TE Bvwg Erkenntnis 2020/2/24 W104 2142779-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.02.2020
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

24.02.2020

Norm

B-VG Art. 133 Abs4
Direktzahlungs-Verordnung §10 Abs1
Direktzahlungs-Verordnung §10 Abs5 Z9
MOG 2007 §6
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W104 2142779-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Christian Baumgartner als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 28.4.2016, AZ II/4-DZ/15-2923965010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Die Beschwerdeführerin stellte einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2015, beantragte die Gewährung von Direktzahlungen und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen. Bei den Feldstücken 36, 37, 71, 75, 76, 78, 83 und 84 wurde als Nutzung "Sojabohnen" beantragt und der Code "OVF" (= ökologische Vorrangfläche) vergeben.

2. Am 12., 18., 19. und 27.11.2015, sowie am 29.1. und 1.2.2016 fand auf dem Betrieb eine Vor-Ort-Kontrolle statt, bei der festgestellt wurde, dass auf einem Teil dieser Flächen, nämlich auf den Feldstücken 36, 71, 75, 76, und 78 kein ordnungsgemäßer Anbau einer Folgekultur erfolgt war.

3. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die AMA der Beschwerdeführerin 58,15 Zahlungsansprüche zu und gewährte ihr eine Prämie in Höhe von EUR 8.022,91. Davon entfielen auf die Basisprämie EUR 5.594,42 und auf die Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden ("Greeningprämie") EUR 2.428,49.

Begründend wird entscheidungswesentlich ausgeführt, die beihilfefähige Gesamtackerfläche betrage 50,1803 ha. Da die Ackerfläche der Beschwerdeführerin mehr als 15,00 Hektar betrage, habe sie mindestens 5 % der Ackerflächen als im Umweltschutz genutzte Fläche (ökologische Vorrangfläche) ausweisen müssen. Unter Berücksichtigung der vorgesehenen Gewichtungsfaktoren hätten mindestens 2,5092 ha als im Umweltinteresse genutzte Fläche ermittelt werden müssen. Da aufgrund eines Verstoßes gegen die Anforderungen hinsichtlich der Flächennutzung im Umweltinteresse ("ökologische Vorrangflächen") 1,9049 ha in Abzug gebracht worden seien, habe sich nur mehr eine diesbezügliche Fläche von 2,3186 ha ergeben, was einen Anteil von nur mehr 4,6 % ergebe. Aufgrund des Verstoßes werde die Fläche, anhand der die Greeningprämie berechnet werde, um 50% der ermittelten Gesamtackerfläche, multipliziert mit dem Differenzfaktor, verringert (Verweis auf Ar.t 26 Abs. 2 VO 640/2014). Daraus ergebe sich die ermittelte Greeningfläche im Ausmaß von 56,2500 ha und somit eine Flächendifferenz von 1,90 ha.

4. Im Rahmen ihrer im Wege der Bezirksbauernkammer erhobenen Beschwerde vom 13.6.2016 machte die Beschwerdeführerin geltend, am Feldstück 36 und 78 habe sie keine Leguminosen eingesät, sondern nur Senf bzw. Perko. Da den Landwirten im Frühjahr bei der Abgabe des Mehrfachantrages-Flächen 2015 noch nicht bekannt gewesen sei, dass nach der Sojaernte eine Begrünung angelegt werden müsse, habe sie sämtliche Sojaflächen mit dem Code OVF versehen. Im Herbst, nach Bekanntwerden dieser Vorschrift, habe sie nur den 5%igen Anteil mit Perko und Senf (Variante 6) angelegt.

5. Anlässlich der Beschwerdevorlage teilte die Behörde mit, auf den Feldstücken (FS) 36, 37, 71, 75, 76, 78, 83 und 84 sei eine Fläche von insgesamt 10,5364 ha Sojabohne als ökologische Vorrangfläche beantragt worden, dies entspreche nach Berücksichtigung des Gewichtungsfaktors für Leguminosen (0,7) einer ökologischen Vorrangfläche von 7,3755 ha. Werde eine stickstoffbindende Pflanzenart angebaut, in diesem Fall Sojabohne, so müsse danach eine nicht-legume Winterung angelegt werden. Am 1.2.2016 sei auf den genannten Feldstücken eine Vor-Ort-Kontrolle zur Kontrolle der nicht-legumen Nachfrucht erfolgt. Es habe keine Begrünung ermittelt werden können und daher sei auf den FS 36, 71, 75, 76 und 78 der Beanstandungscode 252 vergeben worden. Aufgrund der Beanstandung bei der Vor-Ort-Kontrolle sei nur noch eine ökologische Vorrangfläche von insgesamt 2,3187 ha berücksichtigt worden. Die FS 36 und 78 könnten entgegen der Beschwerde nicht berücksichtigt werden, da zwar eine Begrünung angelegt worden, jedoch aufgrund der schlechten Witterung nicht aufgegangen sei. Aufgrund der Fotodokumentation sei jedoch ersichtlich, dass die Flächen nicht begrünt waren.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt) und Beweiswürdigung:

