Entscheidungsdatum
24.02.2020Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z4Spruch
W221 2227774-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Daniela URBAN, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.12.2019, Zl. 1018971002-180346068, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer reiste legal mit einem Visum nach Österreich ein und stellte am 30.06.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.08.2014, Zl. 1018971002 - 14750182, wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 iVm § 34 AsylG 2005 stattgegeben und gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 festgestellt, dass dem Beschwerdeführer kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 10.09.2018, XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach den §§ 142 Abs. 1, 143 Abs. 1 zweiter Fall, 15 StGB, dem Verbrechen der Nötigung nach dem § 105 Abs. 1 StGB, dem Vergehen der Sachbeschädigung nach dem § 125 StGB und dem Verbrechen der versuchten Bestimmung zum Raub nach den §§ 12 zweiter Fall, 15, 142 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren verurteilt.
Am 13.02.2019 wurde der Beschwerdeführer zur Prüfung der Einleitung eines Aberkennungsverfahrens durch das Bundesamt niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er zusammengefasst an, dass die Eigentumswohnung seiner Eltern in Damaskus mittlerweile zerstört worden sei. In Syrien würde sich nur noch eine Tante des Beschwerdeführers aufhalten, zu dieser stehe er jedoch seit langem in keinem Kontakt mehr. Seine Eltern und mehrere weitere Verwandte würden in Österreich leben. In Österreich habe er einen Pflichtschulabschluss und eine Lehre als Kellner gemacht sowie sich mit einer österreichischen Staatsbürgerin verlobt. Er habe auch mehrere österreichische Freunde. Im Fall einer Rückkehr nach Syrien befürchte er wegen des dort herrschenden Krieges obdachlos zu werden, da er dort nichts mehr besäße und auch keine Arbeit hätte. Er wolle sich zusammen mit seiner Freundin in Österreich eine Zukunft aufbauen und eine Familie gründen.
Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.12.2019, zugestellt am 30.12.2019, wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aberkannt und festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 wurde ihm der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und es wurde gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 und § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Syrien unzulässig ist (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für eine freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 und 5 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 8 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).
Zur Aberkennung des Status eines Asylberechtigten wurde im Wesentlichen festgehalten, dass der Beschwerdeführer wegen zumindest zwei vorsätzlich begangener, gerichtlich strafbarer Handlungen, die in die Zuständigkeit der Landesgerichte fielen, rechtskräftig verurteilt worden sei. Objektiv besonders erschwerend sei im gegenständlichen Fall die besondere Brutalität, mit der der Beschwerdeführer im Rahmen des räuberischen Diebstahls vorgegangen sei. Weiter habe der Beschwerdeführer in verabredeter Verbindung mit weiteren Personen zusammengearbeitet. Ebenso sei darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer bereits eine Mehrzahl an Straftaten begangen habe, wodurch die verschiedensten Rechtsgüter verletzt worden seien und die Auswahl der Opfer zufällig erfolgt sei. Als Milderungsgrund sei lediglich das Teilgeständnis angenommen und eine günstige Zukunftsprognose durch das Strafgericht ausgeschlossen worden. Die Behörde gehe davon aus, dass das vom Beschwerdeführer begangene Delikt abstrakt als schwer einzustufen sei. Die Tat stelle sich sowohl abstrakt als auch im konkreten Einzelfall aufgrund der näheren Umstände durch den beschriebenen Gewaltexzess und die besondere Rücksichtslosigkeit als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend dar. Dadurch habe der Beschwerdeführer ein besonders schweres Verbrechen begangen. Im Zusammenhang mit der Strafdrohung der durch den Beschwerdeführer begangenen Handlungen sei festzuhalten, dass er Straftaten mit erheblichem sozialem Unwert begangen habe, welche sich gegen die Bewegungsfreiheit, die körperliche Unversehrtheit und gegen fremdes Eigentum gerichtet hätten. Der Beschwerdeführer sei wiederholt von österreichischen Gerichten verurteilt worden. Das Vorliegen einer positiven Zukunftsprognose im Sinne einer fehlenden Wiederholungswahrscheinlichkeit für weitere Straftaten bzw. einer positiven Resozialisierungsperspektive könne daher schon vor dem Hintergrund seiner kriminellen Karriere nicht getroffen werden. Auch hätten sich die Straftaten gegen verschiedenste Rechtsgüter und Geschädigte gerichtet und würden ein erhebliches Gewaltpotenzial sowie eine erhebliche kriminelle Energie des Beschwerdeführers zeigen. Der Beschwerdeführer sei als gemeingefährlich anzusehen und es sei insgesamt auch von einem Überwiegen der öffentlichen Interessen auszugehen. Es liege somit ein Asylausschlussgrund iSd § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 vor. Aufgrund der Verurteilungen sei dem Beschwerdeführer daher der Status eines Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 abzuerkennen gewesen.
