Entscheidungsdatum
18.02.2020Norm
B-VG Art. 133 Abs4Spruch
W113 2167754-1/3E
W113 2207955-1/3E
W113 2219365-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Katharina David über die Beschwerden von XXXX , Betriebsnummer XXXX , gegen die Bescheide der Agrarmarkt Austria vom 05.01.2017, Zl. II/4-DZ/16-5315083010, vom 12.01.2018, Zl. II/4-DZ/17-8147029010, und vom 09.01.2019, Zl. II/4-DZ/18-11717891010, betreffend Direktzahlungen 2016, 2017 und 2018 zu Recht:
A)
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 28.04.2016 wurde über den Antrag der Beschwerdeführer (BF) betreffend Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 entschieden. Dem Antrag auf Zuteilung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve (Neuer Betriebsinhaber) wurde zwar stattgegeben. Mit der ermittelten Fläche von 1,4155 ha wurde die Mindestbetriebsgröße von 1,5 ha für die Zuweisung von ZA jedoch nicht erreicht und wurden im Ergebnis keine ZA zugewiesen. Diese Entscheidung wurde mit Erkenntnis vom gleichen Tag, Zl. W113 2135599-1/4E, rechtskräftig bestätigt. Der Grund für die geringe ermittelte Fläche lag im Umstand begraben, dass zwar 1,9052 ha beantragt waren, ein Teil der Fläche jedoch außerhalb der von der AMA festgelegten Referenzfläche lag und die BF einen Referenzflächenänderungsantrag erst verspätet für den MFA 2016 stellten.
2. Die BF stellten auch für die Antragsjahre 2016, 2017 und 2018 Mehrfachanträge-Flächen und beantragten wiederum u.a. die Gewährung von Direktzahlungen.
3. Mit angefochtenen Bescheiden vom 05.01.2017, 12.01.2018 und 09.01.2019 wurden die Anträge der BF auf Gewährung der Direktzahlungen abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass keine Zahlungsansprüche für die Basisprämie zur Verfügung stünden.
4. Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden Beschwerden vom 12.01.2017, 30.01.2018 und 21.01.2019. Darin bringen die BF im Wesentlichen vor, die Nicht-Zuteilung von Zahlungsansprüchen im Antragsjahr 2015 sei rechtswidrig gewesen, da die "referenzlosen" Flächen tatsächlich bewirtschaftet worden seien und 2016 ohnehin ein Referenzflächenänderungsantrag gestellt worden sei.
5. Die AMA legte dem Bundesverwaltungsgericht die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1. Den BF wurden im Antragsjahr 2015 keine Zahlungsansprüche zugewiesen. Diese Entscheidung der AMA wurde mit Erkenntnis vom gleichen Tag, Zl. W113 2135599-1/4E, rechtskräftig bestätigt.
2. Die BF stellten auch für die Antragsjahre 2016, 2017 und 2018 Mehrfachanträge-Flächen und beantragten die Gewährung von Direktzahlungen.
3. Die BF stellten für die Jahre 2016, 2017 und 2018 keine Anträge auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve und erwarben keine Zahlungsansprüche auf eine andere Art und Weise.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten bzw. Gerichtsakten und erwiesen sich als unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. I Nr. 376/1992 idgF iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idgF erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.2. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:
Die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013, lautet auszugsweise:
"Artikel 21
Zahlungsansprüche
(1) Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die
a) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung gemäß Artikel 20 Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven gemäß Artikel 30 oder durch Übertragung gemäß Artikel 34 erhalten [...].
(2) Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.
[...]."
"Artikel 24
Erstzuweisung der Zahlungsansprüche
(1) Zahlungsansprüche werden den Betriebsinhabern zugewiesen, die gemäß Artikel 9 der vorliegenden Verordnung zum Bezug von Direktzahlungen berechtigt sind, sofern sie,
a) außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, bis zu dem gemäß Artikel 78 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festzusetzenden Termin für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämienregelung beantragen, und
b) vor jedweder Kürzung oder jedwedem Ausschluss nach Titel II Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 infolge eines Beihilfeantrags auf Direktzahlungen, auf eine nationale Übergangsbeihilfe oder auf ergänzende nationale Direktzahlungen im Jahr 2013 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zum Empfang von Zahlungen berechtigt waren.
Unterabsatz 1 gilt nicht in Mitgliedstaaten, die Artikel 21 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung anwenden.
Die Mitgliedstaaten können Betriebsinhabern, die gemäß Artikel 9 der vorliegenden Verordnung zum Bezug von Direktzahlungen berechtigt sind, Zahlungsansprüche zuweisen, sofern die Betriebsinhaber die in Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Voraussetzungen erfüllen und:
[...]
b) denen im Jahr 2014 gemäß Artikel 41 oder 57 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 im Rahmen der Betriebsprämienregelung Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve zugewiesen werden, oder
c) die niemals eigene oder gepachtete Zahlungsansprüche gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 oder der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 innehatten und überprüfbare Nachweise dafür vorlegen, dass sie zu dem von dem betreffenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 für das Antragsjahr 2013 festgesetzten Zeitpunkt Erzeugung, Zucht oder Anbau landwirtschaftlicher Erzeugnisse, einschließlich durch Ernten, Melken, Zucht von Tieren sowie Haltung von Tieren für landwirtschaftliche Zwecke, betrieben haben. Die Mitgliedstaaten können für diese Kategorie von Betriebsinhabern eigene zusätzliche objektive und nichtdiskriminierende Förderkriterien im Hinblick auf einschlägige Qualifikationen, Erfahrung oder Ausbildung festlegen.
[...]
(8) Im Falle des Verkaufs oder der Verpachtung ihres Betriebs oder eines Teils davon können natürliche oder juristische Personen, die die Anforderungen des Absatzes 1 dieses Artikels erfüllen, mittels eines vor dem gemäß Artikel 78 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festzusetzenden endgültigen Termins für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 unterzeichneten Vertrags das Recht zum Erhalt von Zahlungsansprüchen gemäß Absatz 1 dieses Artikels an einen oder mehrere Betriebsinhaber übertragen, sofern dieser bzw. diese die Voraussetzungen gemäß Artikel 9 der vorliegenden Verordnung erfüllt bzw. erfüllen.
[...]
"Artikel 30
Einrichtung und Verwendung der nationalen Reserve oder
der regionalen Reserven
(1) Jeder Mitgliedstaat richtet eine nationale Reserve ein. Dazu nehmen die Mitgliedstaaten im ersten Anwendungsjahr der Basisprämienregelung eine lineare prozentuale Kürzung der für die Basisprämienregelung auf nationaler Ebene geltenden Obergrenze vor.
[...].
(6) Die Mitgliedstaaten verwenden ihre nationalen oder regionalen Reserven vorrangig dazu, Junglandwirten und Betriebsinhabern, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen, Zahlungsansprüche zuzuweisen.
[...].
(11) Für die Zwecke dieses Artikels gelten folgende Begriffsbestimmungen:
a) "Junglandwirte" sind Betriebsinhaber, die die Bedingungen des Artikels 50 Absatz 2 und gegebenenfalls die Bedingungen des Artikels 50 Absätze 3 und 11 erfüllen;
b) "Betriebsinhaber, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen" sind natürliche oder juristische Personen, die in den fünf Jahren vor Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit weder in eigenem Namen und auf eigene Rechnung eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt haben noch die Kontrolle einer juristischen Person innehatten, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübte. Bei juristischen Personen darf/dürfen die natürliche(n) Person(en), die die Kontrolle der juristischen Person innehat/innehaben, in den fünf Jahren vor Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit durch die juristische Person weder in eigenem Namen und auf eigene Rechnung eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt noch die Kontrolle einer eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübenden juristischen Person innegehabt haben. Die Mitgliedstaaten können eigene zusätzliche objektive und nichtdiskriminierende Förderkriterien für diese Kategorie von Betriebsinhabern im Hinblick auf einschlägige Qualifikationen, Erfahrung oder Ausbildung festlegen."
"Artikel 32
Aktivierung von Zahlungsansprüchen
(1) Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.
(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Begriff "beihilfefähige Hektarfläche"
a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, [...].
Artikel 33
Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1) Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 liegen darf.
[...].
Artikel 34
Übertragung von Zahlungsansprüchen
(1) Zahlungsansprüche dürfen nur an nach Maßgabe von Artikel 9 zum Bezug von Direktzahlungen berechtigte Betriebsinhaber, die in demselben Mitgliedstaat ansässig sind, übertragen werden, ausgenommen im Falle der Übertragung durch Vererbung oder vorweggenommene Erbfolge.
Auch im Fall der Vererbung oder vorweggenommenen Erbfolge dürfen Zahlungsansprüche nur in dem Mitgliedstaat aktiviert werden, in dem sie zugewiesen wurden.
[...].
(4) Wenn Zahlungsansprüche ohne Land übertragen werden, können die Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts entscheiden, dass ein Teil der übertragenen Zahlungsansprüche in die nationale Reserve oder die regionalen Reserven zurückfallen muss oder dass ihr Einheitswert zugunsten der nationalen Reserve oder der regionalen Reserven zu verringern ist. Diese Verringerung kann auf eine oder mehrere Übertragungsarten angewendet werden.
[...]."
Die Delegierte Verordnung (EU) 640/2014 der Kommission vom 11.03.2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance, Abl. L 2014/181, 48 (im Folgenden VO (EU) 640/2014) lautet auszugsweise:
"Artikel 13
Verspätete Einreichung
(1) Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 4 wird bei Einreichung eines Beihilfe- oder Zahlungsantrags gemäß vorliegender Verordnung nach dem von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festgelegten Termin für solche Anträge der Betrag, auf den der Begünstigte bei fristgerechter Einreichung des Antrags Anspruch gehabt hätte, um 1 % je Arbeitstag gekürzt.
