Entscheidungsdatum
18.02.2020Norm
B-VG Art. 133 Abs4Spruch
W109 2138980-3/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Karl Thomas BÜCHELE als Vorsitzenden und die Richter Dr. Werner ANDRÄ und Dr. Christian BAUMGARTNER als Beisitzer über die Anträge von
XXXX auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.08.2018, W109 2138980-1/224E, rechtskräftig abgeschlossenen UVP-Genehmigungsverfahrens:
A) Die Anträge werden abgewiesen.
B) Die Revision ist nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
1. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1.1. UVP-Genehmigungsverfahren der Stmk. Landesregierung:
Mit Schreiben vom 22.10.2014 beantragte die XXXX , spätermitbeteiligte Partei im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb des Vorhabens " XXXX " gemäß § 17 i.V.m. Anhang 1 Spalte 2 Z 6 lit. a Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000) bei der Steiermärkischen Landesregierung als UVP-Behörde.
Dem Verfahren wurden Sachverständige aus den Bereichen Schallschutz- und Erschütterungstechnik, Elektrotechnik, Klima und Energie, Maschinenbautechnik, Gewässerökologie und Limnologie, Umweltmedizin, Landschaftsgestaltung, Geologie, Geotechnik und Hydrogeologie, Waldökologie und Forstwesen, Immissionstechnik, Verfahrenstechnik, Naturschutz, Verkehrstechnik, Abfall- und Abwassertechnik, Strahlenschutz, Maschinenbau- und Luftfahrttechnik, Bautechnik, Raumplanung sowie Emissionstechnik beigezogen.
Mit Bescheid vom 01.09.2016 wurde der Antrag von der UVP-Behörde unter Vorschreibung von verschiedenen Auflagen und Befristungen bewilligt. Die Einwendungen gegen den Bewilligungsantrag wurden ab- bzw. zurückgewiesen. Zum Bereich Luftreinhaltetechnik schrieb die UVP-Behörde u.a. mit den Auflagen 101 (ergänzendes Monitoring), 102 - 106 (Qualitätssicherung der Messvorgänge), 138 (Reinigung von Betriebsstraßen), 139 und 140 (Abladevorgänge des Eingangsmaterials) Nebenbestimmungen vor, um möglichen Emissionen von asbesthaltigen Stäuben vorzubeugen.
1.2. Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Dagegen erhoben 75 Nachbarn bzw. Nachbarinnen (§ 19 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000), drei anerkannte Umweltorganisationen (§ 19 Abs. 7 UVP-G 2000), die Umweltanwältin des Landes Steiermark (§ 19 Abs. 1 Z 3 UVP-G 2000) und das wasserwirtschaftliche Planungsorgan für das Land Steiermark (§ 19 Abs. 1 Z 4 UVP-G 2000 i.V.m. §§ 55, 55g und 104a WRG 1959) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht.
Das Bundesverwaltungsgericht führte ein ergänzendes Ermittlungsverfahren durch und holte weitere gutachterliche Stellungnahmen zu den Beschwerdevorbringen zu den Bereichen Naturschutz, Luftreinhaltetechnik, Schallemissionen, Humanmedizin, Limnologie und Abwassertechnik ein. U.a. wurde zum Bereich Luftreinhaltetechnik der Amtssachverständige als Sachverständiger des Gerichtes herangezogen und mit der Klärung verschiedener in den Beschwerden aufgeworfener Fragen beauftragt. Die mitbeteiligte Partei ergänzte im Zuge des gerichtlichen Ermittlungsverfahrens mehrfach die Bewilligungsunterlagen zu den Bereichen Naturschutz, Schalltechnik, Limnologie und Abwassertechnik. Die Beschwerdeführer legten dazu im Zuge des Parteiengehörs eigene gutachterliche Stellungnahmen vor.
Am 02. und 03.10.2017 führte das Bundesverwaltungsgericht zu den Bereichen Lärm und Luftreinhaltetechnik, Umwelthygiene und Naturschutz sowie am 03.11.2017 zum Bereich Prozessabwässer und Limnologie eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der die jeweiligen ergänzend eingeholten Gutachten erörtert wurden.
Mit Erkenntnis vom 02.08.2018 des Bundesverwaltungsgerichtes wurden die Beschwerden ab- bzw. zurückgewiesen. Der angefochtene Bescheid der UVP-Behörde wurde unter der Maßgabe der Vorschreibung von umfangreichen Nebenbestimmungen bestätigt. Zum Bereich Luftreinhaltetechnik wurde u.a. Auflage 138 neu formuliert bzw. die Auflage 140a neu eingefügt.
Die gegen das Erkenntnis vom 02.08.2018 eingebrachte außerordentliche Revision ist beim Verwaltungsgerichtshof noch offen.
1.3. Erster Antrag auf Wiederaufnahme:
Mit Schriftsatz vom 13.05.2018 stellten die Antragstellerinnen und Antragsteller erstmals einen Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.08.2018 abgeschlossenen Verfahrens. Sie brachten dazu im Wesentlichen vor, es liege nun ein Prüfbericht vor. Aus diesem würden die Ergebnisse der Untersuchungen von Proben des zur Verhüttung vorgesehenen Rohgesteins auf Asbest hervorgehen. Das Analyseergebnis im Prüfbericht zeige, dass drei von zehn Proben mehr als 50 % Asbest enthalten und nur in zwei von zehn Proben kein Asbest nachweisbar sei. Dieses Beweismittel hätte voraussichtlich zu einem im Hauptteil des Spruchs anders lautenden Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts geführt. Der Prüfbericht sei ein Beweismittel, das erst nach Abschluss des Verfahrens hervorgekommen sei. Mit diesem Beweismittel werde eine Tatsache, nämlich der Asbestgehalt jenes Gesteins bewiesen, das in der gegenständlichen Anlage eingebracht werde und zur Verarbeitung komme. Diese Tatsache hätte bereits zum Zeitpunkt des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht bestanden. Es handle sich lediglich um neue Befundergebnisse, die sich auf die seinerzeit bestandene Tatsache, nämlich den Asbestgehalt des verarbeiteten Gesteins beziehen, sodass ein Wiederaufnahmegrund im Sinne der ständigen Judikatur gegeben sei.
Mit Erkenntnis vom 21.08.2019 des Bundesverwaltungsgerichtes wurde dieser erste Antrag auf Wiederaufnahme als unbegründet abgewiesen. Das Gericht führte im Wesentlichen aus, die Antragsteller würden mit ihrem Vorbringen bzw. den vorgelegten Beweismitteln keine neuen Tatsachen vorbringen, die zu einem mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anderslautendes Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts herbeiführen würden. Diesbezüglich verwies das Bundesverwaltungsgericht auf seine Entscheidung vom 02.08.2018, W109 2138980-1/224E, zur Luftreinhaltetechnik zum Bereich Asbeststäube (S. 106). Es sei weiter davon auszugehen, dass "Emission von Asbestfasern [...] weder projektsbedingt vorgesehen noch in relevanter Konzentration nach den Gutachten der ASV wahrscheinlich" seien. Das von den Antragstellern vorgelegte Prüfgutachten bzw. die weiteren fachlichen Stellungnahmen seien nicht geeignet, allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anderslautendes Erkenntnis herbeizuführen. Insgesamt lägen die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG nicht vor.
Die dagegen beim Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 144 B-VG erhobene Beschwerde ist derzeit offen.
1.4. Verfahrensgegenständlicher (und nunmehriger zweiter) Antrag auf Wiederaufnahme:
Mit Schriftsatz vom 13.12.2019 stellten die Antragstellerinnen und Antragsteller einen zweiten und nun verfahrensgegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis vom 02.08.2018 abgeschlossenen Verfahrens.
Diplomarbeit der Montanuniversität Leoben:
Mit dem Antrag wird (erstens) im Wesentlichen vorgebracht, es liege nun eine Diplomarbeit der Montanuniversität Leoben mit dem Titel "Die Geologie des XXXX Ultramafitkomplexes XXXX (Steiermark, Österreich)" vor, die in Kooperation mit der damaligen mitbeteiligten Partei des Genehmigungsverfahrens durchgeführt worden sei. Die Diplomarbeit wurde dem Antrag auf Wiederaufnahme angeschlossen.
Diese Diplomarbeit befasse sich mit der Geologie des XXXX Ultramafitkomplexes. Am Rand des Untersuchungsgebietes zur Diplomarbeit befänden sich die beiden Steinbrüche aus denen die mitbeteiligte Partei ihr Rohmaterial für die Verhüttung zu beziehen beabsichtige. In der Diplomarbeit würden ferner mineralogisch-petrologische Untersuchungen durchgeführt, welche durch geochemische Analysen ergänzt würden. Die überwiegende Mehrzahl der in der Diplomarbeit untersuchten Proben zeige das Vorhandensein von Tremolit und Anthophyllit, beides sind Asbeste der Stoffgruppe der Amphibole, die bekanntermaßen krebserregender als Weißasbest (Chrysotil) seien, auf. Ebenfalls sehr häufig trete das Mineral Antigorit auf, welches, wenn es bei mechanischer Belastung faserförmig zerfalle, ebenfalls krebserregend sei und in der kanzerogenen Wirkung mit dem gefährlichsten Asbest Krokydolith zu vergleichen sei.
