TE Bvwg Erkenntnis 2020/2/17 W162 2190495-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.02.2020
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Entscheidungsdatum

17.02.2020

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z5
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §9 Abs1
AsylG 2005 §9 Abs1 Z1
BFA-VG §9
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z4
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2

Spruch

W162 2190495-1/14E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Ulrike LECHNER, LL.M als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.02.2018, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.07.2019, zu Recht:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der damals minderjährige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistans, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 26.01.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 29.11.2016, Zl. XXXX , hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wurde (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 29.11.2017 erteilt (Spruchpunkte II. und III.).

Begründend wurde zu Spruchpunkt II. ausgeführt, der Beschwerdeführer stamme aus Kabul, habe dort vier Jahre lang die Schule besucht, seit seinem 12. Lebensjahr in Karaj im Iran mit seiner Mutter und Schwester sowie dem Bruder im Familienverband gelebt und dort als Hilfsarbeiter am Bau gearbeitet. Die Sicherheitslage in Afghanistan hätte ihm Sorgen bereitet. Er habe keine Angehörigen in Afghanistan, eine Versorgung sei für ihn daher nicht möglich. In seiner Heimat sei ihm gänzlich die Lebensgrundlage entzogen, zumal er über keinerlei soziale oder familiäre Netzwerke in Afghanistan verfüge, da seine Verwandten nach wie vor im Iran leben würden. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan wäre er vorerst vollkommen auf sich alleine gestellt und jedenfalls gezwungen, nach einem Wohnraum zu suchen, ohne jedoch über ausreichende Kenntnisse der örtlichen und infrastrukturellen Gegebenheiten in Afghanistan zu verfügen. Ohne jeglichen familiären Rückhalt wäre eine Rückkehr jedoch nicht möglich, weshalb von einer unmenschlichen Behandlung gleichzusetzenden Situation bei einer Rückkehr auszugehen sei.

Es wurde keine Beschwerde eingebracht, weshalb der Bescheid rechtskräftig wurde.

Die Aufenthaltsberechtigung wurde nach entsprechenden Anträgen bescheidmäßig verlängert, zuletzt mit Bescheid vom 20.12.2017 bis zum 29.11.2019.

Die Mutter ( XXXX ), Schwester ( XXXX ) und der Bruder ( XXXX ) des Beschwerdeführers, die sich im Iran aufhielten, reisten in weiterer Folge ebenfalls illegal in das Bundesgebiet ein und stellten am 13.11.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheiden vom 05.02.2018 wurden ihre Anträge auf internationalen Schutz vollumfänglich abgewiesen und festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt. Dagegen erhoben sie fristgerecht Beschwerden.

Am 02.02.2018 wurde der Beschwerdeführer vom BFA in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari und seiner Mutter einvernommen und zu seiner Situation in Österreich und seinen Familienangehörigen in Afghanistan befragt. Der Beschwerdeführer gab hierbei im Wesentlichen an, dass eine weitere Schwester von ihm in Kabul und eine in Daikundi leben. Befragt, ob er das bei seiner Einvernahme 2016 nicht gewusst hätte, gab er an es gewusst zu haben, jedoch damals bloß nicht danach gefragt worden sei.

Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 18.02.2018 wurde dem zu dieser Zeit noch minderjährigen Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.), die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung entzogen (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.), eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.), die Frist für die freiwillige Ausreise betrage 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).

Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer verfüge über Familie in Afghanistan. Er selbst habe in seiner Einvernahme am 02.02.2018 angegeben, sowohl in der Heimatregion Daikundi, als auch in der Hauptstadt Kabul, familiäre Kontakte (Schwestern) zu haben. Des Weiteren führte das BFA aus, dass der Beschwerdeführer seine Schwestern bei seiner Einvernahme zum Asylantrag 2016 wissentlich und vorsätzlich verschwiegen habe, obwohl er explizit nach Verwandten in Afghanistan gefragt worden sei, wie sich aus der Niederschrift der damaligen Einvernahme eindeutig ergebe. In weiterer Folge wurden die relevanten Passagen der damaligen Einvernahme des Beschwerdeführers vom 11.08.2016 zitiert. Eine Rückkehr sei ihm daher als junger, lediger, arbeitsfähiger Mann mit familiären Kontakten zumutbar. Zudem habe er in Österreich weder ein schützenswertes Privat- noch Familienleben, da auch gegen seine in Österreich aufhältigen Familienangehörigen eine Rückkehrentscheidung getroffen worden sei, sodass eine Rückkehrentscheidung gegen ihn zulässig sei.

Mit Schreiben vom 21.03.2018 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den verfahrensgegeständlichen Bescheid und machte im Wesentlichen Rechtswidrigkeit aufgrund von Verfahrensmängeln, unrichtiger Beweiswürdigung, unrichtiger Tatsachenfeststellung sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung geltend. Der Beschwerdeführer gab an, seit dem Tod seines Vaters im Jahr 2013, sohin seit dem Alter von 12 Jahren, nicht mehr in Afghanistan gelebt zu haben. Er sei daher nicht sozialisiert. Es gebe keine Verwandten, die ihn aufnehmen würden. Die Sicherheitslage in Afghanistan habe sich nicht verbessert, sondern generell verschlechtert, was sich aus mehreren Berichten ergebe. Zudem wäre er als Hazara gefährdet, durch Taliban zwangsrekrutiert, verfolgt und ermordet zu werden. Zudem sei er als Minderjähriger besonders vulnerabel, weshalb ein erhöhter Sorgfaltsmaßstab anzulegen sei.