[...]
Beträgt die Fristüberschreitung mehr als 25 Kalendertage, so wird der Antrag als unzulässig angesehen und dem Begünstigten keine Beihilfe oder Stützung gewährt.
[...]
(3) Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 4 werden bei Einreichung einer Änderung des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags nach dem von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festgelegten Termin für solche Anträge die Beträge für die tatsächliche Nutzung der betreffenden landwirtschaftlichen Parzellen um 1 % je Arbeitstag gekürzt.
Änderungen des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags sind lediglich bis zum letztmöglichen Termin für eine verspätete Einreichung des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags gemäß Absatz 1 Unterabsatz 3 zulässig.
[...]
Artikel 14
Verspätete Einreichung eines Antrags im Zusammenhang mit Zahlungsansprüchen
Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 4 werden bei Einreichung eines Antrags auf Zuweisung oder gegebenenfalls Erhöhung von Zahlungsansprüchen nach dem von der Kommission zu diesem Zweck auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festgelegten Termin die Beträge, die für die Zahlungsansprüche oder gegebenenfalls die Erhöhung des Werts der Zahlungsansprüche an den Begünstigten zu zahlen sind, in dem betreffenden Jahr um 3 % je Arbeitstag gekürzt.
Beträgt die Fristüberschreitung mehr als 25 Kalendertage, so ist der Antrag als unzulässig anzusehen, und dem Begünstigten werden keine Zahlungsansprüche oder gegebenenfalls keine Erhöhung des Werts der Zahlungsansprüche zugewiesen."
Die Durchführungsverordnung (EU) 809/2014 der Kommission vom 17.07.2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Cross-Compliance, Abl. L 2014/227, 69 (im Folgenden VO (EU) 809/2014) lautet auszugsweise:
"Artikel 13
Termin für die Einreichung des Sammelantrags sowie der Beihilfe- und Zahlungsanträge
(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Termine für die Einreichung des Sammelantrags sowie der Beihilfe- und Zahlungsanträge fest. Dieser Termin darf nicht nach dem 15. Mai eines jeden Jahres liegen. Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können einen späteren Termin festlegen, der aber nicht nach dem 15. Juni liegen darf.
Bei der Festsetzung dieser Termine ziehen die Mitgliedstaaten den für die Vorlage aller notwendigen Angaben zur ordnungsgemäßen Bearbeitung und Zahlung der Beihilfen und/oder Förderung benötigten Zeitraum in Betracht und stellen sicher, dass wirksame Kontrollen geplant werden.
[...]"
Die Verordnung mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (Horizontale GAP-Verordnung) BGBl II 2015/100 in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung lautet auszugsweise:
"Einreichung
§ 21. (1) Der Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) gemäß Art. 11 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 ist bis spätestens 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres ausschließlich gemäß § 3 Abs. 1 einzureichen.
[...]."
3.3. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:
Mit dem Antragsjahr 2015 wurde die Einheitliche Betriebsprämie von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, insbesondere der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (= Ökologisierungszahlung bzw. "Greeningprämie"), abgelöst.
Wie bereits im Rahmen der Einheitlichen Betriebsprämie setzt auch die Gewährung der Basisprämie in den Jahren nach 2015 grundsätzlich die Erstzuweisung von Zahlungsansprüchen im Jahr 2015 voraus; vgl. Art. 21 Abs. 1 lit. a VO (EU) 1307/2013. Gemäß Art 21 Abs. 2 VO (EU) 1307/2013 läuft die Gültigkeit der im Rahmen der Einheitlichen Betriebsprämie gemäß VO (EG) 1782/2003 bzw. VO (EG) 73/2009 zugewiesenen Zahlungsansprüche am 31. Dezember 2014 ab.
Über die Erstzuweisung der Zahlungsansprüche wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 28.04.2016 betreffend das Antragsjahr 2015 abgesprochen. Mit diesem Bescheid wurden den BF keine Zahlungsansprüche zugewiesen.
In den streitgegenständlichen Antragsjahren 2016, 2017 und 2018 standen den BF daher keine Zahlungsansprüche aus dem Vorjahr zur Verfügung. Da die BF zudem für 2016 und die Folgejahre eine Zuteilung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve nicht beantragten und auch keine Zahlungsansprüche von einem anderen Landwirt erwarben, verfügten sie in den Jahren 2016, 2017 und 2018 über keine Zahlungsansprüche. Ihre Anträge auf Gewährung von Direktzahlungen für die Antragsjahre 2016, 2017 und 2018 wurden daher von der AMA zu Recht abgewiesen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des EGMR keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen; vgl. dazu mwN Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523 (534).
3.4. Zu Spruchpunkt B:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage erscheint jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann (ständige Rechtsprechung, VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053 und zuletzt VwGH 02.08.2017, Ra 2017/05/0101).
Schlagworte
Antragsänderung, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W113.2207955.1.00Zuletzt aktualisiert am
30.06.2020