TE Bvwg Erkenntnis 2020/2/21 W101 2151451-3

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Veröffentlicht am 21.02.2020
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Entscheidungsdatum

21.02.2020

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AVG §68 Abs1
B-VG Art. 133 Abs4
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W101 2151451-3/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Iran, vertreten durch RA Dr. Gerhard KOLLER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.07.2019, Zl. 1091427610/190100309, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 68 Abs. 1 AVG stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger, reiste spätestens am 17.10.2015 mit seiner Ehegattin und seinem minderjährigen Sohn (minderjährige Tochter nachgeboren am XXXX ) illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag zum ersten Mal einen Antrag auf internationalen Schutz (in der Folge auch als erster Asylantrag bezeichnet). Am 18.10.2015 fand seine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Am 27.02.2017 fand seine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) statt.

Mit Bescheid vom 03.03.2017, Zl. 1091427610/151570155/BMI-BFA_STM_RD, wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG war der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen worden (Spruchpunkt II.). Weiters erteilte das BFA ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG; gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, erließ es gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr 100/2005 (FPG) idgF, und stellte gemäß § 59 Abs. 9 FPG fest, dass dessen Abschiebung in den Iran gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-VG legte das BFA fest, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).

Seinen ersten Asylantrag begründete der Beschwerdeführer im Wesentlichen wie folgt:

Er sei mit seiner Familie aus dem Iran geflüchtet, weil er zum Christentum konvertiert sei und dadurch Probleme bekommen habe. Der Geheimdienst hätte nach ihnen gesucht und sie hätten Angst gehabt getötet zu werden.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen gewillkürten Vertreter fristgerecht eine Beschwerde.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.11.2018, GZ. L506 2151451-1/21E, war die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 03.03.2017 als unbegründet abgewiesen worden. Mit der rechtswirksamen Zustellung dieses Erkenntnisses am 06.12.2018 erwuchs das erste Asylverfahren des Beschwerdeführers in Rechtskraft.

Das Bundesverwaltungsgericht stellte darin begründend im Wesentlichen Folgendes fest:

Die Identität des Beschwerdeführers stehe fest. Er sei iranischer Staatsangehöriger, verheiratet, habe mit seiner Ehefrau zwei Kinder und gehöre der Volksgruppe der Fars an. Er stamme aus Shiraz und habe im Iran zwölf Jahre die Grundschule besucht und den Lebensunterhalt für sich und die Familie als Teilhaber eines Frisörgeschäftes bestritten.

Der Beschwerdeführer verfüge über partielle, oberflächliche Kenntnisse des christlichen Glaubens, besuche Gottesdienste in der Evangelikalen Gemeinde XXXX , habe dort von November 2015 bis Ende April 2016 an einem Glaubensgrundkurs teilgenommen und sei von der holländischen Cyrus Kirche am 26.08.2016 getauft worden. Dass sich der Beschwerdeführer ernsthaft mit christlichen Glaubensinhalten auseinandergesetzt und sich dem christlichen Glauben zugewandt habe, könne nicht festgestellt werden. Bei der behaupteten Konversion des Beschwerdeführers würde es sich um eine Scheinkonversion handeln.

Es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt wäre oder pro futuro asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt sein werde. Es könnten keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Gefahr liefe, im Iran einer unmenschlichen Behandlung, Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in den Iran in eine existenzgefährdende Notsituation geraten würde oder als Zivilpersonen einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen oder internationalen Konfliktes ausgesetzt wäre. Zum Entscheidungszeitpunkt könnte auch keine sonstige aktuelle Gefährdung des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat festgestellt werden.

2. Am 29.01.2019 stellte der Beschwerdeführer zum zweiten Mal einen Antrag auf internationalen Schutz (in der Folge auch als zweiter Asylantrag bezeichnet). Am selben Tag fand durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes seine Erstbefragung statt. Am 20.02.2019 fand seine niederschriftliche Einvernahme vor dem BFA statt. Mit Bescheid vom 16.07.2019, Zl. 1091427610/190100309, wies das BFA den zweiten Asylantrag des Beschwerdeführers hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idgF, (in der Folge: AVG) wegen entschiedener Sache zurück. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG war nicht erteilt worden (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG erließ das BFA gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG (Spruchpunkt IV.) und stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Iran zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 war keine Frist für eine freiwillige Ausreise festgelegt worden (Spruchpunkt VI.) Gemäß § 15b Abs. 1 AsylG trug das BFA dem Beschwerdeführer auf, von 26.02.2019 bis 10.07.2019 in einem näher genannten Quartier Unterkunft zu nehmen (Spruchpunkt VII.).

