TE Bvwg Erkenntnis 2020/2/17 W211 2222682-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.02.2020
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Entscheidungsdatum

17.02.2020

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §2 Abs1 Z13
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2

Spruch

W211 2222682-1/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a SIMMA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX ,

StA: Iran, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach der Durchführung einer mündlichen

Verhandlung zu Recht:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte am XXXX .2019 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich und wurde am XXXX .2019 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt, wobei er zusammengefasst angab, zum Christentum übergetreten zu sein. Einmal habe der Geheimdienst eine christliche Feier in seiner Wohnung gestürmt.

Am XXXX .2019 wurde der Beschwerdeführer durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen und insbesondere zu seinen Daten und seinen Familienangehörigen im Iran befragt.

Am XXXX .2019 wurde der Beschwerdeführer durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erneut einvernommen und führte dabei zusammengefasst und soweit wesentlich aus, im Iran noch über seine Frau, seine beiden Kinder, über seine Eltern und Geschwister zu verfügen. Er habe zwei Geschäfte, die vermietet seien, und zwei Wohnungen im Iran. Das Geschäft sei nunmehr geräumt. Als Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, ca. sechs Monate vor seiner Ankunft in Österreich Interesse am Christentum entwickelt zu haben. Er habe an christlichen Versammlungen teilgenommen, wobei zwei in seinem Haus stattgefunden hätten. Bei der zweiten Versammlung bei ihm zu Hause seien Sicherheitskräfte gekommen, wobei der Beschwerdeführer draußen vor dem Haus gewesen sei. Als er gesehen habe, wie sich die Sicherheitskräfte Zugang zum Haus verschafft hätten, sei er weggefahren und habe seine Frau angerufen. Er habe sich dann zwei Monate an einem gebirgigen Ort versteckt. Seine Frau sei von den Sicherheitskräften mitgenommen und nach zwei Tagen wieder freigelassen worden. Der Beschwerdeführer habe dann auch eine Vorladung zu Gericht bekommen, später auch noch ein Gerichtsurteil. Ausgereist sei der Beschwerdeführer schließlich mithilfe eines Schleppers in die Türkei. Der Beschwerdeführer interessiere sich nunmehr für die katholische Kirche; er besuche eine Kirche und nehme Religionsunterricht.

Am selben Tag wurde auch eine Zeugin einvernommen, die den Beschwerdeführer auf die Taufe vorbereitete.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) und bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt II.) abgewiesen und ihm in Spruchpunkt III. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung in den Iran gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.). Schließlich wurde ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt VI.).

Das BFA stellte dem Beschwerdeführer amtswegig einen Rechtsberater zur Seite.

3. Mit Schriftsatz vom XXXX .2019 brachte der Beschwerdeführer eine Beschwerde ein.

4. Mit Schreiben vom XXXX .2019 wurden der Beschwerdeführer und das BFA zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht geladen.

5. Das Bundesverwaltungsgericht führte am XXXX 2020 unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Farsi eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer sowie dessen Rechtsvertretung und eine Zeugin teilnahmen. Die belangte Behörde hatte sich mit Schreiben vom XXXX .2020 für die Teilnahme entschuldigt. Der Beschwerdeführer und die Zeugin wurden ausführlich befragt, und aktuelle Länderberichte ins Verfahren eingebracht.

6. Am XXXX 2020 langte eine Stellungnahme der Vertretung des Beschwerdeführers zu den Länderinformationen ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist ein XXXX geborener, volljähriger iranischer Staatsangehöriger.

Der Beschwerdeführer stammt aus XXXX in der Umgebung von Isfahan. Dort leben noch sein Vater, seine Frau, seine beiden minderjährigen Kinder und drei Brüder. Seine Mutter lebt in XXXX . Mit seinen Familienangehörigen steht der Beschwerdeführer in Kontakt: seine Frau und seine Kinder leben von den Mieteinnahmen aus zwei Geschäften. Der Beschwerdeführer verfügt außerdem noch über zwei Häuser im Iran; und seine Frau arbeitet in einer Apotheke.

Der Beschwerdeführer besuchte zwölf Jahre die Schule, absolvierte dann den Wehrdienst und arbeitete als Automechaniker und später als Schweißer.

Der Beschwerdeführer ist gesund.

1.2. Zum Leben in Österreich:

Der Beschwerdeführer stellte am XXXX .2019 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Er lebt nunmehr ca. elf Monate in Österreich.

Er verfügt in Österreich über keine familiären Bindungen.

Der Beschwerdeführer besuchte im Jahr 2019 einen A1/1 Deutschkurs, nahm an einem Erste Hilfe-Kurs und an einer Informationsveranstaltung des ÖIF teil. Er engagiert sich auch in seiner Unterkunftgemeinde dahingehend, dass er seit Anfang Oktober 2019 regelmäßig an den XXXX -Veranstaltungen einer kirchlichen Organisation teilnimmt und auch bei Veranstaltungsorganisation tatkräftig mitwirkt. Er ist außerdem ein Chormitglied des ÖH XXXX , nimmt an Yogakursen teil und arbeitete ehrenamtlich vom XXXX .2019 bis XXXX .2020 in einem Seniorenheim mit (Begleitung und Mithilfe bei der Essensausgabe). Von der Pastoralassistentin, dem Dechant und einem Mitglied des Pfarrgemeinderats wird der Beschwerdeführer als ernsthaft bei der Sache und begeisterter Ministrant sowie freundlich, offen und hilfsbereit beschrieben. Er war 2020 auch bei den Sternsingern dabei.

Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten.

1.3. Zur maßgeblichen Situation Iran

Aus den ins Verfahren eingeführten Länderberichten ergibt sich Folgendes:

