TE Bvwg Erkenntnis 2020/2/24 I421 2159288-1

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Veröffentlicht am 24.02.2020
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Entscheidungsdatum

24.02.2020

Norm

AsylG 2005 §3
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §29 Abs4
VwGVG §29 Abs5

Spruch

I421 2159288-1/18E

Gekürzte Ausfertigung des am 06.02.2020 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Martin STEINLECHNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Niederösterreich (BAT) vom 02.05.2017, Zl. 1092290705-151622908, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

Zum Status des Asylberichtigten:

Gemäß § 3 AsylG 2005, ist ein Flüchtling eine Person, die sich aus wohl begründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb ihres Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ist unter Verfolgung nur ein Eingriff von erheblicher Intensität in zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Gemäß Art. 9 der Status-Richtlinie kann in diesem Sinne eine Handlung nur dann als Verfolgung gelten, wenn sie aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend ist, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 der EMRK keine Abweichung zulässig ist. Im konkreten konnte der Beschwerdeführer im Verfahren keine Bedrohungen und keine Verfolgung, die sich gegen ihn gerichtet hätte, im Sinne dieser Bestimmung glaubhaft machen, weder ihrer Art nach, noch in einer derart erheblichen Intensität, die es dem Beschwerdeführer unzumutbar machen würde, den Schutz des Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen. Die Angaben des Beschwerdeführers zur behaupteten Bedrohung gegen seinen Vater sind unkonkret und haben sich nicht gegen ihn gerichtet. Ebenso zur Flucht und zum Verbleib seines Passes. Der Beschwerdeführer hat sein Herkunftsland nicht aus einem asylrelevanten Sachverhalt verlassen, eine solcher Sachverhalt konnte nicht glaubhaft gemacht und daher auch nicht festgestellt werden. Es wurde daher von der belangten Behörde ausgehend vom gegebenen Sachverhalt und auf der Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen dem Beschwerdeführer zu Recht der Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt. Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.

Die Revision war nicht für zulässig zu erklären, weil keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung vorliegt.

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 06.02.2020 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.

Schlagworte

Asylverfahren, gekürzte Ausfertigung, mündliche Verhandlung,
mündliche Verkündung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:I421.2159288.1.00

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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