfolgung gedroht hat; es ist auch nicht erkennbar, dass ein solches Risiko objektiv bestanden hatte.

1.3.7. XXXX ist am 27.12.2014 aus syrischer Sicht rechtmäßig aus Syrien ausgereist; er ist nicht im Besitz eines syrischen Reisepasses.

1.3.8. Die Stellung des Antrags auf internationalen Schutz in Österreich durch XXXX konnte dem syrischen Regime bis dato nicht bekannt werden und wird diesem nur dann bekannt werden, wenn XXXX dies selbst angibt.

1.3.9. Es sind keine anderen Gründe erkennbar, aus denen XXXX in Syrien Verfolgung durch das syrische Regime bzw. den syrischen Staat droht.

1.3.10. Andere Verfolger hatten bzw. haben in der Stadt Damaskus keinen Zugriff auf XXXX .

2. Beweiswürdigung:

2.1. Beweiswürdigung zu 1.1.:

2.1.1. Die Feststellungen zur Person der beschwerdeführenden Partei gründen sich im Wesentlichen auf den vorgelegten, unbedenklichen Personalausweis, der einer kriminaltechnischen Untersuchung unterzogen wurde, und den diesbezüglich glaubhaften Angaben der beschwerdeführenden Partei.

2.1.2. Die Feststellungen zur rechtswidrigen Einreise nach Österreich, zur Stellung des Antrags auf internationalen Schutz, zum diesbezüglich geführten Administrativverfahren sowie zur teilweisen Aufhebung des ersten Bescheides ergeben sich aus der Aktenlage.

2.1.3. Die Feststellung der Unbescholtenheit gründet sich auf die im Verfahren eingeholte Strafregisterauskunft.

2.2. Beweiswürdigung zu 1.2.:

Die Feststellungen zur Herkunft der beschwerdeführenden Partei aus Hama sowie, dass diese die letzten Jahre in der Stadt Damaskus (in weiterer Folge auch als Herkunftsgebiet bezeichnet) gelebt hat, gründen sich auf die diesbezüglich hinreichend gleichbleibenden und diesbezüglich glaubwürdigen Aussagen derselben.

Dass zum Zeitpunkt der Flucht in der Stadt Damaskus das syrische Regime bzw. der syrische Staat die Macht in der Hand hatte, ergibt sich aus den diesbezüglich hinreichend gleichbleibenden und diesbezüglich glaubwürdigen Aussagen derselben.

Dass zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt im Herkunftsgebiet der beschwerdeführenden Partei das syrische Regime bzw. der syrische Staat die Macht in der Hand hat, ergibt sich ebensoi aus einer in der Verhandlung thematisierten Nachschau auf https://syria.liveuamap.com/ vom 24.01.2020, wie dass dies auch für das weitere Umland von Damaskus gilt.

2.3. Beweiswürdigung zu 1.3.:

2.3.1. Das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei im gegenständlichen Asylverfahren ergibt sich ebenso aus der Aktenlage, wie dass darüberhinausgehende Gründe für das Verlassen Syriens nicht vorgebracht wurden.

Dass dieses Vorbringen nicht glaubhaft ist, ergibt sich aus folgenden Überlegungen:

Ein Vorbringen in einem Asylverfahren ist dann als glaubhaft gemacht zu beurteilen, wenn es einerseits mit der Situation im Herkunftsstaat in Einklang zu bringen ist und im Wesentlichen ohne erhebliche Widersprüche im gesamten Asylverfahren vorgebracht wurde; schließlich wird noch die persönliche Glaubwürdigkeit des Fremden von Bedeutung sein. Einleitend ist einerseits darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht davon ausgeht, dass das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei grundsätzlich mit den allgemeinen Verhältnissen in Syrien in Einklang zu bringen ist, die beschwerdeführende Partei ihre persönliche Betroffenheit jedoch nicht glaubhaft zu machen vermochte.