Die Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten betreffend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass der Beschwerdeführer zu einer insgesamt dreijährigen unbedingten Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden sei, womit einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliege bzw. stelle er durch sein Verhalten eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich dar, weshalb eine Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten von vornherein ausgeschlossen sei. Daher sei der Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 nicht zuzuerkennen gewesen.
Mit seinen Verwandten lebe der Beschwerdeführer nicht im gemeinsamen Haushalt, offensichtlich würden auch keine Abhängigkeiten zueinander und auch keine besondere Beziehungsintensität bestehen. Im Verfahren hätten auch keine sonstigen Personen festgestellt werden können, mit welchen der Beschwerdeführer im gemeinsamen Haushalt leben oder zu denen ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis bestehen würde bzw. mit welchen ein im iSd Art. 8 EMRK ein relevantes Familienleben geführt werde. Die Ausweisung stelle daher insgesamt keinen Eingriff in das in Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens dar. Das ebenfalls zu prüfende Privatleben beschränke sich auf den Haftalltag. Daher sei die Rückkehrentscheidung nach § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG zulässig. Die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Syrien sei jedoch gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 unzulässig, sein Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 2 FPG geduldet.
Die Gesamtbeurteilung des Verhaltens des Beschwerdeführers, seiner Lebensumstände sowie seiner familiären und privaten Anknüpfungspunkte habe im Zuge einer Abwägungsentscheidung ergeben, dass die Erlassung des Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig sei, um die vom Beschwerdeführer ausgehende schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Das ausgesprochene Einreiseverbot im Zeitraum von 8 Jahren sei daher zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten.
Mit Verfahrensanordnungen gemäß § 63 Abs. 2 AVG vom 23.12.2019 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.
Gegen den oben genannten Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, welche am 16.01.2020 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einlangte. In dieser wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der verfahrensgegenständliche Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten werde. Die Heimatregion des Beschwerdeführers sei unsicher und instabil. Es gebe immer wieder terroristische Angriffe und religiöse Konflikte. Außerdem habe der Beschwerdeführer dort keine sozialen Anknüpfungspunkte, von denen er finanzielle oder andere Unterstützung erhalten könnte. Er wäre dort auf sich alleine gestellt und würde daher Gefahr laufen, einer Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt zu sein. Der Beschwerdeführer sei seit seiner Ankunft in Österreich Asylberechtigter und habe diesen Status nun schon seit sechs Jahren. Er habe hier die Schule absolviert, spreche perfektes Deutsch und sei auch hier sozialisiert worden. Der Beschwerdeführer habe viele österreichische Freunde, führe ein selbstbestimmtes Leben und wolle sich weiterbilden. Weiter sei er mittlerweile mit seiner langjährigen Freundin, einer österreichischen Staatsbürgerin verlobt. Hinsichtlich der begangenen Delikte wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nie wegen eines Kapitalverbrechens verurteilt worden und im Zeitpunkt, als er die Taten begangen habe, ein junger Erwachsener gewesen sei, was die Verantwortlichkeit für das rechtswidrige Verhalten herabsetze. Weiter sei auch hinsichtlich einer Zukunftsprognose zu berücksichtigen, dass ihm das Unrecht der Taten bewusst sei und er Besserung gelobe. Er wisse, dass er sein Leben mitgestalten müsse. Bezüglich des Einreiseverbots wurde ausgeführt, dass die Dauer desselben nicht nachvollziehbar sei, da von einer Gemeingefährlichkeit des Beschwerdeführers nicht ausgegangen werden könne. Auch sei der Umstand, dass sowohl seine Eltern als auch seine Freundin im Bundesgebiet leben würden, nicht ausreichend gewürdigt worden.
Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt und sind am 23.01.2020 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Araber an. Er bekennt sich zum muslimischen Glauben. Seine Identität steht fest.
Der Beschwerdeführer ist gesund.
Die Eltern des Beschwerdeführers leben in Österreich als Asylberechtigte.
Der Beschwerdeführer hat in Österreich einen Pflichtschulabschluss gemacht und begann danach eine Lehre zum Kellner. Der Beschwerdeführer bezieht derzeit keine Leistungen aus der Grundversorgung des Bundes.
Der Beschwerdeführer hat sich in Österreich mit seiner Lebensgefährtin, einer österreichischen Staatsbürgerin, verlobt. Diese besucht ihn regelmäßig in der Haftanstalt.
Der Beschwerdeführer spricht sehr gut Deutsch und hat mehrere österreichische Freunde.
Der Beschwerdeführer stellte am 30.06.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 08.08.2014 wurde diesem Antrag auf internationalen Schutz entsprochen und dem Beschwerdeführer im Familienverfahren der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.
Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 10.09.2018, XXXX , wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach den §§ 142 Abs. 1, 143 Abs. 1 zweiter Fall, 15 StGB, des Verbrechens der Nötigung nach dem § 105 Abs. 1 StGB, des Vergehens der Sachbeschädigung nach dem § 125 StGB und des Verbrechens der versuchten Bestimmung zum Raub nach den §§ 12 zweiter Fall, 15, 142 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren verurteilt.
Das Landesgericht XXXX stellte dazu fest, dass der Beschwerdeführer im bewussten und gewollten Zusammenwirken gemeinsam mit Mittätern mit Gewalt gegen Personen und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, insgesamt drei Opfern fremde bewegliche Sachen weggenommen bzw. wegzunehmen versucht hat, indem er diese gemeinsam mit den anderen Angreifern umzingelte, nachdem der Beschwerdeführer einem Opfer einen heftigen Schlag mit der Hand gegen das Gesicht versetzt hatte und die Angreifer ihre Opfer unter Ausnutzung körperlichen Überlegenheit und einer durch das gemeinschaftliche Auftreten verstärkten Drohkulisse zur Abgabe von Bargeld und Cannabiskraut aufforderten, wobei sie ihnen für den Fall einer Verweigerung der Herausgabe Schläge und eine Verletzung am Körper in Aussicht stellten, indem sie sinngemäß ankündigten, dass sie sie zusammenschlagen werden und es nicht bei einer Ohrfeige bleiben werde. Dabei wurde der Übergabe von Geld dadurch Nachdruck verlieh, dass konkludent auf die Möglichkeit des Einsatzes eines Messers hingewiesen und damit verstärkt eine Verletzung am Körper in Aussicht gestellt wurde, indem der Beschwerdeführer die Klinge des Messers mehrmals auf- und zumachte und sich mit der Klingenseite und der Rückseite der Klinge mehrmals über den Unterarm fuhr, womit er den Raub unter Verwendung einer Waffe verübte. Weiter wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer einem Opfer dadurch, dass er ihm einen Schlag gegen die Hand und einen Stoß gegen den Körper versetzte zu einer Unterlassung, nämlich zur Abstandnahme der Rückerlangung und Rückforderung seines Besitzes, genötigt hat. Diese fremde bewegliche Sache hat er im Anschluss durch einen wuchtigen Wurf auf den Boden zerstört bzw. beschädigt. Überdies wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer einen unbekannt gebliebenen Täter vorsätzlich dazu zu bestimmen versucht hat, im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter mit Gewalt einem Opfer eine fremde bewegliche Sache mit dem Vorsatz, durch deren Zueignung sich oder Dritte unrechtmäßig zu bereichern, wegzunehmen oder abzunötigen.
Als mildernd wurde der ordentliche Lebenswandel, das teilweise Geständnis, der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist und die Tatbegehung vor Vollendung des 21. Lebensjahres und als erschwerend das Zusammentreffen von zwei Verbrechen mit zwei Vergehen sowie die Opfermehrheit gewertet.
Mit Urteil des Oberlandesgerichts XXXX vom 29.03.2019, XXXX , wurde der Berufung des Beschwerdeführers gegen oben genanntes Urteil nicht Folge geleistet, womit dieses in Rechtskraft erwuchs.
Mit mündlich verkündetem Urteil des Landesgerichts XXXX vom 11.04.2019, XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs. 1 StGB rechtskräftig zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt.
Während der Untersuchungshaft nach der Hauptverhandlung verletzte sich der Beschwerdeführer selbst, indem er aus Frust über die verhängte Freiheitsstrafe mit seiner rechten Faust gegen die Mauer schlug und dabei angab, dass er zu Unrecht verurteilt worden sei und ihm die Richterin sein ganzes Leben versaut hätte.
Außerdem wurde dem Beschwerdeführer am 31.12.2018 gemäß § 108 Abs. 2 StVG eine Abmahnung erteilt, weil er sich von anderen Häftlingen über die Trennmauer Zigaretten hat zuwerfen lassen.
Der Beschwerdeführer befindet sich derzeit in Strafhaft. Am 03.06.2022 wird er voraussichtlich bedingt aus der Strafhaft entlassen.
Mit Ordnungsstrafverfügung des Leiters der Justizvollzugsanstalt XXXX vom 28.08.2019 wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 109 Z 1 und 110 StVG mit der Ordnungsstrafe des Verweises bestraft, weil er in Haft am Gang ein Gerangel mit einem Mithäftling hatte.
Mit Ordnungsstrafverfügung des Leiters der Justizvollzugsanstalt XXXX vom 15.10.2019 wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 109 Z 4 und 113 StVG mit der Ordnungsstrafe der Geldbuße iHv EUR 20,00 bestraft, weil er in Haft während seiner Beschäftigung in der Beamtenküche mit einem ebenfalls dort beschäftigten Strafgefangenen eine tätliche Auseinandersetzung hatte.