Das BVwG führte in der gegenständlichen Rechtssache am 12.07.2019 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der der mittlerweile volljährige Beschwerdeführer und seine in Österreich aufhältigen Familienmitglieder im Beisein ihres bevollmächtigten Vertreters sowie eines Dolmetschers für die Sprache Dari persönlich einvernommen wurden. Es nahm kein Vertreter des BFA an der Verhandlung teil. Der Beschwerdeführer und seine Familienimtglieder legten Integrationsunterlagen vor.

Mit Stellungnahme vom 16.07.2019 beantragte das BFA erneut die Abweisung der Beschwerde in allen Punkten.

Das BVwG übermittelte dem Beschwerdeführer am 17.07.2019 aktuelle Länderberichte mit einer zweiwöchigen Frist zur Stellungnahme.

Mit Schreiben vom 23.07.2019 übermittelte der Beschwerdeführer Kursbestätigungen.

Mit Schreiben vom 05.08.2019 übermittelte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zu den Länderberichten zu Afghanistan. Die Lage der Hazara in Afghanistan hätte sich zudem verschlechtert.

Das BVwG übermittelte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28.01.2020 erneut aktuelle Länderberichte, dieses Mal mit einer einwöchigen Frist zur Stellungnahme.

Mit Schreiben vom 06.02.2020 verwies die Beschwerdeführer diesbezüglich auf seine Stellungnahme vom 05.08.2019.

Die Beschwerden der Mutter ( XXXX ), Schwester ( XXXX ) und des Bruders ( XXXX ) des Beschwerdeführers wurden ebenfalls mit heutigem Erkenntnis des BVwG zu den Zahlen W162 2189250-1/12E, W162 2189248-1/11E und W162 2189193-1/12E abgewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Zur Person:

Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Afghanistans, gehört der Volksgruppe der Hazara an, ist schiitischer Moslem, ledig, kinderlos und gesund. Er reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 23.01.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Zum Antragszeitpunkt war er 16 Jahre alt und somit minderjährig.

Er wurde in Daikundi geboren, spricht Dari als Muttersprache und hat vier Jahre lang die Schule besucht. Das letzte Jahr vor seiner Ausreise in den Iran hat der Beschwerdeführer mit seiner Mutter, XXXX , Schwester, XXXX und seinem Bruder, XXXX , in Kabul gelebt. Seit seinem 13. Lebensjahr lebte der Beschwerdeführer mit seiner Familie im Iran. Er hat im Iran als Baustellenarbeiter gearbeitet und seine Familie unterstützt. Der Vater des Beschwerdeführers ist bereits krankheitsbedingt in Afghanistan vor seiner Ausreise in den Iran verstorben. Der Beschwerdeführer hat sein gesamtes Leben bis zur Ausreise mit seiner afghanischen Familie im gemeinsamen Familienverband zusammengelebt, wenn auch zuletzt im Iran. Er ist mit den kulturellen und gesellschaftlichen Gepflogenheiten in Afghanistan vertraut und hatte überwiegend Kontakt mit Afghanen.

Die Mutter des Beschwerdeführers und seine Schwester, XXXX , sowie sein Bruder lebten bei Zuerkennung des subsidiären Schutzes im Iran. Nunmehr befinden sie sich in Österreich. Ihre die Beschwerden abweisenden Entscheidungen sind ebenfalls mit heutigem Tag zu W162 2189250-1/12E, W162 2189248-1/11E und W162 2189193-1/12E ergangen. Der Beschwerdeführer hat neben seiner in Österreich aufhältigen Familie zwei weitere Schwestern, die sich in Afghanistan aufhalten. Eine Schwester lebt in Kabul, während die andere nach wie vor in der Provinz Daikundi lebt. Der Beschwerdeführer hat über seine Mutter regelmäßig Kontakt zu seinen Schwestern in Afghanistan. Sie leben in gesicherten wirtschaftlichen Verhältnissen mit ihren Ehemännern. Der Beschwerdeführer und seine Familie haben ein kleines Grundstück und Haus in Daikundi, das sie verpachtet haben. Die Pachteinnahmen des Hauses erhält die in Daikundi lebende Schwester des Beschwerdeführers. Die Schwestern würden den Beschwerdeführer und seine Familie bei einer Rückkehr nach Afghanistan finanziell unterstützen. Der Beschwerdeführer hat neben seinen Schwestern in Afghanistan auch einen Onkel im Iran, der in Mashdad lebt und als Mullah arbeitet. Er hat ebenfalls regelmäßig Kontakt zu seiner Familie. Auch der Onkel würde die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan finanziell unterstützen.

Der Beschwerdeführer befindet sich seit seiner Einreise am 26.01.2016 durchgehend im Bundesgebiet. Ihm wurde mit Bescheid vom 29.11.2016 erstinstanzlich subsidiärer Schutz zuerkannt, weil das BFA aufgrund der bewusst falschen Angaben des Beschwerdeführers in der Einvernahme vom 11.08.2016 annahm, dass er zu diesem Zeitpunkt keine Familienangehörigen mit Kontaktmöglichkeit mehr in Afghanistan hat. Die Behörde ging daher davon aus, dass der (damals minderjährige) Beschwerdeführer ohne Familie in Afghanistan in eine ausweglose Lage geraten würde. Tatsächlich hat der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt jedoch noch Verwandte in Afghanistan gehabt, nämlich jeweils eine Schwester in Kabul sowie eine in Daikundi, was der Beschwerdeführer auch wusste.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in die Städte Herat oder Mazar-e Sharif real Gefahr laufen würde, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse nicht befriedigen zu können und daher in eine ausweglose beziehungsweise existenzbedrohende Notsituation zu geraten. Er ist jung, gesund, arbeitsfähig und hat Berufserfahrung.