So ergab ein Vergleich der Angaben der beschwerdeführenden Partei in der Erstbefragung vom 31.05.2015, der Einvernahmen vor der belangten Behörde vom 11.02.2016 und vom 17.08.2017, der Beschwerden vom 12.07.2016 und 16.11.2017 sowie der Verhandlung vom 29.01.2020 Widersprüche hinsichtlich der verfolgenden Akteure, der Anzahl der Einvernahmen der beschwerdeführenden Partei durch diese, der Behandlung der beschwerdeführenden Partei währenddessen und der Zeitpunkte der Einvernahmen der beschwerdeführenden Partei. Darüber hinaus steigerte sie die diesbezüglichen Angaben im Laufe des Verfahrens und machte in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht auf spezifische Vorhalte und Nachfragen weitere widersprüchliche Angaben bzw. Schutzbehauptungen.

Zunächst gab die beschwerdeführende Partei in der Erstbefragung an, sie sei von der Polizei zu einer Aussage mitgenommen worden und habe befürchtet, von ihr entführt zu werden.

In der Einvernahme vor der belangten Behörde vom 11.02.2016 gab die beschwerdeführende Partei an, sie sei im September und Oktober 2014 zweimal beim Geheimdienst gewesen, weil dieser sie einvernommen habe und habe Angst gehabt, dass dieser sie ein drittes Mal vorlade und festnehme. Sie sei als Zeuge betreffend zwei Bekannte vorgeladen gewesen. Zwischen Oktober und ihrer Ausreise im Dezember sei sie nicht vom Geheimdienst kontaktiert worden.

In der Beschwerde vom 12.07.2016 gab sie an, sie sei zweimal vom Geheimdienst mitgenommen und verhört worden. Sie sei bei der Mitnahme in den Kofferraum geworfen worden. Aus Furcht vor einem dritten Mal und einer etwaigen Inhaftierung und Folterung sei sie geflüchtet.

In der Einvernahme vom 17.08.2017 gab sie an, sie habe vom Stadtsicherheitsdienst eine Ladung bekommen, sei dort hingegangen, und verhört worden. Dies habe im August 2014 stattgefunden. Beim ersten Mal sei sie als Zeuge vernommen worden, beim zweiten Mal sei sie selbst beschuldigt worden, mit näher genannten Personen zu kooperieren und sei von ihr verlangt worden, diese herzubringen. Wenn sie diese Personen nicht herbringe, würde sie an deren Stelle eingesperrt werden. Sie sei erniedrigt und geschlagen worden. Bei zweiten Mal sei sie misshandelt und in ein Auto gezerrt worden.

In der Beschwerde vom 16.11.2017 gab sie an, sie sei vom Geheimdienst zweimal mitgenommen, verhört und misshandelt worden. Aus Furcht vor einem dritten Mal und einer etwaigen Inhaftierung und Folterung sei sie geflüchtet. Unmittelbar nach dem zweiten Verhör sei sie in den Libanon gereist und hätte dort noch ca. einen Monat lang ihre weitergehende Flucht organisiert, was jedoch misslungen sei, und sei daraufhin unbemerkt für kurze Zeit nach Syrien gereist und schließlich wieder über Beirut nach Europa geflüchtet.

In der Verhandlung vom 29.01.2020 gab sie an, sie sei zwei oder drei Mal vom syrischen Luftwaffengeheimdienst, das sei der gefährlichste Geheimdienst Syriens, einvernommen, aber nicht verhaftet worden. Anfang und Mitte September sowie Mitte Oktober 2014 sei sie geholt und einvernommen worden. Auf Vorhalt der widersprüchlichen Anzahl der Einvernahmen gab sie an, sie sei dreimal bloß geladen worden, beim ersten Mal jedoch nicht einvernommen worden, sondern "nur so" geladen worden. Bei den anderen zwei Terminen sei sie einvernommen worden (S. 7). Auf Vorhalt ihrer konkreten Aussage gab sie an, beim ersten Mal, an das sie sich erinnern könne, sei sie nicht befragt worden und die anderen zwei Male sei sie einvernommen worden. Beim ersten Mal sei sie nur nach ihrem Namen und Auslandsaufenthalt gefragt worden, danach sei sie gegangen. Beim ersten Verhör sei sie ganz normal behandelt worden, beim zweiten strenger. Sie sei nicht geschlagen, nur gestoßen und beschimpft worden. Auf Vorhalt ihrer diesbezüglichen früheren Angaben brachte sie vor, das sei ein komplett anderer - bislang nicht erwähnter - Vorfall im Jahr 2012 gewesen. Auf Vorhalt ihrer Angaben in der Einvernahme vom 17.08.2017, sie sei beim zweiten Mal misshandelt und in ein Auto gezerrt worden, brachte sie vor, das habe wahrscheinlich der Dolmetscher falsch verstanden, das habe nichts mit dem Vorfall zu tun (S. 8). Allerdings ist diesbezüglich zu berücksichtigen, dass die beschwerdeführende Partei sowohl nach einer Rückübersetzung der genannten Einvernahme mit ihrer Unterschrift deren Richtigkeit bestätigt hat (AS 41) sowie auch in der mündlichen Verhandlung zu Beginn bestätigte, es habe "gepasst" (S. 3) und jenes erstmals als Reaktion auf Vorhalt ihrer widersprüchlichen Angaben vorbrachte, was ihre Glaubwürdigkeit mindert. Weiters hatte sie auch in der ersten Beschwerde angegeben, in den Kofferraum geworfen zu werden.