Dem Beschwerdeführer droht im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat - Syrien - eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 sowie Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers, seiner Staatsangehörigkeit und Volksgruppenzugehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers. Die Identität wurde auch bereits vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl festgestellt.
Das Datum der Antragstellung und die Ausführungen zum Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellungen zur persönlichen Situation des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen Angaben im Rahmen des Verfahrens vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie aus Abfragen in den entsprechenden amtlichen österreichischen Registern (Zentrales Melderegister, Fremdeninformationssystem, Grundversorgungs-Informationssystem).
Die Feststellung, dass die Eltern des Beschwerdeführers in Österreich leben, ergibt sich aus seinen glaubhaften Angaben.
Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer in Österreich einen Pflichtschulabschluss gemacht und danach eine Lehre zum Kellner begonnen hat, ergeben sich aus seinen Angaben im Rahmen des Verfahrens vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl.
Die Feststellungen, dass sich der Beschwerdeführer sich in Österreich mit seiner Lebensgefährtin, einer österreichischen Staatsbürgerin verlobt hat, er sehr gut Deutsch spricht und mehrere österreichische Freunde hat, ergeben sich ebenfalls aus seinen Angaben im Rahmen des Verfahrens vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und aus der im Akt befindlichen Besucherliste des Gefängnisses.
Die Feststellungen zu den rechtskräftigen Verurteilungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Strafregisterauszug und den im Akt befindlichen Strafurteilen.
Die Feststellungen zu den Ordnungsstrafverfügungen und der Selbstverletzung ergeben sich aus dem Akt.
Die Feststellung, dass sich der Beschwerdeführer in Strafhaft befindet ergibt sich ebenfalls aus dem Akt.
Die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat - Syrien - eine reale Gefahr der Verletzung von Art. 2 und Art. 3 der EMRK oder den Protokollen Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention droht, ergibt sich aus den im Bescheid zitierten Länderfeststellungen und wurde auch vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl so festgestellt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Im vorliegenden Beschwerdefall ergibt sich, dass aus dem Akteninhalt des Verwaltungsaktes in Verbindung mit der Beschwerde der maßgebliche Sachverhalt als geklärt anzusehen ist. Auch die gebotene Aktualität ist unverändert gegeben, zumal die dem Bescheid zugrunde gelegten Länderfeststellungen, unverändert, die zur Beurteilung des konkreten Falls, notwendige Aktualität aufweisen.
Zu A)
Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Aberkennung des Status eines Asylberechtigten):
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid der Status eines Asylberechtigten abzuerkennen, wenn (unter anderem) ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt.
Gemäß dem hier zu prüfenden § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft darstellt.
Gemäß Art. 33 Abs. 1 der GFK darf kein vertragsschließender Staat einen Flüchtling in irgendeiner Form in ein Gebiet ausweisen oder zurückweisen, in dem sein Leben oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten bedroht wäre. Nach Art. 33 Z 2 GFK kann sich ein Flüchtling aber nicht auf diese Begünstigung beziehen, wenn er aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltslandes anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit dieses Staates bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder eines besonders schweren Vergehens rechtskräftig verurteilt wurde.
Der Verwaltungsgerichtshof führte erstmalig in seinem Erkenntnis vom 06.10.1999, 99/01/0288 aus, dass nach "internationaler Literatur und Judikatur" kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein müssen, dass ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Heimat- oder Herkunftsstaat verbracht - bzw. ihm der Status eines Asylberechtigten aberkannt - werden darf. Er muss:
-
ein besonders schweres Verbrechen verübt haben,
-
dafür rechtskräftig verurteilt worden,
-
sowie gemeingefährlich sein und
-
es müssen die öffentlichen Interessen an der Rückschiebung die Interessen des Flüchtlings am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen (Güterabwägung).
Unter den Begriff des schweren Verbrechens iSd Art. 1 Abschn. F lit. b GFK fallen nach herrschender Lehre nur Straftaten, die in objektiver und subjektiver Hinsicht besonders verwerflich sind und deren Verwerflichkeit in einer Güterabwägung gegenüber den Schutzinteressen der betroffenen Person diese eindeutig überwiegt. Dieser Standpunkt - Berücksichtigung subjektiver Faktoren, wie Milderungsgründe, Schuldausschließungsgründe oder Rechtfertigungsgründe - wird auch in der Rechtsprechung des VwGH vertreten (zB VwGH 06.10.1999, 99/01/0288). Es genügt nicht, dass der Beschwerdeführer ein abstrakt als schwer einzustufendes Delikt verübt hat. Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen. Um ein schweres Verbrechen, das zum Ausschluss von der Anerkennung als Asylberechtigter - und im vorliegenden Fall somit zur Aberkennung des Status eines Asylberechtigten - führen kann, handelt es sich typischerweise um Vergewaltigung, Tötung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und schließlich auch Menschenhandel bzw. Schlepperei (vgl. Putzer, Asylrecht2, 2011, Rz 125).