Die Beschwerdeführerin stellte einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2015, beantragte die Gewährung von Direktzahlungen und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen. Bei den Feldstücken 36, 37, 71, 75, 76, 78, 83 und 84 wurde als Nutzung "Sojabohnen" beantragt und der Code "OVF" (= ökologische Vorrangfläche) vergeben.

Am 12., 18., 19. und 27.11.2015, sowie am 29.1. und 1.2.2016 fand auf dem Betrieb eine Vor-Ort-Kontrolle statt, bei der festgestellt wurde, dass auf einem Teil dieser Flächen, nämlich auf den Feldstücken 36, 71, 75, 76, und 78 kein ordnungsgemäßer Anbau einer Folgekultur erfolgt war.

Dies ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere aus dem Prüfbericht von der Nachkontrolle am 29.1. und 1.2.2016. Daraus ist ersichtlich, dass auf den Feldstücken 36 und 78 zwar Senf und Pirko eingesät wurde, diese Saat aber aufgrund der schlechten Witterung nicht aufgelaufen ist. Dieser Eintrag im Kontrollbericht wird bestätigt durch die im Akt einliegenden, bei der Nachkontrolle angefertigten Fotos, die ohne Zweifel vollkommen unbegrünte Ackerflächen zeigen. Diese Feststellung im Kontrollbericht, auf den sogar die Beschwerdeführerin selbst verweist, wurde auch von der Beschwerdeführerin nicht bestritten, wenn sie (nur) darauf hinweist, dass eine Aussaat erfolgte.

Damit erfolgte eine Flächennutzung im Umweltinteresse aber statt für 2,5092 nur für 2,3186 ha.

Dies ergibt sich aus dem angefochtenen Bescheid.

2. Rechtliche Beurteilung:

2.1. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:

Art. 21, 32, 33, 43 und 46 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013, lauten auszugsweise:

"Artikel 21

Zahlungsansprüche

(1) Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die

a) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung gemäß Artikel 20 Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven gemäß Artikel 30 oder durch Übertragung gemäß Artikel 34 erhalten [...].

(2) Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.

[...]."

"Artikel 32

Aktivierung von Zahlungsansprüchen

(1) Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Begriff "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, [...].

Artikel 33

Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 liegen darf.

[...]."

"Artikel 43

Allgemeine Vorschriften

(1) Betriebsinhaber, die Anrecht auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung haben, müssen auf allen ihren beihilfefähigen Hektarflächen im Sinne von Artikel 32 Absätze 2 bis 5 die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten dem Klima- und Umweltschutz förderlichen Landbewirtschaftungsmethoden oder die in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannten gleichwertigen Methoden einhalten.

(2) Als dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden gelten Folgende:

a) Anbaudiversifizierung;

b) Erhaltung des bestehenden Dauergrünlands; und

c) im Rahmen der landwirtschaftlichen Flächen Ausweisung einer Flächennutzung im Umweltinteresse.

[...]."

"Artikel 46

Flächennutzung im Umweltinteresse

(1) Beträgt das Ackerland eines Betriebs mehr als 15 Hektar, so müssen die Betriebsinhaber ab dem 1. Januar 2015 eine Fläche, die mindestens 5 % des vom Betriebsinhaber gemäß Artikel 72 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 angemeldeten Ackerlands des Betriebs, einschließlich - wenn sie von dem Mitgliedstaat als im Umweltinteresse genutzte Flächen gemäß Absatz 2 angesehen werden - der in jenem Absatz Buchstaben c, d, g und h genannten Flächen, entspricht, als im Umweltinteresse genutzte Fläche ausweisen.

[...].

(2) Die Mitgliedstaaten beschließen bis zum 1. August 2014, dass eine oder mehrere der folgenden Flächen als im Umweltinteresse genutzte Flächen anzusehen sind:

[...]

i) Flächen mit Zwischenfruchtanbau oder durch Pflanzung und Keimung von Samen gebildete Begrünung, vorbehaltlich der Anwendung der Gewichtungsfaktoren nach Absatz 3 des vorliegenden Artikels;

j) Flächen mit stickstoffbindenden Pflanzen.

