Entscheidungsdatum
20.02.2020Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W211 2222894-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a SIMMA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX ,
StA: Iran, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach der Durchführung einer mündlichen
Verhandlung zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am XXXX .2019 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich und wurde am XXXX 2019 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt, wobei er zusammengefasst angab, der Religion der Yarestani anzugehören und wegen religiöser Probleme den Iran verlassen zu haben.
Am XXXX .2019 wurde der Beschwerdeführer durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen und führte dabei zusammengefasst und soweit wesentlich aus, Kurde zu sein, aus Teheran zu stammen und im Iran noch über Familienangehörige zu verfügen. Er leide unter Migräne. Er habe als Yarestani schon immer in der Arbeit Probleme gehabt, so sei ihm zB während des Ramadans immer ein Monat lang kein Gehalt gezahlt worden. Als er sich bei der Administration beschwert habe, sei eine größere Diskussion entstanden, wobei der Arbeitgeber ihm vorgeworfen habe, den Islam zu beschimpfen, und den iranischen Sicherheitsdienst gerufen habe. Der Beschwerdeführer habe dann gleich die Flucht über das Fenster ergriffen und habe sich zwei Nächte bei seiner Schwester versteckt, bevor er ausgereist sei.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) und bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt II.) abgewiesen und ihm in Spruchpunkt III. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung in den Iran gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.). Schließlich wurde ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt VI.).
Das BFA stellte dem Beschwerdeführer amtswegig einen Rechtsberater zur Seite.
3. Mit Schriftsatz vom XXXX .2019 brachte der Beschwerdeführer eine Beschwerde ein.
4. Mit Schreiben vom XXXX 2019 wurden der Beschwerdeführer und das BFA zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht geladen.
5. Das Bundesverwaltungsgericht führte am XXXX .2020 unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Farsi eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer sowie dessen Rechtsvertretung und ein Vertreter der belangten Behörde teilnahmen. Der Beschwerdeführer wurde ausführlich befragt und aktuelle Länderberichte sowie zwei Anfragebeantwortungen ins Verfahren eingebracht.
6. Am XXXX .2020 langte eine Stellungnahme der belangten Behörde zu den Verhandlungsergebnissen ein. Am XXXX .2020 langte schließlich auch eine schriftliche Stellungnahme des Beschwerdeführers bzw. seiner Vertretung ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist ein XXXX geborener, volljähriger iranischer Staatsangehöriger. Der Beschwerdeführer ist Kurde und gehört der Religionsgemeinschaft Yarestani an.
Der Beschwerdeführer stammt aus Teheran. Er besuchte zwölf Jahre lang die Schule, die er mit Matura abschloss. Er lernte die Berufe Schweißer und Stapelfahrer und arbeitete in beiden Berufen, so zB als Schweißer für landwirtschaftliche Geräte und dann als Stapelfahrer bei seinem letzten Arbeitgeber.
Der Beschwerdeführer verfügt noch über seine Eltern, einen Bruder und vier Schwestern in Teheran. Sein Bruder versieht die letzten Wochen seines Militärdienstes; drei seiner Schwestern sind verheiratet, wobei ihre Ehemänner als Angestellte, Getreidehändler und allgemeine Händler arbeiten. Die vierte Schwester lebt noch zu Hause; sie absolvierte eine Ausbildung zur Buchhalterin. Die Eltern des Beschwerdeführers leben von der Rente des Vaters. Ein Haus steht im Eigentum des Vaters des Beschwerdeführers, der auch früher über eine Landwirtschaft in XXXX verfügte, die verpachtet gewesen war. Diese Landwirtschaft ist nun verkauft.
Mit seinen Familienangehörigen steht der Beschwerdeführer in Kontakt.
Der Beschwerdeführer leidet an Migräne, gegen die er bei Bedarf Paracetamol 500mg, Ibuprofen 400mg und Thomapyrin einnimmt. Ein CT vom XXXX 2019 blieb unauffällig.
1.2. Zum Leben in Österreich:
Der Beschwerdeführer stellte am XXXX .2019 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Er lebt nunmehr ca. ein Jahr in Österreich.
Er verfügt in Österreich über keine familiären Bindungen.
Der Beschwerdeführer besucht einen A1-Deutschkurs, nahm an einer individuellen Bildungsberatung teil und arbeitete freiwillig in seiner Aufenthaltsgemeinde mit, so am XXXX 2019 beim Flurreinigen und am XXXX .2020 beim Austragen der Gemeindezeitung. Er half außerdem beim XXXX 2019 mit. Seine Unterkunftgeber können bestätigen, dass der Beschwerdeführer hilfsbereit und in der Unterkunft gut integriert ist.
Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten.
1.3. Zur maßgeblichen Situation Iran
Aus den ins Verfahren eingeführten Länderberichten ergibt sich Folgendes:
Ahl-e Haqq/Yar(e)san: In Iran gibt es zwei Zweige der Yaresan. Die sogenannten "Modernisten/Reformisten" und die Traditionalisten. Die Modernisten deklarieren sich selbst als schiitische Muslime und werden auch von den Behörden akzeptiert. Diese Gruppe besteht hauptsächlich aus gut ausgebildeten Städtern. Ihre Glaubensvorstellungen beruhen vor allem auf den Lehren von Hajj Ne'matollah Jayhunabadi (1871-1920), seinem Sohn Nur Ali Elahi (1895-1974) und dessen Sohn Bahram Elahi (1931-). Jayhunabadi behauptete, dass Yaresan Muslime seien und führte den Yari Glauben mit dem Schiismus zusammen. Er öffnete die Religion auch für nicht als Yaresan geborene Personen. Viele Personen wurden zu seinen Anhängern, vor allem im Bereich in und um Sahneh [Stadt und gleichnamiger Bezirk in der Provinz Kermanschah]. Diese Gruppe wird auch als Elahi-Zweig bzw. Elahi-Anhänger bezeichnet.
