TE Bvwg Erkenntnis 2020/2/20 W114 2221216-1

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Veröffentlicht am 20.02.2020
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Entscheidungsdatum

20.02.2020

Norm

B-VG Art. 133 Abs4
Direktzahlungs-Verordnung §12
MOG 2007 §6
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W114 2221216-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde vom 18.02.2019 von XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (AMA) vom 09.01.2019, AZ II/4-DZ/18-11685688010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2018 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Formular "Bewirtschafterwechsel" vom 08.02.2016, eingelangt bei der AMA am 11.02.2016 zeigten XXXX , XXXX , XXXX als Übergeberin und XXXX , XXXX , XXXX (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF) als Übernehmer mit Wirksamkeitsbeginn vom 01.01.2016 die Übernahme des Betriebes mit der Betriebsnummer XXXX an.

2. Der Beschwerdeführer stellte am 09.05.2018 elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2018, beantragte die Gewährung von Direktzahlungen und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen. Der Antrag umfasste auch den Antrag auf Zahlung für Junglandwirte (Top-up) für XXXX Ein erforderlicher Ausbildungsnachweis wurde mit dem MFA jedoch nicht übermittelt.

3. Mit Bescheid vom 09.01.2019, AZ II/4-DZ/18-11685688010, gewährte die AMA dem BF für das Antragsjahr 2018 Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXX . Davon entfielen auf die Basisprämie EUR XXXX und auf die Greeningprämie EUR XXXX . Der Antrag auf Gewährung einer Zahlung für Junglandwirte (Top-up) vom 09.05.2018 wurde abgewiesen.

In der Begründung hinsichtlich der Zurückweisung des Antrages auf Gewährung einer Zahlung für Junglandwirte (Top-up) vom 09.05.2018 wurde hingewiesen, dass dieser Antrag abgewiesen wurde, da der vorgelegte Ausbildungsnachweis unter Hinweis auf Art. 50 der (EU) Verordnung 1307/2013 sowie auf § 12 der DIZA-VO nicht die erforderlichen Voraussetzungen erfülle.

Dieser Bescheid wurde an den BF am 21.01.2019 zugestellt.

4. Im Rahmen der dagegen erhobenen Beschwerde vom 18.02.2019 wies der BF darauf hin, dass in begründeten Fällen die Zweijahresfrist, innerhalb derer der erforderliche Ausbildungsnachweis beigebracht werden müsse, auf drei Jahre ausgedehnt werden könnte.

Der BF sei im Alter von drei Jahren bei einem Verkehrsunfall schwer verletzt worden. Seither leide er an einer Lern- und Leseschwäche. Seine Pflichtschulzeit habe er in einem Zentrum für Inklusiv- und Sonderpädagogik ohne Pflichtschulabschluss absolviert. Im Anschluss daran habe er für drei Jahre die Landwirtschaftliche Fachschule Winklhof, die er 2004 absolvierte, besucht. Da er über keinen Pflichtschulabschluss verfügt habe, hätte ihm kein Facharbeiterbrief überreicht werden können. Dies sei ihm allerdings erst 2016 zur Kenntnis gebracht worden, als er diesen für die Antragstellung zur Existenzgründungsbeihilfe benötigt habe. Unter großen Anstrengungen habe er 2017 neuerlich mit der Facharbeiterausbildung begonnen. Die Prüfung dazu habe er am 29.05.2018 erfolgreich abgeschlossen. Die Zweijahresfrist für die Nachreichung des Facharbeiterbriefes sei allerdings bereits am 01.01.2018 abgelaufen. Der BF sei der Ansicht, dass aufgrund der vorliegenden Umstände ein Sachverhalt vorliege, der eine Fristerweiterung auf drei Jahre für die Nachreichung des Facharbeiterbriefes rechtfertige.

5. Die AMA übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit Begleitschreiben vom 12.07.2019 die Beschwerde und die Unterlagen des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Am 01.01.2017 übernahm der BF die Bewirtschaftung des Betriebes mit der Betriebsnummer XXXX .

Die BF stellte am 09.05.2018 elektronisch einen MFA für das Antragsjahr 2018, wobei er die Gewährung von Direktzahlungen, u.a. auch eine Zahlung für Junglandwirte (Top-up) beantragte. Ein erforderlicher Ausbildungsnachweis wurde mit diesem Antrag nicht hochgeladen.