[...]

(3) Um die Verwaltung zu vereinfachen und die Merkmale der in Absatz 2 Unterabsatz 1 aufgeführten Arten von im Umweltinteresse genutzten Flächen zu berücksichtigen sowie, um ihre Messung zu erleichtern, können die Mitgliedstaaten bei der Berechnung der Gesamthektarfläche der im Umweltinteresse genutzten Flächen des Betriebs die Umrechnungs- und/oder Gewichtungsfaktoren gemäß Anhang X heranziehen. Beschließt ein Mitgliedstaat, Flächen gemäß Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe i oder jede andere Fläche mit einem Gewichtungsfaktor von weniger als 1 als von im Umweltinteresse genutzte Flächen anzusehen, so müssen die Gewichtungsfaktoren gemäß Anhang X angewendet werden.

[...]."

Art. 45 Z 10 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Änderung des Anhangs X der genannten Verordnung, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 1, im Folgenden VO (EU) 639/2014, lautet:

"Artikel 45

Weitere Kriterien für die Arten von im Umweltinteresse genutzten Flächen

[...]

10. Auf Flächen mit stickstoffbindenden Pflanzen bauen die Betriebsinhaber die stickstoffbindenden Pflanzen an, die in einer vom Mitgliedstaat aufgestellten Liste aufgeführt sind. Diese Liste enthält die stickstoffbindenden Pflanzen, bei denen der Mitgliedstaat davon ausgeht, dass sie zur Verbesserung der biologischen Vielfalt beitragen. Diese Pflanzen müssen während der Vegetationsperiode vorhanden sein. Die Mitgliedstaaten stellen Vorschriften auf, wo im Umweltinteresse genutzte Flächen mit den entsprechenden stickstoffbindenden Pflanzen angelegt werden dürfen. In diesen Vorschriften werden die Ziele der Richtlinie 91/676/EWG und der Richtlinie 2000/60/EG berücksichtigt, da bei stickstoffbindenden Pflanzen die Gefahr von Stickstoffauswaschungen im Herbst möglicherweise erhöht ist. Die Mitgliedstaaten können zusätzliche Bedingungen festlegen, insbesondere hinsichtlich der Produktionsmethoden."

Art. 2 und 26 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 48, im Folgenden VO (EU) 640/2014 lauten auszugsweise:

"Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke des integrierten Systems im Sinne von Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und Artikel 67 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.

Zudem gelten folgende Begriffsbestimmungen:

[...].

23. "ermittelte Fläche":

a) im Rahmen flächenbezogener Beihilferegelungen die Fläche, die alle Förderkriterien oder anderen Auflagen im Zusammenhang mit den Voraussetzungen für die Beihilfegewährung erfüllt, ungeachtet der Zahl der Zahlungsansprüche, über die der Begünstigte verfügt,

[...]."

"Artikel 26

Kürzung der Ökologisierungszahlung bei Verstoß gegen die Anforderungen hinsichtlich der Flächennutzung im Umweltinteresse

(1) Die gemäß Artikel 46 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 als im Umweltinteresse genutzt auszuweisende Fläche (im Folgenden: "vorgeschriebene ökologische Vorrangfläche") wird auf der Grundlage der ermittelten Gesamtackerfläche berechnet, die im Falle der Anwendung von Artikel 46 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 auch die gemäß Artikel 46 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstaben c, d, g und h der genannten Verordnung festgelegten Flächen umfasst.

(2) Ist die vorgeschriebene ökologische Vorrangfläche größer als die ökologische Vorrangfläche, die unter Berücksichtigung des in Artikel 46 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 vorgesehenen Gewichtungsfaktors für ökologische Vorrangflächen ermittelt wurde, so werden von der Fläche, anhand deren die Ökologisierungszahlung gemäß Artikel 23 der vorliegenden Verordnung berechnet wird, 50 % der ermittelten Gesamtackerfläche, die im Falle der Anwendung von

Artikel 46 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 auch die gemäß Artikel 46 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstaben c, d, g und h der genannten Verordnung festgelegten Flächen umfasst, multipliziert mit dem Differenzfaktor, abgezogen.

Der Differenzfaktor gemäß Unterabsatz 1 entspricht dem Anteil, den die Differenz zwischen der vorgeschriebenen und der ermittelten ökologischen Vorrangfläche an der vorgeschriebenen ökologischen Vorrangfläche ausmacht.

