Entscheidungsdatum
25.02.2020Norm
AsylG 2005 §10 Abs2Spruch
W278 2156828-3/6Z
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HABITZL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch XXXX , XXXX , XXXX , gegen Spruchpunkt IV. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , zu Recht:
A) Die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides
wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
1. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer (infolge: BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste im Jahr 2015 unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich und stellte am 25.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.04.2017 vollinhaltlich abgewiesen wurde. Dagegen erhob der BF am 08.05.2017 fristgerecht Beschwerde.
Am 01.10.2017 wurde der BF festgenommen und mit Beschluss des Landesgerichts XXXX vom 04.10.2017 über ihn wegen des Verbrechens der schweren Nötigung sowie der Vergehen der Körperverletzung, der Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung und der gefährlichen Drohung Untersuchungshaft verhängt.
Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX 2018, Zl. XXXX wurde der BF wegen der Verbrechen der Vergewaltigung (§ 201 Abs. 1 StGB), der schweren Nötigung (§§ 15, 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z 1 und 3 StGB) sowie der Verleumdung (§ 297 Abs. 1 2. Fall StGB) und der Vergehen der Körperverletzung (§ 83 Abs. 1 und 2 StGB) sowie der Nötigung (§§ 15, 105 Abs. 1 StGB) unter Anwendung des § 19 JGG zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.
Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF seine ehemalige Lebensgefährtin mehrmals an beiden Armen festhielt und vaginalen Geschlechtsverkehr vollzog, obwohl sie versuchte, den BF wegzudrücken, wobei sie Blutungen und Schmerzen im Scheidenbereich erlitt und sie mit der Faust bzw. der flachen Hand ins Gesicht schlug, wodurch sie eine Rötung, eine Blutung im Mundbereich und zwei bis drei Tage Schmerzen erlitt. Zudem bedrohte der BF seine ehemalige Lebensgefährtin damit, dass er zur Polizei gehe und ihren Bruder der Körperverletzung beschuldige, wenn sie ihn verlasse oder Anzeige erstatte sowie damit, dass er Leute damit beauftrage, sie umzubringen, ihr Säure ins Gesicht schütte und seine Freunde ihre zwei kleinen Schwestern entweder ficken, auf die Straße werfen oder verschwinden lassen würden, wenn sie ihn nicht offiziell heirate. Schließlich behauptete der BF in einer seiner Beschuldigtenvernehmungen zu Unrecht, dass die Verletzungen seiner ehemaligen Lebensgefährtin von deren Bruder verursacht worden seien.
Am 16.07.2018 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt, in welcher der BF umfassend zu seinen Lebensumständen in Afghanistan, seinen Fluchtgründen und seiner Integration in Österreich befragt wurde. Zum Verhältnis zu seiner Frau gab der BF an, deren Familie habe ihn ausgenutzt und ihn reingelegt und sitze er wegen seiner Frau nunmehr im Gefängnis. In seiner Wohnung habe er sich mit der Familie seiner Frau getroffen und sei es dabei zu einem Streit gekommen, im Zuge dessen seine Frau geschlagen worden sei. Er selbst habe versucht, sie zu beschützen und habe ihn die Mutter seiner Frau in der Folge aus der Wohnung verwiesen und ihm gedroht, die Polizei zu rufen. Er habe dies auch im Rahmen seines Strafverfahrens vorgebracht und sei unschuldig.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 2019 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.) und die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 5 FPG wurde gegen den BF ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.) und gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 und 3 AsylG festgestellt, dass er sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab 04.10.2017 verloren habe (Spruchpunkt VI.).