Am 01.10.2018 korrigierte die BF ihren Mehrfachantrag-Flächen 2018 dahingehend, dass nunmehr die Zahlung für Junglandwirte beantragt wurde bzw die betreffende Rubrik "angekreuzt" wurde.

Im Merkblatt der AMA "Direktzahlungen 2018 (Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve; Zahlung für Junglandwirte)" ist auf S. 6 beschrieben, wie der Antrag auf Gewährung einer Zahlung für Junglandwirte zu erfolgen hat, insbesondere wird dort ausgeführt: "Die Zahlung für Junglandwirte ist jährlich im MFA Flächen zu beantragen." Auf S. 10 wird weiters ausgeführt: "MFA bis 15.05.2018; Kreuz "Zahlung für Junglandwirt" unter MFA Angaben; Nachreichfrist bis 09.06.2018 - 1% Kürzung je Arbeitstag Verspätung (im ersten Antragsjahr)". Das Merkblatt "Direktzahlungen 2018" kann von der Homepage der belangten Behörde www.ama.at heruntergeladen werden.

Der BF, geboren am 21.02.1987, schloss seine Ausbildung zum landwirtschaftlichen Facharbeiter am 29.05.2018 ab und beantragte mit seiner Beschwerde am 18.02.2019 gegen den angefochtenen Bescheid der AMA vom 09.01.2019, AZ II/4-DZ/18-11685688010, erstmals die Zweijahresfrist für die Vorlage eines erforderlichen Ausbildungsnachweises auf drei Jahre zu verlängern. Am 18.02.2019 war jedoch die Zweijahresfrist für die Beibringung des erforderlichen Ausbildungsnachweises, die am 01.01.2016 zu laufen begonnen hatte, bereits abgelaufen.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die vom erkennenden Gericht getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den von der AMA dem BVwG vorgelegten Unterlagen des Verwaltungsverfahrens und wurden von keiner Partei bestritten.

Das genannte Merkblatt kann von der Homepage der AMA www.ama.at heruntergeladen werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Zuständigkeit:

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. Nr. 376/1992 idgF iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idgF erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.

3.2. In der Sache:

a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:

Die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013, lautet auszugsweise:

"Artikel 4

Begriffsbestimmungen und damit zusammenhängende Bestimmungen

(1) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff

a) "Betriebsinhaber" eine natürliche oder juristische Person oder eine Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen, unabhängig davon, welchen rechtlichen Status diese Vereinigung und ihre Mitglieder aufgrund nationalen Rechts haben, deren Betrieb sich im räumlichen Geltungsbereich der Verträge im Sinne des Artikels 52 EUV in Verbindung mit den Artikeln 349 und 355 AEUV befindet und die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübt;

b) "Betrieb" die Gesamtheit der für landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzten und vom Betriebsinhaber verwalteten Einheiten, die sich im Gebiet desselben Mitgliedstaats befinden;

c) "landwirtschaftliche Tätigkeit"

i. die Erzeugung, die Zucht oder den Anbau landwirtschaftlicher Erzeugnisse, einschließlich Ernten, Melken, Zucht von Tieren sowie Haltung von Tieren für landwirtschaftliche Zwecke,

ii. die Erhaltung einer landwirtschaftlichen Fläche in einem Zustand, der sie ohne über die in der Landwirtschaft üblichen Methoden und Maschinen hinausgehende Vorbereitungsmaßnahmen für die Beweidung oder den Anbau geeignet macht, auf der Grundlage von Kriterien, die von den Mitgliedstaaten anhand eines von der Kommission vorgegebenen Rahmens festgelegt werden, oder

iii. die Ausübung einer von den Mitgliedstaaten festgelegten Mindesttätigkeit auf landwirtschaftlichen Flächen, die auf natürliche Weise in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand erhalten werden;

[...]."

"Zahlung für Junglandwirte

Artikel 50

Allgemeine Vorschriften

(1) Die Mitgliedstaaten gewähren eine jährliche Zahlung an Junglandwirte, die Anrecht auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Kapitel 1 haben (im Folgenden "Zahlung für Junglandwirte").

(2) Im Sinne des vorliegenden Kapitels gelten als "Junglandwirte" natürliche Personen, die

a) sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsleiter niederlassen oder die sich während der fünf Jahre vor dem im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 erstmalig gestellten Beihilfeantrag bereits in einem solchen Betrieb niedergelassen haben und

b) im Jahr der Antragstellung gemäß Buchstabe a nicht älter als 40 Jahre sind.

(3) Die Mitgliedstaaten können in Bezug auf die einschlägigen Qualifikationen und/oder Ausbildungsanforderungen weitere objektive und nichtdiskriminierende Förderkriterien für Junglandwirte definieren, die einen Antrag auf die Zahlung für Junglandwirte stellen.

[...]."

§ 12 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015 - DIZA-VO), BGBl. II Nr. 368/2014, lautet:

"Zahlung für Junglandwirte

§ 12. Junglandwirte, die die Zahlung gemäß Art. 50 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 beantragen, müssen spätestens zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit eine für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete Facharbeiterprüfung oder eine einschlägige höhere Ausbildung nachweisen. Diese Frist kann in begründeten Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände auf Antrag des Junglandwirts, der vor Ablauf der zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit zu stellen ist, um ein Jahr verlängert werden."

b. rechtliche Würdigung:

Grundlegende Voraussetzung für die Gewährung der Zahlung für Junglandwirte ist im Wesentlichen zum einen der Zuspruch der Basisprämie (Art. 50 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013) sowie zum anderen, dass der Betriebsinhaber sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsleiter niedergelassen hat und nicht älter als 40 Jahre ist (Art. 50 Abs. 2 VO (EU) 1307/2013).

Zusätzlich wurde mit § 12 DIZA-VO 2015 bestimmt, dass Junglandwirte spätestens zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit eine für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete Facharbeiterprüfung oder eine einschlägige höhere Ausbildung nachweisen müssen.

Einen derartigen Nachweis hat die Beschwerdeführerin innerhalb von zwei Jahren ab Aufnahme der Bewirtschaftung nicht erbracht. Die Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit durch den Beschwerdeführer erfolgte mit 01.01.2016, er hätte daher eine entsprechende Ausbildung bis spätestens 01.01.2018 abschließen müssen, um für die Zahlung für Junglandwirte anspruchsberechtigt zu sein. Aus dem vom Beschwerdeführer übermittelten Facharbeiterbrief ergibt sich, dass er seine Ausbildung am 29.05.2018 - und damit nach Ablauf der zweijährigen Frist - abgeschlossen hat.

§ 12 DIZA-VO ermöglicht grundsätzlich eine Erstreckung dieser Frist um ein weiteres Jahr in begründeten Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände. Voraussetzung dafür ist, dass ein entsprechender Antrag vor Ablauf der Zweijahresfrist gestellt wird.

Der Beschwerdeführer stellte einen entsprechenden Antrag auf Fristverlängerung gemäß § 12 DIZA-VO und behauptete das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, nämlich, dass er die erforderliche Prüfung auf Grund außergewöhnlicher in der Kindheit liegender Gründe nicht habe ablegen können.

Das erkennende Gericht würde einen fristgerechten Antrag auf Ausdehnung der Zweijahresfrist für die Vorlage eines entsprechenden Ausbildungsnachweises um ein weiteres Jahr prinzipiell positiv bewerten, wenn die vom BF behaupteten Gründe auch durch entsprechende Nachweise belegt und damit nachgewiesen werden würden. Bei Vorlage eines fristgerechten Verlängerungsantrages und dem Nachweis des behaupteten außergewöhnlichen Umstandes wäre dem Beschwerdebegehren stattzugeben.

Da die Facharbeiterprüfung jedoch nicht innerhalb von zwei Jahren abgelegt wurde, und auch der Verlängerungsantrag vom BF nicht innerhalb dieser Zweijahresfrist gestellt wurde, kann dem Antrag auf Gewährung einer Zahlung für Junglandwirte nicht stattgegeben werden. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Prüfung nur ein paar Tage bzw. Monate zu spät abgeschlossen wurde und den Beschwerdeführer daran allenfalls keine Schuld trifft oder er für sein besonderes Engagement trotz großer Hindernisse zu belobigen ist. Die oben zitierten Bestimmungen sehen keine weitere Verlängerung der Frist bzw. des Zeitraumes, innerhalb dessen der Antrag auf Fristverlängerung zu stellen ist, vor.

In diesem Zusammenhang ist auch auf die Mitteilung der Europäischen Kommission vom 18.11.2010 "Die GAP bis 2020: Nahrungsmittel, natürliche Ressourcen und ländliche Gebiete -die künftigen Herausforderungen" (abrufbar unter:

https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:52010DC0672&from=DE) zu verweisen. Diese lautet auszugsweise:

"Innerhalb dieses Rahmens sollten Umwelt, Klimawandel und Innovation die Leitthemen sein, die mehr denn je die Richtung in dieser Politik vorgeben. Beispielsweise sollten Investitionen sowohl die wirtschaftliche Leistung als auch die Umweltleistung steigern, Umweltmaßnahmen sollten stärker auf den besonderen Bedarf der Regionen und selbst der lokalen Gebiete (z. B. Natura-2000-Gebiete und Gebiete mit hohem Naturwert) zugeschnitten sein, und bei den Maßnahmen zur Erschließung des Potenzials der ländlichen Gebiete sollte starker Wert auf innovative Ideen für Unternehmen und Kommunalbehörden gelegt werden.

Die neuen Chancen für die lokale Entwicklung (z. B. neue Vertriebskanäle, mit denen lokale Ressourcen aufgewertet werden) müssen genutzt werden. Der Ausbau von Direktverkäufen und lokalen Märkten sollte ebenfalls gefördert werden. Den Bedürfnissen von Junglandwirten und Marktneulingen sollte prioritär Aufmerksamkeit gewidmet werden."

Die Europäische Kommission hat im Hinblick auf die Ziele der GAP 2014 - 2020 bewusst die Förderung von Junglandwirten in den Vordergrund gestellt. Allerdings umfasst die GAP mittlerweile eine Vielzahl von Vorschriften (insb. Cross Compliance und Greening), zu deren Erfüllung einschlägiges Fachwissen erforderlich ist. Darüber hinaus soll auch die Innovation gefördert werden. Vor diesem Hintergrund scheint es durchaus mit den Zielen der VO (EU) 1307/2013 vereinbar, wenn die Förderung für Junglandwirte nur solchen Landwirten zugutekommt, die auch über eine entsprechende Ausbildung verfügen, um den Anforderungen der Verordnung gerecht werden zu können.

Dieser Ansatz kommt auch darin zum Ausdruck, dass im Rahmen der Maßnahmen zur ländlichen Entwicklung in Art. 2 Abs. 3 VO (EU) 807/2014 das grundsätzliche Gebot festgeschrieben wurde, dass die erforderliche Ausbildung bereits zum Zeitpunkt der Betriebsaufnahme vorliegen muss. Die Einräumung einer zusätzlichen Frist stellt bereits die Ausnahme dar. Wenn dieses Prinzip nunmehr in § 12 Direktzahlungs-Verordnung 2015 übernommen wurde, erscheint dies sowohl sachlich gerechtfertigt als auch den Zielen der VO (EU) 1307/2013 entsprechend.

Somit hat sich für das Bundesverwaltungsgericht nichts ergeben, was dafürsprechen könnte, dass im vorliegenden Zusammenhang mit § 12 DIZA-VO der den Mitgliedstaaten eingeräumte Ermessensspielraum überschritten wurde.

Die Abweisung des Antrages auf eine Zahlung für Junglandwirte durch die belangte Behörde erfolgte aus den angeführten Gründen zu Recht. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Verwaltungsgerichtshofes keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen (VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117); vgl. dazu mwN auch Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523 (534).

3.3. Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, da eine klare und eindeutige Rechtslage vorliegt (VwGH 03.07.2015, Ra 2015/03/0041).

Schlagworte

Ausbildung, Betriebsübernahme, Bewirtschaftung, Direktzahlung,
Fristverlängerung, INVEKOS, Junglandwirt, Mehrfachantrag-Flächen,
Nachweismangel, Prämiengewährung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W114.2221216.1.00

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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