Drei der verwerteten Proben (die aus dem Steinbruch in XXXX entnommen worden seien, die Proben "A04", sowie " XXXX Probe A" und " XXXX Probe B") seien von der mitbeteiligten Partei dem Diplomanden zur Verfügung gestellt worden. Im Zuge der Diplomarbeit seien Lösungsversuche mit Salzsäure an unterschiedlichen Gesteinsproben durchgeführt worden. Salzsäure sei auch das Lösungsmittel das bei der Verhüttung in der Anlage der mitbeteiligten Partei zum Einsatz komme. Die Untersuchungen der Lösungsrückstände der Proben, aber insbesondere der Proben " XXXX Probe A" und " XXXX Probe B", seien für die Neuerung relevant, denn diese seien mithilfe einer externen industriellen Versuchsanlage einem Lösungsversuch in Salzsäure zugeführt worden. Der gemahlene unlösliche Rückstand sei in Form von zwei Pulverproben an den Diplomanden zur weiteren Untersuchung übergeben worden. Die Ergebnisse würden eindeutig das Vorhandensein von Tremolit, Anthophyllit sowie Antigorit zeigen.
Zur Bedeutung der Diplomarbeit für den Antrag auf Wiederaufnahme wird ausgeführt, es sei davon auszugehen, dass relevante Mengen der Asbeste Tremolit und Anthophyllit, aber auch Antigorit, den Produktionsprozess der Anlage der mitbeteiligten Partei überstehen werde. Die Rückstandsproben " XXXX Probe A" und " XXXX Probe B" seien im Rahmen eines extern durchgeführten industriellen Versuchsprozesses durch die mitbeteiligte Partei dem Diplomanden zur Untersuchung zur Verfügung gestellt worden. Es sei daher das Ergebnis des Vorhandenseins dieser Mineralien wohl repräsentativ für den geplanten Prozess der mitbeteiligten Partei. Es sei davon auszugehen, dass der Verhüttungsprozess der mitbeteiligten Partei diese gefährlichen Stoffe nicht eliminieren werde.
Die Diplomarbeit sei ein Beweismittel, das erst nach Abschluss des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen sei, da diese bisher gesperrt gewesen sei. Die darin präsentierten Ergebnisse seien der Öffentlichkeit nicht zugänglich gewesen. Da die Diplomarbeit jedoch in Kooperation mit der mitbeteiligten Partei durchgeführt worden sei, sei davon auszugehen, dass diese zumindest von den sie betreffenden Ergebnissen der Arbeit wusste. Jedenfalls sei vom Juni bis September 2013 das Gebiet südlich von XXXX an der Mur durch den Diplomanden eine geologische Kartierung der XXXX Ultramafitmasse im Auftrag der mitbeteiligten Partei durchgeführt worden. Der Sinn einer Sperre der Veröffentlichung einer Diplomarbeit sei lediglich darin zu sehen, dass der Auftraggeber sich den Wissensvorsprung sichere.
In ihrem emissionstechnischen Gutachten vom 08.04.2016, welches im Rahmen des behördlichen Verfahrens erstattet wurde, habe die Amtssachverständige für Emissionstechnik festgestellt, dass Emissionen von Asbestfasern in den vorliegenden Projektunterlagen nicht behandelt worden seien. Die Einwendung hinsichtlich der Emissionen von Asbestfasern aus dem eingesetzten Rohmaterial sei ihr jedoch nachvollziehbar gewesen, weshalb sie angeregt habe, die Abluft aus den Teilströmen Roherzbunker, -trockner und -mühle zu überwachen. Auch das Gutachten des Amtssachverständigen zur Verfahrenstechnik vom 18.12.2015 (samt Ergänzung vom 08.04.2016) des behördlichen Verfahrens hätten das Thema Asbest oder Asbestfasern sowie Antigorit nicht behandelt. Dies wäre jedoch angesichts der Fähigkeit der Stoffe Tremolit, Anthophyllit sowie Antigorit, den Verhüttungsprozess zu "überleben", erforderlich gewesen. Das beweise auch, dass die nicht öffentlichen UVP-Unterlagen hierzu keinerlei Information geboten hätten, denn sonst wären hieraus Überlegungen, Überprüfungen und weitere Auflagenvorschläge und zumindest Feststellungen im Rahmen der Befundung der Gutachten hervorgegangen.