Gegen diesen Bescheid erhob der BF am 05.04.2019 fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass die gegen den abweisenden Bescheid seines Antrags auf internationalen Schutz eingebrachte Beschwerde nach wie vor beim Bundesverwaltungsgericht anhängig sei. Das BFA habe eine weitere Einvernahme des BF unterlassen und seien die Feststellungen zu seinen familiären Anknüpfungspunkten in Afghanistan nicht mehr aktuell.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX 2019, Zl. XXXX , wurde der Beschwerde des BF vom XXXX 2019 hinsichtlich der Spruchpunkte I. bis V. stattgegeben (Spruchpunkt A.I.) und der angefochtene Bescheid behoben, die Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. hingegen als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt A.II.).
Begründend führte das BVwG aus, dass eine Zuständigkeit des BFA, während eines offenen Beschwerdeverfahrens die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung "besonderer Schutz" sowie für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung neuerlich zu prüfen, nicht gegeben und der Bescheid daher entsprechend zu beheben sei. Hinsichtlich Spruchpunkt VI. sei dem BFA vor dem Hintergrund der strafbaren Handlungen des BF und der gegen ihn erhobenen Anklage allerdings nicht entgegenzutreten.
Mit weiterem Erkenntnis vom selben Tag, Zl. XXXX , wies das BVwG die Beschwerde des BF vom 08.05.2017 hingegen vollinhaltlich mit der Maßgabe ab, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Haftentlassung betrage.
Mit Parteiengehör vom 22.10.2019 teilte das BFA dem BF mit, dass die neuerliche Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem befristeten Einreiseverbot beabsichtigt sei und gab dem BF Gelegenheit, innerhalb einer zweiwöchigen Frist dazu Stellung zu nehmen.
Mit Schreiben vom 05.11.2019 brachte der BF vor, dass er sich seit Ende Dezember 2015 in Österreich aufhalte, in Afghanistan sieben Jahre die Schule besucht, den Beruf des Tischlers gelernt und anschließend in diesem Beruf fünf Jahre gearbeitet habe. In Österreich habe er ebenfalls als Tischler sowie bei der Gemeinde Graz und beim Roten Kreuz gearbeitet. Sein Bruder und dessen Ehefrau würden mit ihren beiden Kindern in Wien leben, seine Eltern seien aus Afghanistan vertrieben und enteignet worden und würden mit einem Bruder und zwei Schwestern in der Türkei leben, drei weitere Brüder habe er in Deutschland. Aufgrund seiner Inhaftierung habe er weder einen Arbeitsplatz, noch eine Kranken- und Unfallversicherung oder eine Wohnung. Nach der Haft könne er bei seinem Bruder leben. Seine Familie sei aus politischen Gründen aus Afghanistan geflohen, im Jahr 2018 sei auch sein Onkel dort getötet worden. Da sich seine gesamte Familie in Österreich und der Türkei aufhalte, könne er nicht nach Afghanistan zurückkehren. Er sei in Österreich das erste Mal in Haft und habe einen Deutschkurs auf dem Niveau A2 abgeschlossen.
Mit Bescheid des BFA vom XXXX wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG gegen ihn erlassen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt II.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 5 FPG wurde gegen den BF ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.) und gemäß 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).
Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung begründete das BFA damit, dass die sofortige Ausreise aufgrund der Verurteilung des BF und des dieser zugrundeliegenden Fehlverhaltens im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dringend geboten sei und im Falle der Rückkehr keine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung gegeben sei.
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde brachte der BF hinsichtlich der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung vor, dass er im Falle des Vollzugs der bekämpften Entscheidung von der Verletzung absoluter Menschenrechte betroffen sei und das dagegen eingebrachte Rechtsmittel daher effektiv und somit aufschiebend sein müsse.
Mit Schreiben vom 30.12.2019 ersuchte das BVwG die Justizanstalt Stein um Mitteilung des nächstmöglichen Entlassungstermins des BF und gab diese mit E-Mail vom 02.01.2020 bekannt, dass die Termine für die bedingte Entlassung bereits abgelehnt worden seien, weshalb das Strafende am 15.03.2021 sei.
Für 27.04.2020 wurde vom BVwG eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumt.
4. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Aberkennung der aufschiebenden Wirkung:
Gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn
1. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,
2. der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder
3. Fluchtgefahr besteht.
Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.
Ein Ablauf der Frist nach Abs. 5 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen (§ 18 Abs. 6 BFA-VG).
Über die gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG 2014 erhobene Beschwerde ist vom VwG nicht mit Beschluss, sondern mit Erkenntnis abzusprechen (vgl. VwGH 19.09.2019, Ra 2019/21/0224, mwN).
Für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG genügt es nicht, auf eine - die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende - Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat. Dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich gewesen sind (vgl. VwGH 16.01.2020, Ra 2019/21/0360). Es bedarf vielmehr in Auseinandersetzung mit dem diesbezüglichen Beschwerdevorbringen des Fremden einer Begründung, weshalb die sofortige Ausreise ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens zu erfolgen hat (vgl. VwGH 19.09.2019, Ra 2019/21/0224).
Im Falle von Strafhaft ist bezüglich des Erfordernisses der sofortigen Ausreise auf den Zeitpunkt der Enthaftung (im Sinne einer Prognose) abzustellen (vgl. Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht § 59 FPG 2005, E1 mit Verweis auf VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237; Stand 01.01.2015, rdb.at).
Für die vorliegende Beschwerdesache bedeutet dies Folgendes:
Das BFA erkannte der Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid die aufschiebende Wirkung mit der Begründung ab, dass die sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich sei.
Der BF wurde sowohl wegen mehrerer Verbrechen als auch wegen mehrere Vergehen rechtskräftig zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt und wurde ihm laut Auskunft der Justizanstalt Stein eine bedingte Entlassung nicht gewährt. Zudem ist aus seinem Beschwerdevorbringen, wonach seine Ex-Frau bereits frühere Ehemänner ähnlicher Straftaten beschuldigt habe, abzuleiten, dass der BF aus seinem bisherigen Verhalten nichts gelernt hat.
Eine Gefahr der Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention lässt sich weder aus dem Beschwerdevorbringen ableiten, noch sind Hinweise auf das Bestehen eines derartigen Sachverhaltes sonst hervorgekommen. Insbesondere ergab ein Vergleich mit den im rechtskräftigen Erkenntnis des BVwG vom XXXX 2019 getroffenen Feststellungen, dass seither keine entscheidungswesentlichen maßgeblichen Änderungen eingetreten sind, zumal sich der BF nach wie vor in Haft befindet und der Kontakt zu seinen Familienangehörigen schon dadurch nur beschränkt stattfinden kann.
Zudem verwies der BF lediglich allgemein auf die im Länderinformationsblatt enthaltenen Angaben, brachte aber nicht vor, inwiefern sich daraus eine konkrete, auf seine Person bezogene Rückkehrgefährdung ergibt. Zwar verwies der BF in seiner Beschwerde darauf, dass sich die in Afghanistan lebenden Verwandten seiner Ex-Frau an ihm rächen würden, begründete dies aber lediglich pauschal damit, dass es in Afghanistan keine funktionierenden staatlichen Sicherheitsbehörden gebe, sodass auch daraus eine Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK nicht abzuleiten ist, zumal der BF selbst in seiner schriftlichen Stellungnahme ausführte, in seinem Herkunftsstaat sei er nie strafrechtlich in Erscheinung getreten.
Vor dem Hintergrund der Schwere der vom BF begangenen Straftaten sowie seiner mangelnden Einsichtsfähigkeit und dem großen öffentlichen Interesse insbesondere an der Verhinderung von Vergewaltigungen ist das BFA zutreffend davon ausgegangen, dass die sofortige Ausreise des BF unmittelbar nach seiner Haftentlassung im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dringend geboten ist.
Da die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sohin nicht vorliegen, ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen und wurde die maßgebliche Rechtsprechung bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung, aufschiebende Wirkung - EntfallEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W278.2156828.3.00Zuletzt aktualisiert am
02.07.2020