Somit hat die beschwerdeführende Partei jedoch nicht nur den Kern, sondern auch die Details ihres Fluchtvorbringens im Laufe des Verfahrens höchst widersprüchlich vorgebracht: Zusammengefasst sei sie zweimal, zwei oder drei Mal, bzw. dreimal von Polizei, Geheimdienst, Stadtsicherheitsdienst bzw. Luftwaffengeheimdienst vorgeladen und/oder einvernommen worden, wobei sie auf die Vorladung hin selbst hingegangen sei, mitgenommen worden sei bzw. in den Kofferraum geworfen oder in ein Auto gezerrt worden sei. Dabei sei sie zunächst als Zeuge vernommen worden, beim folgenden Mal entweder bloß einvernommen, verhört, der Kooperation mit näher genannten Personen bezichtigt worden, erniedrigt und geschlagen oder gestoßen und beschimpft. Die zwei bis drei Einvernahmen hätten im August, September oder Oktober 2014 stattgefunden. Danach habe sie sich noch mehrere Monate unbehelligt in Syrien aufgehalten bzw. sei mehrmals zwischen Syrien und dem Libanon hin- und hergereist, um die Flucht zu organisieren. Jedenfalls gab die beschwerdeführende Partei in der mündlichen Verhandlung selbst an, sie sei legal, ohne Probleme und ohne ein Bestechungsgeld zahlen zu müssen aus Syrien ausgereist. Sollte die beschwerdeführende Partei jedoch wirklich vom Geheimdienst gesucht werden, etwa um sie anstatt der zwei näher genannten Personen in Haft zu nehmen, zu denen sie befragt worden sei, ist mit den Länderberichten nicht in Einklang zu bringen, wie sie unbehelligt über einen vom Regime kontrollierten Grenzübergang ausreisen hätte können.

Damit ist das gegenständliche Vorbringen jedoch mangels nachvollziehbar gleichbleibender Schilderung der relevanten Vorfälle nicht glaubhaft gemacht worden.

2.3.2. Die Feststellungen zu 1.3.2. ergeben sich aus dem Umstand, dass weder von der beschwerdeführenden Partei ein entsprechendes Vorbringen erstattet wurde noch solche Gefährdungen sich aus den amtswegigen Ermittlungen auch nur ansatzweise ergeben haben.

2.3.3. Die beschwerdeführende Partei hat in der Verhandlung vom 29.01.2020 angegeben, dass sie nicht befürchte, eingezogen zu werden. Sie sei schon zu alt dafür (S. 9). Auch aus den Länderberichten ist zu erkennen, dass ein Mann im 55. Lebensjahr ohne für das Militär besonders relevante Fähigkeiten nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von einer Zwangsrekrutierung in den syrischen Militärdienst gefährdet ist.

2.3.4. Die Feststellung, dass der beschwerdeführenden Partei nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit vom syrischen Regime eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wurde, ergibt sich daraus, dass sie ihr Vorbringen, von den Sicherheitsbehörden einvernommen worden zu sein, nicht glaubhaft gemacht hat sowie in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht angegeben hat, in Syrien nie an Demonstrationen gegen das Regime teilgenommen zu haben und dies auch in Österreich nicht zu tun (S. 9). Weiters wurde weder von der beschwerdeführenden Partei ein Umstand, der implizieren würde, dass dieser vom syrischen Regime bzw. vom syrischen Staat eine oppositionelle politische Gesinnung unterstellt wurde bzw. werden würde, ins Treffen geführt noch ist ein solcher Umstand bei den amtswegigen Ermittlungen auch nur ansatzweise hervorgekommen.

2.3.5. Die Feststellung zu 1.3.5. ergibt sich aus dem Umstand, dass eine solche Verfolgungsgefahr weder vorgebracht wurde noch aus den Länderberichten Hinweise auf eine solche zu erkennen waren.

2.3.6. Die Feststellung zu 1.3.6. ergibt sich aus dem Umstand, dass weder von der beschwerdeführenden Partei ein Umstand, der implizieren würde, dass dieser wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe verfolgt wurde bzw. werden würde, ins Treffen geführt wurde noch ein solcher Umstand bei den amtswegigen Ermittlungen auch nur ansatzweise hervorgekommen ist.

2.3.7. Dass die beschwerdeführende Partei am 27.12.2014 aus Syrien ausgereist ist, ergibt sich aus ihren Angaben in der Einvernahme vom 11.02.2016 (AS 37), dass sie aus syrischer Sicht rechtmäßig ausgereist, aus ihren Angaben in der Verhandlung vom 29.01.2020 (S. 6: "Nachgefragt, die Grenze in den Libanon habe ich legal überquert. Es hat bei der Ausreise keine Probleme gegeben; ich habe auch kein Bestechungsgeld zahlen müssen."). Dass sie nicht im Besitz eines syrischen Reisepasses ist ergibt sich aus ihrer Angabe in derselben Verhandlung, diesen verloren zu haben.

2.3.8. Die Feststellung zu 1.3.8. ergibt sich schon aus den Umständen, dass es den österreichischen Behörden gesetzlich untersagt ist, Daten von Asylwerbern weiterzugeben und kein Hinweis auf eine Missachtung dieser Normen sowie kein Hinweis darauf zu finden war, dass die Antragstellung der beschwerdeführenden Partei ansonsten öffentlich wahrnehmbar geworden ist; eine entsprechende Behauptung durch die beschwerdeführende Partei erging ebenso nicht.

2.3.9. Die Feststellung zu 1.3.9 ergibt sich aus der Aktenlage unter Bedachtnahme auf die Länderberichte.

2.3.10. Die Feststellung zu 1.3.10. ergibt sich aus dem Umstand, dass nicht zu erkennen ist, wie im Herkunftsgebiet der beschwerdeführenden Partei, das in der Hand des Regimes ist, ein anderer Verfolger auf diese greifen sollte.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) I. und II.

1. Gemäß § 3 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 53/2019 (in Folge: AsylG), ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG gesetzt hat.

Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG ist unter Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes zu verstehen. Dies ist im vorliegenden Fall zweifellos Syrien, da die beschwerdeführende Partei syrischer Staatsangehöriger ist.

Es ist daher zu prüfen, ob der beschwerdeführenden Partei in Syrien vor deren Ausreise Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK gedroht hat oder im Falle einer Rückkehr drohen würde, wobei auf Grund der rechtskräftigen Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten davon auszugehen ist, dass der beschwerdeführenden Partei mangels hinreichender Sachverhaltsänderung eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht zur Verfügung steht (vgl. VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0011 bis 0016).

2. Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, droht einer Person, die sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; ebenso droht entsprechende Verfolgung einer Person, die staatenlos ist und sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in den Herkunftsstaat zurückzukehren. Es ist auszuführen, dass § 3 Abs. 1 AsylG auf den Flüchtlingsbegriff (drohende Verfolgung im Herkunftsstaat) im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK verweist. Danach ist entscheidend, ob glaubhaft ist, dass den Fremden in ihrem Herkunftsstaat Verfolgung droht. Dies ist dann der Fall, wenn sich eine mit Vernunft begabte Person in der konkreten Situation der Asylwerber unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat fürchten würde (VwGH 24.06.2010, 2007/01/1199). Weiters setzt die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung nicht voraus, dass der Asylwerber vor seiner Ausreise eine individuell gegen ihn gerichtete Verfolgungshandlung bereits erlitten haben müsste oder ihm zumindest eine solche bereits konkret angedroht worden wäre; eine derartige Befürchtung ist auch dann gerechtfertigt, wenn die Verhältnisse im Heimatland des Asylwerbers dergestalt sind, dass die Angst vor der vorgebrachten, drohenden Verfolgung objektiv nachvollziehbar ist (siehe VwGH 25.01.1996, 95/19/0008, wenn auch zum Asylgesetz 1991, BGBl. Nr. 8/1992 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 76/1997, jedoch unter Bezugnahme auf den Flüchtlingsbegriff der GFK).

Aus den Feststellungen ergibt sich, dass die beschwerdeführende Partei eine mit hinreichender Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung durch das syrische Regime weder bei der Einreise noch im Herkunftsgebiet glaubhaft gemacht hat und andere Verfolger in Damaskus nicht auf die beschwerdeführende Partei greifen können.

Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids abzuweisen.

3. Grundsätzlich ist darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde in der rechtlichen Begründung des angefochtenen Bescheids mit keinem Wort auf den unter 1.1.2. dargestellten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.06.2016, der hinsichtlich der Spruchpunkte II. und III. in Rechtskraft erwachsen ist, oder auf den unter 1.1.2. dargestellten rechtskräftigen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.06.2017 eingegangen ist oder diese auch nur erwähnt hat. Die belangte Behörde hat nicht nur nicht ausreichend, sondern überhaupt nicht dargelegt, inwiefern sich gegenüber diesen Entscheidungen die maßgebliche Sach- oder Rechtslage geändert oder was sie zur abermaligen Absprache über die bereits rechtskräftig entschiedenen Punkte veranlasst hat.

Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Prozesshindernis der entschiedenen Sache in seinem Erkenntnis vom 24.05.2016, Ra 2016/03/0050, in der Begründung unter anderem ausgeführt:

"[...] C.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat zum VwGVG bereits ausgesprochen, dass auf dem Boden der tragenden Grundsätze des Verfahrensrechts und der Rechtssicherheit über in Rechtskraft erwachsene Entscheidungen (grundsätzlich) nicht mehr in merito entschieden werden darf (vgl. VwGH vom 24. März 2015, Ra 2015/09/0011). Die Beachtung rechtskräftiger Entscheidungen zählt zu den Grundsätzen eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens (vgl. etwa VwGH vom 24. März 2014, 2013/01/0117; VwGH vom 2. Juli 2010, 2010/09/0046 (VwSlg 17.938 A/2010)), wobei die Grundsätze eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens allgemein anzuwenden sind (vgl. VwGH vom 29. November 2005, 2004/06/0096). Dieser Grundsatz ist daher auch dann zu beachten, wenn § 17 VwGVG eine sinngemäße Anwendung des IV. Teils des AVG und damit des § 68 Abs. 1 AVG im Rahmen des VwGVG nicht vorkehrt. Fest steht nach der Judikatur weiters, dass auch die Entscheidung eines Verwaltungsgerichts mit ihrer Erlassung rechtskräftig wird (vgl. idS VwGH vom 26. November 2015, Ro 2015/07/0018), wobei alle Parteien eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens einen Rechtsanspruch auf Beachtung der eingetretenen Rechtskraft haben (VwGH vom 19. Jänner 2016, Ra 2015/01/0070). Im Zusammenhang mit diesem Grundsatz ist die einschlägige Rechtsprechung zu § 68 AVG in sinngemäßer Weise heranziehbar. Daraus ist abzuleiten, dass über ein und dieselbe Rechtssache nur einmal rechtskräftig zu entscheiden ist (ne bis in idem). Mit der Rechtskraft ist die Wirkung verbunden, dass die mit der Entscheidung unanfechtbar und unwiderruflich erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden kann (Wiederholungsverbot). Einer nochmaligen Entscheidung steht das Prozesshindernis der entschiedenen Sache (res iudicata) entgegen (vgl. dazu VwGH vom 24. April 2015, 2011/17/0244). Zudem folgt aus dem Gedanken der materiellen Rechtskraft grundsätzlich eine Bindungswirkung an eine behördliche Entscheidung (vgl. dazu etwa VwGH vom 19. Jänner 2016, Ra 2015/01/0070). [...]" (vgl. auch VwGH 13.09.2016, Ro 2015/03/0045).

Unter dem Begriff "materielle Rechtskraft" wird jedenfalls die "Unabänderlichkeit" und die "Unwiederholbarkeit" der Entscheidung verstanden. Die Rechtskraft eines Bescheides - bzw. einer Entscheidung eines Verwaltungsgerichtes - bedeutet "in materieller Hinsicht die Bindung an den einmal erlassenen, formell rechtskräftigen Bescheid" (vgl. VwGH 90/06/0172; 2000/08/0040), also die mit dem Bescheid verbundene Bindungswirkung für die Behörden und die Parteien und zwar nicht nur hinsichtlich der normativen Aussage, sondern auch hinsichtlich der Unabänderlichkeit und Unwiederholbarkeit.

Die Unabänderlichkeit ist "das bedeutendste Merkmal der Rechtskraftwirkung". Sie verbietet, dass ein Bescheid von der Behörde, die ihn erlassen hat, oder von einer anderen, z.B. der Oberbehörde, von Amts wegen abgeändert wird.

Unwiederholbarkeit bedeutet, dass in der erledigten Sache nicht neuerlich ein Verfahren durchgeführt werden darf und darüber neuerlich eine (weitere) Entscheidung gefällt werden darf. Die Unwiederholbarkeit ist auch positivrechtlich in § 32 Abs. 1 Z 4 VwGVG verankert, so enthält diese Bestimmung den Wiederaufnahmegrund einer früheren unanfechtbaren Entscheidung (einschließlich der eines Verwaltungsgerichtes), die im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht "die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte".

Die Unwiederholbarkeit beginnt bei einem behördlichen Verfahren mit Ablauf der Rechtsmittelfrist, ohne dass ein Rechtsmittel ergriffen wurde - dies ist hinsichtlich der Spruchpunkte II. und III. der ersten behördlichen Entscheidung der Fall -, der Zurückziehung eines ergriffenen Rechtsmittels oder dem Verzicht auf ein solches.

Mit Spruchpunkten II. und III. des unter 1.1.2. dargestellten Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.06.2016 wurde dem Beschwerdeführer rechtskräftig der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Es ist nicht zu sehen, und hat die belangte Behörde dies auch nicht dargelegt, wieso sie über diese von ihr bereits rechtskräftig entschiedenen Punkte abermals abgesprochen hat oder in welcher Hinsicht sich die maßgebliche Sach- oder Rechtslage geändert hätte.

Die belangte Behörde hat somit hinsichtlich der Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides in einer von ihr bereits rechtskräftig entschiedenen Sache nochmals entschieden und somit den angefochtenen Bescheid in diesem Spruchpunkt mit Rechtswidrigkeit belastet. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides ist daher stattzugeben und diese Spruchpunkte wegen Vorliegens einer entschiedenen Sache ersatzlos zu beheben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 104/2019, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2019 (in Folge: B-VG), zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die für die Lösung des Falles relevante Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unter A) I. und II. dargestellt und ist dieser gefolgt; es ist daher keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung zu erkennen.

Schlagworte

Asylantragstellung, asylrechtlich relevante Verfolgung,
Asylverfahren, befristete Aufenthaltsberechtigung, begründete Furcht
vor Verfolgung, Behebung der Entscheidung, entschiedene Sache,
ersatzlose Teilbehebung, Fluchtgründe, Glaubhaftmachung,
Glaubwürdigkeit, Kassation, mündliche Verhandlung, ne bis in idem,
Rechtskraft der Entscheidung, Rechtskraftwirkung, res iudicata,
Spruchpunktbehebung, subsidiärer Schutz, Verfolgungsgefahr,
Verfolgungshandlung, wohlbegründete Furcht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W170.2130796.2.00

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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