Der Beschwerdeführer hält sich nachweislich seit Jänner 2016 in Österreich auf. Im Bundesgebiet verfügt er mit Ausnahme von XXXX , XXXX und XXXX über keine weiteren Familienangehörigen oder Verwandten im Bundesgebiet, zu denen ein familiäres Verhältnis bestünde. Zudem hat er mit Ausnahme einer Freundin, mit der er jedoch nicht im gemeinsamen Haushalt lebt, auch keine sonstigen intensiven sozialen Kontakte. Der Beschwerdeführer hat mehrere Deutschkurse und einen viermonatigen Berufsorientierungskurs besucht, eine Deutschprüfung auf A1-Niveau positiv absolviert und verfügt über sehr gute Kenntnisse der deutschen Sprache. Er lebt von der Grundversorgung und geht in Österreich keiner beruflichen Tätigkeit nach. Der Beschwerdeführer ist nicht Mitglied in einem Verein und er beschäftigte sich während seines Aufenthalts im Bundesgebiet auch nicht ehrenamtlich. Er ist strafgerichtlich unbescholten.

Zu Afghanistan:

1. Sicherheitslage

Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor volatil (UNGASC 3.9.2019), nachdem im Frühjahr sowohl die Taliban als auch die afghanische Regierung neue Offensiven verlautbart hatten (USDOD 6.2019). Traditionell markiert die Ankündigung der jährlichen Frühjahrsoffensive der Taliban den Beginn der sogenannten Kampfsaison - was eher als symbolisch gewertet werden kann, da die Taliban und die Regierungskräfte in den vergangenen Jahren auch im Winter gegeneinander kämpften (AJ 12.4.2019). Die Frühjahrsoffensive des Jahres 2019 trägt den Namen al-Fath (UNGASC 14.6.2019; vgl. AJ 12.4.2019; NYT 12.4.2019) und wurde von den Taliban trotz der Friedensgespräche angekündigt (AJ 12.4.2019; vgl. NYT 12.4.2019). Landesweit am meisten von diesem aktiven Konflikt betroffen, waren die Provinzen Helmand, Farah und Ghazni (UNGASC 14.6.2019). Offensiven der afghanischen Spezialeinheiten der Sicherheitskräfte gegen die Taliban wurden seit Dezember 2018 verstärkt - dies hatte zum Ziel die Bewegungsfreiheit der Taliban zu stören, Schlüsselgebiete zu verteidigen und damit eine produktive Teilnahme der Taliban an den Friedensgesprächen zu erzwingen (SIGAR 30.7.2019). Seit Juli 2018 liefen auf hochrangiger politischer Ebene Bestrebungen, den Konflikt zwischen der afghanischen Regierung und den Taliban politisch zu lösen (TS 22.1.2019). Berichten zufolge standen die Verhandlungen mit den Taliban kurz vor dem Abschluss. Als Anfang September der US-amerikanische Präsident ein geplantes Treffen mit den Islamisten - als Reaktion auf einen Anschlag - absagte (DZ 8.9.2019). Während sich die derzeitige militärische Situation in Afghanistan nach wie vor in einer Sackgasse befindet, stabilisierte die Einführung zusätzlicher Berater und Wegbereiter im Jahr 2018 die Situation und verlangsamte die Dynamik des Vormarsches der Taliban (USDOD 12.2018).

Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, die wichtigsten Bevölkerungszentren und Transitrouten sowie Provinzhauptstädte und die meisten Distriktzentren (USDOD 6.2019). Die afghanischen Kräfte sichern die Städte und andere Stützpunkte der Regierung; die Taliban verstärken groß angelegte Angriffe, wodurch eine Vielzahl afghanischer Kräfte in Verteidigungsmissionen eingebunden ist, Engpässe entstehen und dadurch manchmal auch Kräfte fehlen können, um Territorium zu halten (SIGAR 30.4.2019; vgl. NYT 19.7.2019). Kämpfe waren auch weiterhin auf konstant hohem Niveau. Die Ausnahme waren islamische Festtage, an denen, wie bereits in der Vergangenheit auch schon, das Kampfniveau deutlich zurückging, als sowohl regierungsfreundliche Kräfte, aber auch regierungsfeindliche Elemente ihre offensiven Operationen reduzierten. Im Gegensatz dazu hielt das Kampftempo während des gesamten Fastenmonats Ramadan an, da regierungsfeindliche Elemente mehrere Selbstmordattentate ausführten und sowohl regierungsfreundliche Truppen, als auch regierungsfeindliche Elemente, bekundeten, ihre operative Dynamik aufrechtzuerhalten (UNGASC 3.9.2019). Die Taliban verlautbarten, eine asymmetrische Strategie zu verfolgen: die Aufständischen führen weiterhin Überfälle auf Kontrollpunkte und Distriktzentren aus und bedrohen Bevölkerungszentren (UNGASC 7.12.2018). Angriffe haben sich zwischen November 2018 und Jänner 2019 um 19% im Vergleich zum Vorberichtszeitraum (16.8. - 31.10.2018) verstärkt. Insbesondere in den Wintermonaten wurde in Afghanistan eine erhöhte Unsicherheit wahrgenommen. (SIGAR 30.4.2019). Seit dem Jahr 2002 ist die Wintersaison besonders stark umkämpft. Trotzdem bemühten sich die ANDSF und Koalitionskräfte die Anzahl ziviler Opfer zu reduzieren und konzentrierten sich auf Verteidigungsoperationen gegen die Taliban und den ISKP. Diese Operationen verursachten bei den Aufständischen schwere Verluste und hinderten sie daran ihr Ziel zu erreichen (USDOD 6.2019). Der ISKP ist auch weiterhin widerstandsfähig: Afghanische und internationale Streitkräfte führten mit einem hohen Tempo Operationen gegen die Hochburgen des ISKP in den Provinzen Nangarhar und Kunar durch, was zu einer gewissen Verschlechterung der Führungsstrukturen der ISKP führt. Dennoch konkurriert die Gruppierung auch weiterhin mit den Taliban in der östlichen Region und hat eine operative Kapazität in der Stadt Kabul behalten (UNGASC 3.9.2019).