Apostasie (d.h. Religionswechsel weg vom Islam) ist im Iran zwar nicht im Strafgesetzbuch aber aufgrund der verfassungsrechtlich verankerten islamischen Jurisprudenz verboten und mit langen Haftstrafen (bis hin zur Todesstrafe) bedroht (ÖB Teheran 12.2018). Konvertierte werden jedoch zumeist nicht wegen Apostasie bestraft, sondern aufgrund anderer Delikte, wie zum Beispiel "mohareb" ("Waffenaufnahme gegen Gott"), "mofsid-fil-arz/fisad-al-arz" ("Verdorbenheit auf Erden"), oder "Handlungen gegen die nationale Sicherheit". In der Praxis sind Verurteilungen wegen Apostasie selten, bei keiner der Hinrichtungen in den letzten zehn Jahren gibt es Hinweise darauf, dass Apostasie ein bzw. der eigentliche Verurteilungsgrund war. Hingegen gab es mehrere Exekutionen wegen "mohareb" (ÖB Teheran 12.2018, vgl. DIS/DRC 23.2.2018). Die Todesstrafe ist bei Fällen, die mit Konversion zusammenhängen keine geläufige Bestrafung. Allein wegen Konversion werden keine Gerichtsverfahren geführt (DIS/DRC 23.2.2018). Schon seit vielen Jahren wurde kein Christ mehr vom Regime getötet, wahrscheinlich aus Angst vor den daraus resultierenden internationalen Folgen (Open Doors 2019). Anklagen lauten meist auf "Organisation von Hauskirchen" und "Beleidigung des Heiligen", wohl um die Anwendung des Scharia-Rechts und damit die Todesstrafe wegen Apostasie zu vermeiden (AA 12.1.2019). Konversion wird als politische Aktivität angesehen. Fälle von Konversion gelten daher als Angelegenheiten der nationalen Sicherheit und werden vor den Revolutionsgerichten verhandelt. Nach anderen Quellen wurden im Jahr 2017 gegen mehrere christliche Konvertiten hohe Haftstrafen (10 und mehr Jahre) verhängt [Anmerkung der Staatendokumentation: Verurteilungsgrund unklar] (AA 12.1.2019, vgl. AI 22.2.2018). Laut Weltverfolgungsindex 2019 wurden im Berichtszeitraum viele Christen, besonders solche mit muslimischem Hintergrund, vor Gericht gestellt und zu langen Gefängnisstrafen verurteilt bzw. warten noch auf ihren Prozess. Ihre Familien sind während dieser Zeit öffentlichen Demütigungen ausgesetzt (Open Doors 2019).

Missionstätigkeit unter Muslimen kann eine Anklage wegen Apostasie und Sanktionen bis zur Todesstrafe nach sich ziehen. Muslime dürfen daher nicht an Gottesdiensten anderer Religionen teilnehmen. Trotz des Verbots nimmt die Konversion weiter zu. Unter den Christen in Iran stellen Konvertiten aus dem Islam mit schätzungsweise mehreren Hunderttausend inzwischen die größte Gruppe dar, noch vor den Angehörigen traditioneller Kirchen (AA 12.1.2019). Laut der iranischen NGO Article 18 wurden von Jänner bis September 2018 37 Konvertiten zu Haftstrafen wegen "Missionsarbeit" verurteilt (HRW 17.1.2019). In Iran Konvertierte nehmen von öffentlichen Bezeugungen ihrer Konversion naturgemäß Abstand, behalten ihren muslimischen Namen und treten in Schulen, Universitäten und am Arbeitsplatz als Muslime auf. Wer zum Islam zurückkehrt, tut dies ohne besondere religiöse Zeremonie, um Aufsehen zu vermeiden. Es genügt, wenn die betreffende Person glaubhaft versichert, weiterhin oder wieder dem islamischen Glauben zu folgen. Es gibt hier für den Rückkehrer bestimmte religiöse Formeln, die dem Beitritt zum Islam ähneln bzw. nahezu identisch sind (ÖB Teheran 12.2018).

Einige Geistliche, die in der Vergangenheit in Iran verfolgt oder ermordet wurden, waren im Ausland zum Christentum konvertiert. Die Tragweite der Konsequenzen für jene Christen, die im Ausland konvertiert sind und nach Iran zurückkehren, hängt von der religiösen und konservativen Einstellung ihres Umfeldes ab. Jedoch wird von familiärer Ausgrenzung berichtet, sowie von Problemen, sich in der islamischen Struktur des Staates zurechtzufinden (z.B. Eheschließung, soziales Leben) (ÖB Teheran 12.2018).

Die Schließungen der "Assembly of God"-Kirchen im Jahr 2013 führten zu einer Ausbreitung der Hauskirchen. Dieser Anstieg bei den Hauskirchen zeigt, dass sie - obwohl sie verboten sind - trotzdem die Möglichkeit haben, zu agieren. Obwohl die Behörden die Ausbreitung der Hauskirchen fürchten, ist es schwierig, diese zu kontrollieren, da sie verstreut, unstrukturiert und ihre Örtlichkeiten meist nicht bekannt sind. Nichtsdestotrotz werden sie teils überwacht. Die Behörden nutzen Informanten, die die Hauskirchen infiltrieren, deshalb organisieren sich die Hauskirchen in kleinen und mobilen Gruppen. Wenn Behörden Informationen bezüglich einer Hauskirche bekommen, wird ein Überwachungsprozess in Gang gesetzt. Es ist eher unwahrscheinlich, dass die Behörden sofort reagieren, da man zuerst Informationen über die Mitglieder sammeln und wissen will, wer in der Gemeinschaft welche Aufgaben hat. Ob die Behörden eingreifen, hängt von den Aktivitäten und der Größe der Hauskirche ab. Die Überwachung von Telekommunikation, Social Media und Online-Aktivitäten ist weit verbreitet. Es kann jedoch nicht klargestellt werden, wie hoch die Kapazitäten zur Überwachung sind. Die Behörden können nicht jeden zu jeder Zeit überwachen, haben aber eine Atmosphäre geschaffen, in der die Bürger von einer ständigen Beobachtung ausgehen (DIS/DRC 23.2.2018).

In den letzten Jahren gab es mehrere Razzien in Hauskirchen und Anführer und Mitglieder wurden verhaftet (FH 4.2.2019). Eine Hauskirche kann beispielsweise durch Nachbarn aufgedeckt werden, die abnormale Aktivitäten um ein Haus bemerken und dies den Behörden melden. Ansonsten haben die Behörden eigentlich keine Möglichkeit eine Hauskirche zu entdecken, da die Mitglieder in der Regel sehr diskret sind (DIS/DRC 23.2.2018).

Organisatoren von Hauskirchen können sich dem Risiko ausgesetzt sehen, wegen "Verbrechen gegen Gott" angeklagt zu werden, worauf die Todesstrafe steht. Es ist aber kein Fall bekannt, bei dem diese Beschuldigung auch tatsächlich zu einer Exekution geführt hätte. In Bezug auf die Strafverfolgung von Mitgliedern von Hauskirchen besagt eine Quelle, dass eher nur die Anführer von Hauskirchen gerichtlich verfolgt würden, während eine andere Quelle meint, dass auch "lowprofile" Mitglieder davon betroffen sein können. Manchmal werden inhaftierte Anführer von Hauskirchen oder Mitglieder auf Kaution entlassen, und wenn es ein prominenter Fall ist, werden diese Personen von den Behörden gedrängt, das Land zu verlassen. Ein Hauskirchenmitglied, das zum ersten Mal festgenommen wird, wird normalerweise nach 24 Stunden wieder freigelassen, mit der Bedingung, dass sie sich vom Missionieren fernhalten. Eine Vorgehensweise gegen Hauskirchen wäre, dass die Anführer verhaftet und dann wieder freigelassen werden, um die Gemeinschaft anzugreifen und zu schwächen. Wenn sie das Missionieren stoppen, werden die Behörden i.d.R. aufhören, Informationen über sie zu sammeln. Es soll auch die Möglichkeit geben, sich den Weg aus der Haft zu erkaufen (DIS/DRC 23.2.2018).

