Entscheidungsdatum
18.02.2020Norm
VwGG §25a Abs2 Z1Spruch
W179 2182423-1/22E
W179 2182458-1/21E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. iur. Eduard Hartwig PAULUS über den Antrag von 1. XXXX , geboren am XXXX , und
2. XXXX , geboren am XXXX , der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX , Zlen XXXX , erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:
Der Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom XXXX , Zahlen XXXX wies das Bundesverwaltungsgericht ua die gegen den Bescheid des Bundesamtes erhobene Beschwerden hinsichtlich der jeweils angefochtenen Spruchpunkte I. bis inklusive VI. mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide nun jeweils zu lauten hat:
"Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom XXXX wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen."
Zudem sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass in teilweiser Stattgabe der Beschwerde des XXXX Spruchpunkt VII. seines in Beschwer gezogenen Bescheides insofern abgeändert wird, als dieser nun zu lauten hat:
"Gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 2 Ziffer -1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wird gegen Sie ein auf die Dauer von XXXX befristetes Einreiseverbot erlassen."
Im Übrigen erklärte das Bundesverwaltungsgericht die Revision nach Art 133 Abs 4 B-VG für nicht zulässig.
2.1. Mit Schriftsatz vom XXXX brachten die revisionswerbenden Parteien eine Revision gegen das im Spruch angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ein, in dem sie ua die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragten.
2.2. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führten die revisionswerbenden Parteien Folgendes an [Tippfehler im Original]:
"Das angefochtene Erkenntnis ist einem Vollzug zugänglich und befürchten die Revisionswerber, dass gegen sie in naher Zukunft aufenthaltsbeendende Maßnahmen vollzogen werden, sprich, dass sie zwangsweise nach Afghanistan verbracht werden würde.
Die Revisionswerber sind rund seit viereinhalb Jahren im österreichischen Bundegebiet aufhältig und haben sich die Revisionswerber, abgesehen von der einmaligen Verurteilung des Erstrevisionswerbers vom XXXX , in Österreich wohl verhalten. Wie vorhin angeführt ist die Probezeit zu dieser Verurteilung bereits ausgelaufen und ist aktuell nicht davon auszugehen, dass der Erstrevisionswerber eine wie immer geartete Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit in Österreich darstellen würde.
Die Zweitrevisionswerberin hat sich in den vergangenen Jahren eine westlich orientierte Lebensweise verinnerlicht, indem sie sich gute Deutschkenntnisse aneignete, eine Ausbildung als Stylistin beziehungsweise Visagistin anstrebt sich modern westlich kleidet, einen Bikini trägt, schwimmen lernte, Basketball spielt, ins Fitnesscenter geht, spazieren geht, bei Nachbarn im Garten mithilft und lebt sie in Österreich äußerst selbständig. Diese Vorzüge wären ihr in Afghanistan verwehrt und wäre es ihr aufgrund der bereits seit Jahren verinnerlichten freien westlich orientierten Lebensweise nicht mehr möglich, sich in Afghanistan entsprechend anzupassen.
Zudem befürchten sowohl der Erstrevisionswerber als auch die Zweitrevisionswerberin, dass aufgrund der Tatsache, dass die Zweitrevisionswerberin vom Schwiegervater verwettet wurde, der Gewinner der Wetter, ein fremder Mann, seine Wette einlöst und wie bereits in Afghanistan angedroht, die Zweitrevisionswerberin zu sich nachhause mitnimmt und die Einwilligung zur Scheidung vom Erstrevisionswerber erzwingt. Dies alles wäre für die Revisionswerber mit erheblicher Gefahr gegen Leib und Leben beziehungsweise unverhältnismäßigen Nachteilen verbunden, müssten sie den Ausgang des gegenständlichen Revisionsverfahrens in Afghanistan abwarten.
Beide Revisionswerber haben sich bereits Deutschkenntnisse angeeignet haben Freunde und Bekanntes, sind in das örtliche Leben integriert und stellen keine wie immer geartete Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Es gibt daher keine öffentlichen Interessen, welche der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstehen.
Es wird daher der Antrag gestellt, der gegenständlichen Beschwerde gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen."
3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als belangte Behörde hat zu dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung innerhalb der hiergerichtlich gesetzten Frist keine Stellungnahme abgegeben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Als entscheidungswesentlicher Sachverhalt werden diesem Beschlusses zunächst die Punkte 1. und 2.1. des Verfahrensganges zugrunde gelegt.
2. Zudem ist - wie im gerichtlichen Erkenntnis bereits festgehalten - festzustellen, dass a) die hg Zweitbeschwerdeführerin in Österreich strafgerichtlich unbescholten ist, sowie b) der hg Erstbeschwerdeführer in Österreich wegen XXXX . Beide Revisionswerber sind miteinander traditionell verheiratet.
3. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus der vorliegenden Aktenlage.
4. § 30 Abs. 2 VwGG lautet: "Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden."
5. Die hg Zweitbeschwerdeführerin ist, wie dargestellt, in Österreich strafgerichtlich unbescholten und auch deshalb kein zwingendes öffentliches Interesse erkennbar, welches der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ihrer Revision entgegenstünde. Nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses wäre für die hg Zweitbeschwerdeführerin als revisionswerbende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden.
Aus diesen Erwägungen ist dem Antrag der hg Zweitbeschwerdeführerin als revisionswerbende Partei auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs 2 VwGG stattzugeben.
6. In der Person des hg Erstbeschwerdeführers ist angesichts der XXXX in Zusammenschau mit seinem seither strafrechtlichen Wohlverhalten und insbesondere auch wegen des Umstandes, dass sich die belangte Behörde dazu verschwiegen hat, nicht eine solche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (derzeit) erkennbar, dass aktuell ein zwingendes öffentliches Interesse gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich der Revision des hg Erstbeschwerdeführers anzunehmen ist. Zumal auch das Recht auf Familienleben bei der vorzunehmenden Interessenabwägung nicht gänzlich außer Betracht bleiben kann.
Aus diesen Erwägungen ist dem Antrag des hg Erstbeschwerdeführers als revisionswerbende Partei auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs 2 VwGG stattzugeben.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung, RevisionEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W179.2182458.1.00Zuletzt aktualisiert am
02.07.2020