So erzielen weder die afghanischen Sicherheitskräfte noch regierungsfeindliche Elemente signifikante territoriale Gewinne. Das aktivste Konfliktgebiet ist die Provinz Kandahar, gefolgt von den Provinzen Helmand und Nangarhar. Wenngleich keine signifikanten Bedrohungen der staatlichen Kontrolle über Provinzhauptstädte gibt, wurde in der Nähe der Provinzhauptstädte Farah, Kunduz und Ghazni über ein hohes Maß an Taliban-Aktivität berichtet (UNGASC 3.9.2019). In mehreren Regionen wurden von den Taliban vorübergehend strategische Posten entlang der Hauptstraßen eingenommen, sodass sie den Verkehr zwischen den Provinzen erfolgreich einschränken konnten (UNGASC 7.12.2018). So kam es beispielsweise in strategisch liegenden Provinzen entlang des Highway 1 (Ring Road) zu temporären Einschränkungen durch die Taliban (UNGASC 7.12.2018; vgl. ARN 23.6.2019). Die afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte stellen erhebliche Mittel für die Verbesserung der Sicherheit auf den Hauptstraßen bereit - insbesondere in den Provinzen Ghazni, Zabul, Balkh und Jawzjan. (UNGASC 3.9.2019).

Für das gesamte Jahr 2018, registrierten die Vereinten Nationen (UN) in Afghanistan insgesamt 22.478 sicherheitsrelevante Vorfälle. Gegenüber 2017 ist das ein Rückgang von 5%, wobei die Anzahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle im Jahr 2017 mit insgesamt 23.744 ihren bisherigen Höhepunkt erreicht hatte (UNGASC 28.2.2019).

Für den Berichtszeitraum 10.5.-8.8.2019 registriert die Vereinten Nationen (UN) insgesamt 5.856 sicherheitsrelevanter Vorfälle - eine Zunahme von 1% gegenüber dem Vorjahreszeitraum. 63% Prozent aller sicherheitsrelevanten Vorfälle, die höchste Anzahl, wurde im Berichtszeitraum in den südlichen, östlichen und südöstlichen Regionen registriert (UNGASC 3.9.2019). Für den Berichtszeitraum 8.2-9.5.2019 registrierte die UN insgesamt 5.249 sicherheitsrelevante Vorfälle - ein Rückgang von 7% gegenüber dem Vorjahreswert; wo auch die Anzahl ziviler Opfer signifikant zurückgegangen ist (UNGASC 14.6.2019).

Für den Berichtszeitraum 10.5.-8.8.2019 sind 56% (3.294) aller sicherheitsrelevanten Vorfälle bewaffnete Zusammenstöße gewesen; ein Rückgang um 7% im Vergleich zum Vorjahreswert. Sicherheitsrelevante Vorfälle bei denen improvisierte Sprengkörper verwendet wurden, verzeichneten eine Zunahme von 17%. Bei den Selbstmordattentaten konnte ein Rückgang von 44% verzeichnet werden. Die afghanischen Sicherheitskräfte führen gemeinsam mit internationalen Kräften, weiterhin eine hohe Anzahl von Luftangriffen durch: 506 Angriffe wurden im Berichtszeitraum verzeichnet - 57% mehr als im Vergleichszeitraum des Jahres 2018 (UNGASC 3.9.2019).

Im Gegensatz dazu, registrierte die Nichtregierungsorganisation INSO (International NGO Safety Organisation) für das Jahr 2018 landesweit

29.493 sicherheitsrelevante Vorfälle, welche auf NGOs Einfluss hatten. In den ersten acht Monaten des Jahres 2019 waren es 18.438 Vorfälle. Zu den gemeldeten Ereignissen zählten, beispielsweise geringfügige kriminelle Überfälle und Drohungen ebenso wie bewaffnete Angriffe und Bombenanschläge (INSO o.D.).

Global Incident Map (GIM) verzeichnete in den ersten drei Quartalen des Jahres 2019 3.540 sicherheitsrelevante Vorfälle. Im Jahr 2018 waren es 4.433. Die folgende Grafik der Staatendokumentation schlüsselt die sicherheitsrelevanten Vorfälle anhand ihrer Vorfallarten und nach Quartalen auf (BFA Staatendokumentation 4.11.2019):

Jänner bis Oktober 2018 nahm die Kontrolle oder der Einfluss der afghanischen Regierung von 56% auf 54% der Distrikte ab, die Kontrolle bzw. Einfluss der Aufständischen auf Distrikte sank in diesem Zeitraum von 15% auf 12%. Der Anteil der umstrittenen Distrikte stieg von 29% auf 34%. Der Prozentsatz der Bevölkerung, welche in Distrikten unter afghanischer Regierungskontrolle oder -einfluss lebte, ging mit Stand Oktober 2018 auf 63,5% zurück. 8,5 Millionen Menschen (25,6% der Bevölkerung) leben mit Stand Oktober 2018 in umkämpften Gebieten, ein Anstieg um fast zwei Prozentpunkte gegenüber dem gleichen Zeitpunkt im Jahr 2017. Die Provinzen mit der höchsten Anzahl an von den Aufständischen kontrollierten Distrikten waren Kunduz, Uruzgan und Helmand (SIGAR 30.1.2019).