Seinen zweiten Asylantrag begründete der Beschwerdeführer im Wesentlichen wie folgt:

Im Zuge seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 29.01.2019 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an:

Seine alten Fluchtgründe würden immer noch gelten. Weiters habe er eine Information von einem Freund aus dem Iran bekommen, wonach das Grab seines verstorbenen Sohnes geschändet worden sei. Man habe auch den Leichnam vom Grab entfernen wollen. Diese Probleme habe er, weil er und seine Frau zum Christentum konvertiert seien.

Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA vom 20.02.2019 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an:

Die iranischen Behörden würden wissen, dass sie Christen seien und würden Druck auf ihre Familienangehörigen im Iran ausüben. Er habe Verwandte beim Geheimdienst im Iran und diese würden Druck auf seine anderen Familienmitglieder (Mutter, Schwester, Bruder) ausüben. Sie würden auch seit vier Jahren einmal monatlich vorgeladen und befragt und das bereits seit vielen Jahren. Falls sie in den Iran zurückkehren, würden sie alle getötet werden. Die Bedrohungen seien schlimmer geworden. Sein Sohn sei in einem muslimischen Friedhof begraben gewesen und die Bevölkerung übe jetzt Druck aus und sie hätten den Leichnam vom Friedhof entfernen wollen. Sie hätten auch sein Grab geschändet, weil sie gemeint haben, dass ein Christ dort nichts verloren habe. Er habe mehrere Verwandte im Iran, die als Mullah und Richter tätig seien und sie würden sagen, wenn jemand aus der Familie zu einem anderen Glauben konvertiere habe er hier nichts zu suchen und werde getötet.

Das BFA fasste im o.a. Bescheid vom 16.07.2019 den bisherigen Verfahrensgang zum ersten Asylverfahren des Beschwerdeführers zusammen und stellte zunächst fest:

Die Identität des Beschwerdeführers stehe fest. Er leide an keiner ernsten oder lebensbedrohlichen Krankheit. Der Erstantrag des Beschwerdeführers beruhe auf einem nicht glaubhaften Vorbringen. Sein Vorbringen im gegenständlichen Verfahren, wonach das Grab seines verstorbenen Sohnes im Iran geschändet worden sei und dass von den iranischen Behörden Druck auf seine Familienmitglieder ausgeübt werde, weise keinen glaubhaften Kern auf und beziehe sich auf die Fluchtgründe in seinem Vorverfahren.

Es könne nicht festgestellt werden, dass eine besondere Integrationsverfestigung seiner Person in Österreich bestehe.

Die den Beschwerdeführer treffende allgemeine maßgebliche Lage im Herkunftsstaat habe sich seit Rechtskraft des ersten Asylverfahrens nicht entscheidungswesentlich geändert.

Beweiswürdigend führte das BFA im o.a. Bescheid im Wesentlichen aus:

Betreffend die Feststellungen zu seiner Person:

Bereits im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.11.2018, GZ. L506 2151451-1/21E, sei seine Identität festgestellt worden.

Es hätten sich unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise ergeben, dass er an einer schweren körperlichen Krankheit oder psychischen Störung leiden würde.

Betreffend die Feststellungen zu den Gründen des neuen Antrages auf internationalen Schutz:

Der Beschwerdeführer würde selbst angeben, dass seine alten Asylgründe immer noch gelten würden. Zu den Angaben, dass das Grab seines verstorbenen Sohnes geschändet worden sei, sei auszuführen, dass dies nicht glaubwürdig sei und er seine Aussagen auch mit keinerlei Beweismittel (zB Foto des geschändeten Grabes) untermauern habe können. Auch zu den angeblich verstärkten Bedrohungen gegenüber seiner im Iran lebenden Familienangehörigen hätte er keinerlei Beweismittel vorlegen, noch nähere konkrete Angaben dazu machen können, deshalb werde dies ebenfalls als nicht glaubwürdig erachtet. Hier sei dennoch anzuführen, dass sich seine neu dargebrachten Fluchtgründe bzw. Geschehnisse alle auf sein vorangegangenes Verfahren beziehen und somit liege hier eine entschiedene Sache und kein neuer Sachverhalt, der eine anderslautende Entscheidung in der Sache rechtfertigen würde, vor.

Betreffend die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers:

Weder aus seinem Vorbringen im gegenständlichen Verfahren noch aus den im Erstverfahren zugrunde gelegten Feststellungen zu seinem Herkunftsstaat gingen Hinweise auf eine seit dem rechtskräftigen Abschluss des Erstverfahrens maßgeblich geänderte Lage in seinem Herkunftsstaat hervor.

Bei der rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes führte das BFA im o.a. Bescheid zu § 68 Abs. 1 AVG insbesondere aus:

Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gründe für eine neuerliche Antragstellung hätten bereits zum Zeitpunkt der Rechtskraft des Erstverfahrens bestanden und habe sich seither kein entscheidungsrelevant geändert Sachverhalt iSd § 68 AVG ergeben.

Da weder in der maßgeblichen Sachlage - und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegen sei, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen sei, - noch im Begehren und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten sei, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen lassen würde, stehe die Rechtskraft des ergangenen Erkenntnisses vom 28.11.2018, GZ. L506 2151451-1/21E, rechtskräftig seit 06.12.2018, dem neuerlichen Antrag entgegen, weswegen die Asylbehörde zu seiner Zurückweisung verpflichtet sei.

Zu Spruchpunkt III. und IV. führte das BFA im Wesentlichen aus, dass keine Gründe für eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz vorliegen würden und die Rückkehrentscheidung unter Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen nach § 9 Abs. 1-3 BFA-VG als zulässig erachtet werde. Da die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Iran nicht gemäß § 50 als unzulässig erachtet worden sei, habe das BFA gemäß § 46 Abs. 1 Z 1-4 FPG ausgesprochen, dass diese zulässig sei (Spruchpunkt V.). Da gemäß § 55 Abs. 1a FPG im Falle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe, war von einer Erteilung dieser Frist abzusehen (Spruchpunkt VI.). Die Anordnung zur Unterkunftnahme nach § 15b Abs. 2 Z 3 AsylG sei aufgrund einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung geboten gewesen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter am 25.07.2019 eine Beschwerde, welche er damit begründete, dass das BFA weder das neue Vorbringen über die Schändung des Grabes des Sohnes im Iran noch die ständigen immer intensiveren Beeinträchtigungen seiner Familie durch die Sicherheitsbehörden im Iran aufgrund des Religionswechsels des Beschwerdeführers berücksichtige, obwohl dies ein neues Fluchtvorbringen darstelle. Das BFA stelle unrichtigerweise fest, dass sich das Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich der Schändung des Grabes seines Sohnes im Iran auf die vorhergegangen Fluchtgründe beziehe. Dies sei jedoch insofern unrichtig, als das Grab des Sohnes erst nach rechtskräftiger Entscheidung des Antrages aus dem Jahr 2015 geschändet worden sei und der Beschwerdeführer dazu auch ausgeführt habe, dass die Fluchtgründe deshalb neu seien, da diese sich mittlerweile intensiviert hätten und auf die bisher angeführten anknüpfen würden. Es werde daher beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

Mit Schreiben vom 29.07.2019 legte das BFA dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt den bezughabenden Verwaltungsakten zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Im Verfahren über den ersten Asylantrag des Beschwerdeführers vom 17.10.2015 war hinsichtlich der Fluchtgründe folgendes Vorbringen des Beschwerdeführers entscheidungsrelevant:

Er sei mit seiner Familie aus dem Iran geflüchtet, weil er zum Christentum konvertiert sei und dadurch Probleme bekommen habe. Der Geheimdienst hätte nach ihnen gesucht und sie hätten Angst gehabt getötet zu werden.

Mit der rechtswirksamen Zustellung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.11.2018, GZ. L506 2151451-1/21E, erwuchs das erste Asylverfahren des Beschwerdeführers in Rechtskraft.

Im Verfahren über den gegenständlichen zweiten Asylantrag hat der Beschwerdeführer Folgendes vorgebracht: Die Bedrohungen gegenüber seiner Familienangehörigen seien schlimmer geworden. Die iranischen Behörden würden wissen, dass sie Christen seien, und würden Druck auf ihre Familienangehörigen im Iran ausüben. Sein Sohn sei auf einem muslimischen Friedhof begraben und sein Grab sei geschändet worden. Sie hätten sogar den Leichnam seines Sohnes von dem Friedhof entfernen wollen.

Das nunmehr vom Beschwerdeführer geltend gemachte Vorbringen vermag sohin einen neuen entscheidungsrelevanten Sachverhalt darzustellen, weil es einen glaubhaften Kern aufweist.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem von der Behörde vorgelegten Verwaltungsakt, insbesondere aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.11.2018, GZ. L506 2151451-1/21E, und aus den niederschriftlichen Einvernahmen des Beschwerdeführers vor dem BFA vom 18.01.2015 und 27.02.2017 betreffend seinen ersten Asylantrag sowie aus seiner Erstbefragung vom 29.01.2019 und seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA vom 20.02.2019 betreffend seinen zweiten Asylantrag.

So hat er in seiner Erstbefragung betreffend seinen zweiten Asylantrag am 29.01.2019 ausdrücklich angeführt, dass er eine Information von einem Freund aus dem Iran bekommen habe, wonach das Grab seines verstorbenen Sohnes geschändet worden sei. Man habe auch den Leichnam vom Grab entfernen wollen.

Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA vom 20.02.2019 gab der Beschwerdeführer ergänzend an, dass die Bedrohungen schlimmer geworden seien und die iranischen Behörden wissen würden, dass sie Christen seien und Druck auf ihre Familienangehörigen im Iran ausüben würden. Diese würden einmal monatlich vorgeladen und befragt und das bereits seit vielen Jahren. Sein Sohn sei in einem muslimischen Friedhof begraben gewesen und die Bevölkerung übe jetzt Druck aus und sie hätten den Leichnam von dem Friedhof entfernen wollen. Er betonte abermals, dass sie sein Grab geschändet hätten, weil sie gemeint haben, dass ein Christ dort nichts verloren habe.

In seiner Beschwerde führt er weiters an, dass sich die Fluchtgründe mittlerweile intensiviert hätten. Die Schändung des Grabes sei erst nach der rechtskräftigen Entscheidung des ersten Asylverfahrens passiert.

Die zuständige Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes gelangt daher zu dem Ergebnis, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zum zweiten Asylantrag vom 29.01.2019 im Hinblick auf das erste abgeschlossene Verfahren einen neuen entscheidungsrelevanten Sachverhalt darstellt. Dass dem neuen Vorbringen des Beschwerdeführers jeglicher glaubhafte Kern abzusprechen wäre, kann aus den vorliegenden Verwaltungsakten nicht entnommen werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

3.2. Zu A)

3.2.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2.2. Die zur Beurteilung des gegenständlichen Sachverhaltes maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen lauten:

3.2.2.1. Gemäß § 16 Abs. 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) kommt einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und diese mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist (Z 1), ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht (Z 2) oder eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG erlassen wird (Z 3), sowie einem diesbezüglichen Vorlageantrag die aufschiebende Wirkung nicht zu, es sei denn, sie wird vom Bundesverwaltungsgericht zuerkannt.

Gemäß § 16 Abs. 4 BFA-VG ist eine Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen oder abgewiesen wurde, oder mit der eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG erlassen wurde, der die aufschiebende Wirkung nicht zukommt, durchsetzbar. Mit der Durchführung der mit einer solchen Entscheidung verbundenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der die bereits bestehende Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung ist bis zum Ende der Rechtsmittelfrist, wird ein Rechtsmittel ergriffen bis zum Ablauf des siebenten Tages ab Einlangen der Beschwerdevorlage, zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Beschwerdevorlage und von der Gewährung der aufschiebenden Wirkung in Kenntnis zu setzen.

Gemäß § 17 Abs. 1 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und diese Zurückweisung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist (Z 1) oder eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht (Z 2) sowie der Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG jeweils binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 17 Abs. 2 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung nach Abs. 1 oder gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG binnen acht Wochen zu entscheiden.