Bei Razzien in Hauskirchen werden meist die religiösen Führer zur Verantwortung gezogen, vor allem aus politischen Gründen. Aufgrund der häufigen Unterstützung ausländischer Kirchen für Kirchen in Iran und der Rückkehr von Christen aus dem Ausland lautet das Urteil oft Verdacht auf Spionage und Verbindung zu ausländischen Staaten und Feinden des Islam (z.B. Zionisten), oder Bedrohung für die nationale Sicherheit. Diese Urteile sind absichtlich vage formuliert, um ein größtmögliches Tätigkeitsspektrum abdecken zu können. Darüber hinaus beinhalten die Urteile auch den Konsum von Alkohol während der Messe (obwohl der Alkoholkonsum im Rahmen der religiösen Riten einer registrierten Gemeinschaft erlaubt ist), illegale Versammlung, Respektlosigkeit vor dem Regime und Beleidigung des islamischen Glaubens. Den verhafteten Christen werden teilweise nicht die vollen Prozessrechte gewährt - oft werden sie ohne Anwaltsberatung oder ohne formelle Verurteilung festgehalten bzw. ihre Haft über das Strafmaß hinaus verlängert. Berichten zufolge sollen auch Kautionszahlungen absichtlich sehr hoch angesetzt werden, um den Familien von Konvertiten wirtschaftlich zu schaden. Im Anschluss an die Freilassung wird Konvertiten das Leben erschwert, indem sie oft ihren Job verlieren bzw. es ihnen verwehrt wird, ein Bankkonto zu eröffnen oder ein Haus zu kaufen (ÖB Teheran 12.2018). Die Regierung nutzt Kautionszahlungen, um verurteilte Christen vorsätzlich verarmen zu lassen, und drängt sie dazu, das Land zu verlassen (Open doors 2019).

Ob ein Mitglied einer Hauskirche im Visier der Behörden ist, hängt auch von seinen durchgeführten Aktivitäten, und ob er/sie auch im Ausland bekannt ist, ab. Normale Mitglieder von Hauskirchen riskieren, zu regelmäßigen Befragungen vorgeladen zu werden, da die Behörden diese Personen schikanieren und einschüchtern wollen. Eine Konversion und ein anonymes Leben als konvertierter Christ allein führen nicht zu einer Verhaftung. Wenn der Konversion aber andere Aktivitäten nachfolgen, wie zum Beispiel Missionierung oder andere Personen im Glauben zu unterrichten, dann kann dies zu einem Problem werden. Wenn ein Konvertit nicht missioniert oder eine Hauskirche bewirbt, werden die Behörden i.d.R. nicht über ihn Bescheid wissen (DIS/DRC 23.2.2018).

Konvertierte Rückkehrer, die keine Aktivitäten in Bezug auf das Christentum setzen, werden für die Behörden nicht von Interesse sein. Wenn ein Konvertit schon vor seiner Ausreise den Behörden bekannt war, könnte dies anders sein. Wenn er den Behörden nicht bekannt war, dann wäre eine Rückkehr nach Iran kein Problem. Konvertiten, die ihre Konversion aber öffentlich machen, können sich Problemen gegenübersehen. Wenn ein zurückgekehrter Konvertit sehr freimütig über seine Konversion in den Social Media-Kanälen, einschließlich Facebook berichtet, können die Behörden auf ihn aufmerksam werden und ihn bei der Rückkehr verhaften und befragen. Der weitere Vorgang würde davon abhängen, was der Konvertit den Behörden erzählt. Wenn der Konvertit kein "high-profile"-Fall ist und nicht missionarisch tätig ist bzw. keine anderen Aktivitäten setzt, die als Bedrohung der nationalen Sicherheit angesehen werden, wird der Konvertit wohl keine harsche Strafe bekommen. Eine Bekanntgabe der Konversion auf Facebook allein, würde nicht zu einer Verfolgung führen, aber es kann durchaus dazu führen, dass man beobachtet wird. Ein gepostetes Foto im Internet kann von den Behörden ausgewertet werden, gemeinsam mit einem Profil und den Aktivitäten der konvertierten Person. Wenn die Person vor dem Verlassen des Landes keine Verbindung mit dem Christentum hatte, würde er/sie nicht verfolgt werden. Wenn eine konvertierte Person die Religion in politischer Weise heranzieht, um zum Beispiel Nachteile des Islam mit Vorteilen des Christentums auf sozialen Netzwerken zu vergleichen, kann das zu einem Problem werden (DIS/DRC 23.2.2018).

Ob eine Taufe für die iranischen Behörden Bedeutung hat, kann nicht zweifelsfrei gesagt werden. Während Amnesty International und eine anonyme Quelle vor Ort aussagen, dass eine Taufe keine Bedeutung habe, ist sich ein Ausländer mit Kontakt zu Christen in Iran darüber unsicher; Middle East Concern, eine Organisation, die sich um die Bedürfnisse von Christen im Mittleren Osten und Nordafrika kümmert, ist der Meinung, dass eine dokumentierte Taufe die Behörden alarmieren und problematisch sein könnte (DIS/DRC 23.2.2018).

Die Regierung schränkt die Veröffentlichung von religiösem Material ein, und christliche Bibeln werden häufig konfisziert. Auch Publikationen, die sich mit dem Christentum beschäftigen und schon auf dem Markt waren, wurden konfisziert, obwohl es von der Regierung genehmigte Übersetzungen der Bibel gibt. Verlage werden unter Druck gesetzt, Bibeln oder nicht genehmigtes nicht-muslimisches Material nicht zu drucken (US DOS 29.5.2018).

Allein der Umstand, dass eine Person einen Asylantrag gestellt hat, löst bei Rückkehr keine staatlichen Repressionen aus. In der Regel dürften die Umstände der Wiedereinreise den iranischen Behörden gar nicht bekannt werden. Trotzdem kann es in Einzelfällen zu einer Befragung durch die Sicherheitsbehörden über den Auslandsaufenthalt kommen. Bisher wurde kein Fall bekannt, in dem Zurückgeführte im Rahmen der Befragung psychisch oder physisch gefoltert wurden. Personen, die das Land illegal verlassen und sonst keine weiteren Straftaten begangen haben, können von den iranischen Auslandsvertretungen ein Passersatzpapier bekommen und nach Iran zurückkehren (AA 12.1.2019).