Ein auf Afghanistan spezialisierter Militäranalyst berichtete im Januar 2019, dass rund 39% der afghanischen Distrikte unter der Kontrolle der afghanischen Regierung standen und 37% von den Taliban kontrolliert wurden. Diese Gebiete waren relativ ruhig, Zusammenstöße wurden gelegentlich gemeldet. Rund 20% der Distrikte waren stark umkämpft. Der Islamische Staat (IS) kontrollierte rund 4% der Distrikte (MA 14.1.2019).

Die Kontrolle über Distrikte, Bevölkerung und Territorium befindet sich derzeit in einer Pattsituation (SIGAR 30.4.2019). Die Anzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle Ende 2018 bis Ende Juni 2019, insbesondere in der Provinz Helmand, sind als verstärkte Bemühungen der Sicherheitskräfte zu sehen, wichtige Taliban-Hochburgen und deren Führung zu erreichen, um in weiterer Folge eine Teilnahme der Taliban an den Friedensgesprächen zu erzwingen (SIGAR 30.7.2019). Intensivierte Kampfhandlungen zwischen ANDSF und Taliban werden von beiden Konfliktparteien als Druckmittel am Verhandlungstisch in Doha erachtet (SIGAR 30.4.2019; vgl. NYT 19.7.2019).

Zivile Opfer

Die Vereinten Nationen dokumentierten für den Berichtszeitraum 1.1.-30.9.2019 8.239 zivile Opfer (2.563 Tote, 5.676 Verletzte) - dieser Wert ähnelt dem Vorjahreswert 2018. Regierungsfeindliche Elemente waren auch weiterhin Hauptursache für zivile Opfer; 41% der Opfer waren Frauen und Kinder. Wenngleich die Vereinten Nationen für das erste Halbjahr 2019 die niedrigste Anzahl ziviler Opfer registrierten, so waren Juli, August und September - im Gegensatz zu 2019 - von einem hohen Gewaltniveau betroffen. Zivilisten, die in den Provinzen Kabul, Nangarhar, Helmand, Ghazni, und Faryab wohnten, waren am stärksten vom Konflikt betroffen (in dieser Reihenfolge) (UNAMA 17.10.2019).

Für das gesamte Jahr 2018 wurde von mindestens 9.214 zivilen Opfern (2.845 Tote, 6.369 Verletzte) (SIGAR 30.4.2019) berichtet bzw. dokumentierte die UNAMA insgesamt 10.993 zivile Opfer (3.804 Tote und 7.189 Verletzte). Den Aufzeichnungen der UNAMA zufolge, entspricht das einem Anstieg bei der Gesamtanzahl an zivilen Opfern um 5% bzw. 11% bei zivilen Todesfällen gegenüber dem Jahr 2017 und markierte einen Höchststand seit Beginn der Aufzeichnungen im Jahr 2009. Die meisten zivilen Opfer wurden im Jahr 2018 in den Provinzen Kabul, Nangarhar, Helmand, Ghazni und Faryab verzeichnet, wobei die beiden Provinzen mit der höchsten zivilen Opferanzahl - Kabul (1.866) und Nangarhar (1.815) - 2018 mehr als doppelt so viele Opfer zu verzeichnen hatten, wie die drittplatzierte Provinz Helmand (880 zivile Opfer) (UNAMA 24.2.2019; vgl. SIGAR 30.4.2019). Im Jahr 2018 stieg die Anzahl an dokumentierten zivilen Opfern aufgrund von Handlungen der regierungsfreundlichen Kräfte um 24% gegenüber 2017. Der Anstieg ziviler Opfer durch Handlungen regierungsfreundlicher Kräfte im Jahr 2018 wird auf verstärkte Luftangriffe, Suchoperationen der ANDSF und regierungsfreundlicher bewaffneter Gruppierungen zurückgeführt (UNAMA 24.2.2019).

Sowohl im gesamten Jahr 2018 (USDOD 12.2018), als auch in den ersten fünf Monaten 2019 führten Aufständische, Taliban und andere militante Gruppierungen, insbesondere in der Hauptstadtregion weiterhin Anschläge auf hochrangige Ziele aus, um die Aufmerksamkeit der Medien auf sich zu ziehen, die Legitimität der afghanischen Regierung zu untergraben und die Wahrnehmung einer weit verbreiteten Unsicherheit zu schaffen (USDOD 6.2019; vgl. USDOD 12.2018). Diese Angriffe sind stetig zurückgegangen (USDOD 6.2019). Zwischen 1.6.2018 und 30.11.2018 fanden 59 HPAs in Kabul statt (Vorjahreswert: 73) (USDOD 12.2018), zwischen 1.12.2018 und15.5.2019 waren es 6 HPAs (Vorjahreswert: 17) (USDOD 6.2019).

Anschläge gegen Gläubige und Kultstätten, religiöse Minderheiten

Die Zahl der Angriffe auf Gläubige, religiöse Exponenten und Kultstätten war 2018 auf einem ähnlich hohen Niveau wie 2017: bei 22 Angriffen durch regierungsfeindliche Kräfte, meist des ISKP, wurden 453 zivile Opfer registriert (156 Tote, 297 Verletzte), ein Großteil verursacht durch Selbstmordanschläge (136 Tote, 266 Verletzte) (UNAMA 24.2.2019).

