TE Bvwg Beschluss 2020/2/20 W252 2148350-1

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Veröffentlicht am 20.02.2020
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Entscheidungsdatum

20.02.2020

Norm

VwGG §25a Abs2 Z1
VwGG §30 Abs2

Spruch

W252 2148350-1/40E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Elisabeth SCHMUT LL.M. über den Antrag von XXXX , geb. XXXX , der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.08.2019, W252 XXXX , erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:

Der Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Mit Schriftsatz vom 18.02.2020 brachte die revisionswerbende Partei eine Revision gegen das im Spruch angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ein.

Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte die revisionswerbende Partei folgendes an:

"Gemäß § 30 Abs 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision auf Antrag des RW die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den RW ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Wie dargelegt, hat der RW ein sehr großes Interesse am Verbleib in Österreich jedenfalls bis zur Entscheidung seiner Sache durch den VwGH. Auch der VfGH der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt, da die Interessen des RW an einem Verbleib in Österreich bis zur Entscheidung den öffentlichen Interessen überwogen.

Dem RW drohen, wie dargelegt, gravierende Rechtsverletzungen im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan auch kurzfristig. Er würde verfolgt werden, könnte sich nicht selbst mit dem Lebensnotwendigen versorgen und würde keine ausreichende Unterstützung erfahren. Sollte der VwGH das angefochtene Erkenntnis aufheben, so wäre der RW sowohl aus finanziellen Gründen als auch auf Grund der Verfolgung kaum in der Lage, nach Österreich zurückzukehren. Eine Abschiebung nach Afghanistan würde für den RW rechtswidrigerweise von seinem in Österreich lebenden Familienangehörigen und seinen engen Sozialkontakten in Österreich trennen. Bezüglich der weiteren gravierenden Nachteilen, die den RW im Falle einer Abschiebung vor Entscheidung des VwGH treffen würden, wird auf die obige außerordentliche Revision verwiesen und die dortigen Ausführungen werden zum integralen Bestandteil des Antrages auf aufschiebende Wirkung erklärt.

Der RW verfügt über eine aufrechte Meldeadresse in Österreich, an der er anzutreffen ist. Er hat keine Möglichkeit, sich einer Abschiebung zu entziehen und hat sich während seines gesamten Aufenthalts in Österreich wohlverhalten. Eine Abschiebung ist im Falle einer ab- oder zurückweisenden Entscheidung des VwGH auch als gesichert anzusehen, wenn der VwGH der außerordentlichen Revision bis zu seiner Entscheidung aufschiebende Wirkung zuerkennt.

Wesentliche öffentliche Interessen, die der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstehen, sind nicht erkennbar. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung liegen damit vor."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Rechtliche Beurteilung:

§ 30 Abs. 2 VwGG lautet: "Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden."

Gegenständlich ist kein zwingendes öffentliches Interesse erkennbar, dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Revision entgegenstünde. Nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses wäre für die revisionswerbende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden.

Aus diesen Erwägungen war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG stattzugeben.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung, Revision

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W252.2148350.1.00

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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