In seinem Erkenntnis vom 06.10.1999, 99/01/0288, beschäftigte sich der Verwaltungsgerichtshof auch mit der Entwicklung des Begriffes "besonders schweres Verbrechen" und führte dazu Folgendes aus:
"Das Asylgesetz aus 1968 hatte den in Art. 33 Z. 2 GFK enthaltenen Begriff ‚besonders schweres Verbrechen' mit der Umschreibung ‚Verbrechen, das mit mehr als fünf Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist' präzisiert (vgl. § 4 leg. cit.). Gemäß § 5 Abs. 1 Z. 3 Asylgesetz 1991 verlor ein Flüchtling - u.a. - Asyl, wenn festgestellt wurde, dass hinsichtlich seiner Person einer der in Art. 33 Abs. 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Tatbestände eingetreten ist. Obwohl diese Bestimmung von einer ‚Konkretisierung' des Begriffs ‚besonders schweres Verbrechen' abzusehen schien, umschrieb § 37 Abs. 4 des Fremdengesetzes aus 1992 diesen Begriff weiterhin als ‚Verbrechen, das mit mehr als fünf Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist' (vgl. dazu Rohrböck, Das Asylgesetz 1991, 148 ff). Gestützt darauf ging die Rechtsprechung weiterhin davon aus, dass auch unter dem in § 5 Abs. 1 Z 3 Asylgesetz 1991 übernommenen Begriff ‚besonders schweres Verbrechen' ein solches zu verstehen ist, das mit mehr als fünf Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 10. Oktober 1996, Zl. 95/20/0247 uva.). Wie sich im Fall Ahmed vor dem EGMR (vgl. dazu EGMR 17. Dezember 1996 Ahmed, 71/1995/577/663) gezeigt hatte, war die Konkretisierung des Begriffs ‚besonders schweres Verbrechen' nach abstrakten Deliktstypen nicht dazu geeignet, den Unwert einer Tat im Einzelfall (insbesondere unter Berücksichtigung von Erschwernis- und Milderungsgründen) zu erfassen und führte in Einzelfällen aus völkerrechtlicher Sicht zu bedenklichen Ergebnissen. Mit der seit 1. Jänner 1998 geltenden Rechtslage wurde von einer Konkretisierung des Begriffs ‚besonders schweres Verbrechen' überhaupt abgesehen und nur die - aus dem Völkerrecht stammenden - Wendungen ‚aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit' der Republik darstellen oder die .... ‚wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt' worden sind und wegen dieses strafbaren Verhaltens ‚eine Gefahr für die Gemeinschaft' bedeuten, übernommen (vgl. § 13 Abs. 2 AsylG 1997 und § 57 Abs. 4 FrG 1997, die wörtlich an Art. 33 Z. 2 GFK anknüpfen)."
Fallbezogen wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 10.09.2018, XXXX , wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach den §§ 142 Abs. 1, 143 Abs. 1 zweiter Fall, 15 StGB, des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs. 1 StGB, des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB und des Verbrechens der versuchten Bestimmung zum Raub nach den §§ 12 zweiter Fall, 15, 142 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren verurteilt.
Als besonders schweres Verbrechen kommt der schwere, bewaffnete Raub nach § 143 Abs. 1 zweiter Fall StGB in Betracht, der eine Freiheitsstrafe von einem bis zu fünfzehn Jahren vorsieht. Der schwere, bewaffnete Raub ist das typische Beispiel eines schweren Verbrechens. Zwar hat der Beschwerdeführer die Waffe nicht tatsächlich eingesetzt, jedoch einem Opfer einen heftigen Schlag mit der Hand gegen das Gesicht versetzt und den Opfern für den Fall einer Verweigerung der Herausgabe der geforderten Gegenstände Schläge und eine Verletzung am Körper angedroht. Der Beschwerdeführer hat außerdem konkludent auf die Möglichkeit des Einsatzes eines Messers hingewiesen, indem er die Klinge eines Messers mehrmals auf- und zumachte und sich mit der Klingenseite und der Rückseite der Klinge über den Unterarm fuhr. Dies zeigt, dass das Verbrechen des schweren, bewaffneten Raubes äußerst brutal ausgeführt wurde.