Für das Jahr 2018 wurden insgesamt 19 Vorfälle konfessionell motivierter Gewalt gegen Schiiten dokumentiert, bei denen es insgesamt zu 747 zivilen Opfern kam (223 Tote, 524 Verletzte). Dies ist eine Zunahme von 34% verglichen mit dem Jahr 2017. Während die Mehrheit konfessionell motivierter Angriffe gegen Schiiten im Jahr 2017 auf Kultstätten verübt wurden, gab es im Jahr 2018 nur zwei derartige Angriffe. Die meisten Anschläge auf Schiiten fanden im Jahr 2018 in anderen zivilen Lebensräumen statt, einschließlich in mehrheitlich von Schiiten oder Hazara bewohnten Gegenden. Gezielte Attentate und Selbstmordangriffe auf religiöse Führer und Gläubige führten, zu 35 zivilen Opfern (15 Tote, 20 Verletzte) (UNAMA 24.2.2019).

Angriffe im Zusammenhang mit den Parlamentswahlen im Oktober 2018

Die afghanische Regierung bemühte sich Wahllokale zu sichern, was mehr als 4 Millionen afghanischen Bürgern ermöglichte zu wählen (UNAMA 11.2018). Und auch die Vorkehrungen der ANDSF zur Sicherung der Wahllokale ermöglichten eine Wahl, die weniger gewalttätig war als jede andere Wahl der letzten zehn Jahre (USDOS 12.2018). Die Taliban hatten im Vorfeld öffentlich verkündet, die für Oktober 2018 geplanten Parlamentswahlen stören zu wollen. Ähnlich wie bei der Präsidentschaftswahl 2014 warnten sie Bürger davor, sich für die Wahl zu registrieren, verhängten "Geldbußen" und/oder beschlagnahmten Tazkiras und bedrohten Personen, die an der Durchführung der Wahl beteiligt waren (UNAMA 11.2018; vgl. USDOS 13.3.2019). Von Beginn der Wählerregistrierung (14.4.2018) bis Ende des Jahres 2018, wurden 1.007 Opfer (226 Tote, 781 Verletzte) sowie 310 Entführungen aufgrund der Wahl verzeichnet (UNAMA 24.2.2019). Am Wahltag (20.10.2018) verifizierte UNAMA 388 zivile Opfer (52 Tote und 336 Verletzte) durch Wahl bedingte Gewalt. Die höchste Anzahl an zivilen Opfern an einem Wahltag seit Beginn der Aufzeichnungen durch UNAMA im Jahr 2009 (UNAMA 11.2018).

Regierungsfeindliche Gruppierungen

In Afghanistan sind unterschiedliche regierungsfeindliche Gruppierungen aktiv - insbesondere die Grenzregion zu Pakistan bleibt eine Zufluchtsstätte für unterschiedliche Gruppierungen, wie Taliban, Islamischer Staat, al-Qaida, Haqqani-Netzwerk, Lashkar-e Tayyiba, Tehrik-e Taliban Pakistan, sowie Islamic Movement of Uzbekistan (USDOD 6.2019; vgl. CRS 12.2.2019) und stellt nicht nur für die beiden Länder eine Sicherheitsherausforderung dar, sondern eine Bedrohung für die gesamte regionale Sicherheit und Stabilität (USDOD 6.2019):

Taliban

Die USA sprechen seit rund einem Jahr mit hochrangigen Vertretern der Taliban über eine politische Lösung des langjährigen Afghanistan-Konflikts. Dabei geht es vor allem um Truppenabzüge und Garantien der Taliban, dass Afghanistan kein sicherer Hafen für Terroristen wird. Beide Seiten hatten sich jüngst optimistisch gezeigt, bald zu einer Einigung zu kommen (FAZ 21.8.2019). Während dieser Verhandlungen haben die Taliban Forderungen eines Waffenstillstandes abgewiesen und täglich Operationen ausgeführt, die hauptsächlich die afghanischen Sicherheitskräfte zum Ziel haben. (TG 30.7.2019). Zwischen 1.12.2018 und 31.5.2019 haben die Talibanaufständischen mehr Angriffe ausgeführt, als in der Vergangenheit üblich, trotzdem war die Gesamtzahl effektiver feindlicher Angriffe stark rückläufig. Diese Angriffe hatten hauptsächlich militärische Außenposten und Kontrollpunkte sowie andere schlecht verteidigte ANDSF-Posten zu Ziel. Das wird als Versuch gewertet, in den Friedensverhandlungen ein Druckmittel zu haben (USDOD 6.2019).

Der derzeitige Taliban-Führer ist nach wie vor Haibatullah Akhundzada (REU 17.8.2019; vgl. FA 3.1.2018) - Stellvertreter sind Mullah Mohammad Yaqub - Sohn des ehemaligen Taliban-Führers Mullah Omar - und Serajuddin Haqqani (CTC 1.2018; vgl. TN 26.5.2016) Sohn des Führers des Haqqani-Netzwerkes (TN 13.1.2017). Die Taliban bezeichnen sich selbst als das Islamische Emirat Afghanistan (VOJ o. D.). Die Regierungsstruktur und das militärische Kommando sind in der Layha, einem Verhaltenskodex der Taliban, definiert (AAN 4.7.2011), welche zuletzt 2010 veröffentlicht wurde (AAN 6.12.2018).