3.2.2.2. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung (hier: Beschwerde) nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, dann, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

"Entschiedene Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteienbegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Dies muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss. Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhaltes bewirkt, die für sich allein oder iVm anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann" (z.B. VwGH 9.9.1999, Zl. 97/21/0913; VwGH 14.12.1994, Zl. 94/03/0067; VwGH 27.9.2000, Zl. 98/12/0057; VwGH 25.4.2002, Zl. 2000/07/0235).

Die objektive (sachliche) Grenze der Wirkung der Rechtskraft wird durch die "entschiedene Sache", d.h. durch die Identität der Verwaltungssache, über die mit einem formell rechtskräftigen Bescheid abgesprochen wurde, mit der im neuen Antrag intendierten, bestimmt. Die durch den Bescheid "entschiedene Sache" wird konstituiert durch die Relation bestimmter Fakten (die den Sachverhalt bilden) zu bestimmten Rechtsnormen (die den Tatbestand umschreiben). Die Identität der Sache liegt dann vor, wenn einerseits weder in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteienbegehrens im Vorbescheid als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist und wenn sich andererseits das neue Parteibegehren im Wesentlichen (von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, abgesehen) mit dem früheren deckt (VwGH 10.6.1998, Zl. 96/20/0266).

Zu einer neuen Sachentscheidung kann die Behörde jedoch nur durch eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes berechtigt und verpflichtet werden, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. (Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen.) Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den diese positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der (neuerliche) Asylantrag zulässig ist, mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Antragstellers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben ihre Ermittlungen, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (VwGH 21.10.1999, Zl. 98/20/0467; VwGH 24.2.2000, Zl. 99/20/0173; VwGH 19.7.2001, Zl. 99/20/0418; VwGH 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315; VwGH 9.9.1999, Zl. 97/21/ 0913; VwGH 4.5.2000, Zl. 98/20/0578; VwGH 4.5.2000, Zl. 99/20/0193; VwGH 7.6.2000, Zl. 99/01/0321; VwGH 21.9.2000, Zl. 98/20/0564; VwGH 20.3.2003, Zl. 99/20/ 0480). Wird in einem neuen Asylantrag eine Änderung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts nicht einmal behauptet, geschweige denn nachgewiesen, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen und berechtigt die Behörde dazu, ihn zurückzuweisen (VwGH 4.5.2000, Zl. 99/20/ 0192).

Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. z. B. VwGH 25.4.2002, Zl. 2000/07/0235; VwGH 15.10.1999, Zl. 96/21/0097). Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (VwGH 25.4.2002, Zl. 2000/07/0235). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. z.B. VwGH 4.11.2004, Zl. 2002/20/0391; VwGH 9.9.1999, Zl. 97/21/0913; VwGH 20.3.2003, Zl. 99/20/0480).

Auch wenn das Vorbringen des Folgeantrages in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den Behauptungen steht, die im vorangegangenen Verfahren nicht als glaubwürdig beurteilt worden sind, schließt dies nicht aus, dass es sich um ein asylrelevantes neues Vorbringen handelt, das auf seinen "glaubhaften Kern" zu beurteilen ist. Ein solcher Zusammenhang kann für die Beweiswürdigung der neu behaupteten Tatsachen von Bedeutung sein, macht eine neue Beweiswürdigung aber nicht von vornherein entbehrlich oder gar unzulässig, etwa in dem Sinn, mit der seinerzeitigen Beweiswürdigung unvereinbare neue Tatsachen dürften im Folgeverfahren nicht angenommen werden. "Könnten die behaupteten neuen Tatsachen, gemessen an der dem rechtskräftigen Bescheid zugrunde liegenden Rechtsanschauung, zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit" (VwGH 29.9.2005, 2005/20/0365; 22.11.2005, 2005/01/0626; 16.2.2006, 2006/19/0380; vgl. auch VwGH 22.12.2005, 2005/20/0556).

Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind; in der Berufung (hier: Beschwerde) gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl. z.B. VwGH 4.11.2004, Zl, 2002/20/0391; VwGH 20.3.2003, Zl. 99/20/0480; VwGH 4.4.2001, Zl. 98/09/0041; VwGH 7.5.1997, Zl. 95/09/0203). Allgemein bekannte Tatsachen sind jedoch auch von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl. VwGH 7.6.2000, Zl. 99/01/0321; VwGH 29.6.2000, Zl. 99/01/ 0400). Aus dem Neuerungsverbot im Berufungsverfahren (hier: Beschwerdeverfahren) folgt, dass die Beschwerdeinstanz den bekämpften Bescheid in sachverhaltsmäßiger Hinsicht bezogen auf den Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides zu kontrollieren hat.

Ist Sache der Entscheidung der Beschwerdeinstanz nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, darf sie demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch der erstinstanzlichen Behörde zu Recht erfolgt ist oder nicht, und hat dementsprechend - bei einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache - entweder (im Falle des Vorliegens entschiedener Sache) die Beschwerde abzuweisen oder (im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung) den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Beschwerdeinstanz den gestellten Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf.

Hat das BFA in seinem Bescheid über den eigentlichen Gegenstand des Verfahrens (hier: Asylantrag vom 29.01.2019) gar nicht abgesprochen, sondern lediglich eine verfahrensrechtliche Entscheidung (hier: Zurückweisung gemäß § 68 Abs. 1 AVG) getroffen, dann ist es dem Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz verwehrt, erstmals den eigentlichen Verfahrensgegenstand einer meritorischen Erledigung zuzuführen.

3.3. Unter Zugrundelegung der dargelegten Maßstäbe wird deutlich, dass dem gegenständlichen neuen Asylantrag vom 29.01.2019 die "entschiedene Sache" des ersten Asylantrages vom 17.10.2015 nicht entgegensteht, und zwar aus folgenden Gründen:

3.3.1. Wie oben festgestellt und in der Beweiswürdigung ausgeführt, begründet der Beschwerdeführer seinen (zweiten) Asylantrag mit Ereignissen, die bei Zutreffen erst nach Rechtskraft der Entscheidung über den ersten Asylantrag eingetreten und demnach als Änderung der Sachlage nach dem Zeitpunkt des rechtskräftigen Abschlusses des ersten Asylverfahrens zu qualifizieren wären.

Somit liegt nach den oben dargelegten Maßstäben eine maßgebliche Sachverhaltsänderung vor.

Das BFA hat sich mit diesem neu vorgebrachten Sachverhalt nicht erkennbar auseinandergesetzt und im angefochtenen Bescheid auch nicht aufgezeigt, dass es jenem Vorbringen an einem "glaubhaften Kern" im Sinne der oben dargestellten Rechtsprechung mangeln würde (vgl. VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0025).

Wie in der Beweiswürdigung ausgeführt, ist im gegenständlichen Fall diesem Vorbringen der glaubhafte Kern aufgrund der Aktenlage nicht abzusprechen. Da es a priori auch nicht ungeeignet ist, zu einem anderen Verfahrensergebnis zu führen, hätte es sohin einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit der Glaubwürdigkeit der neuen Tatsachen bedurft.

Im gegenständlichen Fall ist jedenfalls eine andere Beurteilung der seinerzeit im ersten Asylverfahren geltend gemachten Umstände, die zu einem anderen Spruch (hier: Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran) führen würden, nicht als von vornherein ausgeschlossen zu qualifizieren.

3.3.2. Da nach den Feststellungen und den dargelegten beweiswürdigenden Erwägungen eine andere rechtliche Beurteilung des Anliegens nicht von vornherein als ausgeschlossen erschient, liegt keine entschiedene Sache vor.

Die Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz durch die belangte Behörde erweist sich daher sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten als nicht rechtens. Folgerichtig erweisen sich auch die mit dieser Zurückweisung verbundenen (übrigen) Spruchpunkte als nicht rechtens.

3.4. Da dem angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG anhaftet, war der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 68 AVG stattzugeben und der angefochtene Bescheid zu beheben.

3.5. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte - trotz des entsprechenden Antrages - gemäß § 24 Abs. 1 und Abs. 4 VwGVG entfallen. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt.

3.6. Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (siehe oben unter 3.2. und 3.3. zit. Judikatur), noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Behebung der Entscheidung, entschiedene Sache, Folgeantrag,
wesentliche Sachverhaltsänderung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W101.2151451.3.00

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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