Das fallbezogen relativ hohe Strafmaß von fünfzehn Jahren bringt den hohen Unwert der Tat des Raubes, die nicht nur ein Vermögensdelikt, sondern auch ein Delikt gegen Leib und Leben darstellt, zum Ausdruck. Zwar fiel der Beschwerdeführer als junger Erwachsener unter § 5 Abs. 4 JGG (Herabsetzung der sonst angedrohten zeitlichen Freiheitsstrafe auf die Hälfte sowie Entfall eines Mindestmaßes), womit anstelle der Strafdrohung von fünfzehn Jahren eine um die Hälfte reduzierte Strafdrohung zur Anwendung kam, jedoch ändert dies aus objektiver Sicht nichts an dem im Gesetz und der Rechtsprechung zum Ausdruck kommenden Unwert der Tat.
Die subjektive Betrachtung der Tat, welche neben der objektiven Betrachtung vorzunehmen ist, zeigt, dass das Landesgericht es als mildernd gewertet hat, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, das teilweise Geständnis und die Tatbegehung vor Vollendung des 21. Lebensjahres stattfand. Als Erschwerungsgründe wurden das Zusammentreffen von zwei Verbrechen mit zwei Vergehen sowie die Opfermehrheit gewertet. Das Gericht führte weiter aus, dass der Beschwerdeführer deshalb zu einer empfindlichen unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt wurde, da er eine völlig gleichgültige Einstellung gegenüber den Strafnormen und rechtlich geschützten Werten anderer aufweist. Sowohl von den Mittätern als auch den Opfern wurde er als Haupttäter beschrieben. Überdies wurde im Urteil ausgeführt, dass, wenngleich er in der Hauptverhandlung vor dem Landesgericht angepasst wirkte, sein Verhalten nicht drüber hinwegtäuschen konnte, dass er nach den polizeilichen Ermittlungsergebnissen schon über einen längeren Zeitraum in seinem sozialen Umfeld für Angst sorgte und offensichtlich einen stark negativen Einfluss in der Gruppe, in der er sich bewegte, ausübte. In diesem Zusammenhang wurde auch auf die Beobachtungen außerhalb des Verhandlungssaales verwiesen und die Aussagen der Mittäter, die von einer "Respektschelle" des Beschwerdeführers gegenüber seinem Opfer sprachen.
Aufgrund dieser Ausführungen ist das vom Beschwerdeführer begangene Verbrechen in seiner Gesamtheit auch als subjektiv besonders schwerwiegend anzusehen.
Eine - für die Aberkennung - notwendige Gemeingefährlichkeit ist anhand einer Zukunftsprognose zu eruieren. Hierbei kommt es auf das gesamte Verhalten des Beschwerdeführers an. Es sind seine Einstellung während der Dauer des Aufenthaltes gegenüber dem Staat bzw. dessen Bürger und seine in diesem Zeitraum gesetzten Handlungen maßgeblich, welche geeignet sind das ordentliche und sichere Zusammenleben der Gemeinschaft zu gefährden (vgl. VwGH 06.10.1999, 99/01/0288). Der Beschwerdeführer ist im gegenständlichen Fall als gemeingefährlich einzustufen, da ihm jegliche Verbundenheit mit der Rechtsordnung fehlt. Aus den Entscheidungsgründen des Urteil des Oberlandesgerichts XXXX vom 29.03.2019, XXXX , ist diesbezüglich abzulesen, dass die gleichgültige Einstellung des Beschwerdeführers gegenüber rechtlich geschützten Werten, die geringe Hemmschwelle in Bezug auf die begangenen Taten, die der Schwerkriminalität zuzurechnen sind, in Verbindung mit seiner Position als "Rädelsführer", eine positive Zukunftsprognose nicht zulässt.
Auch wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 11.04.2019, XXXX , abermals wegen Raubes rechtskräftig verurteilt und in der Strafhaft wegen zwei Ordnungswidrigkeiten bestraft. Wurde in der Beschwerde vorgebracht, der Beschwerdeführer sei sich des Unrechts der Taten bewusst und er gelobe Besserung, ist darauf hinzuweisen, dass eine umfassende Verantwortungsübernahme insbesondere hinsichtlich der Ausübung von Gewalt durch den Beschwerdeführer nicht zu erkennen ist. Schließlich geht auch aus einer Meldung zu einer Ordnungswidrigkeit während seiner Haft vom 13.09.2018 hervor, dass er angab, zu Unrecht verurteilt worden zu sein und dass "ihm die Richterin mit seinen 19 Jahren sein ganzes Leben versaut hätte" (AS195).
Schließlich bleibt zu prüfen, ob die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung das Interesse des Beschwerdeführers am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen. Bei dieser Güterabwägung sind die Verwerflichkeit des Verbrechens und die potentielle Gefahr für die Allgemeinheit den Schutzinteressen des Asylwerbers beinhaltend das Ausmaß und die Art der drohenden Maßnahmen gegenüberzustellen.