Ein Bericht über die Rekrutierungspraxis der Taliban teilt die Taliban-Kämpfer in zwei Kategorien: professionelle Vollzeitkämpfer, die oft in den Madrassen rekrutiert werden, und Teilzeit-Kämpfer vor Ort, die gegenüber einem lokalen Kommandanten loyal und in die lokale Gesellschaft eingebettet sind (LI 29.6.2017). Die Gesamtstärke der Taliban wurde von einem Experten im Jahr 2017 auf über 200.000 geschätzt, darunter angeblich 150.000 Kämpfer (rund 60.000 Vollzeitkämpfer mobiler Einheiten, der Rest sein Teil der lokalen Milizen). Der Experte schätzte jedoch, dass die Zahl der Vollzeitkämpfer, die gleichzeitig in Afghanistan aktiv sind, selten 40.000 übersteigt (LI 23.8.2017). Im Jänner 2018 schätzte ein Beamter des US-Verteidigungsministeriums die Gesamtstärke der Taliban in Afghanistan auf 60.000 (NBC 30.1.2018). Laut dem oben genannten Experten werden die Kämpfe hauptsächlich von den Vollzeitkämpfern der mobilen Einheiten ausgetragen (LI 23.8.2017; vgl. AAN 3.1.2017; AAN 17.3.2017).

Die Taliban betreiben Trainingslager in Afghanistan. Seit Ende 2014 wurden 20 davon öffentlich zur Schau gestellt. Das Khalid bin Walid-Camp soll12 Ableger, in acht Provinzen betreibt (Helmand, Kandahar, Ghazni, Ghor, Saripul, Faryab, Farah und Maidan Wardak). 300 Militärtrainer und Gelehrte sind dort tätig und es soll möglich sein, in diesem Camp bis zu 2.000 Rekruten auf einmal auszubilden (LWJ 14.8.2019).

Die Mehrheit der Taliban sind immer noch Paschtunen, obwohl es eine wachsende Minderheit an Tadschiken, Usbeken, Belutschen und sogar mehreren hundert Hazara (einschließlich Schiiten) gibt (LI 23.8.2017). In einigen nördlichen Gebieten sollen die Taliban bereits überwiegend Nicht-Paschtunen sein, da sie innerhalb der lokalen Bevölkerung rekrutieren (LI 23.8.2017).

Quellen:

-

AAN - Afghanistan Analysts Network (9.6.2019): Civilians at

Greater Risk from Pro-government Forces: While peace seems more elusive?,

https://www.afghanistan-analysts.org/civilians-at-greater-risk-from-pro-government-forces-while-peace-seems-more-elusive/, Zugriff 12.7.2019

-

AAN - Afghanistan Analysts Network (24.2.2019): Record Numbers of Civilian Casualties Overall, from Suicide Attacks and Air Strikes:

UNAMA reports on the conflict in 2018, https://www.afghanistananalysts.org/recordnumbersofciviliancasualtiesoverallfromsuicideattacksandairstrikesunamareportsontheconflictin2018/, Zugriff 3.6.2019

-

AAN - Afghanistan Analysts Network (19.2.2019): "Faint lights twinkling against the dark": Reportage from the fight against ISKP in Nangrahar,

https://www.afghanistananalysts.org/faintlightstwinklingagainstthedarkreportagefromthefightagainstiskpinnangrahar/, Zugriff 5.6.2019

-

AAN - Afghanistan Analysts Network (6.12.2018): One Land, Two Rules (1): Service delivery in insurgentaffected areas, an introduction,

https://www.afghanistananalysts.org/onelandtworules1servicedeliveryininsurgentaffectedareasanintroduction/, Zugriff 4.6.2019

-

AAN - Afghanistan Analysts Network (18.8.2018): Hitting Gardez: A vicious attack on Paktia's Shias, https://www.afghanistananalysts.org/hittinggardezaviciousattackonpaktiasshias/, Zugriff 3.6.2019

-

AAN - Afghanistan Analysts Network (23.9.2017): More Militias?

Part 2: The proposed Afghan Territorial Army in the fight against

ISKP,

https://www.afghanistananalysts.org/moremilitiaspart2theproposedafghanterritorialarmyinthefightagainstiskp/, Zugriff 5.6.2019

-

AAN - Afghanistan Analysts Network (1.8.2017): Thematic Dossier XV: Daesh in Afghanistan,

https://www.afghanistananalysts.org/publication/aanthematicdossier/thematicdossierxvdaeshinafghanistan/, Zugriff 5.6.2019

-

AAN - Afghanistan Analysts Network (29.7.2017): The NonPashtun Taleban of the North (3): The Takhar case study, https://www.afghanistananalysts.org/thenonpashtuntalebanofthenorththetakharcasestudy/, Zugriff 5.6.2019

-

AAN - Afghanistan Analysts Network (17.3.2017): NonPashtun Taleban of the North (2): Case studies of Uzbek Taleban in Faryab and Sare Pul,

https://www.afghanistananalysts.org/nonpashtuntalebanofthenorth2casestudiesofuzbektalebaninfaryabandsarepul/, Zugriff 5.6.2019

-

AAN - Afghanistan Analysts Network (3.1.2017): The NonPashtun Taleban of the North (1): A case study from Badakhshan, https://www.afghanistananalysts.org/thenonpashtuntalebanofthenorthacasestudyfrombadakhshan/, Zugriff 5.6.2019

-

AAN - Afghanistan Analysts Network (23.11.2016): Carnage in Ghor:

Was Islamic State the perpetrator or was it falsely accused?, https://www.afghanistananalysts.org/carnageinghorwasislamicstatetheperpetratororwasitfalselyaccused/, Zugriff 5.6.2019

-

AAN - Afghanistan Analysts Network (27.9.2016): Descent into chaos: Why did Nangarhar turn into an IS hub?, https://www.afghanistananalysts.org/descentintochaoswhydidnangarharturnintoanishub/, Zugriff 5.6.2019

-

AAN - Afghanistan Analysts Network (27.7.2016): The Islamic State in 'Khorasan': How it began and where it stands now in Nangarhar, https://www.afghanistananalysts.org/theislamicstateinkhorasanhowitbeganandwhereitstandsnowinnangarhar/, Zugriff 5.6.2019