Zum Thema Rückkehrer gibt es kein systematisches Monitoring, das allgemeine Rückschlüsse auf die Behandlung von Rückkehrern zulassen würde. In Einzelfällen konnte im Falle von Rückkehrern aus Deutschland festgestellt werden, dass diese bei niederschwelligem Verhalten und Abstandnahme von politischen Aktivitäten, mit Ausnahme von Einvernahmen durch die iranischen Behörden unmittelbar nach der Einreise, keine Repressalien zu gewärtigen hatten. Allerdings ist davon auszugehen, dass Rückkehrer keinen aktiven Botschaftskontakt pflegen, der ein seriöses Monitoring ihrer Situation zulassen würde. Auch IOM Iran, die in Iran Unterstützungsleistungen für freiwillige Rückkehrer im Rahmen des ERIN-Programms anbietet, unternimmt ein Monitoring nur hinsichtlich der wirtschaftlichen Wiedereingliederung der Rückkehrer, nicht jedoch im Hinblick auf die ursprünglichen Fluchtgründe und die Erfahrungen mit Behörden nach ihrer Rückkehr. Australien zahlt Rückkehrhilfe an eine bislang überschaubare Gruppe an freiwilligen Rückkehrern in Teheran in Euro aus (ÖB Teheran 12.2018).

Dokumente (einschließlich Überprüfung): Gefälschte bzw. mit falschen Angaben erstellte Dokumente sind in Iran einfach erhältlich (ÖB Teheran 12.2018; vgl. AA 12.1.2019), z.B. ein echtes Stammbuch (Shenasname), in das Privatpersonen eine nicht existierende Ehefrau eintragen (AA 12.1.2019). Die vorgelegten Dokumente sind in den meisten Fällen echt, der Inhalt gefälscht oder verfälscht. Sowohl die von iranischen Behörden als auch von der afghanischen Botschaft in Iran ausgestellten Dokumente bestätigen unrichtige Angaben. Eine Überprüfung ist seitens der österreichischen Botschaft nicht möglich. Die Überprüfung von Haftbefehlen kann von der Botschaft aufgrund von Datenschutz nicht durchgeführt werden. Die Überprüfung von Dokumenten von Afghanen (Aufenthaltsbestätigungen, Arbeitserlaubnis,...) ist auch kaum möglich, da deren Erfassung durch die staatlichen Behörden selten erfolgt, viele illegal im Land sind, geduldet werden und sich auch die Wohnorte häufig ändern. Allfällige allgemeine Erhebungen durch den Vertrauensanwalt führen daher zu nicht wirklich belastbaren, da nicht überprüfbaren Aussagen. Die afghanische Botschaft hat laut UNHCR jedenfalls kürzlich begonnen, Identitätsnachweise an afghanische Personen in Iran auszustellen (ÖB Teheran 12.2018).

1.4. Der Beschwerdeführer besucht in Österreich eine Taufvorbereitung bei der katholischen Kirche.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2018 von iranischen Sicherheitsbehörden als Teilnehmer bzw. Gastgeber bei bzw. von Hauskirchenversammlungen identifiziert wurde, es zu einer Stürmung einer christlichen Versammlung in seinem Haus gekommen ist, und der Beschwerdeführer daraufhin eine Vorladung und eine Verurteilung vom Gericht bekommen hat. Eine Beschäftigung des Beschwerdeführers mit dem Christentum im Iran kann nicht festgestellt werden.

Ebenso wenig kann festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer heute einen Glauben aus tiefer innerer Überzeugung ausleben möchte, der ihn ins Visier der iranischen Sicherheitsbehörden bringen würde.

1.5. Zur Situation des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in eine existenzbedrohende oder lebensgefährliche Situation gelangen würde.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsunterlagen sowie den Aktenbestandteilen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. Als Beweismittel insbesondere relevant sind die Niederschriften der Einvernahme durch das BFA ( XXXX .2019, XXXX 2019) sowie der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ( XXXX 2020), der Beschwerdeschriftsatz, das LIB 2019 zum Iran, mit den darin enthaltenen, bei den Feststellungen näher zitierten Berichten, der Strafregisterauszug sowie der Verwaltungsakt zum Asylverfahren.

2.2. Zu folgenden Feststellungen unter oben 1. wird weiter näher ausgeführt wie folgt:

2.2.1. Die Identität des Beschwerdeführers steht fest.

Die Feststellungen zum Geburtsjahr und zur Staatsangehörigkeit ergeben sich aus den diesbezüglich nicht zweifelhaften Angaben des Beschwerdeführers und Feststellungen aus den Vorverfahren und dem angefochtenen Bescheid sowie der Kopie der Dokumente. Andere Informationen dazu werden auch in der Beschwerde nicht vorgebracht.

Das gleiche gilt für die Feststellungen zum Herkunftsort, zu den Familienangehörigen im Iran, zu den Einkommensverhältnissen im Iran, zur Schulbildung und zur Berufstätigkeit, die ebenfalls auf den unstrittigen Angaben des Beschwerdeführers im Laufe des Verfahrens fußen.

Gesundheitliche Beeinträchtigungen machte der Beschwerdeführer im Laufe des Verfahrens nicht geltend.

2.2.2. Die Angaben des Beschwerdeführers zu fehlenden familiären Anknüpfungspunkten in Österreich sind gleichbleibend und glaubhaft, weshalb dazu Feststellungen erfolgen konnten. Die Feststellungen zum sonstigen Leben in Österreich beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren und auf den diesbezüglich in der Beschwerdeverhandlung vorgelegten Unterlagen (Deutschkursbestätigung der Volkshochschule vom XXXX .2019, Deutschpass, Bestätigung ÖIF vom XXXX .2020, Bestätigung XXXX aus dem Jänner 2020, Bestätigung ÖH XXXX vom XXXX .2020, Bestätigung XXXX vom XXXX .2020, Vereinbarung über ehrenamtliche Arbeit/Seniorenheim ohne Datum, Bescheinigung Rotes Kreuz vom XXXX .2019, Empfehlungsschreiben Frau XXXX aus dem Jänner 2020, Empfehlungsschreiben Dechant XXXX vom XXXX .2019, Empfehlungsschreiben XXXX vom XXXX .2020).

Dass der Beschwerdeführer strafgerichtlich unbescholten ist, gründet sich auf einen Auszug aus dem Strafregister.

2.2.3. Die Länderfeststellungen unter 1.3. beruhen auf dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zum Iran mit Stand 06/2019 und da wiederum auf den folgenden Einzelquellen:

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AA - Auswärtiges Amt (12.1.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der

Islamischen Republik Iran,

https://www.ecoi.net/en/file/local/1457257/4598_1548938794_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-islamischen-republik-iran-stand-november-2018-12-01-2019.pdf, Zugriff 3.6.2019

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AI - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425078.html, Zugriff 3.6.2019

-

DIS/DRC - The Danish Immigration Service/Danish Refugee Councile (23.2.2018): IRAN - House Churches and Converts. Joint report from the Danish Immigration Service and the Danish Refugee Council based on interviews in Tehran, Iran, Ankara, Turkey and London, United Kingdom, 9 September to 16 September 2017 and 2 October to 3 October 2017,

https://www.ecoi.net/en/file/local/1426255/1788_1520517773_house-churches-and-converts.pdf, Zugriff 3.6.2019

-

FH - Freedom House (4.2.2019): Freedom in the World 2019 - Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2006369.html, Zugriff 3.6.2019

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HRW - Human Rights Watch (17.1.2019): World Report 2019 - Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2002197.html, Zugriff 3.6.2019

-

ÖB Teheran (12.2018): Asylländerbericht Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2007543/Asyll%C3%A4nderbericht+2018.pdf, Zugriff 3.6.2019

-

Open Doors (2019): Weltverfolgungsindex 2019 Länderprofil Iran, https://www.opendoors.de/christenverfolgung/weltverfolgungsindex/laenderprofile/iran, Zugriff 3.6.2019

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US DOS - US Department of State (29.5.2018): 2017 Report on International Religious Freedom - Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/1436871.html, Zugriff 3.6.2019

An der Aktualität, Verlässlichkeit und Richtigkeit der Informationen hat das Bundesverwaltungsgericht keine Zweifel.