Wie bereits dargestellt, ist von einem mangelnden Unrechtsbewusstsein des Beschwerdeführers auszugehen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer erneut straffällig wird. Der Beschwerdeführer hat durch seine bisherigen Taten insbesondere das Rechtsgut "Leib und Leben" wesentlich beeinträchtigt. Das persönliche Interesse des Beschwerdeführers, der Asyl im Wege des Familienverfahrens von seinem Vater abgeleitet hat, an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet ist nicht geeignet, gegenüber der dargestellten Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen zu überwiegen.
Im Ergebnis ist die Beschwerde sohin hinsichtlich Spruchpunkt I. als unbegründet abzuweisen, da der Beschwerdeführer ein besonders schweres Verbrechen verwirklicht hat. Zusammengefasst sind die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten beim Beschwerdeführer somit gegeben.
Gemäß Abs. 4 leg. cit. ist die Aberkennung nach Abs. 1 Z 1 und Z 2 AsylG 2005 mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen.
Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides (Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten):
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird und wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Art. 2 oder 3 EMRK eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht.
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH jeweils vom 31.03.2005, 2002/20/0582, 2005/20/0095).
Es ist bereits notorisch und ergibt sich auch aus den angeführten Länderfeststellungen, dass es im derzeitigen Bürgerkrieg in Syrien zu durch staatliche Stellen zu verantwortende Menschenrechtsverletzungen kommt. Mitglieder aller Konfliktparteien in Syrien haben schwere Verletzungen im Bereich Menschenrechte und humanitäres Recht begangen.
Es kann demnach nicht mit der notwendigen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Syrien dem realen Risiko einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre, sodass eine Abschiebung eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde. So wurde das bereits auch vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl festgestellt.
Die belangte Behörde hat dementsprechend festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Syrien eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde, sodass der Status des subsidiären Schutzstatus nicht schon mangels Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Art. 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht zuzuerkennen war.
Gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 hat, wenn ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen ist, eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist (§ 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005).
Allerdings hat der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 13.09.2018, Rs C-369/17, Ahmed, ausgesprochen, dass Art. 17 Abs. 1 Buchstabe b der Richtlinie 2011/95 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für eine einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, dahingehend auszulegen ist, dass er einer Rechtsvorschrift eines Mitgliedsstaates entgegensteht, nach der ausschließlich anhand des Strafmaßes, das für eine bestimmte Straftat nach dem Recht dieses Mitgliedsstaates vorgesehen ist, davon ausgegangen wird, dass die Person, die einen Antrag auf subsidiären Schutz gestellt hat, eine "schwere Straftat" im Sinne dieser Bestimmung begangen hat, derentwegen sie von der Gewährung subsidiären Schutzes ausgeschlossen werden kann. Es ist Sache der zuständigen nationalen Behörden bzw. des zuständigen nationalen Gerichtes, die/das über den Antrag auf subsidiären Schutz entscheidet, die Schwere der Straftat zu würdigen, wobei eine vollständige Prüfung sämtlicher besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalles vorzunehmen ist.
Dazu führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass bei der Anwendung des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 - welcher nach der Intention des Gesetzgebers die Bestimmung des Art. 17 Abs. 1 lit. b der Statusrichtlinie umsetzt - jedenfalls auch eine Einzelfallprüfung durchzuführen sei, ob eine "schwere Straftat" im Sinne des Art. 17 Abs. 1 lit. b der Statusrichtlinie vorliegt. Dabei ist die Schwere der fraglichen Straftat zu würdigen und eine vollständige Prüfung sämtlicher besonderer Umstände des jeweiligen Einzelfalls vorzunehmen. Es ist jedoch nicht unbeachtet zu lassen, dass auch der EuGH dem in einer strafrechtlichen Bestimmung vorgesehenen Strafmaß eine besondere Bedeutung zugemessen hat (vgl. EuGH 13.9.2018, Ahmed, C-369/17, Rn. 55) und somit die Verurteilung des Fremden wegen eines Verbrechens zweifelsfrei ein gewichtiges Indiz für die Aberkennung darstellt, dieses Kriterium allein jedoch nach den unionsrechtlichen Vorgaben für eine Aberkennung nicht ausreicht (VwGH 06.11.2018, Ra 2018/18/0295).
Fallbezogen wurde der Beschwerdeführer von einem inländischen Gericht wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach den §§ 142 Abs. 1, 143 Abs. 1 zweiter Fall, 15 StGB, des Verbrechens der Nötigung nach dem § 105 Abs. 1 StGB, und des Verbrechens der versuchten Bestimmung zum Raub nach den §§ 12 zweiter Fall, 15, 142 Abs. 1 StGB sowie wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs. 1 StGB rechtskräftig verurteilt. § 143 Abs. 1 zweiter Fall StGB sieht für die Begehung eines Raubes unter Verwendung einer Waffe verübt, eine Freiheitsstrafe von einem bis zu fünfzehn Jahren vor. Die Nötigung nach § 105 Abs. 1 StGB wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bestraft. Für Raub gemäß § 142 Abs. 1 StGB ist eine Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren vorgesehen. Vor dem Hintergrund der bereits dargestellten Schwere der Taten und der Kumulierung dreier Verbrechen kann das Vorliegen einer "schweren Straftat" im Sinne des Art. 17 Abs. 1 lit. b der Statusrichtlinie jedenfalls bejaht werden.