Auch die zusätzliche Auflage 140a des Bundesverwaltungsgerichtes zur Abluftreinigung der Roherzanlieferung berücksichtige nicht den gesamten Prozess und könne das Versäumnis der genauen Betrachtung des gesamten Verhüttungsprozesses und sämtlicher möglicher Emissionswege nicht heilen. Vielmehr wäre es erforderlich gewesen, den Antrag der mitbeteiligten Partei zu ändern und die Anlage auch als IPPC-Anlage für die Verarbeitung von Asbest zu behandeln und zu beurteilen. Dies sei aber nicht möglich gewesen, da die mitbeteiligte Partei in den UVP-Unterlagen die wesentliche Erkenntnis, nämlich die Fähigkeit der Stoffe Tremolit, Anthophyllit und Antigorit, den Verhüttungsprozess unbeschadet zu überstehen, aus der zitierten Diplomarbeit nicht berücksichtigt habe.
Die Begründung zur Abweisung der Beschwerden durch das Bundesverwaltungsgericht (Erkenntnis vom 02.08.2018, W109 2138980-1/224E, S. 106) sowie die Abweisung des ersten Antrages auf Wiederaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht (Erkenntnis vom 21.08.2019, W109 2138980-2/9E, S. 6 ff) seien falsch. Denn es werde dort im Kern ausgeführt, dass letztlich die durch das Vorhaben möglichen Emissionen entscheidend seien. Ferner seien Emissionen von Asbestfasern weder projektsbedingt vorgesehen noch in relevanter Konzentration nach den Gutachten der Amtssachverständigen wahrscheinlich. Es seien nicht sämtliche mögliche Emissionen von Asbestfasern und Antigorit aus dem Verhüttungsprozess untersucht worden. Auch seien die Untersuchungen des Diplomanden zwar der mitbeteiligten Partei, nicht jedoch der Öffentlichkeit bekannt gewesen. Die Tatsache, dass Tremolit, Anthophyllit sowie Antigorit den Verhüttungsprozess überstehen werden, sei mangels fehlender Information in den Unterlagen nicht berücksichtigt worden. So sei diese Tatsache auch im Gutachten der Amtssachverständigen nicht behandelt, berücksichtigt und beurteilt worden.
Aus der nun der Öffentlichkeit zugänglichen Diplomarbeit gehe klar hervor, dass der gesamte Verhüttungsprozess ungenügend betrachtet worden sei und zumindest weitere Auflagen zur Vermeidung von Faseremissionen erforderlich gewesen wären. Es sei ferner davon auszugehen, dass es in den Verkaufsprodukten der mitbeteiligten Partei zu einer Anreicherung von Asbestfasern und von Antigorit kommen werde, da diese Stoffe den Produktionsprozess "überleben" würden und die gewünschten Stoffe davon getrennt werden.
Zur Rechtzeitigkeit des Antrags auf Wiederaufnahme wird ausgeführt, die Diplomarbeit sei am 05.12.2019 von der Bibliothek freigegeben worden und von einem Vertreter der Antragsteller ausgehoben und diesen unmittelbar zur Kenntnis übermittelt worden. Da die Frist für die Wiederaufnahme mit Kenntnis des Wiederaufnahmegrundes zu laufen beginne und eine inhaltliche Kenntnis der Öffentlichkeit der Arbeit vor dem 05.12.2019 nicht möglich gewesen sei, erfolge die Antragstellung jedenfalls rechtzeitig. Zur Sperre der Diplomarbeit legten die Antragsteller eine Bestätigung der Universitätsbibliothek der Montanuniversität Leoben sowie einen Auszug aus dem Internet über die Sperre der Arbeit vor. Das Bundesverwaltungsgericht habe es verabsäumt, von Amts wegen zu ermitteln, ob die Verfahrensprozesse im Verhüttungsprozess der mitbeteiligten Partei geeignet seien, alle Asbestfasern zu zerstören und daher nur die im Verwaltungsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bekannten und benannten Emissionen auftreten können. Die Antragsteller hätte im Verwaltungsverfahren die entsprechenden Anträge zur Untersuchung dieser Frage gestellt und, unterstützt von ihrem Sachverständigen, ausführlich und wiederholt die Notwendigkeit der Offenlegung des Prozesses der mitbeteiligten Partei beantragt und dessen Untersuchung sowie die Notwendigkeit einer Behandlung dargelegt. Auch die Gefahren durch den Stoff Antigorit seien dem Bundesverwaltungsgericht dargelegt worden und ferner sei aufgezeigt worden, dass es wahrscheinlich sei, dass Asbestfasern den Prozess der XXXX überstehen würden. Die Antragsteller treffe auch insgesamt kein Verschulden, dass diese Tatsachen im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht berücksichtigt werden konnten.
Die nun vorgelegte Diplomarbeit habe entscheidungsrelevante Umstände im Sinne des § 32 VwGVG hervorgebracht. Wären diese seinerzeit berücksichtigt worden, hätte dies zu einer - im Hauptteil des Spruchs - anderen als der tatsächlichen Entscheidung geführt. Die Diplomarbeit beschäftige sich unter anderem ausgiebig mit Fragen der Löslichkeit des von der XXXX zu verwenden beabsichtigten Gesteinsmaterials. Insbesondere würden die von der mitbeteiligten Partei für die Diplomarbeit zur Verfügung gestellten Proben zeigen, dass die Amphibolmineralien Tremolit und Anthophyllit und das Serpentinmineral Antigorit in den Lösungsrückständen vorhanden seien.
Bestätigungsschreiben XXXX :
Weiters wird mit dem Antrag auf Wiederaufnahme (zweitens) folgendes Schreiben vom 23.09.2019 von XXXX "Zur Frage der Asbestführung des XXXX Ultrabasits" vorgelegt. Hieraus sei unter anderem klar zu entnehmen, dass asbestfreie Zonen jederzeit in asbestreiche Zonen übergehen können und keine Vorhersage möglich sei. Es sei ferner klar zu entnehmen, dass die im ersten Antrag auf Wiederaufnahme gemachte Untersuchung der Antragsteller selbstverständlich auch das Material der Steinbrüche wiedergäbe.
Schließlich müsse der XXXX aufgrund der Diplomarbeit klar sein, dass die asbestösen Stoffe in relevanten Mengen Vorkommen und diese durch den Verhüttungsprozess auch angereichert werden. Zudem hätte die XXXX die Anlage als IPPC Anlage für die Verarbeitung von Asbest einreichen müssen, da der Grenzwert für die Verarbeitung Null sei (unter Hinweis auf die "GewO 1994 idgF").
3. Beweiswürdigung:
Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akt zum gegenständlichen Verfahren sowie aus dem Akt zum Verfahren W109 2138980-1.
4. Rechtliche Beurteilung:
4.1. Zur Rechtzeitigkeit des Antrages auf Wiederaufnahme:
Nach § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG ist dem Antrag einer Partei eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichts abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anderslautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten.
Nach § 32 Abs. 2 VwGVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen, wobei die Frist mit dem Zeitpunkt beginnt, in dem der Antragsteller vom Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat. Die Antragsteller haben zwar die besagte Diplomarbeit bereits in der Literaturliste angeführt (Literaturzitat Nr. 8 in Beilage 10 der Verhandlungsschrift), die sie im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 02.10. und 03.10.2017 eingebracht haben; diese Arbeit wurde zwar zitiert aber nicht vorgelegt. Die von den Antragstellern vorgelegte Diplomarbeit war jedoch erst ab dem 05.12.2019 zugänglich. Dies geht aus dem von den Antragstellern vorgelegten Vermerk hervor. Der am 13.12.2019 eingebrachte Antrag auf Wiederaufnahme war somit rechtzeitig. Die Stellungnahme von XXXX vom 23.09.2019, die nach der Adressierung für den Verein " XXXX " verfasst wurde und mit dem Schriftsatz zur Wiederaufnahme vom 13.12.2019 vorgelegt wurde, ist jedoch offensichtlich verspätet. Es ist davon auszugehen, dass diese Stellungnahme den Antragstellern wohl zeitnahe nach der Abfassung der Stellungnahme von XXXX übermittelt wurde. Die Antragsteller bringen zur Rechtzeitigkeit auch entgegen den Vorgaben des § 32 Abs. 2 VwGVG nichts weiter vor. Doch kann es letztlich dahingestellt bleiben, ob diese Stellungnahme rechtzeitig vorgebracht wurde, da der Antrag auf Wiederaufnahme zwar durch die Vorlage der Diplomarbeit rechtzeitig, letztlich aber abzuweisen ist (vgl. unten unter Punkt 4.2.).
4.2. Zum Vorliegen neuer Tatsachen oder Beweismittel:
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG rechtfertigen neu hervorgekommene Tatsachen und Beweismittel (also solche, die bereits zur Zeit des früheren Verfahrens bestanden haben, aber erst später bekannt wurden) - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - eine Wiederaufnahme des Verfahrens, wenn sie die Richtigkeit des angenommenen Sachverhalts in einem wesentlichen Punkt als zweifelhaft erscheinen lassen. Gleiches gilt für neu entstandene Beweismittel, sofern sie sich auf "alte" - d.h. nicht ebenfalls erst nach Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens entstandene - Tatsachen beziehen. Sachverhaltsänderungen, die nach der Entscheidung eingetreten sind, rechtfertigen hingegen keinen Antrag auf Wiederaufnahme, sondern es ist ein neuer Antrag zu stellen, weil in diesem Fall einem auf Basis des geänderten Sachverhalts gestellten Antrag die Rechtskraft bereits erlassener Entscheidungen nicht entgegensteht (zuletzt VwGH 20.03.2019, Ra 2019/20/0096).
Der gegenständliche Wiederaufnahmeantrag zielt darauf ab, das mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.08.2018, W109 2138980-1/224E, rechtskräftig abgeschlossene Verfahren aufgrund neuer Tatsachen bzw. Beweismittel i.S.d. § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG wieder aufzunehmen.
Die Antragsteller bringen vor, die Diplomarbeit von Herrn XXXX vom November 2014 sei ein neu entstandenes Beweismittel, das eine Tatsache belege, die bereits zum Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses vorgelegen habe. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Beschwerdeverfahren zur Genehmigung in Bezug auf die Frage, ob Emissionen von Asbestfasern und Antigorit in die Luft, durch weitere Emissionswege die zum Prozess gehören, die jedoch nicht entsprechend gefiltert werden, ins Abwasser der XXXX sowie zu Land, zum Beispiel in Form von Verkaufsprodukten, unberücksichtigt gelassen.
Angesichts der relevanten Mengen an Asbest im Rohmaterial sei davon auszugehen, dass bei Behandlung des Verhüttungsprozesses und der Entweichmöglichkeiten für Asbestfasern zu Land, Wasser und Luft im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, dieses zu einem anderen Ergebnis des Genehmigungsverfahrens gekommen wäre. Dies gelte ebenso vor dem Hintergrund der nun zwingend notwendigen Klassifizierung der Anlage als IPPC-Anlage für die Verarbeitung von Asbest. Für den Antrag auf Wiederaufnahme seien die Motive, warum im damaligen Bewilligungsverfahren die - aus Sicht der Antragsteller zentrale - Frage des "Überlebens" von Asbestfasern beziehungsweise Antigorit im Verhüttungsprozess nicht behandelt wurde, im Sinne des § 32 VwGVG nur insofern relevant, als an der Nichtbehandlung dieser Frage die Antragsteller definitiv kein Verschulden treffe. Von Bedeutung sei ausschließlich, ob ausgehend von der Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts das Vorliegen eines Beweismittels über das "Überleben" von Asbestfasern beziehungsweise Antigorit im Prozess der genehmigten Anlage zu einem anderen Ergebnis des Genehmigungsverfahrens geführt hätte. Diese Frage sei eindeutig zu bejahen.
Das Bundesverwaltungsgericht habe es abgelehnt, den Verhüttungsprozess näher zu untersuchen und alle möglichen Emissionen hieraus zu berücksichtigen und damit zum Entstehen und Entweichen von Asbestfasern zu Luft, Wasser oder Land ein Beweisverfahren durchzuführen. Das Bundesverwaltungsgericht hätte im Rahmen des Beurteilungsgegenstandes und ausgehend von den klaren Vorgaben der §§ 5 und 17 UVP-G 2000 prüfen müssen, ob erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt möglich und hinreichend wahrscheinlich sind. Dieser Beurteilungsgegenstand sei in räumlicher, sachlicher und zeitlicher Hinsicht jener Bereich, in dem nach fachlicher Beurteilung solche erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt möglich sind. Aufgrund der klaren gesetzlichen Vorgaben hätte daher das Bundesverwaltungsgericht für seine Begründung der Abweisung einen Nachweis, dass der Verhüttungsprozess die totale Vernichtung von Asbestfasern beziehungsweise von Antigorit(fasern) gewährleistet, verlangen und ein Fehlen eines solchen berücksichtigen müssen, beziehungsweise hätte es verlangen müssen, dass die Anlage ihre Emissionen absolut gesehen minimiert (i.S. einer IPPC-Anlage).