Die Stellungnahme der Vertretung vom XXXX .2020 zu den Länderberichten stellt sich nicht gegen die Inhalte der Länderfeststellungen.

2.2.4. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Österreich eine Taufvorbereitung im Rahmen der Katholischen Kirche besucht, beruht auf seinen diesbezüglichen Angaben, den Angaben der Zeugin in der Beschwerdeverhandlung sowie auf der Vorlage des Katechumenprotokolls mit dem Ansuchen auf Zulassung für die Taufe vom XXXX 2019.

Der Beschwerdeführer konnte jedoch seine Befürchtung, wegen seines christlichen Glaubens im Iran bereits gefährdet gewesen zu sein bzw. im Falle einer Rückkehr gefährdet zu sein, nicht glaubhaft machen.

Zum eigentlich fluchtauslösenden Vorbringen führte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung aus wie folgt (Auszug aus dem Verhandlungsprotokoll):

" [...] R: Warum haben Sie den Iran verlassen?

P: Ich hatte einen Freund, mit dem ich arbeitete. Über ihn habe ich das Christentum kennengelernt. Zu dieser Zeit war meine Mutter krank. Sie hatte Brustkrebs. Ich habe mir große Sorgen um sie gemacht. Mein Freund hat mir vorgeschlagen, mit ihm in die Kirche zu gehen, was ich auch tat. Ich hatte ein sehr gutes Gefühl dabeigehabt. Er hat mich insgesamt dreimal in eine Hauskirche mitgenommen und insgesamt zweimal fand es bei mir zu Hause statt. Beim ersten Mal war es kein Problem und alles war okay. Beim zweiten Mal sagte mir der Priester, dass ich draußen warten solle, um sozusagen Wache zu halten. Wie gesagt, ich war draußen. In meinem Auto saßen zwei weitere Personen, die mit dem Christentum nichts zu tun hatten. Auf einmal sah ich ein paar Personen in zivil, die über die Mauer unseres Hauses hineinkamen. Ich bin sofort zu meinem Auto gelaufen und mit diesen zwei weiteren Personen davongefahren. Daraufhin habe ich meine Frau angerufen und ihr von der Situation berichtet. Ich habe dann mein Telefon abgedreht. Eine von den zwei Personen ist ausgestiegen. Mit dem anderen bin ich in ein gebirgiges Gebiet gefahren. Ich bin dort für zwei Monate geblieben. Ich habe dann einen Brief, der mit XXXX .1397 datiert wurde, bekommen. Der Brief war von einem Gericht in Isfahan. Ich hätte mich am XXXX .1397 vorstellen müssen. Meine Frau war zwei Tage verhaftet. Alle meine Freunde, die bei mir waren, wurden verhaftet. Meine Frau wurde deswegen freigelassen, weil sie an der christlichen Veranstaltung nicht teilgenommen hatte. Bevor ich zu diesem Termin im Gericht gehen sollte, habe ich mir überlegt, dass ich nur dann hingehen werde, wenn meine Freunde freigelassen werden. Nachdem das nicht passiert ist, habe ich Angst bekommen und habe mich entschieden, das Land zu verlassen. Ich bin dann mit Hilfe eines Freundes nach XXXX gefahren und ab dann mit Hilfe von einem Schlepper in die Türkei gegangen. Ich war dann zwei Monate in der Türkei. Von dort dann mit zwei weiteren Personen und mit einem weißen LKW bin ich weitergefahren. Nach vier Tagen Autofahrt war ich dann in Österreich. [...]"

Es fällt bei der Schilderung des Beschwerdeführers dieses Vorfalls auf, dass es bereits wenig nachvollziehbar und unplausibel ist, wenn der Beschwerdeführer ausführt, zwar als Wache bei der Versammlung in seiner Wohnung abgestellt gewesen zu sein, beim Bemerken der Sicherheitskräfte aber den Teilnehmer_innen der Hauskirche gegenüber keine Warnung ausgesprochen zu haben, sondern einfach davon gefahren zu sein, um dann die Ehefrau anzurufen.

Der Anruf bei der Ehefrau hätte auch dann noch mehr Sinn gemacht, wenn sich diese im Haus, das von den Sicherheitskräften gestürmt worden sein soll, aufgehalten, hätte. Dass dies so gewesen sei, ließ auch das Einvernahmeprotokoll vom XXXX .2019 schließen, wenn dort auf AS 145 (S. 7 des Protokolls) vermerkt ist, dass "man meine Frau auch mit[genommen hat]. Meine Frau wurde zwei Tage danach freigelassen, weil meine Frau hat nicht an der Versammlung teilgenommen, sie war bei uns zu Hause im Obergeschoss und die Versammlung fand im Untergeschoss statt."

In der Verhandlung wurde dazu folgendes gesagt (Auszug aus dem Verhandlungsprotokoll):

" [...] R: War Ihre Frau dabei?

P: Nein.

R: Wo war Ihre Frau?

P: Die Veranstaltung war im Erdgeschoss und meine Frau war im Obergeschoss.

R: Wieso haben Sie die Teilnehmer der Hauskirche bei Ihnen zu Hause nicht gewarnt, als der Geheimdienst ins Haus eingedrungen ist?

P: Das alle ist schnell passiert. Ich glaube, es hat alles ca. 30 Sekunden gedauert bis der Geheimdienst über die Mauer ins Haus eindrang und ich davonlief. Ich war sehr schockiert. Ich hatte Angst. Ich konnte nur noch meine Frau telefonisch verständigen und habe dann mein Telefon abgedreht.

R: Wäre es nicht Ihr Job gewesen die Leute zu warnen? Waren Sie nicht deshalb vor der Tür?

P: Das ist richtig., das war meine Aufgabe. Ich dachte, dass die Polizisten mit Uniform und Polizeiautos kommen. Das war aber nicht der Fall. Das Ganze ist mit den Personen in zivil passiert und ich hatte große Angst.

R: Wie konnte Ihre Frau den Geheimdienst davon überzeugen, dass sie nicht an der Versammlung teilgenommen hat?