[...]."

§ 10 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015, im Folgenden: DIZA-VO), BGBl. II Nr. 368/2014, lautet auszugsweise:

"Flächennutzung im Umweltinteresse

§ 10. (1) Als im Umweltinteresse gemäß Art. 46 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 genutzte Flächen ("ökologische Vorrangflächen") sind anzusehen:

[...]

5. Flächen mit stickstoffbindenden Pflanzen gemäß Abs. 5.

[...].

(5) Als stickstoffbindende Pflanzen können

[...].

9. Sojabohnen,

[...]

angebaut werden. Zur Verminderung des Risikos erhöhter Stickstoffvorräte sind nach dem Anbau der stickstoffbindenden Pflanzen geeignete produktionstechnische Maßnahmen, wie beispielsweise der Anbau einer nicht-legumen Winterung als Nachfrucht oder der Anbau einer Zwischenfruchtkultur ohne Leguminosenbestandteile, zu setzen. Der Anbaustandort ist unter Beachtung der landesrechtlichen Vorschriften zu Wasserschutz- und -schongebieten auszuwählen."

2.2. Rechtliche Würdigung:

Die vorliegende Beschwerde bekämpft die Kürzung der prämienfähigen Fläche im Rahmen der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (Greeningprämie). Mit dem Antragsjahr 2015 wurde die Einheitliche Betriebsprämie von der Basisprämie (und mehreren ergänzenden Zahlungen, insb. der Greeningprämie) abgelöst.

Im Rahmen des Mehrfachantrages-Flächen 2015 wurde zum einen die Zuweisung von Zahlungsansprüchen, zum anderen die Gewährung der Basisprämie (inkl. Greeningprämie) für die im Antrag angegebene beihilfefähige Fläche beantragt; vgl. Art 24 Abs. 2 sowie Art. 32 und Art. 33 VO (EU) 1307/2013.

Die Gewährung der Greeningprämie setzt gemäß Art. 43 VO (EU) 1307/2013 die Anwendung von dem Klima- und Umweltschutz förderlichen Landbewirtschaftungsmethoden (Anbaudiversifizierung, Erhaltung des bestehenden Dauergrünlands, Anlage von ökologischen Vorrangflächen) oder von gleichwertigen Methoden voraus. Die Mitgliedstaaten können zu diesen Methoden besondere Produktionsbedingungen vorschreiben, die einzuhalten sind.

In Österreich können gemäß § 10 Abs. 5 DIZA-VO u.a. mit Sojabohnen bebaute Flächen als ökologische Vorrangflächen anerkannt werden. Allerdings sind zur Verminderung des Risikos erhöhter Stickstoffvorräte nach dem Anbau der stickstoffbindenden Pflanzen geeignete produktionstechnische Maßnahmen, wie beispielsweise der Anbau einer nicht-legumen Winterung als Nachfrucht oder der Anbau einer Zwischenfruchtkultur ohne Leguminosenbestandteile, zu setzen. Der Anbaustandort ist unter Beachtung der landesrechtlichen Vorschriften zu Wasserschutz- und -schongebieten auszuwählen.

Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin zwar auf den von ihr monierten Flächen eine nichtlegume Winterung angebaut, doch ist diese nicht aufgegangen sodass sie ihre Funktion der Bindung des Stickstoffes im Boden nicht erfüllen konnte. Damit ist aber im Ergebnis kein Anbau einer Winterung erfolgt. Damit war auch dieser Anbau einer Zwischenfruchtkultur nicht als geeignete produktionstechnische Maßnahme anzusehen. Die Beschwerdeführerin macht auch nicht geltend, dass sie andere geeignete produktionstechnische Maßnahmen gesetzt habe, um das Risiko erhöhter Stickstoffvorräte zu vermindern.

Damit wurden aber die Vorgaben des § 10 Abs. 5 DIZA-VO nicht erfüllt und die betroffene Fläche konnte nicht als ökologische Vorrangfläche anerkannt werden.

Die Entscheidung der AMA erfolgte daher zu Recht.

Zu Spruchpunkt B (Revision):

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den konkreten Fall naturgemäß noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor, es liegt aber eine klare und eindeutige Rechtslage vor (VwGH 3.7.2015, Ra 2015/03/0041).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Direktzahlung,
Flächenabweichung, INVEKOS, Kontrolle, Mehrfachantrag-Flächen,
Prämiengewährung, Rückforderung, Unregelmäßigkeiten,
Zahlungsansprüche, Zuteilung, Zuweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W104.2142779.1.00

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten