TE Bvwg Erkenntnis 2020/2/25 I421 2228711-1

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Veröffentlicht am 25.02.2020
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Entscheidungsdatum

25.02.2020

Norm

BFA-VG §21 Abs7
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §53
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2 Z6
StGB §223
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

I421 2228711-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Martin STEINLECHNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. ALBANIEN, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich VMÖ gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Niederösterreich (BAT) vom 27.01.2020, Zl. 1258981409-200097511, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und Spruchpunkt IV. des bekämpften Bescheides dahin abgeändert, dass das gegen den Beschwerdeführer erlassene befristete Einreiseverbot für die Dauer von zwei Jahren erlassen wird.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer ist am 25.1.2020 von Tirana/Albanien mittels Flugzeug nach Österreich eingereist. Der Beschwerdeführer wollte am 26.1.2020 mit einem gefälschten italienischen Reisepass vom Flughafen Wien Schwechat nach London weiterreisen. Der Beschwerdeführer wurde vom SPK Schwechat Grenzpolizei angezeigt und einvernommen. Am 27.1.2020 wurde der Beschwerdeführer festgenommen und dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgeführt.

An diesem Tag wurde beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am Flughafen Wien Schwechat eine Niederschrift mit dem Beschwerdeführer aufgenommen. Am gleichen Tag noch wurde der Beschwerdeführer in das Polizeianhaltezentrum Wien XXXX eingeliefert. Ebenso wurde über dem Beschwerdeführer am 27.1.2020 die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.

Ein Aufenthaltstitel als berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 Asylgesetz nicht erteilt.

Gemäß § 10 Abs. 2 Asylgesetz i.V.m. § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z. 1 FPG erlassen. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Albanien zulässig ist.

Gemäß § 53 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Z. 6 FPG wurde über den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.

Gemäß § 55 Abs. 4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt. Zudem wurde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z. 1 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt

Mit Verfahrensanordnung vom 27.1.2020 wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater gemäß § 52 BFA-Verfahrensgesetz zur Seite gestellt

Der Beschwerdeführer wurde am 30.1.2020 nach Albanien abgeschoben.

Gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 27.1.2020 langte bei der belangten Behörde am 17.2.2020 die Beschwerde ein.

Die belangte Behörde hat mit Schriftsatz vom 17.2.2020 "Beschwerdevorlage" den Verfahrensakt samt Beschwerde vorgelegt.

Der Verfahrensakt langte in der zuständigen Gerichtsabteilung beim Bundesverwaltungsgericht Außenstelle Innsbruck am 20.2.2020 ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der zu Punkt I. wiedergegebene Verfahrensgang wird zu Feststellungen erhoben.

Der Beschwerdeführer ist albanischer Staatsbürger und am XXXX geboren.

Im Strafregisterauszug der Republik Österreich, der am 20.2.2020 amtswegig abgerufen wurde, scheint keine Verurteilung auf.

Aus dem Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem (GVS) vom 20.2.2020 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer keine Grundversorgungsleistungen erhalten hat.

Der Beschwerdeführer reiste nach Österreich ein, um nach Großbritannien weiterzureisen. Bei seinem Versuch am 26.1.2020 mit einem gefälschten italienischen Reisepass aus Österreich auszureisen, wurde der Beschwerdeführer aufgegriffen. Der Beschwerdeführer führte neben Gegenständen des täglichen Gebrauches und Reisegepäck seinen albanischen Pass, neun US-Dollar, 50 Dänische Kronen, £ 70 und Euro 2110 mit sich.

Am 30.1.2020 wurde der Beschwerdeführer mittels Flugzeug nach Tirana/Albanien abgeschoben.

2. Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen wurden auf der Grundlage der freien Beweiswürdigung anhand des vorliegenden Behördenaktes getroffen.

Die Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers sowie dessen strafgerichtliche Unbescholtenheit in Österreich ergeben sich aus dem im Akt einliegenden Kopien des albanischen Reisepasses und dem Strafregisterauszug.

Dass der Beschwerdeführer am 26.1.2020 versuchte, mit einem gefälschten italienischen Reisepass aus Österreich auszureisen, ergibt sich aus der im Akt befindlichen Anzeige dieses Sachverhaltes (Aktenseite 25 ff) und den Angaben des Beschwerdeführers bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am 27.1.2020 vor der belangten Behörde (Aktenseite 59), bei welcher Einvernahme der Beschwerdeführer diesen Sachverhalt trotz Vorhalt hat nicht bestritten hat.

Die Feststellung zu den vom Beschwerdeführer bei seiner Festnahme mitgeführten Gegenständen und Barmitteln, ergibt sich unbestritten und zweifelsfrei aus der im Behördenakt befindlichen Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung (Aktenseite 21).

Der Sachverhalt konnte auch in dieser Weise festgestellt werden, weil dieser dahingehend in der Beschwerde auch unbestritten geblieben ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Die fristgerechte Beschwerde richtet sich ausdrücklich nur gegen Punkt IV. des bekämpften Bescheides, mit welchem gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Z. 6 FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen wurde.

Mit der Beschwerde beantragt der Beschwerdeführer diesen Spruchpunkt des bekämpften Bescheides aufzuheben, hilfsweise wird beantragt, den bekämpften Bescheid in diesem Spruchpunkt dahingehend abzuändern, dass die Dauer des Einreiseverbotes reduziert wird, hilfsweise wird beantragt dem bekämpften Bescheid zur Gänze zu beheben und zur neuerlichen Verhandlung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.

Dazu wird in der Beschwerde vorgebracht, das Bundesamt habe willkürlich bei der Erlassung und Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes gehandelt, indem es seine Entscheidung mangelhaft begründet habe. Es sei nicht nachvollziehbar inwieweit der Beschwerdeführer eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwider laufe. Im Weiteren wird in der Beschwerde ausgeführt, das Bundesamt sei fälschlicherweise davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermochte. Es wird darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer mehr als Euro 2000 bei seiner Einvernahme mit sich führte, wobei ihm diese finanziellen Mittel von seiner Familie und Bekannten gegeben worden seien. Es sei daher der Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z. 6 im vorliegenden Falle keinesfalls erfüllt. Weiters würde sich aus der Aussage des Beschwerdeführers nicht ergeben, dass er mit dem gefälschten Reisepass innerhalb der EU auch in Zukunft mehrere illegale Grenzverletzungen begehen wollte. Aus dem Gesamtverhalten des Beschwerdeführers könne keine Gefährlichkeit abgeleitet werden, insbesondere könne aus diesem nicht abgeleitet werden, der Beschwerdeführer stelle gegenwärtig oder zukünftig eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Der Beschwerdeführer habe sich während seiner Einvernahme glaubwürdig und widerspruchslos geäußert und seine Bereitschaft erklärt nach Albanien zurückzureisen. Die Beschwerde schließt mit der Ausführung, in Anbetracht der konkreten Umstände des Falles hätte die erkennende Behörde bei richtiger rechtlicher Beurteilung somit zum Ergebnis kommen müssen, dass die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von fünf Jahren nicht geboten und übermäßig lang sei.

Im bekämpften Bescheid wird das gegen den Beschwerdeführer auf eine Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot auf die gesetzliche Bestimmung des §§ 53 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Z. 6 FPG gestützt. Diese Bestimmung besagt, dass mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden kann. Gemäß Abs. 2 der genannten gesetzlichen Bestimmung ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1, vorbehaltlich des Abs. 3, höchstens für die Dauer von fünf Jahren zu erlassen. Gemäß § 53 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen miteinzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwider läuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag (§ 53 Abs. 2 Z. 6 FPG).

Konkrete Feststellungen zum Besitz der Mittel zur Abdeckung des Unterhalts des Beschwerdeführers in Österreich, trifft die belangte Behörde im bekämpften Bescheid nicht (Aktenseite 135).

Aus dem vorliegenden Akt konnte das erkennende Gericht feststellen, dass der Beschwerdeführer neben Beträgen in Fremdwährung auch Euro 2110 mit sich führte. Fest steht aber auch, dass sich der Beschwerdeführer eines gefälschten italienischen Reisepasses bediente, um mit diesem aus Österreich auszureisen.

§ 223 StGB Urkundenfälschung lautet wie folgt:

Urkundenfälschung

§ 223. (1) Wer eine falsche Urkunde mit dem Vorsatz herstellt oder eine echte Urkunde mit dem Vorsatz verfälscht, daß sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werde, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.

(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer eine falsche oder verfälschte Urkunde im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht.

Daraus ergibt, dass der Beschwerdeführer mit seinem Versuch, aus Österreich mit einem gefälschten Reisepass auszureisen, den Tatbestand der Urkundenfälschung gemäß § 223 Abs. 2 StGB verwirklicht hat. Dieser Umstand ist bei der gebotenen Gesamtbetrachtung des Sachverhaltes zur Prüfung der Verhängung eines Einreiseverbotes mitzuberücksichtigen, allerdings sind auch die konkreten Handlungen des Beschwerdeführers nach seiner Festnahme bei der Gefährdungsprognose zu berücksichtigen. Fest steht, dass der Beschwerdeführer den Sachverhalt bei seiner niederschriftlichen Einvernahme eingestanden hat und somit "geständig" war und an der Aufklärung des Sachverhalts mitgewirkt hat. Zudem erklärte sich der Beschwerdeführer ausdrücklich mit seiner Abschiebung nach Albanien einverstanden und konnte diese problemlos ohne jeglichen Widerstand des Beschwerdeführers durchgeführt werden. Bei einer Gesamtbetrachtung des Verhaltens des Beschwerdeführers nach seinem Aufgriff, überwiegend die mildernden Umstände. Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer nicht unerhebliche Barmittel mit sich führte. Bedenkt man weiters, dass die von der belangten Behörde herangezogene Bestimmung hinsichtlich des Einreiseverbotes, nämlich § 53 Abs. 2 FPG ein Einreiseverbot in der Dauer von höchstens fünf Jahren zulässt, ist im konkreten Einzelfall bei rechtlich richtiger Beurteilung des Sachverhaltes, das von der belangten Behörde ausgemessene Einreiseverbot in der Dauer der höchstzulässigen fünf Jahre überzogen. Es war daher der Beschwerde diesbezüglich teilweise Folge zu geben, und die Dauer des Einreiseverbotes gegen den Beschwerdeführer im konkreten Einzelfall auf die angemessene Zeitspanne von zwei Jahren zu mindern.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, zumal im Gegenständlichen eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose zu beurteilen war. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Angemessenheit, Einreiseverbot, Gesamtbetrachtung, Geständnis,
Mittellosigkeit, Urkundenfälschung, Verhältnismäßigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:I421.2228711.1.00

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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