Die Traditionalisten sehen sich selbst als Nicht-Muslime und kommen eher aus dem ländlichen Bereich, vor allem aus dem Bezirk Guran in Kermanschah. Diese Gruppierung war schon immer geschlossen für Nicht-Yaresan. Die Yaresan sind hauptsächlich in der Provinz Kermanschah konzentriert. Ca. eine halbe Million Yaresan leben dort. Weitere Gruppen von Yaresan leben in anderen Gebieten des Iran, wie z. B. West Aserbaidschan, Lorestan, Teheran, Hamadan, Kelardascht, Karadsch und Saveh. Es gibt keine genauen Zahlen, wie viele Yaresan es gibt. Schätzungen differieren zwischen einer und vier Millionen. Ursprünglich kommen die Yaresan aus dem Gebiet um Guran, im westlichen Teil von Kermanschah. Weitere Yaresan gibt es im östlichen Teil Kermanschahs in und um die Stadt Sahneh. Aufgrund ihres intellektuellen Hintergrunds hat es den Anschein, dass es mehr Modernisten gibt, tatsächlich dürfte aber die Anzahl der Traditionalisten höher sein. Die Modernisten werden von iranischen Behörden als Schiiten akzeptiert, die Traditionalisten jedoch werden als "Teufelsanbeter" verunglimpft. Außerhalb ihres Heimes agieren Yaresan als Muslime, ansonsten könnten sie eventuell Probleme mit den Behörden bekommen. Auch der Zugang zu Bildung und Arbeit im Öffentlichen Dienst wird dadurch erleichtert. In Bezug auf Konsequenzen für Yaresan, die sich öffentlich über ihren Glauben äußern und ihn als nicht-muslimisch bezeichnen, wird davon ausgegangen, dass die Gruppe nicht als Ganzes von den Behörden ins Visier genommen wird und systematisch belästigt und inhaftiert wird, nur aufgrund der Tatsache, dass man Yaresan ist. Repressionen und Verfolgung basieren auf individuellen Fällen, beispielsweise erfährt ein Leiter einer Gemeinschaft oder andere profilierte Personen Druck durch die Behörden. Es gab in den letzten Jahren einige Fälle von Schikane und Misshandlungen. Es werden von Zeit zu Zeit Maßnahmen gegen Yaresan-Gemeinden eingeleitet, ähnlich wie gegen die Sufi-Orden. Es ist jedoch schwer zu sagen, ob einzelne Yaresan aufgrund ihrer Religion oder wegen politischer Gründe verfolgt werden. Da viele Yaresan Kurden sind, kann eine etwaige Verfolgung auch deshalb von statten gehen. Das öffentliche Bekunden der kurdischen Identität ist ein sensibles Thema in Iran. Wichtig zu erwähnen ist, dass der Umgang der Behörden mit religiösen und ethnischen Minderheiten nicht statisch ist. Momentan versucht die iranische Regierung eher weniger harsch damit umzugehen. Es gibt auch einen Anstieg des Interesses von jungen Yaresan an der eigenen Religion. Besonderes Interesse besteht an Textmaterial über die traditionelle Version des Yari-Glaubens. Solche Texte würden in Iran als illegal angesehen, währenddessen Texte des Elahi-Zweiges (Modernisten) als legal angesehen werden würden, und diese Texte sind auch schon einige Male nachgedruckt worden. Yaresan, die das Interesse der Behörden auf sich ziehen, sind jene, die öffentlich und aktiv ihre Yari-Identität und Religion bekunden. Obwohl es Yaresan aufgrund ihres Glaubens verboten ist, in Bezug auf ihren Glauben zu lügen, sah sich der Großteil der Yaresan dazu gezwungen, um Problemen mit den Behörden aus dem Weg zu gehen. Wenn Personen religiös und/oder politisch aktiv sind, und beispielsweise in Besitz von illegalen Schriften erwischt werden, ist es möglich, dass sie festgenommen und befragt werden. Normalerweise würde der Person befohlen, entweder die Aktivitäten einzustellen oder anderenfalls eine Haftstrafe abzubüßen. Auch Anhänger des Elahi-Zweiges können eventuell Repressionen und Misshandlung durch die Behörden erfahren. Von Zeit zu Zeit sind sie Opfer von Razzien und manchmal werden Anführer inhaftiert (DIS 6.4.2017).
Berichtet werden in Bezug auf die Ahl-e Haqq Fälle von Diskriminierung, Drohungen, Angriffen auf gemeinsames Eigentum und willkürliche Festnahmen (ÖB Teheran 12.2018). Die Ahl-e Haqq werden im Bildungswesen, auf dem Arbeitsmarkt und in anderen Bereichen systematisch diskriminiert und wegen Ausübung ihres Glaubens verfolgt (AI 22.2.2018). Ihnen wird der Bau von Gotteshäusern, der Zugang zu höherer Bildung und Posten im öffentlichen Dienst, wenn sie sich nicht selbst als Muslime deklarieren, verweigert (US DOS 29.5.2018; vgl. USCIRF 4.2019).
Ebenso ist es ihnen nicht erlaubt, religiöse Zeremonien in der Öffentlichkeit abzuhalten (US DOS 29.5.2018).
Kurden: Die Kurden (überwiegend Sunniten) sind hinsichtlich ihrer kulturellen Eigenständigkeit staatlicher Diskriminierung ausgesetzt. Dennoch werden sie in größerer Zahl in hohe Ämter der Provinzverwaltungen und zunehmend auch in der Ministerialbürokratie berufen (so wurde 2017 erstmals eine kurdischstämmige Frau Vize-Innenministerin). Der iranische Staatsrundfunk sendet stundenweise kurdischsprachige Sendungen auf dem Regionalsender IRIB Kurdistan (AA 12.1.2019). Die Regierung schränkt kulturelle und politische Aktivitäten der Kurden ein (HRW 17.1.2019). Problematisch sind vor allem kulturelle Aktivitäten, die politisch werden (DIS/DRC 23.2.2018).
Seit dem Unabhängigkeitsreferendum der irakischen Kurden im September 2017 wurde die Präsenz von Militär und Revolutionsgarden deutlich erhöht (AA 12.1.2019, vgl. DIS/DRC 23.2.2018). Das Erdbeben von Kermanshah im November 2017, dessen Auswirkungen fast ausschließlich in den von Kurden bewohnten Gebieten zu spüren sind, hat die Präsenz der Sicherheitskräfte noch verfestigt, ca. 5.800 Freiwillige der Revolutionsgarden sollen bis zum Ende der Aufräumarbeiten vor Ort bleiben. Nach mehreren Scharmützeln im Grenzgebiet ist es im Sommer 2018 zu einem Raketenangriff auf kurdische Einrichtungen in Irak gekommen (AA 12.1.2019). In der iranischen Provinz Kurdistan gibt es auch militärische und geheimdienstliche Präsenz, die nicht immer sichtbar ist. Die Überwachung in diesem Gebiet ist nicht systematisch, aber strukturiert und auch nicht zufällig, sondern gezielt (DIS/DRC 23.2.2018).