P: Beim ersten Mal war ja nicht dieser Vorfall und meine Frau war zu Hause. Der Vorfall war bei der zweiten Versammlung bei mir, da war meine Frau nicht zu Hause.

R: Als der Vorfall war, war Ihre Frau nicht zu Hause?

P: Ja. Sie war unterwegs, ich weiß nicht wo, aber sie war nicht zu Hause.

R: Ich verstehe nicht, warum Sie dann Ihre Frau zuerst anrufen und nicht die Leute warnen?

P: Erstens habe ich nicht sofort meine Frau angerufen, sondern erst nach ca. 15 Minuten, nachdem ich ein wenig weg war von zu Hause. Zweitens, wenn ich meine Freunde angerufen hätte, hätte die Polizei das herausgefunden.

R: Sie haben bei der Behörde gesagt (AS 153): "Das einzige war, dass ich meine Frau kontaktiert habe. Ich sagte, sie [meine Frau] soll die Teilnehmer verständigen". Wie ist das zu verstehen?

P: Ich habe meine Frau angerufen und gebeten, dass sie nach Hause fahren solle, falls das Haus von den Geheimdienstlern durchsucht werden sollte. Ich sagte, sie solle schnell nach Hause, weil die Beamten bei uns zu Hause waren.

R: Wieso schicken Sie Ihre Frau zum Geheimdienst nach Hause? Das gefährdet Ihre Frau doch?

P: Sie wäre nicht in Gefahr gewesen, weil sie nicht aktiv war, was das Christentum betrifft. Ich habe sie angerufen und gebeten nach Hause zu fahren, um zu schauen, was nun passiert.

R: Sie haben auf der AS 145 gesagt: "Meine Frau wurde zwei Tage danach freigelassen, weil meine Frau hat nicht an der Versammlung teilgenommen, sie war bei uns zu Hause im Obergeschoss und die Versammlung fand im Untergeschoss statt". Das klingt für mich danach, als hätten Sie damals gesagt, dass sie im Haus war.

P: Ich weiß, dass zum Beginn der Veranstaltung beim zweiten Mal meine Frau mit dem Auto weggefahren ist und ich weiß auch, dass ich nach dem Vorfall meine Frau angerufen und über diesen Vorfall verständigt habe. Wo sie tatsächlich zum Zeitpunkt des Telefonates mit mir war, kann ich nicht sagen. [...]"

Damit schildert der Beschwerdeführer jedoch den Vorfall, an dem Sicherheitskräfte eine christliche Versammlung in seinem Haus gestürmt haben sollen, und die Rolle seiner Frau dabei, im Rahmen der Einvernahme bei der Behörde und in der mündlichen Beschwerdeverhandlung unterschiedlich: so lässt sich dem Protokoll der Einvernahme vom XXXX .2019 auf den AS 145 und 153 eher entnehmen, die Frau des Beschwerdeführers sei bei jener Versammlung im oberen Stock gewesen; der Beschwerdeführer habe sie angerufen und ihr gesagt, er werde das Handy ausschalten, und sie solle die Teilnehmer_innen warnen. Im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung wurde hingegen gesagt, seine Frau sei an dem Tag gar nicht zu Hause gewesen; der Beschwerdeführer habe sie erst nach ca. einer Viertelstunde angerufen und ihr gesagt, sie solle schnell nach Hause fahren, denn es wären dort Geheimdienstler, sie solle schauen, was da passiere. Damit erzählt der Beschwerdeführer jedoch einen für sein fluchtauslösendes Vorbringen sehr relevanten Vorfall signifikant unterschiedlich in seiner Einvernahme vor der belangten Behörde und in der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Eine weitere Unklarheit betrifft den chronologischen Ablauf der Flucht des Beschwerdeführers dahingehend, dass er in seiner Einvernahme vor der belangten Behörde am XXXX .2019 zu Protokoll gab, dass er im Iran eine Firma für Schweißerarbeiten gehabt habe. Seine Frau habe nach seiner Flucht den Antrag auf Auflösung der Firma gestellt. Die Sachen [aus der Firma] seien im Lager eines Freundes zurzeit. Nachgefragt habe er kein Geschäft mehr. Nachgefragt habe er es ausgeräumt. Die Firma sei in einem Lager gelegen; er habe das Geschäft selbst ausgeräumt und die Sachen selbst weggebracht. Auf die Frage, wie lange vor der Ausreise der Beschwerdeführer sein Geschäft ausgeräumt und geschlossen habe, meinte dieser, er habe bis 2 - 3 Tage vor seiner Ausreise weitergearbeitet. Nachgefragt gab er an, dass er die letzten 2 - 3 Tage vor seiner Ausreise Pause gemacht habe. Seine Familie habe nach seiner Ausreise das Geschäft geräumt.

Dem gegenüber brachte der Beschwerdeführer bei der Behörde, aber auch im Rahmen der Beschwerdeverhandlung vor, er habe sich vor seiner Ausreise zwei Monate im Iran versteckt gehalten. Auf diese Inkonsistenz seines Vorbringens angesprochen meinte der Beschwerdeführer wie folgt (Auszug aus dem Verhandlungsprotokoll):

"[...] R: Bis wie lange vor Ihrer Ausreise haben Sie noch gearbeitet?

P: Ein oder zwei Tage vor diesen Vorfall habe ich gearbeitet.

R: Sie haben auf der AS 143 gesagt: "Ich habe zwei bis drei Tage vor meiner Ausreise gearbeitet". Das haben Sie zweimal hintereinander gesagt. Es ging dabei darum, das Geschäft auszuräumen.

P: Die Information stimmt nicht, wie es im Protokoll steht. In diesen zwei Monaten, als ich versteckt war, konnte ich doch nicht arbeiten.

R: Warum haben Sie dann das Geschäft ausgeräumt und die Sachen ins Lager gebracht?

P: Um die Räumung hat sich meine Familie gekümmert, nicht ich selbst. Nach meiner Flucht.

R: Sie haben beim BFA damals gesagt: "Die Firma lag in einem Lager. Ich habe selbst mein Geschäft ausgeräumt und die Sachen selbst weggebracht". Dann wurde gefragt, wie lange vor Ihrer Ausreise Sie das Geschäft geräumt haben, darauf sagten Sie: "Ich habe bis 2 bis 3 Tage vor meiner Ausreise weitergearbeitet... Meine Familie hat nach meiner Ausreise das Geschäft geräumt".

P: Das ist falsch protokolliert worden. Liegt auch vielleicht daran, dass es falsch übersetzt wurde. Ich weiß, dass sich meine Frau bzw. meine Familie um die Räumung meiner Sachen im Geschäft gekümmert haben. [...]"

Aus den diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers geht eine Erklärung für die auf AS 143 zweifach notierte Information, der Beschwerdeführer habe bis 2 -3 Tage vor seiner Ausreise gearbeitet bzw. die letzten 2 - 3 Tage vor seiner Ausreise Pause gemacht habe, nicht hervor.