Die bloße Konzentrationsreduktion auf ein scheinbar zumutbares Maß reiche bei gefährlichen und langlebigen Stoffen wie Asbest nicht aus, um eine Anreicherung in der Umwelt und bei Anrainern zu verhindern. Die Diplomarbeit belege nun eindrucksvoll, dass der Verhüttungsprozess nicht in der Lage sei, alle Asbestfasern und Antigorit(fasern) zu vernichten. Daher sei davon auszugehen, dass aus dem geplanten aber genehmigten Werk unbekannte aber relevante Mengen von Asbestfasern von Tremolit, Anthophyllit und Antigorit entweichen können und nach Ansicht der Antragsteller auch werden.
Mit ihrem Vorbringen bzw. den vorgelegten Beweismitteln zu den Anträgen auf Wiederaufnahme werden jedoch keine neuen Tatsachen vorgebracht, die zu einem mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anderslautendes Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts herbeiführen würden.
Das Bundesverwaltungsgericht führte in seiner Entscheidung vom 02.08.2018, W109 2138980-1/224E, zur Luftreinhaltetechnik zum Bereich Asbeststäube (S. 106) aus:
"Zu den von den Beschwerdeführern vorgelegten Unterlagen, wonach aus den Gesteinstagebauen, aus denen die mitbeteiligte Partei ihr Ausgangsmaterial bezieht, in welchen Asbest vorkommt, bzw. zur Gefährlichkeit von Asbest an sich, ist darauf hinzuweisen, dass letztlich die durch das Vorhaben möglichen Emissionen entscheidend sind. Eine Emission von Asbestfasern ist aber weder projektsbedingt vorgesehen noch in relevanter Konzentration nach den Gutachten der ASV wahrscheinlich. Zur Absicherung sind jedoch die Auflagen zum Monitoring vorgesehen. Der Abbau des Ausgangsmaterials in den (bereits bewilligten) Steinbrüchen ist nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.
Zum Vorbringen der Beschwerdeführer, dass die LKW bei der Anlieferung des Roherzes in den Roherzbunker durch einen Lamellenvorhang fahren und dabei belasteter Staub ins Freie gelangt, ist auf die ergänzende Auflage 140a zu verweisen. Demnach ist der Roherzbunker bei Anlieferung von Material abzusaugen. Die Abluft ist sodann im Entstaubungssystem zu sammeln und gereinigt abzuleiten. Somit wurde den Kritikpunkten der Beschwerdeführer Rechnung getragen."
Auch wenn von der Annahme ausgegangen wird, das Eingangsmaterial zur bewilligten Anlage der mitbeteiligten Partei enthalte Asbest in einer hohen Konzentration - wie die Antragsteller bereits im Beschwerdeverfahren und sodann auch im ersten Antrag zur Wiederaufnahme vorbrachten und in ihrem zweiten Antrag auf Wiederaufnahme nunmehr vorbringen und mit dem Prüfbericht nun belegen - ändert sich nichts an der damaligen Annahme des Bundesverwaltungsgerichtes. Es ist weiter davon auszugehen, dass - so die Ausführungen in der oben wiedergegebenen Begründung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.08.2018 - "eine Emission von Asbestfasern [...] weder projektsbedingt vorgesehen noch in relevanter Konzentration nach den Gutachten der ASV wahrscheinlich" ist. Zur Absicherung wurden bereits von der damaligen UVP-Behörde entsprechende Auflagen vorgeschrieben. Das Bundesverwaltungsgericht ergänzte diese Auflagen weiter durch die ergänzende Nebenbestimmung 140a, wonach der Roherzbunker bei Anlieferung von Material abzusaugen ist, die Abluft sodann im Entstaubungssystem zu sammeln und gereinigt abzuleiten ist. Weiters wurde die Auflage 138 neu formuliert. Damit ist auch - nicht zuletzt unter dem Aspekt des ArbeitnehmerInnenschutzes - gesichert, dass bei Anlieferung keine Stäube ins Freie gelangen. Dazu führte das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung weiter aus (S. 124), damit werde verhindert, "dass bei Anlieferung des Roherzes in den Roherzbunker die LKW durch einen Lamellenvorhang fahren und dabei belasteter Staub ins Freie gelangt. Der Roherzbunker ist daher bei Anlieferung von Material abzusaugen. Die Abluft ist sodann im Entstaubungssystem zu sammeln und gereinigt abzuleiten. Insgesamt ergibt sich, dass die Genehmigungsvoraussetzungen des § 20 Abs. 2 IG-L und des § 77 Abs. 3 GewO 1994 zur Begrenzung der Emissionen von Luftschadstoffen nach dem Stand der Technik sowie des § 77 Abs. 1 GewO 1994, wonach unzumutbare Belästigungen und Gesundheitsgefährdungen von Nachbarn zu vermeiden sind, eingehalten werden." Mit diesen Auflagen der belangten Behörde sowie des Verwaltungsgerichtes ist auch bei der Verarbeitung von asbesthaltigem Gestein davon auszugehen, dass relevante Emissionen und das "Überleben" von allfälligen asbesthaltigen oder diesen gleichkommenden Fasern rechtzeitig erkannt werden und gereinigt werden.
Es ist auch gesichert, dass allfällige asbesthaltige Fasern im Abwasserbereich erkannt werden. Der Bereich Abwasserchemie wurde vom gerichtlich bestellten Sachverständigen XXXX eingehend auf die im Prozess möglichen Abwasseremissionen geprüft und eine Eigen- und Fremdüberwachung vorgeschrieben. Somit ist auch gesichert, dass ein allfälliges "überleben" von asbesthaltigen Fasern auch im Bereich der Abwassertechnik erkannt wird (vgl. den umfangreichen Auflagenkatalog zum Bereich Abwassereinleitung in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.08.2018 zu den beiden Betriebsszenarien).
Auch wurde in der mündlichen Verhandlung am 02. Und 03.10.2017 die Einbringung von erzhaltigem Gestein mit dem Sachverständigen für Luftreinhaltetechnik ausführlich diskutiert (vgl. Verhandlungsschrift vom 02. und 03.10.2017 S. 20 ff, inbes. S. 27 und S. 40 ff).
In Bezug auf das Vorbringen der Antragsteller, die Anlage sei zwingend als IPPC-Anlage für die Verarbeitung von Asbest zu klassifizieren, ist auf den Spruch des angefochtenen Bescheides der belangten Behörde auf S. 4, Pkt. 1.2.1 Gewerberecht zu verweisen sowie die diesbezügliche Begründung der Behörde auf S. 143 zur Gewerbeordnung. Demnach wurde der gegenständliche Betrieb als IPPC-Anlage klassifiziert. Es ist somit davon auszugehen, dass die Anlage auch alle Vorgaben, so wie von den Antragstellern gefordert, eines IPPC-Betriebes einhalten muss.
Bei diesem Ergebnis kann es dahingestellt bleiben, ob Schreiben von XXXX "Zur Frage der Asbestführung des XXXX Ultrabasits" rechtzeitig vorgelegt wurde, da mit diesem letztlich nur bestätigt wird, was auch aus der besagten Diplomarbeit hervorgeht und zwar, dass es bei den fraglichen Steinbrüchen aus denen das Erz für den Betrieb bezogen wird, asbesthaltiges Gestein vorkommt.
Insgesamt ist somit das dritte Tatbestandselement des § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG nicht erfüllt, weil die von den Antragstellern vorgelegte Diplomarbeit bzw. die weiteren fachlichen Stellungnahmen nicht geeignet sind, allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anderslautendes Erkenntnis herbeizuführen.
4.3. Zu den weiteren Voraussetzungen nach § 32 Abs. 1 VwGVG:
Bei diesem Ergebnis kann es dahingestellt bleiben, ob die Antragsteller ein Verschulden trifft, da die Diplomarbeit den Antragstellern zwar bekannt war (vgl. oben Pkt. 4.1. zur Rechtzeitigkeit des Antrages auf Wiederaufnahme) aber erst nach Abschluss des Verfahrens vorgelegt worden ist.
Es ist daher auf die weiteren Tatbestandselemente des § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG nicht näher einzugehen.
4.4. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 VwGVG unterbleiben. Die Sachlage erschien aufgrund der Aktenlage geklärt und war die zu beantwortende Frage, ob ein Wiederaufnahmegrund im Sinne des § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG vorliegt, rechtlicher Natur, weswegen die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, um einen persönlichen Eindruck zu gewinnen oder Zeugen zu hören, nicht erforderlich war. Ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde auch nicht gestellt und fällt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ein Verfahren über die Wiederaufnahme eines Verfahrens selbst grundsätzlich nicht in den Anwendungsbereich von Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 GRC (VwGH 29.05.2017, Ra 2017/16/0070).
5. Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG abhängt. Die aufgeworfenen Rechtsfragen wurden in der unter oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bereits eindeutig beantwortet. Das Bundesverwaltungsgericht folgt dieser Rechtsprechung mit gegenständlicher Entscheidung.
Schlagworte
Auflage, Beweismittel, Diplomarbeit, entscheidungsrelevanteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W109.2138980.3.00Zuletzt aktualisiert am
02.07.2020