Kurdischen Aktivisten werden in vielen Fällen von der Zentralregierung separatistische Tendenzen vorgeworfen und diese entsprechend geahndet (AA 12.1.2019). Unter den politisch Verfolgten sind daher verhältnismäßig viele Kurden. Auffallend sind die häufigen Verurteilungen im Zusammenhang mit Terrorvorwürfen - insbesondere die Unterstützung der als Terrororganisation geltenden PJAK (partiya jiyana azad a kurdistane, "Partei für ein freies Leben in Kurdistan", Schwesterorganisation der PKK in Iran), der kommunistischen Komala-Partei, oder der KDP-Iran - und das oftmals unverhältnismäßig hohe Strafausmaß. Zuletzt wurden im September 2018 drei angebliche Komala-Mitglieder wegen Terrorismus nach unfairen Verfahren und trotz internationaler Proteste hingerichtet, zeitgleich fanden Raketenangriffe auf einen Stützpunkt der KDP-Iran in Nord-Irak statt. Derzeit sollen etwa 100 Kurden auf ihre Hinrichtung warten. Schmuggler, die zwischen dem iranischen und irakischen Kurdistan verkehren, werden mitunter erschossen, auch wenn sie unbewaffnet sind (ÖB Teheran 12.2018, vgl. DIS/DRC 23.2.2018). KDPI, Komala und PJAK sind im Untergrund aktiv (DIS/DRC 23.2.2018).
Zu den Yarsan/Yarestani/Ahl-e Haqq werden in einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 03.09.2012 Informationen über Grundlagen und Riten beschrieben. Daraus ergibt sich unter anderem, dass sich beim Gebet am Freitag im Gebets- oder Versammlungshaus die Gläubigen versammeln. Alle setzen sich in einen großen Kreis, und ein oder zwei Gläubige erklären sich bereit, Diener der Versammlung zu sein und innerhalb des Kreises zu stehen. Die Diener eröffnen das Gebet, der Sayed rezitiert einen Weihspruch und alle beten zusammen. Danach verteilen die Diener die Opfergaben gleichmäßig unter den Anwesenden.
1.4. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer der Religion der Yarestani angehört. Festgestellt wird weiter, dass er sich im Iran - aber auch in Österreich - nicht (oppositions-) politisch betätigte oder betätigt.
Eine Gefährdung des Beschwerdeführers wegen seiner Zugehörigkeit zu den Yarestani durch iranische Sicherheitsbehörden oder sonstige Einheiten der iranischen Regierung kann nicht festgestellt werden.
Es kann weiter nicht festgestellt werden, dass der ehemalige Arbeitgeber des Beschwerdeführers diesen bei den Sicherheitsbehörden anzeigte, so zB wegen seiner Zugehörigkeit zu den Yarestani oder wegen einer Kritik am Islam.
Dass der Beschwerdeführer wegen seiner Zugehörigkeit zu den Yarestani Probleme mit der Polizei gehabt haben soll, kann ebenfalls nicht festgestellt werden.
Schließlich kann auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer als Kurde einer Gefährdung im Iran unterliegen würde.
1.5. Zur Situation des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in eine existenzbedrohende oder lebensgefährliche Situation gelangen würde.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsunterlagen sowie den Aktenbestandteilen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. Als Beweismittel insbesondere relevant sind die Niederschriften der Einvernahme durch das BFA ( XXXX .2019) sowie der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ( XXXX 2020), der Beschwerdeschriftsatz, das LIB 2019 zum Iran, mit den darin enthaltenen, bei den Feststellungen näher zitierten Berichten, die Anfragebeantwortungen zu den Yarestani, der Strafregisterauszug sowie der Verwaltungsakt zum Asylverfahren.
2.2. Zu folgenden Feststellungen unter oben 1. wird weiter näher ausgeführt wie folgt:
2.2.1. Die Identität des Beschwerdeführers steht fest.
Die Feststellungen zum Geburtsjahr und zur Staatsangehörigkeit ergeben sich aus den diesbezüglich nicht zweifelhaften Angaben des Beschwerdeführers und Feststellungen aus den Vorverfahren und dem angefochtenen Bescheid sowie der Kopie der Dokumente. Andere Informationen dazu werden auch in der Beschwerde nicht vorgebracht.
Das gleiche gilt für die Feststellungen zum Herkunftsort, zur Schulbildung und Berufstätigkeit und zu den Familienangehörigen im Iran, die ebenfalls auf den unstrittigen Angaben des Beschwerdeführers im Laufe des Verfahrens fußen.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand gründen sich auf die Angaben des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren und die dort auch vorgelegten Unterlagen: Befund Computertomographie vom XXXX .2019, Befundbericht der neurologischen Ambulanz - XXXX mit unleserlichem Datum und ein Laborbefund.
2.2.2. Die Angaben des Beschwerdeführers zu fehlenden familiären Anknüpfungspunkten in Österreich sind gleichbleibend und glaubhaft, weshalb dazu Feststellungen erfolgen konnten. Die Feststellungen zum sonstigen Leben in Österreich beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren und auf den diesbezüglich in der Beschwerdeverhandlung vorgelegten Unterlagen (Kursbesuchsbestätigung Deutsch A1 vom XXXX .2020, Teilnahmebestätigung individuelle Bildungsberatung vom XXXX .2019, Bestätigungen über die freiwilligen Arbeiten am XXXX .2019 und am XXXX .2020, Fotos im Zusammenhang mit der Flurreinigung, Bestätigung der XXXX zum XXXX vom XXXX .2019, Empfehlungsschreiben der Unterkunftgeber vom XXXX .2020).
Dass der Beschwerdeführer strafgerichtlich unbescholten ist, gründet sich auf einen Auszug aus dem Strafregister.