Wenn der Beschwerdeführer erst auf Nachfrage durch die erkennende Richterin Verständnisschwierigkeiten mit dem Dolmetscher bei der belangten Behörde am XXXX .2019 releviert, ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer solche Verständnisprobleme bei der Behörde selbst nicht angab, sondern dort bestätigte, dass die Verständigung mit dem Dolmetscher problemlos war (AS 167), aber auch in der Beschwerde Verständnisschwierigkeiten oder Fehler im Protokoll nicht erwähnt wurden (vgl. AS 347ff). Am Anfang der mündlichen Beschwerdeverhandlung nach eventuellen Fehlern im Protokoll befragt, gab der Beschwerdeführer ebenfalls nicht an, den Dolmetscher damals nicht gut verstanden zu haben. Seine monierten Korrekturen betrafen nun auch die vorher angesprochenen Passagen nicht. Die erkennende Richterin geht daher davon aus, dass die in der Beschwerdeverhandlung später angeführten sprachlichen Probleme mit dem Dolmetscher bei der belangten Behörde eine Schutzbehauptung nach der Besprechung zweier Widersprüche in der Verhandlung darstellen.

Schließlich legte der Beschwerdeführer bereits bei der belangten Behörde Ausdrucke von Fotos einer gerichtlichen Ladung, die seinem Vater zugestellt worden sein soll (AS 155), und eines gerichtlichen Urteils, das dem Vater des Beschwerdeführers vorgelegt worden sei (AS 163), vor. Diese Unterlagen wurden nicht im Original vorgelegt, ebenso wenig wurden die Nachrichten vorgelegt, mit denen der Beschwerdeführer die Fotos dieser Unterlagen bekommen haben soll.

Dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen sein soll, sich diese Unterlagen - bzw. zumindest die Ladung, die seinem Vater ausgehändigt worden sein soll - im Original zuschicken zu lassen, kann deswegen nicht angenommen werden, weil sich der Beschwerdeführer sehr wohl seinen Personalausweis, den Militärausweis und die Geburtsurkunde nach Österreich nachschicken ließ (vgl. dazu Ankündigung im Protokoll vom XXXX .2019, AS 49;

Bestätigung über die Sicherstellung vom XXXX 2019, AS 57;

Dokumentkopien im Akt AS59 ff; Aktenvermerk vom XXXX 2019, AS 75). Dem Beschwerdeführer wurde in der Verhandlung erneut verdeutlicht, dass die Dokumente für das Verfahren wichtig sind und ihm eine Frist für die Zusendung der Originale bzw. zum Nachweis der Nachricht, mit der ihm die Fotos der Unterlagen geschickt wurden, erteilt. Weder langten die Originale noch zB Ausdrucke der Originalnachrichten der Zusendung der Fotos der Ladung und des Urteils innerhalb der gesetzten Frist bei Gericht ein. Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang noch, dass der Beschwerdeführer selbst in der Verhandlung meinte, er habe nicht gewusst, dass diese Dokumente für das Verfahren wichtig seien; er habe eben nicht daran gedacht, sie sich schicken zu lassen (vgl. S. 12 des Verhandlungsprotokolls). Aus diesen Angaben lässt sich die Vermutung ableiten, dem Beschwerdeführer seien diese Unterlagen - und was sie bedeuten könnten - nicht wichtig. Den Länderfeststellungen lässt sich schließlich in diesem Zusammenhang entnehmen, dass gefälschte bzw. mit gefälschten Angaben erstellte Dokumente im Iran einfach erhältlich sind.

Im Lichte der einerseits nur sehr oberflächlichen Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Teilnahme an christlichen Versammlungen im Iran, der fehlenden Angaben dazu, warum er deswegen bereits ins Visier der Sicherheitsbehörden geraten sein soll sowie der oben dargestellten Inkonsistenzen des Vorbringens ist die mangelnde Vorlage der Unterlagen als Original bzw. der Nachrichten, mit denen der Beschwerdeführer die Fotos der Unterlagen erhalten haben soll, dahingehend zu werten, als dass diese mangelnde "Provenienz" der Unterlagen Zweifel auf die Echtheit und Authentizität der Ladung und des Urteils werfen müssen. Diese Unterlagen sind daher nicht geeignet, die Schwächen des angeblich fluchtauslösenden Vorbringens - nämlich die mangelnde Plausibilität und die faktischen Widersprüche und Inkonsistenzen - abzufedern.

Der Beschwerdeführer konnte daher das Vorbringen, es habe eine Stürmung einer christlichen Versammlung beim Beschwerdeführer zu Hause durch Sicherheitskräfte gegeben, der Beschwerdeführer habe fliehen können, sei später zu Gericht geladen und vom Gericht verurteilt worden, nicht glaubhaft machen, weshalb dazu keine positiven Feststellungen erfolgen konnten.

Schließlich kann aber auch ein auf einer tiefen inneren Überzeugung beruhender christlicher Glaube, der nunmehr in Österreich entwickelt, verfestigt und gelebt wurde und wird, nicht angenommen werden.

Das Interesse des Beschwerdeführers an einer christlichen Religion ist, selbst wenn man entgegen der in den vorigen Absätzen dargestellten Beweiswürdigung tatsächlich von einer Beschäftigung des Beschwerdeführers mit dem Christentum im Iran ausgehen möchte, insgesamt noch sehr jung. In Österreich besuchte er seit Mai 2019 eine Taufvorbereitung - zuerst in seiner ersten Unterkunftgemeinde, und seit Oktober 2019 in seiner nunmehrigen Gemeinde. Seitens der erkennenden Richterin wird nicht angezweifelt, dass der Beschwerdeführer in seiner nunmehrigen Gemeinde regelmäßig an der Taufvorbereitung teilnimmt, auch die Gottesdienste besucht, dabei sogar ministriert und auch regelmäßig zB am Pfarrkaffee teilnimmt.

Trotzdem ergab die mündliche Beschwerdeverhandlung, dass der Beschwerdeführer nach wie vor nur über eine rudimentäre Kenntnis seiner neu, freiwillig und bewusst gewählten Religion verfügt, obwohl er regelmäßig Vorbereitungskurse besucht: Auszug aus dem Verhandlungsprotokoll:

"[...] R: Welcher Religion gehören Sie nunmehr an?

P: Ich bin Christ.

R: Welche Art Christ?

P: Katholik.

R: Warum katholisch?

P: Das ist die originale Religion, die von der Zeit Jesus bis jetzt nicht geändert wurde. Es ist die komplette Version des Christentums.

R: Wie ist der religiöse Hintergrund Ihrer Familie im Iran?

P: Meine Eltern sind Muslime. Ich bin auch als Moslem geboren und aufgewachsen. Meine Frau interessiert sich auch für das Christentum und lebt zurzeit im Iran. Die Kinder sind noch konfessionsfrei, ihnen kann ich nicht sagen, welche Religion sie annehmen sollen, weil sie noch jung sind.

R: Sie sagen, Ihre Frau interessiert sich für das Christentum. Wie hat sich das geäußert?

P: Ich habe ihr vom Christentum erzählt. Es hat ihr gut gefallen. Ich kann ihr nicht aufzwingen das Christentum anzunehmen, deswegen meine ich, dass sie frei ist.

R: Sie sagten, Sie haben von Ihrer Frau vom Christentum erzählt. Was genau haben Sie ihr erzählt?

P: Ich habe ihr von den Geschichten von Jesus Christus erzählt, auch über den Unterschied im Verhalten zwischen den Muslimen und Christen. Grundsätzlich erzählte ich ihr immer das, was ich selbst in der Klasse lernte.

R: Was haben Sie damals konkret gelernt?

P: Wie gesagt, ich habe ihr aus der Bibel vorgelesen und die Geschichten, die ich auch im Buch fand. Vieles über die Art und Weise der Ehe im Christentum, über die Familie, über die Eltern und über die Beziehung zwischen den Menschen. Grundsätzlich alles, was ich auch vom Priester gelernt habe.

R: Was genau haben Sie daraus gezogen und gelernt? Was waren die Inhalte zur Ehe, zur Familie, zu den Eltern?

P: Was die Eltern betrifft geht es um den Respekt im Umgang mit den Eltern, so wie es in den 10 Geboten steht. Was die Ehe betrifft ist im Iran die Polygamie erlaubt, das ist im Christentum nicht erlaubt. Im Christentum ist eine Scheidung nur im Falle eines Ehebrechens erlaubt. Und über die Gleichberechtigung zwischen Männern und Frauen.

R: Wie schaut diese Gleichberechtigung aus?

P: Dass die Frauen kein Recht auf die Scheidung haben. Die Frauen haben einen niedrigeren Stellenwert in der Gesellschaft. Die Polygamie ist erlaubt. Die Scheidung ist nur im Falle eines Ehebrechens erlaubt im Christentum. Das Christentum ist voller Liebe, Zuneigung und Aufrichtigkeit, das funktioniert alles nach freier Wahl. Im Islam ist alles nur mit Gewalt.

R: In welchem Stadium der Taufvorbereitung sind Sie?

P: Ich bin jetzt gerade dabei zu lernen. Ich schaue mir auch in der Kirche an, wie eine Taufe vorbereitet bzw. durchgeführt wird. Ich besuche auch die Kurse in der Kirche und lerne auch aus der Bibel.

R: In welcher Sprache findet die Taufvorbereitung statt?

P: Meine Deutschkenntnisse sind schwach. Ich tue mir schwer, den Inhalt dort zu verstehen. Meine afghanischen bzw. iranischen Freunde, die mehr Deutsch verstehen, helfen mir beim Verstehen.

R: Das heißt, die Taufvorbereitung ist auf Deutsch?

P: Ja.

R: Haben Sie eine Bibel?

P: Ja.

R: In welcher Sprache haben Sie die Bibel?

P: In Farsi.

P: Was haben Sie zuletzt in der Taufvorbereitung besprochen? Was war das Thema beim letzten Treffen?

P: Ich habe keinen speziellen Taufkurs. Ich lerne lediglich aus der Bibel. Das letzte Mal war ich in Begleitung von Fr. XXXX. Ich war bei der Taufe eines Freundes und habe mir dies angeschaut.

R: Ich dachte, Sie besuchen eine Taufvorbereitung? Das ist ein Kurs mit regelmäßigen Zeiten und Themen, die bezüglich der Taufe besprochen werden. Ist das nicht richtig?

P: Es ist kein spezieller Taufkurs, sondern wir lernen alles von der Bibel, und darunter ist auch etwas über die Taufe drinnen.

R: Wenn mir die Z schreibt, Sie besuchen seit 10/2019 das Katechumenat - besuchen Sie das nun?

P: Das ist der Kurs für die Taufe.

R: Besuchen Sie also einen Taufkurs?

P: Ja.

R: Beim letzten Taufkurs vor der heutigen Verhandlung: welche Themen haben Sie besprochen?

P: Es ging um die Geschichten in der Bibel. Jedes Mal wählt die Z ein Kapitel bzw. eine Stelle der Bibel aus. Es wird auf Deutsch unterrichtet und in Farsi übersetzt.

R: Was konkret - welche Stelle, Kapitel und Thema - wurde beim letzten Taufkurs besprochen?

P denkt nach: Ich kann mich nicht genau daran erinnern, das war vor zwei Wochen. Ich weiß nur das die Z ein bisschen darüber erklärt hat.

R: Was hat die Z erklärt? Worüber wurde gesprochen?

P denkt nach: Ich kann mich nicht erinnern.

R: Was sind Ihre Lieblingsstellen der Bibel?

P: Die Stellen in Matthäus über Jesus Christus, wo er mit ein paar anderen nicht guten Personen zusammen gegessen hat. Er wurde kritisiert, warum er das tut. Eine andere Stelle, wo es um die verlorenen Schafe geht. Es wurde gefragt, wenn man 100 Schafe hat und eines ist verloren gegangen, ob man dem nicht nachgeht. Das würde sinngemäß bedeuten, dass man diejenigen, die den Weg zu Gott verloren haben, wieder auf den richtigen Weg steuern sollte.

R: Was bedeutet Ihnen die Taufe?

P: Das bedeutet für mich eine große Veränderung in meinem Leben. Ich habe freiwillig gebeichtet, das bedeutet für mich, Vergebung der Sünden, Anfang eines neuen Lebens und eine neue Geburt im Christentum.

R: Was meinen Sie damit, wenn Sie sagen, dass Sie freiwillig gebeichtet haben?

P: Ich meine damit mein Glaubensbekenntnis zum Christentum.

R: Was ist Ihnen am katholischen Glauben besonders wichtig?

P: Es gefällt mir alles im Katholizismus, nämlich die Taufe, das Lernen der christlichen Inhalte, die psychische Unterstützung seitens des Papstes und die Vollkommenheit des Katholizismus und dass es unverändert geblieben ist.

R: Was meinen Sie damit, dass der Katholizismus unverändert geblieben ist?

P: Damit meine ich, dass das Christentum im katholischen Zweig von der Entstehung bis zum heutigen Tage gleichgeblieben ist, was die Lehre betrifft, und sich nach Jesus Christus richtet.

R: Lernen Sie in der Taufvorbereitung nicht über die Geschichte des katholischen Glaubens und der Kirche?

P: Doch, ich lerne über die Geschichte, nämlich über die Geburt Jesus Christus, und das ist der Weg des Christentums bis zum heutigen Tag, nämlich im Jahr 2020. Das ist der Weg Jesus Christus.

R: Sie haben erzählt, dass Sie die heilige Messe besuchen. Was sind Teile der heiligen Messe, die Sie wichtig finden bzw. Sie besonders ansprechen?

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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