-

AAN - Afghanistan Analysts Network (11.3.2016): Helmand (2): The chain of chiefdoms unravels,

https://www.afghanistananalysts.org/helmand2thechainofchiefdomsunravels/, Zugriff 5.6.2019

-

AAN - Afghanistan Analysts Network (24.11.2015): Toward Fragmentation? Mapping the postOmar Taleban, https://www.afghanistananalysts.org/towardfragmentationmappingthepostomartaleban/, Zugriff 4.6.2019

-

AAN - Afghanistan Analysts Network (17.11.2014): Messages in Chalk: 'Islamic State' haunting Afghanistan?, https://www.afghanistananalysts.org/messagesinchalkislamicstatehauntingafghanistan/, Zugriff 5.6.2019

-

AAN - Afghanistan Analysts Network (4.7.2011): The Layha: Calling the Taleban to Account,

http://www.afghanistananalysts.org/wpcontent/uploads/downloads/2012/10/20110704_CKlark_The_Layha.pdf, Zugriff 4.6.2019

-

AJ - Al Jazeera (12.4.2019): Taliban announces spring offensive amid Afghan peace talks,

https://www.aljazeera.com/news/2019/04/talibanannouncespringoffensiveafghanpeacetalks190412051650798.html, Zugriff 5.6.2019

-

AN - Ariana News (30.11.2018): Infighting Leaves 45 Taliban Militants Killed or Wounded in Herat, https://ariananews.af/infightingleaves45talibanmilitantskilledorwoundedinherat/, Zugriff 4.6.2019

-

AP-Associated Press (19.8.2019): A look at the Islamic State affiliate's rise in Afghanistan, https://www.apnews.com/add4a393afed4ca798401c5a0958f2c2, Zugriff 22.8.2019

-

AP - Associated Press (4.9.2018): Death of Afghan group's founder unlikely to weaken militants,

https://www.apnews.com/be6aab352110497696ddc9a01f3bf693, Zugriff 5.6.2019

-

ARN - Arab News (23.6.2019): In the line of fire: Wardak residents struggle to stay afloat in Afghanistan, http://www.arabnews.com/node/1514761/world, Zugriff 22.7.2019

-

BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (3.6.2019):

Briefing Notes, Afghanistan, per E-Mail

-

BFA Staatendokumentation (4.11.2019): grafische Darstellung der sicherheitsrelevanten Vorfälle 1.1.2018-30.9.2019, liegt im Archiv der Staatendokumentation vor

-

CRS - Congressional Research Center (12.2.2019): Al-Qaida and Islamic State Affiliates in Afghanistan, https://crsreports.congress.gov/product/pdf/download/IF/IF10604/IF10604.pdf/, Zugriff 6.6.2019

-

CTC - Combating Terrorism Center Sentinel (12.2018): Allied & Letal: Islamic State Khorasan's Network and Organizational Capacity in Afghanistan and Pakistan,

https://ctc.usma.edu/app/uploads/2018/12/AlliedLethal.pdf, Zugriff 5.6.2019

-

CTC - Combating Terrorism Center Sentinel (1.2018): Red on Red:

Analyzing Afghanistan's IntraInsurgent Violence, https://ctc.usma.edu/app/uploads/2018/01/CTCSentinel_Vol11Iss11.pdf, Zugriff 4.6.2019

-

DT - Daily Times (26.11.2018): Taliban splinter group fights for survival after two leaders quit, https://dailytimes.com.pk/326216/talibansplintergroupfightsforsurvivalaftertwoleadersquit/, Zugriff 5.6.2019

-

DZ - Die Zeit (8.9.2019): Donald Trump bricht Friedensgespräche mit den Taliban ab,

https://www.zeit.de/politik/ausland/2019-09/afghanistan-taliban-donald-trump-friedensgespraeche-ausgesetzt, Zugriff 9.9.2019

-

EASO - European Asylum Support Office (12.2017): Country of Origin Information Report, Afghanistan, Security Situation, https://coi.easo.europa.eu/administration/easo/Plib/EASO_Afghanistan_security_situation_2017.pdf#page=1&zoom=auto,468,842, Zugriff 6.6.2019

-

EC - Economist, The (18.5.2019): Why Afghanistan's government is losing the war with the Taliban, https://www.economist.com/asia/2019/05/18/whyafghanistansgovernmentislosingthewarwiththetaliban, Zugriff 3.6.2019

-

ET - Economic Times, The (27.2.2018): US asks Pakistan to act against Haqqani network, other terror groups, https://economictimes.indiatimes.com/news/defence/usaskspaktoactagainsthaqqaninetworkotherterrorgroups/articleshow/63096010.cms, Zugriff 5.6.2019

-

FA - Foreign Affairs (3.1.2018): Why the Taliban Isn't Winning in Afghanistan,

https://www.foreignaffairs.com/articles/afghanistan/20180103/whytalibanisntwinningafghanistan, Zugriff 4.6.2019

-

Giustozzi, Antonio (2018): The Islamic State in Khorasan, 2018, London: Hurst & Company

-

INSO - International NGO Safety Organisation (o.D.): INSO Key Data Dashboard, Jan 2016 to Aug 2019, https://data.humdata.org/dataset/inso-key-data-dashboard, Zugriff 9.10.2019

-

JF - Jamestown Foundation (3.9.2015): Islamic State in Afghanistan Ready to Capitalize on Mullah Omar's Death, https://jamestown.org/program/islamicstateinafghanistanreadytocapitalizeonmullahomarsdeath/, Zugriff 5.6.2019

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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