2.2.3. Die Länderfeststellungen unter 1.3. beruhen auf dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zum Iran mit Stand 06/2019 und da wiederum auf den folgenden Einzelquellen:
-
AA - Auswärtiges Amt (12.1.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der
Islamischen Republik Iran,
https://www.ecoi.net/en/file/local/1457257/4598_1548938794_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-islamischen-republik-iran-stand-november-2018-12-01-2019.pdf, Zugriff 5.6.2019
-
AI - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425078.html, Zugriff 4.6.2019
-
DIS - Danish Immigration Service (6.4.2017): IRAN: The Yaresan, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1494231887_notatyaresan6april2017docx.pdf, Zugriff 4.6.2019
-
DIS/DRC - The Danish Immigration Service/Danish Refugee Council (23.2.2018): Iran: Issues concerning persons of ethnic minorities, including Kurds and Ahwazi Arabs, https://www.ecoi.net/en/file/local/1426253/1788_1520517984_issues-concerning-persons-of-ethnic-minorities-including-kurds-and-ahwazi-arabs.pdf, Zugriff 5.6.2019
-
HRW - Human Rights Watch (17.1.2019): World Report 2019 - Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2002197.html, Zugriff 5.6.2019
-
ÖB Teheran (12.2018): Asylländerbericht Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2007543/Asyll%C3%A4nderbericht+2018.pdf, Zugriff 4.6.2019
-
USCIRF - US Commission on International Religious Freedom (4.2019): Jahresbericht zur Religionsfreiheit, Iran (Beobachtungszeitraum 2018),
https://www.ecoi.net/en/file/local/2008194/Tier1_IRAN_2019.pdf, Zugriff 4.6.2019
-
US DOS - US Department of State (29.5.2018): 2017 Report on International Religious Freedom - Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/1436871.html, Zugriff 4.6.2019
Die Informationen über den Gebetsablauf bei den Yarestani ergibt sich aus einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 03.09.2012, Thema: Ahl-e Haqq/Yarsan, S. 19, und gründen sich auf die dort näher ausgeführten Einzelquellen.
An der Aktualität, Verlässlichkeit und Richtigkeit der Informationen hat das Bundesverwaltungsgericht keine Zweifel.
Die Stellungnahme des Beschwerdeführers bzw. seiner Vertretung richtet sich im Ergebnis nicht gegen diese Berichtslage. Wenn die Vertretung in der Stellungnahme außerdem auf einen rezenten AI-Bericht aus dem Dezember 2019 und auf ihre Beschwerde verweist, so spiegeln sich die daraus bzw. darin rezipierten Informationen ohnehin in den oben festgestellten Länderberichten wieder.
2.2.4. Eine Feststellung dazu, dass der Beschwerdeführer Yarestani ist, kann auf Basis seines diesbezüglich glaubhaften und nachvollziehbaren sowie von den Länderinformationen unterstützten Vorbringens erfolgen.
Dass der Beschwerdeführer politisch nicht aktiv war oder ist, gab er insbesondere auch in der Beschwerdeverhandlung so an.
Die Feststellung einer Gefährdung des Beschwerdeführers wegen seiner Zugehörigkeit zu den Yarestani ergibt sich jedoch nicht daraus:
Die Länderberichte führen zur Situation der Yarestani aus, dass Yarestani, die öffentlich ihren Glauben äußern und sich als Nicht-Muslime bezeichnen, nicht als Gruppe im Ganzen von den Behörden ins Visier genommen und systematisch belästigt oder inhaftiert werden - nur, weil sie Yarestani sind. Repressionen und Verfolgung basieren auf individuellen Fällen, zB kann ein Leiter einer Gemeinschaft oder profilierte Personen der Gruppe Druck durch die Behörden erfahren. Wenn Personen religiös und/oder politisch aktiv sind und zB im Besitz von illegalen Schriften erwischt werden, ist es möglich, dass sie festgenommen und befragt werden. Berichtet wird außerdem von Diskriminierung, Drohungen, Angriffen und willkürlichen Festnahmen. Yarestani werden im Bildungswesen, am Arbeitsmarkt und in anderen Bereichen systematisch diskriminiert.
Im Lichte dieser allgemeinen Informationen gilt es zuerst festzuhalten, dass eine systemische Bedrohung nur aufgrund der Zugehörigkeit zu den Yarestani in der relevanten Länderinformation eben gerade nicht dokumentiert ist.
Es bleibt daher zu prüfen, ob der Beschwerdeführer individuelle Merkmale aufweist, die ihn einer solchen Gefährdung aussetzen würden.
Zum einen ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren angab, politisch nicht aktiv gewesen zu sein. Dass er daher als zB politischer Aktivist der Kurdinnen und Kurden in Erscheinung getreten wäre, kann nicht angenommen werden.
Er meinte weiter, er sei religiös aktiv gewesen, sei zu Veranstaltungen eingeladen gewesen, habe Kinder unterrichtet und ein Buch der Gebete gehabt. Er sei auch in Österreich bei den Yarestani aktiv (Verhandlungsprotokoll S. 14). Er meinte weiter, dass er das Opferfest gefeiert habe (ebda.), ein Gebetshaus in XXXX besucht habe (Verhandlungsprotokoll S 13) und er auch eine Versammlung bei der Pilgerstätte der Yarestani erlebt habe (Verhandlungsprotokoll S. 16). Auch schon bei der Einvernahme beim BFA führte der Beschwerdeführer aus, regelmäßig das Gebetshaus besucht zu haben (AS 79). Aus den Schilderungen des Beschwerdeführers geht damit allerdings hervor, dass er über lange Zeit hinweg seine Religion von den iranischen Sicherheitsbehörden ungehindert ausleben konnte, wobei er eben selbst angab, seine Religionszugehörigkeit nie verheimlicht zu haben (vgl. EV Protokoll vom 29.04.2019, AS 85).
Der Beschwerdeführer gab außerdem bei seiner Einvernahme beim BFA am XXXX .2019 an, vor einem weiter unten noch näher beschriebenen Vorfall nie Probleme wegen seiner Zugehörigkeit zu den Yarestani gehabt zu haben: Auf die Frage, welche Religion der Beschwerdeführer im Iran angegeben habe, wenn er sich bei öffentlichen Behörden oder Firmen gemeldet habe, meinte er, er habe immer Yaresan angegeben; befragt meinte er weiter, dass er deshalb früher nie Probleme gehabt habe (AS 85). Davor wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde noch gefragt, ob er zuvor bereits Probleme mit der Polizei wegen der Religion gehabt habe, worauf der Beschwerdeführer antwortete, nein, er hätte nie ein Problem gehabt, vorher [gemeint vor dem Vorfall mit dem Arbeitgeber] (AS 83).
Auch führte der Beschwerdeführer aus, dass seine Kernfamilie, aber auch die drei Schwager, Yarestani sind. Von Problemen dieser Personen wegen ihrer Religionszugehörigkeit wurde im Verfahren nicht berichtet.
Aus diesen Faktoren, damit gemeint keine besondere politische Aktivität, eine langjährige Religionsausübung, auch bei einer Pilgerstätte und in einem stationären Gebetshaus, und dem Fehlen jeglichen Verheimlichens der Religionszugehörigkeit Behörden oder Arbeitgebern gegenüber, wobei diese Aktivitäten ohne Konsequenzen für den Beschwerdeführer (oder andere Mitglieder seiner Familie) geblieben sind, lässt sich keine Feststellung dahingehend ableiten, dass der Beschwerdeführer wegen dieser Religionszugehörigkeit ins Visier der Behörden gelangt ist oder gelangen würde.
Wenn nun der Beschwerdeführer in der mündlichen Beschwerdeverhandlung - und im Widerspruch zu seinen Angaben bei der Einvernahme beim BFA - vorbringt, bereits vor jenem Vorfall Probleme mit der Polizei wegen der Religionszugehörigkeit bekommen zu haben (vgl. S. 9 und 11 des Verhandlungsprotokolls), so konnte der Beschwerdeführer diesen Widerspruch zu seinen Angaben bei der belangten Behörde nicht aufklären und müssen diese - späteren - Angaben bereits erfolgter Behördenkontakte als gesteigertes Vorbringen gewertet werden. Der Beschwerdeführer wurde bei der belangten Behörde zweimal zu unterschiedlichen Zeitpunkten nach bereits erfolgten Problemen oder diesbezüglichen Behördenkontakten befragt (AS 83 und AS 85), die er jeweils verneinte. Wenn er nun in der Beschwerdeverhandlung angab, die Polizei habe ihm gesagt, dass man ihn schon kenne und dass er dafür sorgen solle, dass religiöse Veranstaltungen nicht stattfinden würden, so kann dieses Vorbringen im Lichte seines früheren Vorbringens eben nicht als glaubhaft angesehen werden. Von bereits erfolgten Problemen mit der iranischen Polizei wegen der Religionszugehörigkeit kann daher nicht ausgegangen werden.
Schließlich bringt der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung ebenfalls neu vor, er sei ein "Führender" der Gemeinschaft gewesen, weil er schon viel Erfahrung habe (vgl. Verhandlungsprotokoll S 15f). Eine entsprechend prominente Position in der (oder einer) Yarestani-Gemeinschaft gab der Beschwerdeführer bisher im Verfahren nicht an und machte er dazu auch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung keine näheren und konkreten Ausführungen. Aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu den Yarestani vom 03.09.2012 geht hervor, dass sich beim Gebet immer ein oder zwei Gläubige dazu bereit erklären, Diener der Versammlung zu sein und innerhalb des Kreises zu stehen. Daraus lässt sich nun nicht ableiten, dass die Position als Diener, von der auch der Beschwerdeführer berichtete (vgl. S. 14 des Verhandlungsprotokolls) auf eine besonders prominente Rolle in der Gemeinschaftshierarchie hindeutet. Aus dem diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers kann daher also insgesamt nicht der Schluss gezogen werden, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer exponierten Rolle in der Gemeinschaft einer besonderen Bedrohung unterliegen könnte.
Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer daher aus individuellen und konkreten Gründen als Yarestani ins Visier der Behörden geraten ist bzw. geraten würde, haben sich im Verfahren daher nicht ergeben.
Schließlich muss noch auf den angeblichen Vorfall mit dem ehemaligen Arbeitgeber eingegangen werden. Der Beschwerdeführer führt dazu aus wie folgt (Auszug aus dem Verhandlungsprotokoll):
" [...] R: Warum haben Sie den Iran verlassen? Bitte erzählen Sie möglichst genau, konkret und detailliert davon.
P: In der Firma, wo ich gearbeitet habe, habe ich über meine
Religionszugehörigkeit berichtet gehabt. Dort habe ich als
Staplerfahrer gearbeitet. Ich habe in dieser Firma als Staplerfahrer
gearbeitet. Ich wurde vom Personalzuständigen dort angestellt. Ich
kannte den Personalleiter nicht besonders gut. Der
Produktionsdirektor hieß Herr ....... Der Personalleiter hieß Herr
....... Er ist in Pension mittlerweile. Ich habe gehört, dass er
auch mit dem iranischen Geheimdienst gearbeitet hat. Im Iran kann man keinen Angestellten kündigen, wenn der Angestellte einen Arbeitsvertrag hat. Die Verträge waren immer zwischen zwei/drei Monaten. Gesetzlich hätten sie immer für ein Jahr sein müssen. In der Firma habe ich ein paar Gespräche mit Arbeitskollegen/Arbeitskolleginnen bezüglich Islam und meiner Religion gehabt. Ich verrichtete keine islamischen Gebete. Mir wurde vom Leiter der Firma vorgeworfen, dass ich gegen den Islam spreche. In der Fastenzeit wird in der Firma keine Speise verteilt, es wird nicht gegessen. Ich habe von Zuhause immer mein Essen mitgenommen, das traute sich sonst keiner. Ich habe mein Essen immer in der Umkleidekabine gegessen. In der ganzen Firma, auch in der Umkleidekabine, sind Kameras angebracht. Dabei hat man mich gesehen, dass ich dort gegessen habe. Daraufhin sagte der Leiter, dass ich jetzt nachhause fahren muss. Nach dieser Geschichte haben sie mich für einen ganzen Monat nachhause geschickt. Ich war darüber sehr traurig. Ich hätte mehr verdienen sollen als Staplerfahrer bei dieser Firma. Ich habe das auch beanstandet beim Arbeitsministerium. Ich habe keine Antwort bekommen, weil sie gesehen haben, dass ich eine andere Religion habe. Ich habe mich bei der Firma noch einmal diesbezüglich beschwert. Als Antwort haben sie mir gesagt, dass es nicht erlaubt ist, dass ich für meine Religion missioniere und dass ich gegen den Islam dort Gespräche führe. Ich wurde daraufhin verwarnt. Weil ich noch einen Arbeitsvertrag hatte, konnte man mich nicht kündigen. Daraufhin hat man mir nicht mehr erlaubt als Staplerfahrer zu arbeiten. Daraufhin musste ich dann als Lagerarbeiter arbeiten. Zur Zeit des Jahresbeginns (Newruz) durfte ich für 15 Tage lang nicht mehr arbeiten. Im Neuen Jahr hätte man wie üblich einen neuen Arbeitsvertrag abschließen müssen. Ich habe den Vertrag nur für acht Monate bekommen, obwohl ich ihn für ein ganzes Jahr bekommen hätte sollen. Er wollte mich in der Firma erniedrigen. Er hat mir immer die schlimmste Arbeit gegeben (kehren). Da ich auf das Gehalt angewiesen war, musste ich alles annehmen. Im achten Monat des Jahres durfte ich dann nicht mehr dort arbeiten. Mir wurde gesagt, dass ich mich nun beim Arbeitsministerium beschweren kann. Ich habe danach von der Firma eine Bestätigung für die Arbeitslosenversicherung bekommen. Ich habe dann das Arbeitslosengeld nicht zur Gänze bekommen. Im Iran, wenn etwas mit der Versicherung nicht stimmt, kriegt man auch kein Arbeitslosengeld. Ich war darüber sehr traurig, aber auch traurig darüber, dass ich arbeitslos war. Diesbezüglich war ich dann bei der Firma und wollte mit dem Leiter über meine Situation sprechen. Man hat mich dort stundenlang warten lassen. Letztendlich ist es mir gelungen zum Abteilungsleiter zu gehen und ein Gespräch zu führen. An diesem Tag ist es mir sehr schlecht gegangen und ich war ziemlich aufgeregt. Ich habe mich beschwert, wieso sie so mit mir umgehen, dann ist es auch zu einer Auseinandersetzung gekommen. Das Gespräch bzw. diese ganze Diskussion hat ungefähr zwei Stunden gedauert. Ich wollte immer in Ruhe mit ihm über meine Situation sprechen. Er ist dann laut geworden und hat angefangen mit mir zu schimpfen. Er hat mir vorgeworfen, dass ich gegen den Islam mit den Arbeitskolleginnen und Kollegen spreche. Was ich nicht dürfte. Er hat mich als unrein im Sinne des Islams bezeichnet. Daraufhin habe ich zurückgeschimpft, denn das hat mich sehr beleidigt und mich betroffen. Ich habe dann ihn persönlich, aber auch den Islam kritisiert. Daraufhin hat er mir eine Ohrfeige gegeben. Ich habe ihm gesagt, du bist ungefähr im Alter meines Vaters, du hättest mich nicht schlagen dürfen, und warum er mich als unrein bezeichnet hat. Ich habe aufgrund seines Alters nicht auf sein Verhalten reagiert, aber er hat mich dann zusammengeschlagen. Daraufhin hat er die Wache zu sich gerufen. Er hat mir dann gedroht, dass ich nie wieder in diesem Land leben kann. Ich hatte schon Probleme mit der Polizei bekommen aufgrund meiner Religionszugehörigkeit und wurde auch verwarnt, deswegen hatte ich auch an diesem Tag große Angst gehabt. Das Gespräch fand im zweiten Stock des Hauses statt. Aus Angst bin ich aus dem Fenster gesprungen und bin davongelaufen. Ich habe versucht mit meinem Motorrad davon zu fahren. Die Polizeistation ist nicht weit weg von der Firma. Sie ist in der XXXX . Es sind fünf Minuten entfernt von der Firma. Ich habe es geschafft, die Firma zu verlassen und bin Richtung nachhause gefahren. Da wo ich fahren wollte, wohnen auch meine zwei Schwestern. Ich bin dann doch nicht nachhause gefahren, denn sie hatten unsere Adresse, das war in der Firma schon registriert. Ich bin dann in den Park des Hauses von meiner Schwester gefahren. Ich habe bei meiner Schwester angeläutet, ihr Kind, ....., hat mir die Tür aufgemacht.
R: Ich möchte jetzt unterbrechen und dazu noch ein paar Fragen stellen. Wie lange waren Sie in der Firma insgesamt angestellt?
P: Drei Jahre.
R: Und davor?
P: Ich habe als Schweißer für landwirtschaftliche Geräte gearbeitet. Da war ich angestellt, aber es gab keinen Arbeitsvertrag.
R: Warum haben Sie dann in die letzte Firma gewechselt?
P: In der alten Firma hat der Chef ..... geheißen. Dort habe ich
Probleme mit seinem Bruder gehabt aufgrund meiner Religionszugehörigkeit.
R: Können Sie das näher beschreiben?
P: Er hat mich schikaniert. Zu dieser Zeit machte ich den Staplerschein. Er gab mir keinen Urlaub. Der Bruder vom Chef hieß mit Vornamen .....
R: Wieso glauben Sie, dass das etwas mit Ihrer Religion zu tun hatte?
P: Er wusste, welche Religion ich habe, diesbezüglich ist er immer sehr schlecht mit mir umgegangen. Er schikanierte mich überall wo er konnte. Ich glaube, dass das mit dem Urlaub auch mit meiner Religion zu tun hatte.
R: Beim letzten Job wurde Ihr Arbeitsvertrag in diesen drei Jahren immer wieder verlängert. Ist das richtig?
P: Ja.
R: Und dann an einem Tag nicht mehr. Ist das richtig?
P: Ja.
R: Wann war der Vorfall im Ramadan, bei dem Sie nicht mehr arbeiten durften?
P: Im achten Monat wurde ich aus der Firma rausgeschmissen. Ich war dort, um meine Rechte zu bekommen. Ich habe ein geringeres Gehalt gehabt. Meine Versicherung war auch nicht ganz in Ordnung.
R wiederholt: Wann war der Vorfall im Ramadan, bei dem Sie nicht mehr arbeiten durften?
P: Fastenzeiten sind im Sommer.
R: War das das Jahr, in dem Sie rausgeschmissen wurden?
P: Ja.
R: Haben Sie sich in dieser Zeit bei der Firma auch nach einem anderen Job umgeschaut?
P: Ja. Für das Bewerbungsverfahren muss man überall ein Formular ausfüllen, in dem man auch unter anderem die Religionszugehörigkeit ankreuzen muss. Da ich immer Yarestani angegeben habe, habe ich keine Arbeitsstelle bekommen.
R: Es wurde Ihnen in der Firma vorgeworfen zu missionieren. Haben Sie missioniert?
P: Ja. Die Arbeitskollegen waren sehr interessiert und haben Fragen gestellt, die ich auch beantwortet habe. Sie fragten mich nach dem Ramadan bei uns, die nur drei Tage sind und ich erklärte ihnen die Philosophie des Ramadan bei uns. Wir haben immer interessante Gespräche geführt, über die Philosophie unserer Religion, über die Traditionen. Ich habe es ihnen auch erklärt, dass sie, was das Leben nach dem Tod betrifft, belogen wurden. Ich habe ihnen gesagt, dass man nach dem Tod wiedergeboren wird und ich habe ihnen auch gesagt, dass alkoholische Getränke nicht verboten sind.
[...]
R: Sie haben gesagt, dass Sie mit dem Motorrad weggefahren sind. Wo genau sind Sie dann hingefahren? Wollten Sie immer schon gleich zur Schwester fahren?
P: Ich wollte von Anfang an zu meiner Schwester fahren.
R: Waren Sie dann, bevor Sie zu Ihrer Schwester gekommen sind, noch irgendwo vorher?
P: Nein.
R: Bei der Behörde haben Sie das so beschrieben, dass Sie zuerst nachhause gefahren sind, dort den Sicherheitsdienst vor dem Haus gesehen haben und deswegen weitergefahren sind (AS 81). Können Sie das erläutern?
P: Ich bin direkt zu meiner Schwester gefahren, in den Park des Hauses meiner Schwester. Vom Fenster meiner Schwester habe ich die Polizei gesehen, die vor unserem Haus waren. Die Häuser stehen gegenüber.
R: Gibt es bezüglich des Vorfalles mit Ihrem Chef eine Anzeige?
P: Nach diesem Vorfall mit dem Ex-Chef waren die Polizisten bei uns zuhause. Meine Schwester hat mir berichtet, dass sie sogar meinen
Laptop mitgenommen haben. Mein Schwager ... hat auch berichtet, dass
das Haus von der Polizei absolviert wird.
R wiederholte die Frage.
P: Nein. Ich kann nicht zur Polizei gehen, ich würde festgenommen werden. Seit ich in Europa bin, habe ich darüber nichts mehr gehört.
[...]
R: Sie haben beim BFA gesagt, auf die Frage, wie Sie Ihre berufliche Tätigkeit beendet haben, dass Sie ohne Kündigung den Job verlassen haben. Heute sagen Sie, dass Sie rausgeworfen wurden (AS 77). Können Sie das erklären?
P: Ich habe auch beim BFA erzählt, dass mein Arbeitsvertrag nach den acht Monaten nicht mehr verlängert wurde, aufgrund der vorhin dargestellten Problematik. Somit konnte ich meiner Arbeit nicht mehr nachgehen. [...]"
Mit seinem Vorbringen macht der Beschwerdeführer die Benachrichtigung der Sicherheitskräfte durch den ehemaligen Arbeitgeber - wegen der Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers - nicht glaubhaft. Dazu muss bereits gesagt werden, dass der Beschwerdeführer einerseits das Ende seiner Arbeit bei dieser Firma bei der belangten Behörde und im Beschwerdeverfahren unterschiedlich schildert, wenn er einmal meint, er habe einfach ohne Kündigung seinen Job verlassen (AS 77) und er andererseits angibt, er habe nicht mehr dort arbeiten dürfen (vg. S 8 des Verhandlungsprotokolls) bzw. sei rausgeschmissen worden (ebda., S. 10).
Bemerkenswerter ist jedoch die Änderung des Vorbringens betreffend seine Flucht aus der Firma und seinen Weg zu seiner Schwester: Bei der belangten Behörde meinte der Beschwerdeführer noch, er sei dann [nach dem Vorfall] gleich nach Hause gefahren, wo er gesehen habe, wie der Sicherheitsdienst vor seinem Haus stehe; er sei deshalb nicht ins Haus gegangen und habe seinen Bruder angerufen und ihn gebeten, einige Sachen einzupacken. Er sei dann zu seiner Schwester gegangen und habe sich zwei Nächte dort versteckt (AS 81). In der Beschwerdeverhandlung gab er dazu anderslautend an, er sei nicht nach Hause gefahren, weil sie seine Andresse gehabt hätten; er sei in den Park des Hauses der Schwester gefahren (vgl. oben, Auszug aus dem Verhandlungsprotokoll). Auf diese Diskrepanz angesprochen meinte der Beschwerdeführer, dass er aus dem Fenster des Hauses der Schwester gesehen habe, dass Polizei vor seinem Haus stehen würde. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass die belangte Behörde in ihrer Beweiswürdigung bemängelt, dass es nicht nachvollziehbar sei, dass die Polizei sich so rasch nach dem Vorfall vor dem Haus des Beschwerdeführers eingefunden hätte (S. 56 des angefochtenen Bescheids). Das nunmehr geänderte Vorbringen des Beschwerdeführers wirkt nun wie eine Reaktion auf diese Würdigung, die aber nun im Widerspruch mit den Angaben des Beschwerdeführers im behördlichen Verfahren steht.
Der belangten Behörde ist darüber hinaus auch dahingehend beizupflichten, dass es wenig plausibel scheint, dass die Polizei zwar an der Adresse des Beschwerdeführers nach ihm gesucht haben soll, jedoch nicht an der Adresse der immerhin nur gegenüber wohnenden Schwester - als geeignetes Versteck vor den Behörden kann der Wohnsitz der Schwester da nicht angesehen werden.
Damit werfen die angeführten Widersprüche und Inkonsistenzen ausreichend schwere Zweifel auf das angeblich fluchtauslösende Vorbringen des Beschwerdeführers, weshalb er dieses - also einen Vorfall bei seinem ehemaligen Arbeitgeber, bei dem die Polizei eingeschaltet wurde - nicht glaubhaft machen konnte.
Darüber hinaus soll aber nicht unerwähnt bleiben, dass selbst bei Annahme, dieser Vorfall habe stattgefunden, es die Schilderung des Beschwerdeführers nicht erlaubt, bei der Aktivierung der Sicherheitsbehörden einen Konnex zur Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers herzustellen: Der Beschwerdeführer gab an, bekannterweise als Yarestani drei Jahre bei der Firma gearbeitet zu haben, den Ramadan nicht eingehalten zu haben und - soweit er nunmehr im Beschwerdeverfahren ausführt - sogar mit den Arbeitskolleginnen und -kollegen über seine Religion offen gesprochen zu haben. Sein Arbeitgeber nahm aber keinen dieser Vorfälle zum Anlass, die Sicherheitsbehörden einzuschalten. Erst als der Arbeitsvertrag nicht verlängert wurde, und es anschließend zu einem handgreiflichen Streit im Büro des ehemaligen Arbeitgebers gekommen sein soll, wurde von diesem die Polizei verständigt. Eine Verbindung zur Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers lässt sich dabei aber nicht feststellen.
Die erkennende Richterin kann aber aufgrund der Inkonsistenzen des Vorbringens nicht von einem entsprechenden Vorfall mit Einschalten der Sicherheitsbehörden ausgehen, weshalb auch weiterhin angenommen werden muss, dass der Beschwerdeführer im Iran weder wegen seiner Religionszugehörigkeit noch wegen eines Streits mit seinem ehemaligen Arbeitgeber ins Visier der Behörden geraten ist.
Schließlich sei vermerkt, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung selbst angab, von keiner weiterführenden Anzeige des Arbeitgebers bei der Polizei zu wissen. Von einer solchen kann daher gegenständlich nicht ausgegangen werden.
Die Länderberichte geben nachvollziehbar darüber Auskunft, dass Yarestani Diskriminierung bei Schul- und Berufsausbildung sowie am Arbeitsmarkt drohen kann. Auch berichtet der Beschwerdeführer von Ungerechtigkeiten, die er erlebt haben will und die uU auch mit seiner Religionszugehörigkeit in Verbindung stehen können, wie die fehlende Genehmigung eines Urlaubs, ein niedrigeres Gehalt oder auch kürzere Verträge. Die vom Beschwerdeführer geschilderten Ergebnisse und Diskriminierungen sind jedoch nicht in der Lage, die gegenständlich nötige Eingriffsschwere zu erreichen, weshalb dazu keine eigenen Feststellungen erfolgen. Insgesamt muss auch mit Blick auf eine ex ante-Prüfung gesagt werden, dass der Beschwerdeführer als Yarestani und Kurde in der Lage war, die Schule bis zur Matura zu besuchen, zwei Berufsausbildungen abzuschließen und sich mit Arbeit seinen Lebensunterhalt als Schweißer und Stapelfahrer zu verdienen. Seine Familienangehörigen können sich ebenso einen Lebensunterhalt verdienen; eine Schwester studierte Buchhaltung, und die Eltern leben von einer Rente. Darüberhinaus besitzt und besaß die Familie Grundeigentum. In der Gesamtschau der Situation des Beschwerdeführers und seiner Familie lassen sich ausreichend schwere Vorfälle von Diskriminierung wegen der Religionszugehörigkeit nicht ableiten.
Im Lichte dessen, dass der Beschwerdeführer angab, politisch nicht aktiv gewesen zu sein, vor dem Hintergrund der diesbezüglichen Länderberichte zur Situation der Kurdinnen und Kurden und in Hinblick auf das Fehlen eines Vorbringens, das eine Problematik wegen der Ethnie des Beschwerdeführers thematisieren würde, kann eine Feststellung zu einer Bedrohung des Beschwerdeführers als Kurde nicht erfolgen.
2.2.5. Zur Rückkehrsituation des Beschwerdeführers: Der Umstand, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nicht in eine existenzbedrohende Lage geraten würde, ergibt sich in erster Linie aus der persönlichen Situation des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist jung und arbeitsfähig; er besuchte die Schule bis zur Matura, lernte zwei Berufe und übte diese auch aus. Seine Migräne kann mit üblichen Schmerzmitteln behandelt werden und scheint ihn diese auch in Österreich nicht in seinen Aktivitäten zu behindern. Er verfügt im Iran auch über seine Kernfamilie, mit der er außerdem in Kontakt steht.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zur Asylabweisung:
Rechtsgrundlagen:
Gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (in Folge: AsylG 2005), ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.11.2003, 2003/20/0389, ausführte, ist das individuelle Vorbringen eines Asylwerbers ganzheitlich zu würdigen und zwar unter den Gesichtspunkten der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit und der objektiven Wahrscheinlichkeit des Behaupteten.
Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an (vgl. jüngst etwa VwGH vom 24. Juni 2014, Ra 2014/19/0046, mwN, vom 30. September 2015, Ra 2015/19/0066, und vom 18. November 2015, Ra 2015/18/0220, sowie etwa VwGH vom 15. Mai 2003, 2001/01/0499, VwSlg. 16084 A/2003). Es ist demnach für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass der Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung ("Vorverfolgung") für sich genommen nicht hinreichend. Selbst wenn daher der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat bereits asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war, ist entscheidend, dass er im Zeitpunkt der Entscheidung (der Behörde bzw. des VwG) weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (vgl. VwGH 13.12.2016, Ro 2016/20/0005); die entfernte Gefahr einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074).
Der Beschwerdeführer als Yarestani übte seine Religion im Iran über Jahre hinweg aus, gab seine Religionszugehörigkeit Behörden und Arbeitgebern gegenüber bekannt und hatte im Iran wegen seiner Religionszugehörigkeit bis zu Ausreise keinerlei Polizei- oder Behördenkontakte. Hinweise darauf, dass er als Yarestani wegen seiner Religion im Falle einer Rückkehr ins Visier der Behörden gelangen würde, haben sich im Verfahren nicht ergeben. Er ist auch im Iran oder in Österreich politisch nicht aktiv (gewesen). Ebenso konnte keine politische Aktivität oder schwerwiegende Diskriminierung des Beschwerdeführers wegen seiner Eigenschaft als Kurde festgestellt werden. Eine maßgeblich wahrscheinliche und aktuelle Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers wegen seiner Religion oder seiner Ethnie durch die iranischen Behörden kann daher nicht angenommen werden.
Andere asylrelevante Gründe wurden nicht vorgebracht und ergeben sich auch nicht aus der Länderinformation. Dem Beschwerdeführer ist es daher nicht gelungen, eine aus einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Grund aktuell drohende Verfolgung maßgeblicher Intensität glaubhaft zu machen, weshalb die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war.
3.2. Zur Nichtzuerkennung des subsidiären Schutzes:
Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 leg.cit. mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 leg.cit. oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 leg.cit. zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 leg.cit.) offen steht.
Nach § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz von Asylwerbern, denen in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden kann und denen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann, abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1 AsylG 2005) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.
Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige