Entscheidungsdatum
18.02.2020Norm
B-VG Art. 133 Abs4Spruch
W113 2135599-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Katharina David über die Beschwerde von XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 28.04.2016, AZ II/4-DZ/15-2898656010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Mit Datum vom 01.04.2015 stellten die Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2015, beantragten die Gewährung von Direktzahlungen und spezifizierten zu diesem Zweck eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen.
2. Mit Schreiben der AMA vom 11.05.2015 teilte die AMA den BF mit, nach einer zentral durch die AMA durchgeführten Plausibilitätsprüfung hätten sich im Antrag Warnungen bzw. Hinweise ergeben. Sollten die BF im Hinblick auf bestimmte mit einem * gekennzeichnete Plausibilitätsfehler-Nummern bereits einen Referenzänderungsantrag eingebracht haben, bestehe kein weiterer Handlungsbedarf. Die Auflistung diene diesfalls nur zur Information. Sobald die Änderungsanträge bearbeitet seien, würden die BF gesondert darüber informiert.
Dem Schreiben ist eine Liste mit vier Plausibilitätsfehlern angeschlossen, die alle die festgelegte Referenzfläche betreffen (Fehler 20350, Beantragte Fläche ist referenzlos).
3. Mit Bescheid der AMA vom 28.04.2016 wurden den BF keine Direktzahlungen gewährt. Einem Antrag auf Zuteilung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve (Neuer Betriebsinhaber) wurde zwar stattgegeben. Durch beantragte referenzlose Flächen wurde dem Bescheid jedoch nicht die beantragte Fläche im Ausmaß von 1,9052 ha, sondern lediglich eine ermittelte Fläche von 1,4155 ha zu Grunde gelegt. Die Mindestbetriebsgröße von 1,5 ha wurde somit nicht erreicht und konnten keine Zahlungsansprüche zugewiesen werden.
Die Abweichung sei auf folgenden Flächen festgestellt worden: FS 1, 3 und 4. Die beanstandete Fläche sei jeweils nicht innerhalb der seitens der AMA festgelegten Referenzfläche zu liegen gekommen. Davon betroffen gewesen sei das Referenzpolygon mit der Nr. 99 00000 00001.
4. Mit Referenzänderungsantrag vom 22.03.2016 beantragten die BF eine Änderung der Referenzfläche, die von der AMA mit Schreiben vom 26.08.2016 - bis auf 0,0423 ha am FS 4, Schlag 2 - auch positiv beurteilt wurde.
5. Mit Beschwerde vom 25.05.2016 brachten die BF im Wesentlichen vor, zwischen MFA 2015 und 2016 hätten sich in der Natur keine Änderungen ergeben. Die Fläche, die im MFA 2016 in der Referenz enthalten sei, sei auch 2015 bewirtschaftet worden.
6. Im Rahmen der Beschwerde-Vorlage teilte die AMA im Wesentlichen mit, die BF seien mittels Schreiben vom 11.05.2015 über die Plausibilitätsfehler informiert worden, ein Referenzänderungsantrag sei jedoch nicht gestellt worden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):
Die BF stellten einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2015 und spezifizierten zu diesem Zweck eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen.
Teilflächen der FS 1, 3 und 4 im Gesamt-Ausmaß von 0,4897 ha lagen nicht innerhalb der seitens der AMA festgelegten Referenzfläche. Anträge auf Änderung der Referenzfläche wurden bis zum 26.06.2015 nicht gestellt.
Von der beantragten Fläche konnte somit nur eine Fläche von 1,4155 ha als ermittelt gewertet werden.
2. Beweiswürdigung:
Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und haben sich als unstrittig erwiesen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zur Zuständigkeit:
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992 idgF, iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idgF, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.
3.2. In der Sache:
a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:
Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EG) 1307/2013:
"Artikel 21
Zahlungsansprüche
(1) Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die
a) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung gemäß Artikel 20 Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven gemäß Artikel 30 oder durch Übertragung gemäß Artikel 34 erhalten [...].
(2) Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.
[...]."
"Artikel 32
Aktivierung von Zahlungsansprüchen
(1) Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.
(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Begriff "beihilfefähige Hektarfläche"
a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, [...].
Artikel 33
Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1) Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 liegen darf.
[...]."
"Artikel 43
Allgemeine Vorschriften
(1) Betriebsinhaber, die Anrecht auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung haben, müssen auf allen ihren beihilfefähigen Hektarflächen im Sinne von Artikel 32 Absätze 2 bis 5 die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten dem Klima- und Umweltschutz förderlichen Landbewirtschaftungsmethoden oder die in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannten gleichwertigen Methoden einhalten.
[...]."
Gemäß Art. 43 Abs. 9 VO (EU) 1307/2013 wird jenen Landwirten, die die Voraussetzungen gemäß Art. 43 Abs. 2 VO (EU) 1307/2013 erfüllen, jährlich eine "Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden" ("Greening-Zahlung") gewährt. Die angeführte Zahlung wird in Österreich gemäß Art. 43 Abs. 9 VO (EU) 1307/2013 in Form einer jährlichen Zahlung im Ausmaß der aktivierten Zahlungsansprüche gewährt.
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/747 der Kommission vom 11. Mai 2015 zur Festlegung von der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 abweichender Bestimmungen für den Termin der Einreichung des Sammelantrags sowie der Beihilfe- und Zahlungsanträge, den Termin für Änderungen des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags und den Termin für Anträge auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen oder Erhöhung des Wertes von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämienregelung für 2015, ABl. L 119 vom 12.5.2015, S. 21, wurden die Mitgliedstaaten ermächtigt, als spätesten Termin für die Einreichung des Sammelantrages sowie den Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen den 15. Juni 2015 festzusetzen.
Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 48, im Folgenden VO (EU) 640/2014:
"Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke des integrierten Systems im Sinne von Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und Artikel 67 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.
Zudem gelten folgende Begriffsbestimmungen:
[...].
23. "ermittelte Fläche":
a) im Rahmen flächenbezogener Beihilferegelungen die Fläche, die alle Förderkriterien oder anderen Auflagen im Zusammenhang mit den Voraussetzungen für die Beihilfegewährung erfüllt, ungeachtet der Zahl der Zahlungsansprüche, über die der Begünstigte verfügt, [...].
24. "geografisches Informationssystem" (nachstehend "GIS"): die computergestützten geografischen Informationssystemtechniken im Sinne von Artikel 70 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013;
25. "Referenzparzelle": die geografisch abgegrenzte Fläche mit einer individuellen, im System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen registrierten Identifizierungsnummer im Sinne von Artikel 70 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013;
[...]."
"Artikel 5
Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen
(1) Das System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen nach Artikel 70 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 wird auf Ebene von Referenzparzellen angewendet. Eine Referenzparzelle umfasst eine Einheit einer Fläche, die der landwirtschaftlichen Fläche im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 entspricht. Gegebenenfalls umfasst eine Referenzparzelle auch Flächen gemäß Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und landwirtschaftliche Flächen gemäß Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013.
Die Mitgliedstaaten grenzen die Referenzparzelle so ab, dass die Referenzparzelle messbar und eine eindeutige individuelle Lokalisierung der einzelnen jährlich gemeldeten landwirtschaftlichen Parzellen möglich ist und grundsätzlich zeitliche Stabilität gewährleistet wird.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen auch sicher, dass die angemeldeten landwirtschaftlichen Parzellen zuverlässig identifiziert werden. Sie machen insbesondere zur Auflage, dass die Beihilfe- und Zahlungsanträge Angaben enthalten oder ihnen Unterlagen beigefügt sind, die von der zuständigen Behörde näher festgelegt werden und mit deren Hilfe sich die einzelnen landwirtschaftlichen Parzellen lokalisieren und vermessen lassen. Die Mitgliedstaaten müssen für jede Referenzparzelle
a) eine beihilfefähige Höchstfläche für die Stützungsregelungen gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 festlegen;
[...]."
"Artikel 13
Verspätete Einreichung
(1) Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 4 wird bei Einreichung eines Beihilfe- oder Zahlungsantrags gemäß vorliegender Verordnung nach dem von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festgelegten Termin für solche Anträge der Betrag, auf den der Begünstigte bei fristgerechter Einreichung des Antrags Anspruch gehabt hätte, um 1 % je Arbeitstag gekürzt.
[...].
Beträgt die Fristüberschreitung mehr als 25 Kalendertage, so wird der Antrag als unzulässig angesehen und dem Begünstigten keine Beihilfe oder Stützung gewährt.
[...].
(3) Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 4 werden bei Einreichung einer Änderung des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags nach dem von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festgelegten Termin für solche Anträge die Beträge für die tatsächliche Nutzung der betreffenden landwirtschaftlichen Parzellen um 1 % je Arbeitstag gekürzt.
Änderungen des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags sind lediglich bis zum letztmöglichen Termin für eine verspätete Einreichung des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags gemäß Absatz 1 Unterabsatz 3 zulässig.
[...]."
"Artikel 18
Berechnungsgrundlage in Bezug auf flächenbezogene Zahlungen
(1) Für Beihilfeanträge im Rahmen der Basisprämienregelung, der Kleinerzeugerregelung, der Umverteilungsprämie, der Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen und gegebenenfalls der Regelung für Junglandwirte in den Mitgliedstaaten, die die Basisprämienregelung anwenden, gilt Folgendes:
[...].
(6) Ist im Falle von Beihilfeanträgen und/oder Zahlungsanträgen für flächenbezogene Beihilferegelungen oder Stützungsmaßnahmen die angemeldete Fläche größer als die ermittelte Fläche für eine Kulturgruppe gemäß Artikel 17 Absatz 1, so wird die Beihilfe oder Stützung unbeschadet etwaiger nach Artikel 19 vorzunehmender Verwaltungssanktionen auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.
[...]."
"Artikel 19
Verwaltungssanktionen bei Übererklärungen
(1) Liegt bei einer Kulturgruppe gemäß Artikel 17 Absatz 1 die für die Zwecke einer flächenbezogenen Beihilferegelung oder Stützungsmaßnahme angemeldete Fläche über der gemäß Artikel 18 ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe oder Stützung auf der Grundlage der ermittelten Fläche, verringert um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.
Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe oder Stützung gewährt.
[...]."
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, ABl. L 227 vom 31.7.2014, S. 69, im Folgenden VO (EU) 809/2014:
"Artikel 13
Termin für die Einreichung des Sammelantrags sowie der Beihilfe- und Zahlungsanträge
(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Termine für die Einreichung des Sammelantrags sowie der Beihilfe- und Zahlungsanträge fest. Dieser Termin darf nicht nach dem 15. Mai eines jeden Jahres liegen.
[...]."
"Artikel 17
Besondere Anforderungen an Beihilfeanträge für flächenbezogene Beihilferegelungen und Zahlungsanträge für flächenbezogene Stützungsmaßnahmen
(1) Zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und/oder nichtlandwirtschaftlichen Flächen gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstaben d und e übermittelt die zuständige Behörde dem Begünstigten das geografische Beihilfeantragsformular.
[...].
(4) Die dem Begünstigten übermittelten vordefinierten Formulare müssen die beihilfefähige Höchstfläche je Referenzparzelle gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstaben a und b der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 und die im Vorjahr für die Betriebsprämienregelung, die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung und/oder die flächenbezogene Maßnahme zur Entwicklung des ländlichen Raums ermittelte Fläche je landwirtschaftlicher Parzelle ausweisen.
[...].
(5) Der Begünstigte gibt die Fläche jeder einzelnen landwirtschaftlichen Parzelle und gegebenenfalls Art, Größe und Lage der im Umweltinteresse genutzten Flächen eindeutig an. Auch hinsichtlich der Ökologisierungszahlung muss der Begünstigte die Nutzung der angemeldeten landwirtschaftlichen Parzellen angeben.
Hierzu kann der Begünstigte die Informationen bestätigen, die bereits in den vordefinierten Formularen enthalten sind. Sind jedoch die Angaben zur Fläche, Lage und den Grenzen der landwirtschaftlichen Parzelle oder gegebenenfalls zur Größe und Lage von im Umweltinteresse genutzten Flächen nicht korrekt oder unvollständig, berichtigt oder ändert der Begünstigte die Angaben in dem vordefinierten Formular.
Die zuständige Behörde bewertet auf der Grundlage der vom Begünstigten im vordefinierten Formular vorgenommenen Berichtigungen oder Ergänzungen, ob eine Aktualisierung der entsprechenden Referenzparzelle gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 erforderlich ist.
[...]."
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (Horizontale GAP-Verordnung), BGBl. II Nr. 100/2015:
"Verfahren für die Antragstellung
§ 3. (1) Alle Anträge und Anzeigen, die gemäß Art. 67 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 [...] vom integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem (INVEKOS) erfasst sind, sind über die Website "www.eama.at" bei der AMA
1. durch automationsunterstützte und strukturierte Datenübertragung und unter Verwendung der vorgesehenen Online-Formulare (Online-Antrag) oder
2. auf elektronischem Weg unter Verwendung der verfügbar gemachten Formulare durch Hochladen eines eigenhändig unterschriebenen Formulars oder Dokuments (E-Antrag)
einzureichen. Zur Sicherstellung der Datenintegrität bei Online-Anträgen hat entsprechend dem Stand der Technik jede Übertragung verschlüsselt zu erfolgen (Transportverschlüsselung) und ist auch eine Verschlüsselung der Inhalte durch asymmetrische Verschlüsselungsverfahren vorzusehen (Inhaltsverschlüsselung).
[...]."
"Referenzparzelle
§ 15. (1) Referenzparzelle im Sinne des Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 ist der physische Block, der als eindeutig nach außen abgrenzbar (zB Wald, Straßen, Gewässer) und durch in der Natur erkennbare, zusammenhängende landwirtschaftlich genutzte Flächen gebildet wird [...].
(2) Für jede Referenzparzelle hat die AMA
1. die beihilfefähige Höchstfläche, die für flächenbezogene Direktzahlungen gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und für die flächenbezogenen Maßnahmen gemäß den Art. 28 bis 31 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 in Betracht kommt, unter Heranziehung der §§ 18 und 19 festzulegen [...].
(4) Der Antragsteller ist verpflichtet, erforderliche Ausweitungen der Referenzparzelle oder Änderungen der Art der Referenzparzelle umgehend, spätestens jedoch anlässlich der nächsten Antragstellung mittels dem von der AMA verfügbar gemachten Referenzänderungsantrag samt den erforderlichen Unterlagen bei der AMA zu veranlassen.
(5) Einwände gegen die Festlegung der Referenzparzelle, soweit dies Auswirkungen auf die Beihilfengewährung hat, kann der Antragsteller im Verfahren zur Gewährung oder Rückforderung der jeweiligen Beihilfe erheben."
"3. Abschnitt
Antragstellung
Einreichung
§ 21. (1) Der Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) gemäß Art. 11 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 ist bis spätestens 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres ausschließlich gemäß § 3 Abs. 1 einzureichen.
(1a) Abweichend von Abs. 1 läuft für das Antragsjahr 2015 die Frist zur Einreichung des Sammelantrags gemäß Art. 11 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 und zur Beantragung der Zuweisung von Zahlungsansprüchen gemäß § 5 Abs. 4 oder § 6 der Direktzahlungs-Verordnung 2015, BGBl. II Nr. 368/2014, bis einschließlich 1. Juni 2015.
(2) Der Betriebsinhaber hat auf den im eAMA verfügbar gemachten Unterlagen
1. beim vorausgefüllten Formular (Mantelantrag) die Angaben zu überprüfen, gegebenenfalls zu aktualisieren und die Teilnahme an den jeweiligen Beihilfemaßnahmen zu beantragen,
2. auf dem geografischen Beihilfeantragsformular innerhalb der Referenzparzellen die Schläge zu digitalisieren und damit deren Lage, Ausmaß und Nutzung anzugeben,
3. mittels eindeutiger elektronischer Identifizierung oder eigenhändig unterschriebener Verpflichtungserklärung (§ 3 Abs. 6) die Angaben und die Kenntnisnahme der für die betreffenden Direktzahlungsregelungen und/oder Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums geltenden Voraussetzungen zu bestätigen.
[...]."
Gemäß § 8a Abs. 3 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 89/2015, beträgt die Mindestbetriebsgröße für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen 1,5 Hektar.
b) Rechtliche Würdigung:
Mit dem Antragsjahr 2015 wurde die Einheitliche Betriebsprämie von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, insb. der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (= Ökologisierungszahlung bzw. "Greeningprämie"), abgelöst. Die Gewährung der Basisprämie erfolgt gemäß Art. 32 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 iVm Art. 18 Abs. 6 VO (EU) 640/2014 nach Maßgabe der ermittelten beihilfefähigen Fläche. Die Gewährung der Greeningprämie erfolgt gemäß Art. 43 Abs. 9 VO (EU) 1307/2013 im Ausmaß der mit beihilfefähiger Fläche aktivierten Zahlungsansprüche.
Im vorliegenden Fall beklagen die BF die Nicht-Gewährung von Prämien für bestimmte Teilflächen, die nicht innerhalb der seitens der AMA festgesetzten Referenzparzellen lagen.
Durch die Festlegung einer Referenzparzelle, die gemäß Art. 5 Abs. 2 lit. a) VO (EU) 640/2014 iVm § 15 Abs. 2 Horizontale GAP-Verordnung die beihilfefähige Höchstfläche ausweisen muss, sollen Überbeantragungen von landwirtschaftlichen Nutzflächen so weit als möglich bereits von vornherein ausgeschlossen werden, indem nicht beihilfefähige Elemente, die entweder im Rahmen von Vor-Ort-Kontrollen festgestellt oder bereits auf den zur Verfügung stehenden Luftbildern erkennbar sind (Gebäude, Straßen, Wald etc.) von der beantragbaren Fläche abgegrenzt werden.
Die Angabe des Ausmaßes der landwirtschaftlichen Nutzfläche findet in Österreich seit dem Antragsjahr 2015 mit Hilfe des geografischen Antragsformulares statt. Dabei werden die zu beantragenden Flächen gemäß § 21 Abs. 2 Horizontale GAP-Verordnung unmittelbar im Rahmen der Internet-Applikation INVEKOS-GIS auf den den Antragstellern zur Verfügung gestellten Luftbildern elektronisch kenntlich gemacht. Auf diesen Luftbildern sind in Entsprechung zu Art. 17 Abs. 4 VO (EU) 809/2014 auch die seitens der AMA festgelegten Grenzen der Referenzparzellen ersichtlich. Sollen zusätzliche Flächen beantragt werden, ist hinsichtlich dieser Flächen gemäß § 15 Abs. 4 Horizontale GAP-Verordnung ein Antrag auf Änderung der Referenzfläche zu stellen, der entsprechende Nachweise zu enthalten hat, dass die entsprechenden Flächen tatsächlich landwirtschaftlich genutzt werden.
Im vorliegenden Fall wurde für die im Antragsjahr festgelegte Referenzfläche kein entsprechender Antrag auf Änderung dieser Referenzfläche gestellt. Ein Antrag auf Änderung der Referenzfläche ist gemäß § 18 Abs. 4 Horizontale GAP-Verordnung spätestens anlässlich der nächsten Antragstellung mittels dem von der AMA verfügbar gemachten Referenzänderungsantrag samt den erforderlichen Unterlagen bei der AMA zu stellen.
Seitens der AMA wurde der Standpunkt vertreten, dass dies bedeutet, dass der Referenzänderungsantrag bis zum 26.06.2015 zu stellen gewesen wäre. Dieser Zeitpunkt entspricht gemäß Art. 13 VO (EU) 640/2014 iVm § 21 Abs. 1a Horizontale GAP-Verordnung dem Ende der Nachreichfrist zum Mehrfachantrag-Flächen im Jahr 2015. Obwohl die Formulierung "anlässlich der nächsten Antragstellung" nicht unmittelbar auf die Fristen für die Antragstellung im Rahmen des Mehrfachantrags-Flächen Bezug nimmt, ergibt sich aus Art. 17 Abs. 5 VO (EU) 809/2014, auf den auch in den Materialien zur Horizontalen GAP-Verordnung verwiesen wird, dass ein solcher Antrag tatsächlich im Rahmen der Nachreichfrist zum Mehrfachantrag-Flächen gestellt werden muss.
Dies traf im vorliegenden Fall auf die strittigen Flächen nicht zu, weshalb die AMA die betroffenen Flächen zu Recht in Abzug brachte. Gemäß Art. 2 Z 23 VO (EU) 640/2014 sind nämlich lediglich solche Flächen als ermittelt zu werten, die alle Förderkriterien oder anderen Auflagen im Zusammenhang mit den Voraussetzungen für die Beihilfegewährung erfüllen. Der Referenzflächenänderungsantrag vom 22.03.2016 ist im Hinblick auf das Antragsjahr 2016 als verspätet zu werten.
Durch den Flächenabzug auf Grund der beantragten referenzlosen Flächen konnte im Ergebnis lediglich eine Fläche im Ausmaß von 1,4155 ha als ermittelt gewertet werden. Die in § 8a Abs. 3 MOG 2007 geforderte Mindestbetriebsgröße für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen von 1,5 Hektar wurde somit aber nicht erreicht und konnten keine Zahlungsansprüche zugewiesen werden.
Die Entscheidung der AMA erweist sich somit als nachvollziehbar und korrekt.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des EGMR keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen; vgl. dazu mwN Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523 (534).
Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall keine einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage erscheint jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vgl. VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053.
Schlagworte
Antragsänderung, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W113.2135599.1.00Zuletzt aktualisiert am
30.06.2020