Im Ergebnis war die Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.
Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides (Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen):
Gemäß § 58 Abs. 1 AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn nach § 58 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt.
Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist - wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (vgl. § 58 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005) - einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt.
Da die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels auch in Folge der strafrechtlichen Verurteilung wegen eines Verbrechens nicht vorliegen (§ 57 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005), war die vorliegende Beschwerde auch in diesem Punkt abzuweisen.
Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides (Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 FPG):
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt und kein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 erteilt wird.
Gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Da dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten aberkannt wurde, der Status des subsidiär Schutzberechtigten jedoch nicht zuerkannt wurde, kein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 erteilt wurde und ihm auch nach anderen Bundesgesetzen als dem FPG kein Aufenthaltsrecht zukam, war mit dem angefochtenen Bescheid unter einem eine Rückkehrentscheidung zu erlassen.
Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration ist erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/10/0479, davon aus, dass "der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte". Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 ua. mwH).
Im vorliegenden Fall ist - nicht zuletzt wegen des legalen Aufenthalts als Asylberechtigter, der knapp sechsjährigen Aufenthaltsdauer, der sehr guten Deutschkenntnisse, seiner abgeschlossenen Schulbildung, seiner angefangenen Lehre als Kellner und dem Familienleben mit seinen asylberechtigten Eltern und der österreichischen Lebensgefährtin - von einem bestehenden Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich auszugehen. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass die Rückkehrentscheidung derzeit nicht vollzogen werden kann, weil einerseits gemäß § 59 Abs. 4 FPG der Eintritt der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben ist und andererseits die Abschiebung des Beschwerdeführers für unzulässig erklärt wurde.
Der Beschwerdeführer ist im Laufe seines Aufenthaltes - wie bereits ausführlich dargelegt -strafgerichtlich nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuches verurteilt worden, sodass der Beschwerdeführer eine massive Missachtung der österreichischen Rechtsordnung an den Tag legte. In Anbetracht der strafgerichtlichen Verurteilung kann von einer besonderen sozialen Verfestigung keinesfalls gesprochen werden und auch keine positive Prognose getroffen werden. Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird die für die Integration eines Fremden wesentliche soziale Komponente durch vom Fremden begangene Straftaten erheblich beeinträchtigt (vgl. etwa VwGH 19.11.2003, 2002/21/0181 mwN).
Den privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (zB VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251).
Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie im öffentlichen Interesse an Ordnung und Sicherheit manifestieren, wiegen im vorliegenden Fall schwerer als die Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich.
Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.
Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.
Zu Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides (Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung):
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG erster Satz FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.
Im Fall der Nichtzuerkennung des subsidiären Schutzes auf Grund des § 8 Abs. 3a AsylG 2005 ist die Nichtzuerkennung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Zur Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung ist auszuführen, dass dem Beschwerdeführer der Status eines Asylberechtigten aberkannt wurde, da er von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt wurde. Allerdings wäre die Rückkehr nach Syrien in der momentanen Situation unzweifelhaft mit einer realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bzw. für den Beschwerdeführer als Zivilperson mit einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden (siehe Ausführungen zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides).
Im Ergebnis hat die belangte Behörde somit richtigerweise festgestellt, dass gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Syrien unzulässig ist. Insoweit geht die Beschwerde, soweit sie behauptet, dass der Bescheid rechtswidrig sei, weil dem Beschwerdeführer eine Art. 3 EMRK Verletzung drohe, ins Leere, weil das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eben dies festgestellt hat.
Zu Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides (Frist für die freiwillige Ausreise):
Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Derartige Gründe wurden im Verfahren seitens des Beschwerdeführers weder vorgebracht noch konnten solche festgestellt werden. Die Frist wurde daher vom Bundesamt zu Recht mit 14 Tagen festgesetzt.
Zu Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides (Erlassung eines Einreiseverbotes):
Gemäß § 53 Abs. 1 FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
Gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist.
Der Verhängung eines Einreiseverbotes sowie in weiterer Folge der Bemessung einer Dauer immanent ist die zum Entscheidungszeitpunkt durchzuführende individuelle Gefährdungsprognose. Bei der Beurteilung des durch den Fremden potentiell zu erwarteten Gefährdungspotentials kommt sowohl für die Frage, ob ein E